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BPatG Beschluss vom 26.08.2022 – 18 W (pat) 42/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:260822B18Wpat42.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 42/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. August 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 005 874.1

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.- Ing.

Wickborn

sowie

die

Richter

Dipl.-Ing.

Veit,

Dipl.- Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr. Nielsen

ECLI:DE:BPatG:2022:260822B18Wpat42.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2017 005 874.1 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung und Verfahren zur Regulierung des retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf physiologische Werte durch Einleitung von Gasen in den

retroorbitalen Raum oder Glaskörper des Auges“

ist durch die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F mit Beschluss vom 21. Februar 2019

wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen worden.

Im Prüfungsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift genannt worden:

D2

CA 2 890 417 A1.

Die Beschwerde des Anmelders richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss

der Prüfungsstelle vom 21. Februar 2019.

Der Anmelder beantragt zuletzt schriftsätzlich (sinngemäß):

1.

Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2019 aufzuheben und ein

Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Vorrichtung und Verfahren zur

Regulierung des retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf physiologische

Werte durch Einleitung von Gasen in den retroorbitalen Raum oder

Glaskörper des Auges” mit dem Anmeldetag 22. Juni 2017 auf der

Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 23. April 2019,

- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. April 2019,

- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. Januar 2018.

2.

Hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Vorrichtung und Verfahren

zur Regulierung des

retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf

physiologische Werte durch Einleitung von Gasen in den retroorbitalen

Raum oder Glaskörper des Auges“ mit dem Anmeldetag 22. Juni 2017

auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am

23. April 2019,

- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. April 2019,

- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. Januar 2018.

3.

Weiter hilfsweise

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Vorrichtung und Verfahren

zur Regulierung des

retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf

physiologische Werte durch Einleitung von Gasen in den retroorbitalen

Raum oder Glaskörper des Auges“ mit dem Anmeldetag 22. Juni 2017

auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am

23. April 2019,

- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. April 2019,

- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. Januar 2018.

Patentanspruch 1

nach Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Gliederung der Prüfungsstelle im

Zurückweisungsbeschluss wie folgt:

M1 Vorrichtung

zur

Erhöhung

oder

Regulierung

des

Sauerstoffpartialdruckes in der Retina

M2 durch Einleitung eines Gases in den retroorbitalen Raum (retrobulbär),

dadurch gekennzeichnet, dass

M3 eine dünne und flexible Schlauchverbindung vorgesehen ist,

M4 wobei die Schlauchverbindung ausgestaltet ist, durch die Bindehaut in

den retroorbitalen Raum eingeführt zu werden.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmalen M1 bis M4 des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Ergänzung folgender Merkmale im

Anschluss an Merkmal M4:

M5H1 und die Schlauchverbindung am Ende eines Schlauches eine

doppellagige Kunststoffmembran aufweist,

M6H1 wobei jede der Lagen parallel zur Sklera des Auges ausgerichtet

werden kann.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmalen M1 bis M4 des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Ergänzung folgender Merkmale im

Anschluss an Merkmal M4:

M5H2 und wobei die Vorrichtung zusätzlich einen Sensor zur Messung des

Sauerstoffpartialdruckes aufweist,

M6H2 der im retroorbitalen Bereich angeordnet werden kann.

Wegen der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2022 ist der Anmelder darauf hingewiesen

worden, dass die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den

Hilfsanträgen 1 und 2 möglicherweise als nicht neu gelten könnten (§ 3 PatG) und

die Patentansprüche sowie die geltende Beschreibung Merkmale beinhalten, die als

unzulässige Erweiterungen angesehen werden könnten (§ 38 PatG).

