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BPatG Beschluss vom 06.07.2022 – 14 W (pat) 38/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:060722B14Wpat38.19.0
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BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 38/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys. Dr. Maksymiw
sowie der Richter Schell, Dipl. Chem. Dr. Jäger und Dipl. Chem. Dr. Freudenreich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Januar 2019 hat die Prüfungsstelle für
Klasse C 08 F des Deutschen Patent- und Markenamts die streitgegenständliche
ECLI:DE:BPatG:2022:060722B14Wpat38.19.0
Patentanmeldung in der Form eines 18 Ansprüche mit vier nebengeordneten
Ansprüchen 1, 16, 17 und 18 umfassenden Hauptantrags II vom 11. Dezember
2013 aus Gründen des Bescheids vom 18. Dezember 2017 zurückgewiesen.
Der einzige unabhängige Verfahrensanspruch 1 der nunmehr geltenden, neun
Ansprüche umfassenden Anspruchsfassung lautet:
Vor dem Hintergrund der im Prüfungsverfahren u.a. befindlichen Druckschriften
D2 WO 2004/005358 A1,
D3 DE 10 2005 012 924 A1,
D4 Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry; Polyvinyl Compound,
Others; DOI: 10.1002/14356007.a21_743 und
D5 DE 89 17 45 B,
D6 DE 90 45 92 B
wurde die Zurückweisung damit begründet, das das Verfahren nach Anspruch 1
gegenüber der Offenbarung der Druckschriften D2 und D3 jeweils nicht neu sei
und die Merkmale gemäß den Ansprüchen 2 bis 10 und 12 bis 15 zumindest in D3
enthalten seien und damit auch keine Neuheit begründeten. Ebenso seien die
Gegenstände nach den Ansprüchen 16 bis 18 nicht neu, da das Verfahren nach
den Ansprüchen 1 bis 15 nicht neu sei, was für die verfahrensgemäß gebildeten
Polyvinylacetale
gleichermaßen gelte. Zudem seien
die
beanspruchten
Verwendungen aus D3 bekannt. Weiter beruhe das Verfahren auf keiner
erfinderischen Tätigkeit. Denn die Acetalisierung liege als Gleichgewichtsreaktion
weit auf Seiten des Produkts. Aus D4 sei eine Kalt-Heiß-Modifizierung bekannt,
und der Fachmann würde aus Gründen der thermodynamischen Kontrolle ein
Verfahren bei tiefen Temperaturen bevorzugen, was nach D5 auch nicht zu
längeren Reaktionszeiten führe. Soweit bei der Acetalisierung ein schwer
auswaschbarer Niederschlag anfalle, lehre insbesondere D6 eine lange Kalt-
Modifizierungsphase und eine kurze Heiß-Modifizierungsphase. Dabei werde sich
der Fachmann bemühen, die Heißmodifizierungsphase kurz zu halten, um
Nebenreaktionen zu vermeiden und gelange so zu dem erfindungsgemäßen
Quotienten.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 14. März 2019
Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in der
Fassung des der Beschwerde beiliegenden Hauptantrags auf Basis
der Patentansprüche 1 bis 9, im Übrigen wie eingereicht, zu erteilen.
Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 zurückgenommen und um
den zeitnahen Erlass eines Beschlusses gebeten.
Der Anmelder sieht die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 gegenüber der
D3 mit dem Merkmal der nun bei mind. 72°C erfolgenden Heiß-Modifizierung
begründet, die 65°C als ganz besonders bevorzugt bezeichnet (D3 [0039]). Dem
Fachmann sei bekannt gewesen, dass die Heiß-Modifizierung zur Zeitersparnis
bei möglichst hohen Temperaturen erfolgen sollte, in Bezug auf Polyvinylbutyral
sei
ihm aber auch bekannt gewesen, dass die Heiß-Modifizierung bei
Temperaturen über 67°C zu einer starken Agglomeration der Polymer-Partikel
führe, welche diese unbrauchbar mache. Daher habe für ihn eine Obergrenze für
die Temperatur bestanden, die erst durch die erfindungsgemäße Ausnutzung der
sogenannten Kalt-Modifizierung auf ca. 74°C hätte verschoben werden können.
Dem EPÜ zufolge offenbarten Merkmale mit einseitig offenen Bereichen nicht
ausdrücklich genannte Werte nur, sofern diese innerhalb einer (fach)üblichen
Bandbreite lägen, die vorliegend bei 65°C bis ca. 67°C anzusetzen sei. Aus dem
Merkmal der Heiß-Modifizierung bei mindestens 72°C ergebe sich damit die
Neuheit gegenüber D2, die eine Temperatur von 65°C offenbare, sowie
gegenüber D1, da das Polymer A weder Struktureinheiten der Formel (3) enthalte
und die Heiß-Modifizierung der D1 bei 65°C erfolge. Die im Prüfungsbescheid vom
18. Dezember 2017 weiter angeführten Druckschriften stellten auch dem Bescheid
nach die Neuheit nicht in Frage. Aufgabe der Erfindung sei es, ein weniger
energie- und zeitintensives Verfahren zur Herstellung von Polyvinylacetalen
bereitzustellen, das Polymere
in einer hinsichtlich
thermoplastischer
Verarbeitbarkeit und anwendungstechnischer Eignung mindestens mit dem Stand
der Technik vergleichbaren Qualität zugänglich mache, wobei Verarbeitbarkeit von
deren rheologischem bzw. schmelzrheologischem Verhalten abhänge, das durch
die Heiß-Modifizierung eingestellt werde. Insoweit erkenne die Erfindung, dass
eine Verlängerung der Vor-Reaktionsphase,
in der bei
relativ niedrigen
Temperaturen die Polymer-Ausfällung erfolge, eine überproportionale Verkürzung
der Heiß-Modifizierung ermögliche. Dieser Umstand sei gleichermaßen der
nachveröffentlichten D3 zu entnehmen und in der vorliegenden Anmeldung
anhand von Beispielen ausgeführt. Die in dem das Patent 10 2005 012 924 A1
(D3) betreffenden Verfahren 15 W (pat) 48/16 herangezogenen Druckschriften
lieferten keine Hinweise auf eine Polyvinylacetalmodifizierung. Weiter legten die
im
Prüfungsbescheid
erwähnten
Druckschriften D4
und
D6
die
polymermodifizierende Wirkung der Tieftemperatur-Reaktionsphase nicht nahe,
was die nicht öffentlich zugängliche Labornotiz eines ausgewiesenen Fachmanns
untermauere. Nicht überzeugen könnten auch
die Behauptungen der
Prüfungsstelle zur Lehre der D5. Schließlich könne die nachveröffentlichte D3
nicht zur Bewertung erfinderischer Tätigkeit herangezogen werden, und D1 und
D2 hätten die Herstellung spezieller Polymere zum Ziel, die besondere
Copolymer-Edukte erfordere und eine spezielle Temperaturkontrolle, die der
Fachmann im Hinblick auf die Aufgabe der Erfindung nicht beachtet hätte. Soweit
der
geltende
Anspruch 1
dem Anspruch 1
nach Hilfsantrag IV
im
Verfahren 15 W (pat) 48/16 entspreche, mit dem Unterschied der Nach-
Reaktionsphase bei mind. 72°C, stellten die insoweit vom BPatG berücksichtigten
Ausführungsbeispiele 1 und 4 im Vergleich zu Bsp. 5 der D2 eine Verlängerung
der Reaktionsdauer dar.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und
auch im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch
ohne Erfolg, da der beantragte Verfahrensanspruch nicht neu ist.
1.
