Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 22.11.2022 – 25 W (pat) 20/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:221122B25Wpat20.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 20/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 634.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:221122B25Wpat20.21.0
G r ü n d e
I.
DATA REBASE
Das Zeichen
ist am 15. August 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9:
Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme,
insbesondere für prüfende Berufe; mit Programmen bespielte
maschinenlesbare Datenträger; alle vorgenannten Waren insbesondere
zur Verwendung im internen und externen Rechnungswesen;
Klasse 35:
Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche
Beratung; organisatorisches Projektmanagement
im EDV-Bereich,
insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im
Bereich des internen und externen Rechnungswesens;
Klasse 41:
Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim
Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem
Gebiet der EDV und auf dem Gebiet des internen und externen
Rechnungswesens;
Klasse 42:
EDV-Beratung;
technisches Projektmanagement
im EDV-Bereich;
Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-
Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung
(Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit
einer Beamtin des höheren Dienstes, die Markenanmeldung wegen fehlender
den englischen Begriffen „DATA“ und „REBASE“, die im Deutschen „Daten“ bzw.
„umbasieren“ bedeuten würden und aus dem Bereich der Datenverarbeitung
bekannt seien. Mit der Substantivform „rebasing“ im Sinne von Umbasierung werde
die „Umstellung einer Zeitreihe (Zeitreihenanalyse) von Indizes oder zeitlichen
Messzahlen auf eine andere Bezugsperiode“ bezeichnet. Die angesprochenen
Verkehrskreise würden das Zeichen nicht als individualisierenden Herkunftshinweis
auffassen, sondern nur als beschreibende Sachangabe dahingehend, dass es um
die Umbasierung von Daten ginge. Die in Klasse 9 beanspruchten Datenträger und
Programme könnten dazu geeignet und bestimmt sein, Daten umzubasieren.
Jedenfalls liege aufgrund der Komplexität einer Umbasierung eine inhaltliche
Ausrichtung bei einer Kennzeichnung mit „DATA REBASE“ auf der Hand. Die in den
Klassen 41 und 42 beanspruchten Schulungs- und EDV-Dienstleistungen könnten
der Entwicklung, Aktualisierung
und
Implementierung
entsprechender
Softwareprodukte nebst der dazugehörigen Kundenberatung dienen. Zu den
Dienstleistungen der Klasse 35 bestehe ein enger Sachbezug, da die Umbasierung
von Daten für Unternehmen essenziell sei und Beratung hierüber unumgänglich.
Die Zusammenstellung der beiden Sachangaben „DATA“ und „REBASE“ begründe
keinen über
ihre bloße Summe hinausgehenden unterscheidungskräftigen
Überschuss. Weitere Übersetzungsmöglichkeiten des Wortes „REBASE“ seien
unbeachtlich. Es handele sich vielmehr auch dann um eine Sachangabe, wenn es
verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt vage sei oder nur eine der möglichen
Bedeutungen die Waren bzw. Dienstleistungen beschreibe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der beantragt wird,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 18. Januar 2021 aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Ansicht, das gegenständliche Zeichen sei in seiner
Gesamtheit schutzfähig. Die Anlagen, aus denen sich die beschreibende
Bedeutung der Wortfolge „DATA REBASE“ laut Aussage der Markenstelle ergebe,
seien dem Beschluss nicht beigefügt gewesen. Doch selbst wenn ein aktueller
Auszug aus einem Wörterbuch vorgelegt worden wäre, aus dem sich die Bedeutung
des Wortes „Rebasing“ im Sinne von „Umbasierung“ ergeben hätte, sei dies für die
Beurteilung unerheblich. Denn noch mehrere Monate nach der Anmeldung sei
ausweislich des mit der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2021
übersandten Auszugs im zitierten Online-Wörterbuch „leo.org“ das englische Wort
„rebase“ nicht verzeichnet gewesen. Bei der Beurteilung der Eintragbarkeit als
Marke komme es auf den Anmeldetag, nicht auf einen fast 1,5 Jahre danach
liegenden Zeitpunkt an. Zudem könne dem Anmeldezeichen ein beschreibender
Sinngehalt in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus
dem Bereich der EDV und Unternehmensberatung nur im Wege einer unzulässigen
Analyse entnommen werden. Denn dem Wort „REBASE“ komme in der englischen
Sprache nur im Dentalbereich die Bedeutung „eine Prothese unterfüttern" oder „eine
Totalprothese umpressen" zu. Im Zusammenhang mit Software und EDV- bzw.
Beratungsdienstleistungen habe es dagegen keine Bedeutung, sondern sei ein
reines Kunstwort bzw. eine Wortneuschöpfung. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls
nicht ersichtlich.
Mit schriftlichem Hinweis vom 11. Mai 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Schreiben vom 21. Juli 2022 folgendes
überarbeitetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingereicht:
Klasse 9:
Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme,
insbesondere für prüfende Berufe; mit Programmen bespielte
maschinenlesbare Datenträger; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug
auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere
Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von
Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; alle
vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung im internen und
externen Rechnungswesen;
Klasse 35:
Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche
Beratung; organisatorisches Projektmanagement
im EDV-Bereich,
insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im
Bereich des
internen und externen Rechnungswesens; alle
vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das Modifizieren von
Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden,
nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug
auf geteilte Verzeichnisse;
Klasse 41:
Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim
Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das
Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten
abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen
und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; alle vorgenannten
Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem
Gebiet des internen und externen Rechnungswesens;
Klasse 42:
EDV-Beratung;
technisches Projektmanagement
im EDV-Bereich;
Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-
Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung
(Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das
Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten
abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen
und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse.
Sie trägt vor, durch die Aufnahme der Disclaimer sei der beschreibende Gehalt
entfallen. Zudem stammten die dem gerichtlichen Hinweis beigefügten Belege
teilweise aus der Zeit nach der Anmeldung.
Mit weiterem schriftlichen Hinweis vom 23. August 2022 hat der Senat der
Anmelderin mitgeteilt, dass die Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses keine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit rechtfertige, da sich
aus den eingefügten negativen Disclaimern der Umfang des Markenschutzes nicht
klar und eindeutig ergebe, so dass sie als unzulässig anzusehen seien. Weiterhin
könne der Eintragung nach Änderung des Verzeichnisses das Schutzhindernis des
Bestehens einer Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegenstehen.
Die Anmelderin hat daraufhin gebeten, das Verzeichnis in seiner ursprünglichen
Form der Entscheidung zugrunde zu legen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin, die schriftlichen
Hinweise des Senats nebst der beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.
1. Das mit Schreiben vom 21. Juli 2022 eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann keine Berücksichtigung finden, so dass bei der Prüfung
der Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens von dem ursprünglich
angemeldeten, eingangs wiedergegebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
auszugehen ist.
a) Durch die Formulierung in dem Schreiben vom 21. Juli 2022 „Als Anlage wird ein
überarbeitetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen mit kenntlich
gemachten Änderungen eingereicht“ wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur
noch dieses Verzeichnis gelten soll. In der vorbehaltslosen Einreichung eines
eingeschränkten Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses ist regelmäßig ein
Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren bzw. Dienstleistungen zu sehen, der
einen Rückgriff auf das frühere umfangreichere Verzeichnis ausschließt (vgl. BPatG
Mitt 1994, 137). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn die
fragliche Erklärung des Anmelders als bloßer Formulierungsversuch ausgelegt
werden kann (vgl. Winkler, Unzulässige Erweiterung im Markenrecht, GRUR 1990,
73, 76 ff.). Um einen solchen handelt es sich jedoch vorliegend nicht.
b) Die Beschränkung aller Waren und Dienstleistungen jeweils mit Hilfe des
Zusatzes „alle vorgenannten Waren/Dienstleistungen nicht in Bezug auf das
Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet
werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf
geteilte Verzeichnisse“
ist jedoch unzulässig. Anzuerkennen sind nicht den
Schutzumfang erweiternde Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die allgemeine und objektive Eigenschaften sowie Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen
in einer wirtschaftlich
nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf
dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 475 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 340,
341 - Fabergé; GRUR 2013, 725, Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587, Rn. 21 -
PINAR). Nicht zulässig ist die Angabe, dass die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 114 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 9 - Willkommen im Leben).
Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des
Markenschutzes
führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären
im
Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder
Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren
oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und
könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte
auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke
besteht und die dieses Merkmal beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2014, 674, Rn. 115
- Postkantoor).
Vorliegend hat die Anmelderin solche negativen Disclaimer in das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eingefügt. Durch den vorgenannten Zusatz werden die
Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 so eingeschränkt, dass
mit ihnen Basis- oder Quelldaten nicht modifiziert oder Basisadressen nicht
geändert werden können und sie damit bestimmte Eigenschaften nicht (mehr)
aufweisen. Eine solche Einschränkung würde jedoch zu Rechtsunsicherheit
hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Denn aufgrund des von dem
angemeldeten Zeichen vermittelten schlagwortartigen Sachhinweises auf das
Umbasieren von Daten ist es nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen
Verkehrskreise denken, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
seien dafür geeignet, womit - im Falle einer Anerkennung des Zusatzes - ergänzend
das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt (vgl. hierzu
auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 482 bis 484). Insofern verbleibt es
bei der ursprünglich eingereichten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
2. Das Anmeldezeichen unterliegt
in Verbindung mit den
besagten
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und
42 dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal
oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder
Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR
2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR
2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke
Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem
Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR
1999, 723, Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black
Friday; GRUR 2009, 669, Rn. 16 - POST II). Dabei ist auf das Verständnis des
Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum
Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017,
186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die
Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden
Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut
der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck
dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch dann vor, wenn die
Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,
eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR
2010, 534, Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146, Rn. 32 -
HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - Campina Melkunie
[BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn.
42 - Stadtwerke Bremen).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Wortzeichen DATA REBASE
schon zum Anmeldezeitpunkt am 15. August 2019 geeignet gewesen, die
Beschaffenheit und/oder den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.
(1) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und
42 werden der Fachverkehr insbesondere für Softwareprodukte, Unternehmen,
Freiberufler wie auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.
(2) Die angegriffene Marke setzt sich aus den beiden Wörtern „DATA“ und
„REBASE“ zusammen. Ersteres ist ein englisches Substantiv, das dem deutschen
Begriff
„Daten“
entspricht
(vgl. Online-Wörterbuch
„LEO“
unter
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/data“ als Anlage 1 zum Hinweis vom 11. Mai
2022). Es wird gerade im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung
und im
IT-Bereich verwendet
(vgl. Online-Wörterbuch
„Wiktionary“ unter
„https://en.wiktionary.org/w/index.php?title=data&oldid=25518225“ als Anlage 2
zum Hinweis vom 11. Mai 2022).
Das Verb „to rebase“ wird ins Deutsche mit „umbasieren“ übersetzt (vgl. Online-
Wörterbuch „LEO“ unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/rebase“ als Anlage 3
zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Im Englischen ist der Begriff „rebase“ bzw.
„rebasing“ – entgegen den Ausführungen der Anmelderin – nicht lediglich ein
Kunstwort, sondern mindestens seit Januar 2014 im Bereich der Datenverarbeitung
bekannt, wie die Internetrecherchen des Senats ergeben haben (vgl. Online-
Enzyklopädie
unter
„https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Rebasing&oldid=632297332“ als Anlage
5 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). So wird unter dem Verb „to rebase“ im
Computerbereich zum einen verstanden „to modify core data from which other data
is derived in such a way that the final meaning is unchanged“, also das „Ändern von
Kerndaten, von denen andere Daten abgeleitet sind, so dass die endgültige
Bedeutung unverändert bleibt“. Zum anderen bedeutet es „to change the base
address of“, also „die Grundadresse ändern“ (vgl. Online-Wörterbuch „Wiktionary“
unter
„https://en.wiktionary.org/w/index.php?title=rebase&oldid=24913762“
als
Anlage 4 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Der Begriff „umbasieren“ wie auch seine
englische Entsprechung „to rebase“ wird verwendet, wenn Indizes (z. B. der
Preisindex) auf eine neue Grundlage gestellt werden (vgl. „Deskriptive Statistik
UMBASIERUNG“
unter
„https://www.wiwiweb.de/statistik/indexrechnung/umbaverkett/umbasierung.html“
als Anlage 6 zum Hinweis vom 11. Mai 2022).
(3) Das Anmeldezeichen beschrieb daher bereits zum Anmeldezeitpunkt alle
angemeldeten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass sie dazu geeignet
und bestimmt sind, Daten umzubasieren. Dieser Sinngehalt wurde und wird
zumindest vom Fachverkehr erkannt, wofür entgegen der Ansicht der Anmelderin
keine analysierende Betrachtungsweise notwendig ist, zumal es sich bei „DATA
REBASE“ um einen eingeführten Fachbegriff handelt.
Mit Hilfe der „Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme,
insbesondere für prüfende Berufe“ (Klasse 9)
lassen sich Berechnungen
durchführen, um Daten im Allgemeinen oder Indizes im Besonderen auf eine neue
Basis zu stellen. So kann ein neuer Zeitraum, ein anderer Kundenkreis oder der
Absatz in weiteren Staaten bei der Darstellung von Verkaufszahlen berücksichtigt
werden.
„Mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger“ (Klasse 9) und
„Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software;
Aktualisierung
[Update] von Software“
(Klasse 42) werden von dem
gegenständlichen Zeichen dahingehend beschrieben, dass die abgespeicherten
erstellten, installierten, implementierten, gewarteten und aktualisierten Programme
dem oben geschilderten Umbasieren von Daten dienen.
In Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 35 „Unternehmensberatung;
Organisationsberatung;
betriebswirtschaftliche Beratung;
organisatorisches
Projektmanagement im EDV-Bereich, insbesondere Beratung im Hinblick auf die
Organisation der EDV im Bereich des internen und externen Rechnungswesens“
und der Klasse 42 „EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-
Bereich; Computerhard- und Softwareberatung“ lässt sich dem Anmeldezeichen nur
die Aussage entnehmen, dass die Beratung und das Management die Umbasierung
von Daten zum Gegenstand haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die
Basis bestehender Berechnungsmethoden ersetzt, erweitert oder mit weiteren
Faktoren kombiniert werden soll.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41
„Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und
Seminaren; Durchführung
von
Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle
vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem
Gebiet des internen und externen Rechnungswesens“ gibt die Wortfolge „DATA
REBASE“ unmittelbar an, dass in den Schulungen, Vorträgen und Seminaren das
Umbasieren von Daten behandelt wird.
Ihr kann darüber hinaus die Aussage entnommen werden, dass im Rahmen der
weiterhin beanspruchten Dienstleistung „elektronische Datensicherung und
Datenspeicherung“ der Klasse 42 die umbasierten Daten dauerhaft auf einem
Datenträger abgelegt oder erzeugt werden, indem Rohdaten während des
Speichervorgangs mit (neuen) Basisdaten kombiniert werden.
3. Ob dem angemeldete Zeichen in Verbindung mit den gegenständlichen Waren
und Dienstleistungen zudem die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und es
damit auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt, kann
wegen des bereits festgestellten Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben.
4. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten
Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022
zurückgenommen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch nach Einschätzung
des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich (§ 69
Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Staats
Rupp-Swienty