Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 14.07.2022 – 6 Ni 15/15 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140722B6Ni15.15EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 15/15 (EP)
verbunden mit
6 Ni 56/16 (EP)
KoF 77/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:140722B6Ni15.15EP.0
betreffend das europäische Patent …
(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2022
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dr. Söchtig und den
Richter Dipl.-Ing. Altvater
beschlossen:
1. Die Erinnerungen der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2021 werden
mit
der Maßgabe
zurückgewiesen,
dass
ihre
Kostenausgleichsanträge
vom
18. August
als
unbegründet zurückgewiesen werden.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen
zu 1 und 2 je zur Hälfte.
3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
…€
Gründe§
I.
Die Klägerinnen und Erinnerungsführerinnen zu 1 und 2 wenden sich gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2021.
Sie hatten mit
ihrer Patentnichtigkeitsklage das europäische Patent …
angegriffen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2017 war das aufgrund der Nichtigkeitsklage
der Klägerin zu 3 geführte Verfahren 6 Ni 56/16 (EP) zu diesem Verfahren
hinzuverbunden worden.
Durch Senatsurteil vom 14. Februar 2018 wurde das Streitpatent mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Mit Urteil des
X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2020 – X ZR 35/18 wurde
dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung
lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je ein
Sechstel und die Klägerin zu 3 zwei Drittel.“
Mit Schriftsätzen vom 13. und 11. Juni 2020 haben die Klägerin zu 3 und die
Beklagte, in diesem Verfahren Erinnerungsgegnerinnen zu 1 und 2, jeweils einen
Kostenfestsetzungsantrag gestellt.
Mit Verfügung
vom
17. August 2020
hat
die Rechtspflegerin
am
Bundespatentgericht die Klägerin zu 3 darauf hingewiesen, dass zwischen
Streitgenossen keine gerichtliche Kostenfestsetzung stattfinde und auch gegen die
Beklagte kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zu 3 ersichtlich sei. Dieser
Auffassung hat sich die Klägerin zu 3 in ihren Schriftsätzen vom 19. August 2020
und vom 19. November 2020 angeschlossen.
Die
vorsteuerabzugsberechtigten
Klägerinnen
zu 1
und 2
haben mit
Kostenausgleichsantrag vom 18. August 2020 ihre außergerichtlichen Kosten in
Höhe von … € für die erste Instanz und in Höhe von weiteren …
€
für die 2. Instanz mitgeteilt.
Mit Verfügung
vom
28. August 2020
hat
die Rechtspflegerin
am
Bundespatentgericht
ihre mit Verfügung vom 17. August 2020 geäußerte
Rechtsauffassung wiederholt und auf Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der von
den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemachten Kosten hingewiesen. Dazu haben
sich die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 15. September 2020 geäußert.
Mit Verfügung vom 22. September 2020 hat die Rechtspflegerin am
Bundespatentgericht ihre bisherigen Ausführungen ergänzt. Mit Schriftsatz vom
22. Oktober 2020 haben die Klägerinnen zu 1 und 2 ihren Kostenausgleichsantrag
aufrechterhalten, jedoch darauf hingewiesen, dass sie eine Erstattung weder von
der Klägerin zu 3, noch von der Beklagten zu erwarten hätten.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsätzen vom 26. Oktober und 18. November 2020
zur Sache geäußert und sich der von der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht
geäußerten Auffassung angeschlossen, wonach den Klägerinnen zu 1 bis 3 keine
Kostenerstattungsansprüche zustünden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2021 hat die Rechtspflegerin am
Bundespatentgericht die aufgrund des Urteils vom 28. April 2020 zu erstattenden
Kosten wie folgt festgesetzt:
1. Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die
Klägerin zu 1
2. Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die
Klägerin zu 2
3. Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die
Klägerin zu 3
€
€
€
…
…
…
und eine Verzinsung der jeweils zu erstattenden Beträge angeordnet.
Der Kostenausgleichsantrag der Klägerinnen zu 1 und 2 ist
im Tenor des
Kostenfestsetzungsbeschlusses als unzulässig zurückgewiesen worden. Zur
Begründung dieser zurückweisenden Entscheidung ist
in den Gründen des
Beschlusses u. a. ausgeführt, dass in der Systematik des Kostenrechts eine
Erstattung von Kosten nur zwischen den sich als Prozessgegner einander
gegenüberstehenden Parteien stattfinde. Nachdem zwischen Streitgenossen im
Innenverhältnis ohne Titulierung der Ausgleichsansprüche – wie hier - keine
Kostenfestsetzung stattfinde, seien eventuelle Ausgleichsansprüche grundsätzlich
im Innenverhältnis geltend zu machen und ggf. im Klagewege zu verfolgen. Die
unterschiedliche Kostentragungspflicht der Klägerinnen eröffne zudem nicht das
Kostenausgleichsverfahren gem. § 106 ZPO.
Gegen den ihnen am 16. Februar 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss
haben die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 2. März 2021, eingegangen
am gleichen Tag, Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung tragen sie vor, obwohl auch ihre eigenen Kosten zu den Kosten
des Rechtsstreits im Sinne der Kostengrundentscheidung zählten, hätten diese im
angefochtenen Beschluss keine Berücksichtigung gefunden. Es seien die
erstattungsfähigen Gesamtkosten des Verfahrens aller Beteiligten zu addieren und
diese dann gemäß der Kostengrundentscheidung zwischen den Klägerinnen
aufzuteilen.
Durch die Verbindung der Nichtigkeitsklagen mit den Aktenzeichen 6 Ni 15/15 und
6 Ni 56/16 und ursprünglich unterschiedlich hohen Streitwerten zu einem Verfahren
seien die Klägerinnen zu 1 und 2 mit dem erheblich höheren Streitwert der Klage
der Klägerin zu 3 belastet worden, sodass ein Ausgleich auch unter Einbeziehung
der Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 notwendig und angemessen sei. Zwar hätten
die Klägerinnen zu 1 und 2 nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung keine
Erstattung von der Klägerin zu 3 zu erwarten. Es gehe ihnen jedoch darum, dass
Grundlage der Verteilung der Kosten die gesamten Kosten des Rechtsstreits
einschließlich ihrer eigenen Kosten seien. Für den Fall der Zurückweisung ihrer
Erinnerung regen die Klägerinnen zu 1 und 2 an, die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Die Klägerinnen und Erinnerungsführerinnen zu 1 und 2 beantragen sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2021 aufzuheben und
bei einer Neufestsetzung die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen
zu 1 und 2 anzusetzen.
Die Klägerin zu 3 und Erinnerungsgegnerin zu 1 hat sich im Erinnerungsverfahren
mit Schriftsatz vom 24. März 2021 geäußert, aber keinen eigenen Antrag gestellt.
Sie erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Schon
die Prämisse, dass die verbundenen Nichtigkeitsverfahren einen unterschiedlichen
Streitwert hätten, treffe nicht zu. Der Streitwert der Nichtigkeitsklage richte sich
immer nach dem Wert des Streitpatents. Dass die Klägerinnen zu 1 und 2 zunächst
einen zu niedrigen Streitwert angegeben hätten, der nach der Verbindung der
Verfahren durch das Gericht korrigiert worden sei, rechtfertige es auch nicht, der
Klägerin zu 3 faktisch die gesamten Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zu 2 hat sich im Erinnerungsverfahren mit
Schriftsatz vom 31. März 2021 geäußert, aber ebenfalls keinen eigenen Antrag
gestellt und erachtet den angefochtenen Beschlusses für zutreffend.
Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen,
unter Verweis auf die Kostengrundentscheidung ergänzend ausgeführt und dem
Senat die Erinnerung zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig.
Sie war jedoch in dem im Tenor bezeichneten Umfang zurückzuweisen. Auch wenn
der Umstand, dass die Kostenausgleichsanträge der Klägerinnen zu 1 und 2 in der
Sache keinen Erfolg haben, prozessual nicht – wie im Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 5. Februar 2001 tituliert - zur Unzulässigkeit ihrer in der Sache unbegründeten
Kostenausgleichsanträge vom 18. August 2020 führt, bleiben ihre Erinnerungen im
Ergebnis ohne wirtschaftlichen Erfolg.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Rechtszüge der Klägerinnen zu 1
und 2 richtet sich nach der auf der Grundlage des § 121 Abs. 2 PatG,
§§ 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 1 und 2 ZPO ergangenen Kostengrundentscheidung
des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28. April 2020 – X ZR 35/18 mit dem Tenor
„Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 je ein
Sechstel und die Klägerin zu 3 zwei Drittel.“
Diese Entscheidung hat folgende Konsequenzen: Die Gerichtskosten verteilen sich
entsprechend den im Tenor genannten Prozentsätzen. Die Beklagte kann
insgesamt 100 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen, und
zwar jeweils ein Sechstel von den Klägerinnen zu 1 und 2 und zwei Drittel von der
Klägerin zu 3.
Da die Beklagte nach Abweisung der Klage in voller Höhe obsiegt und keine Kosten
des Rechtsstreits zu tragen hat, ist sie an den außergerichtlichen Kosten der
Klägerinnen zu 1 und 2 nicht zu beteiligen. Im Verhältnis zwischen den Klägerinnen
zu 1 bzw. zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits findet ebenfalls kein
Kostenausgleich i. S. d. § 106 ZPO statt.
Da die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch
Gestaltungsurteil ergeht, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen
muss, sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen notwendige Streitgenossen
gemäß § 62 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben
haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Streitpatent zum Gegenstand
haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden
worden sind (BGH Urteil vom 18. Mai 2021 – X ZR 23/19, GRUR 2021, 1171-1181,
Rdnr. 8 - Funkzellenteilung; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13,
GRUR 2016, 361 Rn. 48 f. - Fugenband).
Da jeder Streitgenosse in der Kostenfestsetzung der Beklagten als Einzelgläubiger
gegenübersteht,
findet
zwischen
Streitgenossen
keine
gerichtliche
Kostenfestsetzung statt
(vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Dezember 1983 –
5 W (pat) 3/83, BPatGE 26, 101-104 für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, Stichwort
„Streitgenossen“, Rdnr. 3 zu § 104 ZPO) es sei denn, dass Ausgleichsansprüche
im Innenverhältnis ausdrücklich tituliert worden sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss
vom 2. Februar 1990 – 14 W 884/89, JurBüro 1990, 1468, Hanseatisches
Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 2 W 15/2003,
MDR 2003, 1080).
In der hier maßgeblichen Kostenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom
28. April 2020 ist dies nicht der Fall. In dieser Entscheidung hat der X. Senat des
Bundesgerichtshofs, der die Klage
insgesamt abgewiesen hat,
eine
unterschiedliche Kostenbeteiligung der Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und zu 3
anderseits für angemessen erachtet. Dies spricht dafür, dass er sowohl die
unterschiedlich hohen Verletzungsstreitwerte der aufgrund des Streitpatents
geführten Verletzungsklagen als auch die daraus resultierenden unterschiedlich
hohen 4,5-Verfahrensgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG berücksichtigt
hat,
die
bereits
bei Einleitung
der
ursprünglich
zwei
getrennten
Patentnichtigkeitsklagen noch vor der späteren Verbindung der Verfahren mit
Beschluss vom 8. Mai 2017 fällig geworden sind. Eine Erstattungsregelung
zwischen den Streitgenossen auf Klägerseite ist dadurch ausdrücklich nicht
getroffen worden. Die Klägerin zu 3 ist daher nicht an den Kosten der Klägerinnen
zu 1 und 2 zu beteiligen.
An diese Kostenentscheidung des X. Senats des Bundesgerichtshofs ist der
erkennende Senat gebunden, denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur
ihrer wirtschaftlichen Ausfüllung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – VII
ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, Rdnr. 14; BGH, Entscheidung vom 19. September
1961 – III ZR 107/60, NJW 1962, 36).
Nach allem war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1,
Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat im Wege der
Schätzung auf insgesamt bis zu … € festgesetzt.
Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung
gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer
verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 –
1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom
21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
Da die Klägerinnen zu 1 und 2 ihr Begehren, den Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 5. Februar 2021
aufzuheben und bei einer Neufestsetzung die
außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 anzusetzen, nicht beziffert
haben, war der Senat im Übrigen auf eine Schätzung angewiesen und hat dieses
Begehren mit jeweils … € pro Erinnerungsführerin in Ansatz gebracht. Hierbei
hat er sich an den in diesem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten
Kostenpositionen der Klägerinnen zu 1 und 2 unter Berücksichtigung der
Kostengrundentscheidung orientiert.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die
Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Dr. Schnurr
Dr. Söchtig
Altvater