Nach Merkmalen gegliedert lautet der Anspruch 1:
Verfahren zur Herstellung von Polyvinylacetalen durch Umsetzung/Reaktion
eines Polymers A enthaltend, jeweils bezogen auf sein Gesamtgewicht
2.1
1,0-100,0 Mol-% der Formel (1)
2.2
0-99,0 Mol-% der Formel (2)
2.3
0 Mol-% der Formel (3)
2.4
enthaltend eine Mischung mindestens zweier hoch-hydrolysierte PVAs (Gehalt
an 0 Mol-% Merkmal 2.3 und 0-5 Mol-% Merkmal 2.2) mit unterschiedlicher
Viskosität mit einer Gesamtviskosität zwischen 25,0 und 35,0 mPas
(gemessen als 4,0%ige wässrige Lösung gemäß DIN 53015),
2.5
Polymer A enthält keine Verbindungen mit Struktureinheiten nach Merkmal 2.3
mit n-Butyraldehyd
in Gegenwart eines Säurekatalysators
ohne Zusatz von Tensiden
wobei
der Quotient aus der zeitlichen Dauer X der bei mindestens 72°C erfolgenden
Nach-Reaktionsphase bzw. Heiß-Modifizierung und der zeitlichen Dauer Y der
bei maximal 30°C erfolgenden Vor-Reaktionsphase bzw. Kalt-Modifizierung,
also X/Y einen Zahlenwert zwischen 0,45 und 0,75 ergibt und
die Acetalisierungs-Gesamtlaufzeit (Summe aus zeitlicher Dauer der Vor-,
Nach-, und Zwischenreaktionsphase bzw. Aufheizphase) maximal 250 Minuten
beträgt.
2.
Aus Sicht des Fachmanns, einem Chemiker mit zumindest Fachhochschul-
oder Universitäts- Master-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der
Produktion von Polyvinylbutyral bzw. Polyvinylacetalen, unterscheidet sich der
geltende Anspruch 1 vom Hauptantrag II in der Fassung vom 11. Dezember 2013
durch die Disclaimer 2.3 und 2.5, den engeren Zahlenbereich nach Merkmal 6 und
den stofflich offen gelassenen Säurekatalysator nach Merkmal 4. Diese Merkmale
finden ihre Offenbarung in den ursprünglichen Ansprüchen vom 25. Januar 2006
(vgl. Ansprüche 1, 4, 9, 16-18, 20 und 24) und sind daher zulässig. Ebenfalls
zulässig sind die Unteransprüche 2 bis 9, die auf die ursprünglichen
Unteransprüche zurückgehen, nämlich Unteranspruch 2 auf die Unteransprüche 5
und
8, Unteranspruch 3 auf Unteranspruch 12, Unteranspruch 4 auf
Unteranspruch 15 und die Unteransprüche 5 bis 9 auf die Unteransprüche 19 bis
23.
3.
Die D3 offenbart in den Ansprüchen 1, 3, 6, 9, 12, 13 alle Merkmale 1 bis 7
des geltenden Anspruchs 1 sowie diejenigen der geltenden Unteransprüche.
Soweit
für die Heiß-Modifizierung nach Merkmal 6 nunmehr mindestens 72°C
vorgesehen sind, fällt dies in den nach oben offenen Bereich nach Anspruch 6 der
D3. Zwar stellt D3 in der Beschreibung 65°C als besonders bevorzugt heraus (D3
[0039]), jedoch vermögen von Seiten des Anmelders vorgelegte, öffentlich nicht
zugängliche Quellen
keine Vorurteile gegen
die Anwendung höherer
Temperaturen oder hinsichtlich einer Beschränkung auf den als fachüblich
behaupteten Bereich von nur 65-67°C zu belegen. Dagegen sprechen auch die
Fachwissen referierenden Druckschriften D6 und D2. So empfiehlt D6 unter
Berücksichtigung der Lehre der die Acetalisierung von Polyvinylalkoholen mit
aliphatischen Aldehyden betreffenden D5 ein Erhitzen auf 80°C (D6, S. 2 Z. 12).
Auch D2 gibt solchen Temperaturbereich vor (D2, S. 8 Z. 25-26) und bildet,
anders als vom Anmelder gesehen, eine fachlich begründete Informationsquelle,
da zwar ein Anteil säuregruppehaltiger Strukturelemente in dem beanspruchten
Co-Polymer vorhanden ist, der jedoch bei zu vernachlässigenden 0,0001 Gew.-%
liegen darf (D2, Anspruch 1d)).
4. Wegen des nicht gewährbaren Anspruchs 1 haben auch die auf diesen
mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Unteransprüche keinen Bestand, da
über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit zu entscheiden ist.
5.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
III.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Maksymiw
Schell
Jäger
Freudenreich
wg. Urlaub an der
wg. Krankheit an der
Unterschrift verhindert
Unterschrift verhindert
Maksymiw
Maksymiw