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BPatG Beschluss vom 14.07.2022 – 25 W (pat) 67/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat67.21.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 67/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 113 803.9

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 14. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat67.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

Unser Kuchenzauber

ist am 5. Oktober 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 30:

Back- und Konditoreiwaren; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Mehl;

Zucker; Speisestärke; Hefe; Honig, Sirup und Melasse; Kakao; gefrorene

Kuchen und Torten; Kuchen- und Tortenböden; Kuchen- und Tortenteig;

Kuchen- und Tortenglasuren; Kuchen- und Tortendekorationen aus

Zucker; Kuchen-

und Tortendekorationen

aus Schokolade;

Zubereitungen

zur Herstellung

von Kuchen

und

Torten;

Kuchenmischungen

[pulverförmig]; Backgewürze; Backaromen,

ausgenommen

ätherische

Öle;

Backpulver;

Speisenatron;

Sahnestandmittel;

Backoblaten;

Marzipan;

Marzipanmasse;

Nussnougat; Vanille- und Vanillinzucker; Vanilleschoten.

Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30

2020 113 803.9 geführt.

Mit Beschluss vom 27. September 2021 hat die Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des höheren Dienstes die

Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 10. Februar

2021 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich

aus bekannten Wörtern der deutschen Sprache entsprechend den allgemeinen

Sprachregeln zusammen. Das Possessivpronomen „Unser“ spezifiziere das

nachfolgende Substantiv „Kuchenzauber“

im Sinne eines auf

individuelle

Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Angebotes und sei ein werbeüblicher Zusatz,

der sich in zahlreichen entsprechend gebildeten Begriffen, wie etwa „Unsere Stadt“,

„Unsere Heimat“, „Unser Käse“, „Unser Geflügel“, „Unser Bäcker“, „Unser Brot“

usw., finde. „Kuchen“ bezeichne eine Backware, die je nach Rezept aus Mehl,

Süßungsmittel (Zucker, Sirup, Honig, Marzipan usw.), Bindemittel (z. B. Ei), Fett

(Butter oder Margarine), Triebmittel (Backpulver, Hefe, Natron usw.) und Gewürzen

(Pulver, Öle, Aromen) bestehe und nach dem Backvorgang mit Marzipan, Glasuren

und anderen Dekorationen verziert werde. Der Bestandteil „Zauber“ werde im

Verkehr vielfach und für die unterschiedlichsten Erzeugnisse verwendet, um diese

oder

ihre Merkmale unter Bezugnahme auf

ihre magische Wirkung,

Anziehungskraft, Ausstrahlung, Faszination, Wirkung oder ihres Charmes bzw.

schwer erklärbaren Reizes werblich anzupreisen. Letzteres habe das

Bundespatentgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen festgestellt. In der

Gesamtheit komme dem Anmeldezeichen die Bedeutung „Unser zauberhafter

Kuchen“ zu. Der Begriff „Zauber“ werde hierbei nicht nur im Sinne von

„zauberhafter“ Geschmack der Waren, sondern auch im Sinne von „schnell

zubereitet (wie durch Zauberei)“, „leicht von der Hand gehend (mit Zauberhand)“

oder „gutes Gelingen“ verstanden, da gerade auf dem Gebiet der Backwaren viele

Produkte in Form von Fertigmischungen schnell zubereitet würden. In Verbindung

mit den beanspruchten Waren, die alle der Herstellung von Kuchen dienen könnten,

werde der Verkehr in der Bezeichnung „Unser Kuchenzauber“ damit nur eine im

Vordergrund stehende werbliche Anpreisung sehen, daraus aber nicht auf die

Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Die von der Anmelderin

angeführten Voreintragungen führten zu keiner anderen Beurteilung, weil es

abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung auch an der Vergleichbarkeit fehle.

So beträfen die genannten Marken zum einen andere Waren- bzw.

Dienstleistungsklassen, beinhalteten teilweise nur einzelne Bestandteile des

vorliegend zu beurteilenden Kombinationszeichens oder vermittelten einen deutlich

vageren Bedeutungsgehalt. Zudem stünden den Voreintragungen zahlreiche

Zurückweisungsentscheidungen gegenüber.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, die sie insbesondere damit begründet, dass die Markenstelle einen zu

strengen Prüfungsmaßstab angewendet und rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt

habe, dass zum einen jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die

markenrechtliche Schutzfähigkeit ausreichend sei und zum anderen eine

analysierende Betrachtungsweise zu unterbleiben habe. Die Bezeichnung „Unser

Kuchenzauber“ sei eine unübliche Wortkombination, welche nicht in den alltäglichen

