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BPatG Beschluss vom 17.10.2022 – 14 W (pat) 9/21

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:171022B14Wpat9.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 9/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 041 858.4

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw,

sowie der Richter Schell, Dr. Freudenreich und der Richterin Dr. Philipps

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom

6. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:171022B14Wpat9.21.0

1. Die Rechtspflegerin hat in ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2021 zutreffend

festgestellt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) ist nach § 73 Abs. 1 PatG das Rechtsmittel der

Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist - worauf in der Rechtsmittelbelehrung

des angefochtenen Beschlusses vom 4. Juni 2021 hingewiesen wurde - nur

wirksam, wenn sie innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des Beschlusses

beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) erhoben sowie die

Beschwerdegebühr entrichtet wurde. Die einmonatige Zahlungsfrist begann im

vorliegenden Fall mit der unstreitig am 10. Juni 2021 erfolgten Zustellung des

angefochtenen Beschlusses zu laufen, so dass die am 16. Juli 2021 eingelegte

Beschwerde als verspätet und somit unzulässig zu verwerfen war. Die

Beschwerde war im Übrigen auch bereits deshalb zu verwerfen, weil sie von der

Anmelderin hilfsweise erhoben wurde. Eine Beschwerde muss jedoch in jedem

Fall unbedingt eingelegt worden sein, während eine nur hilfsweise und damit

bedingt eingelegte Beschwerde unzulässig ist (vgl. hierzu Schulte/Püschel, PatG,

11. Aufl., § 73, Rn. 66 und 80, m.w.N.).

Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 79 Abs. 2 PatG).

2. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: die von der Anmelderin nach Ablauf

der Beschwerdefrist erhobene und somit statthafte Anhörungsrüge (§ 99 Abs. 1

PatG i.V.m. § 321a ZPO), ist von der Prüfungsstelle offensichtlich noch nicht

beschieden worden. Die Prüfungsstelle wird dies nun nachzuholen und über die

Anhörungsrüge zu entscheiden haben. Erachtet die Prüfungsstelle die Rüge für

begründet, wird sie das Verfahren

fortführen und die geltend gemachte

Gehörsverletzung korrigieren. Sollte die Prüfungsstelle die Anhörungsrüge

dagegen als unzulässig oder als unbegründet erachten, wäre gegen den

entsprechenden Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde

gegeben.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Maksymiw

Schell

Freudenreich

Philipps