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BPatG Beschluss vom 12.08.2022 – 29 W (pat) 501/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat501.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 501/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldunq 30 2021 229 269.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:120822B29Wpat501.22.0

G r ü n d e

I.

buero.de

Die Bezeichnung

ist am 17. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden für die

Dienstleistungen der

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Schreibwaren;

Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Papier-

und

Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier-

und Schreibwaren;

Klasse 36:

Immobiliendienstleistungen;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen; wissenschaftliche

und

technologische

Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37

Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Anmeldezeichen sich wie eine

Internetadresse aus der Second-Level-Domain (SLD) „buero“ und der Top-Level-

Domain (TLD) „.de“ zusammensetze. Der Bestandteil „buero“ sei eine insbesondere

bei Internetadressen geläufige Schreibweise von „Büro“ und bezeichne einen

Arbeitsraum, in dem schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten eines Betriebes, einer Organisation o. Ä. erledigt werden, eine Geschäftsstelle. Damit

erschöpfe sich die Angabe in einer die beanspruchten Dienstleistungen jeweils

beschreibenden Sachangabe. Die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen in

Bezug auf Papier- und Schreibwaren richteten sich an den normal informierten

Durchschnittsverbraucher und bezögen sich auf eine typische Büroausstattung. In

diesem Zusammenhang vermittle die Bezeichnung „buero“

lediglich einen

unmittelbaren Sachhinweis auf die Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen,

nämlich die Ausstattung von Büros mit bürotypischen Waren. Denn zur typischen

Ausstattung eines solchen Arbeitsraumes gehörten nicht nur Möbel (Schreibtisch,

Regal, Rollcontainer, Bürodrehstuhl, Besprechungstisch) und

technische

Arbeitsmittel wie PC, Bildschirm, Tastatur, Drucker, sondern auch Papier- und

Schreibwaren, Locher, Tacker, Druckerpatronen, Aktenordner, Heftklammern,

Haftnotizen etc.. Die in Klasse 36 beanspruchten Immobiliendienstleistungen

richteten sich an Immobilienfirmen und Unternehmen aller Art sowie auch an

Privatpersonen, mithin an jeden, der in Betracht ziehe, ein Grundstück, ein

Gebäude, einen Raum zu erwerben oder anzumieten. Insoweit könne der Begriff

„buero“ als Sachhinweis auf den Gegenstand und Zweck dieser Dienstleistungen

dienen, nämlich darauf, dass die Vermietung oder der Verkauf von Immobilien

(vornehmlich Häusern, Etagen oder einzelnen Räumen) sich auf solche

Bürogebäude oder Büroräume bezögen. Die beanspruchten IT-Dienstleistungen

richteten sich sowohl an unternehmerische Verkehrskreise als auch an

Privatanwender, während sich die wissenschaftlichen und

technologischen

Dienstleistungen überwiegend bzw. ausschließlich an den Fachverkehr richteten.

Begegneten diese Verkehrskreise der Bezeichnung „buero“, im Zusammenhang mit

diesen Dienstleistungen, würden sie lediglich darauf schließen, dass diese für

Zwecke und in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der technischen

Einrichtung von Arbeitsräumen für schriftliche und verwaltungstechnische Arbeiten

dienten sowie für die Aufrechterhaltung der (im Zeitalter der Digitalisierung

unabdingbaren) technischen Arbeitsfähigkeit solcher Arbeitsstätten.

Der weitere Bestandteil „.de“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen,

insbesondere den Internetnutzern, ohne Weiteres als länderspezifische Top-Level-

Domain

für die Bundesrepublik Deutschland erkannt. Der Verkehr werde

Bestandteilen höherer Ordnung wie „www.“, „.de“, „.com“ ausschließlich eine

technisch-funktionale Bedeutung beimessen und keine individualisierende Wirkung.

Dass Domainnamen nur einmal vergeben würden, ändere hieran nichts. Eine

Domain könne auch nur als Suchhilfe oder Themenangabe fungieren. Da die SLD

„buero“ sich vorliegend auf eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende

Sachangabe beschränke,

sei auch das als Domainname ausgestaltete

Gesamtzeichen „buero.de“ nicht unterscheidungskräftig. Der angesprochene

Verkehr werde darin lediglich einen Hinweis darauf erkennen, dass auf einer unter

der Internetadresse auffindbaren deutschen Homepage weitere sachbezogene

Informationen zu der beschreibenden Aussage von „buero“ erhältlich seien. Das

Anmeldezeichen sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.

Der Senat hat mit einem Verfahrenshinweis vom 13. Juli 2022 seine vorläufige

Rechsauffassung dargelegt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass weder das DPMA noch der Senat in

seiner vorläufigen Würdigung eine fehlende Unterscheidungskraft für die einzelnen

jeweils

beanspruchten Dienstleistungen

festgestellt habe. Würde die

Gesamtbezeichnung tatsächlich als Sachhinweis auf eine

Internetadresse

verstanden werden, so könne

ihr schon allein deshalb nicht

jegliche

Unterscheidungskraft

abgesprochen

werden,

weil

die

Einzelhandelsdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen nicht über das

Internet angeboten würden. Darüber hinaus bezeichne der Begriff „Büro“ die

Geschäftsräumlichkeiten, in denen schriftliche und verwaltungstechnische Arbeiten

erledigt werden, das Büro werde mithin als Räumlichkeit, nämlich Arbeitszimmer

verstanden. Dieses könne nicht mit Bürobedarf, Büroimmobilien oder Büro-IT-

Austattung gleichgesetzt werden, so dass der Verkehr die Gesamtbezeichnung

„buero.de“ auch nicht hierauf beziehen werde. Das Anmeldezeichen stelle keinen

Hinweis auf ein Internetangebot im Sinne „alles rund ums Büro“ dar, denn dass der

Begriff „Büro“ allumfassend verstanden werde, spiegele sich gerade in der

Veröffentlichung im Duden nicht wieder. Dort werde vielmehr „Büro“ nur in der

Bedeutung als Räumlichkeit erläutert. Die Bezeichnung „buero.de“ verfüge daher

über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „buero.de“ als Marke steht das absolute

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher gemäß

§ 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die

Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft

vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss

streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194

Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,

dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch

für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach

diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Bezeichnung zu verneinen. Denn sie weist für die beanspruchten Dienstleistungen

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen

beschreibenden Bezug auf. Die angesprochenen Verkehrskreise werden „buero.de“

daher als schlagwortartigen Sachhinweis auffassen, nicht aber als Hinweis auf die

Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen.

a)

Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 werden

sowohl vom Endverbraucher als auch von einem unternehmerisch tätigen Publikum

nachgefragt. Die Großhandelsdienstleistungen richten sich dagegen nur an

Fachhändler.

b)

Das angemeldete Zeichen

ist nach Art einer (unvollständigen)

Internetadresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile „buero“ und „.de“. Der

Bestandteil „buero“ wird unschwer als das Substantiv „Büro“ erkannt, zumal gerade

bei Internetadressen die Ersetzung des Umlauts „ü“ durch „ue“ üblich ist (vgl. hierzu

schon BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice.de); der

Begriff

bezeichnet

einen

Arbeitsraum,

in

dem

schriftliche

und

verwaltungstechnische Arbeiten eines Betriebes, einer Organisation o.Ä. erledigt

werden (DUDEN Online unter www.duden.de). Die Endung „.de“ stellt die übliche

und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Anmeldezeichen bedeute „Arbeitsraum

im Internet“ und sei damit nicht beschreibend, weil solche Internetarbeitsräume gar

nicht beansprucht würden, verfängt nicht. Denn die Gesamtbezeichnung „buero.de“

wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf

eine Internetadresse verstanden werden, unter der alles im Zusammenhang mit

Produkten und Dienstleistungsangeboten betreffend das Büro zu finden ist bzw.

entsprechende Informationen bereitgestellt werden.

Dies deshalb, weil – was bereits die Markenstelle zutreffend und ausführlich

erläutert hat – zur Bildung von Internetadressen und zur Beschreibung von

Teilnetzen oder als Suchhilfen und zur Eingrenzung von Themenkreisen häufig

reine Sach- oder Gattungsbegriffe verwendet werden, die von den angesprochenen

Verkehrskreisen nur als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise

angesehen werden (vgl. die hierzu ergangene gefestigte Rechtsprechung,

beispielsweise: BPatG, Beschluss vom 09.10.2003, 25 W (pat) 53/02 – uni.de;

Beschluss vom 18.01.2021, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de). Eine solche

Sachangabe stellt – anders als der Beschwerdeführer meint – der Begriff „buero“

bzw. „Büro“ dar.

Dass das Zeichen nicht durch weitere Angaben konkretisiert wird – wie z. B.

„Bürobedarf“, „Büroimmobilien“, „Büro IT-Ausstattung“ etc. – steht dem nicht

entgegen. Vielmehr ist es üblich, Begriffe zu verwenden, die nicht immer nur

Einzelheiten aufzählen, sondern die das vielfältige Angebot schlagwortartig

umfassen. Eine beschreibende Angabe wird auch dann nicht als Herkunftshinweis

verstanden, wenn aus dieser Angabe wegen des allgemeinen Begriffsinhalts nicht

alle Einzelheiten erkennbar sind, und daher der Begriff z. B. in Form einer

Sammelbezeichnung eine gewisse Unschärfe enthält oder in mehrfacher Hinsicht

ausschließlich beschreibend ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 330 – Bücher für eine

bessere Welt).

Dem Charakter als Sachangabe steht ferner nicht entgegen, dass – was der

Beschwerdeführer mehrfach betont – „Büro“ eine Räumlichkeit bezeichnet und im

Duden auch nur in diesem Sinne erfasst ist. Denn auch Bezeichnungen für Räume

bzw. Räumlichkeiten eignen sich ohne weiteres als schlagwortartige Hinweise auf

die Art und Zweckbestimmung von Waren und Dienstleistungen und werden

vielfach in Alleinstellung oder

in Kombination als Produktgruppen- bzw.

Sortimentsangaben verwendet (vgl. schon die von der Markenstelle in anderem

Zusammenhang aufgeführten Anbieter unter „buero-complett.de“ oder „buerodirekt24.de; vgl. lediglich ergänzend auch die gängigen Produktkategorien „Küche

& Haushalt“, „Haus & Garten“, „Büro & Schule“, „Bad & WC“ etc.). Begegnen dem

Verbraucher Schlagworte wie Bad, Küche, Labor, Schule, Schlafzimmer,

Wohnzimmer, Garten etc. im Zusammenhang mit dort typischerweise verwendeten

Waren bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen, so wird er davon

ausgehen, dass das Angebot speziell auf die Anforderungen dieser Räumlichkeit

ausgerichtet ist. Ist die Angabe zudem mit der Top-Level-Domain „.de“ verbunden,

wird er darin lediglich den Hinweis auf ein Internet- bzw. Online-Angebot über

diesbezügliche Produkte und Leistungen sehen.

Angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung solcher weiten

Schlagworte zur Angabe von Produktkategorien bzw. -sortimente wird er daher

auch den Begriff „buero“ im vorliegenden Dienstleistungskontext nicht als

individuelles Kennzeichen, sondern als Sachbegriff auffassen. Diese Beurteilung

als Sachangabe trifft auf alle angemeldeten Dienstleistungen zu.

In Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35

„Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Schreibwaren;

Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Papier-

und Schreibwaren;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren“ kann die

Angabe „buero.de“ einen Hinweis auf die Art der Erbringung der Dienstleistung

sowie auf die Art und Bestimmung des gehandelten Sortiments, nämlich (Online-)

Dienstleistungen in Bezug auf Büro-, Papier- und Schreibwaren, geben.

Entsprechendes gilt für die „Immobiliendienstleistungen“ der Klasse 36. Denn dabei

kann es sich beispielsweise um Online-Vermittlungsdienste betreffend Büro

(Räumlichkeiten) handeln.

Soweit der Anmelder geltend macht,

die Handelsdienstleistungen und

Immobiliendienstleistungen würden nicht über das Internet angeboten, so dass

schon deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft zu bejahen sei, vermag dies

nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – weite

Oberbegriffe beansprucht werden, die Eintragung eines Zeichens bereits dann

ausgeschlossen, wenn sich ein Schutzhindernis nur für eine spezielle darunter

fallende Ware oder Dienstleistung ergibt (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC).

Von den Dienstleistungsbegriffen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in

Bezug auf...“ wird aber neben dem Handel

in stationären Geschäften auch der

Onlinehandel und von der Angabe

„Immobiliendienstleistungen“ werden

beispielsweise auch Vermittlungen von Büroimmobilien via Internet umfasst.

Ungeachtet dessen wird das angesprochene Publikum aber zum anderen ohnehin

davon ausgehen, dass bei Kennzeichnung eines Geschäfts mit „buero.de“

zumindest Informationen über die dort gehandelten Büroprodukte im Internet zu

finden sind bzw. ein Immobilienmakler entsprechende Informationen über Büros,

die zu verkaufen oder zu vermieten sind, dort bereithält, so dass in jedem Falle

zumindest ein enger funktionaler Bezug zwischen dem Anmeldezeichen „buero.de“

und diesen Dienstleistungen zu bejahen ist.

Schließlich gibt auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 „IT-

Dienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen“ das

Anmeldezeichen „buero.de“ einen schlagwortartigen Hinweis auf deren Art und

Ausrichtung, denn dabei kann es sich beispielsweise um die Planung von

Büroräumen und deren technischer Infrastruktur mit entsprechenden Online-

Lösungen handeln.

Dies dürfte im Übrigen im Wesentlichen auch dem tatsächlichen Angebot des

Beschwerdeführers entsprechen, wie schon der im Handelsregister angegebene

Gegenstand des Unternehmens, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter der

hiesige Beschwerdeführer ist, nahelegt. Dem entsprechend sind auf der Homepage

unter „buero.de“ u. a. auch folgende Erläuterungen zu finden:

„Ihr innovativer Online-Bürofachhändler mit großer Auswahl, günstigen Preisen,

schneller Lieferung. Alles rund um Büro und Schule online kaufen…

Ganz nach unserem Unternehmensleitsatz "Büro denkt man so" verstehen wir

uns als Komplettanbieter für alles, was Ihren geschäftlichen, unternehmerischen

oder behördlichen Erfolg im Büro ausmacht. Mit dieser Expertise sehen wir uns

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Dies

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privaten Schreibtisch bis hin zu vollständigen Home-Office-Lösungen mit

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Leistungsangebot mit über 60.000 Artikeln und der Möglichkeit, alle Themen im

Büro und rund um das Büro miteinander zu verzahnen, macht uns

unternehmerisch erfolgreich.“

Das Anmeldezeichen „buero.de“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen

unschwer und ohne Weiteres genau in diesem Sinne, nämlich als Hinweis auf ein

(Internet)Angebot das Büro betreffend bzw. rund ums Büro aufgefasst, so dass ihm

die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

3.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

4.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb

im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (§ 69 MarkenG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt

Zugleich für die urlaubsabwesende

Kollegin

Dr. Mittenberger-Huber

We