Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 14.07.2022 – 25 W (pat) 67/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat67.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 67/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 113 803.9
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 14. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat67.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I.
Unser Kuchenzauber
ist am 5. Oktober 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 30:
Back- und Konditoreiwaren; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Mehl;
Zucker; Speisestärke; Hefe; Honig, Sirup und Melasse; Kakao; gefrorene
Kuchen und Torten; Kuchen- und Tortenböden; Kuchen- und Tortenteig;
Kuchen- und Tortenglasuren; Kuchen- und Tortendekorationen aus
Zucker; Kuchen-
und Tortendekorationen
aus Schokolade;
Zubereitungen
zur Herstellung
von Kuchen
und
Torten;
Kuchenmischungen
[pulverförmig]; Backgewürze; Backaromen,
ausgenommen
ätherische
Öle;
Backpulver;
Speisenatron;
Sahnestandmittel;
Backoblaten;
Marzipan;
Marzipanmasse;
Nussnougat; Vanille- und Vanillinzucker; Vanilleschoten.
Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30
2020 113 803.9 geführt.
Mit Beschluss vom 27. September 2021 hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des höheren Dienstes die
Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 10. Februar
2021 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich
aus bekannten Wörtern der deutschen Sprache entsprechend den allgemeinen
Sprachregeln zusammen. Das Possessivpronomen „Unser“ spezifiziere das
nachfolgende Substantiv „Kuchenzauber“
im Sinne eines auf
individuelle
Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Angebotes und sei ein werbeüblicher Zusatz,
der sich in zahlreichen entsprechend gebildeten Begriffen, wie etwa „Unsere Stadt“,
„Unsere Heimat“, „Unser Käse“, „Unser Geflügel“, „Unser Bäcker“, „Unser Brot“
usw., finde. „Kuchen“ bezeichne eine Backware, die je nach Rezept aus Mehl,
Süßungsmittel (Zucker, Sirup, Honig, Marzipan usw.), Bindemittel (z. B. Ei), Fett
(Butter oder Margarine), Triebmittel (Backpulver, Hefe, Natron usw.) und Gewürzen
(Pulver, Öle, Aromen) bestehe und nach dem Backvorgang mit Marzipan, Glasuren
und anderen Dekorationen verziert werde. Der Bestandteil „Zauber“ werde im
Verkehr vielfach und für die unterschiedlichsten Erzeugnisse verwendet, um diese
oder
ihre Merkmale unter Bezugnahme auf
ihre magische Wirkung,
Anziehungskraft, Ausstrahlung, Faszination, Wirkung oder ihres Charmes bzw.
schwer erklärbaren Reizes werblich anzupreisen. Letzteres habe das
Bundespatentgericht bereits in zahlreichen Entscheidungen festgestellt. In der
Gesamtheit komme dem Anmeldezeichen die Bedeutung „Unser zauberhafter
Kuchen“ zu. Der Begriff „Zauber“ werde hierbei nicht nur im Sinne von
„zauberhafter“ Geschmack der Waren, sondern auch im Sinne von „schnell
zubereitet (wie durch Zauberei)“, „leicht von der Hand gehend (mit Zauberhand)“
oder „gutes Gelingen“ verstanden, da gerade auf dem Gebiet der Backwaren viele
Produkte in Form von Fertigmischungen schnell zubereitet würden. In Verbindung
mit den beanspruchten Waren, die alle der Herstellung von Kuchen dienen könnten,
werde der Verkehr in der Bezeichnung „Unser Kuchenzauber“ damit nur eine im
Vordergrund stehende werbliche Anpreisung sehen, daraus aber nicht auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Die von der Anmelderin
angeführten Voreintragungen führten zu keiner anderen Beurteilung, weil es
abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung auch an der Vergleichbarkeit fehle.
So beträfen die genannten Marken zum einen andere Waren- bzw.
Dienstleistungsklassen, beinhalteten teilweise nur einzelne Bestandteile des
vorliegend zu beurteilenden Kombinationszeichens oder vermittelten einen deutlich
vageren Bedeutungsgehalt. Zudem stünden den Voreintragungen zahlreiche
Zurückweisungsentscheidungen gegenüber.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, die sie insbesondere damit begründet, dass die Markenstelle einen zu
strengen Prüfungsmaßstab angewendet und rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt
habe, dass zum einen jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die
markenrechtliche Schutzfähigkeit ausreichend sei und zum anderen eine
analysierende Betrachtungsweise zu unterbleiben habe. Die Bezeichnung „Unser
Kuchenzauber“ sei eine unübliche Wortkombination, welche nicht in den alltäglichen
Sprachgebrauch eingegangen sei. Der Bestandteil „Kuchenzauber“ sei nicht einmal
im Duden verzeichnet. In Kombination mit dem Possessivpronomen „Unser“ werde
eine
familiäre Atmosphäre erzeugt, die wegführe von unpersönlichen
Fertigprodukten und hin zu einem Gefühl wie bei der „Bäckerei um die Ecke“. Damit
sei die Wortneuschöpfung ohne Weiteres geeignet, die beanspruchten Waren von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Um zu dem von der
Markenstelle zugrunde gelegten Verständnis „leicht von der Hand gehend (mit
Zauberhand)“ zu gelangen, sei eine analysierende Betrachtung des Begriffs
„Kuchenzauber“ erforderlich, welche der Verkehr in der Kürze der Zeit, in der ihm
die Marke im Verkaufsprozess gegenübertritt, nicht anstelle. Für die Schutzfähigkeit
spreche im Übrigen die Vielzahl an Voreintragungen mit dem Bestandteil „Zauber“
sowie insbesondere auch die BPatG-Entscheidungen „Morgenzauber“ (25 W (pat)
506/10) und „Mehlspeiszauber“ (32 W (pat) 50/00), in denen die Schutzfähigkeit
wegen des
interpretationsbedürftigen, noch hinreichend phantasievollen
Gesamteindrucks bejaht worden sei. Gleiches müsse
für die vorliegende
Markenanmeldung gelten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 27. September 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 24. Juni 2022 hat der Senat der Anmelderin unter
Beifügung von Rechercheergebnissen mitgeteilt, dass der angemeldeten Wortfolge
für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 zurückgenommen.
In der Sache hat sie sich nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen
Hinweis des Senats vom 24. Juni 2022 nebst der
ihm beigefügten
Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Wortfolge „Unser Kuchenzauber“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten
Waren der Klassen 30 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung des
gegenständlichen Zeichens daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der
einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird
(vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die angemeldete – sind
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu
behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen
insbesondere keinen phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen
selbständig schutzfähigen Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 267 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig
dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion
ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen anzupreisen. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft muss vielmehr positiv festgestellt werden können, dass die in
Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die
notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit),
wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die Werbefunktion überlagert
(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu
bejahen, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung
besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein
Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen
Denkprozess auslösen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 57 - Vorsprung durch Technik;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 279), wobei Kürze, Originalität und
Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der
Unterscheidungskraft sein können.
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in
einem eindeutigen, in engem sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren
stehenden Aussagegehalt
erschöpft,
nicht
über
die
erforderliche
Unterscheidungskraft.
a) Es besteht aus dem Possessivpronomen „Unser“ und dem zusammengesetzten
Substantiv „Kuchenzauber“. Auch wenn Letzteres lexikalisch nicht belegbar ist, so
handelt es sich doch um einen üblich gebildeten Ausdruck, der bereits zum
Anmeldezeitpunkt allgemein verwendet wurde. So werden
im
Internet
„Kuchenzauber Rezepte“ auch unter der Überschrift „Kuchenzauber mit Aprikosen“,
„Wallys Kuchenzauber“ oder „Nussiger Kuchenzauber“ vorgestellt. Ebenso finden
sich Blogs
zum Thema Kuchenbacken, die mit
„MAMAGLÜCK &
KUCHENZAUBER“ überschrieben sind. Das Angebot dreier Tiefkühlkuchen wird
als „dreifacher Kuchenzauber“ beworben (vgl. die als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 24. Juni 2022 übermittelten Internetauszüge). Dies zeigt, dass
„Kuchenzauber“ keine ungewöhnliche Wortneuschöpfung ist, sondern ein beliebter
Begriff, um Kuchenspezialitäten anzupreisen. Der nachgestellte Begriff „Zauber“
verleiht dabei dem Kompositum seine positive Werbewirkung, indem er das
Warenangebot (Kuchen) als mit einem Zauber behaftet, also magisch, besonders
reizvoll oder zauberhaft beschreibt. Diese Wortbildung
ist auch deshalb
naheliegend, als „etwas zaubern“ im Zusammenhang mit der Zubereitung
besonderer Speisen, vor allem von Kuchen oder Torten, eine bekannte
Formulierung ist. Dies zeigen exemplarisch folgende vom Senat ermittelten und als
Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2022 übersandten Fundstellen:
-
„So zaubern Sie den leckersten Himbeerkuchen“
(vgl. „www.berliner-kurier.de/rezepte/“),
-
„Mit meinem sündhaft leckeren Mango-Maracuja-Törtchen zaubern wir uns
karibisch leckere Glücksmomente auf den Kuchenteller“
(vgl. „www.pinterest.de/“),
-
-
„Eine mehrstöckige Torte zaubern“ (vgl. „www.kochbar.de/tipp/213“) oder
„Eine unwiderstehliche Torte zaubern Sie mit diesem Rezept“
(vgl. „www.gutekueche.at/torten-leichte-rezepte“).