Der Anmelder hat mit Schreiben vom 11. August 2022 die Nicht-Teilnahme an der

mündlichen Verhandlung angekündigt und ist entsprechend dieser Ankündigung

nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Gegenstände der jeweiligen

Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht neu

gelten gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG). Die Frage einer unzulässigen

Erweiterung der Anmeldung gemäß § 38 PatG kann daher dahinstehen (vgl. BGH,

Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3

– Elastische Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Erhöhung oder Regulierung des

Sauerstoffpartialdruckes in der Retina (vgl. Merkmal M1 der jeweiligen

Patentansprüche nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen 1 und 2). In der

Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass das Auge das

Organ mit dem stärksten Stoffwechselumsatz und damit dem höchsten

Sauerstoffbedarf im Körper sei. Es weise die höchste Durchblutungsrate von

allen Organen auf. Somit hätten Durchblutungsstörungen, die zu einem Mangel

an Sauerstoff führten, besonders für das Auge fatale Konsequenzen, die von

vorübergehenden Sehstörungen bis hin zur irreversiblen Erblindung führen

könnten. In der Augenheilkunde unterscheide man chronische und akute Fälle

der mangelnden Sauerstoffversorgung, die ihre Ursachen sowohl in Störungen

der retinalen als auch der choroidalen Blutversorgung haben könnten. Zu einer

chronischen Unterversorgung der Retina mit Sauerstoff komme es

beispielsweise bei verschiedenen Stoffwechselerkrankungen, wie Diabetes

mellitus oder anderen systemischen Erkrankungen sowie bei sklerotischen

Gefäßveränderungen in der Netzhaut oder der Aderhaut (vgl. geltende

Beschreibung, eingegangen am 23. April 2019, S. 1, erster Abs.).

Bei der altersbedingten Makuladegeneration (AMD) sei die Versorgung der

äußeren Retina mit Sauerstoff chronisch beeinträchtigt, vor allem durch

Ablagerungen (Drusen) zwischen dem retinalen Pigmentepithel (RPE) und der

Bruchschen Membran sowie wahrscheinlich auch durch eine nachlassende

Durchblutung der Aderhaut. Durch den Sauerstoffmangel komme es zu einer

vermehrten Expression des Wachstumsfaktors VEGF (vascular endothelial

growth factor) durch das RPE. Den Zustand, dass unter dem RPE Drusen

entstehen und später dann eine Degeneration der Photorezeptoren einsetze,

bezeichne man als „trockene" AMD, welche zunächst relativ schleichend

voranschreite, um später als „geographische Atrophie" zu verheerenden

Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit zu führen (vgl. geltende Beschreibung,

S. 1, zweiter Abs.). Eine optimale Therapie der AMD sei nicht verfügbar. Bei der

trockenen AMD werde versucht, das Fortschreiten der Krankheit mittels

Verabreichung von Vitamin- und Zink-Präparaten zu verhindern, die Lipofuscin-

Ablagerung durch Hemmung des Retinolkreislaufes abzubremsen. Die

Erfolgsaussichten dieser Ansätze seien aber umstritten. Bei der feuchten AMD

gebe es verschiedene Ansätze, die Neovaskularisation als Folge des

Sauerstoffmangels zurückzudrängen. Um die wirksame VEGF-Konzentration in

der Netzhaut abzusenken, würden Antikörper oder Antikörperfragmente

eingesetzt

(vgl. geltende Beschreibung, S. 1,

letzter Abs.). Die

Therapieergebnisse mit Anti-VEGF-Therapeutika seien jedoch noch nicht

optimal und die Behandlung/Therapie vermindere sogar die Durchblutung von

Aderhaut und Netzhaut

in der Präklinik.

In der Klinik

führe die

Langzeitbehandlung mit Anti-VEGF-Medikamenten zum Verlust von intakten

choroidalen Blutgefäßen, welcher eine Sehverschlechterung zur Folge habe

(vgl. geltende Beschreibung, S. 2, erster Abs.). Auch Thrombosen einer

Netzhautvene

führten zu Durchblutungsstörungen

im Auge, die eine

Verschlechterung des Sehens zur Folge haben könnten (vgl. geltende

Beschreibung, S. 2, zweiter Abs.). Eine Medikamenteneingabe

in den

Glaskörper eines Auges bei schon lange bestehenden Verschlüssen mit

zentraler Vernarbung führe nicht mehr zur Verbesserung der Sehschärfe (vgl.

geltende Beschreibung, S. 2, vorletzter Abs.). Bei bestimmten Befunden werde

eine Behandlung der betroffenen Netzhaut mit dem Laser angewendet. Die

Sehschärfe verbessere sich durch diese Therapie nicht. Durch das Abtöten von

bestimmten Netzhautbereichen

sollen andere

schlecht durchblutete

Netzhautbereiche besser durchblutet werden. Eine Therapie zur Behebung des

Sauerstoffmangels gebe es zurzeit nicht. Auch eine Therapie zur direkten

Verbesserung der Sauerstoffversorgung des Optikus gebe es derzeit nicht.

Zurzeit werde eine Frühgeborenenretinopathie mittels Laser oder Anti-VEGF-

Medikamenten behandelt. Die Therapieergebnisse seien

jedoch nicht

zufriedenstellend. Eine ursächliche Therapie

zur Regulierung des

Sauerstoffpartialdrucks im Auge bzw. zur Behebung des Sauerstoffmangels

gebe es nicht (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, zweiter Abs., bis S. 4, erster

Abs.). Bisherige Therapien wie Laserbehandlung und Injektionen von Anti-

VEGF-Medikamenten oder Kortikosteroidpräparaten könnten den weiteren

Verlauf der Erkrankung auch nur verzögern (vgl. geltende Beschreibung, S. 4,

zweiter Abs.), regulierten aber nicht den Sauerstoff auf physiologische Werte.

Alle diese

therapeutischen Ansätze seien gegen eine Folge des

Sauerstoffmangels und Nährstoffmangels oder seiner zu hohen Konzentration

gerichtet, regulierten aber nicht den Sauerstoff auf physiologische Werte (vgl.

geltende Beschreibung, S. 4, dritter Abs.).

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist darin zu sehen, einen

Sauerstoffmangel in der äußeren Retina / Netzhaut eines Auges zu beheben

und den Sauerstoffpartialdruck in der Netzhaut zu regulieren (vgl. geltende

Beschreibung, S. 4, dritter Abs., bis S. 5, dritter Abs.).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium

(Bachelor) im Bereich Medizintechnik auf und verfügt über eine mehrjährige

Erfahrung in der Entwicklung von Behandlungseinrichtungen für Augen. Bei

medizinischen Fragestellungen zieht der Fachmann einen Augenmediziner

hinzu.

2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe soll gemäß Patentanspruch 1

nach Hauptantrag durch eine Vorrichtung zur Erhöhung oder Regulierung des

Sauerstoffpartialdruckes in der Retina durch eine Einleitung eines Gases in den

retroorbitalen Raum gelöst werden (Merkmale M1 und M2). Damit muss die

beanspruchte Vorrichtung geeignet sein zur Erhöhung oder Regulierung des

Sauerstoffpartialdruckes – d. h. des Teildruckes der Sauerstoffkomponente in

einem Gasgemisch – in der Retina (Merkmal M1). Des Weiteren muss die

beanspruchte Vorrichtung zur Einleitung eines Gases in den retroorbitalen

Raum bzw. hinter einen Augapfel geeignet sein (Merkmal M2). Dass der

Sauerstoffpartialdruck (vgl. Merkmal M1) nicht durch das Einleiten eines

anderen Gases erhöht werden kann

(vgl. Merkmal M2), da der

Sauerstoffpartialdruck nur durch das Hinzufügen von Sauerstoff (bzw. O2) erhöht

werden kann, weiß der Fachmann. Insofern versteht der Fachmann eine

Alternative des Gegenstands des Patentanspruchs 1 so, dass der

Sauerstoffpartialdruck durch das Einleiten von Sauerstoff (O2) erhöht wird, wie

es auch in Abbildung 1 offenbart ist.

Die

beanspruchte Vorrichtung weist

eine

dünne

und

flexible

Schlauchverbindung auf (Merkmal M3). Gemäß der geltenden Beschreibung

wird die Schlauchverbindung von einem externen Reservoir ausgehend hinter

das zu behandelnde Auge verlegt (vgl. S. 5, dritter Abs., und Abb. 1, wie

nachfolgend wiedergegeben). Abbildung 1 zeigt diesbezüglich, wie eine

Versorgungseinheit auf der Lederhaut (Sklera) eines Auges platziert wird (vgl.

geltende Beschreibung, S. 7, dritter Abs.).

Die genannte Schlauchverbindung ist gemäß Merkmal M4 ausgestaltet, durch

die Bindehaut in den retroorbitalen Raum eingeführt zu werden. Dazu wird in der

geltenden Beschreibung ausgeführt, dass die Bindehaut in einem praktischen

Versuch bei einem Kaninchen lokal geöffnet wurde (vgl. geltende Beschreibung,

S. 5 unter Vorarbeiten bzw. S. 5, fünfter Abs. und Abbildung 2).

Es handelt sich bei der beanspruchten Vorrichtung zwar nicht um ein dem

Patentschutz gemäß § 2a (1) Nr. 2 PatG nicht zugängliches therapeutisches

oder chirurgisches Verfahren – der beanspruchten Vorrichtung selbst ist jedoch

nicht ansehen, ob sie im Rahmen einer therapeutischen Behandlung vor oder

hinter dem Augapfel (retroorbital) eingesetzt wird (vgl. Merkmale M2 und M4).

Laut Bezeichnung der vorliegenden Anmeldung kann die Vorrichtung ebenfalls

genutzt werden, um das Gas nicht nur in den retroorbitalen Raum, sondern

alternativ auch in den Glaskörper und somit

in das Innere eines Auges

einzuleiten. Von daher

ist Merkmal M4 im Zusammenhang mit den

Merkmalen M1, M2 und M3 so zu verstehen, dass die Schlauchverbindung der

beanspruchten Vorrichtung geeignet ist, in den retroorbitalen Raum eingeführt

zu werden.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist im Anschluss an Merkmal M4 des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergänzt, dass die Schlauchverbindung am

Ende eines Schlauches eine doppellagige Kunststoffmembran aufweist

(Merkmal M5H1), wobei jede der Lagen der doppellagigen Membran parallel zur

Sklera des Auges ausgerichtet werden kann (Merkmal M6H1).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Ergänzung auf, dass die Vorrichtung

zusätzlich einen Sensor zur Messung des Sauerstoffpartialdruckes aufweist

(Merkmal M5H2), wobei der Sensor im retroorbitalen Bereich angeordnet werden

kann (Merkmal M6H2; vgl. Abb. 1). Dabei ist der beanspruchten Vorrichtung

selbst jedoch nicht anzusehen, wo genau der Sensor im Rahmen einer

therapeutischen Behandlung eingesetzt wird. Für einen solchen Sensor werden

in der geltenden Beschreibung beispielhaft Sauerstoffsensoren in Verbindung

mit Halbleiterlasern genannt, die im nahen Infrarotbereich arbeiten (vgl. S. 5,

vierter Abs., zweiter Satz). Der Fachmann weiß diesbezüglich, dass solche

Sensoren die Infrarot-Absorption durch Sauerstoff detektieren, wobei die

Absorption von der Sauerstoffkonzentration abhängt. Das Merkmal M6H2 ist

dabei

im Zusammenhang mit den Merkmalen M1 bis M5H2 so zu verstehen,

dass der genannte Sensor der beanspruchten Vorrichtung geeignet ist, in den

retroorbitalen Raum eingeführt zu werden.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gilt als nicht neu

gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG).

Druckschrift D2 offenbart bereits eine implantierbare Vorrichtung (implantable

oxygenerator 101) zur Erhöhung oder Regulierung von Sauerstoff im Bereich

der Retina (retina) eines menschlichen Auges (human eye 303), wobei durch

diese Vorrichtung auch der Sauerstoffpartialdruck (Oxygen partial pressure) in

der Retina erhöht und reguliert wird (vgl. Abs. 67 und 79 sowie Fig. 1 und 4; vgl.

auch Fig. 10 und Abs. 80: […] regulate and raise O2 levels / Merkmal M1).

Eine Einleitung von Sauerstoff bzw. Gas in den retroorbitalen Raum durch die

Vorrichtung wird nicht explizit beschrieben. Die implantierbare Vorrichtung weist

jedoch eine von einer Sauerstoffquelle ausgehende dünne Schlauchverbindung

bzw. schlauchförmige Sauerstoff-Zuleitung (cannula 107) auf und ist damit zur

Einleitung von Gas bzw. Sauerstoff in den retroorbitalen Raum geeignet. Dabei

wird

in der Druckschrift auch auf eine Anordnung / Implantierung der

Vorrichtung im menschlichen Körper (human body) bzw. auf der Lederhaut

(sclera / vgl. Bezugszeichen 303) eines Auges hingewiesen (vgl. Abs. 16:

implantable oxygenator is implanted within a human body; vgl. auch Abs. 38, 54

und 68: References herein to “within a human eye” are intended to include this

placement on the sclera below the conjunctiva; vgl. ebenso die vorherigen

Ausführungen zur Anspruchsauslegung / Merkmal M2). Eine zugehörige dünne

Schlauchverbindung bzw. Sauerstoff-Zuleitung

ist aus Silikon (silicone)

gefertigt, was der Fachmann ohne Weiteres als biegsame / flexible

Schlauchverbindung entsprechend Merkmal M3 erkennt / mitliest (vgl. Fig. 1, 4

und 5; vgl. auch u. a. Abs. 62 zum Silikonmaterial: cannula 107 […] may be

made of […] silicone). Es wird zudem gelehrt, dass die Schlauchverbindung

ausgestaltet ist, durch die Bindehaut (conjunctiva 407) eingeführt zu werden,

um Sauerstoff (oxygen) in der Nähe der Netzhaut (retina 301) einzuleiten (vgl.

Fig. 4 und Abs. 68 / Merkmal M4).

Damit weist die aus Druckschrift D2 bekannte implantierbare Vorrichtung

sämtliche Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

auf. Dieser Patentanspruch ist somit aufgrund der fehlenden Neuheit seines

Gegenstands nicht patentfähig.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gilt ebenfalls als

nicht neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß

Druckschrift D2 (§ 3 PatG).

Die vorstehend genannte Schlauchverbindung weist am Ende des Schlauches

eine doppellagige Kunststoffmembran mit zwei unterschiedlichen Dicken (200

µm bzw. 60 µm […] side facing retina) auf, um Sauerstoff in die Nähe der

Netzhaut (retina) zu leiten (vgl. Fig. 5 und zugehörige Beschriftung /

Merkmal M5H1). Der Fachmann liest dabei mit, dass die beiden Lagen parallel

zur Lederhaut / Sklera (sclera / vgl. Bezugszeichen 303 in Fig. 4) des Auges

ausgerichtet sind, da die Sklera parallel zur Retina ausgerichtet ist (vgl. Fig. 4

und zugehörigen Text / Merkmal M6H1).

Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 verwiesen, die hier

ebenfalls gelten. Damit weist die aus Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung auch

sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 auf. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls

aufgrund der fehlenden Neuheit seines Gegenstands nicht patentfähig.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gilt ebenfalls als

nicht neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß

Druckschrift D2 (§ 3 PatG).

Druckschrift D2 offenbart im Hinblick auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

zudem, dass die implantierbare Vorrichtung einen Sensor (oxygen sensitive

sensor) zur Messung des Sauerstoffpartialdrucks (Oxygen partial pressure)

aufweist (vgl. Abs. 79: using an oxygen sensitive sensor placed near the retina /

Merkmal M5H2). Dieser Sensor ist ebenfalls geeignet, im retroorbitalen Raum

angeordnet zu werden (Merkmal M6H2), wobei auf vorstehende Ausführungen

zur Merkmalsauslegung verwiesen wird, die hier in gleicher Weise gelten.

Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 verwiesen, die hier

ebenfalls gelten. Damit weist die aus Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung auch

sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 auf – der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls

nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht neu ist.

6. Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw.

Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die jeweiligen darauf rückbezogenen

Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges

Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05;

GRUR 2007, 862 Abs. III 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Der seitens des Anmelders im Schriftsatz vom 23. April 2019 aufgeführte Antrag auf

Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Billigkeitsgründe, die

gemäß § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung rechtfertigen könnten, sind weder geltend

gemacht noch ersichtlich.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Veit

Dr. Schwengelbeck

Dr. Nielsen