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BPatG Beschluss vom 19.10.2022 – 20 W (pat) 21/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191022B20Wpat21.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 21/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
gegen
…
…
…
ECLI:DE:BPatG:2022:191022B20Wpat21.20.0
betreffend das Patent 10 2015 010 225
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn
sowie die Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 12.08.2015 angemeldete, von der Prüfungsstelle für Klasse G 01
N des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am 07.06.2017 erteilte und
am 21.09.2017 veröffentlichte Patent 10 2015 010 225 mit der Bezeichnung
„Bohrungsinspektionsvorrichtung“ hat der Einsprechende am 21.06.2018
Einspruch erhoben, der sich auf den Widerrufsgrund der
fehlenden
Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) stützt. Der Einsprechende hat sich zur
Begründung auf folgende Druckschriften bezogen:
D1
DE 198 06 261 B4
D2
DE 10 2009 019 459 B4
D3
EP 2 589 953 A2
D4
ABDALBARI, Anwar; HUANG, Xishi; REN, Jing: Endoscopy-MR image
fusion for image guided procedures. In: International Journal of Biomedical
Imaging, Vol. 2013, Article ID 472971, 10 S. DOI: 10.1155/2013/472971
D5
KATANACHO, Manuel: Detection of Point Correspondences for 3D
Reconstruction in Panorama Endoscopy. Erlangen-Nürnberg, 2012. 101
S. - Erlangen-Nürnberg, Friedrich-Alexander Universität, Master Thesis,
D6
SPINNLER, Klaus; BERGEN, Tobias; WITTENBERG, Thomas:
Automatisierung der technischen Endoskopie mit Hilfe von Methoden der
digitalen Bildverarbeitung. In: 4. Fachseminar Optische Prüf- und
Messverfahren, Hamburg, Vortrag 4.
D7
Internetseite der DGZFP hinsichtlich des 4. Fachseminars: Optische Prüf-
und Messverfahren am 17. und 18. März 2015 in Hamburg mit dem
Programm
der
Vorträge.
URL:
http://www.dgzfp.de/seminar/
opm2015/Programm
D8
GONG, Yuanzheng [et al.]: Axial-stereo 3D optical metrology of internally
machined parts using high-quality imaging from a scanning laser
endoscope. In: 2014 International Symposium on Optomechatronic
Technologies, 5-7 Nov. 2014, Seattle, WA, USA, S. 1-4 ISBN: 978-1-4673-
6752-3 ; DOI: 10.1109/ISOT.2014.61
D9
O'BRIEN, Nancy; JAIN, Ramesh: Axial Motion Stereo. In: The University
of Michigan Computing Research Laboratory, January 1984, S. 1-15
D10 DE 10 2008 009 975 B4.
Die Patentabteilung hat im Vorfeld der Anhörung weiterhin die Druckschrift
D11 DE 10 2008 009 975 A1,
bei der es sich um die Offenlegungsschrift der nachveröffentlichten Schrift D10
handelt, in das Verfahren eingeführt.
Der Einsprechende hat zudem als Nachweis der Vorveröffentlichung der
Druckschrift D5 u. a. folgende Dokumente zur Akte gereicht:
D12 Screenshot: Online Veröffentlichung Titel & Zusammenfassung D5 im
UnivIS-FAU
D13 Ausdruck: Online Veröffentlichung Titel & Zusammenfassung D5 im
UnivIS-FAU
D14 Anschreiben bzgl. des öffentlichen Vortrags der D6
D15 Kopien der Folien des Vortrags der D6.
Auf den Einspruch des Einsprechenden hat die Patentabteilung 58 des DPMA
das Patent mit am Ende der Anhörung vom 24.10.2019 verkündetem Beschluss
widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 6
gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16.12.2019 eingelegte Beschwerde
der Patentinhaberin, mit der sinngemäß beantragt wird,
den Beschluss der Patentabteilung 58 des DPMA vom 24.10.2019
aufzuheben und das Patent 10 2015 010 225 wie erteilt
aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 hat der Bevollmächtigte der Patentinhaberin um
eine Entscheidung nach gegenwärtiger Lage der Akten gebeten und den – zuvor
hilfsweise gestellten – Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung
zurückgenommen. Eine Beschwerdebegründung ist bis dato nicht zu den Akten
gelangt.
Der Bevollmächtigte des Einsprechenden und Beschwerdegegners hat mit
Schriftsatz vom 12.09.2022 sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:
Wegen des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 bzw.
Patentanspruch 6 jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 5 bzw. 7 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht
neu und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 PatG).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen
der Patentabteilung 58 des DPMA unter Ziff. III des angefochtenen Beschlusses
verwiesen, in welchen die Neuheitsschädlichkeit der Druckschrift D5 anhand
sämtlicher Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 ausführlich dargelegt und
auch im Einzelnen auf die von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren
vorgebrachten Argumente eingegangen wird. Der Senat macht sich diese
Begründung vollumfänglich zu eigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.1993 – X
ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).
Mit dem vorstehend genannten Patentanspruch fallen auch alle anderen
Ansprüche. Aus der Fassung des geltenden Antrags und mangels eines
anderslautenden Vorbringens hierzu ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in der
beantragten – erteilten – Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom
27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N.
- Installiereinrichtung).
Daher war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1
PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Bieringer
Christoph