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BPatG Beschluss vom 25.08.2022 – 30 W (pat) 548/20

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat548.20.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 548/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 116 257.9

hat

der

30.

Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:250822B30Wpat548.20.0

Die am 12. Dezember 2019 angemeldete Wort-/Bildmarke

soll u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 03: Adstringenzien

für kosmetische Zwecke; Aftershave-Mittel;

Aftershave-Präparate; Antischuppen-Shampoos; Artifizielle Wimpern; Ätherische

Öle; Augenbrauenfarben; Augenbrauenkosmetika; Augengele; Augen-Make-up;

Dauerwellen-Kit für die Haare; Dauerwellen- und Lockenpräparate; Duftöle;

Duftstoffe für den persönlichen Gebrauch; Eau de Cologne; Eau de Parfum;

Entfärbungsmittel für Haare; Färbemittel für Haare; Gele für das Haar; Gele für

die Rasur; Gele für kosmetische Zwecke; Gele zum Festigen der Frisur; Gele zur

Anwendung vor der Rasur; Haaraufheller; Haaraufhellmittel; Haarbalsam [nicht

für medizinische Zwecke]; Haarbalsam

für

die Schönheitspflege;

Haarbleichmittel;

Haarconditioner;

Haarcremes;

Haarfärbelotionen;

Haarfärbemittel; Haarfestiger; Haarfestiger

in Form

von Lotionen;

Haarfestigungsmittel; Haarfeuchtigkeitsspülungen; Haarfixieröle; Haargele;

Haarglanzmittel; Haarglättungsmittel; Haarkosmetika; Haarkreiden; Haarkuren;

Haarkuren zum Entwirren der Haare; Haarlack; Haarlacke; Haarliquide;

Haarlotionen; Haarmascara; Haaröle; Haarpflegemasken; Haarpflegemittel;

Haarpflegemittel, nicht

für medizinische Zwecke; Haarpflegemittel

[für

kosmetische

Zwecke];

Haarpflegepräparate;

Haarpflegeseren;

Haarpflegespülungen; Haarpomaden für kosmetische Zwecke; Haarpräparate

und Haarkuren; Haarpuder; Haarschaum; Haarschaum für kosmetische Zwecke;

Haarschutzgele; Haarschutzlotionen; Haarschutzschäume; Haarseren;

Haarshampoos; Haarshampoos, nicht für medizinische Zwecke; Haarspray;

Haarspülungen; Haarspülungen [für kosmetische Zwecke]; Haarspülungen für

Babys; Haarspülungen in fester Form; Haarspülungen in Form von Sprays für die

Kopfhaut; Haarstylingcremes; Haarstylinglotionen; Haarstyling-Präparate;

Haarstylingseren; Haarstylingsprays; Haarstylingwachs; Haartonics [nicht für

medizinische Zwecke]; Haartonika; Haartönungsmittel; Haarshampoos;

Haarwachs; Haarwaschmittel und -spülungen; Haarwasser; Haarweichmacher;

Haftkleber für Haarteile; Klebemittel für Haarersatz; Klebemittel für künstliche

Wimpern, Haarteile; Kleberentferner; Klebstoffe zum Befestigen von Kunsthaar;

Kosmetika; Kosmetische Haarkuren zur Erhaltung des Haares; Kosmetische

Haarlotionen; Kosmetische Haarschutzlotionen; Kosmetische Öle; Kosmetische

Produkte; Lockenmittel für die Haare; Lotionen, nicht für medizinische Zwecke;

Lotionen für kosmetische Zwecke; Mineralische Öle [Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege]; Mittel zum Färben der Haare; Mittel zum Haaretönen; Mittel

zum Ondulieren der Haare; Mittel zum Schutz von gefärbten Haaren; Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für den

persönlichen Gebrauch; Mittel zur Verbesserung der Haarstruktur; Natürliche

ätherische Öle; Natürliche Kosmetika; Natürliche Parfümeriewaren;

Neutralisierende Haarpräparate; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Nicht

medizinische Haarwässer; Nicht medizinische Kosmetika; Nicht medizinische

Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Mittel

für Körper- und Schönheitspflege; Öle für das Haar; Öle für Körper- und

Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle zur Behandlung von Haaren;

Öle

zur

Haarspülung;

Parfüm;

Parfümerieöle;

Parfümeriewaren;

Parfümeriewaren,

ätherische Öle; Parfümeriewaren

und Duftstoffe;

Parfümextrakte; Präparate

zur Haarbehandlung; Puder; Rasiermittel;

Rasierschaum; Rasiersets, bestehend aus Rasiercreme und Rasierwasser;

Rosenöl;

Schäume

als

Haarstylinghilfen;

Schönheitsbalsame;

Schönheitspflegemittel; Schönheitspräparate für das Haar; Wimpernfarbe;

Wimpernkosmetika; Wimperntusche [Mascara]

Klasse 26:

Bänder zum Tragen im Haar; Bänder zur Befestigung von

Perücken; Elastische Bänder für die Haare; Elastische Haarschleifen; Elektrische

und nicht elektrische Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte; Falsche Bärte;

Falsche Schnurrbärte; Fasern zur Verwendung als Haarersatz; Gewellte

Haarnadeln; Gummibänder für die Haare; Haarbänder; Haarbefestigungen;

Haarfärbefolien; Haarfärbehauben; Haargummis; Haarklammern; Haarklemmen;

Haarknoten

für

japanische Hochsteckfrisuren; Haarlocken; Haarnadeln;

Haarnadeln für die Befestigung von Hinterkopfhaarteilen für japanische Frisuren

[tabodome]; Haarnadeln für japanische Frisuren [Tegara]; Haarnadeln und -

klammern; Haarnadeln zur Verzierung von japanischen Frisuren [Kogai];

Haarnetze; Haarquastbänder für japanische Frisuren [Motoyui]; Haarreifen;

Haarschleifen;

Haarschmuck;

Haarschmuck,

Lockenwickler,

Haarbefestigungsartikel und falsche Haare; Haarschmuck, nicht aus Edelmetall;

Haarschmuck in Form von Hairwraps; Haarschmuck in Form von Kämmen;

Haarschnallen; Haarspangen; Haarteile; Haarteile [Perücken]; Haarteile aus

menschlichem Haar; Haarteile für Haarmode in japanischem Stil [Kamishin];

Haarverlängerungen; Haarzöpfe; Klebebänder zur Befestigung von Toupets am

Kopf; Künstliche Haarteile; Kunststoffstreifen für das Tönen der Haare;

Lockenwickler; Menschliches Haar; Perücken; Perücken [Haarteile]; Perücken

für das Haarstyling im japanischen Stil [Kamoji]; Quasten als Haarschmuck für

japanische Frisuren [Negake]; Schleifen für das Haar; Schmuckbänder als

koreanischer Haarschmuck [Daeng-gi]; Schmuck für das Haar [ausgenommen

Schmuckwaren]; Seidenbänder; Spangen für die Haare [Haaraccessoires];

Stäbe zur Verwendung bei der Haarverzierung; Stäbe zur Verwendung beim

Haarstyling; Toupets

[Haarteile]; Verzierungen

für das Haar; Wickler

[Haaraccessoires]; Zopfhalter und Haarschleifen

Klasse 44:

Betrieb eines Friseursalons; Betrieb von Schönheitssalons;

Dienstleistungen

bezüglich Gesichtspflege;

Dienstleistungen

eines

Friseursalons; Dienstleistungen eines Friseursalons für Damen; Dienstleistungen

eines Friseursalons für Herren; Dienstleistungen eines Friseursalons für Kinder;

Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines

Frisiersalons; Dienstleistungen eines Hairstylingsalons; Dienstleistungen von

Salons zur Schönheitspflege; Durchführung von kosmetischen Behandlungen;

Färben der Haare; Färben von Augenbrauen; Färben von Augenwimpern;

Färben von Haarsträhnen; Formen von Augenbrauen; Formen von Wimpern;

Glätten von Haaren; Haarflechtdienste; Haarimplantation; Haarpflege;

Haartransplantation; Haarwiederherstellung; Kosmetikbehandlungen für Gesicht

und Körper; Kosmetische Behandlung der Haare; Kosmetische Körper-,

Gesichts- und Haarbehandlung; Schönheitspflege“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit

Beschluss vom 19. Mai 2020 teilweise, und zwar für die zuvor genannten Waren

und Dienstleistungen, zurückgewiesen, weil es dem angemeldeten Zeichen

insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Die Markenstelle hat ihre Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass

in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen der Klassen 03, 26 und 44 den

leicht

fassbaren

Sachaussagegehalt aufweise, dass man sich mit dem Haar der Kunden in

liebevoller Weise befasse bzw. dass der Kunde in sein Haar verliebt sei. „Haar“ sei

nach dem Duden das menschliche Kopfhaar. Dass sowohl der Friseur als auch der

Kunde haarverliebt sein könne,

führe zu keiner schutzbegründenden

Mehrdeutigkeit, denn in beiden Fällen stehe eine Sachaussage im Vordergrund des

Verständnisses.

Auch

die

grafische

Gestaltung

vermittle

der

beschwerdegegenständlichen Marke keinen schutzfähigen Gesamteindruck.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, in der sie ausführt, der

Zeichenbestandteil

dominiere das Gesamtzeichen und werde bei flüchtiger

Betrachtung nicht als „HAAR“ wahrgenommen, sondern als eine besondere Grafik

aus zwei parallel angeordneten Pfeilspitzen mit das Darstellungsfeld begrenzenden

Buchstaben H und R. Zudem besitze das Wort „Haarverliebt“

für die

streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine beschreibende

Bedeutung. Verliebtsein bedinge ein emotionales, irrationales Verhalten. Ein Friseur

handle jedoch rational und dürfe nicht in Haare verliebt sein, andernfalls könnte er

diese nicht abschneiden oder wunschgemäße Frisuren gestalten. Ebenso könnten

Produkte für die Haarpflege und damit verbundene Dienstleistungen nicht verliebt

in Haare sein. Überdies würden die angesprochenen Verkehrskreise die

angemeldete Marke, unabhängig vom möglichen Bedeutungsgehalt, wegen der

besonderen grafischen Gestaltung einem bestimmten Friseur zuordnen und damit

als Marke wahrnehmen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 19. Mai 2020 aufzuheben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige und gemäß § 64 Abs. 6, § 66 MarkenG statthafte Beschwerde hat in

der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen

mangelt es

in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass

die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs.

1, Abs. 5).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in

Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keine

Unterscheidungskraft auf.

a. Angesprochene Verkehrskreise sind der Fachverkehr, z.B. Betreiber eines

Friseursalons, und allgemeine Verkehrskreise, die sich im weitesten Sinne für

Haarpflege interessieren.

b. Als „Haar" wird neben Körperhaar das menschliche Kopfhaar (insbesondere

Haupthaar, Barthaar, Augenbrauen und Wimpern) bezeichnet. Das Adjektiv

„verliebt" hat die Bedeutung von „von Liebe ergriffen sein". Die Einzelbestandteile

werden dabei, wie von der Markenstelle zutreffend erläutert, gemäß ihrem

Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der

über die Bedeutung ihrer Einzelbestandteile hinausgeht (EuGH. GRUR 2006, 229 -

Tz. 29 - BioID). Demnach bezeichnet „haarverliebt" das Gefühl, dem (menschlichen)

Haar eine besonders wichtige Bedeutung beizumessen

(vgl. BPatG,

30 W (pat) 18/17 „...für Farbverliebte“), z.B. in Bezug auf den Schnitt, die Pflege,

das Styling etc.

c. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin wird der Verkehr keinerlei Probleme

haben, in dem Zeichen

den Begriff „HAARVERLIEBT“ zu

erkennen. So ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, die

Schreibweise der Versalie „A“ ohne Querstrich weit verbreitet und wird ohne

weiteres als „A“ erkannt.

Beispiele:

Insofern ist es fernliegend, dass der Verkehr die beiden „A“ ohne Querstrich als auf

dem Kopf stehende

„V“ wahrnimmt. Demgemäß überzeugen auch die

Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, der Verkehr werde den ersten

Zeichenbestandteil

nicht als „HAAR" sondern als prägenden grafischen

Zeichenbestandteil wahrnehmen.

d. Damit spricht das Wort-/Bildzeichen

jene an, für die Haare

eine besonders wichtige Bedeutung haben. Zugleich handelt es sich um ein

Qualitätsversprechen in dem Sinne, dass so bezeichnete haarspezifische Waren

und Dienstleistungen den besonderen Ansprüchen all jener genügen, die

„haarverliebt“ sind und die deshalb auch besonders hohe Ansprüche an das eigene

Haar oder das Haar Dritter haben.

aa. Sämtliche beschwerdegegenständliche Waren der Klasse 03 wie „Haarfestiger,

Haarspülungen“ aber auch „Klebemittel für künstliche Wimpern“ können sich an

Haarverliebte

richten

und,

im Sinne

eines werblich-anpreisenden

Qualitätsversprechens, den hohen Ansprüchen dieser Zielgruppe genügen. Das

gilt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch für Oberbegriffe wie „Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege“, weil die Eintragung eines angemeldeten

Zeichens auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich für eine spezielle, hierunter

fallende Ware (hier z.B. Haarspülungen; Haaröle) ein Eintragungshindernis ergibt.

bb.

wird auch für die beschwerdegegenständlichen Waren

der Klasse 26, die sich oberbegrifflich als „Haaraccessoires“ bzw. „Haarschmuck“

zusammenfassen

lassen,

ausschließlich

als

werblich

anpreisendes

Qualitätsversprechen in dem Sinne wahrgenommen, dass der Verbraucher infolge

der Verwendung der Haaraccessoires bzw. des Haarschmucks eine dem

Verliebtsein vergleichbare Gefühlslage dahingehend erfährt, dass ein starkes

Gefühl des Hingezogenseins zum eigenen (z.B. in Bezug auf „elastische

Haarschleifen; Seidenbänder“) oder zum fremden (z.B. in Bezug auf „Falsche Bärte;

Haarteile [Perücken]“) Haar erwächst.

cc. Dies gilt schließlich auch für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

der Klasse 44. Für diese Dienstleistungen wird das angemeldete Zeichen bei den

maßgeblichen Verkehrskreisen einerseits den (werblich-anpreisenden) Eindruck

erwecken, dass die haarbezogenen Dienstleistungen so gut sind bzw. derart gute

Resultate liefern, dass man „haarverliebt" den Salon verlässt. Dementsprechend

wirbt auch die Anmelderin auf ihrer Homepage:

„Wir sind stets mit voller

Leidenschaft darauf konzentriert, dass Du mit einem Lächeln und 'haarverliebt'

unseren Salon verlässt, so dass Du dich auf Deinen nächsten Friseurbesuch bei

uns

freust.“

(https://www.h….de). Ein

solches Verständnis

impliziert

ohne weiteres, dass die Dienstleistungen von „haarverliebten Menschen“ erbracht

werden

und eine besondere Qualität besitzen.

Insofern

liegt keine

schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, weil bei beiden Bedeutungsvarianten eine

beschreibende Sachaussage im Vordergrund steht (vgl. BGH WPR 2014, 573 Rn.

20 – HOT; BPatG 28 W (pat) 503/19 – Star Cut).

Im Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten

Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sofort

und ohne Nachdenken eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung

zumessen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein Friseur rational handle

und nicht in Haare verliebt sein dürfe, da er sie andernfalls nicht abschneiden oder

wunschgemäße Frisuren gestalten könne, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des

angemeldeten Zeichens. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein haarverliebter Friseur

nicht dazu in der Lage sein sollte, Haare zu schneiden. So beugt das Schneiden

Haarschäden wie Spliss vor. Zudem macht ein guter Haarschnitt das Haar schön

und verleiht ihm eine ansprechende Form, was somit wichtig für „haarverliebte“

Kunden und Friseure ist.

4. Die grafische Gestaltung des Zeichens

ist entgegen der

Auffassung der Anmelderin nicht geeignet, dem Zeichen einen schutzfähigen

Gesamteindruck

zu

vermitteln.

Angesichts

des

unmissverständlichen

Dienstleistungs- und Produktbezugs wäre eine prägnante grafische Gestaltung

erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt des Wortelements

wegzuführen und das Zeichen zu einem unterscheidungskräftigen, betrieblichen

Herkunftshinweis zu machen (vgl. BGH GRUR 2014, 1206 – DüsseldorfCongress;

GRUR 2014, 569 Rn. 31 – HOT, GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR

2010, 640 Rn. 17 – hey!, GRUR 2001, 1153 – anti KALK). Mit der Markenstelle ist

jedoch davon auszugehen, dass die gewählte Bildgestaltung als völlig

gebräuchliche Werbegrafik zu werten ist, wie sie den Verbrauchern seit vielen

Jahren vertraut ist.

Zunächst ist die Wiedergabe eines Wortes

in Versalien ein

beliebtes Darstellungsmittel in der Werbung. Überdies ist der Verkehr, wie bereits

ausgeführt, an die werbeübliche Darstellung eines „A“ ohne Querstrich als

gewöhnt. Darüber hinaus wirkt auch die Ausgestaltung der übrigen Buchstaben

(insbesondere des „R“ und „B“ sowie das abgeschrägte rechte Ende des

Buchstabens „L“),

falls sie der Verkehr überhaupt wahrnimmt, als völlig

gebräuchlich.

Den markenrechtlichen Anforderungen an eine Bildgestaltung, die den

beschreibenden Charakter des Wortbestandteils quasi aufhebt und dem Zeichen

die erforderliche Unterscheidungskraft verleiht, genügt die einfache grafische

Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens deshalb nicht.

5. Das angemeldete Zeichen

ist nach alldem

in Bezug auf die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel