Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 03.11.2022 – 9 W (pat) 52/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:031122B9Wpat52.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 52/18 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
Zugestellt am
03.11.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 04 703.4
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge
und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2022:031122B9Wpat52.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2018
aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2 bis 33,
eingereicht mit Schriftsatz vom
22. August 2022,
- Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 6. Februar 2003,
- Beschreibungsseite 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022,
- Beschreibungsseite 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022,
- Beschreibungsseiten 5 bis 13 vom 6. Februar 2003 sowie
- Beschreibungsseite 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022,
- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Februar 2003 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 103 04 703.4
geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Sichtbarmachung der
Umgebung eines Fahrzeugs mit umgebungsabhängiger
Fusion eines Infrarot- und eines Visuell-Abbilds“.
Mit dem in der Anhörung vom 24. September 2018 verkündeten Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die
Patentanmeldung zurückgewiesen. Eine Ausfertigung des das Erstelldatum
8. Okober 2018 tragenden, am selben Tag elektronisch signierten Beschlusses
über die Zurückweisung der Anmeldung wurde an die Anmelderin per Einschreiben
durch Übergabe versandt. Der Beschluss gilt ausweislich der elektronischen Akte
des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem 12. Oktober 2018 als zugestellt.
Darin kommt die Prüfungsstelle in – mit einer E-Mail der Anmelderin vom
20. September 2018 angekündigten – Abwesenheit der Anmelderin zu dem
Schluss, dass dem Gegenstand des mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 eingereichten
Patentanspruchs 1 die erforderliche Neuheit gegenüber der Offenbarung der
älteren, jedoch nachveröffentlichten Druckschrift
E7:
DE 102 18 175 A1
fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz
vom 26. Oktober 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am
7. November 2018 eingegangen ist. Auf den das Datum 26. August 2021 tragenden
Zwischenbescheid, in dem der Senat die Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß
geltendem Anspruch 1 durch die neuheitsschädliche Offenbarung der Druckschrift
E7 als möglicherweise gefährdet angesehen hat, hat die Anmelderin mit Schriftsatz
vom 12. Oktober 2021 hierauf repliziert und die Auffassung vertreten, dass die in
Rede stehende Druckschrift E7 die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nicht
vollständig offenbare und daher nicht neuheitsschädlich sei.
Neben der Druckschrift E7 haben folgende Unterlagen im Prüfungsverfahren als
Entgegenhaltungen Berücksichtigung gefunden:
DE 100 16 184 C2,
DE 196 38 140 A1,
DE 198 01 884 A1,
US 6 163 309 A,
DE 43 02 385 A1 und
DE 691 32 203 T2 sowie
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
aufgrund Bezugnahme in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift
PV1: DE 695 06 174 T2.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen Hilfsantrag übergeben und
zuletzt beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 24. September 2018 aufzuheben und das
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016,
- Patentansprüche 2 bis 39 vom 6. Februar 2003,
- Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Februar 2003,
- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003;
hilfsweise beantragt sie, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Februar 2003,
11 bis 23 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 9 bis 21,
25 bis 34 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 22 bis 31,
sowie
37 und 38 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 32 und 33,
- Beschreibungsseiten 3, 4 und 14, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, übrige Seiten vom 6. Februar 2003,
- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003.
Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen, eine
Entscheidung an Verkündungs Statt zuzustellen,
jedoch nicht vor dem
1. August 2022, und der Anmelderin aufgegeben, die Patentansprüche und
Beschreibungsseiten nach Hilfsantrag in Reinschrift vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat die Anmelderin die Beschreibungsseite 4, mit
Eingabe vom 22. August 2022 die Patentansprüche 2 bis 33 sowie die
Beschreibungsseiten 3 und 14 gemäß Hilfsantrag in Reinschrift eingereicht.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet
(Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind
durch Unterstreichung hervorgehoben):
1. Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs,
insbesondere bei Dunkelheit, gekennzeichnet durch mit
- der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds bzw. von dessen digitalen
Daten der Umgebung, bevorzugt eines farbigen Visuell-Abbilds, wobei
das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und
- die der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds bzw. von dessen digitalen
Daten der Umgebung, wobei das Infrarot-Abbild die von den visuell
sichtbaren und/oder weiteren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung
zeigt,
- ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der
unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren
digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild
dargestellt werden,
- die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs-
oder Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird,
die
fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug
angeordneten Sensoren berücksichtigt,
- die
Fahrsituation
automatisch
anhand mindestens
einer
fahrdynamischen Größe ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass
- die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung
unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-
Abbild gewichtet wird, und
- die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte
Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag lautet
(Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung
hervorgehoben):
1. Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, mit
- die der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung, wobei das
visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und
- der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds der Umgebung, wobei das
Infrarot-Abbild die von den visuell sichtbaren Objekten ausgehende
Infrarot- Strahlung zeigt,
- ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der
unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren
digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild
dargestellt werden,
- die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs-
oder Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird,
die
fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug
angeordneten Sensoren berücksichtigt,
- die
Fahrsituation
automatisch
anhand mindestens
einer
fahrdynamischen Größe ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass
- die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung
unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-
Abbild gewichtet wird, und
- die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte
Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist,
und dabei
- ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller Information
zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 32 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag, der mit
Ausnahme des an die gegenüber dem Hauptantrag durch Streichung der
Ansprüche 9, 10, 24, 35 und 36 geänderte Anspruchszahl angepassten
Rückbezugs dem Patentanspruch 37 des Anspruchssatzes gemäß dem
Hauptantrag entspricht, lautet:
32. Vorrichtung (100) zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs,
insbesondere während der Dunkelheit, dadurch gekennzeichnet, dass die
Vorrichtung ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 31 ausführt.
