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BPatG Beschluss vom 03.08.2022 – 9 W (pat) 74/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030822B9Wpat74.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 74/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. August 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 112 914.2

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 3. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dr.-Ing.

Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2022:030822B9Wpat74.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 21. Dezember 2012 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2012

112 914.2 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Strömungskörper-Bauelement“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse B64C

des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 17. Juli 2013 erstellten

Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10

Stellung. Im Hinblick darauf hat sie fehlende Einheitlichkeit nach § 34 (5) PatG

geltend gemacht. Im Übrigen stellte sie heraus, dass der Gegenstand des

Hauptanspruchs durch die Lehre der Druckschrift

D1: DE 1 254 264 B

bereits vorweggenommen sei. Dies gelte im Übrigen auch für die abhängigen

Ansprüche 2 bis 5 und 7 sowie für den auf einen Strömungskörper gerichteten

Anspruch 8. Die Ausgestaltung des Strömungskörper-Bauelements nach dem

abhängigen Anspruch 6 ginge aus jeder der Druckschriften

D2:

US 5 584 450 A und

D3: US 5 547 150 A

hervor, weshalb sich der Anspruch sinngemäß mangels erfinderischer Tätigkeit

seiner Gewährbarkeit entziehe. Darüber hinaus seien die in den Ansprüchen 9 und

10 definierten Verfahren zum Reparieren eines Strömungskörpers ausgehend von

der Druckschrift

D4: US 2012 / 0 156 049 A1

durch die Anregungen aus der Druckschrift D1 nahegelegt.

Die Anmeldeunterlagen benennen als weiteren Stand der Technik die Anmeldung

DE 10 2012 109 233.8. Diese ist zwischenzeitlich veröffentlicht als Druckschrift

P:

DE 10 1012 109 233 A1.

Der Einschätzung der Prüfungsstelle ist der Anmelder im Schriftsatz vom 25.

November 2013 mit teilweise geänderten Ansprüchen 1 bis 9 entgegengetreten.

Durch Aufnahme des Merkmals des abhängigen Anspruchs 7 in den ursprünglich

eingereichten Anspruch 1 erfolge nach seiner Auffassung eine Konkretisierung des

Strömungskörper-Bauelements als eine Flügelvorderkante eines Flügelkörpers, die

verdeutliche, dass es sich hierbei nicht um eine zusätzliche, nachträglich an einem

Strömungskörper anordenbare Komponente, sondern um einen

integralen

Bestandteil eines Strömungskörpers handele.

In einem weiteren Prüfungsbescheid vom 23. November 2015 hat die Prüfungsstelle

zunächst die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche

festgestellt,

ihren

Gegenständen jedoch die Patentfähigkeit abgesprochen.

Mit der Erwiderung vom 13. Mai 2016 hat der Anmelder eine nochmals

überarbeitete Anspruchsfassung vorgelegt. Die geänderten Patentansprüche 1 bis

6

richten sich

nunmehr

auf eine

„Flügelvorderkante“

anstelle eines

„Strömungskörper-Bauelements“; diese Begriffsänderung setzt sich sowohl in dem

weiterhin einen Strömungskörper festlegenden Anspruch 7 als auch in den

Verfahrensansprüchen 8 und 9 fort. Des Weiteren hat ein zusätzliches Merkmal aus

der Beschreibung Aufnahme in den Patentanspruch 1 gefunden, nach dem die

innenliegende Tragstruktur der Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht.

Die Prüfungsstelle hat daraufhin zur Anhörung am 8. April 2019 geladen. Im

zugehörigen Zusatz zur Ladung hat sie das aus der Beschreibung ergänzte

Merkmal zwar als zur Erfindung gehörend offenbart erachtet, allerdings darin nur

eine Wirkungsangabe gesehen, die „keinen Beitrag zur Beschränkung des

Schutzbereichs des beanspruchten Gegenstands liefern“ und daher „unbeachtlich“

bleiben könne. Deshalb sei auch die geltende Anspruchsfassung nach ihrer

Auffassung nicht patentfähig, da die Flügelvorderkante gemäß dem Hauptanspruch

gegenüber dem Inhalt jeder der Druckschriften D1, D2 und D3 jeweils unter

Berücksichtigung des Fachwissens nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Prüfungsstelle für Klasse B64C des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Anmeldung schließlich mit dem am Ende der Anhörung vom 8. April 2019

verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Sie begründet ihre Entscheidung damit,

dass der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 für den von ihr definierten

Fachmann ausgehend von einer der Druckschriften D1 und D3 in Verbindung mit

seinem Fachwissen nahegelegt sei.

