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BPatG Beschluss vom 12.10.2022 – 12 W (pat) 90/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:121022B12Wpat90.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 90/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 037 316.8
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 12.10.2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-
Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
ECLI:DE:BPatG:2022:121022B12Wpat90.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse F24T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2008 037 316 mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
-
-
Patentanspruch 1 vom 09.07.2022,
Beschreibung, Seite 1 vom 09.07.2022, Seiten 2 bis 11 vom
04.08.2008,
Figuren 1 bis 9 vom 04.08.2008
Gründe§
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2008 037 316.8 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Erhöhung der instationären Leistung von Systemen
zur energetischen Nutzung des Untergrundes“ wurde unter Inanspruchnahme der
Prioritäten der deutschen Patentanmeldung 10 2007 037 782.9 vom 10. August
2007 und 10 2008 016 670.7 vom 27.März 2008 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht. Die Anmeldung wurde mit in der Anhörung vom 25.
September 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen mit der Begründung,
dass der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs, eingereicht in der Anhörung
am 25. September 2019, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen am 20. Oktober 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.
Oktober 2019 eingegangene Beschwerde des Anmelders.
Mit Eingabe vom 09.07.2022 hat der Anmelder und Beschwerdeführer sinngemäß
den Antrag gestellt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2019 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 09.07.2022,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 09.07.2022,
Seiten 1 bis 11 vom 04. August 2008,
- Figuren 1 bis 9 vom 04. August 2008.
Der einzige geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Erhöhung der
instationären Leistung von Systemen zur
energetischen Nutzung des Untergrundes, bei dem
- ein Fluid, das während der Nutzung eine Enthalpiedifferenz zwischen Systemein-
und -austritt aufweist, vorhanden ist,
-
im Gesamtsystem
Fluid/wärmeübertragendes
System/Erdreich
als
wärmeübertragendes System eine Erdwärmesonde eingesetzt wird, in dem das
Fluid fließt,
- Verfüllmaterial verwendet wird, das den Zwischenraum zwischen Erdwärmesonde
und Bohrlochrand schließt und das eine sehr gute stoffschlüssige Verbindung zum
umgebenden Erdreich zur Förderung der gewünschten Energieaustauschvorgänge
herstellt,
- das Verfüllmaterial eine Beimischung von latentspeichernden Stoffen enthält,
- die verwendeten latentspeichernden Stoffe damit im Bereich eingebracht sind, der
beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ein zeitlich instationäres Temperaturfeld
aufweist,
- der Phasenwechselbereich der latentspeichernden Stoffe auf den erwarteten
Schwankungsbereich des instationären Temperaturfeldes abgestimmt ist und somit
bei der Herstellung der beigemischten
latentspeichernden Stoffe auf den
spezifischen Anwendungsfall angepasst wird.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende
Druckschriften berücksichtigt, wobei die Druckschriften E4 und E6 vom Anmelder
selbst in den Anmeldeunterlagen zum Stand der Technik berücksichtigt wurden:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
DE 34 07 927 A1
DE 39 32 988 C2
DE 10 2005 032 764 A1
DE 30 32 748 A1
WO 01/ 20 240 A2
EP 1 065 451 B1
Die Druckschriften E1 bis E3 und E5 wurden von der Prüfungsstelle ins
Prüfungsverfahren eingeführt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Patentanmelders ist zulässig
und im Hinblick auf die nunmehr geltenden Unterlagen auch begründet, da sich die
geltende Antragsfassung als patentfähig erweist (§§ 1 iVm 3, 4, 5 PatG).
1) Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Erhöhung der instationären
Leistung von Systems zur energetischen Nutzung des Untergrundes. Nach den
Ausführungen werden als wärmeübertragende Systeme Erdwärmesonden z.B. in
Form von Koaxial- oder U-Sonden in vorher eingebrachten Bohrlöchern verbaut.
Während der Nutzung fließe ein Fluid durch die Erdwärmesonde, das positive oder
negative Wärme an das Erdreich übertrage (unter Umständen auch mit dabei
ablaufenden Phasenwechselvorgängen innerhalb des Fluids) und dadurch eine
Enthalpiedifferenz zwischen Ein- und Austritt aufweise. Diese Differenz ermögliche
Energieumwandlungs- bzw. Energieübertragungsvorgänge in sich anschließenden,
erwünschten Prozessen. Alternativ könne das so konditionierte Fluid direkt genutzt
werden. Typische Prozesse seien z.B. die Beheizung und/oder die sommerliche
Klimatisierung von Gebäuden. Die übertragene Arbeit und Leistung vom Fluid
innerhalb der beschriebenen Systeme an das Erdreich hingen im Wesentlichen ab
vom Temperaturniveau und anderen thermodynamischen Eigenschaften des
strömenden Fluids, von der Gestaltung des wärmeübertragenden Systems und vom
Temperaturniveau des umgebenden Untergrunds und seiner thermodynamischen
Eigenschaften.
Zur Erreichung der optimalen Leistungsfähigkeit sei eine einwandfreie Einbringung
und Verbauung der wärmeübertragenden Systeme im Erdreich wichtig. Das
verwendete Verfüllmaterial müsse unter anderem auch eine sehr gute
stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden Erdreich herstellen, um die
gewünschten Energieaustauschvorgänge zu fördern. Gutes Verfüllmaterial sichere
zur Verhinderung des Eindringens von Schadstoffen eine Abdichtung nach oben
und dichte eventuelle durchbrochene Grundwasserleiter ab (siehe Abs. [0001] bis
[0007] der Offenlegungsschrift, nachfolgend „OS“).
Aus dem Stand der Technik sei es bekannt, dass ein Phasenwechselvorgang der
Wechsel eines Aggregatzustandes eines Stoffes oder Stoffgemisches sei, der auch
bei nahezu konstanter Temperatur abläuft. Diese Phasenwechselvorgänge würden
gerne
für die Speicherung von Wärmeenergien genutzt. Da nur geringe
Temperaturänderungen zu verzeichnen seien, würden die dabei verwendeten
Substanzen als latentspeichernde Materialien bezeichnet. Häufig genutzte Stoffe
seien auf Grund Ihrer guten Verarbeitungsmöglichkeiten und weitestgehend
ungefährlichen Eigenschaften Paraffine. Eine andere oftmals verwendete
Stoffgruppe seien Salzhydrate. Ein weiterer entscheidender Vorteil der beiden
angeführten Stoffe
liegt
in der Variabilität des Temperaturbereiches der
Phasenumwandlung fest-flüssig. Beim Einsatz von latentspeichernden Materialien
sei es oft notwendig, diese mit Trägerstoffen anzuwenden oder in einer anderen
aufbereiteten, geeigneten Art und Form zu verwenden. Ziel einer solchen
Aufbereitung könne es zum Beispiel sein, bei der Umwandlung in die flüssige Phase
ein Austreten der
latentspeichernden Materialien zu verhindern
(z. B.
Makroverkapselung mit Metallfolien o. ä.; poröse Materialien als Trägersubstanz,
die durch Kapillarwirkung ein Austreten der flüssigen Phase verhindern). Auch
weitere Funktionen können durch Trägersubstanzen oder andere umhüllende Stoffe
erfüllt werden. Diese Funktionen können verbesserten Brandschutzeigenschaften
dienen, Stoffeigenschaften in eine gewünschte Richtung verändern (z. B.
Phasenwechselmaterialien in Verbindung mit Graphit oder Metallschäumen zur
Erhöhung der Wärmeleitfähigkeit) oder einfach nur den Umgang mit den
latentspeichernden Substanzen vereinfachen (z. B. durch eine sogenannte
Mikroverkapselung); (siehe Abs. [0013] OS).
Erdreichwärmespeicher seien allgemein bekannt, z. B. aus der EP 1 065 451 B1
(E6). Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Verfüllmaterials, insbesondere für
Bohrlöcher von Erdwärmesonden und zur Verbesserung der rheologischen
Eigenschaften
würde
ein
graphithaltiges
Verfüllmaterial
für
Erdwärmesondenspeicher verwendet (siehe Abs. [0009] OS).
Zudem schlägt die DE 30 32 748 A1 (E4) vor, einen Latentspeicher für
Wärmepumpenanlagen als einen im Erdreich eingebetteten, wassergefüllten
Behälter auszubilden. Zur Optimierung sei der von einer Wärmetransportflüssigkeit
durchströmte Behälter als Rohr ausgeführt (siehe Abs. [0020] OS).
Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die instationäre
Leistungsfähigkeit von Systemen zur Nutzung des Temperaturpotentials des
Erdreiches zu verbessern (siehe Abs. [0018] OS).
Die Aufgabe soll gelöst werden durch ein Verfahren des einzigen geltenden
Patentanspruchs 1, der sich wie folgt gliedern lässt:
M1
Verfahren zur Erhöhung der instationären Leistung von Systemen zur
energetischen Nutzung des Untergrundes, bei dem
M2
- ein Fluid, das während der Nutzung eine Enthalpiedifferenz zwischen
Systemein- und -austritt aufweist, vorhanden ist,
M3
-
im Gesamtsystem Fluid/wärmeübertragendes System/Erdreich als
wärmeübertragendes System eine Erdwärmesonde eingesetzt wird, in dem
das Fluid fließt,
M4
- Verfüllmaterial verwendet wird,
M4.1 das den Zwischenraum zwischen Erdwärmesonde und Bohrlochrand
schließt
M4.2 und das eine sehr gute stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden
Erdreich zur Förderung der gewünschten Energieaustauschvorgänge
herstellt,
M4.3 - das Verfüllmaterial eine Beimischung von latentspeichernden Stoffen
enthält,
M4.3.1
- die verwendeten latentspeichernden Stoffe damit im Bereich
eingebracht sind, der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ein zeitlich
instationäres Temperaturfeld aufweist,
M4.3.2
- der Phasenwechselbereich der latentspeichernden Stoffe auf den
erwarteten Schwankungsbereich des
instationären Temperaturfeldes
abgestimmt
ist und somit bei der Herstellung der beigemischten
latentspeichernden Stoffe auf den spezifischen Anwendungsfall angepasst
wird.
Wegen deren Wortlauts und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
2) Als Fachmann zuständig ist für die nachfolgende Bewertung des Standes der
Technik sowie dem Verständnis des vorliegenden Erfindungsgegenstandes ein
Ingenieur des Bauingenieurwesens mit Abschluss an einer Universität als Diplom-
Ingenieur oder Master mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von
Tiefbauanlagen für die Erdwärmenutzung.
3) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38
PatG).
Die Merkmale M1 und M2 ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1
sowie Abs. [0004] OS.
Die Merkmale M3, M4 und M4.1 ergeben sich aus dem ursprünglichen
Patentanspruch 3.
Die Merkmale M4.2 und M4.3 ergeben sich aus den Abs. [0007] und [0035] OS, die
Merkmale M4.3.1 und M4.3.2 aus dem Abs. [0018] OS.
4) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem
im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik oder in Verbindung
a)
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu.
aa)
Die EP 1 065 451 B1 (E6), aus
der
nachfolgend
die
Figur 1
wiedergegeben
ist, betrifft einen
Erdreichwärmeträger zur Nutzung
von vorhandener Erdwärme, bei dem
zum Schließen des Zwischenraums
zwischen Erdwärmesonde „U-Rohr-
Sonde 4“ und Bohrlochrand ein
Verfüllmaterial „Bohrlochverfüllung 5“
verwendet wird. Zur Erhöhung der
Wärmeleitfähigkeit
und
Verbesserung
der
rheologischen
Eigenschaften des Verfüllmaterials wird vorgeschlagen, ein graphithaltiges
Verfüllmaterial zu verwenden „Für den dortigen Erdwärmesondenspeicher werden
in geeigneten Bodenzonen vertikale Löcher ausgebohrt, die in der Regel eine Länge
von weit mehr als 10 m aufweisen und deren Durchmesser ungefähr 20 cm beträgt.
In diese Bohrlöcher werden als Erdwärmesonden geeignete Wasserrohre (z.B. U-
Rohre oder Koaxialrohre aus PVC) eingesetzt“ (vgl. Abs. [0005]). Dabei
ist ein
Verfahren zur Erhöhung der
instationären Leistung von Systemen zur
energetischen Nutzung des Untergrundes bekannt gemacht, wobei
im
Gesamtsystem
Fluid/wärmeübertragendes
System/Erdreich
als
wärmeübertragendes System eine Erdwärmesonde „U-Rohr-Sonde 4“ eingesetzt
wird,
in dem das Fluid „Wasser“ fließt, welches während der Nutzung eine
Enthalpiedifferenz zwischen Systemein- und -austritt aufweist „Der Leitungsteil 6
bildet den Vorlauf, der Leitungsteil 7, den Rücklauf des Leitungsnetzes“ (vgl. Abs.
[0016]) und ein Verfüllmaterial „Bohrlochverfüllung 5“ den Zwischenraum zwischen
Erdwärmesonde „U-Rohr-Sonde 4 und Bohrlochrand schließt (vgl. Abs. [0001],
[0002] und Figur 1 mit Beschreibung), (Merkmale M1, M2, M3, M4 und M4.1).
Das verwendete Verfüllmaterial besteht aus Trockenmörtel (Kalksteinmehl,
Portlandzement, Natriumbentonit) Wasser und Graphit. Damit stellt es eine
stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden Erdreich zur Förderung der
gewünschten Energieaustauschvorgänge her „Die typische Zusammensetzung des
erfindungsgemäßen Verfüllmaterials ist im Ausführungsbeispiel angegeben. Dabei
erreicht man eine Wärmeleitfähigkeit von mehr als 2 W/(mK)‚ d. h. durch den Einsatz
des Graphits im Verfüllmaterial wird die Wärmeleitfähigkeit verdoppelt“ (vgl. Abs.
[0012], [0013], (Merkmal M4.2).
Bei dem Verfahren nach der E6 enthält dortiges Verfüllmaterial nur eine
Beimischung von Graphit. Da Graphit jedoch keinen Phasenübergang aufweist,
gehört es nicht zur Gruppe der latentspeichernden Stoffe. Damit ist das Merkmal
M4.3, wonach das Verfüllmaterial eine Beimischung von latentspeichernden Stoffen
enthalten muss, nicht offenbart. Infolgedessen fehlen der Druckschrift E6 auch die
Merkmale M4.3.1 bis M4.3.2.
ab)
In der WO 01/ 20 240 A2 (E5), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist,
ist eine Heizungsanlage
für ein
Gebäude mit einem Solarkollektor 8
und
einem Erdwärmespeicher
beschrieben,
wobei
der
Erdwärmespeicher 1 aus mehreren
Schichten einer Festkörperschüttung
gebildet ist. In den einzelnen Schichten
des
Erdwärmespeichers
Primärleitungen
Sekundärleitungen
sind
und
eng
nebeneinander und/oder übereinander
geführt.
Der Erdwärmespeicher 1 kann außerhalb des Wohnhauses im Garten unterirdisch
angeordnet sein. Das wärmespeichernde Medium ist eine Festkörperschüttung aus
beispielsweise Glas oder Holz. Die fluidführende Primärleitung 3 aus dem
Solarkollektor und die fluidführende Sekundärleitung 4 zu den Wärmeverbrauchern
werden gezielt in bestimmte Schüttungsbereiche herein und aus diesen wieder
herausgeführt.
Die Festkörperschüttung als Verfüllmaterial kann ein Mittel zur Speicherung latenter
Wärme umfassen. Als Mittel zur Speicherung latenter Wärme kann insbesondere
Paraffin oder eine ähnliche wachsartige Substanz vorgesehen werden, welche
zusammen mit dem Holz bzw. Glas eingeschüttet wird. Das Paraffin dient einerseits
zur Erhöhung der Wärmekapazität eines Speichers und andererseits bei einer
Holzschüttung zur Bildung eines Schutzes vor Verrottung durch Grundwasser
und/oder Bodenfeuchte (vgl. S. 5, Z. 15-25), (Merkmale M4.3, M4.3.1 und M4.3.2).
Zwar stellt das in der E5 beschriebene Verfahren ebenfalls nicht auf die
energetische Nutzung des Untergrunds ab, beim dem ein Fluid in der fluidführenden
Sekundarleitung 4 während der Nutzung eine Enthalpiedifferenz zwischen
Systemeintritt und –austritt aufweist. Die Festkörperschüttung bildet vielmehr einen
Wärmespeicher mit hoher Wärmekapazität, so dass ein Energieaustausch mit dem
umgebenden Erdreich reduziert ist „Durch die Festkörperschüttung wird die interne
Wärmeleitung reduziert, so daß sich der Wärmespeicher zunächst selbst isoliert
(vgl. Seite 2, Z. 30 bis 32, Seite 3, Z. 12 bis 17), (fehlende Merkmale M1 und M2).
Jedoch offenbart die E5 keine Erdwärmesonde, wie in Merkmalen M3 bis M4.1
gefordert. Für den in E5 beschriebenen Wärmespeicher wird eine Grube
ausgehoben und unter Verlegung der Leitungen 3, 4 mit dem wärmespeichernden
Holz ausgeschüttet und mit Erde abgedeckt (vgl. Seite 11, Z. 29 bis Seite 12, Z. 2).
Infolgedessen ist der Wärmespeicher auch nicht in ein Bohrloch einsetzt und der
Zwischenraum zwischen Erdwärmesonde und Bohrlochrad nicht mit Verfüllmaterial
geschlossen.
Nicht offenbart
ist zudem Merkmal M4.2, denn die Schichten der
Festkörperschüttung stellen keine stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden
Erdreich zur Förderung der gewünschten Energieaustauschvorgänge her (vgl. S. 5,
Z. 15 bis 25).
ac) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und geben wie die bereits
genannten Druckschriften ebenfalls keinen Hinweis auf ein Verfahren zur Erhöhung
der
instationären Leistung von Systemen zur energetischen Nutzung des
Untergrundes, bei dem entsprechend dem Merkmal M3 eine Erdwärmesonde als
wärmeübertragendes System eingesetzt wird:
Bei den Verfahren nach den Druckschriften E1, E2, E3 und E4 werden zwar
Wärmetauschersysteme
beschrieben, die
latentspeichernde Stoffe mit
Phasenwechselbereich verwenden,
jedoch ist das wärmeübertragende System
nicht wie
in (damit
fehlenden) Merkmalen M3 bis M4.2 gefordert eine
Erdwärmesonde, die in ein Bohrloch einsetzt ist, der Zwischenraum zwischen
Erdwärmesonde und Bohrlochrad mit Verfüllmaterial geschlossen wird und die
latentspeichernden Stoffe einem Verfüllmaterial beigemischt sind. Daher fehlen den
Gegenständen nach den Druckschriften E1 bis E4 die Merkmale M4.3 bis M4.3.2.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
ba) Der Fachmann gelangt nicht in naheliegender Weise ausgehend von der E6 in
Kombination mit der E5 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Ausgehend von der E6 hat der Fachmann keine Veranlassung, zur Verbesserung
der Wärmeleitfähigkeit und des Energieaustauschs mit dem Erdreich das
Verfüllmaterial mit Graphit durch mit Paraffin getränkte Holzspäne zu ersetzen. Die
der E6 zugrundeliegende Aufgabe wird bereits dadurch gelöst, dass durch die
Verwendung von Trockenmörtel mit Wasser und dem Zusatz von Graphit die
Wärmeleitfähigkeit verdoppelt wird. Zudem bietet die Verwendung von
Trockenmörtel mit Wasser eine stoffschlüssige Verbindung, so dass die
Erdwärmesonde stabil in ihrer Lage gehalten wird. Damit erhält der Fachmann eine
in sich geschlossene Lösung, durch die er keine Anregung zu der Lösung nach der
Streitpatentanmeldung erhält.
Ein Ersatz des in dem Verfüllmaterial nach E6 enthaltenen Graphits durch
paraffingetränkte Holzspäne/Glas wie aus E5 ergäbe stattdessen durch die
verminderte Wärmeleitfähigkeit der Holzspäne/Glas
eine
Isolation der
Erdwärmesonde gegenüber dem umgebenden Erdreich und würde den
Wärmeaustausch der Erdwärmesonde mit dem Erdreich in nachteiliger Weise
verringern.
bb) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine
Kombination der E6 mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften E1
bis E4 nahegelegt, da weder aus der E6 noch aus einer der Druckschriften E1 bis
E4 die Merkmale M4.3 bis M4.3.2 offenbart sind.
Aus der E6 ergibt sich, wie oben angegeben, aufgrund der dortigen
abgeschlossenen Lösung für den Fachmann weder ein Anlass noch eine Anregung,
eine Verfüllmaterial mit einer Beimischung von latentspeichernden Stoffen zu
verwenden. Die Druckschriften E1, E2, E3 und E4 offenbaren weder eine
Erdwärmesonde, noch ein Verfüllmaterial mit einer Beimischung von
latentspeichernden Stoffen. Daher ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann, von der
E6 ausgehend, zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 hätte gelangen können.
Der Fachmann erhält nämlich von der gattungsfremden Druckschrift E1 nur die
Lehre, eine Fahrbahndeckschicht durch im Unterbau der Fahrbahn angeordnete
Latentwärmespeicher ganzjährig auf Temperaturen zwischen 0°C und ca. 30 °C zu
halten (vgl. Seite 17, Z. 16 bis 37).
Die E2 beschreibt eine Wärmespeichereinheit aus einem Behälter 2, der
keramische Füllkörper enthält, die mit Latentspeichermaterial gefüllt sind (vgl. Fig.
1).
Die E3 lehrt, die Abwärme von photovoltaischen Solarzellenmodulen über eine
Wärmetauscherplatte
mit
einer
thermisch
angedockten
Latentwärmespeicherkammer
und
thermoelektrischen
Wandlern
in
mitabgabebereiten Strom zu wandeln (vgl. Fig. 1a).
Die E4 beschreibt wiederrum einen Latentspeicher für Wärmepumpenanlagen,
wobei die im Erdreich verlegte Wärmetausch-Rohrschlange als Latentspeicherrohr
5 ausgebildet ist, in dessen Rohrinnenraum eine Wärmetauscherleitung und die
Flüssigleitungen des Solarabsorbers verlaufen (vgl. Fig. 1).
Damit ist keiner der Druckschriften E1 bis E4 die Anregung zu entnehmen, das dort
jeweils vorhandene latentspeichernde Material einem Verfüllmaterial wie bei E6
beizumischen.
5) Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Kruppa
Ausfelder
Schenk