Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 12.08.2022 – 29 W (pat) 501/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat501.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 501/22 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldunq 30 2021 229 269.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat501.22.0
G r ü n d e
I.
buero.de
Die Bezeichnung
ist am 17. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden für die
Dienstleistungen der
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Schreibwaren;
Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Papier-
und
Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier-
und Schreibwaren;
Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen; wissenschaftliche
und
technologische
Dienstleistungen.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Anmeldezeichen sich wie eine
Internetadresse aus der Second-Level-Domain (SLD) „buero“ und der Top-Level-
Domain (TLD) „.de“ zusammensetze. Der Bestandteil „buero“ sei eine insbesondere
bei Internetadressen geläufige Schreibweise von „Büro“ und bezeichne einen
Arbeitsraum, in dem schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten eines Betriebes, einer Organisation o. Ä. erledigt werden, eine Geschäftsstelle. Damit
erschöpfe sich die Angabe in einer die beanspruchten Dienstleistungen jeweils
beschreibenden Sachangabe. Die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen in
Bezug auf Papier- und Schreibwaren richteten sich an den normal informierten
Durchschnittsverbraucher und bezögen sich auf eine typische Büroausstattung. In
diesem Zusammenhang vermittle die Bezeichnung „buero“
lediglich einen
unmittelbaren Sachhinweis auf die Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen,
nämlich die Ausstattung von Büros mit bürotypischen Waren. Denn zur typischen
Ausstattung eines solchen Arbeitsraumes gehörten nicht nur Möbel (Schreibtisch,
Regal, Rollcontainer, Bürodrehstuhl, Besprechungstisch) und
technische
Arbeitsmittel wie PC, Bildschirm, Tastatur, Drucker, sondern auch Papier- und
Schreibwaren, Locher, Tacker, Druckerpatronen, Aktenordner, Heftklammern,
Haftnotizen etc.. Die in Klasse 36 beanspruchten Immobiliendienstleistungen
richteten sich an Immobilienfirmen und Unternehmen aller Art sowie auch an
Privatpersonen, mithin an jeden, der in Betracht ziehe, ein Grundstück, ein
Gebäude, einen Raum zu erwerben oder anzumieten. Insoweit könne der Begriff
„buero“ als Sachhinweis auf den Gegenstand und Zweck dieser Dienstleistungen
dienen, nämlich darauf, dass die Vermietung oder der Verkauf von Immobilien
(vornehmlich Häusern, Etagen oder einzelnen Räumen) sich auf solche
Bürogebäude oder Büroräume bezögen. Die beanspruchten IT-Dienstleistungen
richteten sich sowohl an unternehmerische Verkehrskreise als auch an
Privatanwender, während sich die wissenschaftlichen und
technologischen
Dienstleistungen überwiegend bzw. ausschließlich an den Fachverkehr richteten.
Begegneten diese Verkehrskreise der Bezeichnung „buero“, im Zusammenhang mit
diesen Dienstleistungen, würden sie lediglich darauf schließen, dass diese für
Zwecke und in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der technischen
Einrichtung von Arbeitsräumen für schriftliche und verwaltungstechnische Arbeiten
dienten sowie für die Aufrechterhaltung der (im Zeitalter der Digitalisierung
unabdingbaren) technischen Arbeitsfähigkeit solcher Arbeitsstätten.
Der weitere Bestandteil „.de“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen,
insbesondere den Internetnutzern, ohne Weiteres als länderspezifische Top-Level-
Domain
für die Bundesrepublik Deutschland erkannt. Der Verkehr werde
Bestandteilen höherer Ordnung wie „www.“, „.de“, „.com“ ausschließlich eine
technisch-funktionale Bedeutung beimessen und keine individualisierende Wirkung.
Dass Domainnamen nur einmal vergeben würden, ändere hieran nichts. Eine
Domain könne auch nur als Suchhilfe oder Themenangabe fungieren. Da die SLD
„buero“ sich vorliegend auf eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende
Sachangabe beschränke,
sei auch das als Domainname ausgestaltete
Gesamtzeichen „buero.de“ nicht unterscheidungskräftig. Der angesprochene
Verkehr werde darin lediglich einen Hinweis darauf erkennen, dass auf einer unter
der Internetadresse auffindbaren deutschen Homepage weitere sachbezogene
Informationen zu der beschreibenden Aussage von „buero“ erhältlich seien. Das
Anmeldezeichen sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.
