Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 10.08.2022 – 19 W (pat) 6/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:100822B19Wpat6.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 6/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. August 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 208 382.4

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und

Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:100822B19Wpat6.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 10. Januar 2022 aufgehoben und das Patent 10 2017 208 382 wie

folgt erteilt:

Bezeichnung:

Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend

beeinträchtigter Spracherkennung

in einem

Fahrzeug

Anmeldetag:

18. Mai 2017

Patentansprüche: Patentanspruch 1, dem Bundespatentgericht

überreicht in der mündlichen Verhandlung am

10. August 2022

Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Juli 2018, beim

DPMA eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 6, 8 und 9 vom

5. Januar 2022, beim DPMA eingegangen am

selben Tag

Beschreibungsseite 7, dem Bundespatentgericht

überreicht in der mündlichen Verhandlung am

10. August 2022

Zeichnungen:

(einzige) Figur vom Anmeldetag (18. Mai 2017)

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 208 382.4 ist am

18. Mai 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden

und trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend

beeinträchtigter Spracherkennung in einem Fahrzeug“.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse G10L – hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 10. Januar 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur

Begründung ist angegeben, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1

sowohl nach (damaligem) Hauptantrag als auch nach (damaligem) Hilfsantrag 1

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Februar 2022 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Januar 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentanspruch 1, dem Bundespatentgericht überreicht

in der

mündlichen Verhandlung am 10. August 2022

Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Juli 2018, beim DPMA eingegangen am

selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 6, 8 und 9 vom 5. Januar 2022, beim DPMA

eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseite 7, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 10. August 2022

Zeichnungen:

(einzige) Figur vom Anmeldetag (18. Mai 2017).

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 vom 10. August 2022 und 8 vom

6. Juli 2018 lauten:

1. Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend beeinträchtigter

automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von

Telekommunikation in einem Fahrzeug (1) durch vorübergehende

Gegenmaßnahmen, wobei

mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem Fahrzeug (1) mit

einem oder mehreren im oder am Fahrzeug (1) eingebauten

Sensoren einschließlich bildgebender Sensoren beobachtet wird;

anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten Objekte (2) in der

Umgebung des Fahrzeugs (1) ermittelt werden, die potentielle

zeitvariante Geräuschquellen darstellen und denen das Fahrzeug (1)

aufgrund

einer

erkannten Relativbewegung

dazwischen

voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die Spracherkennung

oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug (1) zu beeinträchtigen;

Beginn und Ende des zu erwartenden Einflusses eines

solchermaßen ermittelten Objekts (2) auf die Spracherkennung oder

Sprachverständlichkeit berechnet werden; und

die Gegenmaßnahmen während der Dauer des Passierens eines

solchermaßen ermittelten Objekts (2) getroffen werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

im Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug (1) eingebautes Mikrofon

laufend ein Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von passierenden

Objekten (2) zu gewinnen, wobei Geräuschmuster und/oder

charakteristische Parameter dieser Geräusche gespeichert und in

der Folge

als Erfahrungswerte

zur Verbesserung

der

Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug (1)

verwendet werden.

8. Kraftfahrzeug,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Kraftfahrzeug dafür eingerichtet ist, das Verfahren nach einem

der vorhergehenden Ansprüche durchzuführen

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde die folgende Druckschrift genannt:

D1 US 2015 / 0 012 267 A1.

Die folgenden Druckschriften wurden bereits in der Patentanameldung genannt:

D2 US 7 725 315 B2 und

D3 FENG, X. et al.: On using heterogeneous data for vehicle-based

speech recognition: a DNN-based approach. Proc. IEEE Int. Conf.

on Acoustics, Speech and Signal Process. (ICASSP) 2015,

Brisbane, Australien, Seiten 4385-4389, April 2015.

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen war. Denn der

– zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare –

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). In

entsprechender Weise ist auch der Gegenstand des nebengeordneten

Patentanspruchs 8 einer Patenterteilung zugänglich.

1.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend

beeinträchtigter automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von

Telekommunikation in einem Fahrzeug durch vorübergehende Gegenmaßnahmen

sowie ein dafür eingerichtetes Kraftfahrzeug.

In der Beschreibung der Erfindung wird davon ausgegangen, dass moderne

Kraftfahrzeuge immer häufiger Sprachverarbeitungssysteme besäßen, die eine

Sprachsteuerung von Fahrzeugfunktionen ermöglichten. Die Güte der

Spracherkennung

innerhalb des Sprachverarbeitungssystems werde durch

überlagerte Fremdgeräusche beeinträchtigt, die beim Fahren auf öffentlichen

Straßen aufträten. Insbesondere zeitvariante Geräusche oder Rauschen von sich

ändernder Art und/oder Amplitude aus der Umgebung des Fahrzeugs

beeinträchtigten die Leistung der Sprachsteuerung erheblich.

Das Patent US 7 725 315 B2 (= Druckschrift D2) offenbare ein System zur

Verbesserung der Qualität von Sprachsignalen, bei dem von der Fahrbahn

herrührende vorübergehende Fahrgeräusche anhand von charakteristischen

Signaleigenschaften erkannt und von Sprachsignalen unterschieden werden

könnten.

Eine besondere Herausforderung

für die Spracherkennung seien plötzlich

auftretende Umgebungsgeräusche, die weder mit anderen Geräuschen noch

miteinander korreliert seien. Derartige zeitvariante Umgebungsgeräusche seien

insbesondere solche, die von anderen Fahrzeugen in der Umgebung des

Fahrzeugs herrührten, aber z. B. auch Fahr- und Motorgeräusche des eigenen

Fahrzeugs, wenn dieses dicht an einer schallreflektierenden Fläche vorbeifahre.

Solche zeitvarianten Umgebungsgeräusche träten beim Fahren auf öffentlichen

Straßen typischerweise sehr häufig und in unzähligen Varianten auf.

Sprachsteuerungssysteme würden üblicherweise mit einem bestimmten Datensatz

trainiert und diese Daten könnten auch eine begrenzte Menge von Variationen

beinhalten, z. B. Variationen des akustischen Modells für den Fahrgastraum. Die

Modelle und Variationen, die ein Trainings-Datensatz eines Spracherkennungssystems beinhalten müsse, um auch nur mit einem Teil der Situationen

fertig werden zu können,

in denen die vorgenannten zeitvarianten

Umgebungsgeräusche aufträten, wären viel zu zahlreich. Und da das

Sprachsteuerungssystem nicht wisse oder vorhersagen könne, wann derartige

Störgeräusche aufträten, könne es nicht rechtzeitig durch Gegenmaßnahmen oder

geänderte Systemeinstellungen darauf reagieren. Solche plötzlichen Änderungen

des Umgebungsgeräusches verschlechterten daher immer die Leistung von

Sprachsteuerungssystemen.

Die Kenntnis des Schallpegels im Sprachsteuerungssystem verbessere die

Spracherkennung und könne als ein zusätzlicher Parameter im System enthalten

sein. Dies sei in der Publikation von „On using heterogeneous data for vehiclebased speech recognition: a DNN-based approach“ von X. Feng, B. Richardson, S.

Amman und J. Glass (= Druckschrift D3) gezeigt worden (vgl. geltende

Beschreibung, Seiten 1 und 2).

Durch die Erfindung solle die Aufgabe gelöst werden, den Einfluss von zeitvarianten

Geräuschen aus der Umgebung eines Fahrzeugs auf die Güte von automatischer

Spracherkennung besser und einfacher abschätzen und diesen somit durch

entsprechende Anpassung und Abstimmung der Spracherkennung und

Sprachsteuerung verringern zu können (vgl. Beschreibung, Seite 3, erster Absatz).

2.

Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1

und ein Kraftfahrzeug gemäß Patentanspruch 8.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1

Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend beeinträchtigter

automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit

von Telekommunikation

in einem Fahrzeug

(1) durch

vorübergehende Gegenmaßnahmen, wobei

M1.1 mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem Fahrzeug

(1) mit einem oder mehreren im oder am Fahrzeug (1)

eingebauten Sensoren einschließlich bildgebender Sensoren

beobachtet wird;

M2

anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten Objekte (2) in der

Umgebung des Fahrzeugs (1) ermittelt werden, die potentielle

zeitvariante Geräuschquellen darstellen und denen das

Fahrzeug (1) aufgrund einer erkannten Relativbewegung

dazwischen voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die

Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug

(1) zu beeinträchtigen;

M3

Beginn und Ende des zu erwartenden Einflusses eines

solchermaßen ermittelten Objekts (2) auf die Spracherkennung

oder Sprachverständlichkeit berechnet werden; und

M4

die Gegenmaßnahmen während der Dauer des Passierens

eines solchermaßen ermittelten Objekts (2) getroffen werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

im Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug (1) eingebautes

Mikrofon laufend ein Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von

passierenden Objekten (2) zu gewinnen,

M5.1 wobei Geräuschmuster und/oder charakteristische Parameter

dieser Geräusche gespeichert und

in der Folge als

Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder

Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug (1) verwendet werden.

3.

Der zuständige Fachmann, den der Senat vor diesem Hintergrund seiner

Entscheidung zugrunde legt, weist einen Hochschulabschluss auf dem Gebiet der

Physik, Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und verfügt über mehrere Jahre

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Spracherkennung und Sprachsteuerung im

Automotive-Bereich.

4.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend

beeinträchtigter automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von

Telekommunikation in einem Fahrzeug durch vorübergehende Gegenmaßnahmen

gerichtet (Merkmal M1), wobei mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem

Fahrzeug mit einem oder mehreren im oder am Fahrzeug eingebauten Sensoren

einschließlich bildgebender Sensoren beobachtet wird (Merkmal M1.1). Bei den zur

Beobachtung der Umgebung des Fahrzeugs dienenden Sensoren handelt es sich

insbesondere um eine oder mehrere Kameras oder verwenden Lidar, Radar

und/oder Ultraschall. Die Sensoren sind geeignet, zwei- oder dreidimensionale

Bilder zu gewinnen (vgl. Seite 4, fünfter Absatz; Seite 5, vierter Absatz), ohne dass

der Patentanspruch auf solche Sensoren beschränkt ist.

Anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten werden Objekte in der Umgebung des

Fahrzeugs ermittelt, die potentielle zeitvariante Geräuschquellen darstellen und

denen das Fahrzeug aufgrund einer erkannten Relativbewegung dazwischen

voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die Spracherkennung oder

Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug zu beeinträchtigen (Merkmal M2).

Derartige zeitvariante Umgebungsgeräusche sind insbesondere solche, die von

anderen Fahrzeugen in der Umgebung des Fahrzeugs herrühren, wenn sich die

Fahrzeuge einander nähern, aber beispielsweise auch Fahr- und Motorgeräusche

des eigenen Fahrzeugs, wenn dieses dicht an einer schallreflektierenden Fläche,

wie z. B. einem fahrenden oder stehenden LKW, einer Hauswand, einer

Schallschutzwand oder einem Verkehrsschild vorbeifährt (vgl. Seite 2, erster

Absatz).

Für ein solchermaßen ermitteltes Objekt werden gemäß Merkmal M3 der Beginn

und das Ende des zu erwartenden Einflusses auf die Spracherkennung oder

Sprachverständlichkeit berechnet und während der Dauer des Passierens eines

solchen

Objekts Gegenmaßnahmen

getroffen

(Merkmal M4). Die

Gegenmaßnahmen können darin bestehen, während der Dauer des zu

erwartenden Einflusses eines ermittelten Objekts auf die Spracherkennung – in

Abhängigkeit von der Art des zu erwartenden Einflusses – auf eine robustere oder

empfindlichere Betriebsart der Spracherkennung umzuschalten, welche die

Fehlerrate der Worterkennung vermindert, oder es kann vorübergehend ein

Rauschunterdrückungsverfahren zum Vermindern des Einflusses von Rauschen

auf Sprachsignale durchgeführt werden (vgl. Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5,

zweiter Absatz).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass im

Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug eingebautes Mikrofon laufend ein

Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von passierenden Objekten zu gewinnen

(Merkmal M5). Die Aufnahme im Fahrbetrieb ist dabei als Aufnahme bei der

normalen Verwendung des Fahrzeugs durch seinen Nutzer und damit

in

Abgrenzung zu vorab erfolgenden Testfahrten des Herstellers zu verstehen (vgl.

Seiten 6 und 7 überbrückender Absatz). Dabei werden Geräuschmuster und/oder

charakteristische Parameter dieser Geräusche gespeichert und in der Folge als

Erfahrungswerte

zur

Verbesserung

der

Spracherkennung

oder

Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug verwendet (Merkmal M5.1). Als Beispiele

für Geräuschmuster und/oder charakteristische Parameter dieser Geräusche sind

der Grad des Einflusses auf die Spracherkennungsgüte oder Sprachverständlichkeit und der Umstand, wie schnell die Geräusche an- und abschwellen, genannt

(vgl. Seiten 3 und 4 überbrückender Absatz). Diese charakteristischen Parameter

des eigentlichen Tonsignals bzw. Geräuschmusters sind von den Informationen, die

Objekte bzw. Objektklassen charakterisieren, zu unterscheiden, die in der

Beschreibung als „Satz von Parametern“ bezeichnet werden (vgl. Seite 4, dritter

Absatz; Seite 6, vorletzter Absatz; Seiten 6 und 7 überbrückender Absatz).

5.

Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht

und sind damit zulässig (§ 38 PatG).

a)

Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 wurden die

Merkmale des ursprünglich auf diesen rückbezogenen Patentanspruchs 4 in den

nunmehr geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen. Merkmal M1.1 wurde

basierend auf Seite 4, vorletzter Absatz, und Seite 5, letzter Absatz der

ursprünglichen Beschreibung dahingehend präzisiert, dass es sich bei den

Sensoren zur Beobachtung der Umgebung um Sensoren einschließlich

bildgebender Sensoren handelt.

b)

Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen

Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9 und sind gegenüber der ursprünglich eingereichten

Fassung in ihren Rückbezügen aufgrund der Streichung des ursprünglichen

Anspruchs 4 angepasst. In Patentanspruch 2 wurde die Formulierung einer

Alternative klargestellt, indem „bzw.“ durch „oder“ ersetzt wurde.

c)

Die Beschreibung wurde um einen Verweis auf den Stand der Technik

gemäß der US 2015 / 0 012 267 A1 (= Druckschrift D1) ergänzt und die bisher als

Ausgestaltung beschriebenen Merkmale des in Patentanspruch 1 aufgenommenen

ursprünglichen Anspruchs 4 in die Beschreibung der Erfindung auf Seite 3

aufgenommen. Auf Seite 7 wurde eine ursprünglich als fakultativ beschriebene

Ausgestaltung („ggf.“) an die Formulierung des beanspruchten Gegenstands

angepasst. Ansonsten führen die zuletzt vorgenommenen Änderungen auf Seite 7

der Beschreibung die entsprechende Textstelle lediglich auf die ursprünglich

offenbarte Fassung zurück, indem sie eine im Laufe des Prüfungsverfahrens

vorgenommene Änderung rückgängig machen.

d)

Die (einzige) Figur ist gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung

unverändert.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).

a)

Die Druckschrift D1 befasst sich mit einem Spracherkennungssystem in

einem Fahrzeug und einem entsprechenden Verfahren zur Reduzierung der durch

eine vorbeifahrende Geräuschquelle verursachten Störungen. Hierzu erkennen

Sensoren beispielsweise einen herannahenden Lastwagen, welcher den Betrieb

eines fahrzeuginternen Spracherkennungssystems wahrscheinlich stören wird. Um

eine solche Störung zu mindern, werden Gegenmaßnahmen eingeleitet.

Die Sensordaten können unter anderem verwendet werden, um eine von mehreren

gespeicherten Geräuschklassen

auszuwählen,

die

für

verschiedene

Geräuschquellen repräsentativ sind. Die Geräuschklassen können mit

für

entsprechende Geräuschquellen repräsentativen Geräuschprofilen verknüpft sein.

Das Einleiten von Gegenmaßnahmen zur Minderung der Störung kann auf der

ausgewählten Geräuschklasse basieren, bspw. als Ausgangsbedingung bei der

Verwendung eines aktiven Geräuschunterdrückungssystems (ANC) (vgl. Abs.

0002, 0003, Abstract).

Die Druckschrift D1 offenbart in den Worten des Patentanspruchs 1 ein

M1

Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend beeinträchtigter

automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit

von

Telekommunikation

in

einem

Fahrzeug

durch

vorübergehende Gegenmaßnahmen,

(„…methodologies for countering adverse effects on in-vehicle

systems using voice inputs, such as speech recognition and

telephone systems, from an approaching source of disruptive

noise such as a passing vehicle”; vgl. Abs. 0012),

M1.1 wobei mindestens die Umgebung in Fahrtrichtung vor dem

Fahrzeug mit einem oder mehreren im oder am Fahrzeug

eingebauten Sensoren einschließlich bildgebender Sensoren

beobachtet wird;

(„…using one or more sensors, such as radar, ultrasonic,

audio, and/or video sensors, to detect the approaching noisy

vehicle“; vgl. Abs. 0013 und Fig. 1, Bezugszeichen 150 bis

165)

M2

anhand der erhaltenen Beobachtungsdaten Objekte in der

Umgebung des Fahrzeugs ermittelt werden, die potentielle

zeitvariante Geräuschquellen darstellen und denen das

Fahrzeug

aufgrund

einer

erkannten Relativbewegung

dazwischen voraussichtlich nahe genug kommen wird, um die

Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug

zu beeinträchtigen;

(„Sensors 150 provide information about the user vehicle’s

environment, and are able to detect an approaching noise

source such as a noisy vehicle. Sensor data may provide

information about ... its velocity (speed and direction relative

to the user vehicle). … The processor may also assess a type

(classification) of the noisy vehicle, and may estimate the

likelihood that the noise of the approaching noisy vehicle will

be sufficient to disrupt a system within the user’s vehicle that

includes a voice input”; vgl. Abs. 0015)

M3

Beginn und Ende des zu erwartenden Einflusses eines

solchermaßen ermittelten Objekts auf die Spracherkennung oder

Sprachverständlichkeit berechnet werden; und

(„…to assess when and where the user’s vehicle and the noisy

vehicle are expected to pass each other“; vgl. Abs. 0015); und

M4

die Gegenmaßnahmen während der Dauer des Passierens

eines solchermaßen ermittelten Objekts getroffen werden,

(„…a noise suppression system may be

triggered

in

anticipation of an expected encounter with the noisy vehicle“;

vgl. Abs. 0021).

M5

im Fahrbetrieb mindestens ein im Fahrzeug eingebautes

Mikrofon laufend ein Tonsignal aufnimmt, um Geräusche von

passierenden Objekten zu gewinnen,

(„…the system may use GPS to log the location, time, selected

noise profile, effectiveness of countermeasures and other

parameters of a noise disturbance”; vgl. Abs. 0016; wobei das

Speichern (to log…) des Geräuschprofils (noise profile) und

weiterer Parameter des Störgeräuschs implizit das laufende

Aufnehmen von Geräuschen von passierenden Objekten

voraussetzt; hierzu dient bspw. ein Mikrofon im Innenraum

des Fahrzeugs („…obtain a voice signal from the driver, for

example. … pick up background noise in the passenger

compartment other than the driver’s voice, for example”; vgl.

Abs. 0032)

M5.1teil wobei Geräuschmuster und/oder charakteristische Parameter

dieser Geräusche gespeichert

und

in der Folge als

Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder

Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug verwendet werden.

(„…the system may use GPS to log the location, time, selected

noise profile, effectiveness of countermeasures and other

parameters of a noise disturbance”; vgl. Abs. 0016).

Das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus der

Druckschrift D1 bekannten Verfahren jedenfalls in Merkmal M5.1, da in der D1 zwar

ein laufendes Aufnehmen der Geräusche mit einem im Fahrzeug eingebauten

Mikrofon gelehrt wird, nicht jedoch, Geräuschmuster und/oder charakteristische

Parameter zu speichern, um diese in Folge als Erfahrungswerte zum Verbessern

der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug zu verwenden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber Druckschrift D1.

b)

Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D2 ist auf die

Minimierung transienter Störgeräusche in einem Sprachsignal gerichtet

(vgl.

Bezeichnung). Dabei ist eine Verbesserung der Spracherkennung in einem

Fahrzeug vorgesehen,

indem Gegenmaßnahmen für vorübergehende bzw.

transiente Störgeräusche ergriffen sowie charakteristische Parameter aus den

erfassten Tonsignalen

gespeichert

und

bei

den Gegenmaßnahmen

mitberücksichtigt werden.

Die Druckschrift D2 offenbart ein Verfahren zur Verbesserung von vorübergehend

beeinträchtigter automatischer Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit von

Telekommunikation in einem Fahrzeug durch vorübergehende Gegenmaßnahmen,

(„The system is very well adapted for removing transient road noises from signals

recorded by a hands free telephone system or voice recognition system located in

the cabin of an automobile or other vehicle.”; vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 22 /

Merkmal M1), wobei die Gegenmaßnahmen während der Dauer des

vorübergehenden bzw. transienten Geräuschs getroffen werden („…the system

analyzes received signals to determine whether the received signals contain sounds

that correspond to the modeled transient road noises. If so, they are removed or

attenuated from the received signal, providing a cleaner more comprehensible

version of the original speech signal.”; vgl. Spalte 2, Zeilen 13 bis 18 / Merkmal

M4teil).

Der Druckschrift D2 ist weiter zu entnehmen, dass im Fahrbetrieb zumindest ein

Mikrofon laufend ein Tonsignal aufnimmt, um vorübergehende bzw. transiente

Geräusche zu gewinnen („According to the method, received signals are analyzed

to determine whether characteristics of the received signal correspond to the

modeled characteristics of transient road noises”; vgl. Spalte 2, Zeilen 47 bis 50, in

Verbindung mit „The above-described systems may condition signals received from

only one or more than one microphone or detector“; vgl. Spalte 12, Zeilen 15 bis

17). Dass es sich dabei implizit um mindestens ein im Fahrzeug eingebautes

Mikrofon handelt, ergibt sich daraus, dass das von der Freisprecheinrichtung oder

dem Sprecherkennungssystem

im Fahrzeug aufgezeichnete Signal

für

Gegenmaßnahmen und die Modellbildung analysiert wird („The system is very well

adapted for removing transient road noises from signals recorded by a hands free

telephone system or voice recognition system located in the cabin of an automobile

or other vehicle.”; vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 22, in Verbindung mit Spalte 4, Zeile

18 bis Spalte 5, Zeile 9 / Merkmal M5teil). Dabei werden Geräuschmuster und/oder

charakteristische Parameter dieser Geräusche gespeichert und in der Folge als

Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit verwendet („When the transient road noise detector detects a

transient road noise it models both the temporal and spectral characteristics of the

detected transient road noise. The transient road noise detector 102 may store the

entire model of the transient road noise, or it may store selected attributes of the

model. The transient road noise attenuator 104 uses the model or the saved

attributes of the model to remove transient road noise from the received signal…“;

vgl. Spalte 4, Zeile 64 bis Spalte 5, Zeile 5; in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 39

bis 40 / Merkmal M5.1).

Ein Erfassen von potentiellen Geräuschquellen und ihr Vorab-Identifizieren sind

beim Treffen geeigneter Gegenmaßnahmen nach Druckschrift D2 nicht vorgesehen

(vgl. Merkmale M1.1 bis M4), vielmehr erfolgt ein Vergleich (aktuell erfasster)

transienter Geräusche mit den Charakteristika der gespeicherten Geräuschmuster.

Auch eine Zuordnung der gespeicherten Geräuschmuster zu identifizierten

Objekten erfolgt nicht. Der Druckschrift D2 sind daher zumindest die Merkmale M1.1

und M2 zum Ermitteln einer potentiellen zeitvarianten Geräuschquelle und das

darauf basierende Einleiten von Gegenmaßnahmen während der Dauer des

Passierens eines solchermaßen ermittelten Objekts nach den Merkmalen M3 und

M4 nicht zu entnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber Druckschrift D2.

c)

Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D3 befasst sich

mit der Spracherkennung und beschreibt die Verwendung des Zustands von im

Fahrzeug eingebauten Systemen zur Verbesserung der Spracherkennung. Dazu ist

ein System unter Verwendung neuronaler Netze (deep neural networks / DNNs)

vorgesehen, bei dem nicht nur erfasste Geräuschdaten, sondern heterogene

Zusatzinformationen über den jeweiligen Fahrzeugzustand (bspw. eigene

Geschwindigkeit, aktuelle Lüfter- und Scheibenwischer-Einstellungen; vgl. Seite

4385, vorletzter Absatz) beim Trainieren des neuronalen Netzes mitberücksichtigt

werden (vgl. Figur 2). Untersucht werden in der Druckschrift D3 dabei die

Auswirkung auf die Wortfehlerrate (word error rate / WER) eines so trainierten

Spracherkennungssystems. Die Druckschrift D3 offenbart dabei weder das

Identifizieren potentieller Quellen für vorübergehende bzw. transiente Geräusche

noch das Speichern von Geräuschmustern und/oder von charakteristischen

Parametern der Geräusche, um diese in der Folge als Erfahrungswerte zur

Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug

zu verwenden. Die Druckschrift D3 offenbart damit zumindest nicht die Merkmale

M1.1 bis M4 sowie M5 und M5.1, soweit sie Geräusche von nach den Merkmalen

M1.1 und M2 ermittelten passierenden Objekten betreffen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber Druckschrift D3.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 ist dem Fachmann ausgehend von

Druckschrift D1 auch in Kombination mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt.

Die Druckschrift D1 offenbart, dass die Verbesserung der Spracherkennung auf

gespeicherten Geräuschmustern bzw. charakteristischen Parametern

der

Geräusche basiert („From this classification, the processor may select a noise

profile from a plurality of profiles 140 stored in storage device 120. The noise profile

selected is the one having characteristics most consistent with characteristics of the

anticipated noise event”; vgl. Abs. 0015, sowie „The sound profiles may be based

on or include recorded sound samples, or may be electronically generated to

resemble known sounds or one or more select components of known sounds.“; vgl.

Abs. 0023). Die Lehre der Druckschrift D1 berücksichtigt

im Unterschied zur

vorliegenden Erfindung nur vorgegebene Geräuschprofile bei der Verbesserung

einer Spracherkennung oder -verständlichkeit und gibt keinen Hinweis darauf,

während des normalen Fahrbetriebs aufgezeichnete Geräuschmuster oder deren

charakteristische Parameter als Erfahrungswerte für eine Verbesserung der

Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit in diesem Fahrzeug zu nutzen.

Im Fahrzeug aufgezeichnete Informationen zu Störgeräuschen dienen nach der

Druckschrift D1 allein der Information anderer Verkehrsteilnehmer über Orte mit

einer großen Zahl an Störungen („…the system may use GPS to log the location,

time, selected noise profile, effectiveness of countermeasures and other parameters

of a noise disturbance. […] A data connection to an online server, such as a cellular

telephone connection or the like, may be used to share such data with other users

and warn them ahead of time of locations with high numbers of disturbances”; vgl.

Absatz 0016). Somit ergibt sich aus dem laufenden Erfassen von Störgeräuschen

bzw. charakteristischen Parametern dieser Geräusche („to log the … selected noise

profile”) kein Hinweis und keine Veranlassung für den Fachmann, diese als

Erfahrungswerte zur Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit gemäß Merkmal M5.1 im Fahrzeug selbst zu verwenden.

b)

Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 ist dem Fachmann auch

ausgehend von Druckschrift D1 in Zusammenschau mit Druckschrift D2 oder D3

nicht nahegelegt.

Die Lehre der Druckschrift D1 verwendet vorgegebene Geräuschmuster bzw.

charakteristische Parameter der Geräusche von Objekten („the processor may

select a noise profile from a plurality of profiles 140 stored in storage device 120”;

vgl. D1, Abs. 0023), ohne nähere Angaben zur Erzeugung dieser Geräuschprofile

zu machen. Die zentrale Bereitstellung dieser vorab erzeugten Daten nach

Druckschrift D1 spricht dafür, dass diese durch den Hersteller bei Testfahrten oder

durch Modellrechnungen ermittelt werden, und somit ausgehend von Druckschrift

D1 keine Veranlassung für den Fachmann besteht, eine laufende Erfassung von

Geräuschmustern zur Verwendung als Erfahrungswerte zum Zwecke der

Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit

im Fahrzeug

gemäß Merkmal M5.1 in Erwägung zu ziehen.

Aber auch wenn der Fachmann im Rahmen allgemeiner Verbesserungen

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 die Lehre der Druckschrift D2 in

Betracht ziehen würde, gelangt er damit nicht

in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1. Zwar ist der Druckschrift D2 eine Verwendung

von Mikrofonen des Fahrzeugs zum laufenden Erfassen von Geräuschmustern und

deren Charakteristik zu entnehmen (vgl. D2, Spalte 4, Zeile 64 bis Spalte 5, Zeile

5), wozu auch die Lehre der Druckschrift D1 aufgrund des ständigen Protokollierens

von charakteristischen Daten der erfassten Geräusche die

technischen

Voraussetzungen bietet (vgl. D1, Abs. 0016). Die Lehre der Druckschrift D1 setzt

jedoch voraus, dass die vorbestimmten Geräuschprofile auch Objekten zugeordnet

sind, die mit Hilfe bildgebender und ggf. weiterer Sensoren identifiziert werden

können (vgl. D1, Abs. 0013, 0015). Dagegen basiert die Vorgehensweise zur

Verbesserung der Spracherkennung in einem Fahrzeug nach der Lehre der

Druckschrift D2 gerade nicht auf einer Klassifizierung und Identifikation von

Geräuschen anhand zugeordneter Objekte, sondern allein auf dem Vergleich der

Charakteristika der erfassten Geräusche und der gespeicherten Geräuschmodelle

selbst (vgl. D2, Seite 4, Zeile 64 bis Seite 5, Zeile 5). Somit fehlt in Druckschrift D2

jeglicher Hinweis darauf, die im Fahrbetrieb erfassten Daten zur späteren

Verwendung als Erfahrungswerte zu klassifizieren und entsprechenden, mit

bildgebenden oder anderen Sensoren identifizierbaren Objekten zuzuordnen.

Daher

folgt auch in Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 keine

naheliegende Verwendung von im Fahrbetrieb erfassten Geräuschdaten als

Erfahrungswerte nach Merkmal M5.1, die zu einer Verwendung bei der

Verbesserung der Spracherkennung oder Sprachverständlichkeit nach den

Merkmalen M1 bis M4 geeignet wären.

Auch die Druckschrift D3 gibt dem Fachmann keine Anregung zum Identifizieren

potentieller Quellen für vorübergehende bzw. transiente Geräusche oder zur

Speicherung von im Fahrbetrieb erfassten Geräuschmustern und/oder von

charakteristischen Parametern der Geräusche, um diese in der Folge als

Erfahrungswerte

zur

Verbesserung

der

Spracherkennung

oder

Sprachverständlichkeit in dem Fahrzeug zu verwenden. Vielmehr geht Druckschrift

D3 von einem völlig anderen Ansatz aus als die Druckschriften D1 oder D2, da die

Lehre der Druckschrift D3 allein auf das Trainieren eines neuronalen Netzes mit

Störgeräuschen und Zustandsdaten des Fahrzeugs gerichtet ist. Daher mangelt es

bereits an der Veranlassung für den Fachmann zur Zusammenschau der

Druckschriften D1 und D3 oder der Druckschriften D2 und D3, zumal daraus jeweils

auch keine Verwendung von im Fahrbetrieb erfassten Geräuschdaten als

Erfahrungswerte nach Merkmal M5.1 nahegelegt wäre.

c)

Der Gegenstand des Patentanaspruchs 1 ist dem Fachmann auch

ausgehend von Druckschrift D2 oder D3 – auch in Kombination mit seinem

Fachwissen – nicht nahegelegt.

Die Gegenstände der Druckschriften D2 und D3 liegen vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 deutlich weiter ab als Druckschrift D1. Unter anderem geben sie

keinen Hinweis auf ein Vorab-Identifizieren von potentiellen Quellen

für

vorübergehende bzw. transiente Störgeräusche mittels bildgebender und ggf.

anderer

Sensoren

zur

Verbesserung

der

Spracherkennung

oder

Sprachverständlichkeit in einem Fahrzeug. Der Gegenstand des Patentanspruchs

1 ergibt sich für den Fachmann daher auch nicht aus der Zusammenschau dieser

Druckschriften.

8.

Die vorstehenden Ausführungen zu dem beanspruchten Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für das beanspruchte

Kraftfahrzeug gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 8, der Bezug auf den

Patentanspruch 1 nimmt.

9.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen

erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Altvater

Dr. Haupt