Hinsichtlich der dem jeweils selbstständigen Patentanspruch 1 untergeordneten
Ansprüche 2 bis 36 nach Hauptantrag und der Ansprüche 2 bis 31 nach Hilfsantrag
sowie auf den auf Anspruch 37 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 32 nach
Hilfsantrag einzigen rückbezogenen Anspruch 38 bzw. 33 und auf Anspruch 39
nach Hauptantrag wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten
Unterlagen gemäß Hilfsantrag führt.
3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 103 04 703 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein Verfahren und
eine Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs sowie eine
Kalibriervorrichtung zur Kalibrierung der Vorrichtung.
Aus der Druckschrift PV1 sei ein Nachtsichtsystem für ein Fahrzeug bekannt. Das
System weise eine Infrarot-Kamera auf, die ein Infrarot-Abbild erzeuge, das die von
Personen und Gegenständen ausgehende Wärmestrahlung eines Ausschnitts der
Umgebung des Fahrzeugs zeige. Das Infrarot-Abbild werde über ein Head-up-
Display auf den unteren Teil der Windschutzscheibe projiziert und damit dem Fahrer
sichtbar gemacht. Die Zuordnung von Personen und Objekten im Infrarot-Abbild zu
der vor dem Fahrer liegenden, visuell durch die Windschutzscheibe erfassbaren
Verkehrssituation sei vom Fahrer zu leisten. Dies sei insbesondere bei Dunkelheit,
für die das bekannte System gedacht sein soll, schwierig und oft sogar unmöglich,
weil das Infrarot-Abbild Personen und Objekte zeige, die der Fahrer visuell nicht
erkennen könne. Eine exaktere Positionsbestimmung der nur im Infrarot-Abbild
erkennbaren Personen und Objekte sei daher regelmäßig nicht möglich und lenke
den Fahrer in gefährlicher Weise ab (vgl. Abs. [0002] und [0003] der OS).
Hiervon ausgehend soll dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrundeliegen,
insbesondere ein
verbessertes Verfahren und eine Vorrichtung
zur
Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, wie
insbesondere ein
verbessertes Nachtsichtsystem, anzugeben (vgl. Abs. [0004] der OS).
4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei
dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik
angesehen, der bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Seine
Fachkompetenz bringt er in einem Entwicklungsteam ein, das auf dem Gebiet der
Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge beschäftigt ist, indem
auch grundlegendes Wissen der digitalen Bildverarbeitung vorliegt.
5. Hauptantrag
Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt bereits
gegenüber der Lehre der Druckschrift E7 die für seine Patentfähigkeit erforderliche
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnung
heranzuziehen
hat
(BGH
GRUR
2007,
– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR
2004, 1023
– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung
der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf
allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
M0
Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs mit
M1 der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung, wobei das visuelle
Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und
M2 der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds der Umgebung, wobei das Infrarot-
Abbild die von den visuell sichtbaren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung
zeigt,
M3 ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen
Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren digitalen Daten einander
überlagert und in einem fusionierten Bild dargestellt werden,
M4 die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs- oder
Fusionseinrichtung
(106)
fahrsituationsabhängig eingestellt wird, die
fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug angeordneten
Sensoren berücksichtigt,
M5 die Fahrsituation automatisch anhand mindestens einer fahrdynamischen
Größe ermittelt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6 die Pixelinformation
im
lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung
unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild
gewichtet wird, und
M7 die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte
Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist.
