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BPatG Beschluss vom 03.11.2022 – 9 W (pat) 52/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:031122B9Wpat52.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 52/18 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

Zugestellt am

03.11.2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 04 703.4

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge

und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

ECLI:DE:BPatG:2022:031122B9Wpat52.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2018

aufgehoben und das Patent gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 2 bis 33,

eingereicht mit Schriftsatz vom

22. August 2022,

- Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 6. Februar 2003,

- Beschreibungsseite 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022,

- Beschreibungsseite 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022,

- Beschreibungsseiten 5 bis 13 vom 6. Februar 2003 sowie

- Beschreibungsseite 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. August 2022,

- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Februar 2003 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 103 04 703.4

geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Sichtbarmachung der

Umgebung eines Fahrzeugs mit umgebungsabhängiger

Fusion eines Infrarot- und eines Visuell-Abbilds“.

Mit dem in der Anhörung vom 24. September 2018 verkündeten Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die

Patentanmeldung zurückgewiesen. Eine Ausfertigung des das Erstelldatum

8. Okober 2018 tragenden, am selben Tag elektronisch signierten Beschlusses

über die Zurückweisung der Anmeldung wurde an die Anmelderin per Einschreiben

durch Übergabe versandt. Der Beschluss gilt ausweislich der elektronischen Akte

des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem 12. Oktober 2018 als zugestellt.

Darin kommt die Prüfungsstelle in – mit einer E-Mail der Anmelderin vom

20. September 2018 angekündigten – Abwesenheit der Anmelderin zu dem

Schluss, dass dem Gegenstand des mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 eingereichten

Patentanspruchs 1 die erforderliche Neuheit gegenüber der Offenbarung der

älteren, jedoch nachveröffentlichten Druckschrift

E7:

DE 102 18 175 A1

fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz

vom 26. Oktober 2018, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am

7. November 2018 eingegangen ist. Auf den das Datum 26. August 2021 tragenden

Zwischenbescheid, in dem der Senat die Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß

geltendem Anspruch 1 durch die neuheitsschädliche Offenbarung der Druckschrift

E7 als möglicherweise gefährdet angesehen hat, hat die Anmelderin mit Schriftsatz

vom 12. Oktober 2021 hierauf repliziert und die Auffassung vertreten, dass die in

Rede stehende Druckschrift E7 die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 nicht

vollständig offenbare und daher nicht neuheitsschädlich sei.

Neben der Druckschrift E7 haben folgende Unterlagen im Prüfungsverfahren als

Entgegenhaltungen Berücksichtigung gefunden:

DE 100 16 184 C2,

DE 196 38 140 A1,

DE 198 01 884 A1,

US 6 163 309 A,

DE 43 02 385 A1 und

DE 691 32 203 T2 sowie

E1:

E2:

E3:

E4:

E5:

E6:

aufgrund Bezugnahme in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift

PV1: DE 695 06 174 T2.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen Hilfsantrag übergeben und

zuletzt beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 24. September 2018 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016,

- Patentansprüche 2 bis 39 vom 6. Februar 2003,

- Beschreibungsseiten 1 bis 14 vom 6. Februar 2003,

- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003;

hilfsweise beantragt sie, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 2 bis 8 vom 6. Februar 2003,

11 bis 23 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 9 bis 21,

25 bis 34 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 22 bis 31,

sowie

37 und 38 vom 6. Februar 2003 als neue Ansprüche 32 und 33,

- Beschreibungsseiten 3, 4 und 14, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung, übrige Seiten vom 6. Februar 2003,

- Zeichnung Figur 1 vom 6. Februar 2003.

Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen, eine

Entscheidung an Verkündungs Statt zuzustellen,

jedoch nicht vor dem

1. August 2022, und der Anmelderin aufgegeben, die Patentansprüche und

Beschreibungsseiten nach Hilfsantrag in Reinschrift vorzulegen.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 hat die Anmelderin die Beschreibungsseite 4, mit

Eingabe vom 22. August 2022 die Patentansprüche 2 bis 33 sowie die

Beschreibungsseiten 3 und 14 gemäß Hilfsantrag in Reinschrift eingereicht.

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet

(Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind

durch Unterstreichung hervorgehoben):

1. Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs,

insbesondere bei Dunkelheit, gekennzeichnet durch mit

- der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds bzw. von dessen digitalen

Daten der Umgebung, bevorzugt eines farbigen Visuell-Abbilds, wobei

das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und

- die der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds bzw. von dessen digitalen

Daten der Umgebung, wobei das Infrarot-Abbild die von den visuell

sichtbaren und/oder weiteren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung

zeigt,

- ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der

unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren

digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild

dargestellt werden,

- die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs-

oder Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird,

die

fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug

angeordneten Sensoren berücksichtigt,

- die

Fahrsituation

automatisch

anhand mindestens

einer

fahrdynamischen Größe ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass

- die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung

unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-

Abbild gewichtet wird, und

- die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte

Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag lautet

(Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung

hervorgehoben):

1. Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, mit

- die der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung, wobei das

visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und

- der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds der Umgebung, wobei das

Infrarot-Abbild die von den visuell sichtbaren Objekten ausgehende

Infrarot- Strahlung zeigt,

- ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der

unterschiedlichen Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren

digitalen Daten einander überlagert und in einem fusionierten Bild

dargestellt werden,

- die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs-

oder Fusionseinrichtung (106) fahrsituationsabhängig eingestellt wird,

die

fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug

angeordneten Sensoren berücksichtigt,

- die

Fahrsituation

automatisch

anhand mindestens

einer

fahrdynamischen Größe ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass

- die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung

unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-

Abbild gewichtet wird, und

- die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte

Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist,

und dabei

- ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller Information

zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 32 des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag, der mit

Ausnahme des an die gegenüber dem Hauptantrag durch Streichung der

Ansprüche 9, 10, 24, 35 und 36 geänderte Anspruchszahl angepassten

Rückbezugs dem Patentanspruch 37 des Anspruchssatzes gemäß dem

Hauptantrag entspricht, lautet:

32. Vorrichtung (100) zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs,

insbesondere während der Dunkelheit, dadurch gekennzeichnet, dass die

Vorrichtung ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 31 ausführt.

Hinsichtlich der dem jeweils selbstständigen Patentanspruch 1 untergeordneten

Ansprüche 2 bis 36 nach Hauptantrag und der Ansprüche 2 bis 31 nach Hilfsantrag

sowie auf den auf Anspruch 37 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 32 nach

Hilfsantrag einzigen rückbezogenen Anspruch 38 bzw. 33 und auf Anspruch 39

nach Hauptantrag wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten

Unterlagen gemäß Hilfsantrag führt.

3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 103 04 703 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein Verfahren und

eine Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs sowie eine

Kalibriervorrichtung zur Kalibrierung der Vorrichtung.

Aus der Druckschrift PV1 sei ein Nachtsichtsystem für ein Fahrzeug bekannt. Das

System weise eine Infrarot-Kamera auf, die ein Infrarot-Abbild erzeuge, das die von

Personen und Gegenständen ausgehende Wärmestrahlung eines Ausschnitts der

Umgebung des Fahrzeugs zeige. Das Infrarot-Abbild werde über ein Head-up-

Display auf den unteren Teil der Windschutzscheibe projiziert und damit dem Fahrer

sichtbar gemacht. Die Zuordnung von Personen und Objekten im Infrarot-Abbild zu

der vor dem Fahrer liegenden, visuell durch die Windschutzscheibe erfassbaren

Verkehrssituation sei vom Fahrer zu leisten. Dies sei insbesondere bei Dunkelheit,

für die das bekannte System gedacht sein soll, schwierig und oft sogar unmöglich,

weil das Infrarot-Abbild Personen und Objekte zeige, die der Fahrer visuell nicht

erkennen könne. Eine exaktere Positionsbestimmung der nur im Infrarot-Abbild

erkennbaren Personen und Objekte sei daher regelmäßig nicht möglich und lenke

den Fahrer in gefährlicher Weise ab (vgl. Abs. [0002] und [0003] der OS).

Hiervon ausgehend soll dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrundeliegen,

insbesondere ein

verbessertes Verfahren und eine Vorrichtung

zur

Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs, wie

insbesondere ein

verbessertes Nachtsichtsystem, anzugeben (vgl. Abs. [0004] der OS).

4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei

dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik

angesehen, der bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Seine

Fachkompetenz bringt er in einem Entwicklungsteam ein, das auf dem Gebiet der

Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge beschäftigt ist, indem

auch grundlegendes Wissen der digitalen Bildverarbeitung vorliegt.

5. Hauptantrag

Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt bereits

gegenüber der Lehre der Druckschrift E7 die für seine Patentfähigkeit erforderliche

Neuheit (§§ 1, 3 PatG).

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln,

was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und

Zeichnung

heranzuziehen

hat

(BGH

GRUR

2007,

859

– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR

2004, 1023

– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den

Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene

Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch

umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf

allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

M0

Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs mit

M1 der Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung, wobei das visuelle

Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt, und

M2 der Bereitstellung eines Infrarot-Abbilds der Umgebung, wobei das Infrarot-

Abbild die von den visuell sichtbaren Objekten ausgehende Infrarot- Strahlung

zeigt,

M3 ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen

Spektralbereiche durch Verarbeitung von deren digitalen Daten einander

überlagert und in einem fusionierten Bild dargestellt werden,

M4 die Überlagerung der spektralen Anteile durch eine Überlagerungs- oder

Fusionseinrichtung

(106)

fahrsituationsabhängig eingestellt wird, die

fahrsituationsabhängige Ausgangssignale von am Fahrzeug angeordneten

Sensoren berücksichtigt,

M5 die Fahrsituation automatisch anhand mindestens einer fahrdynamischen

Größe ermittelt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6 die Pixelinformation

im

lnfrarot-Abbild bei einer Mittelwertbildung

unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild

gewichtet wird, und

M7 die Gewichtung für Teilbereiche des Fusionsbilds oder für das gesamte

Fusionsbild manuell durch den Fahrer des Fahrzeugs veränderbar ist.

5.2 Den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmalen wird dabei

folgender Sinngehalt zugewiesen.

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Verfahren, das geeignet sein

soll, die Umgebung eines Fahrzeugs für den Fahrer auf einem Display wie bspw.

auf einem Head-up-Display, wie aus der Druckschrift PV1 bekannt oder auf einem

Farb-Monitor im Fahrzeug (vgl. Abs. [0043] der OS), sichtbar zu machen

(Merkmal M0) und benennt hierzu in nicht abschließender Auflistung mehrere

hierfür notwendige Verfahrensschritte.

Mit Merkmal M1 wird die Bereitstellung eines Visuell-Abbilds der Umgebung

gefordert, wobei das visuelle Abbild die visuell sichtbaren Objekte zeigt. Hierbei

lässt es der Anspruch offen, welche Ausschnitte der Umgebung erfasst werden

sollen, so dass diese Auswahl im Belieben des Fachmanns liegt.

Mit Merkmal M2 wird zudem die Bereitstellung eines Infrarot-Abbildes der

Umgebung gefordert, wobei dieses Abbild die Infrarot-Strahlung, mithin die

Wärmestrahlung zeigt, die von den visuell sichtbaren Objekten ausgeht.

Nachtsichtsysteme werden zwar in der OS angesprochen, jedoch ist der geltende

Anspruch darauf nicht beschränkt.

Merkmal M3 definiert, dass die mit den Merkmalen M1 und M2 bereitgestellten

Abbilder des Ausschnitts der Umgebung ganz oder teilweise (vgl. Abs. [0016] der

OS) in einem sogenannten fusionierten Bild gezeigt bzw. dargestellt werden sollen.

Hierzu fordert Merkmal M3 weiterhin die Verarbeitung von digitalen Daten der in den

Spektralbereichen unterschiedlichen Umgebungs-Abbildungen, womit insoweit als

ein weiterer Verfahrensschritt eine Analog-Digital-Wandlung vorgesehen sein muss,

auch wenn nicht explizit beansprucht. Zu weiteren in der OS beschriebenen

Verfahrensschritten verhält sich der Anspruch zwar nicht, setzt diese aber

zweifelsfrei vom Fachmann als unmittelbar und eindeutig mitgelesen voraus (vgl.

insbesondere Abs. [0036] bis [0038]:

„…Typischerweise zeigt sowohl das Visuell-Abbild als auch das sog.

Infrarot-Abbild,

insbesondere

aufgrund

von

optischen

Abbildungsfehlern etc., Verzeichnungen an den Rändern des

jeweiligen Abbilds. In bekannter Weise werden die Verzeichnungen

bzw. Abbildungsfehler

im Visuell-Abbild durch eine erste

Normalisierungsvorrichtung 103 weitgehend beseitigt. In bekannter

Weise werden die Verzeichnungen bzw. Abbildungsfehler im Infrarot-

Abbild durch eine zweite Normalisierungsvorrichtung 104 weitgehend

beseitigt. Die Normalisierung bzw. Fehlerbeseitigung erfolgt bevorzugt

durch bekannte, softwaremäßige Maßnahmen an den digitalen Daten

der Abbilder (digitale Bildverarbeitung) unter Verwendung von

Kalibrierungsparametern

107

für

das Visuell-Abbild

und

Kalibrierungsparametern

108

für

das

Infrarot-Abbild. Die

normalisierten bzw. weitgehend von Störungen etc. befreiten Abbilder

bzw. deren digitale Daten werden durch einen an sich in der digitalen

Bildverarbeitung bekannten Registrierungsvorgang zueinander durch

eine

Ausricht-Vorrichtung

105

unter

Verwendung

von

Registrierungsparametern 109 ausgerichtet. Bei dem Ausrichtvorgang

bleibt bevorzugt eines der Abbilder unverändert und dient als Referenz

für das andere Abbild. Das zweite Abbild wird in Größe und Lage so

verändert, dass ein weitgehend objektgleiches Abbild relativ zum

ersten Abbild entsteht. Die normalisierten Abbilder werden also so

relativ zueinander ausgerichtet, dass ein und dasselbe Objekt an

weitgehend gleicher Stelle und in weitgehend gleicher Größe im

fusionierten Bild

erscheint...“;

Unterstreichungen

diesseits

hinzugefügt)

Der Vorgang der Überlagerung der Abbilder kann gemäß Abs. [0044] der OS

verglichen werden mit dem Übereinanderlegen von Folien oder Dias derselben

Szene. Rechentechnisch bzw. bei der digitalen Bildverarbeitung wird dies durch

Mittelwertbildung der Pixelinformationen, wie beispielsweise unter Berücksichtigung

von deren Helligkeit in den jeweiligen Abbildern und der im Visuell-Abbild und/oder

im Infrarot-Abbild enthaltenen Farbinformation, erreicht. Zur Verarbeitung werden

ortsgleiche Pixelbereiche zeit- und ortsgleicher Abbilder der unterschiedlichen

Spektralbereiche zur Verarbeitung herangezogen. Aus mehreren Pixeln

bestehende Pixelbereiche zu verarbeiten – im Gegensatz zur Verarbeitung

einzelner, einander zugeordneter Pixel-Paare aus beiden Abbildern –, wird

ausweislich Abs. [0044] der OS als eine Möglichkeit beschrieben, deren

Auswahlentscheidung sich daran orientiert, welche Auflösung gewünscht und/oder

welche Rechenleistung für die digitale Bildverarbeitung zur Verfügung steht.

Den Merkmalen M1 bis M3 ist insoweit die grundlegende Lehre des Verfahrens

gemäß Merkmal M0 zu entnehmen, wonach die einander überlagerten digitalen

Daten von Pixelbereichen der unterschiedlichen Spektralbereiche identischer

Objekte erfasst bzw. bereitgestellt werden und diese mittels Mittelwertbildung

aufbereitet dem Fahrer gezeigt werden sollen.

Weitergehende Konkretisierungen der beanspruchten Aufbereitung entnimmt der

Fachmann den folgenden Forderungen der Merkmale M4 bis M7.

Die Merkmale M4 und M5 i.V. mit einem Teilmerkmal aus Merkmal M6 fordern, dass

die Überlagerung der spektralen Anteile des Fusionsbildes oder lediglich von

Bildbereichen des Fusionsbildes, wie z.B. der unmittelbare Fahrbereich (vgl. Abs.

[0046] der OS), fahrsituationsabhängig anhand mindestens einer ermittelten

fahrdynamischen Größe automatisch eingestellt wird, mithin automatisch eine

gewichtete Mittelwertbildung der Pixelinformationen der Abbilder der

unterschiedlichen Spektralbereiche durchgeführt wird. Als fahrdynamische Größe

versteht der zuständige Fachmann zwanglos

insbesondere die Fahrzeug-

Geschwindigkeit, die Einschaltung des Abblend- oder Fernlichts oder die positive

oder negative Fahrzeug-Beschleunigung (vgl. Abs. [0041] der OS). Aus den weiter

in Merkmal M4 genannten kategoriefremden, nur in ihrer Auswirkung in der

beanspruchten Patentkategorie zu berücksichtigenden Merkmalsangaben, wie den

Einsatz einer Überlagerungs- oder Fusionseinrichtung und von am Fahrzeug

angeordneten Sensoren,

folgt

indes

kein weitergehender besonderer

Verfahrensschritt, der über die Bereitstellung und Verarbeitung entsprechender

Daten hinausgeht. Mit Merkmal M6 wird das Verfahren weiterhin dahingehend

konkretisiert, dass die Pixel-Information im Infrarot-Abbild unterschiedlich zur Pixel-

Information im Visuell-Abbild gewichtet wird. In der Weite dieser Formulierung lässt

der Anspruch allerdings offen, auf welche Art und Weise welche digitalen Daten im

Infrarot-Abbild für ein derartig gewichtetes Fusionsbild verändert oder angepasst

werden sollen; er überlässt es insoweit der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns.

Mit der Forderung des Merkmals M7, wonach die Gewichtung für Teilbereiche des

Fusionsbilds oder für das gesamte Fusionsbild manuell durch den Fahrer des

Fahrzeugs veränderbar ist, zeichnet sich das Verfahren dadurch aus, dass es

neben der vorbeschriebenen fahrsituationsabhängigen automatischen Einstellung

auch einen manuellen Zugriff und insoweit auch eine Veränderung gegenüber der

automatischen Gewichtung zulässt. Hierzu schlägt Abs. [0023] der OS zwar

beispielsweise die Verwendung von insbesondere durch Kalibrierung gewonnener

Anpassungsparameter durch die Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung vor; der

Anspruch verhält sich hierzu allerdings ebenfalls nicht und er überlässt es somit

auch für den manuellen Eingriff durch den Fahrer der Gestaltungsfähigkeit des

Fachmanns, auf welche Art und Weise welche digitalen Daten für ein gegenüber

dem automatisiert gewichteten (Teil-) Fusionsbild der Umgebung des Fahrzeugs

verändertes Bild verändert oder angepasst werden sollen.

5.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn sein Verfahren ist in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.

Die Merkmale M0, M1 und M2 entsprechen denjenigen des ursprünglich

eingereichten Anspruchs 1, befreit von von der Prüfungsstelle als unklare oder

fakultative Angaben bezeichneten Teilmerkmalen.

Das Merkmal M3 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 3 bzw. lässt sich den Abs. [0043] und [0044]

der OS entnehmen („... Aus jedem zeit- und ortsgleichen … Bild-Paar … wird ein

fusioniertes Bild generiert, das … dargestellt wird. … Dies … kann … durch

Mittelwertbildung für orts- und zeitgleiche Pixelbereiche in beiden Abbildern

geschehen.).

Das Merkmal M4 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 10. Weiterhin lassen sich die für die

Kategorie Verfahren relevanten Merkmale dem Abs. [0045] der OS entnehmen

(„Diese unterschiedliche Gewichtung kann bspw. … in Abhängigkeit vom

Scheinwerferlicht des Kraftfahrzeugs … erfolgen. …“), womit lediglich – mit Blick

auf die vorstehende Auslegung – mit anderen Worten ausgedrückt ist, dass die

Überlagerung der spektralen Anteile

fahrsituationsabhängig (hier bspw.

in

Abhängigkeit des Scheinwerferlichts) eingestellt wird.

Das Merkmal M5 enthält Teilmerkmale der kennzeichnenden Merkmale des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 24 bzw. lässt sich Abs. [0041] der OS

entnehmen.

Die Forderung des Merkmals M6 lehrt Abs. [0045], Satz 1 der OS.

Dem Abs. [0045] ist darüber hinaus im letzten Satz zu entnehmen, dass „die

Gewichtung

für Teilbereiche des Fusionsbilds, z.B. Unterschied zwischen

Vordergrund und Hintergrund, oder das gesamte Fusionsbild manuell durch den

Fahrer des Fahrzeugs veränderbar sein“ kann. Damit ist auch die Maßnahme nach

Merkmal M7 der OS zu entnehmen.

5.4 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen aus der Druckschrift E7

hervor.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der Lehre der

älteren (Anmeldetag: 24. April 2002), jedoch nachveröffentlichten (Offenlegungstag:

13. November 2003), auf die Anmelderin zurückgehenden Druckschrift E7, von der

sich die OS i.W. dadurch unterscheidet, dass sie die dortigen Abs. [0007] bis [0014],

den letzten Satz des Abs. [0045] und die Ansprüche 3 sowie 9 bis 14 zusätzlich

aufweist.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat bereits durch die Fassung des

zweiteiligen Anspruchs 1 kenntlich gemacht – als Reaktion auf den

Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2016, mit dem die Druckschrift E7 erstmalig ins

Prüfungsverfahren eingeführt wurde –, dass sie selbst die Merkmale M0 bis M5 des

Oberbegriffs dort als vorhanden anerkennt. Dies deckt sich auch mit der

vorstehenden Auslegung, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen

wird. Dort wurde der beanspruchte Gegenstand anhand der Absätze ausgelegt, die

i.W. wortidentisch auch in der Druckschrift E7 in deren Abs. [0008], [0015], [0029]-

[0031], [0034], [0036], [0037] und [0039] vorliegen.

Das in der Druckschrift E7 offenbarte Verfahren zeichnet sich des weiteren gemäß

Abs. [0038], Satz 1 (= Abs. [0045], Satz 1 der OS) dadurch aus, dass es sinnvoll

sein kann, „…die Pixelinformation im lnfrarot-Abbild bei der Mittelwertbildung

unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen Pixelinformation im Visuell-Abbild zu

gewichten…“, insoweit das Merkmal M6 ebenfalls erfüllend.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M7 nur dann

erfüllt sein könne, wenn die Anpassungsparameter für die Gewichtung maßgeblich

wären. Diesen Zusammenhang könne sie der Offenbarung der Druckschrift E7

jedoch nicht entnehmen. Nach Überzeugung des Senates verkennt sie jedoch, dass

Merkmal M7 lediglich fordert, dass die Gewichtung des (Teil-) Fusionbildes manuell

durch den Fahrer veränderbar ist. Auf welche Art und Weise und vor oder nach

welchem der genannten oder vom Fachmann implizit mitgelesenen notwendigen

weiteren Verfahrensschritten dies geschehen soll, verschweigt der Anspruch indes.

Insoweit führt bereits die Wahl von Anpassungsparametern, die z.B. von der

Überlagerungs- bzw. Fusionseinrichtung verwendet werden, zu einem veränderten

Fusionsbild. Vgl. hierzu Abs. [0015] = Abs. [0023] der OS:

„Ebenso kann dem Fahrer die Möglichkeit gegeben werden, einen

oder mehrere Anpassungsparameter auszuwählen, die ihm die

nähere Umgebung seines Fahrzeugs verzerrungsfrei im Fusions-Bild

darstellen, z.B. Entfernungen bis zu 20 m von seinem Fahrzeug. Diese

Auswahl kann vom Fahrer beispielsweise dann vorgenommen

werden, wenn er im Dunkeln an seine Garage heranfährt und über die

Infrarot-Information im Fusions-Bild in Erfahrung bringen will, ob ihm

hinter einem Gebüsch aufgelauert wird.“

Dem Fahrer wird somit die Möglichkeit eröffnet, sich ggf. über eine automatische

Auswahl hinwegzusetzen, was letztlich mit dem nur den Erfolg beschreibenden

Merkmal M7 gefordert ist.

Somit nimmt der Gegenstand der Druckschrift E7 alle Merkmale des Verfahrens zur

Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem

Patentanspruch 1 auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 39 (BGH GRUR 1997,

120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

6. Hilfsantrag

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3 und 4 PatG). Auch

die weiteren Voraussetzungen

für die Erteilung eines Patents auf den

Anmeldungsgegenstand gemäß Hilfsantrag sind erfüllt.

6.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag im folgenden zusätzlichen Merkmal:

M8 und dabei ein kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller

Information zu Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist.

6.2 Dem zusätzlichen Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird

folgender Sinngehalt zugrunde gelegt.

Das Merkmal M8 fordert mit Bezugnahme („und dabei“) auf Merkmal M7, dass zur

veränderbaren Gewichtung des (Teil-) Fusionbilds durch den Fahrer ein

kontinuierlicher Übergang der Darstellung von visueller

Information zu

Infrarotinformation und umgekehrt vorgesehen ist. Dies ermögliche ausweislich

Abs. [0013] der OS dem Fahrer, den Zusammenhang zwischen visueller und

infraroter Information und den Einfluss auf das Fusionsbild der Fahrumgebung

durch die Verschiebung zwischen den spektralen Anteilen leichter und schneller

nutzbringend im Sinne einer schnelleren und zuverlässigeren Erfassung der Verkehrssituation anzuwenden. Auch wenn hier ebenfalls kein konkreter

Verfahrensschritt definiert ist und ein solcher ebenfalls in die Gestaltungsfähigkeit

des Fachmanns gelegt ist, führt dieser mit Merkmal M8 postulierte Erfolg den

Fachmann von der zum Hauptantrag ausgelegten Lösung, der Verwendung

unterschiedlicher Anpassungsparameter durch die Überlagerungs-

bzw.

Fusionseinrichtung, wie in Abs. [0023] des OS ausgeführt, weg, da nach dem

Verständnis des Fachmanns damit lediglich diskrete, unterschiedlich gewichtete

Bilder generiert werden können. Das Verfahren ist nunmehr insoweit auf ein solches

beschränkt, bei dem die (Teil-) Fusionsbilder kontinuierlich, gleichsam stetig durch

den Fahrer verändert werden können.

6.3 Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn sein Verfahren ist in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen offenbart und auch für den Fachmann ausführbar.

Das Merkmal M8 ist Abs. [0013] der OS entnommen, insoweit ist auch das

Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag urspungsoffenbart

(vgl.

Ausführungen unter Ziffer 5.3 zu den ebenfalls ursprünglich offenbarten Merkmalen

M0 bis M7). Mit Bezugnahme auf die vorstehenden Auslegungen unter den Ziffern

5.2 und 6.2 ist auch der angestrebte Erfolg nach Überzeugung des Senates für den

zuständigen Fachmann erreichbar.

6.4 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E7 und PV1

beschreibt oder zeigt ein Verfahren zur Sichtbarmachung der Umgebung eines

Fahrzeugs, bei dem die Darstellung eines automatisch generierten (Teil-)

Fusionsbild, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen

Abbildern, vom Fahrer kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist.

6.4.1 Die ältere, nachveröffentlichte und insoweit bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nach § 4 Satz 2 PatG nicht in Betracht zu ziehende

Druckschrift E7 offenbart kein Verfahren, das eine stetige Veränderung des (Teil- )

Fusionsbilds durch den Fahrer zulässt. Es können, wie zum Hauptantrag

ausgeführt, lediglich die Anpassungsparameter variiert werden, die insoweit

lediglich diskrete Änderungen der Darstellung ermöglichen können.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem Verfahren der

Druckschrift E7.

6.4.2 Die Verfahren der weiteren vorstehend genannten, vorveröffentlichten

Druckschriften liegen vom Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab

als dasjenige der Druckschrift E7. Dieser Stand der Technik kann ein Verfahren mit

den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht vorwegnehmen

bzw. dem Fachmann auch nicht nahelegen.

Die Druckschrift E1 betrifft ein Verfahren zur Bildaufbereitung bei einer

Bildanzeigevorrichtung, bei dem ein Bild der Umgebung mit einer Kamera, die

Visuell-Abbilder oder/und Bilder im Infrarotbereich erzeugen kann, erfasst und in

Kameradaten umgewandelt wird. In einer Bildauswertevorrichtung werden die

Kameradaten bearbeitet und in Bilddaten für einen Bildschirm übertragen, auf dem

aufgrund der Bilddaten ein Bild angezeigt wird (vgl. Anspruch 12 i.V.m. den

Ansprüchen 9 und 10). Eine

irgendwie geartete Berücksichtigung von

Fahrereingaben, mit denen die Darstellung eines automatisch generierten (Teil- )

Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen

Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.

Die Druckschrift E2 betrifft eine Sichtabbildungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge mit

einer Sichtdarstellungsfläche im Inneren der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges. Es

sind mindestens zwei Miniaturkameras am Aussenchassis des Kraftfahrzeuges

angebracht, und die von den Miniaturkameras gelieferten Bilder werden zusammen

als Kombinationsbild auf der als Flachmonitor ausgebildeten Sichtdarstellungsfläche abgebildet. Gemäß einer Ausführungsform der Sichtabbildungsvorrichtung

decken die Miniaturkameras ein Frequenzspektrum ab, das dasjenige des

sichtbaren Lichtes und/oder dasjenige von Infrarotstrahlung oder einer anderen

elektromagnetischen Strahlung umfasst (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Sp.2, Z. 15-20).

Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die

Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus

gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich,

gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.

Die Druckschrift E3 betrifft ein Verfahren und System zur Überwachung von vom

Fahrer nicht direkt oder über einen Spiegel einsehbaren Räumen um ein Fahrzeug

herum, bei dem mit Videokameras ein Bild des zu überwachenden Raumes erzeugt

wird. Dieses Bild wird im allgemeinen primär als optisches (reelles oder virtuelles)

Bild

vorliegen und

kann über entsprechende Wandler

in andere

Repräsentationsarten umgewandelt werden (z. B. elektronisch, digital). Das Bild

wird sodann mit geeigneten Übertragungsmitteln an mindestens eine

Anzeigevorrichtung (Display) weitergeleitet, welche im vom Fahrer einsehbaren

Bereich angeordnet ist und das Bild für diesen erkennbar darstellt. Die eingesetzten

Videokameras können für sichtbares oder infrarotes Licht empfindlich sein.

Besonders bevorzugt sei es, dass beide Empfindlichkeiten gleichzeitig oder

wahlweise einschaltbar vorliegen (vgl. Abstract i.V.m. S. 2, Z. 37-40, 58, 59). Eine

irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die

Darstellung eines automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus

gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich,

gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.

Die Druckschrift E4 betrifft ein Verfahren zur Sichtbarmachung einer Umgebung

(„scene“) vor einem Fahrzeug. Hierzu sind Sensoren zum Empfangen von

Strahlungen unterschiedlicher Wellenlängen vorgesehen, u.a. ein Infrarot-Sensor

„IR sensor 14“ und ein „visible sensor 16“. Die Sensoren wandeln jeweils die

entsprechende Strahlung in ein elektrisches Signal um, das zu einem Videomischer

weitergeleitet wird. Von der Fahrzeugbesatzung können über Bedienelemente Filter

im Videomischer ausgewählt werden, um zur Sichtbarmachung der Szene

geeignete Kombinationen von Wellenlängen auf der Grundlage vorhandener

Umgebungsbedingungen, wie z.B. Regen, Schnee und Nebel festzulegen. Diese

manuell ausgewählten Videosignale können dann auf einem Videobildschirm

dargestellt werden (vgl. insbesondere Sp. 3, Abs. 1 i.V.m. Fig. 1). Eine

automatisierte Gewichtung der Videosignale ist nicht offenbart, insoweit handelt es

sich hierbei um ein gattungsfremdes Verfahren.

Die

Druckschrift

E5

betrifft

ein

Kalibrierungsverfahren

für

Gaskonzentrationsmessungen und ist insoweit ebenfalls gattungsfremd.

Die Druckschrift E6 bezieht sich auf ein System und ein Verfahren zur Abbildung

einer Szene mit mehreren Sensoren, die für unterschiedliche Charakteristika der

Szene empfindlich sind, und zur Bestimmung der besten, von den einzelnen

Sensoren gelieferten Merkmale und schließlich bildmäßiges Zusammenfügen oder

Verschmelzen der besten von den mehreren Sensoren gelieferten Merkmale zu

einem Bild mit verbessertem Informationsgehalt. Bildsensoren, wie sie u.a. bei

militärischen Anwendungen, insoweit auch Fahrzeuge unterstellend, benutzt

würden, versuchten soviel Information wie möglich aus einer beobachteten Szene

herauszuholen. Zur Ausübung dieser Funktion sei es notwendig, die beobachtete

Szene mit soviel verschiedenen Typen von Sensoren zu untersuchen, wie es

praktikabel ist, hierbei u.a. Sensoren für sichtbares Licht und für Infrarot benennend

(vgl. S.1, Abs. 1, 2). Die von den Sensoren gelieferten Signale können auch digital

sein (vgl. Anspruch 9). Ferner offenbart Anspruch 7 einen Verfahrensschritt des

Mischens, der eine Gewichtung des Verhältnisses des zusammengesetzten

Merkmalsgrundsignals mit dem ausgewählten Merkmalssignal enthält. Eine

irgendwie geartete Berücksichtigung von Fahrereingaben, mit denen die

Darstellung des automatisch generierten (Teil- ) Fusionsbilds, bestehend aus

gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen Abbildern, kontinuierlich,

gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.

Die Druckschrift PV1 betrifft, wie bereits in der Beschreibungseinleitung der OS

erläutert, ein Nachtsichtverbesserungssystem für Kraftfahrzeuge und insbesondere

ein solches System, welches eine Head-up-Display-Technologie enthält. Ferner

enthält es eine Infrarot-Kamera und eine vom Fahrer zu bedienende Steuerung, mit

der die Bildpolarität an der Kamera ausgewählt werden kann. Eine Kamera für

sichtbares Licht ist nicht offenbart. Eine irgendwie geartete Berücksichtigung von

Fahrereingaben, mit denen die Darstellung des automatisch generierten (Teil- )

Fusionsbilds, bestehend aus gewichtet überlagerten spektral unterschiedlichen

Abbildern, kontinuierlich, gleichsam stetig veränderbar ist, ist indes nicht offenbart.

Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber den aus dem zu

berücksichtigenden Stand der Technik hervorgehenden Verfahren gegeben.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit

des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung

zu

suchen

(BGH GRUR 2009, 746

Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung).

In der Druckschrift E4 findet sich selbst kein Anlass oder Anregung, der bzw. die es

dem Fachmann nahelegt, das Verfahren so abzuändern, dass neben der manuellen

Gewichtung verschiedener Wellenlängen (vgl Sp.3, Z. 29-33) eine weitere

Möglichkeit, nämlich eine automatisierte Gewichtung unterschiedlicher spektraler

Abbildungen möglich ist. Es handelt sich auch nicht um eine einfache, in das

Belieben des Fachmanns gestellte Abänderung. Denn mit dem offenbarten

Verfahren ist bereits eine optimale Auswahl, unabhängig davon, ob es sich um

Flugsand, Schnee, leichten Regen, starken Regen, Nebel, große oder kleine

Tropfen oder andere Sichtbehinderungen handelt, ermöglicht (vgl. Sp.3, Z. 33-36),

die den Fachmann insoweit eher davon abhalten würde, das Verfahren nach der

Druckschrift E4 zu verändern.

Die weiteren vorgenannten Druckschriften zeigen allesamt zumindest keine

manuelle Einflussnahme auf eine derartige Gewichtung wie mit den Merkmalen M7

und M8 gefordert. Die Lehre des gattungsfremden Verfahrens nach der Druckschrift

E4 heranzuziehen, ist nach Überzeugung des Senates allenfalls rückschauend

möglich. Selbst wenn man sie heranzöge, käme man zumindest nicht zu einem

Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, da mit der Formulierung des

Merkmals M6 eine sehr spezielle Gewichtung gefordert

ist, bei der die

Pixelinformation im Infrarot-Abbild unterschiedlich zur zeit- und ortsgleichen

Pixelinformation im Visuell-Abbild bei der Mittelwertbildung gewichtet wird, die

ebenfalls keine der vorveröffentlichten Druckschriften zeigt oder beschreibt.

Somit ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

6.5 Die Betrachtung der Patentfähigkeit des nebengeordneten Patentanspruchs 32

führt zum gleichen Ergebnis wie beim Patentanspruch 1.

Auch die Vorrichtung zur Sichtbarmachung der Umgebung eines Fahrzeugs gemäß

Patentanspruch 32, die bereits mit den ursprünglichen Unterlagen, dort als

Anspruch 37 beansprucht worden ist und die ein Verfahren nach einem der

Ansprüche 1 bis 31 ausführt, wird durch keine der Druckschriften E1 bis E7 und PV1

offenbart oder nahegelegt. Die Ausführungen unter Ziffer 6.4 gelten – mutatis

mutandis – gleichermaßen.

Der so beanspruchte Gegenstand gilt somit ebenfalls als neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

6.6 Mit den Ansprüchen 1 und 32 sind auch die über das Selbstverständliche

hinausgehenden Weiterbildungen des Verfahrens bzw. der Vorrichtung gemäß den

zulässigen Patentansprüchen 2 bis 31 und 33 nach Hilfsantrag gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 31 und 33 nach Hilfsantrag entsprechen im Wortlaut den

Ansprüchen 2 bis 8, 11 bis 23 und 25 bis 34 sowie 38 der ursprünglich eingereichten

Fassung, wobei die Unteransprüche 9 bis 12, 14 bis 19 und 33 eine Anpassung

ihrer Rückbezüge erfuhren ohne Auswirkungen auf ihren Offenbarungsgehalt.

6.7 Auch die übrigen Anmeldungsunterlagen nach Hilfsantrag genügen den

weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung.

Die vorgenommenen, zulässigen Änderungen in der Beschreibung nach Hilfsantrag

betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand

im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Anmelderin der

Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen

Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Hubert

Eisenrauch

Körtge

Peters