Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 25.08.2022 – 30 W (pat) 548/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat548.20.0
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 548/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 116 257.9
hat
der
30.
Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat548.20.0
Die am 12. Dezember 2019 angemeldete Wort-/Bildmarke
soll u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 03: Adstringenzien
für kosmetische Zwecke; Aftershave-Mittel;
Aftershave-Präparate; Antischuppen-Shampoos; Artifizielle Wimpern; Ätherische
Öle; Augenbrauenfarben; Augenbrauenkosmetika; Augengele; Augen-Make-up;
Dauerwellen-Kit für die Haare; Dauerwellen- und Lockenpräparate; Duftöle;
Duftstoffe für den persönlichen Gebrauch; Eau de Cologne; Eau de Parfum;
Entfärbungsmittel für Haare; Färbemittel für Haare; Gele für das Haar; Gele für
die Rasur; Gele für kosmetische Zwecke; Gele zum Festigen der Frisur; Gele zur
Anwendung vor der Rasur; Haaraufheller; Haaraufhellmittel; Haarbalsam [nicht
für medizinische Zwecke]; Haarbalsam
für
die Schönheitspflege;
Haarbleichmittel;
Haarconditioner;
Haarcremes;
Haarfärbelotionen;
Haarfärbemittel; Haarfestiger; Haarfestiger
in Form
von Lotionen;
Haarfestigungsmittel; Haarfeuchtigkeitsspülungen; Haarfixieröle; Haargele;
Haarglanzmittel; Haarglättungsmittel; Haarkosmetika; Haarkreiden; Haarkuren;
Haarkuren zum Entwirren der Haare; Haarlack; Haarlacke; Haarliquide;
Haarlotionen; Haarmascara; Haaröle; Haarpflegemasken; Haarpflegemittel;
Haarpflegemittel, nicht
für medizinische Zwecke; Haarpflegemittel
[für
kosmetische
Zwecke];
Haarpflegepräparate;
Haarpflegeseren;
Haarpflegespülungen; Haarpomaden für kosmetische Zwecke; Haarpräparate
und Haarkuren; Haarpuder; Haarschaum; Haarschaum für kosmetische Zwecke;
Haarschutzgele; Haarschutzlotionen; Haarschutzschäume; Haarseren;
Haarshampoos; Haarshampoos, nicht für medizinische Zwecke; Haarspray;
Haarspülungen; Haarspülungen [für kosmetische Zwecke]; Haarspülungen für
Babys; Haarspülungen in fester Form; Haarspülungen in Form von Sprays für die
Kopfhaut; Haarstylingcremes; Haarstylinglotionen; Haarstyling-Präparate;
Haarstylingseren; Haarstylingsprays; Haarstylingwachs; Haartonics [nicht für
medizinische Zwecke]; Haartonika; Haartönungsmittel; Haarshampoos;
Haarwachs; Haarwaschmittel und -spülungen; Haarwasser; Haarweichmacher;
Haftkleber für Haarteile; Klebemittel für Haarersatz; Klebemittel für künstliche
Wimpern, Haarteile; Kleberentferner; Klebstoffe zum Befestigen von Kunsthaar;
Kosmetika; Kosmetische Haarkuren zur Erhaltung des Haares; Kosmetische
Haarlotionen; Kosmetische Haarschutzlotionen; Kosmetische Öle; Kosmetische
Produkte; Lockenmittel für die Haare; Lotionen, nicht für medizinische Zwecke;
Lotionen für kosmetische Zwecke; Mineralische Öle [Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege]; Mittel zum Färben der Haare; Mittel zum Haaretönen; Mittel
zum Ondulieren der Haare; Mittel zum Schutz von gefärbten Haaren; Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für den
persönlichen Gebrauch; Mittel zur Verbesserung der Haarstruktur; Natürliche
ätherische Öle; Natürliche Kosmetika; Natürliche Parfümeriewaren;
Neutralisierende Haarpräparate; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Nicht
medizinische Haarwässer; Nicht medizinische Kosmetika; Nicht medizinische
Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Mittel
für Körper- und Schönheitspflege; Öle für das Haar; Öle für Körper- und
Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle zur Behandlung von Haaren;
Öle
zur
Haarspülung;
Parfüm;
Parfümerieöle;
Parfümeriewaren;
Parfümeriewaren,
ätherische Öle; Parfümeriewaren
und Duftstoffe;
Parfümextrakte; Präparate
zur Haarbehandlung; Puder; Rasiermittel;
