Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 26.08.2022 – 18 W (pat) 42/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:260822B18Wpat42.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 42/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 005 874.1
…
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.- Ing.
Wickborn
sowie
die
Richter
Dipl.-Ing.
Veit,
Dipl.- Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr. Nielsen
ECLI:DE:BPatG:2022:260822B18Wpat42.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2017 005 874.1 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung und Verfahren zur Regulierung des retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf physiologische Werte durch Einleitung von Gasen in den
retroorbitalen Raum oder Glaskörper des Auges“
ist durch die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F mit Beschluss vom 21. Februar 2019
wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen worden.
Im Prüfungsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift genannt worden:
D2
CA 2 890 417 A1.
Die Beschwerde des Anmelders richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss
der Prüfungsstelle vom 21. Februar 2019.
Der Anmelder beantragt zuletzt schriftsätzlich (sinngemäß):
1.
Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2019 aufzuheben und ein
Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Vorrichtung und Verfahren zur
Regulierung des retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf physiologische
Werte durch Einleitung von Gasen in den retroorbitalen Raum oder
Glaskörper des Auges” mit dem Anmeldetag 22. Juni 2017 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 23. April 2019,
- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. April 2019,
- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. Januar 2018.
2.
Hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Vorrichtung und Verfahren
zur Regulierung des
retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf
physiologische Werte durch Einleitung von Gasen in den retroorbitalen
Raum oder Glaskörper des Auges“ mit dem Anmeldetag 22. Juni 2017
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am
23. April 2019,
- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. April 2019,
- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. Januar 2018.
3.
Weiter hilfsweise
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Vorrichtung und Verfahren
zur Regulierung des
retinalen Sauerstoffpartialdruckes auf
physiologische Werte durch Einleitung von Gasen in den retroorbitalen
Raum oder Glaskörper des Auges“ mit dem Anmeldetag 22. Juni 2017
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am
23. April 2019,
- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. April 2019,
- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. Januar 2018.
Patentanspruch 1
nach Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Gliederung der Prüfungsstelle im
Zurückweisungsbeschluss wie folgt:
M1 Vorrichtung
zur
Erhöhung
oder
Regulierung
des
Sauerstoffpartialdruckes in der Retina
M2 durch Einleitung eines Gases in den retroorbitalen Raum (retrobulbär),
dadurch gekennzeichnet, dass
M3 eine dünne und flexible Schlauchverbindung vorgesehen ist,
M4 wobei die Schlauchverbindung ausgestaltet ist, durch die Bindehaut in
den retroorbitalen Raum eingeführt zu werden.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmalen M1 bis M4 des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Ergänzung folgender Merkmale im
Anschluss an Merkmal M4:
M5H1 und die Schlauchverbindung am Ende eines Schlauches eine
doppellagige Kunststoffmembran aufweist,
M6H1 wobei jede der Lagen parallel zur Sklera des Auges ausgerichtet
werden kann.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmalen M1 bis M4 des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Ergänzung folgender Merkmale im
Anschluss an Merkmal M4:
M5H2 und wobei die Vorrichtung zusätzlich einen Sensor zur Messung des
Sauerstoffpartialdruckes aufweist,
M6H2 der im retroorbitalen Bereich angeordnet werden kann.
Wegen der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2022 ist der Anmelder darauf hingewiesen
worden, dass die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen 1 und 2 möglicherweise als nicht neu gelten könnten (§ 3 PatG) und
die Patentansprüche sowie die geltende Beschreibung Merkmale beinhalten, die als
unzulässige Erweiterungen angesehen werden könnten (§ 38 PatG).
Der Anmelder hat mit Schreiben vom 11. August 2022 die Nicht-Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung angekündigt und ist entsprechend dieser Ankündigung
nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Gegenstände der jeweiligen
Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht neu
gelten gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG). Die Frage einer unzulässigen
Erweiterung der Anmeldung gemäß § 38 PatG kann daher dahinstehen (vgl. BGH,
Urteil X ZR 29/89 vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3
– Elastische Bandage).
1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Erhöhung oder Regulierung des
Sauerstoffpartialdruckes in der Retina (vgl. Merkmal M1 der jeweiligen
Patentansprüche nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen 1 und 2). In der
Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass das Auge das
Organ mit dem stärksten Stoffwechselumsatz und damit dem höchsten
Sauerstoffbedarf im Körper sei. Es weise die höchste Durchblutungsrate von
allen Organen auf. Somit hätten Durchblutungsstörungen, die zu einem Mangel
an Sauerstoff führten, besonders für das Auge fatale Konsequenzen, die von
vorübergehenden Sehstörungen bis hin zur irreversiblen Erblindung führen
könnten. In der Augenheilkunde unterscheide man chronische und akute Fälle
der mangelnden Sauerstoffversorgung, die ihre Ursachen sowohl in Störungen
der retinalen als auch der choroidalen Blutversorgung haben könnten. Zu einer
chronischen Unterversorgung der Retina mit Sauerstoff komme es
beispielsweise bei verschiedenen Stoffwechselerkrankungen, wie Diabetes
mellitus oder anderen systemischen Erkrankungen sowie bei sklerotischen
Gefäßveränderungen in der Netzhaut oder der Aderhaut (vgl. geltende
Beschreibung, eingegangen am 23. April 2019, S. 1, erster Abs.).
Bei der altersbedingten Makuladegeneration (AMD) sei die Versorgung der
äußeren Retina mit Sauerstoff chronisch beeinträchtigt, vor allem durch
Ablagerungen (Drusen) zwischen dem retinalen Pigmentepithel (RPE) und der
Bruchschen Membran sowie wahrscheinlich auch durch eine nachlassende
Durchblutung der Aderhaut. Durch den Sauerstoffmangel komme es zu einer
vermehrten Expression des Wachstumsfaktors VEGF (vascular endothelial
growth factor) durch das RPE. Den Zustand, dass unter dem RPE Drusen
entstehen und später dann eine Degeneration der Photorezeptoren einsetze,
bezeichne man als „trockene" AMD, welche zunächst relativ schleichend
voranschreite, um später als „geographische Atrophie" zu verheerenden
Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit zu führen (vgl. geltende Beschreibung,
S. 1, zweiter Abs.). Eine optimale Therapie der AMD sei nicht verfügbar. Bei der
trockenen AMD werde versucht, das Fortschreiten der Krankheit mittels
Verabreichung von Vitamin- und Zink-Präparaten zu verhindern, die Lipofuscin-
Ablagerung durch Hemmung des Retinolkreislaufes abzubremsen. Die
Erfolgsaussichten dieser Ansätze seien aber umstritten. Bei der feuchten AMD
gebe es verschiedene Ansätze, die Neovaskularisation als Folge des
Sauerstoffmangels zurückzudrängen. Um die wirksame VEGF-Konzentration in
der Netzhaut abzusenken, würden Antikörper oder Antikörperfragmente
eingesetzt
(vgl. geltende Beschreibung, S. 1,
letzter Abs.). Die
Therapieergebnisse mit Anti-VEGF-Therapeutika seien jedoch noch nicht
optimal und die Behandlung/Therapie vermindere sogar die Durchblutung von
Aderhaut und Netzhaut
in der Präklinik.
In der Klinik
führe die
Langzeitbehandlung mit Anti-VEGF-Medikamenten zum Verlust von intakten
choroidalen Blutgefäßen, welcher eine Sehverschlechterung zur Folge habe
(vgl. geltende Beschreibung, S. 2, erster Abs.). Auch Thrombosen einer
Netzhautvene
führten zu Durchblutungsstörungen
im Auge, die eine
Verschlechterung des Sehens zur Folge haben könnten (vgl. geltende
Beschreibung, S. 2, zweiter Abs.). Eine Medikamenteneingabe
in den
Glaskörper eines Auges bei schon lange bestehenden Verschlüssen mit
zentraler Vernarbung führe nicht mehr zur Verbesserung der Sehschärfe (vgl.
geltende Beschreibung, S. 2, vorletzter Abs.). Bei bestimmten Befunden werde
eine Behandlung der betroffenen Netzhaut mit dem Laser angewendet. Die
Sehschärfe verbessere sich durch diese Therapie nicht. Durch das Abtöten von
bestimmten Netzhautbereichen
sollen andere
schlecht durchblutete
Netzhautbereiche besser durchblutet werden. Eine Therapie zur Behebung des
Sauerstoffmangels gebe es zurzeit nicht. Auch eine Therapie zur direkten
Verbesserung der Sauerstoffversorgung des Optikus gebe es derzeit nicht.
Zurzeit werde eine Frühgeborenenretinopathie mittels Laser oder Anti-VEGF-
Medikamenten behandelt. Die Therapieergebnisse seien
jedoch nicht
zufriedenstellend. Eine ursächliche Therapie
zur Regulierung des
Sauerstoffpartialdrucks im Auge bzw. zur Behebung des Sauerstoffmangels
gebe es nicht (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, zweiter Abs., bis S. 4, erster
Abs.). Bisherige Therapien wie Laserbehandlung und Injektionen von Anti-
VEGF-Medikamenten oder Kortikosteroidpräparaten könnten den weiteren
Verlauf der Erkrankung auch nur verzögern (vgl. geltende Beschreibung, S. 4,
zweiter Abs.), regulierten aber nicht den Sauerstoff auf physiologische Werte.
Alle diese
therapeutischen Ansätze seien gegen eine Folge des
Sauerstoffmangels und Nährstoffmangels oder seiner zu hohen Konzentration
gerichtet, regulierten aber nicht den Sauerstoff auf physiologische Werte (vgl.
geltende Beschreibung, S. 4, dritter Abs.).
Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist darin zu sehen, einen
Sauerstoffmangel in der äußeren Retina / Netzhaut eines Auges zu beheben
und den Sauerstoffpartialdruck in der Netzhaut zu regulieren (vgl. geltende
Beschreibung, S. 4, dritter Abs., bis S. 5, dritter Abs.).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium
(Bachelor) im Bereich Medizintechnik auf und verfügt über eine mehrjährige
Erfahrung in der Entwicklung von Behandlungseinrichtungen für Augen. Bei
medizinischen Fragestellungen zieht der Fachmann einen Augenmediziner
hinzu.
2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe soll gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag durch eine Vorrichtung zur Erhöhung oder Regulierung des
Sauerstoffpartialdruckes in der Retina durch eine Einleitung eines Gases in den
retroorbitalen Raum gelöst werden (Merkmale M1 und M2). Damit muss die
beanspruchte Vorrichtung geeignet sein zur Erhöhung oder Regulierung des
Sauerstoffpartialdruckes – d. h. des Teildruckes der Sauerstoffkomponente in
einem Gasgemisch – in der Retina (Merkmal M1). Des Weiteren muss die
beanspruchte Vorrichtung zur Einleitung eines Gases in den retroorbitalen
Raum bzw. hinter einen Augapfel geeignet sein (Merkmal M2). Dass der
Sauerstoffpartialdruck (vgl. Merkmal M1) nicht durch das Einleiten eines
anderen Gases erhöht werden kann
(vgl. Merkmal M2), da der
Sauerstoffpartialdruck nur durch das Hinzufügen von Sauerstoff (bzw. O2) erhöht
werden kann, weiß der Fachmann. Insofern versteht der Fachmann eine
Alternative des Gegenstands des Patentanspruchs 1 so, dass der
Sauerstoffpartialdruck durch das Einleiten von Sauerstoff (O2) erhöht wird, wie
es auch in Abbildung 1 offenbart ist.
Die
beanspruchte Vorrichtung weist
eine
dünne
und
flexible
Schlauchverbindung auf (Merkmal M3). Gemäß der geltenden Beschreibung
wird die Schlauchverbindung von einem externen Reservoir ausgehend hinter
das zu behandelnde Auge verlegt (vgl. S. 5, dritter Abs., und Abb. 1, wie
nachfolgend wiedergegeben). Abbildung 1 zeigt diesbezüglich, wie eine
Versorgungseinheit auf der Lederhaut (Sklera) eines Auges platziert wird (vgl.
geltende Beschreibung, S. 7, dritter Abs.).
Die genannte Schlauchverbindung ist gemäß Merkmal M4 ausgestaltet, durch
die Bindehaut in den retroorbitalen Raum eingeführt zu werden. Dazu wird in der
geltenden Beschreibung ausgeführt, dass die Bindehaut in einem praktischen
Versuch bei einem Kaninchen lokal geöffnet wurde (vgl. geltende Beschreibung,
S. 5 unter Vorarbeiten bzw. S. 5, fünfter Abs. und Abbildung 2).
Es handelt sich bei der beanspruchten Vorrichtung zwar nicht um ein dem
Patentschutz gemäß § 2a (1) Nr. 2 PatG nicht zugängliches therapeutisches
oder chirurgisches Verfahren – der beanspruchten Vorrichtung selbst ist jedoch
nicht ansehen, ob sie im Rahmen einer therapeutischen Behandlung vor oder
hinter dem Augapfel (retroorbital) eingesetzt wird (vgl. Merkmale M2 und M4).
Laut Bezeichnung der vorliegenden Anmeldung kann die Vorrichtung ebenfalls
genutzt werden, um das Gas nicht nur in den retroorbitalen Raum, sondern
alternativ auch in den Glaskörper und somit
in das Innere eines Auges
einzuleiten. Von daher
ist Merkmal M4 im Zusammenhang mit den
Merkmalen M1, M2 und M3 so zu verstehen, dass die Schlauchverbindung der
beanspruchten Vorrichtung geeignet ist, in den retroorbitalen Raum eingeführt
zu werden.
In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist im Anschluss an Merkmal M4 des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergänzt, dass die Schlauchverbindung am
Ende eines Schlauches eine doppellagige Kunststoffmembran aufweist
(Merkmal M5H1), wobei jede der Lagen der doppellagigen Membran parallel zur
Sklera des Auges ausgerichtet werden kann (Merkmal M6H1).
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die Ergänzung auf, dass die Vorrichtung
zusätzlich einen Sensor zur Messung des Sauerstoffpartialdruckes aufweist
(Merkmal M5H2), wobei der Sensor im retroorbitalen Bereich angeordnet werden
kann (Merkmal M6H2; vgl. Abb. 1). Dabei ist der beanspruchten Vorrichtung
selbst jedoch nicht anzusehen, wo genau der Sensor im Rahmen einer
therapeutischen Behandlung eingesetzt wird. Für einen solchen Sensor werden
in der geltenden Beschreibung beispielhaft Sauerstoffsensoren in Verbindung
mit Halbleiterlasern genannt, die im nahen Infrarotbereich arbeiten (vgl. S. 5,
vierter Abs., zweiter Satz). Der Fachmann weiß diesbezüglich, dass solche
Sensoren die Infrarot-Absorption durch Sauerstoff detektieren, wobei die
Absorption von der Sauerstoffkonzentration abhängt. Das Merkmal M6H2 ist
dabei
im Zusammenhang mit den Merkmalen M1 bis M5H2 so zu verstehen,
dass der genannte Sensor der beanspruchten Vorrichtung geeignet ist, in den
retroorbitalen Raum eingeführt zu werden.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gilt als nicht neu
gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG).
Druckschrift D2 offenbart bereits eine implantierbare Vorrichtung (implantable
oxygenerator 101) zur Erhöhung oder Regulierung von Sauerstoff im Bereich
der Retina (retina) eines menschlichen Auges (human eye 303), wobei durch
diese Vorrichtung auch der Sauerstoffpartialdruck (Oxygen partial pressure) in
der Retina erhöht und reguliert wird (vgl. Abs. 67 und 79 sowie Fig. 1 und 4; vgl.
auch Fig. 10 und Abs. 80: […] regulate and raise O2 levels / Merkmal M1).
Eine Einleitung von Sauerstoff bzw. Gas in den retroorbitalen Raum durch die
Vorrichtung wird nicht explizit beschrieben. Die implantierbare Vorrichtung weist
jedoch eine von einer Sauerstoffquelle ausgehende dünne Schlauchverbindung
bzw. schlauchförmige Sauerstoff-Zuleitung (cannula 107) auf und ist damit zur
Einleitung von Gas bzw. Sauerstoff in den retroorbitalen Raum geeignet. Dabei
wird
in der Druckschrift auch auf eine Anordnung / Implantierung der
Vorrichtung im menschlichen Körper (human body) bzw. auf der Lederhaut
(sclera / vgl. Bezugszeichen 303) eines Auges hingewiesen (vgl. Abs. 16:
implantable oxygenator is implanted within a human body; vgl. auch Abs. 38, 54
und 68: References herein to “within a human eye” are intended to include this
placement on the sclera below the conjunctiva; vgl. ebenso die vorherigen
Ausführungen zur Anspruchsauslegung / Merkmal M2). Eine zugehörige dünne
Schlauchverbindung bzw. Sauerstoff-Zuleitung
ist aus Silikon (silicone)
gefertigt, was der Fachmann ohne Weiteres als biegsame / flexible
Schlauchverbindung entsprechend Merkmal M3 erkennt / mitliest (vgl. Fig. 1, 4
und 5; vgl. auch u. a. Abs. 62 zum Silikonmaterial: cannula 107 […] may be
made of […] silicone). Es wird zudem gelehrt, dass die Schlauchverbindung
ausgestaltet ist, durch die Bindehaut (conjunctiva 407) eingeführt zu werden,
um Sauerstoff (oxygen) in der Nähe der Netzhaut (retina 301) einzuleiten (vgl.
Fig. 4 und Abs. 68 / Merkmal M4).
Damit weist die aus Druckschrift D2 bekannte implantierbare Vorrichtung
sämtliche Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
auf. Dieser Patentanspruch ist somit aufgrund der fehlenden Neuheit seines
Gegenstands nicht patentfähig.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gilt ebenfalls als
nicht neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß
Druckschrift D2 (§ 3 PatG).
Die vorstehend genannte Schlauchverbindung weist am Ende des Schlauches
eine doppellagige Kunststoffmembran mit zwei unterschiedlichen Dicken (200
µm bzw. 60 µm […] side facing retina) auf, um Sauerstoff in die Nähe der
Netzhaut (retina) zu leiten (vgl. Fig. 5 und zugehörige Beschriftung /
Merkmal M5H1). Der Fachmann liest dabei mit, dass die beiden Lagen parallel
zur Lederhaut / Sklera (sclera / vgl. Bezugszeichen 303 in Fig. 4) des Auges
ausgerichtet sind, da die Sklera parallel zur Retina ausgerichtet ist (vgl. Fig. 4
und zugehörigen Text / Merkmal M6H1).
Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 verwiesen, die hier
ebenfalls gelten. Damit weist die aus Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung auch
sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 auf. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls
aufgrund der fehlenden Neuheit seines Gegenstands nicht patentfähig.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gilt ebenfalls als
nicht neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß
Druckschrift D2 (§ 3 PatG).
Druckschrift D2 offenbart im Hinblick auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
zudem, dass die implantierbare Vorrichtung einen Sensor (oxygen sensitive
sensor) zur Messung des Sauerstoffpartialdrucks (Oxygen partial pressure)
aufweist (vgl. Abs. 79: using an oxygen sensitive sensor placed near the retina /
Merkmal M5H2). Dieser Sensor ist ebenfalls geeignet, im retroorbitalen Raum
angeordnet zu werden (Merkmal M6H2), wobei auf vorstehende Ausführungen
zur Merkmalsauslegung verwiesen wird, die hier in gleicher Weise gelten.
Für die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 verwiesen, die hier
ebenfalls gelten. Damit weist die aus Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung auch
sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 auf – der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls
nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht neu ist.
6. Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw.
Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die jeweiligen darauf rückbezogenen
Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges
Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05;
GRUR 2007, 862 Abs. III 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der seitens des Anmelders im Schriftsatz vom 23. April 2019 aufgeführte Antrag auf
Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Billigkeitsgründe, die
gemäß § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung rechtfertigen könnten, sind weder geltend
gemacht noch ersichtlich.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Veit
Dr. Schwengelbeck
Dr. Nielsen