Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 16.01.2025 – 25 W (pat) 75/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160125B25Wpat75.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 75/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 117 384.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Vors. Richterin am Landgericht von Bonin sowie der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:160125B25Wpat75.22.0
G r ü n d e
I.
BACKVERLIEBT
Das Zeichen
ist am 21. Oktober 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 29:
Früchte
in Alkohol; Früchte
in Scheiben; Gelees; Fruchtgelees;
Kompotte; Fruchtmark; Ingwerkonfitüre; kandierte Früchte; Konfitüren;
Nüsse, verarbeitet; konserviertes,
tiefgekühltes, getrocknetes und
gekochtes Obst;
Klasse 30:
Feine Backwaren und Konditorwaren; Biskuits; Bonbons; Brioches;
Kekse; Erdnusskonfekt; Fondants [Konfekt]; Geleefrüchte [Süßwaren];
Ingwerkonfekt; Gebäck; Kakaoerzeugnisse; Schokoladenerzeugnisse;
Pralinen; Kleingebäck; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Knäckebrot; Kuchen;
Lebkuchen; Marzipan; Petits Fours (Gebäck); Früchte in Schokolade;
Torten; Schokolade; Kaffee; Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Honig;
Backpulver; Soßen (Würzmittel); Gewürze;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Online-
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf folgende Waren: Früchte
in Alkohol, Früchte in Scheiben, Gelees, Fruchtgelees, Kompotte,
Fruchtmark, Ingwerkonfitüre, kandierte Früchte, Konfitüren, Nüsse
verarbeitet, konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes
Obst, feine Backwaren und Konditorwaren, Biskuits, Bonbons, Brioches,
Kekse, Erdnusskonfekt, Fondants (Konfekt), Geleefrüchte (Süßwaren),
Ingwerkonfekt, Gebäck, Kakaoerzeugnisse, Schokoladenerzeugnisse,
Pralinen, Kleingebäck, Konfekt, Kräcker (Gebäck), Knäckebrot, Kuchen,
Lebkuchen, Marzipan, Petits Fours (Gebäck), Früchte in Schokolade,
Torten, Schokolade, Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Honig,
Backpulver, Soßen (Würzmittel), Gewürze.
Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 30, durch eine Beamtin des höheren Dienstes die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen Bestehens eines
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich ohne weiteres
erkennbar aus den deutschen Wortbestandteilen „BACK“ und „VERLIEBT“
zusammen. Ersterer werde mit dem Verb „backen“ in Verbindung gebracht, womit
das Garen von Backwaren im Backofen mit dem Ziel einer gebräunten Kruste
bezeichnet werde. Die Kurzform „Back“ finde sich in zahlreichen Wortverbindungen,
wie „Backwerk“, „Backstube“ oder „Backofen“. Der zweite Wortbestandteil
„VERLIEBT“ benenne „das Gefühl, von Liebe ergriffen zu sein“ und werde als
emotional positiv besetztes Wort gerne in der Werbung eingesetzt. Auch die
konkrete Zusammenfügung der Bestandteile zu „BACKVERLIEBT“ sei sprachüblich
und ausweislich der Recherchen der Markenstelle bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt verwendet worden. In seiner Gesamtbedeutung „verliebt in das
Backen“ weise das Zeichen lediglich darauf hin, dass die so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen für eine Person bestimmt seien, für die Backen eine
wichtige Bedeutung habe. Daneben könne es auch dahingehend verstanden
werden, dass sich der Konsument in die angebotenen gebackenen Lebensmittel
und den damit zusammenhängenden Zutaten und Dienstleistungen aufgrund ihrer
Qualität verliebe. Damit spreche es zum einen eine bestimmte Zielgruppe an und
vermittle zum anderen ein Qualitätsversprechen. Nachdem beide Deutungen
werblich anpreisend und damit zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet
seien, könne dem Zeichen auch eine gewisse Mehrdeutigkeit nicht zur
Schutzfähigkeit verhelfen. Alle beanspruchten Waren könnten für Personen
bestimmt sein, die ins Backen verliebt seien. Auch sei es möglich, dass durch ihren
Verzehr eine dem Verliebtsein vergleichbare Gefühlslage beim Konsumenten
hervorgerufen werde. Dies gelte für die in Klasse 30 beanspruchten Backwaren
selbst, aber auch für alle anderen Waren dieser Klasse sowie der Klasse 29, bei
denen es sich entweder um Backzutaten oder, wie etwa Bonbons oder Konfekt, um
mögliche Dekorationsartikel
für Backwaren handeln könne. Aufgrund der
funktionalen Nähe zwischen gehandelten Waren und Handelsdienstleistungen
weise das die Waren beschreibende Zeichen auch zu den Groß- und
Einzelhandelsdienstleistungen einen sachlichen Bezug auf. Besonderheiten
syntaktischer
oder
semantischer Art
seien
nicht
feststellbar,
eine
Interpretationsbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Auch die Wiedergabe
in
Großbuchstaben sowie die schlagwortartig verkürzte Formulierung seien
werbeüblich und könnten keine betriebliche Hinweiswirkung entfalten. Da das
angemeldete Wortzeichen schon zum Anmeldezeitpunkt geeignet gewesen sei, den
Bestimmungszweck oder die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen
unmittelbar zu beschreiben, unterliege es auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten
der Mitbewerber der Anmelderin.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung hat die ursprüngliche Anmelderin
Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, dass der Begriff
„BACKVERLIEBT“ weder lexikalisch nachweisbar noch sprachüblich gebildet sei.
Auch in den von der Markenstelle beigebrachten Internetfundstellen werde der
Begriff ausschließlich
fantasievoll und ohne eindeutigen Bedeutungsgehalt
verwendet. Ohnehin seien Zusammensetzungen aus einem Verb und einem
Adjektiv eher selten. Um zu dem von der Markenstelle angeführten Verständnis von
„BACKVERLIEBT“ als „verliebt ins Backen“ zu kommen, bedürfe es einer
Wortzergliederung sowie einer Interpretation, die der Annahme einer unmittelbaren
Beschreibungseignung entgegenstünden. Denn es bliebe unklar, ob der Hersteller
oder der Konsument in die Tätigkeit des Backens oder in dessen Ergebnis verliebt
sei. Das Publikum werde das Zeichen daher als unterscheidungskräftigen Begriff
mit nur vagem, unscharfem Bedeutungsgehalt auffassen. Auch wenn ihm aufgrund
seiner Eingängigkeit und Prägnanz ein werblich anpreisender Charakter zukommen
sollte, stehe das seiner Eignung als Herkunftshinweis nicht entgegen. Mangels
eindeutig beschreibenden Sinngehalts sei nicht ersichtlich, weshalb Mitbewerber
gerade die Wortkombination „BACKVERLIEBT“ aktuell oder auch zukünftig
benötigen sollten, so dass ihre Zurückweisung auch nicht wegen eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses gerechtfertigt sei. Im Übrigen seien im Register des
Deutschen Patent- und Markenamts eine Vielzahl vergleichbar gebildeter, teilweise
auch weniger fantasievoller Marken eingetragen, was zwar nicht rechtlich bindend,
aber im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sei.
Mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 2. Februar 2024 eingegangenem
Formblatt haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die
Umschreibung der Markenanmeldung auf Letztgenannte beantragt. Mit Schreiben
vom selben Tag haben sie im Beschwerdeverfahren die beantragte Umschreibung
sowie die Übernahme der Vertretung angezeigt. Die Umschreibung ist am 12.
Februar 2024 im Register vermerkt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 12. September 2022 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 8. März 2024 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen in Verbindung
mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen für nicht
unterscheidungskräftig erachte.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 den
hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin sowie ihrer
Rechtsvorgängerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten
Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG eingelegte Beschwerde ist statthaft und
auch
im Übrigen zulässig,
insbesondere
ist die Beschwerdeführerin als
Rechtsnachfolgerin der Anmelderin verfahrensführungsbefugt. Die Bestellung ihrer
Verfahrensbevollmächtigten und deren Anzeige der Übernahme der Vertretung im
Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ist zugleich als Erklärung
der Beschwerdeführerin, ins Beschwerdeverfahren einzutreten, auszulegen (§ 31 i.
V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG). Die Rechtsvorgängerin ist damit aus dem
Verfahren ausgeschieden, die Beschwerdeführung obliegt nunmehr ausschließlich
der im Rubrum genannten Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der
ursprünglichen Anmelderin.
2. Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens
„BACKVERLIEBT“ steht
in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung
versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung
- stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.
13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Dies gilt grundsätzlich auch für Werbeslogans oder Werbeschlagwörter, an deren
markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen
sind als an klassische Wortmarken. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass
der Verkehr in Werbewörtern oder -sprüchen gewöhnlich keinen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen sieht, auch wenn er sie einem
bestimmten Unternehmen zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass das
in Rede stehende Wort oder die in Rede stehende Wortfolge über die reine
Werbewirkung hinaus auch die notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 284 ff.; EuGH
GRUR 2004 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass
die Herkunftsfunktion die Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P -
Vorsprung durch Technik).
Insbesondere Werbewörter oder -slogans, die sich in einem eindeutigen, in
sachlichem Bezug zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stehenden
Aussagegehalt erschöpfen, vermögen in aller Regel nicht zugleich auch betriebliche
Hinweiswirkung zu entfalten. Dies trifft auf das angemeldete Zeichen in Verbindung
mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu.
a) „BACKVERLIEBT“ ist zwar weder ein lexikalisch verzeichnetes Wort noch ein
allgemein gebräuchlicher Ausdruck. Das Anmeldezeichen ist aber ohne Weiteres
erkennbar aus einfachsten Bestandteilen des deutschen Grundwortschatzes
zusammengesetzt, nämlich der Kurzform „BACK“ für „backen“ und dem Adjektiv
„VERLIEBT“, das angibt, dass jemand Liebe für jemanden oder etwas empfindet.
Dass sich Letzteres nicht ausschließlich auf Personen beziehen muss, zeigt
beispielsweise der Begriff „detailverliebt“, der sich als Umschreibung für jemanden,
der sich sehr um Detailgenauigkeit bemüht, Eingang in den Duden gefunden hat
(vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/detailverliebt“ als Anlage
1 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. März 2024). Weitere entsprechend gebildete
Begrifflichkeiten, die tatsächlich verwendet werden, sind etwa „designverliebt“,
„autoverliebt“ oder „naturverliebt“ (vgl. Auszug aus Wortschatz Uni Leipzig unter
„https://corpora.uni-leipzig.de/“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. März
2024). Sie bringen ein besonders positives Gefühl für den vor „verliebt“ genannten
Gegenstand oder für das davor genannte Thema zum Ausdruck. Hierin reiht sich
das zur Eintragung angemeldete Kompositum „BACKVERLIEBT“ nahtlos ein.
Insofern ist es dahingehend zu verstehen, dass jemand für das Backen schwärmt.
b) In diesem Sinne wird das angemeldete Zeichen im Verkehr tatsächlich
verwendet. Die zeigen nicht zuletzt die von der Markenstelle aufgefundenen und vor
dem Anmeldezeitpunkt datierenden Verwendungsbeispiele:
- Pressemitteilung der Firma MAXWELL & WILLIAMS „Backverliebt in
den Frühsommer“ unter „https://www.maxwellandwilliams.de“ vom
April 2019,
- Blogbeitrag „Hey! Das sind wir … Kochverrückt und backverliebt“ unter
„https://friedefreudeapfelkuchen.de/“ vom 17. Dezember 2018
und
- Blogbeitrag „Backverliebt Herzlich Willkommen auf meinem Blog!“
unter „http://backverliebt.blogspot.com“ vom 11. März 2015.
Auch wenn es sich dabei nur um vereinzelte Verwendungen, überwiegend in sog.
Blogs mit unbekannter Reichweite handelt, machen diese dennoch deutlich, dass
„BACKVERLIEBT“ eine naheliegende Wortbildung ist, um eine Backbegeisterung
oder -leidenschaft zum Ausdruck zu bringen.
c) Davon ausgehend stellt sich das angemeldete Zeichen, insoweit ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, zwar nicht als unmittelbar beschreibende
Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil es keine objektiven
Eigenschaften der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen angibt. Allerdings
erschöpft es sich in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der
Klassen 29 und 30
sowie den hierauf bezogenen Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen sowie Online-Versandhandelsdienstleistungen der
Klasse 35
in einem
rein sachbezogenen Werbeschlagwort, das keinen
ausreichenden Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft zu vermitteln vermag.
(1) Zum einen preist es die Waren der Klassen 29 und 30 als von jemandem mit
großer Backbegeisterung stammend an und bewirbt damit indirekt, aber auf typisch
werbewirksame Weise deren Qualität. Dies gilt zunächst für die Erzeugnisse eines
Backprozesses, nämlich
„Feine Backwaren und Konditorwaren; Biskuits; Brioches; Kekse;
Gebäck; Kleingebäck; Kräcker
(Gebäck); Knäckebrot; Kuchen;
Lebkuchen; Petits Fours (Gebäck); Torten“.
Aber auch die keine Backwaren darstellenden Produkte in Klasse 29
„Früchte in Alkohol; Früchte in Scheiben; Gelees; Fruchtgelees;
Kompotte; Fruchtmark; Ingwerkonfitüre; kandierte Früchte; Konfitüren;
Nüsse, verarbeitet; konserviertes,
tiefgekühltes, getrocknetes und
gekochtes Obst“
sowie in Klasse 30
„Bonbons; Erdnusskonfekt; Fondants
(Konfekt); Geleefrüchte
(Süßwaren);
Ingwerkonfekt;
Kakaoerzeugnisse;
Schokoladenerzeugnisse; Pralinen; Konfekt; Marzipan; Früchte
in
Schokolade; Schokolade; Kaffee; Tee; Kakao und Kaffee-Ersatzmittel;
Honig; Backpulver; Soßen (Würzmittel); Gewürze“,
die sämtlich als Zutaten für Backwaren in Betracht kommen, kommt dem
angemeldeten Zeichen lediglich eine werbliche Funktion zu, indem es darauf
hinweist, dass sie sich besonders gut zum Backen eignen und daher von jemandem
mit großer Backleidenschaft verwendet sowie empfohlen werden.
(2) Entsprechendes gilt für die Einzel- sowie Großhandelsdienstleistungen und
Online-Versandhandelsdienstleistungen der Klasse 35. Nachdem es auf
Backwaren und -zutaten spezialisierte Unternehmen gibt, die ihre Produkte sowohl
im Einzel- und Großhandel als auch im Wege des Versandhandels vertreiben, ist
auch in diesem Zusammenhang von einem Verständnis als Werbeschlagwort im
Sinne einer naheliegend gebildeten und in ihrer Bedeutung ohne Weiteres
erfassbaren Qualitätsberühmung auszugehen. Hierfür spricht, dass ausweislich
nachfolgender Belege gerade in der hier einschlägigen Branche eine werbliche
Herausstellung der Liebe zum (Bäcker-)Handwerk und zu den hergestellten
Produkten besonders häufig ist (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 8.
März 2024):
- Anzeige
der Firma Rösle
„Wir
lieben Backen“
unter
„https://www.roesle.com/“,
- Anzeige
„Wir
Kabouter
lieben
das
Backen!“
unter
„https://kabouter.chayns.site/“,
- Anzeige der Bäckerei Brandner „WIR LIEBEN BACKEN - Wer steht
schon gerne früh auf? Wir tun es, denn wir lieben unser Handwerk“
unter „https://www.baeckerei-brandner-at“
und
- Anzeige der Firma Seitenbacher „WIR LIEBEN BACKEN“ unter
„https://www.seitenbacher.de/“.
Daher wird der hieran gewöhnte Verkehr das Zeichen „BACKVERLIEBT“ nicht
als Mittel der Unterscheidung von Backwaren, ihrer Zutaten oder darauf
bezogener Einzel- und Großhandelsdienstleistungen oder Online-
Versandhandelsdienstleistungen auffassen. Vielmehr kommt ihm auch in
Bezug auf letztgenannte Tätigkeiten nur die Funktion einer werblichen
Aussage zu, mit der die Begeisterung des Herstellers oder Händlers für den
Beruf des Bäckers und für die Tätigkeit des Backens verdeutlicht wird.
3. Soweit die Beschwerdeführerin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen
verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter
Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID;
GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR
2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl.
z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und
die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen,
wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 83 ff. mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
Ermessens-, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst
identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem
Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von
unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des
Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete
Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen
und danach eine Entscheidung zu treffen. Im Übrigen stehen den geltend
gemachten Eintragungen eine ganze Reihe von Zurückweisungen des Deutschen
Patent- und Markenamts (vgl. 30 2019 294 258.5 - BACK LIEBE; 30 2018 224 493.2
- Original verliebt; 30 2018 216 994.9 - HEIMAT-VERLIEBT), aber auch des
Bundespatentgerichts (vgl. BPatG 30 W (pat) 548/20 - HAARVERLIEBT; 30 W (pat)
18/17 - „…für Farbverliebte“) gegenüber, so dass nicht festgestellt werden kann, die
vorliegende Beurteilung widerspreche einer gefestigten Spruchpraxis.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Markenstelle ihre Entscheidung
teilweise auf Internetrechercheauszüge gestützt hat, die sie der Rechtsvorgängerin
der Beschwerdeführerin nicht vorab zur Stellungnahme zugeleitet hat. Damit hat sie
zwar gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG
verstoßen. Dieser Mangel ist jedoch durch die im Beschwerdeverfahren eröffnete
Möglichkeit zur Äußerung geheilt worden, so dass eine Zurückverweisung gemäß §
70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht
in Betracht kommt und auch aus
prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt ist.
5. Nachdem die Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen
der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen
Verfahren entschieden werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Fehlhammer