5.2 Den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen wird dabei
folgender Sinngehalt zugewiesen.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Verfahren, das geeignet sein
soll, die Umgebung eines Fahrzeugs für den Fahrer auf einem Display wie bspw.
auf einem Head-up-Display, wie aus der Druckschrift PV1 bekannt oder auf einem
Farb-Monitor im Fahrzeug (vgl. Abs. [0043] der OS), sichtbar zu machen
(Merkmal M0) und benennt hierzu in nicht abschließender Auflistung mehrere
hierfür notwendige Verfahrensschritte.
Mit Merkmal M1 wird die Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung
gefordert, wobei das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt. Hierbei
lässt es der Anspruch offen, welche Ausschnitte der Umgebung erfasst werden
sollen, so dass diese Auswahl im Belieben des Fachmanns liegt.
Mit Merkmal M2 wird zudem die Bereitstellung eines Infrarot-Abbildes der
Umgebung gefordert, wobei dieses Abbild die Infrarot-Strahlung, mithin die
Wärmestrahlung zeigt, die von den visuell sichtbaren Objekten ausgeht.
Nachtsichtsysteme werden zwar in der OS angesprochen, jedoch ist der geltende
Anspruch darauf nicht beschränkt.
Merkmal M3 definiert, dass die mit den Merkmalen M1 und M2 bereitgestellten
Abbilder des Ausschnitts der Umgebung ganz oder teilweise (vgl. Abs. [0016] der
OS) in einem sogenannten fusionierten Bild gezeigt bzw. dargestellt werden sollen.
Hierzu fordert Merkmal M3 weiterhin die Verarbeitung von digitalen Daten der in den
Spektralbereichen unterschiedlichen Umgebungs-Abbildungen, womit insoweit als
ein weiterer Verfahrensschritt eine Analog-Digital-Wandlung vorgesehen sein muss,
auch wenn nicht explizit beansprucht. Zu weiteren in der OS beschriebenen
Verfahrensschritten verhält sich der Anspruch zwar nicht, setzt diese aber
zweifelsfrei vom Fachmann als unmittelbar und eindeutig mitgelesen voraus (vgl.
insbesondere Abs. [0036] bis [0038]:
„…Typischerweise zeigt sowohl das Visuell-Abbild als auch das sog.
Infrarot-Abbild,
insbesondere
aufgrund
von
optischen
Abbildungsfehlern etc., Verzeichnungen an den Rändern des
jeweiligen Abbilds. In bekannter Weise werden die Verzeichnungen
bzw. Abbildungsfehler
im Visuell-Abbild durch eine erste
Normalisierungsvorrichtung 103 weitgehend beseitigt. In bekannter
Weise werden die Verzeichnungen bzw. Abbildungsfehler im Infrarot-
Abbild durch eine zweite Normalisierungsvorrichtung 104 weitgehend
beseitigt. Die Normalisierung bzw. Fehlerbeseitigung erfolgt bevorzugt
durch bekannte, softwaremäßige Maßnahmen an den digitalen Daten
der Abbilder (digitale Bildverarbeitung) unter Verwendung von
Kalibrierungsparametern
für
das Visuell-Abbild
und
Kalibrierungsparametern
für
das
Infrarot-Abbild. Die
normalisierten bzw. weitgehend von Störungen etc. befreiten Abbilder
bzw. deren digitale Daten werden durch einen an sich in der digitalen
Bildverarbeitung bekannten Registrierungsvorgang zueinander durch
eine
Ausricht-Vorrichtung
unter
Verwendung
von
Registrierungsparametern 109 ausgerichtet. Bei dem Ausrichtvorgang
bleibt bevorzugt eines der Abbilder unverändert und dient als Referenz
für das andere Abbild. Das zweite Abbild wird in Größe und Lage so
verändert, dass ein weitgehend objektgleiches Abbild relativ zum
ersten Abbild entsteht. Die normalisierten Abbilder werden also so
relativ zueinander ausgerichtet, dass ein und dasselbe Objekt an
weitgehend gleicher Stelle und in weitgehend gleicher Größe im
fusionierten Bild
erscheint...“;
Unterstreichungen
diesseits
hinzugefügt)
Der Vorgang der Überlagerung der Abbilder kann gemäß Abs. [0044] der OS
verglichen werden mit dem Übereinanderlegen von Folien oder Dias derselben
Szene. Rechentechnisch bzw. bei der digitalen Bildverarbeitung wird dies durch
Mittelwertbildung der Pixelinformationen, wie beispielsweise unter Berücksichtigung
von deren Helligkeit in den jeweiligen Abbildern und der im Visuell-Abbild und/oder
im Infrarot-Abbild enthaltenen Farbinformation, erreicht. Zur Verarbeitung werden
ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen
Spektralbereiche zur Verarbeitung herangezogen. Aus mehreren Pixeln
bestehende Pixelbereiche zu verarbeiten – im Gegensatz zur Verarbeitung
einzelner, einander zugeordneter Pixel-Paare aus beiden Abbildern –, wird
ausweislich Abs. [0044] der OS als eine Möglichkeit beschrieben, deren
Auswahlentscheidung sich daran orientiert, welche Auflösung gewünscht und/oder
welche Rechenleistung für die digitale Bildverarbeitung zur Verfügung steht.
Den Merkmalen M1 bis M3 ist insoweit die grundlegende Lehre des Verfahrens
gemäß Merkmal M0 zu entnehmen, wonach die einander überlagerten digitalen
Daten von Pixelbereichen der unterschiedlichen Spektralbereiche identischer
Objekte erfasst bzw. bereitgestellt werden und diese mittels Mittelwertbildung
aufbereitet dem Fahrer gezeigt werden sollen.
Weitergehende Konkretisierungen der beanspruchten Aufbereitung entnimmt der
Fachmann den folgenden Forderungen der Merkmale M4 bis M7.
Die Merkmale M4 und M5 i.V. mit einem Teilmerkmal aus Merkmal M6 fordern, dass
die Überlagerung der spektralen Anteile des Fusionsbildes oder lediglich von
Bildbereichen des Fusionsbildes, wie z.B. der unmittelbare Fahrbereich (vgl. Abs.
[0046] der OS), fahrsituationsabhängig anhand mindestens einer ermittelten
fahrdynamischen Größe automatisch eingestellt wird, mithin automatisch eine
gewichtete Mittelwertbildung der Pixelinformationen der Abbilder der
unterschiedlichen Spektralbereiche durchgeführt wird. Als fahrdynamische Größe
versteht der zuständige Fachmann zwanglos
insbesondere die Fahrzeug-
Geschwindigkeit, die Einschaltung des Abblend- oder Fernlichts oder die positive
oder negative Fahrzeug-Beschleunigung (vgl. Abs. [0041] der OS). Aus den weiter
in Merkmal M4 genannten kategoriefremden, nur in ihrer Auswirkung in der
beanspruchten Patentkategorie zu berücksichtigenden Merkmalsangaben, wie den
Einsatz einer Überlagerungs- oder Fusionseinrichtung und von am Fahrzeug
angeordneten Sensoren,
folgt
indes
kein weitergehender besonderer
Verfahrensschritt, der über die Bereitstellung und Verarbeitung entsprechender
Daten hinausgeht. Mit Merkmal M6 wird das Verfahren weiterhin dahingehend
konkretisiert, dass die Pixel-Information im Infrarot-Abbild unterschiedlich zur Pixel-
Information im Visuell-Abbild gewichtet wird. In der Weite dieser Formulierung lässt
der Anspruch allerdings offen, auf welche Art und Weise welche digitalen Daten im
Infrarot-Abbild für ein derartig gewichtetes Fusionsbild verändert oder angepasst
werden sollen; er überlässt es insoweit der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns.
Mit der Forderung des Merkmals M7, wonach die Gewichtung für Teilbereiche des
Fusionsbilds oder für das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des
Fahrzeugs veränderbar ist, zeichnet sich das Verfahren dadurch aus, dass es
neben der vorbeschriebenen fahrsituationsabhängigen automatischen Einstellung
auch einen manuellen Zugriff und insoweit auch eine Veränderung gegenüber der
automatischen Gewichtung zulässt. Hierzu schlägt Abs. [0023] der OS zwar
beispielsweise die Verwendung von insbesondere durch Kalibrierung gewonnener
Anpassungsparameter durch die Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung vor; der
Anspruch verhält sich hierzu allerdings ebenfalls nicht und er überlässt es somit
auch für den manuellen Eingriff durch den Fahrer der Gestaltungsfähigkeit des
Fachmanns, auf welche Art und Weise welche digitalen Daten für ein gegenüber
dem automatisiert gewichteten (Teil-) Fusionsbild der Umgebung des Fahrzeugs
verändertes Bild verändert oder angepasst werden sollen.
5.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn sein Verfahren ist in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.
Die Merkmale M0, M1 und M2 entsprechen denjenigen des ursprünglich
eingereichten Anspruchs 1, befreit von von der Prüfungsstelle als unklare oder
fakultative Angaben bezeichneten Teilmerkmalen.
Das Merkmal M3 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des
ursprünglich eingereichten Anspruchs 3 bzw. lässt sich den Abs. [0043] und [0044]
der OS entnehmen („... Aus jedem zeit- und ortsgleichen … Bild-Paar … wird ein
fusioniertes Bild generiert, das … dargestellt wird. … Dies … kann … durch
Mittelwertbildung für orts- und zeitgleiche Pixelbereiche in beiden Abbildern
geschehen.).
Das Merkmal M4 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des
ursprünglich eingereichten Anspruchs 10. Weiterhin lassen sich die für die
Kategorie Verfahren relevanten Merkmale dem Abs. [0045] der OS entnehmen
(„Diese unterschiedliche Gewichtung kann bspw. … in Abhängigkeit vom
Scheinwerferlicht des Kraftfahrzeugs … erfolgen. …“), womit lediglich – mit Blick
auf die vorstehende Auslegung – mit anderen Worten ausgedrückt ist, dass die
Überlagerung der spektralen Anteile
fahrsituationsabhängig (hier bspw.
in
Abhängigkeit des Scheinwerferlichts) eingestellt wird.
Das Merkmal M5 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des
ursprünglich eingereichten Anspruchs 24 bzw. lässt sich Abs. [0041] der OS
entnehmen.
Die Forderung des Merkmals M6 lehrt Abs. [0045], Satz 1 der OS.
Dem Abs. [0045] ist darüber hinaus im letzten Satz zu entnehmen, dass „die
Gewichtung
für Teilbereiche des Fusionsbilds, z.B. Unterschied zwischen
Vordergrund und Hintergrund, oder das gesamte Fusionsbild manuell durch den
Fahrer des Fahrzeugs veränderbar sein“ kann. Damit ist auch die Maßnahme nach
Merkmal M7 der OS zu entnehmen.
5.4 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen aus der Druckschrift E7
hervor.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der Lehre der
älteren (Anmeldetag: 24. April 2002), jedoch nachveröffentlichten (Offenlegungstag:
13. November 2003), auf die Anmelderin zurückgehenden Druckschrift E7, von der
sich die OS i.W. dadurch unterscheidet, dass sie die dortigen Abs. [0007] bis [0014],
den letzten Satz des Abs. [0045] und die Ansprüche 3 sowie 9 bis 14 zusätzlich
aufweist.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat bereits durch die Fassung des
zweiteiligen Anspruchs 1 kenntlich gemacht – als Reaktion auf den
Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2016, mit dem die Druckschrift E7 erstmalig ins
Prüfungsverfahren eingeführt wurde –, dass sie selbst die Merkmale M0 bis M5 des
Oberbegriffs dort als vorhanden anerkennt. Dies deckt sich auch mit der
vorstehenden Auslegung, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen
wird. Dort wurde der beanspruchte Gegenstand anhand der Absätze ausgelegt, die
i.W. wortidentisch auch in der Druckschrift E7 in deren Abs. [0008], [0015], [0029]-
[0031], [0034], [0036], [0037] und [0039] vorliegen.
Das in der Druckschrift E7 offenbarte Verfahren zeichnet sich des weiteren gemäß
Abs. [0038], Satz 1 (= Abs. [0045], Satz 1 der OS) dadurch aus, dass es sinnvoll
sein kann, „…die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei der Mittelwertbildung
unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild zu
gewichten…“, insoweit das Merkmal M6 ebenfalls erfüllend.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M7 nur dann
erfüllt sein könne, wenn die Anpassungsparameter für die Gewichtung maßgeblich
wären. Diesen Zusammenhang könne sie der Offenbarung der Druckschrift E7
jedoch nicht entnehmen. Nach Überzeugung des Senates verkennt sie jedoch, dass
Merkmal M7 lediglich fordert, dass die Gewichtung des (Teil-) Fusionbildes manuell
durch den Fahrer veränderbar ist. Auf welche Art und Weise und vor oder nach
welchem der genannten oder vom Fachmann implizit mitgelesenen notwendigen
weiteren Verfahrensschritten dies geschehen soll, verschweigt der Anspruch indes.
Insoweit führt bereits die Wahl von Anpassungsparametern, die z.B. von der
Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung verwendet werden, zu einem veränderten
Fusionsbild. Vgl. hierzu Abs. [0015] = Abs. [0023] der OS:
„Ebenso kann dem Fahrer die Möglichkeit gegeben werden, einen
oder mehrere Anpassungsparameter auszuwählen, die ihm die
nähere Umgebung seines Fahrzeugs verzerrungsfrei im Fusions-Bild
darstellen, z.B. Entfernungen bis zu 20 m von seinem Fahrzeug. Diese
Auswahl kann vom Fahrer beispielsweise dann vorgenommen
werden, wenn er im Dunkeln an seine Garage heranfährt und über die
Infrarot-Information im Fusions-Bild in Erfahrung bringen will, ob ihm
hinter einem Gebüsch aufgelauert wird.“
Dem Fahrer wird somit die Möglichkeit eröffnet, sich ggf. über eine automatische
Auswahl hinwegzusetzen, was letztlich mit dem nur den Erfolg beschreibenden
Merkmal M7 gefordert ist.
Somit nimmt der Gegenstand der Druckschrift E7 alle Merkmale des Verfahrens zur
Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs gemäß Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem
Patentanspruch 1 auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 39 (BGH GRUR 1997,
120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
6. Hilfsantrag
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
die weiteren Voraussetzungen
für die Erteilung eines Patents auf den
Anmeldungsgegenstand gemäß Hilfsantrag sind erfüllt.
6.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag im folgenden zusätzlichen Merkmal:
M8 und dabei ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller
Information zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist.
6.2 Dem zusätzlichen Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird
folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.
Das Merkmal M8 fordert mit Bezugnahme („und dabei“) auf Merkmal M7, dass zur
veränderbaren Gewichtung des (Teil-) Fusionbilds durch den Fahrer ein
kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller
Information zu
Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist. Dies ermögliche ausweislich
Abs. [0013] der OS dem Fahrer, den Zusammenhang zwischen visueller und
infraroter Information und den Einfluss auf das Fusionsbild der Fahrumgebung
durch die Verschiebung zwischen den spektralen Anteilen leichter und schneller
nutzbringend im Sinne einer schnelleren und zuverlässigeren Erfassung der Verkehrssituation anzuwenden. Auch wenn hier ebenfalls kein konkreter
Verfahrensschritt definiert ist und ein solcher ebenfalls in die Gestaltungsfähigkeit
des Fachmanns gelegt ist, führt dieser mit Merkmal M8 postulierte Erfolg den
Fachmann von der zum Hauptantrag ausgelegten Lösung, der Verwendung
unterschiedlicher Anpassungsparameter durch die Überlagerungs-
bzw.
Fusionseinrichtung, wie in Abs. [0023] des OS ausgeführt, weg, da nach dem
Verständnis des Fachmanns damit lediglich diskrete, unterschiedlich gewichtete
Bilder generiert werden können. Das Verfahren ist nunmehr insoweit auf ein solches
beschränkt, bei dem die (Teil-) Fusionsbilder kontinuierlich, gleichsam stetig durch
den Fahrer verändert werden können.
6.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn sein Verfahren ist in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.
Das Merkmal M8 ist Abs. [0013] der OS entnommen, insoweit ist auch das
Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag urspungsoffenbart
(vgl.
Ausführungen unter Ziffer 5.3 zu den ebenfalls ursprünglich offenbarten Merkmalen
M0 bis M7). Mit Bezugnahme auf die vorstehenden Auslegungen unter den Ziffern
5.2 und 6.2 ist auch der angestrebte Erfolg nach Überzeugung des Senates für den
zuständigen Fachmann erreichbar.
6.4 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E7 und PV1
beschreibt oder zeigt ein Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines
Fahrzeugs, bei dem die Darstellung eines automatisch generierten (Teil-)
Fusionsbild, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen
Abbildern, vom Fahrer kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist.
6.4.1 Die ältere, nachveröffentlichte und insoweit bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nach § 4 Satz 2 PatG nicht in Betracht zu ziehende
Druckschrift E7 offenbart kein Verfahren, das eine stetige Veränderung des (Teil- )
Fusionsbilds durch den Fahrer zulässt. Es können, wie zum Hauptantrag
ausgeführt, lediglich die Anpassungsparameter variiert werden, die insoweit
lediglich diskrete Änderungen der Darstellung ermöglichen können.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem Verfahren der
Druckschrift E7.
6.4.2 Die Verfahren der weiteren vorstehend genannten, vorveröffentlichten
Druckschriften liegen vom Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab
als dasjenige der Druckschrift E7. Dieser Stand der Technik kann ein Verfahren mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht vorwegnehmen
bzw. dem Fachmann auch nicht nahelegen.
Die Druckschrift E1 betrifft ein Verfahren zur Bildaufbereitung bei einer
Bildanzeigevorrichtung, bei dem ein Bild der Umgebung mit einer Kamera, die
Visuell-Abbilder oder/und Bilder im Infrarotbereich erzeugen kann, erfasst und in
Kameradaten umgewandelt wird. In einer Bildauswertevorrichtung werden die
Kameradaten bearbeitet und in Bilddaten für einen Bildschirm übertragen, auf dem
aufgrund der Bilddaten ein Bild angezeigt wird (vgl. Anspruch 12 i.V.m. den
Ansprüchen 9 und 10). Eine
irgendwie geartete Berücksichtigung von
Fahrereingaben, mit denen die Darstellung eines automatisch generierten (Teil- )
Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen
Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift E2 betrifft eine Sichtabbildungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge mit
einer Sichtdarstellungsfläche im Inneren der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges. Es
sind mindestens zwei Miniaturkameras am Aussenchassis des Kraftfahrzeuges
angebracht, und die von den Miniaturkameras gelieferten Bilder werden zusammen
als Kombinationsbild auf der als Flachmonitor ausgebildeten Sichtdarstellungsfläche abgebildet. Gemäß einer Ausführungsform der Sichtabbildungsvorrichtung
decken die Miniaturkameras ein Frequenzspektrum ab, das dasjenige des
sichtbaren Lichtes und/oder dasjenige von Infrarotstrahlung oder einer anderen
elektromagnetischen Strahlung umfasst (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Sp.2, Z. 15-20).
Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die
Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus
gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich,
gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift E3 betrifft ein Verfahren und System zur Überwachung von vom
Fahrer nicht direkt oder über einen Spiegel einsehbaren Räumen um ein Fahrzeug
herum, bei dem mit Videokameras ein Bild des zu überwachenden Raumes erzeugt
wird. Dieses Bild wird im allgemeinen primär als optisches (reelles oder virtuelles)
Bild
vorliegen und
kann über entsprechende Wandler
in andere
Repräsentationsarten umgewandelt werden (z. B. elektronisch, digital). Das Bild
wird sodann mit geeigneten Übertragungsmitteln an mindestens eine
Anzeigevorrichtung (Display) weitergeleitet, welche im vom Fahrer einsehbaren
Bereich angeordnet ist und das Bild für diesen erkennbar darstellt. Die eingesetzten
Videokameras können für sichtbares oder infrarotes Licht empfindlich sein.
Besonders bevorzugt sei es, dass beide Empfindlichkeiten gleichzeitig oder
wahlweise einschaltbar vorliegen (vgl. Abstract i.V.m. S. 2, Z. 37-40, 58, 59). Eine
irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die
Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus
gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich,
gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift E4 betrifft ein Verfahren zur Sichtbarmachung einer Umgebung
(„scene“) vor einem Fahrzeug. Hierzu sind Sensoren zum Empfangen von
Strahlungen unterschiedlicher Wellenlängen vorgesehen, u.a. ein Infrarot-Sensor
„IR sensor 14“ und ein „visible sensor 16“. Die Sensoren wandeln jeweils die
entsprechende Strahlung in ein elektrisches Signal um, das zu einem Videomischer
weitergeleitet wird. Von der Fahrzeugbesatzung können über Bedienelemente Filter
im Videomischer ausgewählt werden, um zur Sichtbarmachung der Szene
geeignete Kombinationen von Wellenlängen auf der Grundlage vorhandener
Umgebungsbedingungen, wie z.B. Regen, Schnee und Nebel festzulegen. Diese
manuell ausgewählten Videosignale können dann auf einem Videobildschirm
dargestellt werden (vgl. insbesondere Sp. 3, Abs. 1 i.V.m. Fig. 1). Eine
automatisierte Gewichtung der Videosignale ist nicht offenbart, insoweit handelt es
sich hierbei um ein gattungsfremdes Verfahren.
Die
Druckschrift
E5
betrifft
ein
Kalibrierungsverfahren
für
Gaskonzentrationsmessungen und ist insoweit ebenfalls gattungsfremd.
Die Druckschrift E6 bezieht sich auf ein System und ein Verfahren zur Abbildung
einer Szene mit mehreren Sensoren, die für unterschiedliche Charakteristika der
Szene empfindlich sind, und zur Bestimmung der besten, von den einzelnen
Sensoren gelieferten Merkmale und schließlich bildmäßiges Zusammenfügen oder
Verschmelzen der besten von den mehreren Sensoren gelieferten Merkmale zu
einem Bild mit verbessertem Informationsgehalt. Bildsensoren, wie sie u.a. bei
militärischen Anwendungen, insoweit auch Fahrzeuge unterstellend, benutzt
würden, versuchten soviel Information wie möglich aus einer beobachteten Szene
herauszuholen. Zur Ausübung dieser Funktion sei es notwendig, die beobachtete
Szene mit soviel verschiedenen Typen von Sensoren zu untersuchen, wie es
praktikabel ist, hierbei u.a. Sensoren für sichtbares Licht und für Infrarot benennend
(vgl. S.1, Abs. 1, 2). Die von den Sensoren gelieferten Signale können auch digital
sein (vgl. Anspruch 9). Ferner offenbart Anspruch 7 einen Verfahrensschritt des
Mischens, der eine Gewichtung des Verhältnisses des zusammengesetzten
Merkmalsgrundsignals mit dem ausgewählten Merkmalssignal enthält. Eine
irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die
Darstellung des automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus
gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich,
gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Die Druckschrift PV1 betrifft, wie bereits in der Beschreibungseinleitung der OS
erläutert, ein Nachtsichtverbesserungssystem für Kraftfahrzeuge und insbesondere
ein solches System, welches eine Head-up-Display-Technologie enthält. Ferner
enthält es eine Infrarot-Kamera und eine vom Fahrer zu bedienende Steuerung, mit
der die Bildpolarität an der Kamera ausgewählt werden kann. Eine Kamera für
sichtbares Licht ist nicht offenbart. Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von
Fahrereingaben, mit denen die Darstellung des automatisch generierten (Teil- )
Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen
Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.
Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber den aus dem zu
berücksichtigenden Stand der Technik hervorgehenden Verfahren gegeben.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung
zu
suchen
(BGH GRUR 2009, 746
–
Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung).
In der Druckschrift E4 findet sich selbst kein Anlass oder Anregung, der bzw. die es
dem Fachmann nahelegt, das Verfahren so abzuändern, dass neben der manuellen
Gewichtung verschiedener Wellenlängen (vgl Sp.3, Z. 29-33) eine weitere
Möglichkeit, nämlich eine automatisierte Gewichtung unterschiedlicher spektraler
Abbildungen möglich ist. Es handelt sich auch nicht um eine einfache, in das
Belieben des Fachmanns gestellte Abänderung. Denn mit dem offenbarten
Verfahren ist bereits eine optimale Auswahl, unabhängig davon, ob es sich um
Flugsand, Schnee, leichten Regen, starken Regen, Nebel, große oder kleine
Tropfen oder andere Sichtbehinderungen handelt, ermöglicht (vgl. Sp.3, Z. 33-36),
die den Fachmann insoweit eher davon abhalten würde, das Verfahren nach der
Druckschrift E4 zu verändern.
Die weiteren vorgenannten Druckschriften zeigen allesamt zumindest keine
manuelle Einflussnahme auf eine derartige Gewichtung wie mit den Merkmalen M7
und M8 gefordert. Die Lehre des gattungsfremden Verfahrens nach der Druckschrift
E4 heranzuziehen, ist nach Überzeugung des Senates allenfalls rückschauend
möglich. Selbst wenn man sie heranzöge, käme man zumindest nicht zu einem
Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, da mit der Formulierung des
Merkmals M6 eine sehr spezielle Gewichtung gefordert
ist, bei der die
Pixelinformation im Infrarot-Abbild unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen
Pixelinformation im Visuell-Abbild bei der Mittelwertbildung gewichtet wird, die
ebenfalls keine der vorveröffentlichten Druckschriften zeigt oder beschreibt.
Somit ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
6.5 Die Betrachtung der Patentfähigkeit des nebengeordneten Patentanspruchs 32
führt zum gleichen Ergebnis wie beim Patentanspruch 1.
Auch die Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs gemäß
Patentanspruch 32, die bereits mit den ursprünglichen Unterlagen, dort als
Anspruch 37 beansprucht worden ist und die ein Verfahren nach einem der
Ansprüche 1 bis 31 ausführt, wird durch keine der Druckschriften E1 bis E7 und PV1
offenbart oder nahegelegt. Die Ausführungen unter Ziffer 6.4 gelten – mutatis
mutandis – gleichermaßen.
Der so beanspruchte Gegenstand gilt somit ebenfalls als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
6.6 Mit den Ansprüchen 1 und 32 sind auch die über das Selbstverständliche
hinausgehenden Weiterbildungen des Verfahrens bzw. der Vorrichtung gemäß den
zulässigen Patentansprüchen 2 bis 31 und 33 nach Hilfsantrag gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 31 und 33 nach Hilfsantrag entsprechen im Wortlaut den
Ansprüchen 2 bis 8, 11 bis 23 und 25 bis 34 sowie 38 der ursprünglich eingereichten
Fassung, wobei die Unteransprüche 9 bis 12, 14 bis 19 und 33 eine Anpassung
ihrer Rückbezüge erfuhren ohne Auswirkungen auf ihren Offenbarungsgehalt.
6.7 Auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nach Hilfsantrag genügen den
weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung.
Die vorgenommenen, zulässigen Änderungen in der Beschreibung nach Hilfsantrag
betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand
im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Anmelderin der
Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen
Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert
Eisenrauch
Körtge
Peters