Rasierschaum; Rasiersets, bestehend aus Rasiercreme und Rasierwasser;
Rosenöl;
Schäume
als
Haarstylinghilfen;
Schönheitsbalsame;
Schönheitspflegemittel; Schönheitspräparate für das Haar; Wimpernfarbe;
Wimpernkosmetika; Wimperntusche [Mascara]
Klasse 26:
Bänder zum Tragen im Haar; Bänder zur Befestigung von
Perücken; Elastische Bänder für die Haare; Elastische Haarschleifen; Elektrische
und nicht elektrische Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte; Falsche Bärte;
Falsche Schnurrbärte; Fasern zur Verwendung als Haarersatz; Gewellte
Haarnadeln; Gummibänder für die Haare; Haarbänder; Haarbefestigungen;
Haarfärbefolien; Haarfärbehauben; Haargummis; Haarklammern; Haarklemmen;
Haarknoten
für
japanische Hochsteckfrisuren; Haarlocken; Haarnadeln;
Haarnadeln für die Befestigung von Hinterkopfhaarteilen für japanische Frisuren
[tabodome]; Haarnadeln für japanische Frisuren [Tegara]; Haarnadeln und -
klammern; Haarnadeln zur Verzierung von japanischen Frisuren [Kogai];
Haarnetze; Haarquastbänder für japanische Frisuren [Motoyui]; Haarreifen;
Haarschleifen;
Haarschmuck;
Haarschmuck,
Lockenwickler,
Haarbefestigungsartikel und falsche Haare; Haarschmuck, nicht aus Edelmetall;
Haarschmuck in Form von Hairwraps; Haarschmuck in Form von Kämmen;
Haarschnallen; Haarspangen; Haarteile; Haarteile [Perücken]; Haarteile aus
menschlichem Haar; Haarteile für Haarmode in japanischem Stil [Kamishin];
Haarverlängerungen; Haarzöpfe; Klebebänder zur Befestigung von Toupets am
Kopf; Künstliche Haarteile; Kunststoffstreifen für das Tönen der Haare;
Lockenwickler; Menschliches Haar; Perücken; Perücken [Haarteile]; Perücken
für das Haarstyling im japanischen Stil [Kamoji]; Quasten als Haarschmuck für
japanische Frisuren [Negake]; Schleifen für das Haar; Schmuckbänder als
koreanischer Haarschmuck [Daeng-gi]; Schmuck für das Haar [ausgenommen
Schmuckwaren]; Seidenbänder; Spangen für die Haare [Haaraccessoires];
Stäbe zur Verwendung bei der Haarverzierung; Stäbe zur Verwendung beim
Haarstyling; Toupets
[Haarteile]; Verzierungen
für das Haar; Wickler
[Haaraccessoires]; Zopfhalter und Haarschleifen
Klasse 44:
Betrieb eines Friseursalons; Betrieb von Schönheitssalons;
Dienstleistungen
bezüglich Gesichtspflege;
Dienstleistungen
eines
Friseursalons; Dienstleistungen eines Friseursalons für Damen; Dienstleistungen
eines Friseursalons für Herren; Dienstleistungen eines Friseursalons für Kinder;
Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines
Frisiersalons; Dienstleistungen eines Hairstylingsalons; Dienstleistungen von
Salons zur Schönheitspflege; Durchführung von kosmetischen Behandlungen;
Färben der Haare; Färben von Augenbrauen; Färben von Augenwimpern;
Färben von Haarsträhnen; Formen von Augenbrauen; Formen von Wimpern;
Glätten von Haaren; Haarflechtdienste; Haarimplantation; Haarpflege;
Haartransplantation; Haarwiederherstellung; Kosmetikbehandlungen für Gesicht
und Körper; Kosmetische Behandlung der Haare; Kosmetische Körper-,
Gesichts- und Haarbehandlung; Schönheitspflege“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit
Beschluss vom 19. Mai 2020 teilweise, und zwar für die zuvor genannten Waren
und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es dem angemeldeten Zeichen
insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
Die Markenstelle hat ihre Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass
in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 03, 26 und 44 den
leicht
fassbaren
Sachaussagegehalt aufweise, dass man sich mit dem Haar der Kunden in
liebevoller Weise befasse bzw. dass der Kunde in sein Haar verliebt sei. „Haar“ sei
nach dem Duden das menschliche Kopfhaar. Dass sowohl der Friseur als auch der
Kunde haarverliebt sein könne,
führe zu keiner schutzbegründenden
Mehrdeutigkeit, denn in beiden Fällen stehe eine Sachaussage im Vordergrund des
Verständnisses.
Auch
die
grafische
Gestaltung
vermittle
der
beschwerdegegenständlichen Marke keinen schutzfähigen Gesamteindruck.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, in der sie ausführt, der
Zeichenbestandteil
dominiere das Gesamtzeichen und werde bei flüchtiger
Betrachtung nicht als „HAAR“ wahrgenommen, sondern als eine besondere Grafik
aus zwei parallel angeordneten Pfeilspitzen mit das Darstellungsfeld begrenzenden
Buchstaben H und R. Zudem besitze das Wort „Haarverliebt“
für die
streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine beschreibende
Bedeutung. Verliebtsein bedinge ein emotionales, irrationales Verhalten. Ein Friseur
handle jedoch rational und dürfe nicht in Haare verliebt sein, andernfalls könnte er
diese nicht abschneiden oder wunschgemäße Frisuren gestalten. Ebenso könnten
Produkte für die Haarpflege und damit verbundene Dienstleistungen nicht verliebt
in Haare sein. Überdies würden die angesprochenen Verkehrskreise die
angemeldete Marke, unabhängig vom möglichen Bedeutungsgehalt, wegen der
besonderen grafischen Gestaltung einem bestimmten Friseur zuordnen und damit
als Marke wahrnehmen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 19. Mai 2020 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige und gemäß § 64 Abs. 6, § 66 MarkenG statthafte Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen
mangelt es
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass
die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs.
1, Abs. 5).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Nach diesen Grundsätzen weist die angemeldete Marke
in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft auf.
a. Angesprochene Verkehrskreise sind der Fachverkehr, z.B. Betreiber eines
Friseursalons, und allgemeine Verkehrskreise, die sich im weitesten Sinne für
Haarpflege interessieren.
b. Als „Haar" wird neben Körperhaar das menschliche Kopfhaar (insbesondere
Haupthaar, Barthaar, Augenbrauen und Wimpern) bezeichnet. Das Adjektiv
„verliebt" hat die Bedeutung von „von Liebe ergriffen sein". Die Einzelbestandteile
werden dabei, wie von der Markenstelle zutreffend erläutert, gemäß ihrem
Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der
über die Bedeutung ihrer Einzelbestandteile hinausgeht (EuGH. GRUR 2006, 229 -
Tz. 29 - BioID). Demnach bezeichnet „haarverliebt" das Gefühl, dem (menschlichen)
Haar eine besonders wichtige Bedeutung beizumessen
(vgl. BPatG,
30 W (pat) 18/17 „...für Farbverliebte“), z.B. in Bezug auf den Schnitt, die Pflege,
das Styling etc.
c. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin wird der Verkehr keinerlei Probleme
haben, in dem Zeichen
den Begriff „HAARVERLIEBT“ zu
erkennen. So ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, die
Schreibweise der Versalie „A“ ohne Querstrich weit verbreitet und wird ohne
weiteres als „A“ erkannt.
Beispiele:
Insofern ist es fernliegend, dass der Verkehr die beiden „A“ ohne Querstrich als auf
dem Kopf stehende
„V“ wahrnimmt. Demgemäß überzeugen auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, der Verkehr werde den ersten
Zeichenbestandteil
nicht als „HAAR" sondern als prägenden grafischen
Zeichenbestandteil wahrnehmen.
d. Damit spricht das Wort-/Bildzeichen
jene an, für die Haare
eine besonders wichtige Bedeutung haben. Zugleich handelt es sich um ein
Qualitätsversprechen in dem Sinne, dass so bezeichnete haarspezifische Waren
und Dienstleistungen den besonderen Ansprüchen all jener genügen, die
„haarverliebt“ sind und die deshalb auch besonders hohe Ansprüche an das eigene
Haar oder das Haar Dritter haben.
aa. Sämtliche beschwerdegegenständliche Waren der Klasse 03 wie „Haarfestiger,
Haarspülungen“ aber auch „Klebemittel für künstliche Wimpern“ können sich an
Haarverliebte
richten
und,
im Sinne
eines werblich-anpreisenden
Qualitätsversprechens, den hohen Ansprüchen dieser Zielgruppe genügen. Das
gilt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch für Oberbegriffe wie „Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege“, weil die Eintragung eines angemeldeten
Zeichens auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich für eine spezielle, hierunter
fallende Ware (hier z.B. Haarspülungen; Haaröle) ein Eintragungshindernis ergibt.
bb.
wird auch für die beschwerdegegenständlichen Waren
der Klasse 26, die sich oberbegrifflich als „Haaraccessoires“ bzw. „Haarschmuck“
zusammenfassen
lassen,
ausschließlich
als
werblich
anpreisendes
Qualitätsversprechen in dem Sinne wahrgenommen, dass der Verbraucher infolge
der Verwendung der Haaraccessoires bzw. des Haarschmucks eine dem
Verliebtsein vergleichbare Gefühlslage dahingehend erfährt, dass ein starkes
Gefühl des Hingezogenseins zum eigenen (z.B. in Bezug auf „elastische
Haarschleifen; Seidenbänder“) oder zum fremden (z.B. in Bezug auf „Falsche Bärte;
Haarteile [Perücken]“) Haar erwächst.
cc. Dies gilt schließlich auch für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
der Klasse 44. Für diese Dienstleistungen wird das angemeldete Zeichen bei den
maßgeblichen Verkehrskreisen einerseits den (werblich-anpreisenden) Eindruck
erwecken, dass die haarbezogenen Dienstleistungen so gut sind bzw. derart gute
Resultate liefern, dass man „haarverliebt" den Salon verlässt. Dementsprechend
wirbt auch die Anmelderin auf ihrer Homepage:
„Wir sind stets mit voller
Leidenschaft darauf konzentriert, dass Du mit einem Lächeln und 'haarverliebt'
unseren Salon verlässt, so dass Du dich auf Deinen nächsten Friseurbesuch bei
uns
freust.“
(https://www.h….de). Ein
solches Verständnis
impliziert
ohne weiteres, dass die Dienstleistungen von „haarverliebten Menschen“ erbracht
werden
und eine besondere Qualität besitzen.
Insofern
liegt keine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, weil bei beiden Bedeutungsvarianten eine
beschreibende Sachaussage im Vordergrund steht (vgl. BGH WPR 2014, 573 Rn.
20 – HOT; BPatG 28 W (pat) 503/19 – Star Cut).
Im Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten
Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sofort
und ohne Nachdenken eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung
zumessen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein Friseur rational handle
und nicht in Haare verliebt sein dürfe, da er sie andernfalls nicht abschneiden oder
wunschgemäße Frisuren gestalten könne, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des
angemeldeten Zeichens. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein haarverliebter Friseur
nicht dazu in der Lage sein sollte, Haare zu schneiden. So beugt das Schneiden
Haarschäden wie Spliss vor. Zudem macht ein guter Haarschnitt das Haar schön
und verleiht ihm eine ansprechende Form, was somit wichtig für „haarverliebte“
Kunden und Friseure ist.
4. Die grafische Gestaltung des Zeichens
ist entgegen der
Auffassung der Anmelderin nicht geeignet, dem Zeichen einen schutzfähigen
Gesamteindruck
zu
vermitteln.
Angesichts
des
unmissverständlichen
Dienstleistungs- und Produktbezugs wäre eine prägnante grafische Gestaltung
erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt des Wortelements
wegzuführen und das Zeichen zu einem unterscheidungskräftigen, betrieblichen
Herkunftshinweis zu machen (vgl. BGH GRUR 2014, 1206 – DüsseldorfCongress;
GRUR 2014, 569 Rn. 31 – HOT, GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR
2010, 640 Rn. 17 – hey!, GRUR 2001, 1153 – anti KALK). Mit der Markenstelle ist
jedoch davon auszugehen, dass die gewählte Bildgestaltung als völlig
gebräuchliche Werbegrafik zu werten ist, wie sie den Verbrauchern seit vielen
Jahren vertraut ist.
Zunächst ist die Wiedergabe eines Wortes
in Versalien ein
beliebtes Darstellungsmittel in der Werbung. Überdies ist der Verkehr, wie bereits
ausgeführt, an die werbeübliche Darstellung eines „A“ ohne Querstrich als
gewöhnt. Darüber hinaus wirkt auch die Ausgestaltung der übrigen Buchstaben
(insbesondere des „R“ und „B“ sowie das abgeschrägte rechte Ende des
Buchstabens „L“),
falls sie der Verkehr überhaupt wahrnimmt, als völlig
gebräuchlich.
Den markenrechtlichen Anforderungen an eine Bildgestaltung, die den
beschreibenden Charakter des Wortbestandteils quasi aufhebt und dem Zeichen
die erforderliche Unterscheidungskraft verleiht, genügt die einfache grafische
Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens deshalb nicht.
5. Das angemeldete Zeichen
ist nach alldem
in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel