Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 21.09.2022 – 29 W (pat) 508/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210922B29Wpat508.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 508/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21.09.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 519.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
ECLI:DE:BPatG:2022:210922B29Wpat508.21.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Ei, Ei, Ei
ist am 18. Mai 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hemden; Polohemden; Sweatshirts; Pullover;
Kopfbedeckungen;
Klasse 32:
Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer;
Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie
Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33:
Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; alkoholische Präparate für die
Zubereitung von Getränken; Alkoholische Essenzen; Alkoholische Extrakte;
Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Spirituosen; Liköre; Branntwein; Rum; Whisky;
Kräuterliköre; Akvavit; Wodka; Gin; Obstbrand;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere mit Getränken.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA
die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
21. Oktober 2020 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und eines
entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37
Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist bei korrekter Angabe des angemeldeten Zeichens lediglich
durch Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid, in dem das Anmeldezeichen
ohne Kommata dargestellt ist, ausgeführt, bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei“ handele es
sich um einen gebräuchlichen Ausruf/Ausdruck der (freudigen) Verwunderung,
Überraschung oder auch des Erstaunens, der sich allgemeingültig und jedenfalls im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als werbende
Bezeichnung anbiete. Die Bezeichnung wecke in typischer Werbesprache das
Interesse des so angesprochenen Kunden und lenke dessen Aufmerksamkeit auf
das angepriesene Produkt oder die Leistung. Für einen Teil der beanspruchten
Waren, nämlich „Alkoholfreie Getränke, Alkoholische Getränke [ausgenommen
Biere], Spirituosen, Liköre, Branntwein“ sowie
für die beanspruchten
Dienstleistungen stelle die Bezeichnung einen werbeüblichen Hinweis auf die
Beschaffenheit dar, da das Nahrungsmittel „Ei“ eine mögliche Zutat der
vorgenannten Waren sein könne. Die Bezeichnung „Ei, Ei, Ei“ enthalte damit auch
einen beschreibenden Hinweis auf die Dienstleistung zur Verpflegung von Gästen,
mit der entsprechende Getränke und Gerichte angeboten würden. Die
Verdreifachung der rein beschreibenden Angabe „Ei“ halte sich im Rahmen heute
werbeüblicher Ausdrucks- und Blickfangmittel, erhöhe die Aussagekraft und
verstärke lediglich den beschreibenden Charakter. Die angemeldete Bezeichnung
sei daher nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezüglich
ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden, so dass jegliche Unterscheidungskraft fehle. Darüber hinaus
bestehe für die ohne weiteres verständliche, die betreffenden Waren und
Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe ein Freihaltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung trägt sie vor, der Zurückweisungsbeschluss des DPMA sei schon
deshalb unbegründet, weil die Markenstelle ihre Sichtweise durchweg auf die
unkorrekte Wortfolge „Ei,Ei,Ei“ ohne Leerzeichen und damit nicht auf das
angemeldete Wortzeichen beziehe, bei dem die drei Wortbestandteile jeweils
sowohl durch ein Komma als auch durch ein Leerzeichen voneinander getrennt
seien. Aufgrund des Weglassens der worttrennenden Leerzeichen, was zu einem
Auslassen der dadurch indizierten Glottislaute führe, habe die Markenstelle eine
irrtümliche Assoziation mit dem Ausdruck Eijeijei hergestellt. Die damit von der
Markenstelle angenommene Bedeutung der Wortfolge möge zwar zutreffend sein,
allerdings sei sie für die Frage der Eintragbarkeit des angemeldeten Wortzeichens
„Ei, Ei, Ei“ unerheblich, zumal der angenommene Begriffsgehalt für die tatsächlich
angemeldete Wortfolge weder ersichtlich noch von der Markenstelle dargetan sei.
Soweit die Markenstelle argumentiere, die angemeldete Wortfolge weise die
Verdreifachung der
rein beschreibenden Angabe „Ei“ auf, scheine diese
Interpretation zwar eher an das tatsächlich angemeldete Zeichen anzuknüpfen. Die
Behauptung der Markenstelle, Verdreifachungen hielten sich vollkommen im
Rahmen heute werbeüblicher Ausdrucks- und Blickfangmittel, könne jedoch ohne
Nachweise in der Rechtsprechung nicht überzeugen. Wenngleich jedes einzelne
Wortelement „Ei“ ohne jeden Zweifel beschreibend für eine mögliche Zutat der in
Rede stehenden Waren sei, sei eine Verdreifachung einer Angabe über eine
mögliche Zutat vollkommen unüblich. Insofern verfüge das Anmeldezeichen über
eine gewisse Originalität, welche es von einer rein sachbezogenen Bedeutung
wegführe, so dass nicht mehr von einem im Vordergrund stehenden Begriffsgehalt
auszugehen sei. Dies gelte erst recht für die in Klasse 25 beanspruchten Waren.
Mithin bestehe auch kein Freihaltebedürfnis im Verkehr. Insbesondere für die
beanspruchten Waren der Klasse 25 seien weder das angemeldete Zeichen noch
die Einzelbestandteile „Ei“ beschreibend. Dies gelte auch für die angemeldeten
Waren der Klassen 32 und 33, selbst wenn diese unstreitig das Nahrungsmittel Ei
als Zutat enthalten könnten. Denn durch die Verdreifachung des Begriffs „Ei“, mit
der originell und humoristisch auf eine mögliche Zutat angespielt werde, nehme der
Verkehr nicht an, dass es sich ausschließlich um eine Angabe der Zutaten handele.
Für eine qualitative Angabe genüge die einmalige Nennung des Wortes „Ei“, eine
quantitative Angabe der Zutat erfolge üblicherweise durch eine Zahlen- oder
Mengenangabe.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Januar 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens steht in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher gem. § 37 Abs. 1 MarkenG
zu Recht die Eintragung versagt.
1.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Markenstelle habe bei der
Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die Worte „Ei,Ei,Ei“ ohne Leerzeichen abgestellt
und insofern nicht das angemeldete Wortzeichen zugrunde gelegt, ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Markenstelle in ihrem Beschluss vom 20. Januar 2021
eindeutig auf das Zeichen in seiner angemeldeten Form bezieht. Aus der
Zusammenschau mit der Argumentation im Beanstandungsbescheid ergibt sich,
dass die Markenstelle über das Zeichen in der angemeldeten Form entschieden hat.
Eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs durch die Markenstelle ist daher
bereits nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre eine derartige Verletzung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt.
2.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173
Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 –
Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH
a. a. O. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID
AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 –
smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und
der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur
umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 – AS/DPMA
[#darferdas?]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA;
BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.
10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11
–
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 - #darferdas? II; GRUR 2012, 270 Rn. 11
– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 -
OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010,
640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der
Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der
Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. –
#darferdas? II; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein
Wortzeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
3.
Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Wortfolge „Ei, Ei, Ei“ im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang
zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne
besonderen gedanklichen Aufwand
lediglich als werblich anpreisenden
Sachhinweis, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Betrieb bzw. Unternehmen auffassen.
a)
Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Waren der Klassen 25,
32, 33 und Dienstleistungen der Klasse 43 sind neben den Fachkreisen (hier:
Getränkefachhandel und Gastronomen) in erster Linie die Endverbraucher.
b)
Die angemeldete Wortfolge besteht aus der dreimaligen Wiederholung des
Wortes „Ei“, jeweils getrennt durch ein Komma und ein Leerzeichen.
Das Substantiv „Ei“ bezeichnet u. a. eine „befruchtete oder nicht befruchtete
weibliche tierische oder menschliche Keimzelle, ein „(von bestimmten Tieren,
besonders Vögeln, gelegtes) von einer Schale umschlossenes, die Eizelle und
meist Dotter und Eiweiß enthaltendes kugeliges, oft länglich ovales Gebilde“ oder
ein „Hühnerei (als Nahrungsmittel)“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Ei).
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Ei“ das Hühnerei verstanden, das vom
Menschen als Nahrungsmittel benutzt wird. Dies spiegelt sich auch
in
Lebensmittelverordnungen wider, die das Ei als Lebensmittel bei fehlender Angabe
der Tierart als Hühnerei definieren (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ei). Darüber
hinaus hat das Ei für den Menschen auch eine kulturelle Bedeutung als Osterei. Die
meist gefärbten oder verzierten Eier werden als Osterschmuck oder für Spiele
verwendet und gelten im Christentum als Symbol für das Osterfest (vgl. https://
www.planet-wissen.de/kultur/religion/ostern/Osterei;
https://www.deutschlandfunkkultur.de/das-gelbe-vom-ei-ei-ei-ei-heute-istostersonntag-100.html;
www.br.de/nachrichten/kultur/was-das-ei-mit-ostern-zutun-hat).
Das Nomen „Ei“ ist ferner Bestandteil zahlreicher Redensarten, u. a. „jemanden,
etwas wie ein rohes Ei (sehr vorsichtig) behandeln“, „wie auf Eiern gehen
(umgangssprachlich: die Füße vorsichtig aufsetzend gehen)“, „wie aus dem Ei
gepellt sein (umgangssprachlich: sehr sorgfältig gekleidet sein)“ oder „ach du dickes
Ei!
(umgangssprachlich:
Ausdruck
der
Überraschung)“
(vgl.
https://www.duden.de/rechtschreibung/Ei).
Schließlich wird „ei“ als Interjektion oft als Ausdruck der Verwunderung oder
Überraschung im Sinne von „ach“, „oh“, „uups“ oder „ui“ verwendet, wie z. B. „ei, wo
kommst du denn her?“ bzw. „Ei, der Daus“ oder kindersprachlich als Ausdruck der
Zärtlichkeit bzw. Zuneigung, wie z. B. „ei [ei] machen (streicheln, liebkosen)“ (vgl.
https://www.duden.de/rechtschreibung/ei;
https://de.wiktionary.org/wiki/ei;
https://www.wortbedeutung.info./-ei/).
c) In Bezug auf eine große Anzahl der in den Klassen 32 und 33 beanspruchten
Waren stellt das Wort „Ei“ in Alleinstellung eine Zutaten- bzw. Bestimmungsangabe
dar, weil Eier, Eibestandteile oder Eierprodukte Bestandteil alkoholfreier und
alkoholischer Getränke sein können:
aa)
Die in Klasse 32 beanspruchten Waren „alkoholfreie Getränke“ sowie
„Fruchtgetränke“ können ein oder mehrere Eier als Zutat enthalten, da hierunter
auch Mixgetränke fallen. „Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken“
können aus Eiern hergestellt werden; so ist Eiprotein ein möglicher Bestandteil von
Proteinpulvern
(vgl.
https://www.eiweisspulver-test.com/inhaltsstoffe-vonsupplements/). „Biere“, „Fruchtsäfte“ und „Sirupe
für die Zubereitung von
Getränken“ können ebenso wie „Mineralwässer“ und „kohlensäurehaltige Wässer“
mit Eiern zu Mixgetränken verarbeitet werden (vgl. https://www.amazon.de/Giffard-
Egg-White-Sirup-Eiwei%C3%9F/dp/B014TDA1MU). Die Bezeichnung „Ei“ stellt
daher eine Bestimmungsangabe dar.
bb) Gleiches gilt für die in Klasse 33 beanspruchten Waren. „Spirituosen“,
„Liköre“ und „Kräuterliköre“ können ebenfalls ein oder mehrere Eier als Zutaten
enthalten. „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“, „alkoholische Präparate
für die Zubereitung von Getränken, Alkoholische Essenzen, Alkoholische Extrakte,
Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Branntwein, Rum, Akvavit, Wodka, Gin, Obstbrand“
können mit Eiern zu Mixgetränken verarbeitet werden.
Dies war den angesprochenen Verkehrskreisen schon vor dem maßgeblichen
Anmeldezeitpunkt am 18. Mai 2020 bekannt, wie folgende Beispiele zeigen (vgl.
dazu BPatG Beschluss vom 18.07.2022, 26 W (pat) 514/21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei, auf
den der Senat die Beschwerdeführerin mit Ladungszusatz vom 16. August 2022
hingewiesen hat):
-
„FÜNF! DRINKS MIT EIERN - Cocktails mit Ei sind noch immer nicht
selbstverständlich. … RAMOS GIN FIZZ … CLYDE COMMON EGGNOG … SLOE
GIN SILVER FIZZ …“ (5. April 2015, https://mixology.eu/cocktails-mit-ei-rezept/);
-
„Heidelbeer-Eierlikör-Drink“
(5.8.2009,
https://www.kochbar.de/rezept/216522/Heidelbeer-Eierlikoer-Drink.html);
- „Milch Eier Getränke Rezepte … Ziegenmilcheierlikör … Eier-Mandel-Milch …
Orangen-Eierlikör mit Vanille … Eierbier … Eierlikör mit Wodka und Rum …“ (mit
Nachweisen
von
bis
2015,
https://www.chefkoch.de/rs/s0/milch+eier+getr%C3%A4nk/Rezepte.html);
- „Getränke mit rohen Eiern … Eier-Grog … Eier-Limonade … Eier-Kognak … Eier-
Wein …“ (21. Juni 2012, https://doazmol-rezepte.ch/archive/6896);
-
„Rohes Ei und Wodka: Die besten Kater-Cocktails“
(30.12.2019,
https://kurier.at/freizeit/essen-trinken/rohes-ei-und-wodka-die-besten-katercocktails/400713387).
cc)
Die Bezeichnung der beanspruchten Waren mit „Ei“ kann darüber hinaus
auch darauf hinweisen, dass es sich um speziell für Ostern hergestellte Getränke
handelt. So werden, ebenso wie an Weihnachten ein Weihnachts- oder Winterbier,
in der Osterzeit traditionell besondere „Osterbiere“ gebraut. Dabei handelt es sich
um Festbiere, die zu den Märzenbieren gehören und eine höhere Stammwürze
haben als die üblichen Biere (vgl. https://www.biermap24.de/magazin/osterbier/).
Die Etiketten der Osterbierflaschen werden häufig mit Osterhasen, Küken und/oder
auch Ostereiern versehen (z. B. Osterreiter Festbock (https://www.frenzelbraeu.de/biere/osterreiter-festbock/),
Kaiserhofbräu
(http://kaiserhofbraeu.de/biersorten/osterbier/#);
vgl.
auch
(https://www.biermap24.de/magazin/osterbier/).
Im Internet werden Rezepte für
„Getränke zu Ostern“ bzw. „Ostergetränke“ vorgestellt (vgl. www.das-osterportal.de;
https://www.chefkoch.de/rs/s0/oster+getr%C3%A4nke/Rezepte.html). Da das Ei
ein jedermann verständliches Symbol für Ostern ist, werden die angesprochenen
Verkehrskreise es lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei den so
bezeichneten Getränken um solche speziell
für diesen Anlass kreierte
„Ostergetränke“ handelt.
dd) Einen zumindest engen beschreibenden Bezug stellt das Wort „Ei“ auch zu den
Dienstleistungen der Klasse 43 her, weil die vorgenannten Getränke bei der
Verpflegung von Gästen angeboten werden können.
ee) Das mehrfache Aneinanderreihen des Wortes „Ei“ stellt keine semantische oder
syntaktische Besonderheit dar, die von der genannten Bedeutung wegführen und
den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung eines Herkunftshinweises
vermitteln
würde.
Die
Verdoppelung
(Geminatio;
https://de.wikipedia.or/wiki/Geminatio)
oder
Verdreifachung
(Epizeuxis;
https://de.wikipedia.or/wiki/Epizeuxis) eines Wortes oder einer Wortgruppe,
ist
vielmehr ein werbeübliches rhetorisches Stilmittel, das der Rede Nachdruck
verleihen soll. Bekannt ist die Stilfigur der Verdreifachung bereits aus historischen
Texten, wie z. B. „Nein! nein! nein! das kann nicht sein.“ (Friedrich Schiller, Die
Räuber); „O horror, horror, horror!“ (Shakespeare, Macbeth) oder „Aber wehe,
wehe, wehe, wenn ich auf das Ende sehe!“ (Wilhelm Busch, Max und Moritz). Seit
langem wird dieses Stilelement daher auch in der modernen Werbepsychologie
verwendet, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und den werbemäßig
eindringlich auffordernden Charakter zu unterstreichen, weshalb der Verkehr es
nicht als betriebskennzeichnend wahrnimmt
(vgl. BPatG Beschluss vom
18.07.2022, 26 W (pat) 514/21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; Beschluss vom 07.04.2022,
30 W (pat) 566/20 – My-My/MY-MY; Beschluss vom 23.02.2022, 29 W (pat) 36/20
– Vino WEINLOFT; Beschluss vom 17.02.2009, 27 W (pat) 65/09 – AUTOAUTO!;
29 W (pat) 148/95 – Leute; 29 W (pat) 198/92 – FalzFalz). Der bloße
Verdoppelungs- oder Verdreifachungseffekt als solcher kann die Schutzfähigkeit
daher nicht begründen (vgl. BPatG Beschluss vom 18.07.2022, 26 W (pat) 514/21
– Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; Beschluss vom 30 W (pat) 23/00 – Äskulapstab in grünem Kreuz).
Beispiele für derartige sprachlich ansprechende Verdreifachungen lassen sich auf
vielen Gebieten finden, so z. B. wenn es um eine kreative Wortbildung für ein neues
Restaurant geht („Ei, ei, ei, Wortspielerei!“ Anlage Bl. 24), um ein politisches „Ei“,
das dem Gegner vor Ostern ins Nest gelegt wurde („Ei, Ei, Ei! SPD und GRÜNE
sind für die Steuererhöhung“ Anlage Bl. 25), das Ende eines „Förder.Ei“ genannten
Gewinnspiels der Stadtwerke („Ei, Ei, Ei – bald ist’s vorbei …“ Anlage Bl. 27) oder
eine negative Beurteilung auf der Plattform Tripadvisor („Ei, Ei, Ei nur schnell vorbei“
Anlage Bl. 28).
ff) Auch im hier einschlägigen Getränke- und Verpflegungsbereich sind die
angesprochenen inländischen Verkehrskreise bereits zum Anmeldezeitpunkt an
eine Mehrfachnennung des Begriffs „Ei“ gewöhnt gewesen, wie folgende Beispiele
zeigen (vgl. dazu auch: BPatG a. a. O. – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei):
-
„Ei, Ei, Eierlikör
–
ein sicheres Produkt?“
(27. Dezember 2018,
https://eatsmarter.de/blogs/die-getraenkepruefer/ei-ei-eierlikoer-ein-sicheresprodukt)
-
„Ei,
Ei:
Kleines
Frühstücksbrevier“
(https://blog.the-britishshop.de/page/view/2017/08/ei-ei-kleines-fruehstuecksbrevier)
- „Ei, ei, ei – Verpoorten“, hervorgegangen aus dem Schlager „Ay ay ay Maria –
Maria aus Bahia“, seit über 60 Jahren ein bekannter Werbespruch eines
bedeutenden Eierlikörherstellers (https://de.wikipedia.org/wiki/Verpoorten);
- „Ei, ei, ei – Das Oster Backbuch“ (2019, https://www.amazon.de/Ei-Oster-
Backbuch-Rezepte-Backen-Genie%C3%9Fen/dp/3960932758);
-
„OSTERALLERLEI…EI,
EI,
EI“
(2019,
https://www.wunderle.com/blog/osterallerlei-eieiei);
- Ei-Ei-Ei Osterallerlei 2019 (https://www.tourismus.prien.de/ei-ei-ei-osterallerlei-
2019);
- „Weilimdorfer Heimatkreis e. V. … Ei Ei Ei Ausstellung: Ei Ei Ei“ (03.03.2012 bis
14.04.2012) Kunst, die auch dem Papst gefällt …“ (https://www.weilimdorferheimatkreis.de/die-heimatstube/rückblick-ausstellungen/ei-ei-ei/);
-
Tierlied:
„Ei, Ei, Ei
ihr Hühnerchen“
(https://www.heilpaedagogikinfo.de/tierlieder/102-ei-ei-ei-ihr-huehnerchen.html).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
führt die dreimalige
Großschreibung des Anfangsbuchstaben „E“ und die Verdreifachung des Wortes
„Ei“ daher nicht zu einer besonderen Originalität, die von der Schutzunfähigkeit der
Wortfolge wegführen würde.
In Bezug auf die in den Klassen 32 und 33
beanspruchten Waren wird der Verkehr auch in der Verdreifachung des Wortes „Ei“
– in eben dieser Schreibweise - immer nur einen Hinweis auf die Zutat „Ei“ oder
aber eine Anspielung auf Ostern verstehen, was die angeführten Beispiele belegen.
gg) In Bezug auf die in Klasse 25 beanspruchten Kleidungsstücke beinhaltet die
Wortfolge „Ei, Ei, Ei“ entweder einen schlagwortartigen Ausdruck des Erstaunens
oder wiederum einen werbeträchtigen Hinweis auf Ostern, der die Aufmerksamkeit
des Kunden auf das Produkt lenken und den Kaufanreiz fördern soll.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, wonach die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten
Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände,
einschließlich
sämtlicher
wahrscheinlicher,
praktisch
bedeutsamer
Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden muss (EuGH, GRUR
2019, 1194 Rn. 33 - AS/DPMA [#darferdas?]).
(1)
Bekleidungsstücke der Klasse 25, wie z. B. T-Shirts, Kapuzenpullis, Schals
oder Kopfbedeckungen sind
regelmäßig großflächig mit Statements und
bekenntnishaften bzw. werbenden Aussagen versehen.
So gibt es Männer-T-Shirts mit dem Aufdruck „Ei, Ei, Ei, sagte das HUHN“, Frauen-
T-Shirts mit einem Spiegelei und darüber dem Text „Ei, Ei, Ei“ (vgl. Anlage Bl. 33),
T-Shirts entweder mit dem Bild nur eines Eis oder von drei größenmäßig
gestaffelten Eiern und darüber oder darunter „Ei, Ei, Ei“ (Anlage Bl. 34 Rs.) ebenso
wie Freizeitsocken mit mehreren Spiegeleiern (Anlage Bl. 32).
Hühner, Hasen und Eier sind gerade an Ostern beliebte Motive, was unter anderem
mit den Aussprüchen „Happy Easter“, „Frohe Ostern“, „Mein erstes Ostern“
versehene
Baby-Bodies
zeigen
(https://www.spreadshirt.de/shop/babys/bekleidung/ostern/),
ferner T-Shirts und
Kleider für Damen mit dem Aufdruck „Frohe Ostern + Abbildung eines Kaninchens“
oder
„Tausche Schwester
gegen Ostereier“,
„Happy Easter“
(vgl.
https://www.redbubble.com/de/shop/ostern+dresses), „Ei will survive“ „Ei love
Ostern“,
„Ei
feel good“:
„Eieiei“ + Abbildung eines Frühstückseis“
(vgl.
https://www.spreadshirt.de/shop/bekleidung/t-shirts/ei+spruch+ostern/).
(2)
Im hier maßgeblichen Bekleidungssektor kommt allerdings neben der nach
außen gerichteten, dekorativen Verwendung des Zeichens auf der Vorder- oder
Rückseite eines T-Shirts, einer Jacke oder von Socken, die – ausgehend von Art
und Sinngehalt des Anmeldezeichens – als wahrscheinlichste Verwendungsform zu
sehen sein dürfte, auch eine Verwendung auf dem eingenähten Etikett im Innern
eines Kleidungsstückes, als Anhänger o. Ä. in Betracht. Selbst wenn eine solche
Verwendung im Verhältnis zu einer Verwendung als Schriftzug auf der Vorder- bzw.
Rückseite eines Kleidungsstücks weniger wahrscheinlich und auch praktisch nicht
so bedeutsam und naheliegend sein mag, ist sie zu berücksichtigen (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 16 - #darferdas?
II). Die Verwendung
im Etikett eines
Kleidungsstückes führt für sich genommen jedoch nicht ausnahmslos dazu, dass
der Verkehr in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sehen muss. Auch bei der
Anbringung auf Etiketten kann die Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als
Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens variieren (a. a. O. Rn. 18). Es
muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr das Zeichen auch auf dem
Etikett eines Kleidungsstücks als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit
gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 17 -
#darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 –
MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all
sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam).
Geht man im vorliegenden Fall angesichts der üblichen Verwendung von „Ei, Ei, Ei“
als ausschließlich sprachliche Wortspielerei, von einem werbemäßigen Ausdruck
des Erstaunens oder Hinweis auf Ostern aus werden die angesprochenen
Verkehrskreise auch bei der Verwendung auf dem Etikett eines Kleidungstückes
nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Vielmehr
steht die in der Redewendung zum Ausdruck kommende werbemäßige Aussage
dergestalt im Vordergrund, dass sie im Verkehr stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Das angemeldete Zeichen eignet sich somit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus
einem
bestimmten Unternehmen,
so
dass
ihm
die
erforderliche
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth
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