Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 03.08.2022 – 9 W (pat) 74/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030822B9Wpat74.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 74/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 112 914.2
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 3. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dr.-Ing.
Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2022:030822B9Wpat74.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 21. Dezember 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2012
112 914.2 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Strömungskörper-Bauelement“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse B64C
des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 17. Juli 2013 erstellten
Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10
Stellung. Im Hinblick darauf hat sie fehlende Einheitlichkeit nach § 34 (5) PatG
geltend gemacht. Im Übrigen stellte sie heraus, dass der Gegenstand des
Hauptanspruchs durch die Lehre der Druckschrift
D1: DE 1 254 264 B
bereits vorweggenommen sei. Dies gelte im Übrigen auch für die abhängigen
Ansprüche 2 bis 5 und 7 sowie für den auf einen Strömungskörper gerichteten
Anspruch 8. Die Ausgestaltung des Strömungskörper-Bauelements nach dem
abhängigen Anspruch 6 ginge aus jeder der Druckschriften
D2:
US 5 584 450 A und
D3: US 5 547 150 A
hervor, weshalb sich der Anspruch sinngemäß mangels erfinderischer Tätigkeit
seiner Gewährbarkeit entziehe. Darüber hinaus seien die in den Ansprüchen 9 und
10 definierten Verfahren zum Reparieren eines Strömungskörpers ausgehend von
der Druckschrift
D4: US 2012 / 0 156 049 A1
durch die Anregungen aus der Druckschrift D1 nahegelegt.
Die Anmeldeunterlagen benennen als weiteren Stand der Technik die Anmeldung
DE 10 2012 109 233.8. Diese ist zwischenzeitlich veröffentlicht als Druckschrift
P:
DE 10 1012 109 233 A1.
Der Einschätzung der Prüfungsstelle ist der Anmelder im Schriftsatz vom 25.
November 2013 mit teilweise geänderten Ansprüchen 1 bis 9 entgegengetreten.
Durch Aufnahme des Merkmals des abhängigen Anspruchs 7 in den ursprünglich
eingereichten Anspruch 1 erfolge nach seiner Auffassung eine Konkretisierung des
Strömungskörper-Bauelements als eine Flügelvorderkante eines Flügelkörpers, die
verdeutliche, dass es sich hierbei nicht um eine zusätzliche, nachträglich an einem
Strömungskörper anordenbare Komponente, sondern um einen
integralen
Bestandteil eines Strömungskörpers handele.
In einem weiteren Prüfungsbescheid vom 23. November 2015 hat die Prüfungsstelle
zunächst die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche
festgestellt,
ihren
Gegenständen jedoch die Patentfähigkeit abgesprochen.
Mit der Erwiderung vom 13. Mai 2016 hat der Anmelder eine nochmals
überarbeitete Anspruchsfassung vorgelegt. Die geänderten Patentansprüche 1 bis
richten sich
nunmehr
auf eine
„Flügelvorderkante“
anstelle eines
„Strömungskörper-Bauelements“; diese Begriffsänderung setzt sich sowohl in dem
weiterhin einen Strömungskörper festlegenden Anspruch 7 als auch in den
Verfahrensansprüchen 8 und 9 fort. Des Weiteren hat ein zusätzliches Merkmal aus
der Beschreibung Aufnahme in den Patentanspruch 1 gefunden, nach dem die
innenliegende Tragstruktur der Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht.
Die Prüfungsstelle hat daraufhin zur Anhörung am 8. April 2019 geladen. Im
zugehörigen Zusatz zur Ladung hat sie das aus der Beschreibung ergänzte
Merkmal zwar als zur Erfindung gehörend offenbart erachtet, allerdings darin nur
eine Wirkungsangabe gesehen, die „keinen Beitrag zur Beschränkung des
Schutzbereichs des beanspruchten Gegenstands liefern“ und daher „unbeachtlich“
bleiben könne. Deshalb sei auch die geltende Anspruchsfassung nach ihrer
Auffassung nicht patentfähig, da die Flügelvorderkante gemäß dem Hauptanspruch
gegenüber dem Inhalt jeder der Druckschriften D1, D2 und D3 jeweils unter
Berücksichtigung des Fachwissens nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Prüfungsstelle für Klasse B64C des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Anmeldung schließlich mit dem am Ende der Anhörung vom 8. April 2019
verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Sie begründet ihre Entscheidung damit,
dass der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 für den von ihr definierten
Fachmann ausgehend von einer der Druckschriften D1 und D3 in Verbindung mit
seinem Fachwissen nahegelegt sei.
Eine Abschrift der am 12. April 2019 elektronisch signierten Beschlussbegründung
wurde dem Anmelder am 23. April 2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
_____
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die am 22.
Mai 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch eingegangen ist.
In der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2020 verteidigt der
Beschwerdeführer seine Anmeldung mit den Ansprüchen 1 bis 9 in der
ursprünglichen Fassung und lediglich hilfsweise auf Grundlage der dem Schriftsatz
vom 13. Mai 2016 zu entnehmenden Anspruchsfassung.
Aus Sicht des Beschwerdeführers finde sich weder in der Druckschrift D1 noch in
der Druckschrift D3 ein Hinweis, nach dem die Anordnung einer Elastomerschicht
zwischen einer Außenschicht und einer Tragstruktur dazu dienen könne, eben
solche „Tragstrukturen aus Faserverbundwerkstoffen zu schützen und gleichzeitig
eine entsprechende Reparaturmöglichkeit zu bieten, ohne die laminare Profilform
zu beeinträchtigen.“ Ferner handele es sich bei dem in den Anspruch 1 nach
Hilfsantrag aufgenommenen Merkmal, wonach die innenliegende Tragstruktur der
Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht,
„nicht um (eine)
reine
Funktionsangabe, sondern um eine Definition der Tragstruktur“ mit Blick auf den
Strömungskörper bzw. die mit dem Hilfsantrag beanspruchte Flügelvorderkante.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 12. Juli 2022 zusätzlich die Druckschrift
D5 (US 2010 / 0 000 066 A1) in das Verfahren eingeführt, die ein englischsprachiges
Familienmitglied der im parallelen französischen Prüfungsverfahren ermittelten
Druckschrift FR 2 933 379 A darstellt, und auf ihre Relevanz hinsichtlich der
Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 in den
Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag hingewiesen. Zudem sei auf Grundlage
einer eingehenden Auslegung der nebengeordneten Ansprüche gemäß Haupt- und
Hilfsantrag die Neuheit ihrer Gegenstände bzw. ihr Beruhen auf einer erfinderischen
Tätigkeit bereits gegenüber der im Verfahren befindlichen Druckschrift D4 kritisch
zu beurteilen. Dies gelte im Übrigen auch für die in den noch verbleibenden
Unteransprüchen definierten Vorrichtungen und Verfahren. Indes könnten die
Anforderungen an die Einheitlichkeit, die Ausführbarkeit und die Zulässigkeit der
Ansprüche in den verteidigten Fassungen als erfüllt gelten.
Hierauf hat der Beschwerdeführer in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung
mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022 zur Weiterverfolgung mit einem einzigen Antrag
Unterlagen für einen neuen Hauptantrag „als Ersatz der vorherigen Anträge zur Akte
gereicht.“
Für den Anmelder und Beschwerdeführer ist zum Verhandlungstermin, wie zuvor
angekündigt, niemand erschienen.
Insoweit hat der Beschwerdeführer und Anmelder zuletzt schriftsätzlich sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für B64C des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 8. April 2019 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli 2022;
- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. Juli
2022;
- Zeichnung Figur 1 wie ursprünglich eingereicht am 21. Dezember 2012.
Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag lautet:
Flügelvorderkante (1) eines Strömungskörpers für Flugzeuge, wobei die
Flügelvorderkante (1) eine von einem Fluid umströmte Strömungsoberfläche
aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Flügelvorderkante (1)
-
eine innenliegende Tragstruktur (2) hat, die einen Faserverbundwerkstoff
aufweist oder aus diesem besteht und der Flügelvorderkante die
notwendige Stabilität verleiht, und
-
eine Außenschicht (5) zur Bildung der umströmten Strömungsoberfläche
hat, die wenigstens einen Metallwerkstoff aufweist oder aus diesem
besteht,
- wobei zwischen der
innenliegenden Tragstruktur
(2) und der
Außenschicht (5) eine Elastomerschicht (3) vorgesehen ist, die an der
Tragstruktur (2) angeordnet ist und mindestens ein Elastomer aufweist
oder aus diesem besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Heizschicht (4) mit einem Heizelement
vorgesehen ist, die zwischen der Außenschicht (5) und der Elastomerschicht
(3) so angeordnet ist, dass die Elastomerschicht als thermischer Isolator dient,
wobei die Heizschicht
(4)
zwei Materiallagen hat, die einen
kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff (CFK) aufweisen oder aus diesem
bestehen, wobei das Heizelement zwischen den beiden Materiallagen
angeordnet ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 zumindest
mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:
Strömungskörper für Flugzeuge oder Hubschrauber, der zumindest eine
Flügelvorderkante nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist.
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, des Wortlauts der
überarbeiteten Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der im
Prüfungsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit im
Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich für den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als durchgreifend. Bei dieser Sachlage
können die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche des Hauptantrags und der
weiteren nach dem Patentgesetz relevanten Kriterien – wie beispielsweise die
Einheitlichkeit der Anspruchsfassung – unerörtert bleiben (vgl. BGH, GRUR 1991,
120 - 122, II.1. – Elastische Bandage).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2012 112 914 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein
Strömungskörper- Bauelement eines Strömungskörpers für Flugzeuge.
Unter einem Strömungskörper werde nach den Erläuterungen
in der
Beschreibungseinleitung dabei ein Element eines Flugobjektes verstanden, das
aufgrund seines Einsatzzweckes einer Umströmung durch ein Fluid, meist der
umgebenden Außenluft, an einer äußeren Oberfläche ausgesetzt sei (vgl. Absätze
[0002] und [0003] der OS).
Aufgrund der Eigenschaften von Faserverbundbauteilen, nämlich bei einem relativ
geringen Gewicht eine besonders hohe Steifigkeit und Stabilität in zumindest einer
vordefinierten Richtung aufzuweisen, eigneten sich derartige Werkstoffe
insbesondere für den Leichtbau. Dabei erfolge mittlerweile auch die Herstellung
sicherheitskritischer Bauteile, wie beispielsweise Flügelschalen von Tragflächen,
aus Faserverbundwerkstoffen (vgl. Absatz [0004] der OS).
Allerdings seien die an einem Flugobjekt angeordneten Strömungskörper und deren
Bauelemente wie beispielsweise einer Flügelvorderkante häufig Beschädigungen
ausgesetzt. Dabei können auch kleinere Schäden, die eher kosmetischer Natur
seien, bei einem Laminarflügel zum vorzeitigen Umschlag der laminaren zur
turbulenten Strömung führen, was der Forderung von Treibstoffeinsparung durch
Widerstandsreduzierung entgegenstünde (vgl. Absatz [0007] der OS). Darüber
hinaus bestehe insbesondere im Bereich einer Flügelvorderkante das Problem,
dass dort nicht selten sogenannte „Anti-Icing“-Systeme verbaut seien, um so ein
Vereisen der Flügelvorderkanten zu verhindern. Insbesondere bei laminaren
Strömungskörpern sei dies besonders wichtig, da die Profilform der
Strömungskörper durch Vereisung verändert werde. Bei solchen „Anti-Icing“-
Systemen in Gestalt beispielsweise elektrischer Widerstandsheizungen seien die
Heizdrähte
in
die Flügelvorderkante
eingearbeitet.
Eine
alternative
Ausführungsform derartiger Systeme nutze hingegen Zapfluft aus den Triebwerken
zur Beheizung der Hohlräume der Strömungskörper. Bei einer Reparatur eines
Strömungskörpers beziehungsweise einem Austausch von Elementen müssten
daher diese „Anti-Icing“- Systeme mitberücksichtigt werden (vgl. Absatz [0010] der
OS). Aufgrund der bereits erläuterten Materialeigenschaften würden sich
Faserverbundwerkstoffe besonders gut für die Herstellung laminar umströmter
Körper im Flugzeugbau eignen. Allerdings seien solche Strömungskörper auch
besonders anfällig gegenüber Beschädigungen und ließen sich aufgrund der
Anforderungen für die Ausbildung einer laminaren Grenzschicht nicht ohne
Weiteres reparieren. Eine üblicherweise aufgebrachte, einfache Lackierung schütze
dabei nicht hinreichend vor den auftretenden Belastungen und Beschädigungen
(vgl. Absatz [0011] der OS).
Bei einem Laminarflügel biete sich daher ein Austausch oder eine aufwendige
Reparatur des beschädigten Segments an (vgl. Absatz [0007] der OS).
So gehe bereits aus dem Stand der Technik ein Flügelkörper aus einem
Faserverbundwerkstoff hervor, bei dem die Flügelvorderkante über spezielle
Befestigungselemente mit dem Flügelkasten lösbar verbunden sei. Bei einer
Beschädigung lasse sich die Flügelvorderkante problemlos auswechseln, wobei
eine laminare Profilströmung nach der Reparatur erhalten bliebe (vgl. Absatz [0008]
der OS zur Druckschrift P).
Hiervon ausgehend liege dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein
verbessertes Strömungskörper-Bauelement anzugeben, mit dem eine laminare
Profilform auf Basis von Faserverbundwerkstoffen möglich sei, wobei das
Strömungskörper-Bauelement hinreichend vor Beschädigungen geschützt werde
und sich darüber hinaus einfach reparieren lasse, ohne die laminare Profilform zu
beeinträchtigen (vgl. Absatz [0012] der OS).
4.
Wie bereits im Zwischenbescheid vom 12. Juli 2022 dargelegt, ist bei dem
Verständnis des Anmeldungsgegenstands und der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik als Fachmann ein Diplom-Ingenieur bzw. Master of
Engineering der Fachrichtung Luft- und Raumfahrttechnik anzusehen, der bereits
über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion der bei
Fluggeräten der Luftströmung ausgesetzten und sich hieran anschließenden
Strukturelemente wie z.B. Rümpfe, Leitwerke und Tagflächen, aber auch
Rotorblättern verfügt.
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, der anhand der
Angaben in der Beschreibung für ein Nacharbeiten ausreichend und vollständig
offenbart ist, mag zwar die erforderliche Neuheit aufweisen, beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Anspruchs 1
nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1
M1.1
M1.2
Flügelvorderkante (1)
eines Strömungskörpers für Flugzeuge, wobei
die Flügelvorderkante (1) eine von einem Fluid umströmte
Strömungsoberfläche aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
M2.1
M2.2
M3
M3.1
die Flügelvorderkante (1) eine innenliegende Tragstruktur (2) hat,
die einen Faserverbundwerkstoff aufweist oder aus diesem
besteht und
der Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht, und
eine Außenschicht (5) zur Bildung der umströmten
Strömungsoberfläche hat,
die wenigstens einen Metallwerkstoff aufweist oder aus
diesem besteht,
M4
wobei zwischen der innenliegenden Tragstruktur (2) und der
Außenschicht (5) eine Elastomerschicht (3) vorgesehen ist,
M4.1
die mindestens ein Elastomer aufweist oder aus diesem
besteht und
M4.2
an der Tragstruktur (2) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
M5.1
M4.3
M5.2
M5.2.1
eine Heizschicht (4) mit einem Heizelement vorgesehen ist,
die zwischen der Außenschicht (5) und der Elastomerschicht
(3) so angeordnet ist,
dass die Elastomerschicht als thermischer Isolator dient,
wobei die Heizschicht (4) zwei Materiallagen hat,
die einen kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff (CFK)
aufweisen oder aus diesem bestehen, wobei
M5.2.2
das Heizelement zwischen den beiden Materiallagen
angeordnet ist.
5.2
Der nebengeordnete Anspruch 5 nach Hauptantrag hat in gegliederter Form
folgenden Wortlaut:
N1
N1.1
Strömungskörper für Flugzeuge oder Hubschrauber,
der zumindest eine Flügelvorderkante nach einem der
vorhergehenden Ansprüche aufweist.
5.3
Den in den Ansprüchen 1 und 5 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen
wird dabei der folgende Sinngehalt zugewiesen:
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist entsprechend Merkmal M1 eine
Flügelvorderkante eines Strömungskörpers, der gemäß dem M1.1 ausdrücklich
eine Konzeption für ein Flugzeug aufweist. Allerdings ist nicht die sprachliche oder
logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Anmeldung verwendeten Begriffe
entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns, wobei
Anmeldungen wie Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe
gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen und – falls diese vom technischen
Sprachgebrauch abweichen – letztlich nur der aus der Anmeldung sich ergebende
Begriffsinhalt maßgebend
ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1095, Rn. 13 –
Bitdatenreduktion). Gemäß der Beschreibung kann es sich bei einem derartigen
Strömungskörper sinnfällig um einen sogenannten Flügelkörper, d.h. einen
Tragflügel oder ein Leitwerk eines Flugzeugs, aber auch um ein Rotorblatt eines
Hubschraubers handeln (vgl. Absatz [0002] der OS bzw. Seite 1, Zeilen 17 bis 21
der geltenden Beschreibung). Insoweit ist die Verwendungsangabe im Merkmal
M1.1 nicht mit einem Verständnis zu unterlegen, das neben Flugzeugen andere mit
entsprechenden Flügelkörpern ausgestattete Fluggeräte als Einsatzgebiet
ausschließt. Ein Beleg für diese Sichtweise findet sich im nebengeordneten
Anspruch 5 nach Hauptantrag, der auf einen Strömungskörper für Flugzeuge oder
eben Hubschrauber mit zumindest einer solchen Flügelvorderkante gerichtet ist.
Einzige Figur der Offenlegungsschrift (OS) mit Ergänzungen
Zudem besteht nach Überzeugung des Senats keine Veranlassung die
Flügelvorderkante nach dem Merkmal M1 zwingend als integralen Bestandteil des
Strömungskörpers anzusehen, wie es die Beschwerdeführerin vorzugeben
versucht. Vielmehr wird weder ein Verständnis als eine mit den flächigen Bereichen
eines Flügelkörpers zu verbindende, separate Baueinheit noch als Abschnitt einer
größeren Baustruktur wie hier eines Flügelkörpers ausgeschlossen. Gestützt wird
diese Auffassung durch die Darlegungen im Absatz [0007] der OS bzw. Seite 3,
Zeilen 3 und 4 der geltenden Beschreibung, der auf Laminarflügel bezogen von
beschädigten „Segmenten“, folglich – im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung –
von einem Abschnitt oder einem Teilbereich spricht. Hingegen wird im Absatz [0008]
bzw. Seite 3, Zeilen 6 bis 10 der geltenden Beschreibung in Verbindung mit dem
dort diskutierten Stand der Technik eine Flügelvorderkante erläutert, die über
spezielle Befestigungselemente mit dem Flügelkasten lösbar verbunden ist.
Nach dem Merkmal M1.2 verfügt die Flügelvorderkante über eine so bezeichnete
„Strömungsoberfläche“, folglich eine Oberfläche, die während eines Flugbetriebs
von einem Fluid, wie exemplarisch der das Flugzeug umgebenden Außenluft,
umströmt werden soll (vgl. Absatz [0002] der OS bzw. Seite 1, Zeilen 8 bis 11 der
geltenden Beschreibung).
Die Flügelvorderkante selbst umfasst – in nicht abschließender Aufzählung –
zumindest eine innenliegende Tragstruktur gemäß dem Merkmal M2, eine
Außenschicht nach dem Merkmal M3 zur Bildung der Strömungsoberfläche im
Sinne
des Merkmals M1.2
und eine dazwischenliegende, sogenannte
Elastomerschicht entsprechend dem Merkmal M4 (vgl. einzige Figur). Das Adjektiv
„innenliegend“ in Verbindung mit der Tragstruktur des Merkmals M2 sowie die
vorangestellte Silbe „Außen“ mit Blick auf die im Merkmal M3 eingeführte
fluidumströmte Schicht
suggeriert eine entsprechende Positionierung der
Flügelvorderkante in einem im Flugzeug verbauten Zustand, die im Rahmen des
auf eine Flügelvorderkante gerichteten Vorrichtungsanspruchs jedoch lediglich als
entsprechende Eignung der Flügelvorderkante für eine solche Anordnung
aufzufassen ist. Insoweit definiert der Anspruch 1 nach Hauptantrag nur einen
lagenweisen Aufbau der Flügelvorderkante ohne räumlichen Bezug.
Dem Terminus „Tragstruktur“
ist – allein schon aufgrund der eigentlichen
Wortbedeutung – eine dem Strömungskörper- Bauelement die notwendige Stabilität
verleihende, eben „tragende“ Funktion zu unterstellen, wie sie auch die
Beschreibung zum Ausführungsbeispiel herausstellt (vgl. Absatz [0031] bzw. Seite
8, Zeilen 14 bis 20 der geltenden Beschreibung). Diese der Tragstruktur inhärente
Funktion greift das Merkmal M2.2 nochmals auf, nach dem die Tragstruktur der
Flügelvorderkante die notwendige Stabilität verleiht.
Mit den Merkmalen M2.1, M3.1 und M4.1 werden die für die Herstellung der drei
Lagen bzw. Komponenten jeweils verwendeten Materialien festgelegt. Im Einzelnen
besteht die Tragstruktur zumindest teilweise aus einem Faserverbundwerkstoff
(Merkmal M2.1), hingegen weist die Außenschicht (Merkmal M3.1) zwingend einen
Metallwerkstoff auf oder ist in Gänze aus diesem gefertigt. Ferner gibt das Merkmal
M4.1 ein Elastomer zumindest als Bestandteil der Elastomerschicht vor, der die
Anmeldung die Wirkung zuschreibt, Unebenheiten in der Tragstruktur zu glätten
(vgl. Absatz [0016] der OS bzw. Abschnitt auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, der
geltenden Beschreibung).
