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BPatG Beschluss vom 01.08.2022 – 1 W (pat) 16/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:010822B1Wpat16.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 16/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 625.9
(hier: Zurückweisung der Weiterbehandlung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:010822B1Wpat16.22.0
Es wird feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr
als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
G r ü n d e
I.
Am 23. Dezember 2014 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) einen unter dem Aktenzeichen 10 2014 019 625.9 geführten
Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Polymorphe wechselpolare
dauermagnetische Folienfelder ohne Strom vom Typ „Kleinsche Felder“ für
therapeutische Zwecke“ ein. Am 22. Februar 2016 wurde Prüfantrag gestellt. Mit
Prüfbescheid vom 21. Juli 2016 teilte die zuständige Prüfungsstelle mit, dass eine
Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne und es wurde eine Frist von
sechs Monaten zur Stellungnahme gesetzt. Nach nochmaliger Fristverlängerung bis
zum 25. Juli 2017 und zwischenzeitlich gewährter Wiedereinsetzung hinsichtlich der
Zahlung der Jahresgebühr wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2018 der
Prüfungsstelle für Klasse A61N des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Mit
Schreiben vom 12. Februar 2018, zugegangen am 13. Februar 2018, stellte die
Anmelderin einen Antrag auf Weiterbehandlung, zeitgleich wurde eine Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100,- Euro gezahlt.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018, zugestellt am 24. Februar 2018, der mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen war, hat die Prüfungsstelle für Klasse A61N des
DPMA den Antrag auf Weiterbehandlung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die versäumte Handlung sei nicht nachgeholt worden. Gemäß Telefonvermerk des DPMA vom 8. März 2018 erkundigte sich die Anmelderin telefonisch
beim DPMA, weshalb der Antrag auf Weiterbehandlung zurückgewiesen worden sei
und kündigte eine Beschwerde an.
Mit Schreiben vom 14. März 2018, per Fax am selben Tag eingegangen, wandte
sich die Anmelderin schriftlich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Weiterbehandlung. Die Prüfungsstelle für Klasse A61N des DPMA antwortete darauf mit
Schreiben vom 19. März 2018 und erläuterte die Gründe für die Zurückweisung der
Anmeldung. Mit Schreiben vom 16. April 2018, eingegangen am 20. April 2018,
ergänzte die Anmelderin ihre Ausführungen und kritisierte die Entscheidung des
Amtes. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 stellte sie zudem beim DPMA einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Entscheidung über diesen Antrag
hat das DPMA zurückgestellt.
Am 8. August 2018 ging eine als „Widerspruchsgebühr“ bezeichnete Zahlung der
Anmelderin in Höhe von 200,- Euro ein.
In einem Schreiben vom
10. September 2018 wies die Anmelderin darauf hin, dass die Beschwerdegebühr
eingezahlt worden sei.
Das DPMA hat die vorgenannten Schreiben der Anmelderin als Beschwerde
gewertet. Es hat nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht vorgelegt.
Mit gerichtlichen Hinweis vom 15. März 2022 wurde die Anmelderin darauf
hingewiesen, dass die als Beschwerdegebühr gewertete Zahlung der „Widerspruchsgebühr“ in Höhe von 200 Euro erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingegangen sei und die gesetzliche Fiktion des § 6 PatKostG hervorgehoben.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 hat die Anmelderin sinngemäß erklärt, dass sie
ursprünglich keine Beschwerde habe einlegen wollen. Sie trägt dazu vor, dass das
DPMA sie im August 2022 aufgefordert habe, eine Beschwerdegebühr zu zahlen.
Sie hat mit Schreiben vom 26. Juni 2022 erneut erklärt, dass nicht beabsichtigt
gewesen sei, eine Beschwerde einzulegen und sie beantragt, die Akte an das
DPMA zu zurückzusenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen
Patent- und Markenamts ist nach § 73 Abs. 1 PatG das Rechtsmittel der
Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht
vorgenommen, wenn die vorgesehene Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gezahlt wird.
Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Ob sie
überhaupt die ernstliche Absicht hatte, eine Beschwerde einzulegen, ist deshalb
nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde jedenfalls als nicht eingelegt gilt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 20. Februar 2018 wurde die
Anmelderin darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung
nur wirksam ist, wenn sie innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des
Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) erhoben
sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- EUR entrichtet wird. Eine Zahlung
in Höhe von 200,- Euro, die als „Widerspruchsgebühr“ bezeichnet wurde, ist erst am
8. August 2018 eingegangen und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ob diese
Frist mit dem in den Akten genannten Zustellungsdatum 24. Februar 2018, einem
Samstag, begonnen hatte oder erst später durch die fernmündliche und schriftliche
Bezugnahme auf den der Anmelderin vorliegenden Beschluss, kann hier
dahinstehen, da im August 2018 die einmonatige Frist
in jedem Fall bereits
abgelaufen war.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat
die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie gar keine Beschwerde beabsichtigt
gewesen sei und die Beschwerdegebühr erst auf Veranlassung des DPMA gezahlt
habe.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen
Fi