Eine Abschrift der am 12. April 2019 elektronisch signierten Beschlussbegründung

wurde dem Anmelder am 23. April 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

_____

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die am 22.

Mai 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch eingegangen ist.

In der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2020 verteidigt der

Beschwerdeführer seine Anmeldung mit den Ansprüchen 1 bis 9 in der

ursprünglichen Fassung und lediglich hilfsweise auf Grundlage der dem Schriftsatz

vom 13. Mai 2016 zu entnehmenden Anspruchsfassung.

Aus Sicht des Beschwerdeführers finde sich weder in der Druckschrift D1 noch in

der Druckschrift D3 ein Hinweis, nach dem die Anordnung einer Elastomerschicht

zwischen einer Außenschicht und einer Tragstruktur dazu dienen könne, eben

solche „Tragstrukturen aus Faserverbundwerkstoffen zu schützen und gleichzeitig

eine entsprechende Reparaturmöglichkeit zu bieten, ohne die laminare Profilform

zu beeinträchtigen.“ Ferner handele es sich bei dem in den Anspruch 1 nach

Hilfsantrag aufgenommenen Merkmal, wonach die innenliegende Tragstruktur der

Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht,

„nicht um (eine)

reine

Funktionsangabe, sondern um eine Definition der Tragstruktur“ mit Blick auf den

Strömungskörper bzw. die mit dem Hilfsantrag beanspruchte Flügelvorderkante.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 12. Juli 2022 zusätzlich die Druckschrift

D5 (US 2010 / 0 000 066 A1) in das Verfahren eingeführt, die ein englischsprachiges

Familienmitglied der im parallelen französischen Prüfungsverfahren ermittelten

Druckschrift FR 2 933 379 A darstellt, und auf ihre Relevanz hinsichtlich der

Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 in den

Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag hingewiesen. Zudem sei auf Grundlage

einer eingehenden Auslegung der nebengeordneten Ansprüche gemäß Haupt- und

Hilfsantrag die Neuheit ihrer Gegenstände bzw. ihr Beruhen auf einer erfinderischen

Tätigkeit bereits gegenüber der im Verfahren befindlichen Druckschrift D4 kritisch

zu beurteilen. Dies gelte im Übrigen auch für die in den noch verbleibenden

Unteransprüchen definierten Vorrichtungen und Verfahren. Indes könnten die

Anforderungen an die Einheitlichkeit, die Ausführbarkeit und die Zulässigkeit der

Ansprüche in den verteidigten Fassungen als erfüllt gelten.

Hierauf hat der Beschwerdeführer in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung

mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022 zur Weiterverfolgung mit einem einzigen Antrag

Unterlagen für einen neuen Hauptantrag „als Ersatz der vorherigen Anträge zur Akte

gereicht.“

Für den Anmelder und Beschwerdeführer ist zum Verhandlungstermin, wie zuvor

angekündigt, niemand erschienen.

Insoweit hat der Beschwerdeführer und Anmelder zuletzt schriftsätzlich sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für B64C des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 8. April 2019 aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022;

- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli

2022;

- Zeichnung Figur 1 wie ursprünglich eingereicht am 21. Dezember 2012.

Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag lautet:

Flügelvorderkante (1) eines Strömungskörpers für Flugzeuge, wobei die

Flügelvorderkante (1) eine von einem Fluid umströmte Strömungsoberfläche

aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Flügelvorderkante (1)

-

eine innenliegende Tragstruktur (2) hat, die einen Faserverbundwerkstoff

aufweist oder aus diesem besteht und der Flügelvorderkante die

notwendige Stabilität verleiht, und

-

eine Außenschicht (5) zur Bildung der umströmten Strömungsoberfläche

hat, die wenigstens einen Metallwerkstoff aufweist oder aus diesem

besteht,

- wobei zwischen der

innenliegenden Tragstruktur

(2) und der

Außenschicht (5) eine Elastomerschicht (3) vorgesehen ist, die an der

Tragstruktur (2) angeordnet ist und mindestens ein Elastomer aufweist

oder aus diesem besteht,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Heizschicht (4) mit einem Heizelement

vorgesehen ist, die zwischen der Außenschicht (5) und der Elastomerschicht

(3) so angeordnet ist, dass die Elastomerschicht als thermischer Isolator dient,

wobei die Heizschicht

(4)

zwei Materiallagen hat, die einen

kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff (CFK) aufweisen oder aus diesem

bestehen, wobei das Heizelement zwischen den beiden Materiallagen

angeordnet ist.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 zumindest

mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:

Strömungskörper für Flugzeuge oder Hubschrauber, der zumindest eine

Flügelvorderkante nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, des Wortlauts der

überarbeiteten Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der im

Prüfungsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit im

Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich für den Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als durchgreifend. Bei dieser Sachlage

können die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche des Hauptantrags und der

weiteren nach dem Patentgesetz relevanten Kriterien – wie beispielsweise die

Einheitlichkeit der Anspruchsfassung – unerörtert bleiben (vgl. BGH, GRUR 1991,

120 - 122, II.1. – Elastische Bandage).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2012 112 914 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein

Strömungskörper- Bauelement eines Strömungskörpers für Flugzeuge.

Unter einem Strömungskörper werde nach den Erläuterungen

in der

Beschreibungseinleitung dabei ein Element eines Flugobjektes verstanden, das

aufgrund seines Einsatzzweckes einer Umströmung durch ein Fluid, meist der

umgebenden Außenluft, an einer äußeren Oberfläche ausgesetzt sei (vgl. Absätze

[0002] und [0003] der OS).

Aufgrund der Eigenschaften von Faserverbundbauteilen, nämlich bei einem relativ

geringen Gewicht eine besonders hohe Steifigkeit und Stabilität in zumindest einer

vordefinierten Richtung aufzuweisen, eigneten sich derartige Werkstoffe

insbesondere für den Leichtbau. Dabei erfolge mittlerweile auch die Herstellung

sicherheitskritischer Bauteile, wie beispielsweise Flügelschalen von Tragflächen,

aus Faserverbundwerkstoffen (vgl. Absatz [0004] der OS).

Allerdings seien die an einem Flugobjekt angeordneten Strömungskörper und deren

Bauelemente wie beispielsweise einer Flügelvorderkante häufig Beschädigungen

ausgesetzt. Dabei können auch kleinere Schäden, die eher kosmetischer Natur

seien, bei einem Laminarflügel zum vorzeitigen Umschlag der laminaren zur

turbulenten Strömung führen, was der Forderung von Treibstoffeinsparung durch

Widerstandsreduzierung entgegenstünde (vgl. Absatz [0007] der OS). Darüber

hinaus bestehe insbesondere im Bereich einer Flügelvorderkante das Problem,

dass dort nicht selten sogenannte „Anti-Icing“-Systeme verbaut seien, um so ein

Vereisen der Flügelvorderkanten zu verhindern. Insbesondere bei laminaren

Strömungskörpern sei dies besonders wichtig, da die Profilform der

Strömungskörper durch Vereisung verändert werde. Bei solchen „Anti-Icing“-

Systemen in Gestalt beispielsweise elektrischer Widerstandsheizungen seien die

Heizdrähte

in

die Flügelvorderkante

eingearbeitet.

Eine

alternative

Ausführungsform derartiger Systeme nutze hingegen Zapfluft aus den Triebwerken

zur Beheizung der Hohlräume der Strömungskörper. Bei einer Reparatur eines

Strömungskörpers beziehungsweise einem Austausch von Elementen müssten

daher diese „Anti-Icing“- Systeme mitberücksichtigt werden (vgl. Absatz [0010] der

OS). Aufgrund der bereits erläuterten Materialeigenschaften würden sich

Faserverbundwerkstoffe besonders gut für die Herstellung laminar umströmter

Körper im Flugzeugbau eignen. Allerdings seien solche Strömungskörper auch

besonders anfällig gegenüber Beschädigungen und ließen sich aufgrund der

Anforderungen für die Ausbildung einer laminaren Grenzschicht nicht ohne

Weiteres reparieren. Eine üblicherweise aufgebrachte, einfache Lackierung schütze

dabei nicht hinreichend vor den auftretenden Belastungen und Beschädigungen

(vgl. Absatz [0011] der OS).

Bei einem Laminarflügel biete sich daher ein Austausch oder eine aufwendige

Reparatur des beschädigten Segments an (vgl. Absatz [0007] der OS).

So gehe bereits aus dem Stand der Technik ein Flügelkörper aus einem

Faserverbundwerkstoff hervor, bei dem die Flügelvorderkante über spezielle

Befestigungselemente mit dem Flügelkasten lösbar verbunden sei. Bei einer

Beschädigung lasse sich die Flügelvorderkante problemlos auswechseln, wobei

eine laminare Profilströmung nach der Reparatur erhalten bliebe (vgl. Absatz [0008]

der OS zur Druckschrift P).

