Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 08.11.2022 – 12 W (pat) 64/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:081122B12Wpat64.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 64/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 202 199
…
ECLI:DE:BPatG:2022:081122B12Wpat64.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. November 2022 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen das am 11. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angemeldete und am 27. Juli 2017 veröffentlichte Patent 10 2013 202 199 (Patentschrift 10 2013 202 199 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung
„Verriegelungsvorrichtung zum Sichern von Containern“
hatte die Einsprechende am 26. April 2018 Einspruch erhoben. Mit in der Anhörung
am 13. Dezember 2018 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des
DPMA das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Ansprüchen 1 bis 12 gemäß
Hilfsantrag 2, eingegangen am 3. Dezember 2018, sowie Beschreibung und Figuren wie erteilt.
Gegen diesen ihr am 15. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am
8. März 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents
sei mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und auch unzulässig erweitert. Auch offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1 bis 12,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2, Patentansprüche 1 bis 11,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3, Patentansprüche 1 bis 10,
jeweils eingegangen am 16. März 2020,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen (Zitierung der Nichtpatentliteratur D4, D5 wie im Beschluss der Patentabteilung):
D1
D2
D3
D4
DE 10 2004 012 838 A1
DE 299 03 446 U1
WO 92/13783 A1
M… GmbH: Terminal Stacker SDL-1 / SDL-4, September 2002 - Firmenschrift
D5
M… GmbH: Cargo securing Systems Product catalogue. D-28307 Bremen, September 2004. S. 74, 75. - Firmenschrift
Die der beschränkten Aufrechterhaltung zugrundeliegenden geltenden Patentansprüche 1 und 12 gemäß dem am 3. Dezember 2018 eingegangenen Hilfsantrag 2
lauten mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung wie folgt (Änderungen gegenüber
dem erteilten Patentanspruch 1 sind durch Streichung/Unterstreichung gekennzeichnet; der geltende nebengeordnete Anspruch 12 ist gegenüber der – dort mit
gleicher Ordnungszahl versehenen – erteilten Fassung unverändert):
1.1
Verriegelungsvorrichtung (1) zum Sichern von Containern, insbesondere
auf Schiffen,
1.1.1 wobei die Verriegelungsvorrichtung (1) ein Stacking-Cone zum Sichern
von Containern gegen Querkräfte ist,
1.2
mit einem einteiligen Grundkörper (2), welcher einen oberen Verriegelungsabschnitt (4) und einen unteren Verriegelungsabschnitt (6) umfasst,
1.3
wobei der obere Verriegelungsabschnitt (4) derart mit einem Eckbeschlag
(10) eines Containers in Eingriff bringbar ist, dass eine Drehbewegung um
eine Rotationsachse (12) zum Außer-Eingriff-Bringen des Grundkörpers
(2) von dem Eckbeschlag (10) verhindert ist,
1.3.1 und der Grundkörper (2) in dem Eckbeschlag (10) durch eine Bewegung
entlang seiner Rotationsachse (12) von einer ersten Position in eine zweite
Position bringbar ist,
1.4
wobei der obere Verriegelungsabschnitt (4) Mittel aufweist, welche die
Drehbewegung zum Außer-Eingriff-Bringen des Grundkörpers (2) von dem
Eckbeschlag (10) in einer der ersten Position und in einer der zweiten Position formschlüssig verhindern,
1.4.1 wobei der untere Verriegelungsabschnitt (6) durch Bewegung des Grundkörpers (2) entlang seiner Rotationsachse (12) in die zweite Position mit
dem oberen Eckbeschlag (11) des unteren Containers lediglich so in Eingriff bringbar ist, dass Querkräfte aufgenommen werden können, so dass
die gestapelten Container nicht relativ zueinander verrutschen,
dadurch gekennzeichnet,
1.5
dass die Mittel obere Drehverriegelungselemente (14a, 14b) und untere
Drehverriegelungselemente (16a, 16b) umfassen, welche in Richtung der
Rotationsachse (12) voneinander beabstandet angeordnet sind,
1.6
wobei die oberen Drehverriegelungselemente (14a, 14b) die Drehbewegung des Grundkörpers (2) in der ersten Position verhindern und
1.7
die unteren Drehverriegelungselemente (16a, 16b) die Drehbewegung des
Grundkörpers (2) in der zweiten Position verhindern, und
1.8
dass die unteren Drehverriegelungselemente (16a, 16b) mindestens eine
Verrieglungskante umfassen, welche in der zweiten Position des Grundkörpers (2) mit einer Seitenfläche (23a, 23b) eines Langlochs (18) im Eckbeschlag (10) des Containers in Eingriff bringbar ist, so dass die Drehbewegung um die Rotationsachse (12) zum Außer-Eingriff-Bringen des
Grundkörpers (2) von dem Eckbeschlag (10) in der zweiten Position verhindert ist.
