Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 10.08.2022 – 19 W (pat) 6/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:100822B19Wpat6.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 6/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 208 382.4
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:100822B19Wpat6.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. Januar 2022 aufgehoben und das Patent 10 2017 208 382 wie
folgt erteilt:
Bezeichnung:
Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend
beeinträchtigter Spracherkennung
in einem
Fahrzeug
Anmeldetag:
18. Mai 2017
Patentansprüche: Patentanspruch 1, dem Bundespatentgericht
überreicht in der mündlichen Verhandlung am
10. August 2022
Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Juli 2018, beim
DPMA eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 6, 8 und 9 vom
5. Januar 2022, beim DPMA eingegangen am
selben Tag
Beschreibungsseite 7, dem Bundespatentgericht
überreicht in der mündlichen Verhandlung am
10. August 2022
Zeichnungen:
(einzige) Figur vom Anmeldetag (18. Mai 2017)
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 208 382.4 ist am
18. Mai 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden
und trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend
beeinträchtigter Spracherkennung in einem Fahrzeug“.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse G10L – hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung vom 10. Januar 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur
Begründung ist angegeben, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1
sowohl nach (damaligem) Hauptantrag als auch nach (damaligem) Hilfsantrag 1
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Februar 2022 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Januar 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentanspruch 1, dem Bundespatentgericht überreicht
in der
mündlichen Verhandlung am 10. August 2022
Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Juli 2018, beim DPMA eingegangen am
selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 6, 8 und 9 vom 5. Januar 2022, beim DPMA
eingegangen am selben Tag
Beschreibungsseite 7, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 10. August 2022
Zeichnungen:
(einzige) Figur vom Anmeldetag (18. Mai 2017).
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 vom 10. August 2022 und 8 vom
6. Juli 2018 lauten:
1. Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend beeinträchtigter
automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von
Telekommunikation in einem Fahrzeug (1) durch vorübergehende
Gegenmaßnahmen, wobei
mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem Fahrzeug (1) mit
einem oder mehreren im oder am Fahrzeug (1) eingebauten
Sensoren einschließlich bildgebender Sensoren beobachtet wird;
anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten Objekte (2) in der
Umgebung des Fahrzeugs (1) ermittelt werden, die potentielle
zeitvariante Geräuschquellen darstellen und denen das Fahrzeug (1)
aufgrund
einer
erkannten Relativbewegung
dazwischen
voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die Spracherkennung
oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug (1) zu beeinträchtigen;
Beginn und Ende des zu erwartenden Einflusses eines
solchermaßen ermittelten Objekts (2) auf die Spracherkennung oder
Sprachverständlichkeit berechnet werden; und
die Gegenmaßnahmen während der Dauer des Passierens eines
solchermaßen ermittelten Objekts (2) getroffen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
im Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug (1) eingebautes Mikrofon
laufend ein Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von passierenden
Objekten (2) zu gewinnen, wobei Geräuschmuster und/oder
charakteristische Parameter dieser Geräusche gespeichert und in
der Folge
als Erfahrungswerte
zur Verbesserung
der
Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug (1)
verwendet werden.
8. Kraftfahrzeug,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Kraftfahrzeug dafür eingerichtet ist, das Verfahren nach einem
der vorhergehenden Ansprüche durchzuführen
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde die folgende Druckschrift genannt:
D1 US 2015 / 0 012 267 A1.
Die folgenden Druckschriften wurden bereits in der Patentanameldung genannt:
D2 US 7 725 315 B2 und
D3 FENG, X. et al.: On using heterogeneous data for vehicle-based
speech recognition: a DNN-based approach. Proc. IEEE Int. Conf.
on Acoustics, Speech and Signal Process. (ICASSP) 2015,
Brisbane, Australien, Seiten 4385-4389, April 2015.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen war. Denn der
– zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare –
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem
entsprechender Weise ist auch der Gegenstand des nebengeordneten
Patentanspruchs 8 einer Patenterteilung zugänglich.
1.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend
beeinträchtigter automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von
Telekommunikation in einem Fahrzeug durch vorübergehende Gegenmaßnahmen
sowie ein dafür eingerichtetes Kraftfahrzeug.
In der Beschreibung der Erfindung wird davon ausgegangen, dass moderne
Kraftfahrzeuge immer häufiger Sprachverarbeitungssysteme besäßen, die eine
Sprachsteuerung von Fahrzeugfunktionen ermöglichten. Die Güte der
Spracherkennung
innerhalb des Sprachverarbeitungssystems werde durch
überlagerte Fremdgeräusche beeinträchtigt, die beim Fahren auf öffentlichen
Straßen aufträten. Insbesondere zeitvariante Geräusche oder Rauschen von sich
ändernder Art und/oder Amplitude aus der Umgebung des Fahrzeugs
beeinträchtigten die Leistung der Sprachsteuerung erheblich.
Das Patent US 7 725 315 B2 (= Druckschrift D2) offenbare ein System zur
Verbesserung der Qualität von Sprachsignalen, bei dem von der Fahrbahn
herrührende vorübergehende Fahrgeräusche anhand von charakteristischen
Signaleigenschaften erkannt und von Sprachsignalen unterschieden werden
könnten.
Eine besondere Herausforderung
für die Spracherkennung seien plötzlich
auftretende Umgebungsgeräusche, die weder mit anderen Geräuschen noch
miteinander korreliert seien. Derartige zeitvariante Umgebungsgeräusche seien
insbesondere solche, die von anderen Fahrzeugen in der Umgebung des
Fahrzeugs herrührten, aber z. B. auch Fahr- und Motorgeräusche des eigenen
Fahrzeugs, wenn dieses dicht an einer schallreflektierenden Fläche vorbeifahre.
Solche zeitvarianten Umgebungsgeräusche träten beim Fahren auf öffentlichen
Straßen typischerweise sehr häufig und in unzähligen Varianten auf.
Sprachsteuerungssysteme würden üblicherweise mit einem bestimmten Datensatz
trainiert und diese Daten könnten auch eine begrenzte Menge von Variationen
beinhalten, z. B. Variationen des akustischen Modells für den Fahrgastraum. Die
Modelle und Variationen, die ein Trainings-Datensatz eines Spracherkennungssystems beinhalten müsse, um auch nur mit einem Teil der Situationen
fertig werden zu können,
in denen die vorgenannten zeitvarianten
Umgebungsgeräusche aufträten, wären viel zu zahlreich. Und da das
Sprachsteuerungssystem nicht wisse oder vorhersagen könne, wann derartige
Störgeräusche aufträten, könne es nicht rechtzeitig durch Gegenmaßnahmen oder
geänderte Systemeinstellungen darauf reagieren. Solche plötzlichen Änderungen
des Umgebungsgeräusches verschlechterten daher immer die Leistung von
Sprachsteuerungssystemen.
Die Kenntnis des Schallpegels im Sprachsteuerungssystem verbessere die
Spracherkennung und könne als ein zusätzlicher Parameter im System enthalten
sein. Dies sei in der Publikation von „On using heterogeneous data for vehiclebased speech recognition: a DNN-based approach“ von X. Feng, B. Richardson, S.
Amman und J. Glass (= Druckschrift D3) gezeigt worden (vgl. geltende
Beschreibung, Seiten 1 und 2).
Durch die Erfindung solle die Aufgabe gelöst werden, den Einfluss von zeitvarianten
Geräuschen aus der Umgebung eines Fahrzeugs auf die Güte von automatischer
Spracherkennung besser und einfacher abschätzen und diesen somit durch
entsprechende Anpassung und Abstimmung der Spracherkennung und
Sprachsteuerung verringern zu können (vgl. Beschreibung, Seite 3, erster Absatz).
2.
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1
und ein Kraftfahrzeug gemäß Patentanspruch 8.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1
Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend beeinträchtigter
automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit
von Telekommunikation
in einem Fahrzeug
(1) durch
vorübergehende Gegenmaßnahmen, wobei
M1.1 mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem Fahrzeug
(1) mit einem oder mehreren im oder am Fahrzeug (1)
eingebauten Sensoren einschließlich bildgebender Sensoren
beobachtet wird;
M2
anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten Objekte (2) in der
Umgebung des Fahrzeugs (1) ermittelt werden, die potentielle
zeitvariante Geräuschquellen darstellen und denen das
Fahrzeug (1) aufgrund einer erkannten Relativbewegung
dazwischen voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die
Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug
(1) zu beeinträchtigen;
M3
Beginn und Ende des zu erwartenden Einflusses eines
solchermaßen ermittelten Objekts (2) auf die Spracherkennung
oder Sprachverständlichkeit berechnet werden; und
M4
die Gegenmaßnahmen während der Dauer des Passierens
eines solchermaßen ermittelten Objekts (2) getroffen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
im Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug (1) eingebautes
Mikrofon laufend ein Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von
passierenden Objekten (2) zu gewinnen,
M5.1 wobei Geräuschmuster und/oder charakteristische Parameter
dieser Geräusche gespeichert und
in der Folge als
Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder
Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug (1) verwendet werden.
3.
Der zuständige Fachmann, den der Senat vor diesem Hintergrund seiner
Entscheidung zugrunde legt, weist einen Hochschulabschluss auf dem Gebiet der
Physik, Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und verfügt über mehrere Jahre
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Spracherkennung und Sprachsteuerung im
Automotive-Bereich.
4.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:
Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend
beeinträchtigter automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von
Telekommunikation in einem Fahrzeug durch vorübergehende Gegenmaßnahmen
gerichtet (Merkmal M1), wobei mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem
Fahrzeug mit einem oder mehreren im oder am Fahrzeug eingebauten Sensoren
einschließlich bildgebender Sensoren beobachtet wird (Merkmal M1.1). Bei den zur
Beobachtung der Umgebung des Fahrzeugs dienenden Sensoren handelt es sich
insbesondere um eine oder mehrere Kameras oder verwenden Lidar, Radar
und/oder Ultraschall. Die Sensoren sind geeignet, zwei- oder dreidimensionale
Bilder zu gewinnen (vgl. Seite 4, fünfter Absatz; Seite 5, vierter Absatz), ohne dass
der Patentanspruch auf solche Sensoren beschränkt ist.
Anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten werden Objekte in der Umgebung des
Fahrzeugs ermittelt, die potentielle zeitvariante Geräuschquellen darstellen und
denen das Fahrzeug aufgrund einer erkannten Relativbewegung dazwischen
voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die Spracherkennung oder
Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug zu beeinträchtigen (Merkmal M2).
Derartige zeitvariante Umgebungsgeräusche sind insbesondere solche, die von
anderen Fahrzeugen in der Umgebung des Fahrzeugs herrühren, wenn sich die
Fahrzeuge einander nähern, aber beispielsweise auch Fahr- und Motorgeräusche
des eigenen Fahrzeugs, wenn dieses dicht an einer schallreflektierenden Fläche,
wie z. B. einem fahrenden oder stehenden LKW, einer Hauswand, einer
Schallschutzwand oder einem Verkehrsschild vorbeifährt (vgl. Seite 2, erster
Absatz).
Für ein solchermaßen ermitteltes Objekt werden gemäß Merkmal M3 der Beginn
und das Ende des zu erwartenden Einflusses auf die Spracherkennung oder
Sprachverständlichkeit berechnet und während der Dauer des Passierens eines
solchen
Objekts Gegenmaßnahmen
getroffen
(Merkmal M4). Die
Gegenmaßnahmen können darin bestehen, während der Dauer des zu
erwartenden Einflusses eines ermittelten Objekts auf die Spracherkennung – in
Abhängigkeit von der Art des zu erwartenden Einflusses – auf eine robustere oder
empfindlichere Betriebsart der Spracherkennung umzuschalten, welche die
Fehlerrate der Worterkennung vermindert, oder es kann vorübergehend ein
Rauschunterdrückungsverfahren zum Vermindern des Einflusses von Rauschen
auf Sprachsignale durchgeführt werden (vgl. Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5,
zweiter Absatz).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass im
Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug eingebautes Mikrofon laufend ein
Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von passierenden Objekten zu gewinnen
(Merkmal M5). Die Aufnahme im Fahrbetrieb ist dabei als Aufnahme bei der
normalen Verwendung des Fahrzeugs durch seinen Nutzer und damit
in
Abgrenzung zu vorab erfolgenden Testfahrten des Herstellers zu verstehen (vgl.
Seiten 6 und 7 überbrückender Absatz). Dabei werden Geräuschmuster und/oder
charakteristische Parameter dieser Geräusche gespeichert und in der Folge als
Erfahrungswerte
zur
Verbesserung
der
Spracherkennung
oder
Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug verwendet (Merkmal M5.1). Als Beispiele
für Geräuschmuster und/oder charakteristische Parameter dieser Geräusche sind
der Grad des Einflusses auf die Spracherkennungsgüte oder Sprachverständlichkeit und der Umstand, wie schnell die Geräusche an- und abschwellen, genannt
(vgl. Seiten 3 und 4 überbrückender Absatz). Diese charakteristischen Parameter
des eigentlichen Tonsignals bzw. Geräuschmusters sind von den Informationen, die
Objekte bzw. Objektklassen charakterisieren, zu unterscheiden, die in der
Beschreibung als „Satz von Parametern“ bezeichnet werden (vgl. Seite 4, dritter
Absatz; Seite 6, vorletzter Absatz; Seiten 6 und 7 überbrückender Absatz).
5.
Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht
und sind damit zulässig (§ 38 PatG).
a)
Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 wurden die
Merkmale des ursprünglich auf diesen rückbezogenen Patentanspruchs 4 in den
nunmehr geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen. Merkmal M1.1 wurde
basierend auf Seite 4, vorletzter Absatz, und Seite 5, letzter Absatz der
ursprünglichen Beschreibung dahingehend präzisiert, dass es sich bei den
Sensoren zur Beobachtung der Umgebung um Sensoren einschließlich
bildgebender Sensoren handelt.
b)
Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen
Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9 und sind gegenüber der ursprünglich eingereichten
Fassung in ihren Rückbezügen aufgrund der Streichung des ursprünglichen
Anspruchs 4 angepasst. In Patentanspruch 2 wurde die Formulierung einer
Alternative klargestellt, indem „bzw.“ durch „oder“ ersetzt wurde.
c)
Die Beschreibung wurde um einen Verweis auf den Stand der Technik
gemäß der US 2015 / 0 012 267 A1 (= Druckschrift D1) ergänzt und die bisher als
Ausgestaltung beschriebenen Merkmale des in Patentanspruch 1 aufgenommenen
ursprünglichen Anspruchs 4 in die Beschreibung der Erfindung auf Seite 3
aufgenommen. Auf Seite 7 wurde eine ursprünglich als fakultativ beschriebene
Ausgestaltung („ggf.“) an die Formulierung des beanspruchten Gegenstands
angepasst. Ansonsten führen die zuletzt vorgenommenen Änderungen auf Seite 7
der Beschreibung die entsprechende Textstelle lediglich auf die ursprünglich
offenbarte Fassung zurück, indem sie eine im Laufe des Prüfungsverfahrens
vorgenommene Änderung rückgängig machen.
d)
Die (einzige) Figur ist gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung
unverändert.
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).
a)
Die Druckschrift D1 befasst sich mit einem Spracherkennungssystem in
einem Fahrzeug und einem entsprechenden Verfahren zur Reduzierung der durch
eine vorbeifahrende Geräuschquelle verursachten Störungen. Hierzu erkennen
Sensoren beispielsweise einen herannahenden Lastwagen, welcher den Betrieb
eines fahrzeuginternen Spracherkennungssystems wahrscheinlich stören wird. Um
eine solche Störung zu mindern, werden Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Die Sensordaten können unter anderem verwendet werden, um eine von mehreren
gespeicherten Geräuschklassen
auszuwählen,
die
für
verschiedene
Geräuschquellen repräsentativ sind. Die Geräuschklassen können mit
für
entsprechende Geräuschquellen repräsentativen Geräuschprofilen verknüpft sein.
Das Einleiten von Gegenmaßnahmen zur Minderung der Störung kann auf der
ausgewählten Geräuschklasse basieren, bspw. als Ausgangsbedingung bei der
Verwendung eines aktiven Geräuschunterdrückungssystems (ANC) (vgl. Abs.
0002, 0003, Abstract).
Die Druckschrift D1 offenbart in den Worten des Patentanspruchs 1 ein
M1
Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend beeinträchtigter
automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit
von
Telekommunikation
in
einem
Fahrzeug
durch
vorübergehende Gegenmaßnahmen,
(„…methodologies for countering adverse effects on in-vehicle
systems using voice inputs, such as speech recognition and
telephone systems, from an approaching source of disruptive
noise such as a passing vehicle”; vgl. Abs. 0012),
M1.1 wobei mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem
Fahrzeug mit einem oder mehreren im oder am Fahrzeug
eingebauten Sensoren einschließlich bildgebender Sensoren
beobachtet wird;
(„…using one or more sensors, such as radar, ultrasonic,
audio, and/or video sensors, to detect the approaching noisy
vehicle“; vgl. Abs. 0013 und Fig. 1, Bezugszeichen 150 bis
165)
M2
anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten Objekte in der
Umgebung des Fahrzeugs ermittelt werden, die potentielle
zeitvariante Geräuschquellen darstellen und denen das
Fahrzeug
aufgrund
einer
erkannten Relativbewegung
dazwischen voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die
Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug
zu beeinträchtigen;
(„Sensors 150 provide information about the user vehicle’s
environment, and are able to detect an approaching noise
source such as a noisy vehicle. Sensor data may provide
information about ... its velocity (speed and direction relative
to the user vehicle). … The processor may also assess a type
(classification) of the noisy vehicle, and may estimate the
likelihood that the noise of the approaching noisy vehicle will
be sufficient to disrupt a system within the user’s vehicle that
includes a voice input”; vgl. Abs. 0015)
M3
Beginn und Ende des zu erwartenden Einflusses eines
solchermaßen ermittelten Objekts auf die Spracherkennung oder
Sprachverständlichkeit berechnet werden; und
(„…to assess when and where the user’s vehicle and the noisy
vehicle are expected to pass each other“; vgl. Abs. 0015); und
M4
die Gegenmaßnahmen während der Dauer des Passierens
eines solchermaßen ermittelten Objekts getroffen werden,
(„…a noise suppression system may be
triggered
in
anticipation of an expected encounter with the noisy vehicle“;
vgl. Abs. 0021).
M5
im Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug eingebautes
Mikrofon laufend ein Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von
passierenden Objekten zu gewinnen,
(„…the system may use GPS to log the location, time, selected
noise profile, effectiveness of countermeasures and other
parameters of a noise disturbance”; vgl. Abs. 0016; wobei das
Speichern (to log…) des Geräuschprofils (noise profile) und
weiterer Parameter des Störgeräuschs implizit das laufende
Aufnehmen von Geräuschen von passierenden Objekten
voraussetzt; hierzu dient bspw. ein Mikrofon im Innenraum
des Fahrzeugs („…obtain a voice signal from the driver, for
example. … pick up background noise in the passenger
compartment other than the driver’s voice, for example”; vgl.
Abs. 0032)
M5.1teil wobei Geräuschmuster und/oder charakteristische Parameter
dieser Geräusche gespeichert
und
in der Folge als
Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder
Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug verwendet werden.
(„…the system may use GPS to log the location, time, selected
noise profile, effectiveness of countermeasures and other
parameters of a noise disturbance”; vgl. Abs. 0016).
Das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der
Druckschrift D1 bekannten Verfahren jedenfalls in Merkmal M5.1, da in der D1 zwar
ein laufendes Aufnehmen der Geräusche mit einem im Fahrzeug eingebauten
Mikrofon gelehrt wird, nicht jedoch, Geräuschmuster und/oder charakteristische
Parameter zu speichern, um diese in Folge als Erfahrungswerte zum Verbessern
der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug zu verwenden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber Druckschrift D1.
b)
Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D2 ist auf die
Minimierung transienter Störgeräusche in einem Sprachsignal gerichtet
(vgl.
Bezeichnung). Dabei ist eine Verbesserung der Spracherkennung in einem
Fahrzeug vorgesehen,
indem Gegenmaßnahmen für vorübergehende bzw.
transiente Störgeräusche ergriffen sowie charakteristische Parameter aus den
erfassten Tonsignalen
gespeichert
und
bei
den Gegenmaßnahmen
mitberücksichtigt werden.
Die Druckschrift D2 offenbart ein Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend
beeinträchtigter automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von
Telekommunikation in einem Fahrzeug durch vorübergehende Gegenmaßnahmen,
(„The system is very well adapted for removing transient road noises from signals
recorded by a hands free telephone system or voice recognition system located in
the cabin of an automobile or other vehicle.”; vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 22 /
Merkmal M1), wobei die Gegenmaßnahmen während der Dauer des
vorübergehenden bzw. transienten Geräuschs getroffen werden („…the system
analyzes received signals to determine whether the received signals contain sounds
that correspond to the modeled transient road noises. If so, they are removed or
attenuated from the received signal, providing a cleaner more comprehensible
version of the original speech signal.”; vgl. Spalte 2, Zeilen 13 bis 18 / Merkmal
M4teil).
Der Druckschrift D2 ist weiter zu entnehmen, dass im Fahrbetrieb zumindest ein
Mikrofon laufend ein Tonsignal aufnimmt, um vorübergehende bzw. transiente
Geräusche zu gewinnen („According to the method, received signals are analyzed
to determine whether characteristics of the received signal correspond to the
modeled characteristics of transient road noises”; vgl. Spalte 2, Zeilen 47 bis 50, in
Verbindung mit „The above-described systems may condition signals received from
only one or more than one microphone or detector“; vgl. Spalte 12, Zeilen 15 bis
17). Dass es sich dabei implizit um mindestens ein im Fahrzeug eingebautes
Mikrofon handelt, ergibt sich daraus, dass das von der Freisprecheinrichtung oder
dem Sprecherkennungssystem
im Fahrzeug aufgezeichnete Signal
für
Gegenmaßnahmen und die Modellbildung analysiert wird („The system is very well
adapted for removing transient road noises from signals recorded by a hands free
telephone system or voice recognition system located in the cabin of an automobile
or other vehicle.”; vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 22, in Verbindung mit Spalte 4, Zeile
18 bis Spalte 5, Zeile 9 / Merkmal M5teil). Dabei werden Geräuschmuster und/oder
charakteristische Parameter dieser Geräusche gespeichert und in der Folge als
Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit verwendet („When the transient road noise detector detects a
transient road noise it models both the temporal and spectral characteristics of the
detected transient road noise. The transient road noise detector 102 may store the
entire model of the transient road noise, or it may store selected attributes of the
model. The transient road noise attenuator 104 uses the model or the saved
attributes of the model to remove transient road noise from the received signal…“;
vgl. Spalte 4, Zeile 64 bis Spalte 5, Zeile 5; in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 39
bis 40 / Merkmal M5.1).
Ein Erfassen von potentiellen Geräuschquellen und ihr Vorab-Identifizieren sind
beim Treffen geeigneter Gegenmaßnahmen nach Druckschrift D2 nicht vorgesehen
(vgl. Merkmale M1.1 bis M4), vielmehr erfolgt ein Vergleich (aktuell erfasster)
transienter Geräusche mit den Charakteristika der gespeicherten Geräuschmuster.
Auch eine Zuordnung der gespeicherten Geräuschmuster zu identifizierten
Objekten erfolgt nicht. Der Druckschrift D2 sind daher zumindest die Merkmale M1.1
und M2 zum Ermitteln einer potentiellen zeitvarianten Geräuschquelle und das
darauf basierende Einleiten von Gegenmaßnahmen während der Dauer des
Passierens eines solchermaßen ermittelten Objekts nach den Merkmalen M3 und
M4 nicht zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber Druckschrift D2.
c)
Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D3 befasst sich
mit der Spracherkennung und beschreibt die Verwendung des Zustands von im
Fahrzeug eingebauten Systemen zur Verbesserung der Spracherkennung. Dazu ist
ein System unter Verwendung neuronaler Netze (deep neural networks / DNNs)
vorgesehen, bei dem nicht nur erfasste Geräuschdaten, sondern heterogene
Zusatzinformationen über den jeweiligen Fahrzeugzustand (bspw. eigene
Geschwindigkeit, aktuelle Lüfter- und Scheibenwischer-Einstellungen; vgl. Seite
4385, vorletzter Absatz) beim Trainieren des neuronalen Netzes mitberücksichtigt
werden (vgl. Figur 2). Untersucht werden in der Druckschrift D3 dabei die
Auswirkung auf die Wortfehlerrate (word error rate / WER) eines so trainierten
Spracherkennungssystems. Die Druckschrift D3 offenbart dabei weder das
Identifizieren potentieller Quellen für vorübergehende bzw. transiente Geräusche
noch das Speichern von Geräuschmustern und/oder von charakteristischen
Parametern der Geräusche, um diese in der Folge als Erfahrungswerte zur
Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug
zu verwenden. Die Druckschrift D3 offenbart damit zumindest nicht die Merkmale
M1.1 bis M4 sowie M5 und M5.1, soweit sie Geräusche von nach den Merkmalen
M1.1 und M2 ermittelten passierenden Objekten betreffen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber Druckschrift D3.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 ist dem Fachmann ausgehend von
Druckschrift D1 auch in Kombination mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt.
Die Druckschrift D1 offenbart, dass die Verbesserung der Spracherkennung auf
gespeicherten Geräuschmustern bzw. charakteristischen Parametern
der
Geräusche basiert („From this classification, the processor may select a noise
profile from a plurality of profiles 140 stored in storage device 120. The noise profile
selected is the one having characteristics most consistent with characteristics of the
anticipated noise event”; vgl. Abs. 0015, sowie „The sound profiles may be based
on or include recorded sound samples, or may be electronically generated to
resemble known sounds or one or more select components of known sounds.“; vgl.
Abs. 0023). Die Lehre der Druckschrift D1 berücksichtigt
im Unterschied zur
vorliegenden Erfindung nur vorgegebene Geräuschprofile bei der Verbesserung
einer Spracherkennung oder -verständlichkeit und gibt keinen Hinweis darauf,
während des normalen Fahrbetriebs aufgezeichnete Geräuschmuster oder deren
charakteristische Parameter als Erfahrungswerte für eine Verbesserung der
Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in diesem Fahrzeug zu nutzen.
Im Fahrzeug aufgezeichnete Informationen zu Störgeräuschen dienen nach der
Druckschrift D1 allein der Information anderer Verkehrsteilnehmer über Orte mit
einer großen Zahl an Störungen („…the system may use GPS to log the location,
time, selected noise profile, effectiveness of countermeasures and other parameters
of a noise disturbance. […] A data connection to an online server, such as a cellular
telephone connection or the like, may be used to share such data with other users
and warn them ahead of time of locations with high numbers of disturbances”; vgl.
Absatz 0016). Somit ergibt sich aus dem laufenden Erfassen von Störgeräuschen
bzw. charakteristischen Parametern dieser Geräusche („to log the … selected noise
profile”) kein Hinweis und keine Veranlassung für den Fachmann, diese als
Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit gemäß Merkmal M5.1 im Fahrzeug selbst zu verwenden.
b)
Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 ist dem Fachmann auch
ausgehend von Druckschrift D1 in Zusammenschau mit Druckschrift D2 oder D3
nicht nahegelegt.
Die Lehre der Druckschrift D1 verwendet vorgegebene Geräuschmuster bzw.
charakteristische Parameter der Geräusche von Objekten („the processor may
select a noise profile from a plurality of profiles 140 stored in storage device 120”;
vgl. D1, Abs. 0023), ohne nähere Angaben zur Erzeugung dieser Geräuschprofile
zu machen. Die zentrale Bereitstellung dieser vorab erzeugten Daten nach
Druckschrift D1 spricht dafür, dass diese durch den Hersteller bei Testfahrten oder
durch Modellrechnungen ermittelt werden, und somit ausgehend von Druckschrift
D1 keine Veranlassung für den Fachmann besteht, eine laufende Erfassung von
Geräuschmustern zur Verwendung als Erfahrungswerte zum Zwecke der
Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit
im Fahrzeug
gemäß Merkmal M5.1 in Erwägung zu ziehen.
Aber auch wenn der Fachmann im Rahmen allgemeiner Verbesserungen
ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 die Lehre der Druckschrift D2 in
Betracht ziehen würde, gelangt er damit nicht
in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1. Zwar ist der Druckschrift D2 eine Verwendung
von Mikrofonen des Fahrzeugs zum laufenden Erfassen von Geräuschmustern und
deren Charakteristik zu entnehmen (vgl. D2, Spalte 4, Zeile 64 bis Spalte 5, Zeile
5), wozu auch die Lehre der Druckschrift D1 aufgrund des ständigen Protokollierens
von charakteristischen Daten der erfassten Geräusche die
technischen
Voraussetzungen bietet (vgl. D1, Abs. 0016). Die Lehre der Druckschrift D1 setzt
jedoch voraus, dass die vorbestimmten Geräuschprofile auch Objekten zugeordnet
sind, die mit Hilfe bildgebender und ggf. weiterer Sensoren identifiziert werden
können (vgl. D1, Abs. 0013, 0015). Dagegen basiert die Vorgehensweise zur
Verbesserung der Spracherkennung in einem Fahrzeug nach der Lehre der
Druckschrift D2 gerade nicht auf einer Klassifizierung und Identifikation von
Geräuschen anhand zugeordneter Objekte, sondern allein auf dem Vergleich der
Charakteristika der erfassten Geräusche und der gespeicherten Geräuschmodelle
selbst (vgl. D2, Seite 4, Zeile 64 bis Seite 5, Zeile 5). Somit fehlt in Druckschrift D2
jeglicher Hinweis darauf, die im Fahrbetrieb erfassten Daten zur späteren
Verwendung als Erfahrungswerte zu klassifizieren und entsprechenden, mit
bildgebenden oder anderen Sensoren identifizierbaren Objekten zuzuordnen.
Daher
folgt auch in Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 keine
naheliegende Verwendung von im Fahrbetrieb erfassten Geräuschdaten als
Erfahrungswerte nach Merkmal M5.1, die zu einer Verwendung bei der
Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit nach den
Merkmalen M1 bis M4 geeignet wären.
Auch die Druckschrift D3 gibt dem Fachmann keine Anregung zum Identifizieren
potentieller Quellen für vorübergehende bzw. transiente Geräusche oder zur
Speicherung von im Fahrbetrieb erfassten Geräuschmustern und/oder von
charakteristischen Parametern der Geräusche, um diese in der Folge als
Erfahrungswerte
zur
Verbesserung
der
Spracherkennung
oder
Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug zu verwenden. Vielmehr geht Druckschrift
D3 von einem völlig anderen Ansatz aus als die Druckschriften D1 oder D2, da die
Lehre der Druckschrift D3 allein auf das Trainieren eines neuronalen Netzes mit
Störgeräuschen und Zustandsdaten des Fahrzeugs gerichtet ist. Daher mangelt es
bereits an der Veranlassung für den Fachmann zur Zusammenschau der
Druckschriften D1 und D3 oder der Druckschriften D2 und D3, zumal daraus jeweils
auch keine Verwendung von im Fahrbetrieb erfassten Geräuschdaten als
Erfahrungswerte nach Merkmal M5.1 nahegelegt wäre.
c)
Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 ist dem Fachmann auch
ausgehend von Druckschrift D2 oder D3 – auch in Kombination mit seinem
Fachwissen – nicht nahegelegt.
Die Gegenstände der Druckschriften D2 und D3 liegen vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 deutlich weiter ab als Druckschrift D1. Unter anderem geben sie
keinen Hinweis auf ein Vorab-Identifizieren von potentiellen Quellen
für
vorübergehende bzw. transiente Störgeräusche mittels bildgebender und ggf.
anderer
Sensoren
zur
Verbesserung
der
Spracherkennung
oder
Sprachverständlichkeit in einem Fahrzeug. Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 ergibt sich für den Fachmann daher auch nicht aus der Zusammenschau dieser
Druckschriften.
8.
Die vorstehenden Ausführungen zu dem beanspruchten Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für das beanspruchte
Kraftfahrzeug gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 8, der Bezug auf den
Patentanspruch 1 nimmt.
9.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Altvater
Dr. Haupt