Sprachgebrauch eingegangen sei. Der Bestandteil „Kuchenzauber“ sei nicht einmal

im Duden verzeichnet. In Kombination mit dem Possessivpronomen „Unser“ werde

eine

familiäre Atmosphäre erzeugt, die wegführe von unpersönlichen

Fertigprodukten und hin zu einem Gefühl wie bei der „Bäckerei um die Ecke“. Damit

sei die Wortneuschöpfung ohne Weiteres geeignet, die beanspruchten Waren von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Um zu dem von der

Markenstelle zugrunde gelegten Verständnis „leicht von der Hand gehend (mit

Zauberhand)“ zu gelangen, sei eine analysierende Betrachtung des Begriffs

„Kuchenzauber“ erforderlich, welche der Verkehr in der Kürze der Zeit, in der ihm

die Marke im Verkaufsprozess gegenübertritt, nicht anstelle. Für die Schutzfähigkeit

spreche im Übrigen die Vielzahl an Voreintragungen mit dem Bestandteil „Zauber“

sowie insbesondere auch die BPatG-Entscheidungen „Morgenzauber“ (25 W (pat)

506/10) und „Mehlspeiszauber“ (32 W (pat) 50/00), in denen die Schutzfähigkeit

wegen des

interpretationsbedürftigen, noch hinreichend phantasievollen

Gesamteindrucks bejaht worden sei. Gleiches müsse

für die vorliegende

Markenanmeldung gelten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 27. September 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 24. Juni 2022 hat der Senat der Anmelderin unter

Beifügung von Rechercheergebnissen mitgeteilt, dass der angemeldeten Wortfolge

für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 zurückgenommen.

In der Sache hat sie sich nicht weiter geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen

Hinweis des Senats vom 24. Juni 2022 nebst der

ihm beigefügten

Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten

Wortfolge „Unser Kuchenzauber“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten

Waren der Klassen 30 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung des

gegenständlichen Zeichens daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.

11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der

einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;

GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird

(vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die angemeldete – sind

bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu

behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen

insbesondere keinen phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen

selbständig schutzfähigen Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 267 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen,

dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig

dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion

ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder

Dienstleistungen anzupreisen. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen

Unterscheidungskraft muss vielmehr positiv festgestellt werden können, dass die in

Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die

notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit),

wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die Werbefunktion überlagert

(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft

ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu

bejahen, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung

besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein

Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen

Denkprozess auslösen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 57 - Vorsprung durch Technik;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 279), wobei Kürze, Originalität und

Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der

Unterscheidungskraft sein können.

Gemessen an diesen Maßstäben verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in

einem eindeutigen, in engem sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren

stehenden Aussagegehalt

erschöpft,

nicht

über

die

erforderliche

Unterscheidungskraft.

a) Es besteht aus dem Possessivpronomen „Unser“ und dem zusammengesetzten

Substantiv „Kuchenzauber“. Auch wenn Letzteres lexikalisch nicht belegbar ist, so

handelt es sich doch um einen üblich gebildeten Ausdruck, der bereits zum

Anmeldezeitpunkt allgemein verwendet wurde. So werden

im

Internet

„Kuchenzauber Rezepte“ auch unter der Überschrift „Kuchenzauber mit Aprikosen“,

„Wallys Kuchenzauber“ oder „Nussiger Kuchenzauber“ vorgestellt. Ebenso finden

sich Blogs

zum Thema Kuchenbacken, die mit

„MAMAGLÜCK &

KUCHENZAUBER“ überschrieben sind. Das Angebot dreier Tiefkühlkuchen wird

als „dreifacher Kuchenzauber“ beworben (vgl. die als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 24. Juni 2022 übermittelten Internetauszüge). Dies zeigt, dass

„Kuchenzauber“ keine ungewöhnliche Wortneuschöpfung ist, sondern ein beliebter

Begriff, um Kuchenspezialitäten anzupreisen. Der nachgestellte Begriff „Zauber“

verleiht dabei dem Kompositum seine positive Werbewirkung, indem er das

Warenangebot (Kuchen) als mit einem Zauber behaftet, also magisch, besonders

reizvoll oder zauberhaft beschreibt. Diese Wortbildung

ist auch deshalb

naheliegend, als „etwas zaubern“ im Zusammenhang mit der Zubereitung

besonderer Speisen, vor allem von Kuchen oder Torten, eine bekannte

Formulierung ist. Dies zeigen exemplarisch folgende vom Senat ermittelten und als

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2022 übersandten Fundstellen:

-

„So zaubern Sie den leckersten Himbeerkuchen“

(vgl. „www.berliner-kurier.de/rezepte/“),

-

„Mit meinem sündhaft leckeren Mango-Maracuja-Törtchen zaubern wir uns

karibisch leckere Glücksmomente auf den Kuchenteller“

(vgl. „www.pinterest.de/“),

-

-

„Eine mehrstöckige Torte zaubern“ (vgl. „www.kochbar.de/tipp/213“) oder

„Eine unwiderstehliche Torte zaubern Sie mit diesem Rezept“

(vgl. „www.gutekueche.at/torten-leichte-rezepte“).

Der Verkehr, der an die Verwendung werbemäßig überhöhter Ausdrücke gewöhnt

ist, wird daher in dem Begriff „Kuchenzauber“ einen Hinweis auf ein besonders

ansprechend gestaltetes, vielseitiges und wohlschmeckendes Kuchenangebot

sehen.

Das vorangestellte Possessivpronomen „Unser“ verstärkt den Eindruck dieses

Werbeversprechens, zumal personalisierte Kundenansprachen zum typischen

Repertoire der Werbesprache gehören, um eine besondere Kundenbindung und die

Berücksichtigung individueller Kundenbedürfnisse zu suggerieren (vgl. die bereits

von der Markenstelle zitierte Entscheidung BPatG 24 W (pat) 516/16 - Unser Brot;

vgl. ergänzend BPatG 26 W (pat) 056/06 - DEINLAGERHAUS; 26 W (pat) 545/19 -

DEIN PLANUNGSZENTRUM; 29 W (pat) 021/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 30

W (pat) 539/14 - Mein Anwalt). Demzufolge vermittelt die Wortfolge „Unser

Kuchenzauber“ die Aussage, die zauberhaft gestalteten Kuchen stammen von

einem Anbieter, der sie wie ein Bäcker vor Ort individuell bzw. mit einer persönlichen

Note hergestellt hat.

b) Auch wenn, insoweit ist der Anmelderin zuzustimmen, die einer Bezeichnung

zukommende Werbewirkung nicht grundsätzlich ihre Eignung als betrieblicher

Herkunftshinweis ausschließt, so vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen,

dass die aus bekannten Ausdrücken zusammengesetzte und werbeüblich gebildete

Wortfolge vom Verkehr als individualisierendes, betriebskennzeichnendes

Unterscheidungsmittel aufgefasst wird. Vielmehr erschöpft sie sich in Verbindung

mit allen beanspruchten Waren in der o. g. sachbeschreibenden Bedeutung. Bei

ihnen handelt es sich ausnahmslos um solche, unter die Kuchen fallen („Back- und

Konditoreiwaren“, „Gebäck“), die (auch) als Kuchen bezeichnet werden („Kuchen“,

„Torten“) oder als Zutaten zur Herstellung von Kuchen geeignet und bestimmt sind.

Insoweit lässt sich dem Anmeldezeichen nur die Sachbotschaft entnehmen, die

verfahrensgegenständlichen Waren seien zauberhaft gestaltete Kuchen mit einer

persönlichen Note oder hierfür vorgesehene Bestandteile.

c) Zur

Auffassung

der Anmelderin,

dass

jede

auch

noch

so

geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche,

ist unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs

anzumerken,

dass

auch

das

Schutzhindernis

der

fehlenden Unterscheidungskraft im

Lichte

des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit

vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der

Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte

Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.

199, 200). Das damit zu fordernde Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt

dem Anmeldezeichen angesichts seines ausschließlich beschreibenden

Sinngehalts nicht zu.

d)

Auch

der

Verweis

der

Anmelderin

auf

aus

ihrer

Sicht

vergleichbare Voreintragungen veranlasst zu keiner anderen Beurteilung. Nach

gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009,

667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen

EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44

- Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I)

und

des Bundespatentgerichts (vgl.

z. B. GRUR

2009,

1175 - Burg

Lissingen; MarkenR

2010,

139 - VOLKSFLAT

und

die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine

Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 75 ff. mit

zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern

vielmehr eine

(an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst

identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem

Anspruch auf Eintragung führen. Abgesehen davon stehen den angeführten

Voreintragungen bzw. den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen eine ganze

Reihe von Zurückweisungen des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. 30 2016

214 384 - Lausitzer Seen-Zauber; 30 2017 228 531 - Seifen Zauber; 30 2016 001

446 - Beauty Zauber; 30 2020 203 902 - Arganoel Zauber), aber auch des Gerichts

(vgl. die von der Markenstelle zitierten Entscheidungen zu vergleichbaren

Wortbildungen aus einem Gattungsbegriff und dem Bestandteil „Zauber“ BPatG 26

W (pat) 160/09 - Pfirsich-Zauber; 26 W (pat) 043/10 - Küchenzauber; 32 W (pat)

389/95 - Früchtezauber; 24 W (pat) 140/05 - Zitrus-Zauber; 30 W (pat)039/12 -

Fichtenzauber; 30 W (pat) 062/10 - Brautzauber) gegenüber, so dass nicht geltend

gemacht werden kann, die vorliegende Beurteilung widerspreche einer gefestigten

Spruchpraxis.

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

2. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,

nachdem die Anmelderin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer solchen

zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und sie nach Einschätzung des Senats

nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty