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BPatG Beschluss vom 12.10.2022 – 12 W (pat) 90/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:121022B12Wpat90.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 90/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 037 316.8

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 12.10.2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-

Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

ECLI:DE:BPatG:2022:121022B12Wpat90.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse F24T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2008 037 316 mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentanspruch 1 vom 09.07.2022,

Beschreibung, Seite 1 vom 09.07.2022, Seiten 2 bis 11 vom

04.08.2008,

Figuren 1 bis 9 vom 04.08.2008

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung 10 2008 037 316.8 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Erhöhung der instationären Leistung von Systemen

zur energetischen Nutzung des Untergrundes“ wurde unter Inanspruchnahme der

Prioritäten der deutschen Patentanmeldung 10 2007 037 782.9 vom 10. August

2007 und 10 2008 016 670.7 vom 27.März 2008 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht. Die Anmeldung wurde mit in der Anhörung vom 25.

September 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen mit der Begründung,

dass der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs, eingereicht in der Anhörung

am 25. September 2019, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen am 20. Oktober 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.

Oktober 2019 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

Mit Eingabe vom 09.07.2022 hat der Anmelder und Beschwerdeführer sinngemäß

den Antrag gestellt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2019 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 09.07.2022,

- Beschreibung, Seite 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 09.07.2022,

Seiten 1 bis 11 vom 04. August 2008,

- Figuren 1 bis 9 vom 04. August 2008.

Der einzige geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Erhöhung der

instationären Leistung von Systemen zur

energetischen Nutzung des Untergrundes, bei dem

- ein Fluid, das während der Nutzung eine Enthalpiedifferenz zwischen Systemein-

und -austritt aufweist, vorhanden ist,

-

im Gesamtsystem

Fluid/wärmeübertragendes

System/Erdreich

als

wärmeübertragendes System eine Erdwärmesonde eingesetzt wird, in dem das

Fluid fließt,

- Verfüllmaterial verwendet wird, das den Zwischenraum zwischen Erdwärmesonde

und Bohrlochrand schließt und das eine sehr gute stoffschlüssige Verbindung zum

umgebenden Erdreich zur Förderung der gewünschten Energieaustauschvorgänge

herstellt,

- das Verfüllmaterial eine Beimischung von latentspeichernden Stoffen enthält,

- die verwendeten latentspeichernden Stoffe damit im Bereich eingebracht sind, der

beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ein zeitlich instationäres Temperaturfeld

aufweist,

- der Phasenwechselbereich der latentspeichernden Stoffe auf den erwarteten

Schwankungsbereich des instationären Temperaturfeldes abgestimmt ist und somit

bei der Herstellung der beigemischten

latentspeichernden Stoffe auf den

spezifischen Anwendungsfall angepasst wird.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende

Druckschriften berücksichtigt, wobei die Druckschriften E4 und E6 vom Anmelder

selbst in den Anmeldeunterlagen zum Stand der Technik berücksichtigt wurden:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

DE 34 07 927 A1

DE 39 32 988 C2

DE 10 2005 032 764 A1

DE 30 32 748 A1

WO 01/ 20 240 A2

EP 1 065 451 B1

Die Druckschriften E1 bis E3 und E5 wurden von der Prüfungsstelle ins

Prüfungsverfahren eingeführt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Patentanmelders ist zulässig

und im Hinblick auf die nunmehr geltenden Unterlagen auch begründet, da sich die

geltende Antragsfassung als patentfähig erweist (§§ 1 iVm 3, 4, 5 PatG).

1) Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Erhöhung der instationären

Leistung von Systems zur energetischen Nutzung des Untergrundes. Nach den

Ausführungen werden als wärmeübertragende Systeme Erdwärmesonden z.B. in

Form von Koaxial- oder U-Sonden in vorher eingebrachten Bohrlöchern verbaut.

Während der Nutzung fließe ein Fluid durch die Erdwärmesonde, das positive oder

negative Wärme an das Erdreich übertrage (unter Umständen auch mit dabei

ablaufenden Phasenwechselvorgängen innerhalb des Fluids) und dadurch eine

Enthalpiedifferenz zwischen Ein- und Austritt aufweise. Diese Differenz ermögliche

Energieumwandlungs- bzw. Energieübertragungsvorgänge in sich anschließenden,

erwünschten Prozessen. Alternativ könne das so konditionierte Fluid direkt genutzt

werden. Typische Prozesse seien z.B. die Beheizung und/oder die sommerliche

Klimatisierung von Gebäuden. Die übertragene Arbeit und Leistung vom Fluid

innerhalb der beschriebenen Systeme an das Erdreich hingen im Wesentlichen ab

vom Temperaturniveau und anderen thermodynamischen Eigenschaften des

strömenden Fluids, von der Gestaltung des wärmeübertragenden Systems und vom

Temperaturniveau des umgebenden Untergrunds und seiner thermodynamischen

Eigenschaften.

Zur Erreichung der optimalen Leistungsfähigkeit sei eine einwandfreie Einbringung

und Verbauung der wärmeübertragenden Systeme im Erdreich wichtig. Das

verwendete Verfüllmaterial müsse unter anderem auch eine sehr gute

stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden Erdreich herstellen, um die

gewünschten Energieaustauschvorgänge zu fördern. Gutes Verfüllmaterial sichere

zur Verhinderung des Eindringens von Schadstoffen eine Abdichtung nach oben

und dichte eventuelle durchbrochene Grundwasserleiter ab (siehe Abs. [0001] bis

[0007] der Offenlegungsschrift, nachfolgend „OS“).

Aus dem Stand der Technik sei es bekannt, dass ein Phasenwechselvorgang der

Wechsel eines Aggregatzustandes eines Stoffes oder Stoffgemisches sei, der auch

bei nahezu konstanter Temperatur abläuft. Diese Phasenwechselvorgänge würden

gerne

für die Speicherung von Wärmeenergien genutzt. Da nur geringe

Temperaturänderungen zu verzeichnen seien, würden die dabei verwendeten

Substanzen als latentspeichernde Materialien bezeichnet. Häufig genutzte Stoffe

seien auf Grund Ihrer guten Verarbeitungsmöglichkeiten und weitestgehend

ungefährlichen Eigenschaften Paraffine. Eine andere oftmals verwendete

Stoffgruppe seien Salzhydrate. Ein weiterer entscheidender Vorteil der beiden

angeführten Stoffe

liegt

in der Variabilität des Temperaturbereiches der

Phasenumwandlung fest-flüssig. Beim Einsatz von latentspeichernden Materialien

sei es oft notwendig, diese mit Trägerstoffen anzuwenden oder in einer anderen

aufbereiteten, geeigneten Art und Form zu verwenden. Ziel einer solchen

Aufbereitung könne es zum Beispiel sein, bei der Umwandlung in die flüssige Phase

ein Austreten der

latentspeichernden Materialien zu verhindern

(z. B.

Makroverkapselung mit Metallfolien o. ä.; poröse Materialien als Trägersubstanz,

die durch Kapillarwirkung ein Austreten der flüssigen Phase verhindern). Auch

weitere Funktionen können durch Trägersubstanzen oder andere umhüllende Stoffe

erfüllt werden. Diese Funktionen können verbesserten Brandschutzeigenschaften

dienen, Stoffeigenschaften in eine gewünschte Richtung verändern (z. B.

Phasenwechselmaterialien in Verbindung mit Graphit oder Metallschäumen zur

Erhöhung der Wärmeleitfähigkeit) oder einfach nur den Umgang mit den

latentspeichernden Substanzen vereinfachen (z. B. durch eine sogenannte

Mikroverkapselung); (siehe Abs. [0013] OS).

Erdreichwärmespeicher seien allgemein bekannt, z. B. aus der EP 1 065 451 B1

(E6). Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Verfüllmaterials, insbesondere für

Bohrlöcher von Erdwärmesonden und zur Verbesserung der rheologischen

Eigenschaften

würde

ein

graphithaltiges

Verfüllmaterial

für

Erdwärmesondenspeicher verwendet (siehe Abs. [0009] OS).

Zudem schlägt die DE 30 32 748 A1 (E4) vor, einen Latentspeicher für

Wärmepumpenanlagen als einen im Erdreich eingebetteten, wassergefüllten

Behälter auszubilden. Zur Optimierung sei der von einer Wärmetransportflüssigkeit

durchströmte Behälter als Rohr ausgeführt (siehe Abs. [0020] OS).

Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die instationäre

Leistungsfähigkeit von Systemen zur Nutzung des Temperaturpotentials des

Erdreiches zu verbessern (siehe Abs. [0018] OS).

Die Aufgabe soll gelöst werden durch ein Verfahren des einzigen geltenden

Patentanspruchs 1, der sich wie folgt gliedern lässt:

M1

Verfahren zur Erhöhung der instationären Leistung von Systemen zur

energetischen Nutzung des Untergrundes, bei dem

M2

- ein Fluid, das während der Nutzung eine Enthalpiedifferenz zwischen

Systemein- und -austritt aufweist, vorhanden ist,

M3

-

im Gesamtsystem Fluid/wärmeübertragendes System/Erdreich als

wärmeübertragendes System eine Erdwärmesonde eingesetzt wird, in dem

das Fluid fließt,

M4

- Verfüllmaterial verwendet wird,

M4.1 das den Zwischenraum zwischen Erdwärmesonde und Bohrlochrand

schließt

M4.2 und das eine sehr gute stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden

Erdreich zur Förderung der gewünschten Energieaustauschvorgänge

herstellt,

M4.3 - das Verfüllmaterial eine Beimischung von latentspeichernden Stoffen

enthält,

M4.3.1

- die verwendeten latentspeichernden Stoffe damit im Bereich

eingebracht sind, der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch ein zeitlich

instationäres Temperaturfeld aufweist,

M4.3.2

- der Phasenwechselbereich der latentspeichernden Stoffe auf den

erwarteten Schwankungsbereich des

instationären Temperaturfeldes

abgestimmt

ist und somit bei der Herstellung der beigemischten

latentspeichernden Stoffe auf den spezifischen Anwendungsfall angepasst

wird.

Wegen deren Wortlauts und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

2) Als Fachmann zuständig ist für die nachfolgende Bewertung des Standes der

Technik sowie dem Verständnis des vorliegenden Erfindungsgegenstandes ein

Ingenieur des Bauingenieurwesens mit Abschluss an einer Universität als Diplom-

Ingenieur oder Master mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von

Tiefbauanlagen für die Erdwärmenutzung.

3) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38

PatG).

Die Merkmale M1 und M2 ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1

sowie Abs. [0004] OS.

Die Merkmale M3, M4 und M4.1 ergeben sich aus dem ursprünglichen

Patentanspruch 3.

Die Merkmale M4.2 und M4.3 ergeben sich aus den Abs. [0007] und [0035] OS, die

Merkmale M4.3.1 und M4.3.2 aus dem Abs. [0018] OS.

4) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

neu und ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem

im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik oder in Verbindung

mit seinem Fachwissen (§§ 3, 4 PatG).

a)

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu.

aa)

Die EP 1 065 451 B1 (E6), aus

der

nachfolgend

die

Figur 1

wiedergegeben

ist, betrifft einen

Erdreichwärmeträger zur Nutzung

von vorhandener Erdwärme, bei dem

zum Schließen des Zwischenraums

zwischen Erdwärmesonde „U-Rohr-

Sonde 4“ und Bohrlochrand ein

Verfüllmaterial „Bohrlochverfüllung 5“

verwendet wird. Zur Erhöhung der

Wärmeleitfähigkeit

und

Verbesserung

der

rheologischen

Eigenschaften des Verfüllmaterials wird vorgeschlagen, ein graphithaltiges

Verfüllmaterial zu verwenden „Für den dortigen Erdwärmesondenspeicher werden

in geeigneten Bodenzonen vertikale Löcher ausgebohrt, die in der Regel eine Länge

von weit mehr als 10 m aufweisen und deren Durchmesser ungefähr 20 cm beträgt.

In diese Bohrlöcher werden als Erdwärmesonden geeignete Wasserrohre (z.B. U-

Rohre oder Koaxialrohre aus PVC) eingesetzt“ (vgl. Abs. [0005]). Dabei

ist ein

Verfahren zur Erhöhung der

instationären Leistung von Systemen zur

energetischen Nutzung des Untergrundes bekannt gemacht, wobei

im

Gesamtsystem

Fluid/wärmeübertragendes

System/Erdreich

als

wärmeübertragendes System eine Erdwärmesonde „U-Rohr-Sonde 4“ eingesetzt

wird,

in dem das Fluid „Wasser“ fließt, welches während der Nutzung eine

Enthalpiedifferenz zwischen Systemein- und -austritt aufweist „Der Leitungsteil 6

bildet den Vorlauf, der Leitungsteil 7, den Rücklauf des Leitungsnetzes“ (vgl. Abs.

[0016]) und ein Verfüllmaterial „Bohrlochverfüllung 5“ den Zwischenraum zwischen

Erdwärmesonde „U-Rohr-Sonde 4 und Bohrlochrand schließt (vgl. Abs. [0001],

[0002] und Figur 1 mit Beschreibung), (Merkmale M1, M2, M3, M4 und M4.1).

Das verwendete Verfüllmaterial besteht aus Trockenmörtel (Kalksteinmehl,

Portlandzement, Natriumbentonit) Wasser und Graphit. Damit stellt es eine

stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden Erdreich zur Förderung der

gewünschten Energieaustauschvorgänge her „Die typische Zusammensetzung des

erfindungsgemäßen Verfüllmaterials ist im Ausführungsbeispiel angegeben. Dabei

erreicht man eine Wärmeleitfähigkeit von mehr als 2 W/(mK)‚ d. h. durch den Einsatz

des Graphits im Verfüllmaterial wird die Wärmeleitfähigkeit verdoppelt“ (vgl. Abs.

[0012], [0013], (Merkmal M4.2).

Bei dem Verfahren nach der E6 enthält dortiges Verfüllmaterial nur eine

Beimischung von Graphit. Da Graphit jedoch keinen Phasenübergang aufweist,

gehört es nicht zur Gruppe der latentspeichernden Stoffe. Damit ist das Merkmal

M4.3, wonach das Verfüllmaterial eine Beimischung von latentspeichernden Stoffen

enthalten muss, nicht offenbart. Infolgedessen fehlen der Druckschrift E6 auch die

Merkmale M4.3.1 bis M4.3.2.

ab)

In der WO 01/ 20 240 A2 (E5), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist,

ist eine Heizungsanlage

für ein

Gebäude mit einem Solarkollektor 8

und

einem Erdwärmespeicher

1

beschrieben,

wobei

der

Erdwärmespeicher 1 aus mehreren

Schichten einer Festkörperschüttung

gebildet ist. In den einzelnen Schichten

des

Erdwärmespeichers

Primärleitungen

Sekundärleitungen

4

sind

und

eng

nebeneinander und/oder übereinander

geführt.

Der Erdwärmespeicher 1 kann außerhalb des Wohnhauses im Garten unterirdisch

angeordnet sein. Das wärmespeichernde Medium ist eine Festkörperschüttung aus

beispielsweise Glas oder Holz. Die fluidführende Primärleitung 3 aus dem

Solarkollektor und die fluidführende Sekundärleitung 4 zu den Wärmeverbrauchern

werden gezielt in bestimmte Schüttungsbereiche herein und aus diesen wieder

herausgeführt.

Die Festkörperschüttung als Verfüllmaterial kann ein Mittel zur Speicherung latenter

Wärme umfassen. Als Mittel zur Speicherung latenter Wärme kann insbesondere

Paraffin oder eine ähnliche wachsartige Substanz vorgesehen werden, welche

zusammen mit dem Holz bzw. Glas eingeschüttet wird. Das Paraffin dient einerseits

zur Erhöhung der Wärmekapazität eines Speichers und andererseits bei einer

Holzschüttung zur Bildung eines Schutzes vor Verrottung durch Grundwasser

und/oder Bodenfeuchte (vgl. S. 5, Z. 15-25), (Merkmale M4.3, M4.3.1 und M4.3.2).

Zwar stellt das in der E5 beschriebene Verfahren ebenfalls nicht auf die

energetische Nutzung des Untergrunds ab, beim dem ein Fluid in der fluidführenden

Sekundarleitung 4 während der Nutzung eine Enthalpiedifferenz zwischen

Systemeintritt und –austritt aufweist. Die Festkörperschüttung bildet vielmehr einen

Wärmespeicher mit hoher Wärmekapazität, so dass ein Energieaustausch mit dem

umgebenden Erdreich reduziert ist „Durch die Festkörperschüttung wird die interne

Wärmeleitung reduziert, so daß sich der Wärmespeicher zunächst selbst isoliert

(vgl. Seite 2, Z. 30 bis 32, Seite 3, Z. 12 bis 17), (fehlende Merkmale M1 und M2).

Jedoch offenbart die E5 keine Erdwärmesonde, wie in Merkmalen M3 bis M4.1

gefordert. Für den in E5 beschriebenen Wärmespeicher wird eine Grube

ausgehoben und unter Verlegung der Leitungen 3, 4 mit dem wärmespeichernden

Holz ausgeschüttet und mit Erde abgedeckt (vgl. Seite 11, Z. 29 bis Seite 12, Z. 2).

Infolgedessen ist der Wärmespeicher auch nicht in ein Bohrloch einsetzt und der

Zwischenraum zwischen Erdwärmesonde und Bohrlochrad nicht mit Verfüllmaterial

geschlossen.

Nicht offenbart

ist zudem Merkmal M4.2, denn die Schichten der

Festkörperschüttung stellen keine stoffschlüssige Verbindung zum umgebenden

Erdreich zur Förderung der gewünschten Energieaustauschvorgänge her (vgl. S. 5,

Z. 15 bis 25).

ac) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und geben wie die bereits

genannten Druckschriften ebenfalls keinen Hinweis auf ein Verfahren zur Erhöhung

der

instationären Leistung von Systemen zur energetischen Nutzung des

Untergrundes, bei dem entsprechend dem Merkmal M3 eine Erdwärmesonde als

wärmeübertragendes System eingesetzt wird:

Bei den Verfahren nach den Druckschriften E1, E2, E3 und E4 werden zwar

Wärmetauschersysteme

beschrieben, die

latentspeichernde Stoffe mit

Phasenwechselbereich verwenden,

jedoch ist das wärmeübertragende System

nicht wie

in (damit

fehlenden) Merkmalen M3 bis M4.2 gefordert eine

Erdwärmesonde, die in ein Bohrloch einsetzt ist, der Zwischenraum zwischen

Erdwärmesonde und Bohrlochrad mit Verfüllmaterial geschlossen wird und die

latentspeichernden Stoffe einem Verfüllmaterial beigemischt sind. Daher fehlen den

Gegenständen nach den Druckschriften E1 bis E4 die Merkmale M4.3 bis M4.3.2.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

ba) Der Fachmann gelangt nicht in naheliegender Weise ausgehend von der E6 in

Kombination mit der E5 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Ausgehend von der E6 hat der Fachmann keine Veranlassung, zur Verbesserung

der Wärmeleitfähigkeit und des Energieaustauschs mit dem Erdreich das

Verfüllmaterial mit Graphit durch mit Paraffin getränkte Holzspäne zu ersetzen. Die

der E6 zugrundeliegende Aufgabe wird bereits dadurch gelöst, dass durch die

Verwendung von Trockenmörtel mit Wasser und dem Zusatz von Graphit die

Wärmeleitfähigkeit verdoppelt wird. Zudem bietet die Verwendung von

Trockenmörtel mit Wasser eine stoffschlüssige Verbindung, so dass die

Erdwärmesonde stabil in ihrer Lage gehalten wird. Damit erhält der Fachmann eine

in sich geschlossene Lösung, durch die er keine Anregung zu der Lösung nach der

Streitpatentanmeldung erhält.

Ein Ersatz des in dem Verfüllmaterial nach E6 enthaltenen Graphits durch

paraffingetränkte Holzspäne/Glas wie aus E5 ergäbe stattdessen durch die

verminderte Wärmeleitfähigkeit der Holzspäne/Glas

eine

Isolation der

Erdwärmesonde gegenüber dem umgebenden Erdreich und würde den

Wärmeaustausch der Erdwärmesonde mit dem Erdreich in nachteiliger Weise

verringern.

bb) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine

Kombination der E6 mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften E1

bis E4 nahegelegt, da weder aus der E6 noch aus einer der Druckschriften E1 bis

E4 die Merkmale M4.3 bis M4.3.2 offenbart sind.

Aus der E6 ergibt sich, wie oben angegeben, aufgrund der dortigen

abgeschlossenen Lösung für den Fachmann weder ein Anlass noch eine Anregung,

eine Verfüllmaterial mit einer Beimischung von latentspeichernden Stoffen zu

verwenden. Die Druckschriften E1, E2, E3 und E4 offenbaren weder eine

Erdwärmesonde, noch ein Verfüllmaterial mit einer Beimischung von

latentspeichernden Stoffen. Daher ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann, von der

E6 ausgehend, zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 hätte gelangen können.

Der Fachmann erhält nämlich von der gattungsfremden Druckschrift E1 nur die

Lehre, eine Fahrbahndeckschicht durch im Unterbau der Fahrbahn angeordnete

Latentwärmespeicher ganzjährig auf Temperaturen zwischen 0°C und ca. 30 °C zu

halten (vgl. Seite 17, Z. 16 bis 37).

Die E2 beschreibt eine Wärmespeichereinheit aus einem Behälter 2, der

keramische Füllkörper enthält, die mit Latentspeichermaterial gefüllt sind (vgl. Fig.

1).

Die E3 lehrt, die Abwärme von photovoltaischen Solarzellenmodulen über eine

Wärmetauscherplatte

mit

einer

thermisch

angedockten

Latentwärmespeicherkammer

und

thermoelektrischen

Wandlern

in

mitabgabebereiten Strom zu wandeln (vgl. Fig. 1a).

Die E4 beschreibt wiederrum einen Latentspeicher für Wärmepumpenanlagen,

wobei die im Erdreich verlegte Wärmetausch-Rohrschlange als Latentspeicherrohr

5 ausgebildet ist, in dessen Rohrinnenraum eine Wärmetauscherleitung und die

Flüssigleitungen des Solarabsorbers verlaufen (vgl. Fig. 1).

Damit ist keiner der Druckschriften E1 bis E4 die Anregung zu entnehmen, das dort

jeweils vorhandene latentspeichernde Material einem Verfüllmaterial wie bei E6

beizumischen.

5) Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Kruppa

Ausfelder

Schenk