Lediglich beispielhaft nennen der geltende Unteranspruch 3 und Absatz [0023] der
OS bzw. Seite 7, Zeilen 11 bis 16 der geltenden Beschreibung kohlenstoff- (CFK)
oder glasfaserverstärkte (GFK) Kunststoffe als bevorzugte Faserverbundwerkstoffe
für die Tragstruktur. Zugleich wird in Absatz [0034] der OS bzw. Seite 9, Zeile 6 der
geltenden Beschreibung eine Stahlfolie oder auch Aluminium als Metallwerkstoff für
die Außenschicht präferiert. Diese Ausführungen haben
jedoch keinen
Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, der ebenso die Materialstärken und
die flächige Ausdehnung der Außen- und Elastomerschicht sowie der Tragstruktur
in das Belieben des Fachmanns stellt, denn erst in den geltenden Unteransprüchen
2 und 4 folgen zum Teil Angaben hierzu.
Der sich aus dem Merkmal M4.2 ergebenden Anordnung der Elastomerschicht an
der Tragstruktur unterstellt der eingangs definierte Fachmann nach der
Gesamtoffenbarung der Anmeldung ein Verständnis, wonach zwischen der
Elastomerschicht und der Tragstruktur zumindest eine mittelbare Verbindung
bestehen muss. Im Lichte der Beschreibung soll diese Verbindung zum einen den
Beanspruchungen im Flugbetrieb standhalten, zum anderen aber auch ein Ablösen
oder Abschälen der Elastomerschicht von der Tragstruktur ermöglichen, „so dass
entweder die Außenschicht oder weitere, an dem Elastomer angebundene
Elemente ausgetauscht werden können oder aber die darunterliegende
Tragstruktur repariert werden kann“ (vgl. Absätze [0016] u. [0017] der OS bzw. Seite
5, Zeile 17, bis Seite 6, Zeile 1 der geltenden Beschreibung). Ohne die Vorgabe
eines definierten Fügeverfahrens überlässt das Merkmal M4.2 die Auswahl des
Elastomers und die Ausführung der nicht näher definierten „Anordnung“ der
Elastomerschicht an der Tragstruktur dem Fachmann. Insofern muss nur die
vorgeschriebene Außenschicht über die Elastomerschicht mittelbar in dem Maße
an der Tragstruktur lösbar befestigt vorliegen, dass die Flügelvorderkante in ihrer
Gesamtheit den Betriebskräften während des Fluges widersteht, um die Maßgaben
des Merkmals M4.2 zu erfüllen.
Mit der Integration einer Heizschicht zwischen der Außen- und der Elastomerschicht
der Flügelvorderkante nach den Merkmalen M5 und M5.1 fungiert die
Elastomerschicht darüber hinaus gemäß dem Merkmal M4.3 als thermischer
Isolator. Die Anmeldung schreibt dieser Ausgestaltung den Erfolg zu, nicht nur den
Energiebedarf zum Aufheizen der äußeren Strömungsoberfläche und den daraus
resultierenden Wärmeeintrag in die Tragstruktur der Flügelvorderkante, sondern
auch die während der Fertigung und im Betrieb auftretenden Spannungen in Folge
unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten der verwendeten Materialien zu
verringern (vgl. Absatz [0018] der OS bzw. Seite 6, Zeilen 11 bis 18 der geltenden
Beschreibung). Zudem sollen dadurch Temperatur bedingte Formabweichungen
reduziert werden, die eine laminare Umströmung des Strömungskörpers verhindern
könnten (vgl. Absatz [0020] der OS bzw. Seite 6, Zeilen 25 bis 29 der geltenden
Beschreibung).
Als Heizelement, mit dem die Heizschicht entsprechend dem Merkmal M5
ausgestattet
ist,
schlägt die Anmeldung beispielsweise eine elektrische
Widerstandsheizung mittels Heizdrähten, aber auch einen von Abluft aus der/n
Verdichterstufe(n) eines Strahltriebwerks (Zapfluft) durchströmten Hohlraum vor
(vgl. Absätze [0010], [0018] und [0021] der OS bzw. Seite 4, Zeilen 10 bis 14, Seite
6, Zeilen 8 bis 11 und Seite 7, Zeilen 4 bis 6 der geltenden Beschreibung). Mit einem
derart konkretisierten Sinngehalt ist das Merkmal M5 jedoch nicht zu unterlegen,
vielmehr bleibt die baulich-strukturelle Ausführung des Heizelements dem
Gestaltungsspielraum des zuständigen Fachmanns überlassen. Nur seine
Verortung bestimmt das Merkmal M5.2.2, nach dem das Heizelement entsprechend
Merkmal M5.2 in zwei Materiallagen der Heizschicht eingebettet ist, die gemäß dem
Merkmal M5.2.1 einen kohlenstofffaserverstärkten Kunststoff (CFK) aufweisen oder
aus diesem bestehen. Die Auswahl der Fügetechnik für die einzelnen Lagen der
Heizschicht obliegt wiederum dem Fachmann.
Der nebengeordnete Anspruch 5 ist entsprechend dem Merkmal N1 auf einen
Strömungskörper insgesamt und nicht mehr auf eine Flügelvorderkante wie die
vorangehenden Ansprüche gerichtet. Nach dem Merkmal N1.1 weist der
Strömungskörper zumindest die in den Ansprüchen 1 bis 4 festgelegte
Flügelvorderkante auf. Den Merkmalen N1 und N1.1 kommt daher nur der
Sinngehalt zu, den unbeschädigten Zustand eines Strömungskörpers zu definieren,
ohne die Art der Anbindung der wenigstens einen Flügelvorderkante nach einem
der Ansprüche 1 bis 4 an diesen vorzuschreiben.
5.4
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D5 offenbart eine Flügelvorderkante „airfoil leading edge“ gemäß
den Merkmalen M1 und M1.2, deren äußere Oberfläche „external surface“ während
des Flugbetriebs sinnfällig von Umgebungsluft umströmt wird (vgl. Absatz [0007]).
In Analogie zu Merkmal M1.1 kann die Flügelvorderkante dabei Teil eines
Strömungskörpers in Gestalt des Rotorblatts eines Hubschraubers sein („may be
an edge of a wing, of a tail or of a control surface of an aircraft or else an edge of a
helicopter rotor blade“, vgl. Absatz [0029]).
Figur 4 der Druckschrift D5
Die Figur 4 der Druckschrift D5 führt dem Fachmann eindeutig einen räumlichen
Aufbau der Flügelvorderkante vor Augen mit einer innenliegenden Tragstruktur
„structure“ 1 gemäß dem Merkmal M2 und einer eine umströmte Oberfläche
ausbildende Außenschicht „metal shield“ 2 nach den Merkmalen M3 und M3.1. Die
Außenschicht besteht nach Absatz [0049] aus einem nicht näher definierten
metallischem Werkstoff, hingegen kann die Tragstruktur 1 nach den Ausführungen
im Absatz [0013] nicht nur aus Metall, sondern auch aus einem Verbundwerkstoff
„composit“ gefertigt sein. Zum Anmeldezeitpunkt haben im Fluggerätebau
fachüblich Faserverbundwerkstoffe entsprechend dem Merkmal M2.1 Anwendung
gefunden, wie es die Druckschrift D4 für die Rotorblätter eines Hubschraubers
belegt („The airfoil substrate 116, 316 for helicopter rotors are typically complex high
performance composite structures made of carbon fiber, glass fiber or aramid
(Kevlar) fiber sheets…“, Absatz [0113]).
Ausführungen zur Implementierung der Flügelvorderkante in den Strömungskörper
unterlässt die Lehre der Druckschrift D5, indes unterstellt der Fachmann der
Tragstruktur 1 bereits aufgrund ihres hochbelastbaren Verbundwerkstoffs und ihrer
Ausführung mit einer in Relation zur Außenschicht 2 – die eine Dicke von nur 0,6mm
aufweist (vgl. Absatz
[0049] – weitaus größeren Materialstärke eine der
Flügelvorderkante nach dem Verständnis des Merkmals M2.2 Stabilität verleihende
Wirkung.
Zwischen der Außenschicht 2 und der Tragstruktur 1 umfasst die aus der
Druckschrift D5 bekannte Flügelvorderkante zusätzlich eine Heizschicht „de-icing
matting“ 3, die beispielsweise mittels Klebe- oder Laminierverfahren an der
Außenschicht 2 vormontiert sein kann (vgl. Absätze [0015] bis [0017]). Zur
Erleichterung der Montage erstreckt sich dabei ein Hohlraum „space“ 10 zur
Tragstruktur 1 hin (vgl. Figur 4, Absatz [0057]), dessen Verfüllen mit einem
Füllmaterial „filler material“ 11 aus einem Elastomer eine Glättung der Heizschicht
3 bewirken soll. Unter Ausbildung einer an der Tragstruktur anliegenden
Elastomerschicht im Sinne der Merkmale M4 und M4.1 wird die Heizschicht dabei
plan gegen die Außenschicht 2 gepresst (vgl. Absatz [0059]). Als Fügeverfahren für
das Fixieren der Außenschicht 2 und der Heizschicht 3 an der Tragstruktur 1 unter
Einschluss der Elastomerschicht schlägt die Druckschrift D5 form- oder
kraftschlüssige Verbindungstechniken wie Vernieten oder Verschrauben vor (vgl.
Absatz [0019]).
Auf diese Weise entsteht eine Flügelvorderkante mit einer nach dem gebotenen
Verständnis des Merkmals M4.2
an der Tragstruktur angeordneten
Elastomerschicht, welche unter Ausbildung einer deformierbaren Zone die
Tragstruktur vor Beschädigungen schützt (vgl. Absatz [0059]). Ferner hält die aus
der Druckschrift D5 bekannte Flügelvorderkante den im Flugbetrieb auftretenden
Belastungen stand, obwohl
ihr Aufbau ein leichtes Trennen der Außen- bzw.
Heizschicht von der Tragstruktur ermöglichen soll (vgl. Absatz [0055]). Befördert
wird die einfache Demontage zusätzlich dadurch, dass die Elastomerschicht
bevorzugt weder an der Heizschicht 3 noch an der Tragstruktur 1 anhaftet (vgl.
Absatz [0060]).
Das Heizelement der Heizschicht 3 nach dem Merkmal M5 verfügt zudem über eine
elektrische Widerstandsheizung „heating resistances“, die – entsprechend den
Merkmalen M5.2 und M5.2.2 – in eine Matrix aus Verbundmaterial „composit“
eingebettet bzw. von dieser umschlossen wird (vgl. Absätze [0033] und [0035]).
Aufgrund ihrer Anordnung zwischen der metallenen Außenschicht und der
Elastomerschicht gemäß dem Merkmal M5.1 trägt letztere auch zur Verbesserung
der thermischen Effizienz bei, da sie den Wärmeeintrag des Heizelements in die
angrenzende Tragstruktur 2 nach dem Verständnis des Merkmals M4.3 reduziert
(vgl. Absatz [0059]).
Das für die Matrix zur Einbettung der elektrischen Widerstandsheizung angegebene
Verbundmaterial lässt den Fachmann im Luftfahrzeugbereich unmittelbar – wie
bereits zu Merkmal M2.1 dargelegt – auf einen Faserverbundwerkstoff schließen,
der ihm zum einen beispielhaft aus der Druckschrift D1 in der Ausführung eines
glasfaserverstärkten Kunststoffs in entsprechender Anwendung zur Einbettung
eines metallischen Heizleiters (vgl. Spalte 2, Zeile 41 bis Spalte 3, Zeile 5) und zum
Anderen in gleichwertigen Alternativen aus der Druckschrift D4 in Form von
kohlenstoff-, glas- oder aramidfaserverstärkten Kunststoffen präsent ist (vgl. Absatz
[0113] – Seite 7). Das im Merkmal M5.2.1 definierte Material und seine spezifische
Verwendung zählten demzufolge bereits vor dem Anmeldezeitpunkt zum Wissen
des Fachmanns, sodass dessen Auswahl aus den ihm gebotenen Alternativen je
nach dem konkreten Bedarfsfall
im Rahmen seiner fachüblichen Überlegungen
liegt.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von dem durch die Druckschrift D5
dokumentierten Stand der Technik
in Verbindung mit seinen durch die
Druckschriften D1 und D4 belegten Kenntnissen ohne erfinderisches Zutun zu
einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Eine erfinderische Leistung kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil
für den Fachmann beim
In-Betracht-Kommen mehrerer wirkungsgleicher
Alternativen auch mehrere von ihnen naheliegend sein können (vgl. BGH GRUR
2008, 56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Denn die Anmeldung selbst schlägt als
besonders vorteilhaftes Material für die beiden Materiallagen der Heizschicht
glasfaserverstärkten Kunststoff vor, hingegen findet die Verstärkung des Werkstoffs
mit Kohlenstofffasern – wie im Merkmal M5.2.1 gefordert – keine ausdrückliche
Erwähnung. Insofern unterlässt es die Anmeldung selbst die nunmehr beanspruchte
spezifische
Werkstoffwahl
als
möglicherweise
vorteilbehaftete,
erfindungswesentliche Leistung herauszustellen. Mit der Wahl eines
kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffs
ist somit keine von der Lehre der
Druckschrift D5 abweichende Wirkung verbunden, weshalb diese den Fachmann in
naheliegender Weise unter Berücksichtigung seines Fachwissens zum Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag führt.
6.
Weitere Ansprüche nach Hauptantrag
Entsprechend der Antragslage bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren unter-
und nebengeordneten Ansprüche des dem Hauptantrag zugrundeliegenden
Anspruchssatzes, da mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 dem Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. –
elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865
–
Informationsübermittlungsverfahren II). So hat der Anmelder mit der Stellung des
Antrags zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach dem
nebengeordneten Anspruch gemäß obiger Sinngehaltsfeststellung oder der
weiteren abhängigen Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit
hätten führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,
GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 –
Datengenerator).
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Baumgart
Sexlinger