Der Verkehr, der an die Verwendung werbemäßig überhöhter Ausdrücke gewöhnt
ist, wird daher in dem Begriff „Kuchenzauber“ einen Hinweis auf ein besonders
ansprechend gestaltetes, vielseitiges und wohlschmeckendes Kuchenangebot
sehen.
Das vorangestellte Possessivpronomen „Unser“ verstärkt den Eindruck dieses
Werbeversprechens, zumal personalisierte Kundenansprachen zum typischen
Repertoire der Werbesprache gehören, um eine besondere Kundenbindung und die
Berücksichtigung individueller Kundenbedürfnisse zu suggerieren (vgl. die bereits
von der Markenstelle zitierte Entscheidung BPatG 24 W (pat) 516/16 - Unser Brot;
vgl. ergänzend BPatG 26 W (pat) 056/06 - DEINLAGERHAUS; 26 W (pat) 545/19 -
DEIN PLANUNGSZENTRUM; 29 W (pat) 021/16 - mein TIERHEILPRAKTIKER; 30
W (pat) 539/14 - Mein Anwalt). Demzufolge vermittelt die Wortfolge „Unser
Kuchenzauber“ die Aussage, die zauberhaft gestalteten Kuchen stammen von
einem Anbieter, der sie wie ein Bäcker vor Ort individuell bzw. mit einer persönlichen
Note hergestellt hat.
b) Auch wenn, insoweit ist der Anmelderin zuzustimmen, die einer Bezeichnung
zukommende Werbewirkung nicht grundsätzlich ihre Eignung als betrieblicher
Herkunftshinweis ausschließt, so vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen,
dass die aus bekannten Ausdrücken zusammengesetzte und werbeüblich gebildete
Wortfolge vom Verkehr als individualisierendes, betriebskennzeichnendes
Unterscheidungsmittel aufgefasst wird. Vielmehr erschöpft sie sich in Verbindung
mit allen beanspruchten Waren in der o. g. sachbeschreibenden Bedeutung. Bei
ihnen handelt es sich ausnahmslos um solche, unter die Kuchen fallen („Back- und
Konditoreiwaren“, „Gebäck“), die (auch) als Kuchen bezeichnet werden („Kuchen“,
„Torten“) oder als Zutaten zur Herstellung von Kuchen geeignet und bestimmt sind.
Insoweit lässt sich dem Anmeldezeichen nur die Sachbotschaft entnehmen, die
verfahrensgegenständlichen Waren seien zauberhaft gestaltete Kuchen mit einer
persönlichen Note oder hierfür vorgesehene Bestandteile.
c) Zur
Auffassung
der Anmelderin,
dass
jede
auch
noch
so
geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche,
ist unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs
anzumerken,
dass
auch
das
Schutzhindernis
der
fehlenden Unterscheidungskraft im
Lichte
des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der
Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte
Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.
199, 200). Das damit zu fordernde Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt
dem Anmeldezeichen angesichts seines ausschließlich beschreibenden
Sinngehalts nicht zu.
d)
Auch
der
Verweis
der
Anmelderin
auf
aus
ihrer
Sicht
vergleichbare Voreintragungen veranlasst zu keiner anderen Beurteilung. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009,
667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen
EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44
- Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I)
und
des Bundespatentgerichts (vgl.
z. B. GRUR
2009,
1175 - Burg
Lissingen; MarkenR
2010,
139 - VOLKSFLAT
und
die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine
Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8
Rn. 75 ff. mit
zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern
vielmehr eine
(an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst
identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem
Anspruch auf Eintragung führen. Abgesehen davon stehen den angeführten
Voreintragungen bzw. den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen eine ganze
Reihe von Zurückweisungen des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. 30 2016
214 384 - Lausitzer Seen-Zauber; 30 2017 228 531 - Seifen Zauber; 30 2016 001
446 - Beauty Zauber; 30 2020 203 902 - Arganoel Zauber), aber auch des Gerichts
(vgl. die von der Markenstelle zitierten Entscheidungen zu vergleichbaren
Wortbildungen aus einem Gattungsbegriff und dem Bestandteil „Zauber“ BPatG 26
W (pat) 160/09 - Pfirsich-Zauber; 26 W (pat) 043/10 - Küchenzauber; 32 W (pat)
389/95 - Früchtezauber; 24 W (pat) 140/05 - Zitrus-Zauber; 30 W (pat)039/12 -
Fichtenzauber; 30 W (pat) 062/10 - Brautzauber) gegenüber, so dass nicht geltend
gemacht werden kann, die vorliegende Beurteilung widerspreche einer gefestigten
Spruchpraxis.
Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
2. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Anmelderin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer solchen
zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und sie nach Einschätzung des Senats
nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty