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BPatG Beschluss vom 19.10.2022 – 19 W (pat) 9/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191022B19Wpat9.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Oktober 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 208 758.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. April 2022 aufgehoben und das Patent 10 2014 208 758 wie folgt

erteilt:

Bezeichnung:

Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs eines Fahrzeugs

ECLI:DE:BPatG:2022:191022B19Wpat9.22.0

Anmeldetag:

9. Mai 2014

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1, 3, 4, 8 bis 17 vom Anmeldetag (9. Mai 2014)

Beschreibungsseite 1a vom 24. November 2015, beim DPMA

eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 2, 2a, 7 und 7a vom 8. Juni 2022, beim

Bundespatentgericht eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 5 und 6, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2022

Zeichnungen:

(einzige) Figur vom 18. Juni 2014, beim DPMA eingegangen am selben

Tag.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 208 758.9 und der

Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs eines Fahrzeugs“ ist

am 9. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht

worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit Beschluss

vom 5. April 2022 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem damals

geltenden Hauptantrag nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. Mai 2022 beim DPMA eingegangene

Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. April 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1, 3, 4, 8 bis 17 vom Anmeldetag (9. Mai 2014)

Beschreibungsseite 1a vom 24. November 2015, beim DPMA

eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 2, 2a, 7 und 7a vom 8. Juni 2022, beim

Bundespatentgericht eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 5 und 6, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2022

Zeichnungen:

(einzige) Figur vom 18. Juni 2014, beim DPMA eingegangen am selben Tag.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 vom 19. Oktober 2022 lautet:

1. Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs eines Fahrzeugs, mit

den Schritten: Erfassen eines Segelmoduseinleitungssignals, das die Einleitung

einer vorausliegenden Segelmodusphase wiedergibt;

Ermitteln der voraussichtlichen zeitlichen Dauer oder der Fahrtlänge

der vorausliegenden Segelmodusphase;

Ermitteln eines voraussichtlichen elektrischen Energiebedarfs des

Fahrzeugs über die Dauer oder die Fahrtlänge der vorausliegenden

Segelmodusphase;

Ermitteln einer

im Fahrzeug gespeicherten und abrufbaren

elektrischen Energiemenge (SOC);

Berechnen einer Energiebilanz, die der abrufbaren Energiemenge

(SOC) abzüglich des voraussichtlichen Energiebedarfs entspricht; und

Kompensieren der berechneten Energiebilanz, falls diese negativ ist

oder unter einem vorgegebenen Schwellwert (MIN) liegt während der

vorausliegenden Segelmodusphase,

wobei das Kompensieren umfasst:

Verringern der Leistung oder Abschalten von elektrischen

Verbrauchern.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden u. a.

folgende Druckschriften

genannt:

D1

D2

D3

D4

DE 10 2012 221 459 A1

DE 10 2007 035 424 A1

DE 10 2008 015 046 A1

DE 10 2009 039 373 A1

Wegen der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden

Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu erteilen war.

1.

Die Anmeldung geht

von einem Fahrzeug mit Hybridantrieb

(Verbrennungsmotor und Elektromotor) aus, der die Betriebsmodi rein elektrisch,

rein verbrennungsmotorisch, kombiniert und Segelmodus aufweist.

Im Segelmodus sei das Fahrzeug im Wesentlichen nicht angetrieben und rolle nur.

Hierzu seien entweder die Antriebsaggregate vollständig vom Abtrieb abgekoppelt

oder es sei zumindest der Verbrennungsmotor abgekoppelt und die elektrische

Maschine erzeuge keine oder nur einen geringfügigen Betrag an Traktionsleistung

oder wandle kinetische Energie des Fahrzeugs nur in geringem Maße in elektrische

Energie um (Rekuperation). Als geringfügig sei ein Betrag an Traktionsleistung

einzuschätzen, wenn dieser weniger als 5 % oder 1 % der Maximalleistung des

Verbrennungsmotors ausmache. Eine Wandlung von kinetischer Energie des

Fahrzeugs in elektrische Energie nur in geringem Maße liege vor, wenn die

Geschwindigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht mehr als 20 %, 10 % oder 5 %

abnehme (Seite 1, Zeilen 5 bis 27; Seite 13, Zeilen 4 bis 9).

Wenn der elektrische Traktionsmotor nur einen geringfügigen Betrag an

Traktionsleistung erzeuge bzw. nur wenig kinetische Energie in elektrische Energie

umwandle, werde seine Leistung so geregelt, dass durch Steigungen oder Gefälle

verursachte Geschwindigkeitsänderungen zumindest teilweise kompensiert würden

(Seite 11, Zeilen 24 bis 35).

Es sei erkannt worden, dass ein Ausfall elektrischer Energie während des Segelns

zu gefährdungskritischen Situationen führen könne, da der Segelmodus bei

fahrendem Fahrzeug eingestellt werde und die Leistung des Verbrennungsmotors

nicht für alle Komponenten zur Verfügung stehe oder null betrage (Seite 1, Zeilen

29 bis 33).

Es sei daher eine Aufgabe der Erfindung, eine Möglichkeit aufzuzeigen, mit der

Hybridantriebe mit höherer Sicherheit betrieben werden könnten (Seite 1, Zeilen 35

bis 37). Gelöst werde diese Aufgabe durch den Gegenstand des Anspruchs 1 (Seite

2, Zeilen 4, 5).

Danach werde der voraussichtliche Energiebedarf

für eine bevorstehende

Segelmodusphase abgeschätzt. Anhand dieser Abschätzung werde vor dem Eintritt

in den Segelmodus ermittelt, ob während der Segelmodusphase ausreichend

elektrische Energie zur Verfügung stehe, insbesondere um am Ende der

Segelmodusphase den Verbrennungsmotor wieder starten zu können, oder ob in

den Energiehaushalt kompensierend eingegriffen werden müsse, etwa durch

Verringerung des elektrischen Energiebedarfs (Seite 2, Zeilen 8 bis 19).

2.

Der Patentanspruch 1 vom 19. Oktober 2022 lässt sich wie folgt gliedern:

1

a

b

c

d

e

Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs eines Fahrzeugs,

mit den Schritten:

Erfassen eines Segelmoduseinleitungssignals, das die Einleitung

einer vorausliegenden Segelmodusphase wiedergibt;

Ermitteln der voraussichtlichen zeitlichen Dauer oder der

Fahrtlänge der vorausliegenden Segelmodusphase;

Ermitteln eines voraussichtlichen elektrischen Energiebedarfs des

Fahrzeugs über die Dauer oder die Fahrtlänge der vorausliegenden

Segelmodusphase;

Ermitteln einer

im Fahrzeug gespeicherten und abrufbaren

elektrischen Energiemenge (SOC);

Berechnen einer Energiebilanz, die der abrufbaren Energiemenge

(SOC) abzüglich des voraussichtlichen Energiebedarfs entspricht;

und

f

Kompensieren der berechneten Energiebilanz, falls diese negativ

ist oder unter einem vorgegebenen Schwellwert (MIN) liegt

während der vorausliegenden Segelmodusphase,

wobei das Kompensieren umfasst: Verringern oder Abschalten

f1

f2

von elektrischen Verbrauchern.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen berufserfahrenen Ingenieur (Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor) der

Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der sich mit der Entwicklung von

Antriebssträngen für Hybridfahrzeuge befasst.

4.

Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen der

Erläuterung.

a)

Das im Merkmal a genannte Segelmoduseinleitungssignal kann von einer

Fahrzeugsteuerung erzeugt werden und insbesondere ein Segelmodusbefehl sein,

der das Fahrzeug dazu veranlasst, den Segelmodus zu beginnen. Zur Erzeugung

des Segelmoduseinleitungssignals kann die Fahrzeugsteuerung etwa eine

Nutzereingabe zum Start einer Segelphase erhalten und diese als

Segelmoduseinleitungssignal

an eine nachgeschaltete Antriebssteuerung

weitergeben, die dieses Signal umsetzt. Dies ist ein manueller Start des

Segelmodus. Ferner kann die Fahrzeugsteuerung etwa anhand eines geringen oder

nicht vorhandenen Fahrpedaldrucks, auch in Kombination mit einer ebenen oder

leicht abschüssigen vorausliegenden Fahrstrecke, abschätzen, dass im Folgenden

ein Segelmodus günstig wäre und ein Segelmoduseinleitungssignal abgeben. Dies

ist ein automatischer Start des Segelmodus. Manueller und automatischer Start des

Segelmodus können auch im Sinne einer halbautomatischen Steuerung kombiniert

werden,

etwa

indem

die

Fahrzeugsteuerung

zunächst

auf

eine

Bestätigungseingabe an einer Benutzerschnittstelle wartet, bis der Segelmodus

gestartet wird (Seite 2, Zeilen 22 bis 38; Seite 2a; Seite 3, Zeilen 1 bis 5).

Vor der Umsetzung des Segelmoduseinleitungssignals, d. h. vor dem Beginn der

Segelmodusphase, werden die

in den Merkmalen b bis e genannten

Verfahrensschritte durchgeführt.

b)

So

findet zunächst das

in Merkmal b genannte Ermitteln der

voraussichtlichen zeitlichen Dauer oder der Fahrtlänge der vorausliegenden

Segelmodusphase statt (Seite 3, Zeilen 7 bis 10).

Dabei können u. a. die folgenden Parameter in die Ermittlung eingehen (Seite 3,

Zeilen 7 bis 19; Seite 8, Zeile 5 bis Seite 9, Zeile 25; Seite 10, Zeilen 8 bis 27):

- Streckendaten (z. B. Gefälle),

- Fahrzeuggeschwindigkeit,

- Kreuzungs- und Verkehrszeichenerkennung,

- Abstands- oder Geschwindigkeitsdifferenz zu einem vorausfahrenden

Verkehrsteilnehmer,

- Bremsaktivität

oder

Eingriff

eines

Fahrerassistenzsystems

(Antiblockiersystem, Schlupfregelung, etc.) des vorausfahrenden

Verkehrsteilnehmers (Erkennung anhand von Abstandssensordaten

einer Abstandserfassungseinrichtung in dem Fahrzeug oder durch

Empfangen von Abstands- oder Geschwindigkeitsdaten mittels Carto-X-Kommunikation von dem Verkehrsteilnehmer),

- Verkehrs- oder Straßenzustandsdaten für die vorausliegende Strecke

(empfangen von einem Verkehrsdienst und/oder von einem

Wetterdienst),

- Kreuzungen, maximale Geschwindigkeitsvorgaben

und/oder

Kurvenradien der vorausliegenden Strecke (ermittelt mittels einer

Navigationseinrichtung oder mittels einer Sensoreinrichtung

(Neigungs- oder Beschleunigungssensoren) des Fahrzeugs),

- Geschwindigkeitsverläufe vergangener Fahrten und/oder

-

(aktuelle) Leistung zumindest eines Verbrauchers und/oder

voraussichtliche Leistung zumindest eines Verbrauchers.

c)

Für das

in Merkmal c genannte Ermitteln eines voraussichtlichen

elektrischen Energiebedarfs

(= Energiemenge) des Fahrzeugs über die

voraussichtliche Dauer bzw. Fahrtlänge der vorausliegenden Segelmodusphase

kann verwendet werden (Seite 3, Zeilen 22 bis 37):

- ein aktueller elektrischer Verbrauch und

- ein anhand von Navigations- oder Sensordaten, auch mittels Wetter-

oder Verkehrsdiensten, abgeschätzter zukünftiger elektrischer

Verbrauch (Zu- oder Abschalten von Verbrauchern, wie elektrische

Heizung, elektrische Beleuchtung; Aktivieren einer elektrischen

Lenkunterstützung, Verbrauch des elektrischen Traktionsmotors (bei

leichten Steigungen in der vorausliegenden Segelmodusphase)).

Das Ermitteln gemäß Merkmal c findet – ebenso wie das Ermitteln gemäß Merkmal

b – vor dem Eintritt in den Segelmodus statt (Seite 2, Zeilen 8 bis 10). Die

Anmeldung lässt offen, ob – zusätzlich zu der vorgelagerten Abschätzung der Energiemenge – während der Segelmodusphase der tatsächliche elektrische

Energieverbrauch erfasst wird.

d)

Für das in Merkmal d genannte Ermitteln einer im Fahrzeug gespeicherten

und abrufbaren elektrischen Energiemenge (SOC) kann verwendet werden (Seite

3, Zeile 22 bis Seite 4, Zeilen 1 bis 9):

- die tatsächliche, einer Fahrzeugbatterie entnehmbare Ladung oder

- die dem Ladezustand abzüglich einer vordefinierten Sicherheitsmarge

entsprechende Energiemenge, wobei die Sicherheitsmarge z. B.

temperaturabhängig sein kann.

Auch das Ermitteln der abrufbaren Energiemenge nach Merkmal d wird vor Beginn

des Segelmodus durchgeführt, da dieser Verfahrensschritt vor dem Schritt des

Berechnens einer Energiebilanz nach Merkmal e durchgeführt wird, der seinerseits

vor Aufnahme des Segelbetriebs stattfindet (Seite 4, Zeilen 26 bis 28).

Selbstverständlich findet – unabhängig von bzw. zusätzlich zu den in Anspruch 1

genannten Verfahrensschritten – auch in der Segelmodusphase eine Überwachung

der abrufbaren elektrischen Energiemenge statt, um die Segelmodusphase zu

beenden, wenn die Energiemenge unter den zum Starten des Verbrennungsmotors

erforderlicher Schwellwert absinkt (Seite 12, Zeilen 18 bis 30).

e)

Gemäß Merkmal e wird der gemäß Merkmal c ermittelte voraussichtliche

Energiebedarf von der nach Merkmal d ermittelten abrufbaren Energiemenge

(SOC) subtrahiert. Das Ergebnis dieser Berechnung wird als Energiebilanz

bezeichnet (Seite 4, Zeilen 11 bis 13).

Aufgrund dieser eindeutigen Definition der Energiebilanz im Anspruch 1 und in den

oben genannten Stellen der Beschreibung sieht der Fachmann die davon

abweichende Definition an anderer Stelle der Beschreibung (Seite 4, Zeile 38 bis Seite 5, Zeile 2: „negative Energiebilanz … d. h. eine in dem Fahrzeug gespeicherte

elektrische Energie, die mit der Zeit abnimmt“) als offensichtliche Unrichtigkeit an,

die er wie folgt korrigiert: „negative Energiebilanz … d. h. eine in dem Fahrzeug

gespeicherte elektrische Energie, die mit der Zeit am Ende der voraussichtlichen

Dauer oder Fahrtlänge der vorausliegenden Segelmodusphase rechnerisch einen

Wert kleiner Null abnimmt annimmt.“

Die Energiebilanz gibt wieder, ob ausreichend Energie für die Segelmodusphase

zur Verfügung steht oder ob während des Segelns eine sicherheitskritische

Situation auftreten kann, etwa, wenn nicht ausreichend Energie für eine

Lenkunterstützung,

für Fahrzeugbeleuchtung oder

insbesondere für einen

Startvorgang des Verbrennungsmotors zur Verfügung steht. Optional kann eine

Sicherheitsmarge vorgesehen sein, indem die Energiebilanz der abrufbaren

Energiemenge abzüglich des voraussichtlichen Energiebedarfs und abzüglich der

Sicherheitsmarge entspricht (Seite 4, Zeilen 13 bis 22).

f)

Nach Merkmal f soll die berechnete Energiebilanz, falls sie negativ ist oder

unter einem vorgegebenen (positiven) Schwellwert (MIN) liegt, „kompensiert“

werden. Der Fachmann versteht dies so, dass nach durchgeführter Kompensation

die Energiebilanz größer als oder gleich Null ist bzw. größer als oder gleich dem

vorgegebenen Schwellwert ist. Insbesondere soll durch die Kompensation der

Energiebilanz erreicht werden, dass

am Ende der prognostizierten

Segelmodusphase noch so viel elektrische Energie im elektrischen Energiespeicher

vorhanden ist, dass der Verbrennungsmotor gestartet werden kann (Seite 4, Zeile

18; Seite 12, Zeilen 20 bis 30; Seite 14, Zeilen 13 bis 17).

g)

Das Kompensieren der vor dem Segelbetrieb berechneten Energiebilanz

umfasst gemäß den Merkmalen f1 und f2 das Verringern der Leistung oder

Abschalten von elektrischen Verbrauchern während der vorausliegenden

Segelmodusphase. Dies betrifft insbesondere solche Verbraucher, die keine

Sicherheitsrelevanz haben, etwa Klimaanlage, Heizung, Unterhaltungselektronik

und ähnliches (Seite 7, Zeilen 2 bis 7; Seite 14, Zeile 21 bis Seite 15, Zeile 12).

h)

In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Anmeldung hat der Senat

einen

zeitlichen Verlauf

der abrufbaren Energiemenge

(SOC)

farblich

gekennzeichnet, bei dem während der Segelmodusphase die Leistung eines (oder

mehrerer) elektrischer Verbraucher zweimal (t3, t4)

reduziert wird, um am

prognostizierten Ende der Segelmodusphase (t6) noch ausreichend elektrische

Energie (SOC ≥ MIN + S) im Speicher zu haben:

Fig. 1 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Kurvenabschnitte Zeit

Bemerkung

K1

K3

K5

K5‘

(t0) bis t1

Verbrennungsmotor

lädt den elektrischen

Energiespeicher

t1 bis t3

Verbrennungsmotor

aus;

Segelphase;

Ladezustand SOC des elektrischen Speichers

sinkt

t3 bis t4

Elektrische Leistung eines Verbrauchers

reduziert; SOC sinkt langsamer als während K3

t4 bis t6

Weitere Verringerung der elektrischen Leistung

eines Verbrauchers; SOC sinkt noch langsamer

und hat bei t = t6 den Wert SOC = MIN + S

ab t6

Ende der Segelphase

5.

Die Ansprüche 1 bis 10 vom 19. Oktober 2022 sind zulässig, da sie den

Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG).

Die Merkmale 1 und a bis f des geltenden Anspruchs 1 stimmen im Wesentlichen

mit dem ursprünglichen Anspruch 1 überein, wobei das Bezugszeichen „SOC“ für

elektrische Energiemenge ergänzt wurde (Seite 12, Zeilen 7 bis 11; Seite 13, Zeilen

29, 30; S. 17, Z. 6). Das Streichen der Wörter „zumindest teilweise“ im Merkmal f

ist ebenfalls zulässig, da das ursprünglich offenbarte „zumindest teilweise“

Kompensieren der Energiebilanz eine Kompensation im Sinne einer vollständigen

Kompensation umfasst. Zudem zeigt das Ausführungsbeispiel

(Figur 1:

Kurvenverläufe K3, K5, K5‘) eine Überkompensation der Energiebilanz am Ende

der vorausliegenden Segelmodusphase zum Zeitpunkt t6. Denn bei einer

(vollständigen) Kompensation der Energiebilanz würde der Ladezustand SOC zum

Zeitpunkt t6 den Schwellwert MIN erreichen, während bei der dargestellten

Überkompensation der Wert MIN + S erreicht wird.

Das Merkmal

f1, das Kompensieren

„während der vorausliegenden

Segelmodusphase“, geht in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Beschreibung

zurück (Seite 2, Zeilen 14 bis 18; Seite 5, Zeilen 25 bis 27; Seite 6, Zeilen 6 bis 10;

Seite 6, Zeilen 16 bis 19; Figur 1: K5, K5‘).

Das Merkmal f2 geht in zulässiger Weise auf die Variante (c) des ursprünglichen

Anspruchs 2 zurück.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen, bis auf angepasste

Rückbezüge, den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 11.

6.

a)

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).

Die Druckschrift DE 10 2012 221 459 A1 (D1) ist eine ältere Anmeldung, die

am 28. Mai 2014 und damit erst nach dem Anmeldetag der vorliegenden

Anmeldung, dem 9. Mai 2014, veröffentlicht wurde. Sie gilt daher gemäß § 3 Abs. 2

Satz 1 Nummer 1 PatG als Stand der Technik, der für die Prüfung auf Neuheit zu

berücksichtigen ist.

Die Druckschrift D1 definiert den Segelbetrieb eines Fahrzeugs mit Hybridantrieb wie die vorliegende Anmeldung, nämlich als einen Betriebsmodus, bei dem der

Verbrennungsmotor zumindest vom Antriebsstrang getrennt, gegebenenfalls auch

vollständig abgeschaltet ist, und das Fahrzeug ausrollt oder seine Geschwindigkeit

nur langsam verringert. Der Elektromotor werde auf der Segelstrecke zum Antrieb

des Fahrzeugs angesteuert, um den Segelbetrieb zu verlängern oder überhaupt erst

zu ermöglichen. Bei dem Bestimmen der Segelstrecke und bei der Entscheidung,

ob ein Segelbetrieb wirtschaftlich lohnend sei, werde der Antrieb durch den

Elektromotor und weitere Faktoren

(Steigung, Gefälle, Rollwiderstand,

Luftwiderstand) berücksichtigt (Abs. 0001, 0002, 0005 bis 0014). Die D1 nennt, wie

die vorliegende Anmeldung, die manuelle oder automatische Einleitung des

Segelbetriebs (Abs. 0015).

In einer Variante wird die erforderliche elektrische Energie für die vorausliegende

Segelmodusphase auf der Basis der bereits ermittelten Segelstrecke, also – in der

Sprache der Anmeldung – der ermittelten Fahrtlänge der vorausliegenden

Segelmodusphase, bestimmt. Wenn der Ladezustand des elektrischen

Energiespeichers dafür nicht ausreicht, kann der Speicher außerhalb des

Segelbetriebs, nämlich vor Beginn des Segelbetriebs oder während einer

Unterbrechung des Segelbetriebs, aufgeladen werden (Abs. 0042, insbesondere

die letzten drei Sätze).

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der D1 zeigt den gesamten

Verfahrensablauf:

Druckschrift D1, Figur 2 mit Kommentierung durch den Senat

Danach offenbart die Druckschrift D1, ausgedrückt in den Worten des geltenden

Anspruchs 1, ein (Unterstreichungen hinzugefügt)

1

Verfahren (200) zum Betreiben eines Hybridantriebs eines

Fahrzeugs (100), mit den Schritten:

(Figur 1 i. V. m. Absatz 0027: schematische Darstellung eines

Kraftfahrzeugs 100 mit einem Verbrennungsmotor 105 und

einem Elektromotor 110.; Figur 2

i. V. m. Absatz 0033:

Ablaufdiagramm eines Verfahrens 200 zum Steuern des

Kraftfahrzeugs 100 aus Fig. 1, insbesondere zur Ausführung auf

der Steuereinrichtung 130.)

a

Erfassen (205) eines Segelmoduseinleitungssignals, das die

Einleitung einer vorausliegenden Segelmodusphase wiedergibt;

(Absatz 0033: Schritt 205, in dem bestimmt wird, dass eine

Anforderung zum Segelbetrieb vorliegt. Diese Anforderung kann beispielsweise von der Eingabeeinrichtung 155 oder dem

Steuergerät 160 herrühren.)

b

Ermitteln (235) der voraussichtlichen zeitlichen Dauer oder der

Fahrtlänge der vorausliegenden Segelmodusphase;

(Abs. 0038:

In einem Schritt 235 wird eine Segelstrecke

bestimmt, auf der der Verbrennungsmotor 105 vom

Antriebsstrang 120 abgekoppelt werden soll. Gleichzeitig wird

bei der Bestimmung berücksichtigt, dass der Elektromotor 110

angesteuert werden soll, um die Segelstrecke möglichst zu

verlängern. Bei der Bestimmung der Segelstrecke kann

Gebrauch von den in vorangehenden Schritten gesammelten

Informationen gemacht werden.)

c

Ermitteln

(ohne Bezugszeichen)

eines

voraussichtlichen

elektrischen Energiebedarfs des Fahrzeugs über die Dauer oder die

Fahrtlänge der vorausliegenden Segelmodusphase;

(Abs. 0042: Alternativ kann auch die erforderliche elektrische

Energie auf der Basis der bereits bestimmten Segelstrecke

genauer bestimmt sein.)

d

Ermitteln (270) einer im Fahrzeug gespeicherten und abrufbaren

elektrischen Energiemenge;

(Abs. 0042: Dazu kann in einem optionalen Schritt 270 der

Ladezustand des Energiespeichers 125 bestimmt werden.)

e

Berechnen einer Energiebilanz, die der abrufbaren Energiemenge

abzüglich des voraussichtlichen Energiebedarfs entspricht; und

(Abs. 0042: In einer weiteren Ausführungsform kann in einem

Schritt 275 bestimmt werden, ob der Ladezustand für einen

bevorstehenden Segelbetrieb ausreichend ist.)

f

Kompensieren (280) der berechneten Energiebilanz, falls diese

negativ ist oder unter einem vorgegebenen Schwellwert liegt

(Abs. 0042: Ist der Ladezustand nicht ausreichend, so kann in

einem optionalen Schritt 280 das Laden des Energiespeichers

125 gesteuert werden.)

f1

während der vorausliegenden Segelmodusphase.

(Abs. 0042: Ist der Ladezustand nicht ausreichend, so kann in einem optionalen Schritt 280 das Laden des Energiespeichers 125

gesteuert werden, während das Kraftfahrzeug 100 in einem

anderen als dem Segelbetrieb verwendet wird. Die Schritte 270,

275 und 280 können nebenläufig zu den Schritten 205 bis 265

beliebig oft durchlaufen werden.)

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem Verfahren gemäß Figur 2

der Druckschrift D1 überein. Als Unterschied verbleibt die Ausgestaltung des

Kompensierens nach Merkmal f2. Denn die Druckschrift D1 zeigt lediglich das

Unterbrechen des Segelmodus als Kompensationsmaßnahme, um während der

Unterbrechung den Ladezustand des elektrischen Energiespeichers zu erhöhen.

Ein Abschalten von elektrischen Verbrauchern oder eine Reduzierung ihrer Leistung

während der Segelmodusphase ist in der Druckschrift D1 nicht erwähnt.

Danach ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu gegenüber dem aus

der Druckschrift D1 bekannten Verfahren.

b)

Die Druckschrift DE 10 2007 035 424 A1 (D2) möchte dem Fahrer eines

Hybridfahrzeugs

die Möglichkeit eröffnen, den Segelmodus über eine

Bedienschnittstelle bewusst auswählen zu können (Absätze 0005, 0007, 0009,

0011). Hierzu schlägt die Druckschrift D2 insbesondere ein modifiziertes Fahrpedal vor, mit dem der Segelbetrieb einfach zu aktivieren bzw. zu deaktivieren ist (Abs.

0018, 0019; 0027 bis 0029; Figuren 1A, 1B, 1C). Der Fahrer bestimmt die

Zeitpunkte des Beginns und des Endes des Segelns (Absatz 0009, letzter Satz),

wobei eine Variation der Verweildauer über eine Totzeit und/oder Hysterese möglich

ist (Ansprüche 16, 17).

Im Betriebszustand des Segelns soll das Fahrzeug in den Zustand minimalen

Energieverbrauchs gebracht werden. Dazu seien neben den Komponenten der

Antriebseinheit auch alle anderen Energie-Verbraucher zu betrachten und

gegebenenfalls

im geforderten Sinne zu beeinflussen. So könne der

Verbrennungsmotor abgeschaltet werden, während andere Funktionen erhalten

bleiben sollten, wie eine Servo-Unterstützung im Bereich Bremskraft bzw. Lenkung,

Licht, ABS, ESP, Bordcomputer und Klimaanlage. Im Zustand des Segelns würden

Verbraucher aus der Batterie mit elektrischer Energie versorgt. Ein Energiemanager

in Gestalt eines speziellen Steuergeräts sorge

verbraucherlast-

und

fahrsituationsabhängig für ein Optimum an Effizienz in der Gesamtbilanz der

Energienutzung und berücksichtige dabei die Fahrzeuggeschwindigkeit, den

Ladezustand der Batterie und Informationen aus höherwertigen Fahrzeug-

Systemen wie digitalen Straßenkarten und Fahrzeugumfeldinformationen (Absätze

0008, 0010).

Danach ist aus der Druckschrift D2 hinsichtlich des Verfahrens gemäß Anspruch 1

nicht mehr bekannt als ein (Unterstreichungen hinzugefügt)

1

Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs eines Fahrzeugs,

mit den Schritten:

(Anspruch 11: Betriebsverfahren für ein Fahrzeug; Absatz 0011:

Insbesondere stellt die Erfindung dem Fahrer eines Fahrzeuges

mit Rekuperationsmöglichkeit, z. B. einem Hybridfahrzeug, Mittel

sowie ein geeignetes Betriebsverfahren zur Verfügung, die es

ihm sozusagen spielerisch einfach ermöglichen, dem

Antriebsstrang seine Vorgabe bezüglich dem Segelbetrieb

und/oder der Generatornutzung mitzuteilen.)

a

Erfassen eines Segelmoduseinleitungssignals, das die Einleitung

einer vorausliegenden Segelmodusphase wiedergibt;

(Anspruch 11: …wobei vom Fahrer individuell selektiert werden

kann, dass das Fahrzeug segelt …)

d

Ermitteln einer

im Fahrzeug gespeicherten und abrufbaren

elektrischen Energiemenge (SOC);

(Absatz 0008: Ladezustand der Batterie)

Kompensieren der berechneten Energiebilanz, falls diese negativ

ist oder unter einem vorgegebenen Schwellwert (MIN) liegt

Minimieren des Energieverbrauchs

(Absätze 0008, 0010)

während der vorausliegenden Segelmodusphase,

f1 f2teils wobei das Kompensieren Minimieren des Energieverbrauchs

umfasst: Verringern oder Abschalten von elektrischen Verbrauch

(wie eingangs dargelegt, entnimmt der Fachmann den Absätzen

0008 und 0010, dass der Verbrauch an elektrischer Energie

während des Segelmodus durch Verringern der Leistung oder

Abschalten von Verbrauchern minimiert werden soll)

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem aus der

Druckschrift D2 bekannten Verfahren.

c)

Die Druckschrift DE 10 2008 015 046 A1 (D3) befasst sich mit einem

Verfahren zur prädiktiven Steuerung und/oder Regelung eines Hybridantriebs in

einem Kraftfahrzeug, wobei bei der Auswahl der Betriebsstrategie neben

kommunikationsbasierten Informationen und solchen aus einer digitalen Karte auch

der Ladezustand des elektrischen Energiespeichers berücksichtigt wird (Ansprüche

1 bis 3, Abs. 0025, 0031). Die Druckschrift D3 nennt als eine mögliche Betriebsart

den Segelbetrieb (Absätze 0003, 0004).

Hinsichtlich des Gegenstands des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung zeigt

die Druckschrift D3 nur die Merkmale 1, a und d.

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem aus der

Druckschrift D3 bekannten Verfahren.

d)

Die Druckschrift DE 10 2009 039 373 A1 (D4) ermöglicht es dem Fahrer

eines Elektroautos, einen sogenannten „Energieassistenten“ zu aktivieren, der für

eine Maximierung der Reichweite sorgt, indem bestimmte elektrische Verbraucher

(Klimaanlage, Heizung, Infotainment, …) abgeschaltet oder in ihrer Leistung

reduziert werden (Absatz 0011, 0012, 0014). Die Druckschrift D4 beschäftigt sich

nicht mit einem Segelbetrieb eines Hybridfahrzeugs und offenbart allenfalls das

Merkmal d (Ermitteln einer

im Fahrzeug gespeicherten und abrufbaren

Energiemenge) sowie einen Teil des Merkmals f2 (Verringern des elektrischen

Energieverbrauchs durch Verringern oder Abschalten von elektrischen

Verbrauchern).

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem aus der

Druckschrift D4 bekannten Verfahren.

7.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Die Druckschrift D1 stellt aufgrund ihres Zeitrangs lediglich Stand der Technik

gemäß § 3 Abs. 2 PatG dar und wird deshalb bei der Prüfung auf erfinderische

Tätigkeit nicht in Betracht gezogen (§ 4 Satz 2 PatG).

b)

Es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte,

ausgehend von der „fahrerzentrierten“ Steuerung des Segelmodus gemäß der

Druckschrift D2 zu einer automatischen Aktivierung und Deaktivierung des

Segelbetriebs zu wechseln.

Aber selbst unter der Annahme, der Fachmann würde eine solche grundlegende

Systemänderung in Betracht ziehen, ist nicht ersichtlich, warum sich dann für ihn

die prädiktive Vorgehensweise nach den Merkmalen b, c, e und f in naheliegender

Weise ergeben sollte. Hierzu kann auch die aus der Druckschrift D3 bekannte

Auswahl der Betriebsstrategie zur prädiktiven Steuerung und/oder Regelung eines

Hybridantriebs keine Anregung geben. Vielmehr würde der Fachmann die aus der

Druckschrift D2 bekannte Verringerung des elektrischen Verbrauchs während der

Segelmodusphase

beibehalten

und

allenfalls

die übliche

kontinuierliche

Überwachung des Ladezustands des elektrischen Energiespeichers vorsehen.

c)

Auch ausgehend von den Druckschriften D3 oder D4 ist nicht ersichtlich, wie

sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise

ergeben sollte.

8.

Da auch die sonstigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen

erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – wie zuletzt beantragt zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter