Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 21.09.2022 – 19 W (pat) 8/21
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210922B19Wpat8.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 013 059
…
ECLI:DE:BPatG:2022:210922B19Wpat8.21.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. September 2022 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn
sowie des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer
10 2008 013 059 am 14. Dezember 2017 veröffentlicht worden. Es trägt die
Bezeichnung „System mit Getriebe“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 12. September 2018,
beim DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung,
der Gegenstand des Streitpatents sei nicht hinreichend deutlich offenbart und
außerdem nicht patentfähig.
Mit am Ende der Anhörung am 12. Juli 2021 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.57 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 25. August 2021 Beschwerde
eingelegt.
Der zur mündlichen Verhandlung ankündigungsgemäß nicht erschienene
Bevollmächtigte der beschwerdeführenden Einsprechenden hat mit Schriftsatz vom
18. August 2022 sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 57 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben und das Patent 10 2008 013 059
vollumfänglich zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der unverändert geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. System mit Getriebe,
wobei das Getriebe zumindest einen Gehäusedeckel (2) umfasst,
wobei am Gehäusedeckel (2) eine Sensoreinheit (6) angeordnet ist, an
der Sensoren angeordnet sind,
wobei die Sensoren zumindest elektrisch mit einer Auswerteeinheit (1)
verbunden sind,
wobei die Sensoreinheit (6) Aufnahmen für die Sensoren umfasst,
wobei die Sensoreinheit (6) an der der Umgebung zugewandten Seite
des Gehäusedeckels (2) mit diesem verbunden ist,
wobei ein erster der Sensoren ein Schwingungssensor (3) ist,
wobei ein weiterer der Sensoren ein Induktiv-Näherungssensor (4) ist,
wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Temperatursensor (5) ist,
wobei der Schwingungssensor (3) zur Detektion von von Lagern
und/oder Verzahnungsteilen (12) erzeugtem Körperschall geeignet ist,
so dass der Schwingungssensor (3) den von Lagern und/oder
Verzahnungsteilen (12) erzeugten Körperschall detektiert,
wobei der Induktiv-Näherungssensor (4) zur Bestimmung der Drehung
eines Verzahnungsteils
(12) angeordnet
ist, also der
lnduktiv-
Näherungssensor (4) die Drehung des Verzahnungsteils (12) detektiert,
wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Ölzustandssensor ist, der
geeignet zur Bestimmung des Alters des Schmieröls des Getriebes
ausgeführt ist,
wobei die Auswerteeinheit (1) mit der Sensoreinheit (6) einstückig
ausgebildet ist.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgende Druckschriften Bezug:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
US 6,425,293 B1
US 5,487,318 A
DE 10 2005 053 772 A1
JP 2004-60823 A
DE 101 42 751 A1
DE 10 2004 022 863 A1
JP 2005-304252 A
WO 95 / 30102 A1
DE 100 59 503 A1
D10
D11
D12
EP 1 217 261 A2
US 7,262,528 B2
EP 0 252 481 A2
D13 WO 02 / 39799 A1
D14
DE 101 17 405 B4
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet, da der
Gegenstand des Streitpatents hinreichend deutlich offenbart und patentfähig ist
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 PatG).
1.
Bei Getrieben für industrielle Antriebssysteme, insbesondere bei Getrieben
für große Maschinen, ist es oft erforderlich, mittels Sensoren unterschiedliche
Zustände zu überwachen, wobei die Funktionen der verschiedenen Sensoren an
sich bekannt sind. Auch in der Streitpatentschrift wird ein Getriebe, das einige
Überwachungssensoren aufweist, als nächstkommender Stand der Technik
bezeichnet (Absatz 0003).
Dabei ist die Fertigung der Getriebegehäuse, in die die jeweiligen Sensoren
eingebaut werden, zum Teil aufwändig. Da nicht immer die gleichen Sensoren
benötigt werden, muss eine Vielzahl von verschiedenen Gehäusen vorrätig
gehalten werden oder die Gehäuse müssen an die jeweiligen Sensoren angepasst
werden.
Dazu kommt, dass es nur mit großem Aufwand möglich ist, bei Getrieben, die sich
bereits im Einsatz befinden, Sensoren nachzurüsten.
2.
Als Aufgabe ist in der Beschreibung angeben, es solle die Sicherheit bei
Anlagen verbessert werden (Absatz 0009).
Aufgrund der in der Beschreibung aufgezählten Vorteile (Absatz 0011) liegt die
objektive Aufgabe der Erfindung jedoch darin, die für die Sicherheit eines Getriebes
vorgesehenen Sensoren mit geringem Aufwand an das Getriebe anbauen zu
können und eine große Vielfalt einsetzbarer Sensoren zu ermöglichen, ohne dafür
jeweils entsprechende Gehäusevarianten zur Verfügung stellen zu müssen.
Zudem soll ermöglicht werden, Sensoren mit geringem Montageaufwand bei
vorhandenen Getrieben nachzurüsten (Absätze 0013, 0024 und 0035).
3.
Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder
Bachelor mit entsprechendem Abschluss der Fachrichtung Maschinenbau, der über
eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Gehäusen für Getriebe
verfügt.
Sollten sich diesem Fachmann hinsichtlich der anzubauenden Sensoren Fragen
stellen, zieht er einen Elektrotechniker oder Physiker zu Rate.
4.
Als Lösung wird ein System mit Getriebe mit den
im erteilten
Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, den die Patentabteilung wie folgt
gegliedert hat, vorgeschlagen:
M1.1
M1.2
System mit Getriebe,
wobei das Getriebe zumindest einen Gehäusedeckel (2)
umfasst,
M1.3
wobei am Gehäusedeckel
(2) eine Sensoreinheit
(6)
angeordnet ist, an der Sensoren angeordnet sind,
M1.4
wobei die Sensoren zumindest elektrisch mit einer
Auswerteeinheit (1) verbunden sind,
M1.5
wobei die Sensoreinheit (6) Aufnahmen für die Sensoren
umfasst,
M1.6
wobei die Sensoreinheit
(6) an der der Umgebung
zugewandten Seite des Gehäusedeckels (2) mit diesem
verbunden ist,
M1.7
M1.8
wobei ein erster der Sensoren ein Schwingungssensor (3) ist,
wobei ein weiterer der Sensoren ein lnduktiv-Näherungssensor
(4) ist,
M1.9
wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Temperatursensor
(5) ist,
M1.10 wobei der Schwingungssensor (3) zur Detektion von von
Lagern
und/oder Verzahnungsteilen
(12)
erzeugtem
Körperschall geeignet ist, so dass der Schwingungssensor (3)
den von Lagern und/oder Verzahnungsteilen (12) erzeugten
Körperschall detektiert,
M1.11 wobei der Induktiv-Näherungssensor (4) zur Bestimmung der
Drehung eines Verzahnungsteils (12) angeordnet ist, also der
lnduktiv-Näherungssensor
(4)
die
Drehung
des
Verzahnungsteils (12) detektiert,
M1.12 wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Ölzustandssensor ist,
der geeignet zur Bestimmung des Alters des Schmieröls des
Getriebes ausgeführt ist,
M1.13 wobei die Auswerteeinheit (1) mit der Sensoreinheit (6)
einstückig ausgebildet ist.
5.
Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns
von den Angaben im Patentanspruch 1 zugrunde:
5.1
Die Erfindung trägt zwar die Bezeichnung „System mit Getriebe“, das
Getriebe selbst ist jedoch in seinen Einzelheiten nicht beschrieben. Auch in der
einzigen Figur sind die Getriebeteile Eintriebswelle 9, Getriebegehäuse 10,
Gehäusedeckel 2, Abtriebswelle 11 und Zahnrad 12 lediglich schematisch
dargestellt und werden außer dem Gehäusedeckel auch an keiner Stelle der
Patentschrift näher beschrieben.
Da in den Absätzen 0003, 0020 und 0033 ein Antriebssystem bzw. ein das Getriebe
antreibender Elektromotor erwähnt ist, geht der Fachmann davon aus, dass mit dem
„System mit Getriebe“ ein Antriebssystem mit Sensoreinheit und Auswerteeinheit
gemeint ist.
5.2
Eine mögliche Ausgestaltung des „Gehäusedeckels“ ergibt sich aus dem
erteilten Patentanspruch 2, wonach der Gehäusedeckel eine Ausnehmung im
Gehäuse oder zumindest einem Gehäuseteil des Getriebes abdeckt, wobei auch
diese Angabe weitgehend offenlässt, wie groß der Deckel ist bzw. wie klein er sein
darf, um als Deckel im Sinne des Streitpatents gelten zu können.
Da diese Angabe im abhängigen Patentanspruch 2 steht, kann sie ohnehin nicht
einschränkend zur Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 herangezogen
werden.
Im Absatz 0002 der Patentschrift ist ohne druckschriftlichen Beleg angegeben, es
sei bekannt, dass Getriebe zum Montieren eines Endrades eine Ausnehmung an
einem Gehäuseteil umfassten, die von einem Gehäusedeckel abdeckbar sei.
Eine Einschränkung des Patentanspruchs 1 aufgrund des Absatzes 0002, wie sie
die Patentabteilung vorgenommen hat, nämlich auf eine Mindestgröße des Deckels
derart, dass die abzudeckende Ausnehmung groß genug für die Montage eines
Endrades ist, ist zur Überzeugung des Senats nicht angezeigt, da die besagte
Ausnehmung erst im erteilten Patentanspruch 2 genannt ist. Zudem muss Montage
nicht zwingend bedeuten, dass das Endrad durch die abzudeckende Ausnehmung
hindurch in das Getriebe eingebracht werden muss. Es könnte auch gemeint sein,
dass die Ausnehmung eine Durchgriffsöffnung für ein Werkzeug, z. B. einen
Inbusschlüssel oder Schraubenzieher zum Befestigen des Endrades auf einem
Flansch, darstellt. Auch das wäre eine Montageöffnung.
Auch der Druckschrift DE 100 59 503 A1 [D9], aus der laut Beschreibungseinleitung
der nächstliegende Stand der Technik bekannt sei (Absatz 0003), ist nicht zu
entnehmen, was unter dem Gehäusedeckel zu verstehen ist.
Daher legt der Fachmann den Begriff Gehäusedeckel im Kontext des Streitpatents
dahingehend aus, dass es sich um ein Gehäuseteil handelt, das sich in seiner
räumlichen Ausdehnung zwischen zwei Extremfällen befindet: Eine Hälfte eines
zweiteiligen Getriebegehäuses oder eine Schraube, die gerade groß genug ist, um
die im Patentanspruch 1 aufgezählten Sensoren ein- oder anbauen zu können.
5.3
Laut Merkmal M1.3 sind die Sensoren nicht Teil der Sensoreinheit, sondern
lediglich an dieser angeordnet. Im Sinne des Streitpatents versteht der Fachmann
unter einer Sensoreinheit alles, woran mindestens zwei Sensoren angeordnet sind.
Unter anderem könnte auch ein Teil des Gehäusedeckels selbst die Sensoreinheit
darstellen.
5.4
Neben der Sensoreinheit gibt es eine Auswerteeinheit (M1.4), die mit der
Sensoreinheit verbunden ist, womit die Sensoreinheit offenbar elektrisch passiv ist.
Laut Merkmal M1.13 ist die Sensoreinheit mit der Auswerteeinheit einstückig
ausgebildet, so dass der Unterschied zwischen passiver Sensoreinheit und
elektrisch aktiver Auswerteeinheit lediglich funktionell zu verstehen ist und eine
räumliche Unterscheidung nicht möglich ist.
5.5
Da in der Figur die einzelnen Teile lediglich schematisch dargestellt und auch
in der Beschreibung überwiegend lediglich erwünschte Wirkungen genannt sind,
bleibt ferner weitgehend unbestimmt, wie die Angabe in Merkmal M1.6 zu verstehen
ist, wonach die Sensoreinheit an der der Umgebung zugewandten Seite des
Gehäusedeckels mit diesem verbunden ist. Vor diesem Hintergrund zieht der
Fachmann zur Verbindung zwischen Gehäusedeckel und Sensoren sämtliche
bekannten Befestigungstechniken in Betracht, wobei er den Angaben „angeordnet“
und „verbunden“ keine unterschiedliche Bedeutung zumisst.
Da die Sensoren jedoch zumindest teilweise ins Innere des Getriebegehäuses
ragen, kommt dem Merkmal M1.6 jedenfalls die Bedeutung zu, dass sich zumindest
ein Teil der Sensoreinheit außerhalb des Gehäusedeckels oder an der Außenseite
des Gehäusedeckels befinden muss.
5.6
Sämtliche Sensoren sowie
ihre
jeweilige Funktion, die
im erteilten
Patentanspruch 1 genannt sind, sind dem Fachmann bekannt.
Dabei versteht der Fachmann unter dem in Merkmal M1.8 genannten „Induktiv-
Näherungssensor“ mangels anderer Anhaltspunkte einen üblichen induktiven
Sensor bzw. induktiven Näherungsschalter. Dessen Funktion beruht darauf, dass
sich das magnetische Feld in dessen Umgebung durch die relative Bewegung
zwischen dem Näherungsschalter und einem weichmagnetischen Material ändert
und dadurch in einer Spule eine Spannung induziert. Dies impliziert, dass sich
zwischen dem sich bewegenden Objekt und dem Sensor kein Material befindet, das
elektromagnetisch abschirmt, also – im Hinblick auf den Streitgegenstand –
insbesondere kein metallisches Gehäuseteil.
Zwar ist lediglich in den Merkmalen M1.11 und M1.12 beansprucht, dass die
Drehung eines Verzahnungsteils (des Getriebes) bzw. das Alter des Schmieröls des
Getriebes mit den entsprechenden Sensoren bestimmt werden. Der Fachmann liest
jedoch mit, dass auch durch den Schwingungssensor und den Temperatursensor
der Zustand des Getriebes überwacht wird.
6.
Die Erfindung ist in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Einsprechende weist zwar zurecht darauf hin, dass weder im Patentanspruch 1
noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift angegeben ist, wie aus den
Messwerten des Schwingungssensors welche Schlussfolgerungen gezogen
werden sollen oder mittels des Körperschalls auf welchen Verschleißzustand von
Lagern und Verzahnungsteilen geschlossen werden kann.
Jedoch ist zum einen durch den Patentanspruch 1 nicht beansprucht, dass der
Schwingungssensor oder die Auswerteeinrichtung eine Unterscheidung vornimmt,
ob der Körperschall von einem Lager oder einem Verzahnungsteil stammt.
Zum anderen ist die Auswertung des erfassten Körperschalls nicht Aufgabe des mit
der mechanischen Anordnung der Sensoren befassten Maschinenbauers, sondern
eines Physikers, der entsprechende Auswertungen, beispielsweise bereits bei den
aus der Druckschrift D9 bekannten Getrieben, vorgenommen hat und somit auch
bei einem Getriebe gemäß Streitpatent diese Auswertung im Rahmen seines
routinemäßigen Handelns durchführt.
7.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem
verfahrensgegenständlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer
7.1
Aus der Druckschrift US 6,425,293 B1 [D1] ist hinsichtlich des erteilten
Patentanspruchs 1 lediglich Folgendes bekannt: Ein
M1.1
System mit Getriebe 102 (Figur 1 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 36 bis
47, „gearbox“; Spalte 22, Zeilen 16 bis 18: „motor that is coupled
to and drives a gearbox“),
M1.2
wobei das Getriebe 102 zumindest einen Gehäuseverschluss
132 („oil drain plug“ = Ölablassschraube) umfasst (Figuren 2A,
2B; Spalte 4, Zeile 56),
M1.3
wobei am Gehäuseverschluss 132 (Figuren 2A, 2B i. V. m.
Spalte 4, Zeilen 55 und 56) eine Sensoreinheit 130 („sensor
plug“) angeordnet ist, an der Sensoren 162, 164, 166 (Spalte 5,
Zeilen 61 bis 67; Figur 4 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 63 bis 67,
Spalte 7, Zeilen 53 bis 55, Spalte 8, Zeilen 59 und 60)
angeordnet sind,
M1.4
wobei die Sensoren 162, 164, 166 zumindest elektrisch mit
einer Auswerteeinheit 140 („processing unit“) verbunden sind
(Spalte 5, Zeilen 19 bis 24, Spalte 10, Zeilen 9 bis 10),
M1.5
wobei die Sensoreinheit 130 Aufnahmen für die Sensoren 162,
164, 166 umfasst (Figuren 3 und 4 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 61
bis 63),
M1.6
wobei die Sensoreinheit 130 an der der Umgebung
zugewandten Seite des Gehäuseverschlusses 132 mit diesem
verbunden ist (Figur 2A und 2B),
M1.7
wobei ein erster der Sensoren ein Schwingungssensor 166
(„vibration (or noise) sensor“) ist (Spalte 5, Zeile 65, Spalte 8,
Zeilen 59 und 60),
M1.8teils wobei ein weiterer der Sensoren ein Näherungssensor 900
(„speed sensor“; „Hall effect transducer“) ist (Spalte 12, Zeilen
43 bis 49:
„to sense any rotating component within the
gearbox“; Spalte 21, Zeilen 27 bis 30; Figur 1),
M1.9
wobei noch ein weiterer der Sensoren ein Temperatursensor
164 ist (Spalte 5, Zeilen 64 und 65, Spalte 7, Zeilen 53 bis 55;
Figuren 4, 5B, 6),
M1.10 wobei der Schwingungssensor 166 zur Detektion von von
Lagern und/oder Verzahnungsteilen erzeugtem Körperschall
geeignet ist, so dass der Schwingungssensor den von Lagern
und/oder Verzahnungsteilen erzeugten Körperschall detektiert
(Spalte 8, Zeile 59 bis Spalte 9, Zeile 23),
M1.11teils wobei der Näherungssensor 900 zur Bestimmung der Drehung
eines
Verzahnungsteils
angeordnet
ist,
also
der
Näherungssensor 900 die Drehung des Verzahnungsteils
detektiert (Spalte 12, Zeilen 43 bis 49: „to sense any rotating
component within the gearbox“; Spalte 21, Zeilen 16 bis 19, 27
bis 30),
M1.13 wobei die Auswerteeinheit 140 mit der Sensoreinheit 130
einstückig ausgebildet ist (Spalte 6, Zeilen 44, 45: „the sensor
plug 130 may house the processing unit 140“).
Da in der Druckschrift D1 kein Ölzustandssensor erwähnt ist (nicht Merkmal M1.12)
und es sich beim Näherungssensor 900 nicht um einen lnduktiv-Näherungssensor
handelt (M1.8 nur teilweise) und dieser nicht an der Sensoreinheit 130 angeordnet
ist (vgl. Figur 1; M1.8
i. V. m M1.3), gilt der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 gegenüber dieser Druckschrift als neu.
7.2
Allerdings entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1, dass auch andere
Sensoren als die explizit erwähnten hinzugefügt werden können (Spalte 5, Zeilen
65 bis 66).
Die Verwendung eines Ölzustandssensors zur Bestimmung der Alterung von
Getriebeöl entsprechend Merkmal M1.12 ist beispielsweise in der Druckschrift
DE 100 59 503 A1 [D9] erwähnt (Spalte 5, Zeile 53; Patentanspruch 25).
Auch die Wahl eines induktiven Sensors zur Drehzahlmessung gemäß dem Rest
des Merkmals M1.8 statt eines Hall-Sensors stellt lediglich den Austausch durch ein
gleichwirkendes Mittel dar, den der Fachmann nach Belieben vornimmt, ohne dass
er dazu erfinderisch tätig werden muss.
7.3
Aus der Druckschrift D1 ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Fachmann
Anlass hatte, den Näherungssensor 900 in die dortige Sensoreinheit 130 zu
integrieren (M1.8 i. V. m M1.3).
Im Gegenteil entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1, die Drehzahlmessung
nicht im Inneren des Getriebes vorzunehmen, sondern die Drehzahl außerhalb des
Getriebegehäuses an der Eintriebswelle 106 zu bestimmen, obwohl offensichtlich
alle anderen Sensoren in der Sensoreinheit 130 zusammengefasst sind.
Wie in der Darstellung des Ausführungsbeispiels in Figur 1 der Druckschrift D1 zu
erkennen ist, wäre bereits aus rein geometrischen Gründen eine Integration eines
induktiven Sensors in der Sensoreinheit 130 nicht geeignet, eine Drehzahlmessung
an der Welle 106 oder an sonst einer Stelle eines damit verbundenen
Verzahnungsteils durchzuführen, da sich dieser dann deutlich außerhalb des durch
das Getriebegehäuse bedingten maximalen Durchmessers des Verzahnungsteils
befinden würde.
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Integration der Drehzahlmessung in die
Ölablassschraube 132 bzw. in die damit verbundene Sensoreinheit 130 gegenüber
der gemäß der Druckschrift D1 vorgesehenen Lösung mit Vorteilen verbunden
wäre. Im Gegenteil wäre für die zwingend erforderliche Durchführung des induktiven
Sensors eine zusätzliche Dichtung erforderlich und auch die Justierung der
Erfassung eines Verzahnungsteils, das sich im Bereich der Ölablassöffnung
befindet, dürfte gegenüber der in der Druckschrift D1 vorgeschlagenen Lösung zur
Drehzahlmessung an der Eintriebswelle wesentlich aufwändiger und weniger
zuverlässig sein.
Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nicht in
naheliegender Weise zu der Lösung, einen induktiven Näherungssensor zur
Drehzahlmessung in einer Sensoreinheit unterzubringen, die ihrerseits an einem
Gehäusedeckel eines Getriebes angeordnet ist.
An dieser Beurteilung ändert auch der aus der Druckschrift WO 95/30102 A1 [D8]
bekannte induktive Drehzahlsensor 14 nichts (einzige Figur i. V. m Ansprüchen 1
und 2). Denn dieser ist in einem Steuergerät 1 für ein automatisches Getriebe eines
Kraftfahrzeugs angeordnet, wobei das Steuergerät 1 u. a. Ventilspulen 4 für
elektromagnetische Hydraulikventile enthält und daher ausreichend groß für die
Aufnahme des induktiven Drehzahlsensors 14 ist.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.
Entsprechendes gilt für die auf diesen rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2
bis 8.
8.
Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Matter
Müller
Dorn
Dr. Haupt