Hiervon ausgehend liege dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein

verbessertes Strömungskörper-Bauelement anzugeben, mit dem eine laminare

Profilform auf Basis von Faserverbundwerkstoffen möglich sei, wobei das

Strömungskörper-Bauelement hinreichend vor Beschädigungen geschützt werde

und sich darüber hinaus einfach reparieren lasse, ohne die laminare Profilform zu

beeinträchtigen (vgl. Absatz [0012] der OS).

4.

Wie bereits im Zwischenbescheid vom 12. Juli 2022 dargelegt, ist bei dem

Verständnis des Anmeldungsgegenstands und der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik als Fachmann ein Diplom-Ingenieur bzw. Master of

Engineering der Fachrichtung Luft- und Raumfahrttechnik anzusehen, der bereits

über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion der bei

Fluggeräten der Luftströmung ausgesetzten und sich hieran anschließenden

Strukturelemente wie z.B. Rümpfe, Leitwerke und Tagflächen, aber auch

Rotorblättern verfügt.

5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, der anhand der

Angaben in der Beschreibung für ein Nacharbeiten ausreichend und vollständig

offenbart ist, mag zwar die erforderliche Neuheit aufweisen, beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Anspruchs 1

nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M1

M1.1

M1.2

Flügelvorderkante (1)

eines Strömungskörpers für Flugzeuge, wobei

die Flügelvorderkante (1) eine von einem Fluid umströmte

Strömungsoberfläche aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

M2.1

M2.2

M3

M3.1

die Flügelvorderkante (1) eine innenliegende Tragstruktur (2) hat,

die einen Faserverbundwerkstoff aufweist oder aus diesem

besteht und

der Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht, und

eine Außenschicht (5) zur Bildung der umströmten

Strömungsoberfläche hat,

die wenigstens einen Metallwerkstoff aufweist oder aus

diesem besteht,

M4

wobei zwischen der innenliegenden Tragstruktur (2) und der

Außenschicht (5) eine Elastomerschicht (3) vorgesehen ist,

M4.1

die mindestens ein Elastomer aufweist oder aus diesem

besteht und

M4.2

an der Tragstruktur (2) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

M5.1

M4.3

M5.2

M5.2.1

eine Heizschicht (4) mit einem Heizelement vorgesehen ist,

die zwischen der Außenschicht (5) und der Elastomerschicht

(3) so angeordnet ist,

dass die Elastomerschicht als thermischer Isolator dient,

wobei die Heizschicht (4) zwei Materiallagen hat,

die einen kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff (CFK)

aufweisen oder aus diesem bestehen, wobei

M5.2.2

das Heizelement zwischen den beiden Materiallagen

angeordnet ist.

5.2

Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hauptantrag hat in gegliederter Form

folgenden Wortlaut:

N1

N1.1

Strömungskörper für Flugzeuge oder Hubschrauber,

der zumindest eine Flügelvorderkante nach einem der

vorhergehenden Ansprüche aufweist.

5.3

Den in den Ansprüchen 1 und 5 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen

wird dabei der folgende Sinngehalt zugewiesen:

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist entsprechend Merkmal M1 eine

Flügelvorderkante eines Strömungskörpers, der gemäß dem M1.1 ausdrücklich

eine Konzeption für ein Flugzeug aufweist. Allerdings ist nicht die sprachliche oder

logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Anmeldung verwendeten Begriffe

entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns, wobei

Anmeldungen wie Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe

gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen und – falls diese vom technischen

Sprachgebrauch abweichen – letztlich nur der aus der Anmeldung sich ergebende

Begriffsinhalt maßgebend

ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1095, Rn. 13 –

Bitdatenreduktion). Gemäß der Beschreibung kann es sich bei einem derartigen

Strömungskörper sinnfällig um einen sogenannten Flügelkörper, d.h. einen

Tragflügel oder ein Leitwerk eines Flugzeugs, aber auch um ein Rotorblatt eines

Hubschraubers handeln (vgl. Absatz [0002] der OS bzw. Seite 1, Zeilen 17 bis 21

der geltenden Beschreibung). Insoweit ist die Verwendungsangabe im Merkmal

M1.1 nicht mit einem Verständnis zu unterlegen, das neben Flugzeugen andere mit

entsprechenden Flügelkörpern ausgestattete Fluggeräte als Einsatzgebiet

ausschließt. Ein Beleg für diese Sichtweise findet sich im nebengeordneten

Anspruch 5 nach Hauptantrag, der auf einen Strömungskörper für Flugzeuge oder

eben Hubschrauber mit zumindest einer solchen Flügelvorderkante gerichtet ist.

Einzige Figur der Offenlegungsschrift (OS) mit Ergänzungen

Zudem besteht nach Überzeugung des Senats keine Veranlassung die

Flügelvorderkante nach dem Merkmal M1 zwingend als integralen Bestandteil des

Strömungskörpers anzusehen, wie es die Beschwerdeführerin vorzugeben

versucht. Vielmehr wird weder ein Verständnis als eine mit den flächigen Bereichen

eines Flügelkörpers zu verbindende, separate Baueinheit noch als Abschnitt einer

größeren Baustruktur wie hier eines Flügelkörpers ausgeschlossen. Gestützt wird

diese Auffassung durch die Darlegungen im Absatz [0007] der OS bzw. Seite 3,

Zeilen 3 und 4 der geltenden Beschreibung, der auf Laminarflügel bezogen von

beschädigten „Segmenten“, folglich – im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung –

von einem Abschnitt oder einem Teilbereich spricht. Hingegen wird im Absatz [0008]

bzw. Seite 3, Zeilen 6 bis 10 der geltenden Beschreibung in Verbindung mit dem

dort diskutierten Stand der Technik eine Flügelvorderkante erläutert, die über

spezielle Befestigungselemente mit dem Flügelkasten lösbar verbunden ist.

Nach dem Merkmal M1.2 verfügt die Flügelvorderkante über eine so bezeichnete

„Strömungsoberfläche“, folglich eine Oberfläche, die während eines Flugbetriebs

von einem Fluid, wie exemplarisch der das Flugzeug umgebenden Außenluft,

umströmt werden soll (vgl. Absatz [0002] der OS bzw. Seite 1, Zeilen 8 bis 11 der

geltenden Beschreibung).

Die Flügelvorderkante selbst umfasst – in nicht abschließender Aufzählung –

zumindest eine innenliegende Tragstruktur gemäß dem Merkmal M2, eine

Außenschicht nach dem Merkmal M3 zur Bildung der Strömungsoberfläche im

Sinne

des Merkmals M1.2

und eine dazwischenliegende, sogenannte

Elastomerschicht entsprechend dem Merkmal M4 (vgl. einzige Figur). Das Adjektiv

„innenliegend“ in Verbindung mit der Tragstruktur des Merkmals M2 sowie die

vorangestellte Silbe „Außen“ mit Blick auf die im Merkmal M3 eingeführte

fluidumströmte Schicht

suggeriert eine entsprechende Positionierung der

Flügelvorderkante in einem im Flugzeug verbauten Zustand, die im Rahmen des

auf eine Flügelvorderkante gerichteten Vorrichtungsanspruchs jedoch lediglich als

entsprechende Eignung der Flügelvorderkante für eine solche Anordnung

aufzufassen ist. Insoweit definiert der Anspruch 1 nach Hauptantrag nur einen

lagenweisen Aufbau der Flügelvorderkante ohne räumlichen Bezug.

Dem Terminus „Tragstruktur“

ist – allein schon aufgrund der eigentlichen

Wortbedeutung – eine dem Strömungskörper- Bauelement die notwendige Stabilität

verleihende, eben „tragende“ Funktion zu unterstellen, wie sie auch die

Beschreibung zum Ausführungsbeispiel herausstellt (vgl. Absatz [0031] bzw. Seite

8, Zeilen 14 bis 20 der geltenden Beschreibung). Diese der Tragstruktur inhärente

Funktion greift das Merkmal M2.2 nochmals auf, nach dem die Tragstruktur der

Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht.

Mit den Merkmalen M2.1, M3.1 und M4.1 werden die für die Herstellung der drei

Lagen bzw. Komponenten jeweils verwendeten Materialien festgelegt. Im Einzelnen

besteht die Tragstruktur zumindest teilweise aus einem Faserverbundwerkstoff

(Merkmal M2.1), hingegen weist die Außenschicht (Merkmal M3.1) zwingend einen

Metallwerkstoff auf oder ist in Gänze aus diesem gefertigt. Ferner gibt das Merkmal

M4.1 ein Elastomer zumindest als Bestandteil der Elastomerschicht vor, der die

Anmeldung die Wirkung zuschreibt, Unebenheiten in der Tragstruktur zu glätten

(vgl. Absatz [0016] der OS bzw. Abschnitt auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, der

geltenden Beschreibung).

Lediglich beispielhaft nennen der geltende Unteranspruch 3 und Absatz [0023] der

OS bzw. Seite 7, Zeilen 11 bis 16 der geltenden Beschreibung kohlenstoff- (CFK)

oder glasfaserverstärkte (GFK) Kunststoffe als bevorzugte Faserverbundwerkstoffe

für die Tragstruktur. Zugleich wird in Absatz [0034] der OS bzw. Seite 9, Zeile 6 der

geltenden Beschreibung eine Stahlfolie oder auch Aluminium als Metallwerkstoff für

die Außenschicht präferiert. Diese Ausführungen haben

jedoch keinen

Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, der ebenso die Materialstärken und

die flächige Ausdehnung der Außen- und Elastomerschicht sowie der Tragstruktur

in das Belieben des Fachmanns stellt, denn erst in den geltenden Unteransprüchen

2 und 4 folgen zum Teil Angaben hierzu.

Der sich aus dem Merkmal M4.2 ergebenden Anordnung der Elastomerschicht an

der Tragstruktur unterstellt der eingangs definierte Fachmann nach der

Gesamtoffenbarung der Anmeldung ein Verständnis, wonach zwischen der

Elastomerschicht und der Tragstruktur zumindest eine mittelbare Verbindung

bestehen muss. Im Lichte der Beschreibung soll diese Verbindung zum einen den

Beanspruchungen im Flugbetrieb standhalten, zum anderen aber auch ein Ablösen

oder Abschälen der Elastomerschicht von der Tragstruktur ermöglichen, „so dass

entweder die Außenschicht oder weitere, an dem Elastomer angebundene

Elemente ausgetauscht werden können oder aber die darunterliegende

Tragstruktur repariert werden kann“ (vgl. Absätze [0016] u. [0017] der OS bzw. Seite

5, Zeile 17, bis Seite 6, Zeile 1 der geltenden Beschreibung). Ohne die Vorgabe

eines definierten Fügeverfahrens überlässt das Merkmal M4.2 die Auswahl des

Elastomers und die Ausführung der nicht näher definierten „Anordnung“ der

Elastomerschicht an der Tragstruktur dem Fachmann. Insofern muss nur die

vorgeschriebene Außenschicht über die Elastomerschicht mittelbar in dem Maße

an der Tragstruktur lösbar befestigt vorliegen, dass die Flügelvorderkante in ihrer

Gesamtheit den Betriebskräften während des Fluges widersteht, um die Maßgaben

des Merkmals M4.2 zu erfüllen.

Mit der Integration einer Heizschicht zwischen der Außen- und der Elastomerschicht

der Flügelvorderkante nach den Merkmalen M5 und M5.1 fungiert die

Elastomerschicht darüber hinaus gemäß dem Merkmal M4.3 als thermischer

Isolator. Die Anmeldung schreibt dieser Ausgestaltung den Erfolg zu, nicht nur den

Energiebedarf zum Aufheizen der äußeren Strömungsoberfläche und den daraus

resultierenden Wärmeeintrag in die Tragstruktur der Flügelvorderkante, sondern

auch die während der Fertigung und im Betrieb auftretenden Spannungen in Folge

unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten der verwendeten Materialien zu

verringern (vgl. Absatz [0018] der OS bzw. Seite 6, Zeilen 11 bis 18 der geltenden

Beschreibung). Zudem sollen dadurch Temperatur bedingte Formabweichungen

reduziert werden, die eine laminare Umströmung des Strömungskörpers verhindern

könnten (vgl. Absatz [0020] der OS bzw. Seite 6, Zeilen 25 bis 29 der geltenden

Beschreibung).

Als Heizelement, mit dem die Heizschicht entsprechend dem Merkmal M5

ausgestattet

ist,

schlägt die Anmeldung beispielsweise eine elektrische

Widerstandsheizung mittels Heizdrähten, aber auch einen von Abluft aus der/n

Verdichterstufe(n) eines Strahltriebwerks (Zapfluft) durchströmten Hohlraum vor

(vgl. Absätze [0010], [0018] und [0021] der OS bzw. Seite 4, Zeilen 10 bis 14, Seite

6, Zeilen 8 bis 11 und Seite 7, Zeilen 4 bis 6 der geltenden Beschreibung). Mit einem

derart konkretisierten Sinngehalt ist das Merkmal M5 jedoch nicht zu unterlegen,

vielmehr bleibt die baulich-strukturelle Ausführung des Heizelements dem

Gestaltungsspielraum des zuständigen Fachmanns überlassen. Nur seine

Verortung bestimmt das Merkmal M5.2.2, nach dem das Heizelement entsprechend

Merkmal M5.2 in zwei Materiallagen der Heizschicht eingebettet ist, die gemäß dem

Merkmal M5.2.1 einen kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff (CFK) aufweisen oder

aus diesem bestehen. Die Auswahl der Fügetechnik für die einzelnen Lagen der

Heizschicht obliegt wiederum dem Fachmann.

Der nebengeordnete Anspruch 5 ist entsprechend dem Merkmal N1 auf einen

Strömungskörper insgesamt und nicht mehr auf eine Flügelvorderkante wie die

vorangehenden Ansprüche gerichtet. Nach dem Merkmal N1.1 weist der

Strömungskörper zumindest die in den Ansprüchen 1 bis 4 festgelegte

Flügelvorderkante auf. Den Merkmalen N1 und N1.1 kommt daher nur der

Sinngehalt zu, den unbeschädigten Zustand eines Strömungskörpers zu definieren,

ohne die Art der Anbindung der wenigstens einen Flügelvorderkante nach einem

der Ansprüche 1 bis 4 an diesen vorzuschreiben.

5.4

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D5 offenbart eine Flügelvorderkante „airfoil leading edge“ gemäß

den Merkmalen M1 und M1.2, deren äußere Oberfläche „external surface“ während

des Flugbetriebs sinnfällig von Umgebungsluft umströmt wird (vgl. Absatz [0007]).

In Analogie zu Merkmal M1.1 kann die Flügelvorderkante dabei Teil eines

Strömungskörpers in Gestalt des Rotorblatts eines Hubschraubers sein („may be

an edge of a wing, of a tail or of a control surface of an aircraft or else an edge of a

helicopter rotor blade“, vgl. Absatz [0029]).

Figur 4 der Druckschrift D5

Die Figur 4 der Druckschrift D5 führt dem Fachmann eindeutig einen räumlichen

Aufbau der Flügelvorderkante vor Augen mit einer innenliegenden Tragstruktur

„structure“ 1 gemäß dem Merkmal M2 und einer eine umströmte Oberfläche

ausbildende Außenschicht „metal shield“ 2 nach den Merkmalen M3 und M3.1. Die

Außenschicht besteht nach Absatz [0049] aus einem nicht näher definierten

metallischem Werkstoff, hingegen kann die Tragstruktur 1 nach den Ausführungen

im Absatz [0013] nicht nur aus Metall, sondern auch aus einem Verbundwerkstoff

„composit“ gefertigt sein. Zum Anmeldezeitpunkt haben im Fluggerätebau

fachüblich Faserverbundwerkstoffe entsprechend dem Merkmal M2.1 Anwendung

gefunden, wie es die Druckschrift D4 für die Rotorblätter eines Hubschraubers

belegt („The airfoil substrate 116, 316 for helicopter rotors are typically complex high

performance composite structures made of carbon fiber, glass fiber or aramid

(Kevlar) fiber sheets…“, Absatz [0113]).

Ausführungen zur Implementierung der Flügelvorderkante in den Strömungskörper

unterlässt die Lehre der Druckschrift D5, indes unterstellt der Fachmann der

Tragstruktur 1 bereits aufgrund ihres hochbelastbaren Verbundwerkstoffs und ihrer

Ausführung mit einer in Relation zur Außenschicht 2 – die eine Dicke von nur 0,6mm

aufweist (vgl. Absatz

[0049] – weitaus größeren Materialstärke eine der

Flügelvorderkante nach dem Verständnis des Merkmals M2.2 Stabilität verleihende

Wirkung.

Zwischen der Außenschicht 2 und der Tragstruktur 1 umfasst die aus der

Druckschrift D5 bekannte Flügelvorderkante zusätzlich eine Heizschicht „de-icing

matting“ 3, die beispielsweise mittels Klebe- oder Laminierverfahren an der

Außenschicht 2 vormontiert sein kann (vgl. Absätze [0015] bis [0017]). Zur

Erleichterung der Montage erstreckt sich dabei ein Hohlraum „space“ 10 zur

Tragstruktur 1 hin (vgl. Figur 4, Absatz [0057]), dessen Verfüllen mit einem

Füllmaterial „filler material“ 11 aus einem Elastomer eine Glättung der Heizschicht

3 bewirken soll. Unter Ausbildung einer an der Tragstruktur anliegenden

Elastomerschicht im Sinne der Merkmale M4 und M4.1 wird die Heizschicht dabei

plan gegen die Außenschicht 2 gepresst (vgl. Absatz [0059]). Als Fügeverfahren für

das Fixieren der Außenschicht 2 und der Heizschicht 3 an der Tragstruktur 1 unter

Einschluss der Elastomerschicht schlägt die Druckschrift D5 form- oder

kraftschlüssige Verbindungstechniken wie Vernieten oder Verschrauben vor (vgl.

Absatz [0019]).

Auf diese Weise entsteht eine Flügelvorderkante mit einer nach dem gebotenen

Verständnis des Merkmals M4.2

an der Tragstruktur angeordneten

Elastomerschicht, welche unter Ausbildung einer deformierbaren Zone die

Tragstruktur vor Beschädigungen schützt (vgl. Absatz [0059]). Ferner hält die aus

der Druckschrift D5 bekannte Flügelvorderkante den im Flugbetrieb auftretenden

Belastungen stand, obwohl

ihr Aufbau ein leichtes Trennen der Außen- bzw.

Heizschicht von der Tragstruktur ermöglichen soll (vgl. Absatz [0055]). Befördert

wird die einfache Demontage zusätzlich dadurch, dass die Elastomerschicht

bevorzugt weder an der Heizschicht 3 noch an der Tragstruktur 1 anhaftet (vgl.

Absatz [0060]).

Das Heizelement der Heizschicht 3 nach dem Merkmal M5 verfügt zudem über eine

elektrische Widerstandsheizung „heating resistances“, die – entsprechend den

Merkmalen M5.2 und M5.2.2 – in eine Matrix aus Verbundmaterial „composit“

eingebettet bzw. von dieser umschlossen wird (vgl. Absätze [0033] und [0035]).

Aufgrund ihrer Anordnung zwischen der metallenen Außenschicht und der

Elastomerschicht gemäß dem Merkmal M5.1 trägt letztere auch zur Verbesserung

der thermischen Effizienz bei, da sie den Wärmeeintrag des Heizelements in die

angrenzende Tragstruktur 2 nach dem Verständnis des Merkmals M4.3 reduziert

(vgl. Absatz [0059]).

Das für die Matrix zur Einbettung der elektrischen Widerstandsheizung angegebene

Verbundmaterial lässt den Fachmann im Luftfahrzeugbereich unmittelbar – wie

bereits zu Merkmal M2.1 dargelegt – auf einen Faserverbundwerkstoff schließen,

der ihm zum einen beispielhaft aus der Druckschrift D1 in der Ausführung eines

glasfaserverstärkten Kunststoffs in entsprechender Anwendung zur Einbettung

eines metallischen Heizleiters (vgl. Spalte 2, Zeile 41 bis Spalte 3, Zeile 5) und zum

Anderen in gleichwertigen Alternativen aus der Druckschrift D4 in Form von

kohlenstoff-, glas- oder aramidfaserverstärkten Kunststoffen präsent ist (vgl. Absatz

[0113] – Seite 7). Das im Merkmal M5.2.1 definierte Material und seine spezifische

Verwendung zählten demzufolge bereits vor dem Anmeldezeitpunkt zum Wissen

des Fachmanns, sodass dessen Auswahl aus den ihm gebotenen Alternativen je

nach dem konkreten Bedarfsfall

im Rahmen seiner fachüblichen Überlegungen

liegt.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von dem durch die Druckschrift D5

dokumentierten Stand der Technik

in Verbindung mit seinen durch die

Druckschriften D1 und D4 belegten Kenntnissen ohne erfinderisches Zutun zu

einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Eine erfinderische Leistung kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil

für den Fachmann beim

In-Betracht-Kommen mehrerer wirkungsgleicher

Alternativen auch mehrere von ihnen naheliegend sein können (vgl. BGH GRUR

2008, 56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Denn die Anmeldung selbst schlägt als

besonders vorteilhaftes Material für die beiden Materiallagen der Heizschicht

glasfaserverstärkten Kunststoff vor, hingegen findet die Verstärkung des Werkstoffs

mit Kohlenstofffasern – wie im Merkmal M5.2.1 gefordert – keine ausdrückliche

Erwähnung. Insofern unterlässt es die Anmeldung selbst die nunmehr beanspruchte

spezifische

Werkstoffwahl

als

möglicherweise

vorteilbehaftete,

erfindungswesentliche Leistung herauszustellen. Mit der Wahl eines

kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffs

ist somit keine von der Lehre der

Druckschrift D5 abweichende Wirkung verbunden, weshalb diese den Fachmann in

naheliegender Weise unter Berücksichtigung seines Fachwissens zum Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag führt.

6.

Weitere Ansprüche nach Hauptantrag

Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter-

und nebengeordneten Ansprüche des dem Hauptantrag zugrundeliegenden

Anspruchssatzes, da mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 dem Antrag als

Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. –

elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865

Informationsübermittlungsverfahren II). So hat der Anmelder mit der Stellung des

Antrags zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach dem

nebengeordneten Anspruch gemäß obiger Sinngehaltsfeststellung oder der

weiteren abhängigen Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit

hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 –

Datengenerator).

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Baumgart

Sexlinger