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BPatG Beschluss vom 01.08.2022 – 1 W (pat) 16/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:010822B1Wpat16.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 16/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 625.9

(hier: Zurückweisung der Weiterbehandlung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. August 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:010822B1Wpat16.22.0

Es wird feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr

als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

G r ü n d e

I.

Am 23. Dezember 2014 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) einen unter dem Aktenzeichen 10 2014 019 625.9 geführten

Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Polymorphe wechselpolare

dauermagnetische Folienfelder ohne Strom vom Typ „Kleinsche Felder“ für

therapeutische Zwecke“ ein. Am 22. Februar 2016 wurde Prüfantrag gestellt. Mit

Prüfbescheid vom 21. Juli 2016 teilte die zuständige Prüfungsstelle mit, dass eine

Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne und es wurde eine Frist von

sechs Monaten zur Stellungnahme gesetzt. Nach nochmaliger Fristverlängerung bis

zum 25. Juli 2017 und zwischenzeitlich gewährter Wiedereinsetzung hinsichtlich der

Zahlung der Jahresgebühr wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2018 der

Prüfungsstelle für Klasse A61N des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Mit

Schreiben vom 12. Februar 2018, zugegangen am 13. Februar 2018, stellte die

Anmelderin einen Antrag auf Weiterbehandlung, zeitgleich wurde eine Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100,- Euro gezahlt.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2018, zugestellt am 24. Februar 2018, der mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen war, hat die Prüfungsstelle für Klasse A61N des

DPMA den Antrag auf Weiterbehandlung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die versäumte Handlung sei nicht nachgeholt worden. Gemäß Telefonvermerk des DPMA vom 8. März 2018 erkundigte sich die Anmelderin telefonisch

beim DPMA, weshalb der Antrag auf Weiterbehandlung zurückgewiesen worden sei

und kündigte eine Beschwerde an.

Mit Schreiben vom 14. März 2018, per Fax am selben Tag eingegangen, wandte

sich die Anmelderin schriftlich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Weiterbehandlung. Die Prüfungsstelle für Klasse A61N des DPMA antwortete darauf mit

Schreiben vom 19. März 2018 und erläuterte die Gründe für die Zurückweisung der

Anmeldung. Mit Schreiben vom 16. April 2018, eingegangen am 20. April 2018,

ergänzte die Anmelderin ihre Ausführungen und kritisierte die Entscheidung des

Amtes. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 stellte sie zudem beim DPMA einen Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Entscheidung über diesen Antrag

hat das DPMA zurückgestellt.

Am 8. August 2018 ging eine als „Widerspruchsgebühr“ bezeichnete Zahlung der

Anmelderin in Höhe von 200,- Euro ein.

In einem Schreiben vom

10. September 2018 wies die Anmelderin darauf hin, dass die Beschwerdegebühr

eingezahlt worden sei.

Das DPMA hat die vorgenannten Schreiben der Anmelderin als Beschwerde

gewertet. Es hat nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht vorgelegt.

Mit gerichtlichen Hinweis vom 15. März 2022 wurde die Anmelderin darauf

hingewiesen, dass die als Beschwerdegebühr gewertete Zahlung der „Widerspruchsgebühr“ in Höhe von 200 Euro erst nach Ablauf der Beschwerdefrist

eingegangen sei und die gesetzliche Fiktion des § 6 PatKostG hervorgehoben.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 hat die Anmelderin sinngemäß erklärt, dass sie

ursprünglich keine Beschwerde habe einlegen wollen. Sie trägt dazu vor, dass das

DPMA sie im August 2022 aufgefordert habe, eine Beschwerdegebühr zu zahlen.

Sie hat mit Schreiben vom 26. Juni 2022 erneut erklärt, dass nicht beabsichtigt

gewesen sei, eine Beschwerde einzulegen und sie beantragt, die Akte an das

DPMA zu zurückzusenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen

Patent- und Markenamts ist nach § 73 Abs. 1 PatG das Rechtsmittel der

Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht

vorgenommen, wenn die vorgesehene Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig gezahlt wird.

Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Ob sie

überhaupt die ernstliche Absicht hatte, eine Beschwerde einzulegen, ist deshalb

nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde jedenfalls als nicht eingelegt gilt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 20. Februar 2018 wurde die

Anmelderin darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung

nur wirksam ist, wenn sie innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des

Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) erhoben

sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- EUR entrichtet wird. Eine Zahlung

in Höhe von 200,- Euro, die als „Widerspruchsgebühr“ bezeichnet wurde, ist erst am

8. August 2018 eingegangen und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ob diese

Frist mit dem in den Akten genannten Zustellungsdatum 24. Februar 2018, einem

Samstag, begonnen hatte oder erst später durch die fernmündliche und schriftliche

Bezugnahme auf den der Anmelderin vorliegenden Beschluss, kann hier

dahinstehen, da im August 2018 die einmonatige Frist

in jedem Fall bereits

abgelaufen war.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat

die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie gar keine Beschwerde beabsichtigt

gewesen sei und die Beschwerdegebühr erst auf Veranlassung des DPMA gezahlt

habe.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Heimen

Fi