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BPatG Beschluss vom 29.08.2022 – 28 W (pat) 552/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:290822B28Wpat552.21.0

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BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 552/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 021 936

ECLI:DE:BPatG:2022:290822B28Wpat552.21.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödels sowie der Richterinnen

Kriener und Berner

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2021 ist wirkungslos.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) auf den Widerspruch der Beschwerdegegnerin

die Marke 30 2018 021 936 gelöscht. Gegen diese Entscheidung hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

zurückgenommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen

Beschlusses festzustellen.

II.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1

ZPO war antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

wirkungslos ist.

Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist jeder Verfahrensbeteiligte nach § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO berechtigt

zu beantragen, dass das Gericht die Wirkungslosigkeit angefochtener Beschlüsse

des DPMA ausspricht.

Auch im Markenrecht ist es anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im

Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und

§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1998, 818 – Puma;

BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat)

85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14

MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN). Die angegriffene Entscheidung des DPMA ist

daher schon aufgrund der Widerspruchsrücknahme kraft Gesetzes wirkungslos.

Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.

Der Ausspruch erfolgt daher aus Gründen der Rechtssicherheit.

III.

Zur einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass, so dass es bei der Regelung

verbleibt, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Abs. 4

MarkenG).

Schödel

Kriener

Berner