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BPatG Beschluss vom 22.11.2022 – 25 W (pat) 20/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:221122B25Wpat20.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 20/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 634.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:221122B25Wpat20.21.0

G r ü n d e

I.

DATA REBASE

Das Zeichen

ist am 15. August 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9:

Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme,

insbesondere für prüfende Berufe; mit Programmen bespielte

maschinenlesbare Datenträger; alle vorgenannten Waren insbesondere

zur Verwendung im internen und externen Rechnungswesen;

Klasse 35:

Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche

Beratung; organisatorisches Projektmanagement

im EDV-Bereich,

insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im

Bereich des internen und externen Rechnungswesens;

Klasse 41:

Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim

Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem

Gebiet der EDV und auf dem Gebiet des internen und externen

Rechnungswesens;

Klasse 42:

EDV-Beratung;

technisches Projektmanagement

im EDV-Bereich;

Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-

Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung

(Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit

einer Beamtin des höheren Dienstes, die Markenanmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das beanspruchte Zeichen bestehe aus

den englischen Begriffen „DATA“ und „REBASE“, die im Deutschen „Daten“ bzw.

„umbasieren“ bedeuten würden und aus dem Bereich der Datenverarbeitung

bekannt seien. Mit der Substantivform „rebasing“ im Sinne von Umbasierung werde

die „Umstellung einer Zeitreihe (Zeitreihenanalyse) von Indizes oder zeitlichen

Messzahlen auf eine andere Bezugsperiode“ bezeichnet. Die angesprochenen

Verkehrskreise würden das Zeichen nicht als individualisierenden Herkunftshinweis

auffassen, sondern nur als beschreibende Sachangabe dahingehend, dass es um

die Umbasierung von Daten ginge. Die in Klasse 9 beanspruchten Datenträger und

Programme könnten dazu geeignet und bestimmt sein, Daten umzubasieren.

Jedenfalls liege aufgrund der Komplexität einer Umbasierung eine inhaltliche

Ausrichtung bei einer Kennzeichnung mit „DATA REBASE“ auf der Hand. Die in den

Klassen 41 und 42 beanspruchten Schulungs- und EDV-Dienstleistungen könnten

der Entwicklung, Aktualisierung

und

Implementierung

entsprechender

Softwareprodukte nebst der dazugehörigen Kundenberatung dienen. Zu den

Dienstleistungen der Klasse 35 bestehe ein enger Sachbezug, da die Umbasierung

von Daten für Unternehmen essenziell sei und Beratung hierüber unumgänglich.

Die Zusammenstellung der beiden Sachangaben „DATA“ und „REBASE“ begründe

keinen über

ihre bloße Summe hinausgehenden unterscheidungskräftigen

Überschuss. Weitere Übersetzungsmöglichkeiten des Wortes „REBASE“ seien

unbeachtlich. Es handele sich vielmehr auch dann um eine Sachangabe, wenn es

verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt vage sei oder nur eine der möglichen

Bedeutungen die Waren bzw. Dienstleistungen beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der beantragt wird,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 18. Januar 2021 aufzuheben.

Die Anmelderin ist der Ansicht, das gegenständliche Zeichen sei in seiner

Gesamtheit schutzfähig. Die Anlagen, aus denen sich die beschreibende

Bedeutung der Wortfolge „DATA REBASE“ laut Aussage der Markenstelle ergebe,

seien dem Beschluss nicht beigefügt gewesen. Doch selbst wenn ein aktueller

Auszug aus einem Wörterbuch vorgelegt worden wäre, aus dem sich die Bedeutung

des Wortes „Rebasing“ im Sinne von „Umbasierung“ ergeben hätte, sei dies für die

Beurteilung unerheblich. Denn noch mehrere Monate nach der Anmeldung sei

ausweislich des mit der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2021

übersandten Auszugs im zitierten Online-Wörterbuch „leo.org“ das englische Wort

„rebase“ nicht verzeichnet gewesen. Bei der Beurteilung der Eintragbarkeit als

Marke komme es auf den Anmeldetag, nicht auf einen fast 1,5 Jahre danach

liegenden Zeitpunkt an. Zudem könne dem Anmeldezeichen ein beschreibender

Sinngehalt in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus

dem Bereich der EDV und Unternehmensberatung nur im Wege einer unzulässigen

Analyse entnommen werden. Denn dem Wort „REBASE“ komme in der englischen

Sprache nur im Dentalbereich die Bedeutung „eine Prothese unterfüttern" oder „eine

Totalprothese umpressen" zu. Im Zusammenhang mit Software und EDV- bzw.

Beratungsdienstleistungen habe es dagegen keine Bedeutung, sondern sei ein

reines Kunstwort bzw. eine Wortneuschöpfung. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls

nicht ersichtlich.

Mit schriftlichem Hinweis vom 11. Mai 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,

dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten

Wortzeichens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schreiben vom 21. Juli 2022 folgendes

überarbeitetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingereicht:

Klasse 9:

Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme,

insbesondere für prüfende Berufe; mit Programmen bespielte

maschinenlesbare Datenträger; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug

auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere

Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von

Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; alle

vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung im internen und

externen Rechnungswesen;

Klasse 35:

Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche

Beratung; organisatorisches Projektmanagement

im EDV-Bereich,

insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im

Bereich des

internen und externen Rechnungswesens; alle

vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das Modifizieren von

Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden,

nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug

auf geteilte Verzeichnisse;

Klasse 41:

Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim

Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das

Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten

abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen

und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; alle vorgenannten

Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem

Gebiet des internen und externen Rechnungswesens;

Klasse 42:

EDV-Beratung;

technisches Projektmanagement

im EDV-Bereich;

Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV-

Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung

(Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das

Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten

abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen

und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse.

Sie trägt vor, durch die Aufnahme der Disclaimer sei der beschreibende Gehalt

entfallen. Zudem stammten die dem gerichtlichen Hinweis beigefügten Belege

teilweise aus der Zeit nach der Anmeldung.

Mit weiterem schriftlichen Hinweis vom 23. August 2022 hat der Senat der

Anmelderin mitgeteilt, dass die Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses keine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit rechtfertige, da sich

aus den eingefügten negativen Disclaimern der Umfang des Markenschutzes nicht

klar und eindeutig ergebe, so dass sie als unzulässig anzusehen seien. Weiterhin

könne der Eintragung nach Änderung des Verzeichnisses das Schutzhindernis des

Bestehens einer Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegenstehen.

Die Anmelderin hat daraufhin gebeten, das Verzeichnis in seiner ursprünglichen

Form der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin, die schriftlichen

Hinweise des Senats nebst der beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

1. Das mit Schreiben vom 21. Juli 2022 eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann keine Berücksichtigung finden, so dass bei der Prüfung

der Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens von dem ursprünglich

angemeldeten, eingangs wiedergegebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

auszugehen ist.

a) Durch die Formulierung in dem Schreiben vom 21. Juli 2022 „Als Anlage wird ein

überarbeitetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen mit kenntlich

gemachten Änderungen eingereicht“ wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur

noch dieses Verzeichnis gelten soll. In der vorbehaltslosen Einreichung eines

eingeschränkten Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses ist regelmäßig ein

Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren bzw. Dienstleistungen zu sehen, der

einen Rückgriff auf das frühere umfangreichere Verzeichnis ausschließt (vgl. BPatG

Mitt 1994, 137). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn die

fragliche Erklärung des Anmelders als bloßer Formulierungsversuch ausgelegt

werden kann (vgl. Winkler, Unzulässige Erweiterung im Markenrecht, GRUR 1990,

73, 76 ff.). Um einen solchen handelt es sich jedoch vorliegend nicht.

b) Die Beschränkung aller Waren und Dienstleistungen jeweils mit Hilfe des

Zusatzes „alle vorgenannten Waren/Dienstleistungen nicht in Bezug auf das

Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet

werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf

geteilte Verzeichnisse“

ist jedoch unzulässig. Anzuerkennen sind nicht den

Schutzumfang erweiternde Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die allgemeine und objektive Eigenschaften sowie Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen

in einer wirtschaftlich

nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf

dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 475 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 340,

341 - Fabergé; GRUR 2013, 725, Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587, Rn. 21 -

PINAR). Nicht zulässig ist die Angabe, dass die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004,

674, Rn. 114 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 9 - Willkommen im Leben).

Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des

Markenschutzes

führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären

im

Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder

Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren

oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und

könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte

auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke

besteht und die dieses Merkmal beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2014, 674, Rn. 115

- Postkantoor).

Vorliegend hat die Anmelderin solche negativen Disclaimer in das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis eingefügt. Durch den vorgenannten Zusatz werden die

Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 so eingeschränkt, dass

mit ihnen Basis- oder Quelldaten nicht modifiziert oder Basisadressen nicht

geändert werden können und sie damit bestimmte Eigenschaften nicht (mehr)

aufweisen. Eine solche Einschränkung würde jedoch zu Rechtsunsicherheit

hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Denn aufgrund des von dem

angemeldeten Zeichen vermittelten schlagwortartigen Sachhinweises auf das

Umbasieren von Daten ist es nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen

Verkehrskreise denken, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen

seien dafür geeignet, womit - im Falle einer Anerkennung des Zusatzes - ergänzend

das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt (vgl. hierzu

auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 482 bis 484). Insofern verbleibt es

bei der ursprünglich eingereichten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

2. Das Anmeldezeichen unterliegt

in Verbindung mit den

besagten

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und

42 dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

a) Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die

im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,

der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im

Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal

oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder

Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR

2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR

2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke

Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem

Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der

betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR

1999, 723, Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black

Friday; GRUR 2009, 669, Rn. 16 - POST II). Dabei ist auf das Verständnis des

Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum

Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017,

186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die

Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden

Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut

der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck

dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch dann vor, wenn die

Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,

eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR

2010, 534, Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146, Rn. 32 -

HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - Campina Melkunie

[BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn.

42 - Stadtwerke Bremen).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Wortzeichen DATA REBASE

schon zum Anmeldezeitpunkt am 15. August 2019 geeignet gewesen, die

Beschaffenheit und/oder den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.

(1) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und

42 werden der Fachverkehr insbesondere für Softwareprodukte, Unternehmen,

Freiberufler wie auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und

verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.

(2) Die angegriffene Marke setzt sich aus den beiden Wörtern „DATA“ und

„REBASE“ zusammen. Ersteres ist ein englisches Substantiv, das dem deutschen

Begriff

„Daten“

entspricht

(vgl. Online-Wörterbuch

„LEO“

unter

„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/data“ als Anlage 1 zum Hinweis vom 11. Mai

2022). Es wird gerade im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung

und im

IT-Bereich verwendet

(vgl. Online-Wörterbuch

„Wiktionary“ unter

„https://en.wiktionary.org/w/index.php?title=data&oldid=25518225“ als Anlage 2

zum Hinweis vom 11. Mai 2022).

Das Verb „to rebase“ wird ins Deutsche mit „umbasieren“ übersetzt (vgl. Online-

Wörterbuch „LEO“ unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/rebase“ als Anlage 3

zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Im Englischen ist der Begriff „rebase“ bzw.

„rebasing“ – entgegen den Ausführungen der Anmelderin – nicht lediglich ein

Kunstwort, sondern mindestens seit Januar 2014 im Bereich der Datenverarbeitung

bekannt, wie die Internetrecherchen des Senats ergeben haben (vgl. Online-

Enzyklopädie

unter

„https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Rebasing&oldid=632297332“ als Anlage

5 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). So wird unter dem Verb „to rebase“ im

Computerbereich zum einen verstanden „to modify core data from which other data

is derived in such a way that the final meaning is unchanged“, also das „Ändern von

Kerndaten, von denen andere Daten abgeleitet sind, so dass die endgültige

Bedeutung unverändert bleibt“. Zum anderen bedeutet es „to change the base

address of“, also „die Grundadresse ändern“ (vgl. Online-Wörterbuch „Wiktionary“

unter

„https://en.wiktionary.org/w/index.php?title=rebase&oldid=24913762“

als

Anlage 4 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Der Begriff „umbasieren“ wie auch seine

englische Entsprechung „to rebase“ wird verwendet, wenn Indizes (z. B. der

Preisindex) auf eine neue Grundlage gestellt werden (vgl. „Deskriptive Statistik

UMBASIERUNG“

unter

„https://www.wiwiweb.de/statistik/indexrechnung/umbaverkett/umbasierung.html“

als Anlage 6 zum Hinweis vom 11. Mai 2022).

(3) Das Anmeldezeichen beschrieb daher bereits zum Anmeldezeitpunkt alle

angemeldeten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass sie dazu geeignet

und bestimmt sind, Daten umzubasieren. Dieser Sinngehalt wurde und wird

zumindest vom Fachverkehr erkannt, wofür entgegen der Ansicht der Anmelderin

keine analysierende Betrachtungsweise notwendig ist, zumal es sich bei „DATA

REBASE“ um einen eingeführten Fachbegriff handelt.

Mit Hilfe der „Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme,

insbesondere für prüfende Berufe“ (Klasse 9)

lassen sich Berechnungen

durchführen, um Daten im Allgemeinen oder Indizes im Besonderen auf eine neue

Basis zu stellen. So kann ein neuer Zeitraum, ein anderer Kundenkreis oder der

Absatz in weiteren Staaten bei der Darstellung von Verkaufszahlen berücksichtigt

werden.

„Mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger“ (Klasse 9) und

„Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software;

Aktualisierung

[Update] von Software“

(Klasse 42) werden von dem

gegenständlichen Zeichen dahingehend beschrieben, dass die abgespeicherten

erstellten, installierten, implementierten, gewarteten und aktualisierten Programme

dem oben geschilderten Umbasieren von Daten dienen.

In Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 35 „Unternehmensberatung;

Organisationsberatung;

betriebswirtschaftliche Beratung;

organisatorisches

Projektmanagement im EDV-Bereich, insbesondere Beratung im Hinblick auf die

Organisation der EDV im Bereich des internen und externen Rechnungswesens“

und der Klasse 42 „EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-

Bereich; Computerhard- und Softwareberatung“ lässt sich dem Anmeldezeichen nur

die Aussage entnehmen, dass die Beratung und das Management die Umbasierung

von Daten zum Gegenstand haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die

Basis bestehender Berechnungsmethoden ersetzt, erweitert oder mit weiteren

Faktoren kombiniert werden soll.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41

„Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und

Seminaren; Durchführung

von

Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle

vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem

Gebiet des internen und externen Rechnungswesens“ gibt die Wortfolge „DATA

REBASE“ unmittelbar an, dass in den Schulungen, Vorträgen und Seminaren das

Umbasieren von Daten behandelt wird.

Ihr kann darüber hinaus die Aussage entnommen werden, dass im Rahmen der

weiterhin beanspruchten Dienstleistung „elektronische Datensicherung und

Datenspeicherung“ der Klasse 42 die umbasierten Daten dauerhaft auf einem

Datenträger abgelegt oder erzeugt werden, indem Rohdaten während des

Speichervorgangs mit (neuen) Basisdaten kombiniert werden.

3. Ob dem angemeldete Zeichen in Verbindung mit den gegenständlichen Waren

und Dienstleistungen zudem die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und es

damit auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt, kann

wegen des bereits festgestellten Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben.

4. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,

nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten

Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022

zurückgenommen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch nach Einschätzung

des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich (§ 69

Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Staats

Rupp-Swienty