12.1 Verfahren zum Sichern von Containern auf Schiffen mittels einer Verriegelungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, mit den Schritten:
12.2 Einführen eines oberen Verriegelungsabschnittes (4) eines Grundkörpers
(2) einer Verriegelungsvorrichtung in einen Eckbeschlag (10) eines Containers,
12.3 Drehen der Verriegelungsvorrichtung um eine Rotationsachse (12) zum In-
Eingriff-Bringen des oberen Verriegelungsabschnittes (4) des Grundkörpers (2) mit dem Eckbeschlag (10),
12.4 Bewegen des Grundkörpers (2) entlang der Rotationsachse (12) in eine
erste Position des Grundkörpers (2) in dem Eckbeschlag (10), welche eine
Drehbewegung um die Rotationsachse (12) zum Außer-Eingriff-Bringen
des Grundkörpers (2) von dem Eckbeschlag (10) verhindert, und
12.5 Bewegen des Grundkörpers (2) entlang der Rotationsachse (12) in eine
zweite Position des Grundkörpers (2) in dem Eckbeschlag (10), welche
eine Drehbewegung um die Rotationsachse (12) zum Außer-Eingriff-Bringen des Grundkörpers (2) von dem Eckbeschlag (10) ebenfalls verhindert.
Bezüglich des Wortlauts der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Das Patent betrifft eine Verriegelungsvorrichtung zum Sichern von Containern
auf Schiffen und ein Verfahren zum Sichern von Containern auf Schiffen mittels
einer solchen Verriegelungsvorrichtung.
2. Laut PS sind Verriegelungsvorrichtungen dieser Art als Stacking-Cones bekannt
und dienen zum Sichern von Containern. Im montierten Zustand ist die Verriegelungsvorrichtung zwischen zwei aufeinander gestapelten Containern angeordnet,
so dass sie auf See nicht seitlich zueinander verrutschen können. Zu diesem Zweck
besteht die Verriegelungsvorrichtung mindestens aus einem Grundkörper mit einem
oberen Verriegelungsabschnitt, der formschlüssig in Eingriff mit einem unteren Eckbeschlag des oberen Containers bringbar ist. Zudem umfasst der Grundkörper der
Verriegelungsvorrichtung noch einen unteren Verriegelungsabschnitt, der mit einem
oberen Eckbeschlag eines unteren Containers so ein Eingriff bringbar ist, so dass
Querkräfte aufgenommen werden können (Abs. 0002).
Bekannte Stacking-Cones gewährleisten gemäß Absatz 0006 eine Sicherung gegen Herausfallen aus dem Container-Eckbeschlag lediglich in einer Stellung des
Stacking-Cone-Grundkörpers.
3. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verriegelungsvorrichtung bereitzustellen, die ein hohes Maß an Betriebssicherheit und eine erhöhte Sicherheit gegen ein Herausfallen der Verriegelungsvorrichtung aus dem Eckbeschlag eines
Containers beim Laden und Löschen von Containerschiffen aufweist.
Aufgabe ist ferner ein Verfahren bereitzustellen, durch das das Sichern von Containern auf Schiffen vereinfacht ist und/oder die Sicherheit erhöht ist (Abs. 0009).
4. Diese Aufgabe soll durch eine Verriegelungsvorrichtung mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 und durch ein Verfahren mit den Merkmalen des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 12 gelöst werden.
5. Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Maschinenbauingenieur mit Abschluss als Diplom-Ingenieur
(FH) oder Bachelor
(FH/HAW) und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Verriegelungsvorrichtungen zum Sichern von Containern auf Schiffen.
6. Hinsichtlich der weiteren Erörterung bedürfen folgende Merkmale des geltenden
Patentanspruch 1 und des geltenden Patentanspruchs 12 einer Erläuterung.
a) Die nach Merkmal 1.1 beanspruchte Verriegelungsvorrichtung muss geeignet
sein, Container auf Schiffen zu sichern.
Merkmal 1.1.1 legt fest, dass diese Verriegelungsvorrichtung als Stacking-Cone
ausgebildet ist und damit ausschließlich geeignet ist, Container gegen Querkräfte
und damit gegen seitliches Verrutschen zu sichern. Durch die Bezeichnung
„Stacking-Cone“ in Verbindung mit dessen Definition in Abs. 0002 und der Ergänzung im Merkmal 1.4.1, demnach der untere Verriegelungsabschnitt „lediglich so in
Eingriff bringbar ist, dass Querkräfte aufgenommen werden können“ ergibt sich,
dass der anspruchsgemäße Gegenstand beschränkt ist auf solche Container-Verriegelungsvorrichtungen, die nur Querkräfte aufnehmen können. Verriegelungvorrichtungen, die mit ihren beiden Verriegelungsabschnitten Kräfte in senkrechter
Richtung aufnehmen können, sind daher vom Anspruch nicht umfasst.
Nach Merkmal 1.3 ist der obere Verriegelungsabschnitt des Grundkörpers derart
mit einem Eckbeschlag eines Containers in Eingriff bringbar, dass eine Drehbewegung um eine Rotationsachse zum Außer-Eingriff-Bringen des Grundkörpers von
dem Eckbeschlag verhindert ist. Eckbeschläge von Containern, obwohl nicht Gegenstand des Anspruchs und nicht näher spezifiziert, sind bekannt. Die Rotationsachse der Verriegelungsvorrichtung verläuft demnach entlang ihrer durch den oberen und unteren Verriegelungsabschnitt verlaufenden Hochachse.
Nach Merkmal 1.3.1 weist der Grundkörper die Eignung („bringbar“) auf, in dem
Eckbeschlag durch eine Bewegung entlang seiner Rotationsachse von einer ersten
Position in eine zweite Position gebracht zu werden. Die Formulierung „durch eine
Bewegung entlang seiner Rotationsachse“ fordert, dass die zweite Position durch
eine translatorische, d.h. geradlinige Bewegung entlang einer vertikalen Achse des
Grundkörpers (s. a. Abs. 0012) erreichbar sein muss und schließt ein gleichzeitiges
Verkippen, d.h. Verschwenken des Grundkörpers um seine Querachse aus. Denn
die translatorische, geradlinige Bewegung muss entlang der Rotationsachse des
Grundkörpers („seiner“) erfolgen, was nicht möglich ist, wenn diese Rotationsachse
zugleich um eine Querachse verkippt wird. Aus der Formulierung „von einer ersten
Position in eine zweite Position“ folgt weiter, dass nicht nur ein Teil, sondern die
gesamte Bewegung von der ersten bis zur zweiten Position translatorisch ohne Verschwenken um die Querachse möglich sein muss.
b) Das Verfahren nach Merkmal 12.1 muss geeignet sein, Container auf Schiffen
mittels einer Verriegelungsvorrichtung nach geltendem Patentanspruch 1 zu
sichern. Die aufgeführte Verriegelungseinrichtung nach geltendem Anspruch 1 ist
damit nicht selbst Gegenstand des beanspruchten Verfahrens.
Die Verfahrensschritte entsprechend den Merkmalen 12.3 bis 12.5 mit dortigen Bewegungen um (12.3) oder entlang (12.4, 12.5) einer Rotationsachse fordern, dass
die damit bewirkten Ergebnisse allein durch die aufgeführten Bewegungen um die
bzw. entlang der Achse erzielt werden. Darüberhinausgehende Bewegungen um
oder entlang anderer Achsen sind von den Verfahrensschritten nicht umfasst.
7. Der geltende Anspruchssatz ist zulässig, da sämtliche seiner Gegenstände ursprünglich offenbart sind und sein Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung
nicht erweitert ist.
Die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3 des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus
dem ursprünglichen Anspruch 1. Die weiteren Merkmale gehen wie folgt aus den
ursprünglichen Unterlagen hervor, siehe hierzu die Offenlegungsschrift
(OS: DE 10 2013 202 199 A1, nachfolgend OS): Merkmal 1.1.1 aus Abs. 0002,
Merkmal 1.3.1 aus Abs. 0011, Merkmal 1.4 aus Abs. 0007, der erste Teil des Merkmals 1.4.1 aus Abs. 0011, der zweite Teil des Merkmals 1.4.1 aus Abs. 0002, sowie
die Merkmale 1.5 bis 1.7 aus dem ursprünglichen Anspruch 2 und Merkmal 1.8 aus
dem Anspruch 10.
Sowohl die Streichung von „insbesondere“ beim Merkmal 1.1, die ein fakultatives
Merkmal zu einem notwendigen Merkmal macht, wie auch die weiteren gegenüber
der erteilten Fassung hinzugenommenen Merkmale (1.1.1, 1.3.1, 1.4.1) beschränken den erteilten Gegenstand weiter.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 3 bis 9 sowie 11 bis 13.
Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 12 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 14.
Die Einsprechende trägt dazu vor, das erste Teilmerkmal des Merkmals 1.4.1 beziehe sich darauf, dass der untere Verriegelungsabschnitt durch Bewegung des
Grundkörpers entlang seiner Rotationsachse in die zweite Position bringbar ist, was
dem Absatz 0026 (letzter Spiegelstrich) der Patentschrift entnehmbar sei.
Das zweite Teilmerkmal, wonach in der zweiten Position der untere Verriegelungsabschnitt mit dem oberen Eckbeschlag des unteren Containers lediglich so in Eingriff bringbar ist, dass Querkräfte aufgenommen werden können, so dass die gestapelten Container nicht relativ zueinander verrutschen, sei in Absatz 0002 (letzter
Satz) der Patentschrift offenbart.
Soweit sie der Auffassung ist, durch die unterschiedlichen Offenbarungsstellen der
beiden Teilmerkmale des Merkmals 1.4.1 sei die Kombination dieser Teilmerkmale
derart, dass sie zusammengehören und sich ergänzen, ursprünglich nicht offenbart,
weswegen die unabhängigen Ansprüche der geltenden Antragsfassung unzulässig
seien, trifft dies nicht zu. Denn ein Widerruf des Patents kommt nur in Frage, wenn
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde
ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Ein Vergleich mit der
erteilten Fassung kommt daher nicht in Betracht.
Wie oben zu Merkmal 1.4.1 angegeben, ergibt sich das erste Teilmerkmal („wobei
der untere Verrieglungsabschnitt durch Bewegung des Grundkörpers entlang seiner
Rotationsachse in die zweite Positon mit dem oberen Eckbeschlag des unteren
Containers … in Eingriff bringbar ist“) aus Abs. 0011 OS, der eine bevorzugte Ausführungsform der erfindungsgemäß als Stacking-Cone ausgeführten Verriegelungsvorrichtung beschreibt. Das zweite Teilmerkmal („wobei der untere Verrieglungsabschnitt … mit dem oberen Eckbeschlag des unteren Containers lediglich so in Eingriff bringbar ist, dass Querkräfte aufgenommen werden können, so dass die gestapelten Container nicht verrutschen“) ergibt sich aus Absatz 0002 OS. Dort sind
Merkmale angegeben, die gattungsgemäße Stacking-Cones „regelmäßig“ aufweisen. Damit ist auch offenbart, dass der erfindungsgemäße Stacking-Cone sie aufweisen kann, und damit die Kombination dieser Angaben zum Merkmal 1.4.1.
8. Die Lehre des geltenden Vorrichtungsanspruchs 1 und des Verfahrensanspruchs 12 ist jeweils so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
Die Beschwerdeführerin gibt hierzu an, dass die oberen Drehverriegelungselemente 14a und 14b in den gesamten Unterlagen des Streitpatents nicht so deutlich
offenbart seien, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung verweist
sie darauf, dass die Ansprüche strukturelle Merkmal zur Herbeiführung einer solchen Drehverriegelung offen ließen.
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung oder im
Patent (nicht dagegen allein die in den Ansprüchen) enthaltenen Angaben dem
fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit
seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dies ist vorliegend mit den Angaben in der Beschreibung und
den Figuren eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels der Fall. Es ist nicht
erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist
(BGH, Urteil vom 13. Juli 2010
– Xa ZR 126/07 – Klammernahtgerät, Leitsatz, auch Rdn. 17).
Die Figuren 1, 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 bis 8 sind offensichtlich maßstäbliche
Zeichnungen eines Ausführungsbeispiels eines erfindungsgemäßen Stacking
Cones von oben, von unten, in drei verschiedenen Seitenansichten und in drei
Schnittdarstellungen sowie in Figur 1 zusammen mit dem Langloch im unteren Eckbeschlag des oberen Containers und dem Langloch im oberen Eckbeschlag des
unteren Containers sowie in den Figuren 2a, 2b, 3a, 3b, 4a und 4b in verschiedenen
Positionen zusammen mit dem Langloch im unteren Eckbeschlag des oberen Containers. Schon durch die Figuren ist ein erfindungsgemäßer Stacking Cone und damit eine praktisch brauchbare Ausführungsform der Erfindung gemäß dem Anspruch 1, unmittelbar und eindeutig offenbart. In den Absätzen 0039 bis 0052 sind
der Stacking Cone und seine Funktionsweise detailliert erläutert. Darauf kommt es
jedoch nicht an, denn ein unmittelbar allein nach den Zeichnungen des Patents
maßstäblich hergestellter Stacking Cone funktioniert mit den ebenfalls dargestellten
Langlöchern patentgemäß, unabhängig davon, ob ein Fachmann die Beschreibung
des Patents liest oder nicht.
Weiterhin ist mit der Beschreibung des Bewegungsablaufs in den Absätzen 0045
bis 0049, nämlich
- Einführen gemäß Merkmal 12.2 wie in Figuren 2a und 2b dargestellt und in
den Absätzen 0045, 0046 und 0049 beschrieben,
- Drehen gemäß Merkmal 12.3 in die in Figuren 3a und 3b dargestellte Position
wie im Absatz 0047 beschrieben,
- Bewegen nach unten gemäß Merkmal 12.4 in die in Figuren 4a und 4b dargestellte erste Position wie im Absatz 0049 beschrieben und
- Bewegen nach oben gemäß Merkmal 12.5 in die in Figur 1 dargestellte
zweite Position wie im Absatz 0048 beschrieben,
auch eine praktisch brauchbare Ausführungsform des Verfahrens gemäß dem Anspruch 12 unmittelbar und eindeutig beschrieben.
9. Der Gegenstand des Patents ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit
a) Die Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 12 sind neu, da
keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen deren Gegenstand mit jeweils sämtlichen Anspruchsmerkmalen vorwegnimmt.
aa) Die Druckschrift D1 (DE 10 2004 012 838 A1) offenbart eine Vorrichtung, die
die folgenden nichtdurchgestrichenen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 aufweist (siehe Kursivdruck in Klammern):
D1, Figuren 10, 11 mit senatsseitig eingezeichneten Rotationsachsen
1.1
Verriegelungsvorrichtung (D1, Abs. 0001: „selbsttätig sperrende und lösende Verbindungsbaugruppe“) zum Sichern von Containern auf Schiffen
(vgl. Anspruch 1, Abs. 1 i.V.m. Abs. 0002),
1.1.1 wobei die Verriegelungsvorrichtung ein Stacking-Cone zum Sichern von
Containern gegen Querkräfte ist,
1.2
mit einem einteiligen Grundkörper („Gehäuse 2“), welcher einen oberen
Verriegelungsabschnitt („Hammerkopf 6“) und einen unteren Verriegelungsabschnitt („Haltekopf 8“) umfasst (vgl. Figuren 1 und 5),
1.3
wobei der obere Verriegelungsabschnitt („Hammerkopf 6“) derart mit einem Eckbeschlag („Eckbeschlag 84“) eines Containers („oberer Container 86“) in Eingriff bringbar ist, dass eine Drehbewegung um eine Rotationsachse (siehe oben in Fig. 10, 11) zum Außer-Eingriff-Bringen des
Grundkörpers („Gehäuse 2“) von dem Eckbeschlag („Eckbeschlag 84“)
verhindert ist (vgl. Figuren 5 und 10),
1.3.1 wobei der Grundkörper („Gehäuse 2“) in dem Eckbeschlag („Eckbeschlag 84“) durch eine Bewegung entlang seiner Rotationsachse (12) von
einer ersten Position in eine zweite Position bringbar ist,
1.4
wobei der obere Verriegelungsabschnitt („Hammerkopf 6“) Mittel („Nasen 78“) aufweist, welche die Drehbewegung zum Außer-Eingriff-Bringen
des Grundkörpers („Gehäuse 2“) von dem Eckbeschlag („Eckbeschlag 84“) in der ersten Position und in der zweiten Position formschlüssig
verhindern (vgl. Figuren 4 und 5 i.V.m. Abs. 0044: „Dabei wird die Verbindungsbaugruppe derart angehoben, dass sich die Nasen 78 oberhalb der
Ränder des Langlochs 88 befinden. Beim anschließenden Absenken liegen die Nasen bündig an den Längsrändern des Langloches 88 an, so
dass eine Drehung der Verbindungsbaugruppe gesperrt ist.“),
1.4.1 wobei der untere Verriegelungsabschnitt („Haltekopf 8“) durch Bewegung
des Grundkörpers („Gehäuse 2“) entlang seiner Rotationsachse (12) in die
zweite Position mit dem oberen Eckbeschlag („Eckbeschlag 100“) des unteren Containers lediglich so in Eingriff bringbar ist, dass Querkräfte aufgenommen werden können, so dass die gestapelten Container nicht relativ
zueinander verrutschen,
1.5
dadurch gekennzeichnet, dass
die Mittel obere Drehverriegelungselemente („Nasen 78“) und untere Drehverriegelungselemente („Flansch 16“) umfassen, welche in Richtung der
Rotationsachse („axiale Richtung A-A“) voneinander beabstandet angeordnet sind (vgl. Figuren 1, 3 und 5, Anspruch 1),
1.6
wobei die oberen Drehverriegelungselemente („Nasen 78“) die Drehbewegung des Grundkörpers („Gehäuse 2“) in der ersten Position verhindern
(Abs. 0044 siehe Merkmal 1.4) und
1.7
die unteren Drehverriegelungselemente („Flansch 16“) die Drehbewegung
des Grundkörpers („Gehäuse 2“) in der zweiten Position verhindern (vgl.
Figur 11, Abs. 0053 „Dadurch, dass der Flansch 16 zwischen den
Schrägflächen 94 der Langlöcher 88 und 96 aufgenommen ist, stehen die
Eckbeschläge 84 und 100 der Container unmittelbar aufeinander“), und
1.8
dass die unteren Drehverriegelungselemente („Flansch 16“) mindestens
eine Verrieglungskante („Außenflächen des Flansches 16“) umfassen,
welche in der zweiten Position des Grundkörpers („Gehäuse 2“) mit einer
Seitenfläche eines Langlochs
(„Langloch 88“)
im Eckbeschlag
(„Eckbeschlag 84“) des Containers in Eingriff bringbar ist, so dass die
Drehbewegung um die Rotationsachse zum Außer-Eingriff-Bringen des
Grundkörpers („Gehäuse 2“) von dem Eckbeschlag („Eckbeschlag 84“) in
der zweiten Position verhindert ist (vgl. Figuren 1, 5 und 10; die
Außenflächen des Flansches 16 nach D1 sind hierbei als Fasen
ausgebildet, entsprechend der PS Abs. 0023: „Die Verriegelungskanten
weisen eine Fase auf, welche mit einer Fase des Langlochs in Eingriff
bringbar ist“).
Nicht offenbart sind das Merkmal 1.1.1 sowie die Merkmale 1.3.1 und 1.4.1.
So ist die Verriegelungsvorrichtung der D1 kein Stacking-Cone, weil die Baugruppe
nicht nur gegen seitliches Verrutschen, sondern auch gegen Abheben sichert (fehlendes Merkmal 1.1.1).
Zum anderen weist die Verriegelungsvorrichtung der D1 keine Rotationsachse auf,
an der entlang sich der Grundkörper in dem Eckbeschlag von einer ersten in eine
zweite Position bringen lässt (fehlende Teilmerkmerkmale 1.3.1 und 1.4.1). Vielmehr wird nach der D1 eine Sicherung gegen Verrutschen der Container zueinander
durch Verschwenken des Grundkörpers (und damit auch seiner Längsachse A-A)
in eine erste und zweite Position erreicht. Aus den Figuren 10 und 11 mit der dazugehörigen Beschreibung in Abs. 0045 ergibt sich, dass zunächst ein mit Eckbeschlägen 84 und Verbindungsbaugruppen 82 bestückter Container 86, ausgerichtet
zu einem unteren Container 92, auf diesen abgesenkt wird. Dabei gelangt die Führungsfläche 28 des Haltekopfes 8 in Anlage an eine Schrägfläche 94 des Langloches 96 eines Eckbeschlages 100 des unteren Containers 92, so dass der Haltekopf 8 unter Verschieben der Verbindungsbaugruppe 82 insgesamt nach rechts
und/oder Änderung der Verkippung (Winkel a) durch das Langloch 96 hindurch
in den Hohlraum 98 des Eckbeschlages 100 des unteren Containers 92 eingeführt
wird. Diese rechtsseitige Verschiebung ist möglich, weil die Schrägfläche 32 des
Haltekopfes 8 genügend weit axial einwärts versetzt ist. Sobald das obere Ende der
Schrägfläche 32 beim weiteren Absenken des Eckbeschlages 84 in Anlage an die
entsprechende rechtsseitige Schrägfläche 94 des Langloches 96 kommt bzw. die
Führungsfläche 24 des Schaftbereiches 4 in Anlage an die Innenwand des Langloches 96 kommt, wird die Verbindungsbaugruppe 82 nach links verschoben
und/oder unter Verkleinerung des Winkels a aufgerichtet. Bei weiterem Absenken des oberen Eckbeschlages 84 gelangen die Außenflächen des Flansches 16 in
Anlage an die Schrägflächen 94 des Langloches 96, bis der Flansch 16 schließlich
bei vollständig auf den Eckbeschlag 100 des unteren Containers abgesenktem Eckbeschlag 84 des oberen Containers fest zwischen den entsprechenden Schrägflächen 94 der Langlöcher 88 und 96 aufgenommen und die Verbindungsbaugruppe 82 senkrecht ausgerichtet ist. Unabhängig davon, ob bereits zuvor eine
„Änderung der Verkippung (Winkel a) und/oder eine „Verkleinerung des Winkels a“
erfolgte, wird jedenfalls bei diesem weiteren Absenken die Verbindungsbaugruppe
verkippt, d.h. um ihre Querachse verschwenkt, bis sie schließlich „senkrecht ausgerichtet ist“.
Das Vorbringen der Einsprechenden, dass der Bewegungsablauf der Verriegelung
beider Container unter anderem neben der Kippbewegung auch eine translatorische Bewegung nach oben aufweist (vgl. Anspruch 4), da bei vollständig auf den
unteren Eckbeschlag 100 abgesenktem oberen Eckbeschlag 84 Spiel zwischen der
Anlagefläche 12 des Hammerkopfes 6 und der entsprechenden Gegenfläche bzw.
Innenseite 90 des oberen Eckbeschlages 84 besteht (vgl. Figur 11), greift nicht.
Während des Absenkens der in dem oberen Eckbeschlag eingesetzten Verbindungsbaugruppe auf einen unteren Eckbeschlag bis zu der vollständig abgesenkten
Stellung (vgl. Figur 10 mit Figur 11) wird der Grundkörper zwar unter anderem translatorisch nach oben bewegt (vgl. Figur 11), dennoch ist die Gesamtbewegung durch
die gleichzeitige Kippbewegung insgesamt keine rein translatorische Bewegung
entlang einer Rotationsachse entsprechend den Merkmalen 1.3.1 und 1.4.1.
Bezüglich des geltenden Patentanspruchs 12 sind in der D1 die Verfahrensmerkmale 12.1 bis 12. 3 offenbart, vgl. D1, Abs. 0044 und Anspruch 4. Nicht offenbart
sind die Merkmale 12.4 und 12.5, da ein Bewegen des Grundkörpers sowohl in die
erste als auch in die zweite Position ohne ein Verkippen, d.h. durch eine Bewegung
entlang der Rotationsachse ohne ein Verschwenken um die Querachse, nicht möglich ist.
Die anspruchsgemäße Rotationsachse der Verbindungsbaugruppe entspricht der
in den Figuren 10 und 11 der D1 eingezeichneten Längsachse A-A. In Abs. 0044 ist
der Bewegungsablauf des Einsetzens der Verbindungsbaubaugruppe beschrieben.
Nachdem die Verbindungsbaugruppe 82 von unten in den unteren Eckbeschlag 84
eines oberen Containers 80 eingeschoben und um 90° verdreht wurde, erfolgt ein
Absenken in die in Figur 10 dargestellt Lage, in der die Nasen 78 bündig an den
Längsrändern des Langslochs 88 anliegen, so dass eine Drehung der Verbindungsbaugruppe 82 gesperrt ist. Dies entspricht einer anspruchsgemäßen ersten Position.
In diese erste Position, in der die Verbindungsbaugruppe wie in Figur 10 dargestellt
und im Abs. 0044 beschrieben schräg in dem oberen Eckbeschlag 84 hängt, kann
die Verbindungsgruppe nur durch eine Verkippbewegung gelangen, da die vorherige Verdrehung um 90° in dieser Schräglage, in der die Nasen 78 eine Drehung
sperren, nicht möglich ist, siehe dazu auch die in Fig. 1 und 3 dargestellte Nase 78.
Das im Absatz 0044 beschriebene Absenken in die erste Position ist daher nicht
mit einer rein translatorischen Bewegung entlang der Rotationsachse entsprechend
dem Merkmal 12.4 möglich.
Wie schon zu den Merkmalen 1.3.1 und 1.4.1 des Anspruchs 1 ausgeführt, ist auch
ein Bewegen des Grundkörpers in die zweite Position nur in Verbindung mit einer
Kippbewegung, d.h. nicht mit einer rein translatorischen Bewegung entlang der Rotationsachse entsprechend dem Merkmal 12.5 möglich.
bb) Die Entgegenhaltungen D4/D5 liegen weiter ab.
Der in D4 als SDL-1 aufgeführte Stacking-Cone umfasst zwar einen Grundkörper.
D4, Terminal stacker SDL-1
Jedoch wird dort ein separat zum Grundkörper an dessen Oberseite angeordneter
Drehriegel verdreht, um ein Herausfallen des Stacking-Cones aus dem unteren Eckbeschlag eines oberen Containers zu verhindern. Eine Bewegungsmöglichkeit des
Grundkörpers entlang einer Rotationsachse von einer ersten in eine zweite Position
ist nicht ersichtlich. Daher fehlen der Ausführung nach D4/SDL-1 zumindest die
Merkmale 1.3.1, 1.4.1.
Die D4 i.V.m. D5 mit dortiger Darstellung eines Terminal stackers SDL-4 offenbart
folgende Merkmale eines Gegenstands entsprechend geltendem Anspruch 1:
Aus den Figuren ist ersichtlich, dass das Modell SDL-4 einem Stacking-Cone entspricht, der von unten axial in ein Langloch eines unteren Eckbeschlags eines oberen Containers eingeführt und dann, von oben gesehen im Uhrzeigersinn, um seine
Rotationsachse gedreht wird. Danach hängt der Terminal stacker SDL-4 an dem
unteren Eckbeschlag des oberen Containers, wobei sich die zwei am oberen Ende
angeordneten seitlichen Überstände an der Innenseite des unteren Eckbeschlags
des oberen Containers abstützen. Die Verriegelung gegen ein Zurückdrehen erfolgt
ersichtlich mit einem verschwenkbaren Hebel/Riegel, der zum Einführen in das
Langloch des Eckbeschlags nach oben verschwenkt werden muss und erst nach
dem Einführen und Verdrehen des Stacking-Cones in die in den Figuren dargestellte, verriegelnde Position zurückgeschwenkt werden kann.
Dieser verschwenkbare Riegel
ist das einzige Element, das bei dem Terminal
stacker SDL-4 gegen ein Zurückdrehen verriegelt.
Die am oberen Ende angeordneten seitlichen Überstände können nur ein Herausfallen nach unten verhindern, nicht dagegen ein Zurückdrehen. Sie sind daher keine
oberen Drehverriegelungselemente entsprechend Merkmalen 1.5 und 1.6.
Die am Übergang zum mittigen seitlich hervorstehenden Flansch erkennbaren Fasen können ebenfalls kein Zurückdrehen verhindern, da sie sich nur über diejenige
Hälfte der Länge des Terminal stackers SDL-4 erstrecken, die sich beim Zurückdrehen von der Langlochkante des unteren Eckbeschlags wegbewegt. Sie sind daher
keine unteren Drehverriegelungselemente entsprechend Merkmalen 1.5, 1.7
und 1.8.
Da der verschwenkbare Riegel nicht Teil eines einteiligen Grundkörpers ist, fehlt
auch ein oberer Verriegelungsabschnitt entsprechend den Merkmalen 1.2, 1.3
und 1.4.
Auch eine Bewegbarkeit entlang der Rotationsachse, in senkrechter Richtung, „in
dem Eckbeschlag“, d.h. nach dem Einsetzen in den oberen Eckbeschlag, wie in
Merkmal 1.3.1 gefordert, ist nicht offenbart. Deshalb ist neben Merkmal 1.3.1 auch
Merkmal 1.4.1 nicht offenbart.
Dem Terminal stacker SDL-4 fehlt es auch an den Merkmalen 12.4 und 12.5 des
geltenden Anspruchs 12. Denn beim Terminal stacker SDL-4 verhindert nur ein Verschwenken des o.g. gesonderten Riegels eine Drehbewegung zum Außer-Eingriff-
Bringen des Grundkörpers von dem Eckbeschlag. Ein Bewegen des Grundkörpers
in eine erste oder zweite Position zum Verhindern dieser Drehbewegung ist dagegen nicht offenbart.
cc) Die übrigen Druckschriften D2 und D3 über Twistlock-Verriegelungsvorrichtungen (statt eines anspruchsgemäßen Stacking-cones) offenbaren zwar Einzelmerkmale der Verriegelungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 und
des Verfahrens nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 12. Ihre
technischen Lehren stellen jedoch einen weiter entfernt liegenden Stand der Technik dar und weisen insbesondere nicht die Merkmale 1.1.1, 1.3.1 und 1.4.1 bzw.
12.2, 12.4 und 12.5 auf. Diese Entgegenhaltungen haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.
b) Die Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 12 beruhen auch
auf erfinderischer Tätigkeit.
Da, wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1
bis D4/D5 eine Verriegelungsvorrichtung mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.4.1 und
ein Verfahren mit den Merkmalen 12.4 und 12.5 bekannt ist, kann auch keine dieser
Druckschriften für sich oder in beliebiger Kombination untereinander oder in Verbindung mit Fachwissen eine Anregung zu einem anspruchsgemäßen Gegenstand geben.
Die Einsprechende hat vorgetragen, bei der Verriegelungsvorrichtung der D1 diene
das Verkippen (nur) dazu, den unteren Haltekopf 8 so in Eingriff zu bringen, dass er
Kräfte in senkrechter Richtung aufnehmen könne. Für einen Fachmann, der vor der
Aufgabe stehe, einen Stacking-Cone zu entwickeln, der nur Querkräfte aufnehmen
könne, bedürfe es keines erfinderischen Zutuns, das zum In-Eingriff-Bringen des
unteren Haltekopfes 8 mit seiner Haltefläche 26 vorgesehene Verkippen wegzulassen und so zum Gegenstand des Anspruch 1 zu gelangen.
Diese Argumentation kann jedoch deshalb nicht greifen, weil bei der Verriegelungsvorrichtung der D1, wie oben zur Neuheit, Merkmal 12.4, ausgeführt, eine Verkippbewegung nicht nur zum In-Eingriff-Bringen des unteren Haltekopfes erforderlich
ist, sondern bereits zuvor eine Verkippbewegung nötig ist, um die Verriegelungsvorrichtung in die schräg hängende Position zu bringen, in der die Nasen 78 gegen
eine Drehung sperren (D1, Abs. 0044).
10. Die Gegenstände der geltenden Unteransprüche 2 bis 11, die alle auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogen sind, werden von diesem getragen und sind daher
ebenfalls patentfähig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Krüger
Kruppa
Ausfelder
Schenk
Wei