Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 17.10.2022 – 14 W (pat) 40/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:171022B14Wpat40.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 40/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 208 841
ECLI:DE:BPatG:2022:171022B14Wpat40.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und der Richterin
Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 14. Mai 2013 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung
10 2013 208 841.8 eingereicht worden, auf die am 19. Dezember 2016 die
Prüfungsstelle für Klasse B 32 B das Patent mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Herstellen eines Verbunds zumindest zweier Schichten“
erteilt hat.
Das Streitpatent umfasst 9 Patentansprüche, von denen der einzige unabhängige
Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben und der vollständige Widerruf des
Patents beantragt.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem
folgende
Druckschriften vorgelegt.
D1
D2
D3
DE 199 11 815 A1
DE 102 10 477 A1
JP 2006-76125 A
D3c
Beglaubigte Übersetzung der JP 2006-76125 A vom
23. Juni 2022
durch
Prof.
Dr.
G…,
F…
D4
WO 2013/066024 A1 (japanischsprachige Patentanmeldung, veröffentlicht am 10. Mai 2013)
D4a
EP 2 774 758 A1 (englischsprachige Patentanmeldung
zur D4, veröffentlicht am 10. September 2014)
D5
D6
D7
D8
D9
DE 10 2006 055 861 B3
DE 10 2009 043 498 A1
DE 102 31 131 B4
DE 10 2004 014 942 A1
DE 10 2006 054 586 B3
D10
Google, Recherche vom 2. Januar 2020, Stichwort
„polyolefin schmelzkleber“. 4 Seiten
D11
National Institute of Industrial Research: Speciality
Plastics, Foams (Urethane, Flexible, Rigid) Pet &
Preform Processing Technology Handbook. Asia Pacific
Business Press: Delhi (India), 2005. S. 238-239. – ISBN
81-7833-028-8
D12
JP 6-269580 A
D12a Beglaubigte Übersetzung der JP 6-269580 A vom
23. Juni
durch
Prof.
Dr.
G…,
F…
D13
DE 40 40 925 A1
D13a Anlagenkonvolut, Auszug Schriftverkehr aus dem
Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt, 27 Seiten
Anl-1 FALBE, Jürgen; REGITZ, Manfred (Hrsg.): Römpp
Lexikon Chemie. Band 3, H-L. 10., völlig überarbeitete
Auflage. Thieme: Stuttgart, 1997. S. 2168-2169.
Einträge „Klebfolien“ und „Klebstoffe“
Anl-2
Interpars AG: Flammkaschierung. Ohne Datum. URL:
https://www.interpars.ch/flammkaschierung.html
[abgerufen am 6. Februar 2019]. 1 Seite
Anl-3 Schmitt-Maschinen: Flammkaschieren. Ohne Datum.
URL:
http://www.schmitt-maschinen.com/dt/01.html
[abgerufen am 7. Februar 2019]. 2 Seiten
Anl-4 masterfoam: Flammkaschieren. Ohne Datum. URL:
http://www.masterfoam.de/ger/tec/flammkaschieren/
[abgerufen am 7. Februar 2019]. 2 Seiten
Anl-5 Adhäsion.
In: Wikipedia, Die
freie Enzyklopädie.
Bearbeitungsstand: 2. Januar 2019, 07:45 UTC. URL:
https://de.wikipedia.org/wiki/Adhäsion
Sie
hat
geltend
gemacht,
dass
der Gegenstand
der
erteilten
Patentanspruchsfassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und nicht
so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne.
So sei es denklogisch nicht möglich, dass einerseits die zweite zugeschnittene
Schicht in der Schablone über der ersten Schicht angeordnet werde und
anschließend die erste und zweite Schicht durch einen Klebstoff verbunden werde,
andererseits aber nach Anordnen der ersten Schicht und vor Anordnen der zweiten
Teilschablone durch eine Walze Klebstoff aufgetragen werde. Eine fehlende
Ausführbarkeit ergäbe sich auch aus Unteranspruch 8, wonach ein Vorfixieren
erfolgen solle, die Schichten jedoch gemäß Patentanspruch 1 bereits verklebt
seien.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe zudem gegenüber der
Druckschrift D1 in Verbindung mit dem fachüblichen Handeln, jedenfalls aber in
Verbindung mit einer der Druckschriften D2 oder D3, nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Auch ausgehend von einer der Druckschriften D3, D12 oder D13 mangele
es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, wie die Einsprechende zuletzt im
Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent im Hauptantrag in der erteilten Fassung
sowie mit neun Hilfsanträgen verteidigt. Sie verweist hierzu auf folgende
Druckschrift:
P-1
NEUMÜLLER, Otto-Albrecht (Hrsg.): Römpps Chemie-
Lexikon. Band 5, Pl-S. 8., neubearbeitete und erweiterte
Auflage. Franckh: Stuttgart, 1979. S. 68-69, Eintrag
„Adhäsion“
Mit in der Anhörung vom 20. Februar 2019 verkündetem Beschluss ist das Patent
in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, die beanspruchte Erfindung sei
in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen könne. Die Reihenfolge der Verfahrensschritte sei für den Fachmann in
der Gesamtschau der Beschreibung und der Figuren ohne weiteres
nachzuvollziehen. Im Übrigen habe die Einsprechende die Ausführbarkeit zuletzt
auch nicht mehr angegriffen und ausschließlich auf eine fehlende erfinderische
Tätigkeit abgestellt.
Als nächstliegender Stand der Technik offenbare die Druckschrift D1 ein Verfahren
zur Herstellung einer Lederverkleidung für ein Ausstattungsteil „ohne Verwendung
eines Klebers“. Dies halte den Fachmann davon ab, trotzdem einen Klebstoff zu
verwenden und die Lehre der D1 abzuändern bzw. sogar ins Gegenteil zu
verkehren. Es fehle mithin an einer Veranlassung, ausgehend von der D1 die darin
beschriebene Schaumschicht mit einer Lederschicht zu verkleben. Die weiteren im
Verfahren genannten Schriften führten zu keiner anderen Beurteilung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Beschwerdeführerin trägt hierzu vor, der Beschluss gehe zwar zutreffend von
der Druckschrift D1 als nächstliegenden Stand der Technik aus. Das Streitpatent
beanspruche aber keine Lederschicht und die Warnung vor der Verklebung von
Leder sei zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents seit langem überholt gewesen,
wie die Druckschriften D5 bis D9 bewiesen. Ein Verkleben sei daher als Alternative
zu dem in der D1 beschriebenen Verfahren für den Fachmann nahegelegen. Auch
sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent nicht auf eine
Polyolefin-Schaumstoff-Schicht beschränkt. Vielmehr würden zwei beliebige
Schichten verbunden, so dass
im Falle einer nicht-thermoplastischen
Schaumstoffschicht diese bei Erwärmung auch nicht als Schmelzkleber wirke, so
dass auch deshalb die Verwendung eines Schmelzklebers nahegelegen habe.
Auch lehre die D1 grundsätzlich, dass ein Verkleben zweier Schichten zur
Herstellung eines Verkleidungsteils für den Innenraum eines Fahrzeugs das Mittel
der Wahl sei, jedoch eine Verklebung bei der Verwendung von Echtleder zum
damaligen Zeitpunkt zu Problemen führen könne. Gegen die Verwendung eines
Klebers spreche auch nicht BGH Haftverband, denn der Fachmann habe die mit
dem Kleben verbundenen Probleme aufgrund seines durchschnittlichen Wissens
als überwunden gekannt. Die Auftragung des Klebers mittels einer Walze sei neben
einer Vielzahl geeigneter anderer Verfahren dem Fachmann bekannt. Er werde
daher das geeignete auswählen.
Auch offenbare die D1 entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin in
Patentanspruch 1 und Sp. 1, Z. 51-58, dass sowohl die erste Schicht
(D1: Lederbezug) als auch die zweite Schicht (D1: Polyolefin-Schaumschicht) auf
Soll-Maß konfektioniert bzw. geschnitten würden. Ebenso müssten auch die beiden
Schablonen definiert zueinander ausgerichtet werden, da ansonsten die Schichten
nach dem Verbinden einen Überstand aufweisen würden und nachträglich erst auf
Soll-Maß geschnitten werden müssten.
Eine mangelnde erfinderische Tätigkeit ergebe sich auch ausgehend von der Lehre
der Druckschrift D3. Im Unterschied zum streitpatentgemäßen Gegenstand würde
gemäß der D3 der Klebstoff lediglich nicht durch eine Walze aufgebracht. Hiervon
ausgehend stelle sich die Aufgabe, den Klebstoff vereinfacht aufzutragen. Der
Walzenauftrag sei aber dem Fachmann allgemein bekannt, wie beispielsweise die
Druckschrift D2 in Abs. [0017] zeige.
Auch entgegen der vorläufigen Auffassung des Senats vom 19. April 2022 sei das
Streitpatent im vollen Umfang zu widerrufen, da dessen Erfindung nicht so deutlich
und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Nr. 2
Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. Februar 2019 aufzuheben und das deutsche Patent
DE 10 2013 208 841 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 9 vom
13. Januar 2022 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
bereits aufgrund des Merkmals der Verwendung einer Klebeverbindung auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen,
müsste der Fachmann die Lehre der D1 ignorieren und eine Sperrschicht an der
Unterseite der Lederschicht vorsehen. Hierzu müsste die Lehre der D1 umgekehrt
werden, was gefestigter Rechtsprechung gemäß BGH Haftverband widerspreche.
Selbst wenn der Fachmann – bei rückschauender und somit unzutreffender
Betrachtungsweise – den Einsatz von Kleber im Verfahren der D1 andenken sollte,
so bleibe völlig offen, warum, wie und wann er den Klebstoff auf die Lederschicht
oder Polyolefin-Schaumschicht auftragen sollte.
Darüber hinaus würden aber auch weitere Unterschiede zum Stand der Technik die
Patentfähigkeit begründen. So sei nicht nahegelegt, den Klebstoff auf die erste
Schicht aufzubringen, wenn sich die erste Schicht bereits
in der ersten
Teilschablone befinde. Auch sei in der D1 kein definiertes Ausrichten der Schichten
in der jeweiligen Teilschablone oder zueinander offenbart. In der Gesamtheit wären
so eine Vielzahl von Abwandlungen ausgehend von der D1 erforderlich, um zum
Erfindungsgegenstand zu gelangen.
Der Senat hat den Parteien in zwei Hinweisen vom 19. April 2022 und vom
1. August 2022 seine vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der weiteren Patentansprüche der
jeweiligen Anträge, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden bleibt in der Sache ohne
Erfolg, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht. Der Gegenstand ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann ihn ausführen kann.
2.
Das Streitpatent (SP) betrifft Verfahren zum Herstellen eines Verbunds
zumindest zweier Schichten zum Kaschieren eines Verkleidungsbauteils,
insbesondere eines Fahrzeuginterieurbauteils (SP: [0001]).
Nach den Angaben im Streitpatent fänden derartige Verfahren beim Kaschieren von
Trägerschichten mit Dekorschichten breite Anwendung, wobei eine grob
zugeschnittene Dekorschicht, beispielsweise aus Leder, auf eine Träger- oder
Haptikschicht, beispielsweise ein Abstandsgewirke, aufgebracht werde
(SP: [0002]).
Beim Aufbringen der Dekorschicht auf die Trägerschicht komme es zu einer
Verzerrung oder Verformung der Dekorschicht aufgrund
ihrer Elastizität,
insbesondere bei Leder. Daher müsse der Grobzuschnitt der Dekorschicht
flächenmäßig wesentlich größer als der Feinzuschnitt erfolgen (SP: [0003]). In der
Folge entstehe ein Ausschuss an Dekorschichtmaterial und Trägerschichtmaterial,
und es seien darüber hinaus zwei Stanzvorgänge erforderlich, einer für den
Grobzuschnitt und einer für den Feinzuschnitt. Da im Feinzuschnitt gleichzeitig die
Dekorschicht und die Trägerschicht ausgestanzt würden, sei der ausgestanzte
Verbund bündig, d.h. der Rand der Dekorschicht sei bündig mit dem Rand der
Trägerschicht. Somit sei ein Überstand der Dekorschicht im Vergleich zu der
Trägerschicht mit diesen Verfahren nicht realisierbar (SP: [0004]).
Davon ausgehend ist die Aufgabe der Erfindung im Streitpatent dahingehend
angegeben, bei einfacher Konstruktion die Herstellung eines Verbunds mit
zumindest zwei Schichten weniger zeitaufwendig und kostengünstiger zu gestalten,
wobei gleichzeitig ein breiter Einsatzbereich und eine vielfältige Gestaltung des
Verbunds möglich sein soll. Insbesondere soll es möglich sein, einen Verbund mit
einer überstehenden Dekorschicht herzustellen (SP: [0008]).
3.
Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch ein
Verfahren zum Herstellen eines Verbunds mit
folgenden Merkmalen gelöst
(Ergänzungen zum Wortlaut des Patentanspruchs sind kursiv gesetzt in eckigen
Klammern angegeben):
Verfahren zum Herstellen eines Verbunds (3), umfassend die
nachfolgenden Schritte;
1.1
1.2
der Verbund (3) umfasst zumindest zwei Schichten (1, 2);
der Verbund (3) ist zum Kaschieren eines Verkleidungsbauteils geeignet;
Zuschneiden einer ersten Schicht (1);
Zuschneiden einer zweiten Schicht (2);
Bereitstellen zumindest einer Schablone (4);
4.1
die Schablone (4)
besteht
aus
zumindest
zwei
Teilschablonen (4a, 4b);
Anordnen der zugeschnittenen ersten Schicht (1) in der ersten
Teilschablone (4a);
5.1
die erste Schicht (1) wird durch die
[erste Teil-]
Schablone (4[a]) definiert ausgerichtet;
nach Anordnen der ersten Schicht und vor Anordnen der zweiten
Teilschablone wird durch eine Walze (5) Klebstoff auf eine
Oberfläche der ersten Schicht (1) aufgebracht;
nach dem Anordnen der ersten Schicht (1)
in der ersten
Teilschablone (4a) wird die zweite Teilschablone (4b) über der
ersten Teilschablone angeordnet;
7.1 die erste und die zweite Teilschablone sind definiert zueinander
ausgerichtet;
Anordnen der zweiten zugeschnittenen Schicht (2) in der zweiten
Teilschablone (4b);
8.1
die zweite Schicht (2) ist zumindest abschnittsweise über
der ersten Schicht (1) angeordnet;
8.2
die zweite Schicht (2) wird durch die [zweite Teil-]
Schablone (4[b]) definiert ausgerichtet,
8.3
sodass die erste Schicht (1) und zweite Schicht (2) durch
die Ausrichtung der
[Teil-] Schablone[n]
zueinander
definiert ausgerichtet sind;
Verbinden der ersten Schicht (1) und der zweiten Schicht (2) durch
den Klebstoff.
4.
Der zuständige Fachmann ist ein Ingenieur mit Hochschulabschluss der
Fachrichtung Maschinenbau bzw. Verfahrenstechnik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von Verkleidungsbauteilen für Fahrzeuge.
5.
Folgende Merkmale der Anspruchsfassung nach Hauptantrag bedürfen im
Rahmen der Auslegung einer Erläuterung.
5.1
Anders als bei den im Streitpatent genannten herkömmlichen Verfahren
erfolgt der Zuschnitt der ersten und der zweiten Schicht jeweils vorab auf das
Endmaß, was es ermöglicht, dass sich die erste und die zweite Schicht in ihrer
Fläche unterscheiden (SP: [0013]), sodass ein Verbund gestaltet werden kann, der
keine bündigen Ränder aufweist, beispielsweise ein Verbund, der einen Überstand
der zweiten Schicht aufweist. Die Ausrichtung der ersten und zweiten Schicht erfolgt
mittels einer Schablone, in die die erste Schicht eingelegt wird und die die zweite
Schicht dazu definiert ausrichtet, sodass auf ein anschließendes (Fein-)Zuschneiden verzichtet werden kann (SP: [0011] i.V.m. [0009]).
Diese Vorgehensweise ist für den Fachmann auch als eine Leistung des Patents
erkennbar. Jedoch schlägt sich diese Leistung nicht im Patentanspruch 1 nach
Streitpatent nieder, denn der Patentanspruch fordert lediglich die definierte
Ausrichtung der Schichten, nicht aber den Verzicht auf einen Feinzuschnitt. Daher
fallen grundsätzlich auch Verfahren darunter, die einen Grobzuschnitt mit
anschließendem Feinzuschnitt umfassen, wonach im Ergebnis erste und zweite
Schicht auch bündige Ränder aufweisen können (SP: [0011], letzter Satzabschnitt,
„[…] verzichtet werden kann.“). Mit anderen Worten findet die Forderung von
Abs. [0013] des Streitpatents keinen Niederschlag im Patentanspruch 1.
5.2
Eine Schablone gemäß Merkmal 4 ist zwar gemäß dem Ausführungsbeispiel
und den Figuren 2a, 2b und 3 des Streitpatents ein flächiger Gegenstand, der eine
Aussparung aufweist, in den eine Schicht eingelegt wird (SP: [0037]-[0044] i.V.m.
Fig. 2a, 2b, 3), jedoch ist dies gemäß Beschreibung nur ein bevorzugtes
Verständnis der Schablone (SP: [0014]), das keinen Eingang in das Merkmal
gefunden hat. Ausreichend ist, dass die Schablone lediglich an bestimmten
Positionen die Schicht ausrichtet. Insbesondere muss eine Schicht nicht ringsum in
Kontakt mit der Schablone sein (SP: [0014]). Insoweit ist streitpatentgemäß unter
einer Schablone jedes Bauteil zu verstehen, das funktional geeignet ist, eine Schicht
auszurichten.
Dieses Verständnis findet seine Grenze jedoch darin, dass gemäß Merkmal 6 ein
Walzenauftrag eines Klebstoffs auf eine Oberfläche der ersten Schicht ohne
weiteres erfolgen können muss. Insoweit führt dieses Merkmal den Fachmann eine
(eher) flächige Ausdehnung vor Augen, was hinsichtlich der Beurteilung der
Patentfähigkeit erfordert, zu beurteilen, ob dieser Walzenauftrag des Klebstoffs
ausgehend von einem Stand der Technik auch angeregt ist.
5.3
Die Einsprechende meint, dass der Patentanspruch die Abfolge der
Verfahrensschritte nicht explizit festlege und nur einige Schritte in Relation
zueinander stünden, so dass sich eine logische Abfolge ergäbe.
Zutreffend stellt die Einsprechende fest, dass die Reihenfolge des Zuschneidens
einer ersten und einer zweiten Schicht gemäß den Merkmalen 2 und 3 und des
Bereitstellens einer Schablone gemäß den Merkmalen 4 und 4.1 zeitlich nicht
festgelegt ist. Denn wann die erste und die zweite Schicht zugeschnitten werden
und die (Teil-) Schablonen bereitgestellt werden, ist für den Fachmann erkennbar
unabhängig von der zeitlichen Abfolge des übrigen Verfahrens. So ist bereits
gegenständlich nicht definiert, worum es sich bei der ersten und zweiten Schicht
handelt.
Soweit die Einsprechende aber weiter meint, dass beim Anordnen der zweiten
Teilschablone über der ersten Teilschablone gemäß Merkmal 7 offen bleibe, ob die
zweite Schicht gemäß Merkmal 8 bereits in dieser zweiten Teilschablone
angeordnet ist oder erst später angeordnet wird, trifft dies nicht zu. Zwar macht die
entsprechende Beschreibungsstelle in Abs. [0009] des Streitpatents insoweit keine
Vorgaben, betrifft aber auch nicht Teilschablonen, und Abs. [0017] führt zwar aus,
dass die erste Schicht in der ersten und die zweite Schicht in der zweiten
Teilschablone angeordnet werden, schweigt aber dazu, ob die zweite Schicht
bereits in der zweiten Teilschablone von vornherein angeordnet sein kann.
Hingegen lehrt die bevorzugte Ausführungsform expressis verbis die Anordnung der
zweiten Schicht im Anschluss an das Anordnen der zweiten Teilschablone über der
ersten Teilschablone (SP: [0041], Z. 3-7). Zudem entnimmt der Fachmann dem
Streitpatent auch an keiner anderen Stelle unmittelbar und eindeutig, dass die
zweite Schicht bereits in der zweiten Teilschablone angeordnet ist, wenn die zweite
Teilschablone auf der ersten Teilschablone angeordnet wird.
Vielmehr gibt das Streitpatent eine Abfolge vor, wonach das Anordnen der zweiten
Teilschablone immer mit einer zuvor angeordneten ersten Teilschablone verknüpft
ist (SP: [0018]), dabei aber an keiner Stelle der Beschreibung eine zweite Schicht
bereits in der zweiten Teilschablone angeordnet ist. Auch Abs. [0017] gibt nur
wieder, in welcher Schablone die jeweiligen Schichten grundsätzlich angeordnet
werden. Gleichzeitig lässt der Wortlaut von Merkmal 7 eine zeitliche Abfolge
erkennen („nach“), die ausschließlich das Anordnen der zweiten Teilschablone über
der ersten Teilschablone betrifft (vgl. SP: Patentanspruch 1, Z. 25-29). Dies wird
auch durch die Verwendung der Zahlwörter „erste“ und „zweite“ verdeutlicht, die
insoweit eine logische Reihenfolge der Schritte implizieren. Auch die Beschreibung
lehrt ausschließlich eine zeitliche Abfolge der Schritte der Merkmale 7 und 8
dadurch, dass streitpatentgemäß die erste Schicht höher liegen kann, wenn eine
Walze zum Aufbringen von Klebstoff verwendet wird, damit die erste Schablone
nicht mit Klebstoff in Berührung kommt (SP: [0021]).
Der Fachmann versteht daher im Ergebnis die Abfolge der Schritte der Merkmale 7
und 8 als eine zeitliche Abfolge, weshalb eine bereits in der Teilschablone
angeordnete zweite Schicht nicht von diesen Merkmalen mit umfasst ist.
5.4
Soweit dann die Einsprechende die Merkmale 4.1, 6 und 9 als unverständlich
und zum Teil in sich widersprüchlich bezeichnet, woraus sie eine mangelnde
Ausführbarkeit folgert, ist dem entgegenzuhalten, dass vor der Beurteilung der
Ausführbarkeit im vorliegenden Fall zunächst eine Auslegung zu erfolgen hat.
Gemäß Merkmal 4.1 besteht die Schablone aus zumindest zwei Teilschablonen.
Daraus folgt aber nicht der von der Einsprechenden angenommene unauflösbare
Widerspruch, wonach die Schablone nicht aus zwei Teilschablonen abschließend
bestehen könne und wegen der Formulierung „mindestens zwei“ weitere
Schablonen umfassen könne. Denn soweit wortgleich in Abs. [0017] des
Streitpatents die Schablone aus mindestens zwei Teilschablonen besteht, versteht
der Fachmann darunter, dass die Schablone entweder aus zwei Teilschablonen
besteht oder aus drei (vier, fünf, … oder mehr) Teilschablonen, die Schablone aber
unabhängig von der Zahl ihrer Teilschablonen keine weiteren Bauteile aufweist (vgl.
ähnlich BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – X ZR 75/08, Rdn. 37 – Reifenabdichtmittel).
Das Merkmal 6 im Wortlaut des Patentanspruchs 1 (SP: Patentanspruch 1, Z. 30-
33) lässt den Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung nicht daran zweifeln,
ob der Klebstoffauftrag oder das Anordnen der zweiten Teilschablone durch eine
Walze zu erfolgen hat, wie die Einsprechende meint. Denn die Beschreibung lehrt
an keiner Stelle das Anordnen der zweiten Schicht mittels einer Walze. Hingegen
lehren Abs. [0019],
[0021], Z. 11-17, und
[0039] unmissverständlich den
Klebstoffauftrag mittels einer Walze.
Wenn die Einsprechende dann aufgrund semantischer Formulierungen
in
Patentanspruch 1 meint, dass der
in Merkmal 9 genannte Klebstoff (SP:
Patentanspruch 1, Z. 30-33) aufgrund des dort nicht verwendeten Artikels „der“ ein
anderer sei, als der mit Merkmal 6
zuerst genannte Klebstoff
(SP:
Patentanspruch 1, Z. 18-19), ist dem entgegenzuhalten, dass insoweit auf das
fachmännische Verständnis abzustellen ist. Denn auch hier ist – sofern überhaupt
ein Zweifelsfall vorliegt – zur Auslegung die Beschreibung heranzuziehen, die dem
Fachmann nichts anderes lehrt, als dass Klebstoff zum Verbinden der ersten und
zweiten Schicht mittels einer Walze auf die Oberfläche der ersten Schicht
aufgebracht wird und dieser Klebstoff die erste und zweite Schicht miteinander
verbindet (vgl. SP: [0009], Z. 19-20; [0015], insbesondere zweiter Satz; [0019];
[0021], Z. 9-13; [0025]; [0026]; [0039]; [0040]; [0041] // vgl. BGH, Urteil vom
5. Oktober 2016 – X ZR 21/15 – Zungenbett).
6.
Eine mangelnde Ausführbarkeit
des Gegenstands der erteilten
Patentanspruchsfassung liegt nicht vor.
6.1
Die Merkmale 4.1, 6 und 9 sind entsprechend der oben erfolgten Auslegung
weder unverständlich noch zum Teil in sich widersprüchlich, so dass daraus keine
mangelnde Ausführbarkeit folgen kann.
6.2
Eine mangelnde Ausführbarkeit liegt im Übrigen auch nicht in der Abfolge der
Verfahrensschritte von Patentanspruch 1 und
in Unteranspruch 8 vor. Die
gegenteilige Vorstellung der Einsprechenden beruht auf der fehlerhaften Annahme,
dass die im Satzgebilde erfolgte Abfolge der in Patentanspruch 1 bzw. i.V.m.
Unteranspruch 8 genannten Verfahrensschritte eine zeitliche Abfolge darstellt. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Der Fachmann erkennt insoweit ohne weiteres im
Gesamtzusammenhang der Patentansprüche mit der Beschreibung und den
Figuren die zeitliche Abfolge der beanspruchten Verfahrensschritte und ist ohne
weiteres in der Lage, diese widerspruchsfrei – wie in der Merkmalsgliederung erfolgt
– anzugeben, was bereits von der Patentabteilung in ihrem Beschluss zutreffend
festgestellt worden ist.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist (unstreitig)
PatG), da ausgehend von keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften,
insbesondere nicht von einer der Druckschriften D1, D3, D12 oder D13, ein
streitpatentgemäßes Verfahren nahegelegen hat.
7.1
Die Druckschrift D1
betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer
Lederverkleidung für ein Ausstattungsteil, insbesondere für den Innenraum eines
Fahrzeuges, wobei auf die Rückseite eines Lederbezuges ohne Verwendung eines
Klebers eine Poyolefin-Schaumschicht aufgebracht wird (D1: Sp. 1, Z. 3-7
Merkmale 1, 1.1). Die Lederverkleidung kann anschließend auf ein vorgefertigtes
Ausstattungsteil aufgeklebt bzw. aufkaschiert werden (D1: Sp. 2, Z. 55-56 //
Merkmal 1.2).
Die D1 geht von herkömmlichen Verfahren aus, die direkt auf ein vorgeformtes
Ausstattungsteil einen Lederbezug aufkleben bzw. aufkaschieren. Jedoch könne
dabei die Kleberschicht in den Lederbezug eindringen und diesen schädigen (D1:
Sp. 1, Z. 20-26). Auch könne in einem wie in der DE 195 46 397 A1 beschrieben
Verfahren ein Lederbezug in einer Form eingeschlossen und ein Polyurethan-
Formschaum aufgeschäumt werden. Auch hier könne das Kunststoff-
Schaummaterial in den Lederbezug eindringen oder diesen sogar an üblicherweise
vorhandenen Nahtstellen durchdringen (D1: Sp. 1, Z. 27-42). Abhilfe schaffe zwar,
wie
in der EP 0 337 183 B1 beschrieben,
insoweit eine Sperrschicht aus
Polyurethan. Dies stelle jedoch einen zusätzlichen Aufwand dar (D1: Sp. 1, Z. 42-
48).
Davon ausgehend stellt sich die D1 die Aufgabe, das Verfahren so auszugestalten,
dass auf eine (eigene) Sperrschicht verzichtet werden kann (D1: Sp. 1, Z. 46-48).
Hierzu wird im Wesentlichen ein auf sein Soll-Maß konfektionierter Lederbezug
(Merkmal 2) mit seiner Rückseite nach oben (d.h. die Rückseite liegt frei zugänglich)
in eine der Form des Ausstattungsteiles entsprechende Tiefziehform eingelegt und
in dieser Tiefziehform durch Anlegen von Unterdruck gehalten (D1: Sp. 1, Z. 51-56).
Insoweit entspricht die Tiefziehform einer streitpatentgemäßen ersten
Teilschablone, so dass die Merkmale 4, 4.1 und 5 vorbeschrieben sind.
Anschließend wird in einen Spannrahmen der Tiefziehform, als streitpatentgemäße
zweite Teilschablone, eine vorgefertigte und auf ihr Soll-Maß beschnittene
Polyolefin-Schaumschicht (Merkmal 3) eingelegt, was jedenfalls den Merkmalen 4,
4.1, 7 und 8 entspricht.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob ein definiertes Ausrichten der Schablonen und
damit auch der Schichten gemäß den Merkmalen 5.1, 7.1, 8.2 und 8.3 erfolgt.
Die Druckschrift D1 lehrt insoweit, dass die Polyolefin-Schaumschicht bis zum
Erreichen des thermoplastischen Zustandes erwärmt wird. Daraufhin wird sie mittels
des Spannrahmens sowie durch den anliegenden Unterdruck auf den Lederbezug
aufgelegt (Merkmal 8.1), wobei sich die Schaumschicht mit dem Lederbezug im
Wesentlichen
formschlüssig verbindet (D1: Sp. 1, Z. 61-66) und so eine
Sperrschicht für die nachfolgende Hinterschäumung bildet (D1: Sp. 2, Z. 7-14).
Ein Spannrahmen ist bei dem beschriebenen Tiefziehverfahren bzw. Thermoformverfahren ein zweiteiliger Rahmen, zwischen den das zu verformende Bauteil, hier
die Polyolefin-Schaumschicht, eingeklemmt wird. Demnach wird – anders als im
Streitpatent (Merkmal 7 i.V.m. Merkmal 8 sowie [0018]-[0020] und [0041]) – die
Polyolefin-Schaumschicht zuerst in den Spannrahmen gelegt und danach das Teil
aus Spannrahmen und Polyolefin-Schaumschicht auf die Tiefziehform mit dem
Lederbezug gelegt bzw. der Spannrahmen ist bereits an der Tiefziehform
angeordnet. Damit ist aber eine streitpatentgemäße Abfolge der Merkmale 7 und 8
in der D1 nicht gelehrt.
Jedoch erfolgt durch das in der D1 beschriebene Verfahren – für den Fachmann
unmittelbar erkennbar – mit dem Einlegen eine Ausrichtung des Lederbezugs
zunächst in der Tiefziehform und anschließend der im Spannrahmen befindlichen
Polyolefin-Schaumschicht in Bezug auf den Lederbezug und damit auch des
Spannrahmens auf die Tiefziehform. Denn andernfalls wäre ein vorheriges
Zuschneiden des Lederbezugs und der Polyolefin-Schaumschicht auf Soll-Maße
nicht erforderlich. Soll-Maße stellen nach dem Verständnis des Fachmanns auch
keine Grobzuschnitte dar, wie die Patentinhaberin meint. Damit sind aber, anders
als es die Patentinhaberin darstellt, die Merkmale 5.1, 7.1, 8.2 und 8.3 in der D1
vorbeschrieben.
Zutreffend führt die Einsprechende aus, dass ein Verkleben des Lederbezugs mit
der Polyolefin-Schaumschicht nicht erfolgt, mithin also die Merkmale 6 und 9 nicht
vorbeschrieben sind, was insoweit von der Patentinhaberin auch nicht bestritten
wird.
Im Ergebnis sind damit die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2, 3, 4, 4.1, 5, 5.1, 7.1, 8.1, 8.2,
8.3 in der Druckschrift D1 vorbeschrieben. Nicht genannt ist jedoch die Abfolge der
Merkmale 7 und 8 sowie die Verwendung eines Klebstoffs entsprechend den
Merkmalen 6 und 9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent ist
daher unstreitig neu gegenüber der Druckschrift D1.
7.1.1 Ausgehend von der Druckschrift D1 hat es für den Fachmann nicht
nahegelegen, einen Klebstoff zwischen dem Lederbezug und der Polyolefin-
Schaumschicht vorzusehen.
Die Lehre der D1 ist vielmehr darauf gerichtet, auf einen Klebstoffauftrag zu
verzichten, da dieser gerade als nachteilig beschrieben wird (D1: Sp. 1, Z. 67 bis
Sp. 2, Z. 7). Zwar mag der Fachmann bei Verwendung anderer Materialen als
Leder, wie von Merkmal 2 umfasst, auch einen Klebstoffauftrag grundsätzlich in
Betracht ziehen und sich insoweit die objektive Aufgabe stellen, erste und die zweite
Schicht auf einfache Weise miteinander zu verbinden. Jedoch wäre in einem
solchen Fall – nämlich der Verwendung eines anderen Materials als Leder –
ausgehend von der D1 keine Sperrschicht erforderlich und das Formteil könnte
direkt aufgeklebt oder in der Tiefziehform direkt hinterschäumt werden (vgl. D1:
Sp. 1, Z. 27-45). Es gäbe also davon ausgehend keine Veranlassung eine
Polyolefin-Schaumschicht in einem Spannrahmen vorzusehen, d.h. in den Worten
des Streitpatents eine zweite Teilschablone und eine zweite Schicht vorzusehen.
Sofern andererseits aber gemäß der D1 diese zweite Schicht als Sperrschicht
vorgesehen wird, gibt es wiederum keine Veranlassung ausgehend von der D1
einen Klebstoff einzusetzen, zumal dieser nicht mit einer Walze auf die Oberfläche
entsprechend Merkmal 6 aufgebracht werden wird, da sich die erste Schicht gemäß
der D1 in einer (nicht flachen) Tiefziehform befindet und damit ein Walzenauftrag zu
diesem Zeitpunkt jedenfalls ungewöhnlich und daher nicht naheliegend wäre. So
verweist die Einsprechende zwar zutreffend darauf, dass Pinselauftrag,
Sprühauftrag, Druckverfahren oder Walzenauftrag gemäß der Druckschrift D2
übliche Auftragsverfahren von Klebstoffen darstellen. Da
ein Walzenauftragsverfahren jedoch für flächiges Material verwendet wird (D2: [0017]), fehlt
ausgehend von der D1 in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Patentabteilung
die Veranlassung, einen Klebstoffauftrag gemäß den Merkmalen 6 und 9
vorzunehmen. Hinzu kommt, dass auch eine Verfahrensführung entsprechend den
Merkmalen 7 und 8 weder beschrieben noch angeregt ist.
Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent ausgehend
von der Druckschrift D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.1.2 An diesem Ergebnis ändert auch der Verweis der Einsprechenden auf die
Druckschriften D5 bis D9 nichts.
Die Druckschrift D5 mit Anmeldetag vom 22. November 2006 betrifft ein
Innenverkleidungsteil zum Abdecken eines Airbags. Demnach kann auf ein
Oberflächendekor aus Leder oder Kunstleder eine Zwischenschicht, aus
beispielsweise einem Abstandsgewirke oder einer Schaumschicht, mittels eines
aufgetragenen oder aufgesprühten Klebstoffs verbunden werden (D5: [0001];
[0009]; [0011]; [0032]).
Die Druckschrift D6 mit Anmeldetag vom 30. September 2009 handelt von einem
Verkleidungsformteil zum Abdecken eines Airbags in einem Kraftfahrzeug. Danach
kann eine Zwischenschicht wie ein Gewirke vollflächig mit einem Leder verklebt
werden, wobei die Auftragung des Klebers durch Sprühen oder Walzen erfolgen
kann (D6: [0001]; [0014]; [0015]).
Die Druckschrift D7 mit Anmeldetag vom 10. Juli 2002 betrifft ein Armaturenbrett für
ein Fahrzeug. Auch hierbei wird auf eine zweite Schicht aus einem Gewebe eine
erste Schicht aus Leder oder künstlichem Leder mittels gängiger Klebstoffe
aufgeklebt (D7: [0001]; [0009]; [0011]; [0023]).
Die Druckschrift D8 mit Anmeldetag vom 26. März 2004 beschreibt eine
Airbagabdeckung,
insbesondere für ein Kraftfahrzeug. Hierzu kann eine
beispielsweise aus Leder aufgebaute Dekorschicht mit einer Zwischenschicht
verklebt werden (D8: [0001]; [0008]; [0011]; [0019]).
Die Druckschrift D9 mit Anmeldetag vom 20. November 2006 handelt von einem
Verfahren zur Einbringung zumindest einer örtlich begrenzten Schwächung in einen
Dekorverbund, mittels eines oder mehrerer Laserstrahlen. Auch hierbei wird unter
anderem auf Leder, das mit Zwischenschichten verklebt ist, verwiesen (D9: [0001];
[0014]; [0015]).
Zwar ist allen diesen Druckschriften gemeinsam, dass Leder auf ein geeignetes
Trägermaterial direkt aufgeklebt werden kann und diese Lehre gegenüber der am
17. März 1999 angemeldeten Druckschrift D1 zeitlich im etwas näheren Umfeld
zum Streitpatent liegt. Diese Lehre mag dem Fachmann allgemein und auch zum
Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bekannt gewesen sein, so dass insoweit der
Fachmann nicht abgehalten war, Leder und ein weiteres Material mittels eines
Klebstoffs zu verbinden. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie gezeigt –
ausgehend von der D1 bereits die Veranlassung fehlt, das darin beschriebene
Verfahren hinsichtlich der Auftragung eines Klebstoffs mittels einer Walze
abzuwandeln.
7.1.3 Soweit die Polyolefin-Schaumschicht der D1 durch Erwärmung als
Polyolefinschmelzkleber wirkt (vgl. Anlagenkonvolut D10), wie die Einsprechende
meint, ändert auch diese Wirkungsweise nichts an der erfinderischen Tätigkeit des
Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Streitpatent. Denn das Merkmal 6
erfordert den Auftrag eines Klebstoffs, was mit der Erwärmung der Polyolefin-
Schaumschicht und einer damit verbundenen gewissen Haftwirkung durch
Erweichung jedenfalls in der Verfahrensführung nicht identisch ist.
Denn streitpatentgemäß handelt es sich bei dem mit den Merkmalen 6 und 9
genannten Klebstoff um ein von den zu verklebenden Schichten unabhängiges
Material, das auf diese Schichten aufgetragen wird (vgl. SP: z.B. [0019]). Soweit ein
Schmelzklebstoff verwendet werden kann, ist auch dieser als ein aufzutragendes
und von den zu verklebenden Schichten unabhängiges Material zu verstehen (SP:
[0009], Z. 19-21; [0025]). Wenn daher in der D1 die Polyolefin-Schaumschicht bis
zum Erreichen des
thermoplastischen Zustands erwärmt wird und damit
aufschmilzt, wodurch deren Oberfläche im weitesten Sinne als Schmelzklebstoff
wirkt (D1: Sp. 1, Z. 61-66; Sp. 3, Z. 13-17), stellt dies keinen streitpatentgemäßen
Klebstoffauftrag dar. Mithin werden die Schichten nicht wie gemäß Merkmal 9
gefordert durch den aufgetragenen Klebstoff miteinander verbunden, sondern durch
das (lediglich) an seiner Oberfläche aufgeschmolzene Schaumstoffmaterial, was
nicht
einer
streitpatentgemäßen Verfahrensführung
entspricht. Diese
Unterscheidung trifft im Übrigen auch die Druckschrift D11, wie im Folgenden
gezeigt.
Die Druckschrift D11 ist ein Handbuch, das allgemein die Verbindung eines
Schaumstoffmaterials mit einem flexiblen Plastikmaterial lehrt und dabei einen
sogenannten
„flame-lamination“ Prozess, bei dem die Oberfläche eines
Schaumstoffmaterials mittels einer Gasflamme erweicht und klebrig gemacht wird,
neben die Verbindung der Materialien mittels eines Klebstoffs stellt (D11: S. 238,
letzter Abs., Z. 7-14; S. 239, Abs. 2, Z. 1-3; Abs. 4-5). Insoweit unterscheidet also
das Handbuch D11 selbst zwischen einem Klebstoff und dem der D1 beschriebenen
Prozess des „flame lamination“. Soweit aber die Einsprechende daraus folgert, das
Auftragen eines Klebstoffs sei als Alternative zu dem in der D1 beschriebenen
Prozess fachüblich und daher naheliegend, übersieht sie, dass es bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit vielmehr darauf ankommt, ob der
Fachmann eine Veranlassung hatte, ausgehend von der D1 diesen alternativen
Klebeprozess zu wählen. Dies ist aber aus den bereits genannten Gründen nicht
der Fall.
Hinzu kommt, dass der Fachmann den in der D1 beschriebenen Prozess
dahingehend hätte abstrahieren müssen, dass er die Bedeutung der beiden
Rahmen, d.h. der Tiefziehform und des Spannrahmens, erkennen und zu den
streitpatentgemäßen Teilschablonen abstrahieren hätte müssen. Auch hierfür gibt
die D1 keine Veranlassung. Daher war es nicht angeregt, ausgehend von der D1
einen Klebstoff entsprechend den Merkmalen 6 und 9 auf die Oberfläche der ersten
Schicht aufzutragen, unabhängig davon, ob man den Lederbezug oder die
Polyolefin-Schaumschicht der D1 als erste Schicht definiert und ob mithin auf die
Polyolefin-Schaumschicht ein Klebstoff aufgewalzt werden könnte. Denn es fehlt –
wie gezeigt – bereits an der erforderlichen Veranlassung, ausgehend von der
Druckschrift D1 zur Verbindung einen Klebstoff zu verwenden.
8.2
Die Druckschrift D3 ist eine japanischsprachige Patentschrift und liegt als
beglaubigte Übersetzungen in Form der Druckschrift D3c vor, auf die im Folgenden
Bezug genommen wird.
Die Druckschrift D3 handelt von einer Produktionsvorrichtung sowie einem
Verfahren zur Herstellung eines Innenverkleidungsmaterials von Automobilen
umfassend einen Bezug 3 aus Leder (D3c: [0001]; [0017]). Hierzu wird ein
vorgeformtes Basismaterial 2 in einer unteren Spannvorrichtung 7 positioniert. Ein
in einer oberen Spannvorrichtung 10 positionierter Bezug 3 aus Leder wird durch
Schließen der Spannvorrichtungen mit dem Basismaterial 2 verklebt (D3c:
Zusammenfassung // Merkmale 1, 1.1, 4, 4.1).
Im Grundsatz geht es der D3 darum, dass eine auf die Oberfläche eines
Basismaterials bzw. Substrats, wie ein Armaturenbrett, aufgebrachte Lederschicht
aus mehreren zusammengenähten Teilen besteht. Um die Dekorwirkung zu
erhöhen, ist der Saum, d.h. die Naht bzw. Stepplinie der vernähten Teile, sichtbar.
Diese Stepplinie soll dabei eine gerade oder geschwungene Linie angepasst an die
Form des Substrats bilden und nicht verzogen sein (D3c: [0002]).
Davon ausgehend ist es die Aufgabe der D3 eine einfache Positionierung einer
Lederschicht in einer Spannvorrichtung bzw. Schablone zu ermöglichen (D3c:
[0006]). Hierzu wird der in Größen angefertigte (D3c: [0002], Z. 3-4) – und damit
zugeschnittene – Bezug 3 aus Leder (Merkmal 2) zunächst vorübergehend an einer
oberen Spannvorrichtung 10 mittels der Kontaktfläche 9, die an einem Stützpfeiler 8
der unteren Spannvorrichtung 7 angebracht ist, fixiert (D3c: [0018]). Die Kerbe bzw.
das Nutelement 16 der zur oberen Spannvorrichtung 10 gehörigen Pressform 12 ist
dabei aus einem transparenten Kunstharz gebildet, wodurch Designelemente 4,
d.h. die Stepplinie der Lederschicht, entlang des Nutelements 16 sichtbar sind. Der
Bezug 3 aus Leder wird durch Stiftelemente 17 vorläufig fixiert (D3c: [0019], Z. 12-
24; Fig. 4 // Merkmal 5).
Ein Bedienpersonal richtet nun die Designelemente 4 entlang des Nutelements 16
aus und der Bezug 3 aus Leder wird an die Haltefläche 14 der hohlen oberen
Spannvorrichtung mit Stiftelementen 17 und Klemmelementen 20 endgültig fixiert
und schließlich mittels der Ansauglöcher 15 unter Einschalten der Vakuumpumpe 6
angesaugt (D3c: [0019], Z. 4-12 i.V.m. [0022]-[0024]; Fig. 5). Damit erfolgt eine
definierte Ausrichtung des Bezugs 3 aus Leder mittels der oberen
Spannvorrichtung 10, was dem Merkmal 5.1 entspricht.
Anschließend können die Stiftelemente 17 entfernt werden. Dann wird ein
Einstellwerkzeug 22, das ein Gegenstück zur oberen Spannvorrichtung 10 bildet,
auf die untere Spannvorrichtung 7 gelegt und anschließend darauf ein in eine
vordefinierte Form gebrachtes Substrat bzw. Basismaterial 2 (das Armaturenbrett)
positioniert (D3c: [0025], Z. 1-8; Fig. 6 // Merkmale 3, 7, 8), was insoweit einem
definierten Anordnen entsprechend den Merkmalen 7.1, 8.1, 8.2 und 8.3 entspricht.
Anschließend wird auf die gesamte obere Oberfläche des Substrats bzw.
Basismaterials 2 ein Klebstoff aufgebracht und durch Absenken der oberen
Spannvorrichtung 10, enthaltend den Bezug 3 aus Leder, auf die untere
Spannvorrichtung 7, enthaltend das Basismaterial 2, der Bezug 3 aus Leder mit
dem Basismaterial 2 verbunden (D3c: [0025], Z. 8-14). Anders als bei dem
streitpatentgemäßen Verfahren gemäß Merkmal 6 erfolgt die Auftragung des
Klebstoffs auf das Basismaterial 2, also die streitpatentgemäße zweite Schicht.
Hinzu kommt, dass in der D3 offen bleibt mit welchem Verfahren der Klebstoff
aufgebracht wird.
Zweifelhaft ist bereits, ob ein in eine vordefinierte Form gebrachtes Basismaterial 2
eine zugeschnittene zweite Schicht gemäß Merkmal 3 darstellt, auch wenn ein
Formgebungsverfahren, ggf.
implizit noch ein Zuschneiden nach der –
üblicherweise thermischen – Verformung erfordern mag. Jedenfalls aber ist der so
hergestellte Verbund von Fig. 9 der D3 bereits ein Endprodukt, das eine auf ein
Armaturenbrett 1 als Basismaterial 2 aufkaschierte Lederschicht aufweist, wie es in
der Fig. 1 gezeigt ist (D3c: [0002]). Damit eignet sich aber der mittels dem Verfahren
der D3 hergestellte Verbund als solcher nicht zum Kaschieren eines
Verkleidungsbauteils gemäß Merkmal 1.2.
Damit sind zwar die Merkmale 1, 1.1, 2, ggf. 3, 4, 4.1, 5, 5.1, 7, 7.1, 8, 8.1, 8.2, 8.3
und 9 aus der D3 bekannt, es fehlen aber die Merkmale 1.2 und 6, was zumindest
hinsichtlich Merkmal 6 von der Einsprechenden nicht bestritten wird. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent ist daher gegenüber der D3
neu.
8.2.1 Die Einsprechende meint nun, ausgehend von der Druckschrift D3 sei es die
objektive Aufgabe, den Klebstoff vereinfacht aufzutragen.
Auch wenn man diese Aufgabe zugrunde legt, gibt es, wie sinngemäß bereits zur
Druckschrift D1 dargelegt, ausgehend von der Druckschrift D3 für den Fachmann
bereits keine Veranlassung, den Klebstoffauftrag mittels einer Walze auf die
Lederschicht 3
(d.h. die streitpatentgemäße erste Schicht), anstelle des
Basismaterials 2, vorzunehmen und zudem als Substrat bzw. Basismaterial 2 (d.h.
als streitpatentgemäße zweite Schicht) eine für eine spätere Kaschierung geeignete
Schicht – anstelle des vorgeformten Basismaterials 2 (Armaturenbrett) – zu wählen.
8.2.3 Die Einsprechende wendet hiergegen ein, dass eine streitpatentgemäße
Kaschierung auch dann stattfinde, wenn das aus der D3 bekannte Armaturenbrett
im Inneren eines Fahrzeugs unter ihm liegende Bauteile verdecke. Zudem sei der
Begriff „Basismaterial“ und „Bezug“ der D3 breiter zu verstehen, das in Abs. [0002]
der D3 genannte Armaturenbrett sei nur beispielhaft genannt. Daher sei in der D3
auch nicht ausschließlich ein Endprodukt offenbart, wie der Senat meine.
Diese Sichtweise der Einsprechenden steht jedoch nicht in Übereinstimmung mit
der Lehre des Streitpatents zur Kaschierung. Denn soweit das Streitpatent von
einem Träger für ein Fahrzeuginterieurbauteil spricht, worunter ein Armaturenbrett
fallen würde, kann der gemäß Patentanspruch 1 hergestellte Verbund
ausschließlich auf diesen Träger aufkaschiert werden (SP. [0010]). Ein Lehre,
wonach eine (einzelne) Schicht auf ein Fahrzeuginterieurbauteil (als andere, bereits
geformte Schicht) aufgebracht wird, ist streitpatentgemäß nicht näher ausgeführt
und – abgesehen von der Eignung eines Verbunds (aus mindestens zwei
Schichten) zum Kaschieren eines Verkleidungsbauteils gemäß Merkmal 1.2 – auch
nicht Gegenstand der Lehre des Patentanspruchs 1. Es handelt sich also bei der
D3 anders als beim Streitpatent um ein „Endprodukt“ und eine streitpatentgemäße
Eignung zum Kaschieren entsprechend Merkmal 1.2 besteht bei diesem Produkt
nicht.
8.3
Auch die von der Einsprechenden neu im Beschwerdeverfahren vorgelegte
japanischsprachige Druckschrift D12, zusammen mit einer beglaubigten
Übersetzung D12a, auf die sich der Senat im Folgenden bezieht, führt zu keinem
anderen Ergebnis.
Die Druckschrift D12 betrifft ein Verfahren, bei dem eine Bezugsmaterialklebefolie
auf ein Polstermaterial aufgebracht wird. Das Bezugsmaterial hat dabei
ausgeformte Nähstellen, die Designausschnitten des Polstermaterials entsprechen
sollen
(D12a: Zusammenfassung, Ziel;
[0001]). Ein
insoweit mit einem
Bezugsmaterial 2 überzogenes Polstermaterial 7 wird in Fig. 4 der D3 gezeigt.
Dieses Herstellungsprodukt der D3 ist mithin einen Verbund aus zwei Schichten,
wobei das Polstermaterial 7 bereits ein ausgeformtes Kernelement darstellt, das mit
dem Bezugsmaterial 2 in Verbund gebracht wird, und im Ergebnis dann bereits
einen – jedenfalls in Bezug auf die Form – fertigen Fahrzeugsitz oder eine fertige
Innenverkleidung bildet (D3a: [0010]). Somit sind zwar die Merkmale 1 und 1.1 in
der D3 vorbeschrieben, es fehlt jedoch an der Eignung des Verbunds zum
Kaschieren eines Verkleidungsbauteils entsprechend Merkmal 1.2.
Zutreffend handelt es sich aber bei dem Polstermaterial 7 und dem
Bezugsmaterial 2 im Grundsatz und konkludent um aufeinander angepasste und
damit im Wesentlichen zugeschnittene „Schichten“, wie jedenfalls den Figuren 1 bis
4 zu entnehmen ist. Zumindest aber kommt es darauf an, dass das aus mehreren
Teilen von Bezugsstoffen vernähte Bezugsmaterial 2 derart auf dem beispielsweise
aus Polyurethanschaum bestehende Polstermaterial 7 positioniert wird, dass
sogenannte Designausschnitte 8 des Polstermaterials 7 mit den Nähstellen 3 des
Bezugsmaterials 2 in Übereinstimmung gebracht werden (D3a: [0005], Z. 1-17
i.V.m. Fig. 1-3).
Die Besonderheit des Verfahrens liegt nun darin, dass sogenannte Kernelemente 4
das Bezugsmaterial 2 auf der Unterform 1 fixieren und so ein Mäandern der
Nähstellen 3 gegenüber den Designausschnitten 8 verhindert wird (D12a: [0005],
Z. 17-36).
Damit mögen – ohne eine Zuordnung zu treffen, was erste und zweite Schicht im
streitpatentgemäßen Sinne darstellt – die Merkmale 2 und 3 vorbeschrieben sein.
Auch mögen die untere Form 1 für das Bezugsmaterial 2 und die obere Form 9 für
das Polstermaterial 7 als Teilschablonen verstanden werden, wobei (implizit) eine
Ausrichtung der Schichten mittels den Schablonen im weitesten Sinn erfolgt, so
dass im weitesten Sinne die Merkmale 4, 4.1, 5, 5.1, 7.1, 8.1, 8.2 und 8.3
vorbeschrieben sind.
Anders als beim Streitpatent wird jedoch das Klebematerial, bei dem es sich um
einen thermoplastischen Kunststoff handeln kann, entweder vorab auf das
Bezugsmaterial 2 oder das Polstermaterial 7 aufgetragen oder als laminierte Hot-
Melt-Folie zwischen beide Materialien gelegt (D12a: [0006], Z. 31-40). Soweit
gemäß der D12 also vorab eine nicht näher ausgeführte Auftragung des
Klebematerials erfolgt, mag diese unter anderem fachüblicherweise zwar auch
mittels einer Walze erfolgen (D2: [0017] // D11). Zeitlich erfolgt dieser Schritt aber
dann noch vor dem Anordnen der ersten Schicht (also Bezugsmaterial 2 oder
Polstermaterial 7) und vor dem Anordnen der zweiten Teilschablone (also untere
Form 1 oder obere Form 9). Damit ist aber die zeitliche Abfolge gemäß Merkmal 6
in der D12 weder beschrieben noch angeregt. Soweit aber eine Hot-Melt-Folie
zwischen Bezugsmaterial 2 und Polstermaterial 7 gelegt wird, fehlt es an jeglicher
Veranlassung, alternativ dazu einen Walzenauftrag entsprechend Merkmal 6
vorzusehen.
Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Schritte der Merkmalsgruppen 7 und 8
nicht beschrieben ist, auch wenn grundsätzlich eine Ausrichtung von unterer Form 1
und oberer Form 9 sowie
folglich Bezugsmaterial 2 und Polstermaterial 7
entsprechend dem Ergebnis der Merkmalsgruppen 7 und 8 erfolgt, worauf es aber
gar nicht mehr ankommt. Eine Verklebung gemäß Merkmal 9 erfolgt hingegen auch
in der D12 logischerweise erst nach dem entsprechenden Ausrichten (D12a: [0006],
Z. 15-24).
Im Ergebnis ist damit Merkmal 6 in der Druckschrift D12 weder vorbeschrieben noch
angeregt. Eine zeitliche Abfolge der Schritte der Merkmalsgruppen 7 und 8 ist
ebenfalls weder beschrieben noch angeregt. Damit ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Streitpatent gegenüber der Druckschrift D12 neu und gilt
auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
8.4
Schließlich ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent
auch ausgehend von der bereits im Prüfungsverfahren genannten und im
Einspruchsbeschwerdeverfahren neu angeführten Druckschrift D13 nicht als
naheliegend zu werten.
Denn bei der Druckschrift D13 ist bereits keine Ausrichtung der jeweiligen Schichten
oder Schablonen zueinander expressis verbis beschrieben, so dass die Merkmale
5, 7 und 8 allenfalls implizit vorbeschrieben sind. Das Merkmal 6 ist in
Übereinstimmung mit der Auffassung der Einsprechenden nicht vorbeschrieben.
Die Auftragung eines Klebstoffs mittels einer Walze ist aber auch nicht angeregt.
Zudem handelt es sich nicht um einen Verbund gemäß Merkmal 1.2, der zum
Kaschieren eines Verkleidungsbauteils geeignet ist, sondern um fertige Formteile.
Hierzu im Einzelnen:
Die Druckschrift D13 beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus
ebenen Zuschnitten oder Vorformteilen aus mit Bindemitteln versehenen Zellulose-
oder Lignozellulose-Wirrfaservliesen durch Anwendung von Druck und Temperatur
(D13: Sp. 1, Z. 3-7). Hierbei würden herkömmlicherweise Zuschnitte oder
Formvorteile mit zwei formgebenden Werkzeughälften in die gewünschte Form
gebracht (D13: Sp. 1, Z. 21-27). Das Problem dieser Formen, bei denen Faservliese
mit einer Formhälfte in die andere gepresst würden, sei, dass die Herstellung
scharfer Konturen mit kleinem Radius schwierig sei. Hinterschneidungen sowie die
Herstellung von konturierten Hohlteilen in einem Arbeitsgang ohne ein zusätzliches
Fügeverfahren seien gar nicht realisierbar (D13: Sp. 1, Z. 33-39).
Davon ausgehend ist es die Aufgabe der D13, Formteile mit komplizierten Konturen
(Hinterschneidungen, Hohlkörper) ohne zusätzliche Fügeprozesse mit vereinfachten Werkzeugen und vereinfachtem Verfahrensaufwand herzustellen (D13:
Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 5).
Die Figuren 1 bis 3 zeigen die beiden Ausführungsformen der Herstellung eines
ebenen, konturierten Formteils (D13: Fig. 1 und 2 // Merkmal 1) und eines
Hohlkörpers (D13: Fig. 3). Die Herstellung des ebenen konturierten Formteils wird
in Sp. 3, Z. 39 bis Sp. 4, Z. 16 beschrieben. Demnach wird ein
Wirrfaservlieszuschnitt 2 – implizit also eine zugeschnittene (zweite) Schicht
(Merkmal 3) – in ein Werkzeug, im Wesentlichen bestehend aus einem nicht
formgebenden Teil 3 und einem formgebenden Teil 1, eingelegt. Die Besonderheit
des Verfahrens liegt nun darin, dass über einen Heißdampfeinlass 6 das
Wirrfaservlies 2 bis zur plastischen Verformung erwärmt wird und eine tiefziehfähige
Kaschierfolie 5 – als gasdichte Folie – (erste Schicht, Merkmal 2 [ohne
zuschneiden]), deren Rückseite mit einem durch Wärme aktivierbaren Haftvermittler
beschichtet sein kann (D13: Sp. 3, Z. 55-59; Sp. 4, Z. 9-13), in das formgebende
Werkzeugteil 1 mittels Vakuum tiefgezogen wird. Im Falle, dass die gasdichte
Folie 5 nicht mit einem Haftvermittler beschichtet ist, wird im Übrigen gar kein
Verbund hergestellt, sondern allein aus dem Wirrfaservlies ein fertiges Formteil
hergestellt, und die Folie kann für andere Formteile wiederverwendet werden (D13:
Sp. 4, Z. 13-16).
Nun kann zwar im Grundsatz das nicht formgebende Werkzeugteil 3 als erste
Teilschablone und das formgebende Teil 1 als zweite Teilschablone verstanden
werden, nachdem jedenfalls implizit gemäß Fig. 1 eine gewisse Angleichung der
Abmessungen von gasdichter Folie 5 und Wirrfaservlies 2 auf die Werkzeugteile
erfolgt, wonach eine Entsprechung zu den Merkmalen 4, 4.1, 5, 5.1, 7 und 7.1
gesehen werden kann. Auch führt die aus den Fig. 1 und 2 erkennbare
Verfahrensführung im Ergebnis (implizit) zu einer Ausrichtung entsprechend den
Merkmalen 8, 8.1, 8.2 und 8.3. Zudem kann die gasdichte Folie 5 als Kaschierfolie 5
auf das Wirrfaservlies geklebt werden (D13: Sp. 3, Z. 64-67 // Merkmal 9). Es fehlt
in der D13 jedoch an einer Lehre, dass die beiden Werkzeugteile zwingend der
Ausrichtung von Wirrfaservlies 2 und Kaschierfolie 5 zueinander dienen, denn es
fehlt an jeglicher Offenbarung dazu und die Figuren zeigen lediglich Querschnitte
der Formwerkzeuge, so dass auch aus den Figuren nicht auf eine Ausrichtung
geschlossen werden kann.
Hinzu kommt, dass es sich bei dem Verbund der D13 expressis verbis um fertige
Formteile handelt (D13: Sp. 4, Z. 13) und die Kaschierung mittels einer
tiefziehfähigen Kaschierfolie im beschriebenen Verfahren selbst erfolgt (D13: Sp. 3,
Z. 19-27). Insoweit eignet sich das fertige Formteil der D13 nicht als Verbund zum
Kaschieren eines Verkleidungsbauteils im Sinne von Merkmal 1.2.
Auch fehlt es der D13 an einem Klebstoffauftrag mittels einer Walze auf die erste
Schicht, d.h. die Kaschierfolie 5. Vielmehr bleibt offen, wie der Auftrag des
Haftvermittlers erfolgt. Nun ist zwar grundsätzlich ein Klebstoffauftrag mittels einer
Walze fachüblich und steht damit im Belieben des Fachmanns. Jedoch gibt es
ausgehend von der D13 – wobei bereits zweifelhaft ist, ob der Fachmann die D13
als Ausgangspunkt überhaupt in Betracht gezogen hätte – für den Fachmann keine
Veranlassung, den Klebstoffauftrag entsprechend Merkmal 6 aufzubringen, nämlich
nach dem Anordnen der ersten Schicht, also der Kaschierfolie, in der ersten
Teilschablone, also dem nicht formgebenden Werkzeugteil. Denn bei den
Werkzeugteilen handelt es sich augenfällig um einen Verbund, der zudem eine
Gasdichtigkeit gewährleisten muss, was z.B. durch die Abdichtung 4 zum Ausdruck
kommt (D13: Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 3, Z. 39-43). Vielmehr dürfte (naheliegend) der
durch Wärme aktivierbare Haftvermittler bereits vorab auf die Kaschierfolie bei
Bedarf aufgetragen sein. Die streitpatentgemäße Verfahrensführung gemäß
Merkmal 6 wäre folglich nur mit hohem technischem Aufwand möglich.
Im Ergebnis hatte ausgehend von der Druckschrift D13 der Fachmann keine
Veranlassung, das fertige Bauteil zum Kaschieren eines Verkleidungsbauteils
entsprechend Merkmal 1.2 in Betracht zu ziehen und einen Verfahrensschritt
entsprechend Merkmal 6 vorzusehen.
Damit ist aber der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent gegenüber
der Druckschrift D13 neu und gilt demgegenüber auch als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
8.5. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen abhängig
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 bestand, die vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1
betreffen.
Was die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D4 bis D10 betrifft,
liegen diese entweder weiter ab oder gehen nicht über die oben genannten
Druckschriften hinaus. Damit können sie weder die Neuheit noch die erfinderische
Tätigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in Frage
stellen und bilden auch für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keinen
geeigneten Ausgangspunkt für ein Naheliegen. Sie werden im Übrigen von den
Parteien auch nicht weiter als Ausgangspunkt der Beurteilung der Patentfähigkeit
thematisiert (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2013, X ZR 19/12, Rdn. 36 –
Tretkurbeleinheit; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, X Z R 151/12, Leitsatz a und
Rdn. 49ff – Zwangsmischer). Die Druckschriften D4 bis D10 und Anl-1 bis Anl-5
dienen vielmehr der Erläuterung von Einzelaspekten.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
10.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren erklärt hat, konnte dieser Beschluss ohne die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, da der Senat eine solche
ebenfalls nicht
für erforderlich gehalten hat und dem Antrag der
Beschwerdegegnerin in vollem Umfang zu entsprechen war.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Maksymiw
Schell
Wismeth
Philipps