Der Senat hat mit einem Verfahrenshinweis vom 13. Juli 2022 seine vorläufige
Rechsauffassung dargelegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass weder das DPMA noch der Senat in
seiner vorläufigen Würdigung eine fehlende Unterscheidungskraft für die einzelnen
jeweils
beanspruchten Dienstleistungen
festgestellt habe. Würde die
Gesamtbezeichnung tatsächlich als Sachhinweis auf eine
Internetadresse
verstanden werden, so könne
ihr schon allein deshalb nicht
jegliche
Unterscheidungskraft
abgesprochen
werden,
weil
die
Einzelhandelsdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen nicht über das
Internet angeboten würden. Darüber hinaus bezeichne der Begriff „Büro“ die
Geschäftsräumlichkeiten, in denen schriftliche und verwaltungstechnische Arbeiten
erledigt werden, das Büro werde mithin als Räumlichkeit, nämlich Arbeitszimmer
verstanden. Dieses könne nicht mit Bürobedarf, Büroimmobilien oder Büro-IT-
Austattung gleichgesetzt werden, so dass der Verkehr die Gesamtbezeichnung
„buero.de“ auch nicht hierauf beziehen werde. Das Anmeldezeichen stelle keinen
Hinweis auf ein Internetangebot im Sinne „alles rund ums Büro“ dar, denn dass der
Begriff „Büro“ allumfassend verstanden werde, spiegele sich gerade in der
Veröffentlichung im Duden nicht wieder. Dort werde vielmehr „Büro“ nur in der
Bedeutung als Räumlichkeit erläutert. Die Bezeichnung „buero.de“ verfüge daher
über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Erfolg.
Der Eintragung der Bezeichnung „buero.de“ als Marke steht das absolute
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher gemäß
§ 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die
Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft
vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss
streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194
Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.
9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch
für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Bezeichnung zu verneinen. Denn sie weist für die beanspruchten Dienstleistungen
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen
beschreibenden Bezug auf. Die angesprochenen Verkehrskreise werden „buero.de“
daher als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen, nicht aber als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen.
a)
Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 werden
sowohl vom Endverbraucher als auch von einem unternehmerisch tätigen Publikum
nachgefragt. Die Großhandelsdienstleistungen richten sich dagegen nur an
Fachhändler.
b)
Das angemeldete Zeichen
ist nach Art einer (unvollständigen)
Internetadresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile „buero“ und „.de“. Der
Bestandteil „buero“ wird unschwer als das Substantiv „Büro“ erkannt, zumal gerade
bei Internetadressen die Ersetzung des Umlauts „ü“ durch „ue“ üblich ist (vgl. hierzu
schon BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice.de); der
Begriff
bezeichnet
einen
Arbeitsraum,
in
dem
schriftliche
und
verwaltungstechnische Arbeiten eines Betriebes, einer Organisation o.Ä. erledigt
werden (DUDEN Online unter www.duden.de). Die Endung „.de“ stellt die übliche
und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Anmeldezeichen bedeute „Arbeitsraum
im Internet“ und sei damit nicht beschreibend, weil solche Internetarbeitsräume gar
nicht beansprucht würden, verfängt nicht. Denn die Gesamtbezeichnung „buero.de“
wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf
eine Internetadresse verstanden werden, unter der alles im Zusammenhang mit
Produkten und Dienstleistungsangeboten betreffend das Büro zu finden ist bzw.
entsprechende Informationen bereitgestellt werden.
Dies deshalb, weil – was bereits die Markenstelle zutreffend und ausführlich
erläutert hat – zur Bildung von Internetadressen und zur Beschreibung von
Teilnetzen oder als Suchhilfen und zur Eingrenzung von Themenkreisen häufig
reine Sach- oder Gattungsbegriffe verwendet werden, die von den angesprochenen
Verkehrskreisen nur als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise
angesehen werden (vgl. die hierzu ergangene gefestigte Rechtsprechung,
beispielsweise: BPatG, Beschluss vom 09.10.2003, 25 W (pat) 53/02 – uni.de;
Beschluss vom 18.01.2021, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de). Eine solche
Sachangabe stellt – anders als der Beschwerdeführer meint – der Begriff „buero“
bzw. „Büro“ dar.
Dass das Zeichen nicht durch weitere Angaben konkretisiert wird – wie z. B.
„Bürobedarf“, „Büroimmobilien“, „Büro IT-Ausstattung“ etc. – steht dem nicht
entgegen. Vielmehr ist es üblich, Begriffe zu verwenden, die nicht immer nur
Einzelheiten aufzählen, sondern die das vielfältige Angebot schlagwortartig
umfassen. Eine beschreibende Angabe wird auch dann nicht als Herkunftshinweis
verstanden, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht
alle Einzelheiten erkennbar sind, und daher der Begriff z. B. in Form einer
Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht
ausschließlich beschreibend ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 330 – Bücher für eine
bessere Welt).
Dem Charakter als Sachangabe steht ferner nicht entgegen, dass – was der
Beschwerdeführer mehrfach betont – „Büro“ eine Räumlichkeit bezeichnet und im
Duden auch nur in diesem Sinne erfasst ist. Denn auch Bezeichnungen für Räume
bzw. Räumlichkeiten eignen sich ohne weiteres als schlagwortartige Hinweise auf
die Art und Zweckbestimmung von Waren und Dienstleistungen und werden
vielfach in Alleinstellung oder
in Kombination als Produktgruppen- bzw.
Sortimentsangaben verwendet (vgl. schon die von der Markenstelle in anderem
Zusammenhang aufgeführten Anbieter unter „buero-complett.de“ oder „buerodirekt24.de; vgl. lediglich ergänzend auch die gängigen Produktkategorien „Küche
& Haushalt“, „Haus & Garten“, „Büro & Schule“, „Bad & WC“ etc.). Begegnen dem
Verbraucher Schlagworte wie Bad, Küche, Labor, Schule, Schlafzimmer,
Wohnzimmer, Garten etc. im Zusammenhang mit dort typischerweise verwendeten
Waren bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen, so wird er davon
ausgehen, dass das Angebot speziell auf die Anforderungen dieser Räumlichkeit
ausgerichtet ist. Ist die Angabe zudem mit der Top-Level-Domain „.de“ verbunden,
wird er darin lediglich den Hinweis auf ein Internet- bzw. Online-Angebot über
diesbezügliche Produkte und Leistungen sehen.
Angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung solcher weiten
Schlagworte zur Angabe von Produktkategorien bzw. -sortimente wird er daher
auch den Begriff „buero“ im vorliegenden Dienstleistungskontext nicht als
individuelles Kennzeichen, sondern als Sachbegriff auffassen. Diese Beurteilung
als Sachangabe trifft auf alle angemeldeten Dienstleistungen zu.
In Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35
„Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Schreibwaren;
Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Papier-
und Schreibwaren;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren“ kann die
Angabe „buero.de“ einen Hinweis auf die Art der Erbringung der Dienstleistung
sowie auf die Art und Bestimmung des gehandelten Sortiments, nämlich (Online-)
Dienstleistungen in Bezug auf Büro-, Papier- und Schreibwaren, geben.
Entsprechendes gilt für die „Immobiliendienstleistungen“ der Klasse 36. Denn dabei
kann es sich beispielsweise um Online-Vermittlungsdienste betreffend Büro
(Räumlichkeiten) handeln.
Soweit der Anmelder geltend macht,
die Handelsdienstleistungen und
Immobiliendienstleistungen würden nicht über das Internet angeboten, so dass
schon deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft zu bejahen sei, vermag dies
nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – weite
Oberbegriffe beansprucht werden, die Eintragung eines Zeichens bereits dann
ausgeschlossen, wenn sich ein Schutzhindernis nur für eine spezielle darunter
fallende Ware oder Dienstleistung ergibt (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC).
Von den Dienstleistungsbegriffen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in
Bezug auf...“ wird aber neben dem Handel
in stationären Geschäften auch der
Onlinehandel und von der Angabe
„Immobiliendienstleistungen“ werden
beispielsweise auch Vermittlungen von Büroimmobilien via Internet umfasst.
Ungeachtet dessen wird das angesprochene Publikum aber zum anderen ohnehin
davon ausgehen, dass bei Kennzeichnung eines Geschäfts mit „buero.de“
zumindest Informationen über die dort gehandelten Büroprodukte im Internet zu
finden sind bzw. ein Immobilienmakler entsprechende Informationen über Büros,
die zu verkaufen oder zu vermieten sind, dort bereithält, so dass in jedem Falle
zumindest ein enger funktionaler Bezug zwischen dem Anmeldezeichen „buero.de“
und diesen Dienstleistungen zu bejahen ist.
Schließlich gibt auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 „IT-
Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen“ das
Anmeldezeichen „buero.de“ einen schlagwortartigen Hinweis auf deren Art und
Ausrichtung, denn dabei kann es sich beispielsweise um die Planung von
Büroräumen und deren technischer Infrastruktur mit entsprechenden Online-
Lösungen handeln.
Dies dürfte im Übrigen im Wesentlichen auch dem tatsächlichen Angebot des
Beschwerdeführers entsprechen, wie schon der im Handelsregister angegebene
Gegenstand des Unternehmens, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter der
hiesige Beschwerdeführer ist, nahelegt. Dem entsprechend sind auf der Homepage
unter „buero.de“ u. a. auch folgende Erläuterungen zu finden:
„Ihr innovativer Online-Bürofachhändler mit großer Auswahl, günstigen Preisen,
schneller Lieferung. Alles rund um Büro und Schule online kaufen…
Ganz nach unserem Unternehmensleitsatz "Büro denkt man so" verstehen wir
uns als Komplettanbieter für alles, was Ihren geschäftlichen, unternehmerischen
oder behördlichen Erfolg im Büro ausmacht. Mit dieser Expertise sehen wir uns
auch als ein optimaler Partner für alle Bürofragen in Ihrem persönlichen Umfeld.
Dies
reicht
von
dem Schulbedarf für
Ihre Kinder
über
den
privaten Schreibtisch bis hin zu vollständigen Home-Office-Lösungen mit
digitalisierten Strukturen für Ihre bisherigen Papierordner…Dieses umfassende
Leistungsangebot mit über 60.000 Artikeln und der Möglichkeit, alle Themen im
Büro und rund um das Büro miteinander zu verzahnen, macht uns
unternehmerisch erfolgreich.“
Das Anmeldezeichen „buero.de“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen
unschwer und ohne Weiteres genau in diesem Sinne, nämlich als Hinweis auf ein
(Internet)Angebot das Büro betreffend bzw. rund ums Büro aufgefasst, so dass ihm
die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
3.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
4.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb
im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (§ 69 MarkenG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt
Zugleich für die urlaubsabwesende
Kollegin
Dr. Mittenberger-Huber
We