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BPatG Beschluss vom 19.10.2022 – 20 W (pat) 21/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191022B20Wpat21.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 21/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

gegen

ECLI:DE:BPatG:2022:191022B20Wpat21.20.0

betreffend das Patent 10 2015 010 225

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn

sowie die Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 12.08.2015 angemeldete, von der Prüfungsstelle für Klasse G 01

N des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am 07.06.2017 erteilte und

am 21.09.2017 veröffentlichte Patent 10 2015 010 225 mit der Bezeichnung

„Bohrungsinspektionsvorrichtung“ hat der Einsprechende am 21.06.2018

Einspruch erhoben, der sich auf den Widerrufsgrund der

fehlenden

Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) stützt. Der Einsprechende hat sich zur

Begründung auf folgende Druckschriften bezogen:

D1

DE 198 06 261 B4

D2

DE 10 2009 019 459 B4

D3

EP 2 589 953 A2

D4

ABDALBARI, Anwar; HUANG, Xishi; REN, Jing: Endoscopy-MR image

fusion for image guided procedures. In: International Journal of Biomedical

Imaging, Vol. 2013, Article ID 472971, 10 S. DOI: 10.1155/2013/472971

D5

KATANACHO, Manuel: Detection of Point Correspondences for 3D

Reconstruction in Panorama Endoscopy. Erlangen-Nürnberg, 2012. 101

S. - Erlangen-Nürnberg, Friedrich-Alexander Universität, Master Thesis,

2012

D6

SPINNLER, Klaus; BERGEN, Tobias; WITTENBERG, Thomas:

Automatisierung der technischen Endoskopie mit Hilfe von Methoden der

digitalen Bildverarbeitung. In: 4. Fachseminar Optische Prüf- und

Messverfahren, Hamburg, Vortrag 4.

D7

Internetseite der DGZFP hinsichtlich des 4. Fachseminars: Optische Prüf-

und Messverfahren am 17. und 18. März 2015 in Hamburg mit dem

Programm

der

Vorträge.

URL:

http://www.dgzfp.de/seminar/

opm2015/Programm

D8

GONG, Yuanzheng [et al.]: Axial-stereo 3D optical metrology of internally

machined parts using high-quality imaging from a scanning laser

endoscope. In: 2014 International Symposium on Optomechatronic

Technologies, 5-7 Nov. 2014, Seattle, WA, USA, S. 1-4 ISBN: 978-1-4673-

6752-3 ; DOI: 10.1109/ISOT.2014.61

D9

O'BRIEN, Nancy; JAIN, Ramesh: Axial Motion Stereo. In: The University

of Michigan Computing Research Laboratory, January 1984, S. 1-15

D10 DE 10 2008 009 975 B4.

Die Patentabteilung hat im Vorfeld der Anhörung weiterhin die Druckschrift

D11 DE 10 2008 009 975 A1,

bei der es sich um die Offenlegungsschrift der nachveröffentlichten Schrift D10

handelt, in das Verfahren eingeführt.

Der Einsprechende hat zudem als Nachweis der Vorveröffentlichung der

Druckschrift D5 u. a. folgende Dokumente zur Akte gereicht:

D12 Screenshot: Online Veröffentlichung Titel & Zusammenfassung D5 im

UnivIS-FAU

D13 Ausdruck: Online Veröffentlichung Titel & Zusammenfassung D5 im

UnivIS-FAU

D14 Anschreiben bzgl. des öffentlichen Vortrags der D6

D15 Kopien der Folien des Vortrags der D6.

Auf den Einspruch des Einsprechenden hat die Patentabteilung 58 des DPMA

das Patent mit am Ende der Anhörung vom 24.10.2019 verkündetem Beschluss

widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 6

gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16.12.2019 eingelegte Beschwerde

der Patentinhaberin, mit der sinngemäß beantragt wird,

den Beschluss der Patentabteilung 58 des DPMA vom 24.10.2019

aufzuheben und das Patent 10 2015 010 225 wie erteilt

aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin um

eine Entscheidung nach gegenwärtiger Lage der Akten gebeten und den – zuvor

hilfsweise gestellten – Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung

zurückgenommen. Eine Beschwerdebegründung ist bis dato nicht zu den Akten

gelangt.

Der Bevollmächtigte des Einsprechenden und Beschwerdegegners hat mit

Schriftsatz vom 12.09.2022 sinngemäß beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:

Wegen des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 bzw.

Patentanspruch 6 jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 5 bzw. 7 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht

neu und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 PatG).

Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen

der Patentabteilung 58 des DPMA unter Ziff. III des angefochtenen Beschlusses

verwiesen, in welchen die Neuheitsschädlichkeit der Druckschrift D5 anhand

sämtlicher Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 ausführlich dargelegt und

auch im Einzelnen auf die von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren

vorgebrachten Argumente eingegangen wird. Der Senat macht sich diese

Begründung vollumfänglich zu eigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.1993 – X

ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).

Mit dem vorstehend genannten Patentanspruch fallen auch alle anderen

Ansprüche. Aus der Fassung des geltenden Antrags und mangels eines

anderslautenden Vorbringens hierzu ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in der

beantragten – erteilten – Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom

27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N.

- Installiereinrichtung).

Daher war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1

PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit

mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Christoph