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BPatG Beschluss vom 17.10.2022 – 14 W (pat) 9/21
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:171022B14Wpat9.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 9/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 041 858.4
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw,
sowie der Richter Schell, Dr. Freudenreich und der Richterin Dr. Philipps
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom
6. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:171022B14Wpat9.21.0
1. Die Rechtspflegerin hat in ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2021 zutreffend
festgestellt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) ist nach § 73 Abs. 1 PatG das Rechtsmittel der
Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist - worauf in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Beschlusses vom 4. Juni 2021 hingewiesen wurde - nur
wirksam, wenn sie innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des Beschlusses
beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) erhoben sowie die
Beschwerdegebühr entrichtet wurde. Die einmonatige Zahlungsfrist begann im
vorliegenden Fall mit der unstreitig am 10. Juni 2021 erfolgten Zustellung des
angefochtenen Beschlusses zu laufen, so dass die am 16. Juli 2021 eingelegte
Beschwerde als verspätet und somit unzulässig zu verwerfen war. Die
Beschwerde war im Übrigen auch bereits deshalb zu verwerfen, weil sie von der
Anmelderin hilfsweise erhoben wurde. Eine Beschwerde muss jedoch in jedem
Fall unbedingt eingelegt worden sein, während eine nur hilfsweise und damit
bedingt eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. hierzu Schulte/Püschel, PatG,
11. Aufl., § 73, Rn. 66 und 80, m.w.N.).
Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 79 Abs. 2 PatG).
2. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: die von der Anmelderin nach Ablauf
der Beschwerdefrist erhobene und somit statthafte Anhörungsrüge (§ 99 Abs. 1
PatG i.V.m. § 321a ZPO), ist von der Prüfungsstelle offensichtlich noch nicht
beschieden worden. Die Prüfungsstelle wird dies nun nachzuholen und über die
Anhörungsrüge zu entscheiden haben. Erachtet die Prüfungsstelle die Rüge für
begründet, wird sie das Verfahren
fortführen und die geltend gemachte
Gehörsverletzung korrigieren. Sollte die Prüfungsstelle die Anhörungsrüge
dagegen als unzulässig oder als unbegründet erachten, wäre gegen den
entsprechenden Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde
gegeben.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Maksymiw
Schell
Freudenreich
Philipps