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BPatG Beschluss vom 01.12.2022 – 12 W (pat) 15/20

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:011222B12Wpat15.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Dezember 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

In der Einspruchsbeschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:011222B12Wpat15.20.0

betreffend das Patent 10 2012 011 903

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2022 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Akintche,

des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin

Dipl.-Ing. Univ. Schenk

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben und das Patent

10 2012 011 903 auf der Basis folgender Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 1. Dezember 2022,

-

-

geänderte Beschreibungsseite 3 der Patentschrift, überreicht

in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022,

im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2012 011 903 mit der Bezeichnung

„Elektrische Heizvorrichtung“,

das am 14. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und

dessen Erteilung am 23. Oktober 2014 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 Einspruch eingelegt.

Mit in der Anhörung am 30. Januar 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen, ihr am 18. Februar 2020 zugestellten Beschluss, richtet sich die am

11. März 2019 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Sie stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 30. Januar 2020 aufzuheben und das Patent 10 2012 011 903 zu widerrufen.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung vom 14. Juni 2012 hinausgehe, das Patent die Erfindung im Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht so ausreichend deutlich und vollständig offenbare, dass der Fachmann sie ausführen

könne und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der D2,

D4, D7, D9 und D10 und auch ausgehend von D4 in Verbindung mit der D5 nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

das Patent auf der Basis folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 1. Dezember 2022,

-

-

geänderte Beschreibungsseite 3 der Patentschrift, überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022,

im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Der antragsgemäß geltende, gegenüber der erteilten Fassung unveränderte Patentanspruch 1 lautet mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung:

M1.1

M1.2

Elektrische Heizvorrichtung

mit einem Rahmen (2), der zwischen Rahmenholmen (4, 6) einen Aufnahmeraum (16) ausbildet,

M1.3

in dem ein geschichteter Heizblock

mit wenigstens einem Wärme erzeugenden Element und

an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegende Wellrippenelemente aufgenommen ist,

M1.4

und wenigstens einem Strömungswiderstandselement (20),

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.5

mehrere U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandselemente (20) außen von wenigstens einem der Rahmenholme (4)

abragen

M1.6

und in Längsrichtung des Rahmenholms (4) mit Abstand zueinander und einem dazwischen liegenden Freiraum (22) hintereinander vorgesehen sind.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich antragsgemäß die hierauf unmittelbar

oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 an, die inhaltlich jeweils den

erteilten Ansprüchen 2, 4 bis 6 entsprechen.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

EP 0 350 528 A1

EP 1 621 378 A1

EP 1 731 340 A1

EP 2 407 327 A1

DE 10 2010 033 310 A1

DE 197 06 199 A1

FR 2 954 470 A1

DE 20 2005 012 394 U1

EP 2 017 545 A1

D10 EP 2 298 582 A1

D11 Auszug aus Duden, 21. Auflage von 1996, S. 715

D12: Streb (Bergbau). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand:

4. November 2021, 3:51 UTC. URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?

title=Sreb_Bergbau&oldid=216950179 [abgerufen am: unbekannt]

D13 Strebe. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand:

28. Juni 2021, 10:42 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=

Strebe&oldid=213362496 [abgerufen am: unbekannt]

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 5 sowie der weiteren Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit erfolgreich, als sie zu

einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Antrags vom 1. Dezember 2022 führt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

1)

Das Streitpatent (im Folgenden SPS) betrifft laut Abs. [0001] eine elektrische

Heizvorrichtung mit einem Rahmen und wenigstens einem Strömungswiderstandselement. Der Rahmen bildet zwischen Rahmenholmen einen Aufnahmeraum

aus, in dem ein geschichteter Heizblock mit wenigstens einem Wärme erzeugenden

Element und an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegenden Wellrippenelementen aufgenommen ist.

Laut SPS, Abs. [0002] bis [0004] sei aus der EP 1 621 378 A1 eine Heizvorrichtung

bekannt, die einen Rahmen mit einem Aufnahmeraum aufweist. Im Aufnahmeraum

sei neben dem Heizblock zumindest ein gitterförmiges Strömungswiderstandselement aufgenommen. Der Heizblock umfasse Heizelemente als Heizstrang, wobei

jeder Heizstrang durch wenigstens ein Wärme erzeugendes Element und an gegenüberliegenden Seiten daran anliegenden Wellrippenelementen gebildet sei. Innerhalb des Aufnahmeraums soll ein gewisser Widerstand geschaffen werden, der

den Freiraum zwischen den Heizsträngen teilweise verlegt. Darüber hinaus soll eine

gewisse Durchmischung von erwärmter Luft, die durch die Heizstränge fließt, und

solcher Luft, die durch die Strömungswiderstandselemente fließt, erreicht werden.

Die Strömungswiderstandselemente seien entweder zwischen benachbarten Heizsträngen vorgesehen oder aber zwischen einem Rand des Aufnahmeraumes und

dem äußeren Heizstrang.

Weiter wird in Abs. [0005] der SPS ein aus der EP 2 407 327 A1 abweichendes

Konzept beschrieben, in dem der Aufnahmeraum vollständig mit dem Heizblock

ausgefüllt sei. Die Wärmeleistung könne mitunter dadurch angepasst werden, dass

PTC-Elemente in bestimmten Einbaulagen fehlen bzw. vermehrt eingebaut würden.

Um zu verhindern, dass Luft unkontrolliert seitlich an dem Rahmen der elektrischen

Heizvorrichtung vorbeiströmt, weist die Vorrichtung einen Aufnahmerahmen auf,

welcher den Rahmen der elektrischen Heizvorrichtung in sich aufnimmt und den

Raum zwischen dem Rahmen und den Schacht-Wandungen eines HVAC überbrückt.

2)

Die Aufgabe der Erfindung besteht laut Abs. [0006] der Streitpatentschrift darin, eine elektrische Heizvorrichtung bereitzustellen, deren Wärmeleistung an die

jeweilige Einbausituation angepasst werden kann und die sich unter Verwendung

von vorhandenen Elementen wirtschaftlich herstellen lässt.

3)

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Heizvorrichtungen verfügt.

4)

Die folgenden Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen einer Erläuterung:

Entsprechend Merkmal M1.4 weist die elektrische Heizvorrichtung mindestens ein

Strömungswiderstandselement auf. Unter einem Strömungswiderstandselement

wird allgemein jedes Bauteil verstanden, das in einer Strömung angeströmt wird.

Da es als solches per se die Strömung mehr oder weniger behindert, stellt es einen

Strömungswiderstand dar.

Die weiteren Merkmale M1.5 und M1.6 betreffen die Anzahl, das Aussehen und die

Lage der Strömungswiderstandselemente der elektrischen Heizvorrichtung:

In Merkmal M1.5 wird festgelegt, dass die elektrische Heizvorrichtung mehrere Strömungswiderstandselemente aufweist. Zudem müssen die Strömungswiderstandselemente U-förmig ausgebildet sein und außen von wenigstens einem der Rahmenholme abragen. Unter einer „außen von wenigstens einem der Rahmenholme“ abragenden Anordnung der Strömungswiderstandselemente wird verstanden, dass

diese am Rahmenholm an der dem Aufnahmeraum abgewandten Seite radial auswärts bzw. nach außen wegstehend angeordnet sind (vgl. das Ausführungsbeispiel

entsprechend der Figur 1 mit dortigen am Längsholm 4 U-förmig ausgebildeten

Strömungswiderstandselementen).

Die Strömungswiderstandselemente müssen U-förmig sein, d.h. aus zwei einander

sich gegenüberliegenden Schenkeln und – an deren jeweiligen einem Ende – einem dazu querverlaufenden verbindenden Steg bestehen (vgl. Abs.

[0012] zur Erfindung und Abs. [0029] zum Ausführungsbeispiel). Entsprechend dem (geltenden)

Unteranspruch 2 können die U-förmigen Strömungswiderstandselemente auch von

wenigstens einer Strebe durchsetzt sein.

Nach Merkmal M1.6 müssen die im Merkmal M1.5 aufgeführten mehreren Strömungswiderstandselemente beabstandet zueinander in Längsrichtung des Rahmenholms angeordnet sein, wobei jedes Strömungswiderstandselement mit Abstand zum nächsten Strömungswiderstandselement

an dem Rahmenholm abragt und zwischen den Strömungswiderstandselementen ein Freiraum vorgesehen ist. Dementsprechend alternieren in Längsrichtung des Rahmenholms Strömungswiderstandselemente (20) und Freiräume (22). Dies zeigt insofern

auch Figur 1 des Ausführungsbeispiels, bei der in

dem Freiraum 22 ersichtlich nichts vorhanden ist,

das einen (weiteren) Strömungswiderstand bewirken könnte (s. a. Abs. [0029]).

Abbildung 1: Ausschnitt aus Figur 1 der Streitpatentschrift mit senatsseitigen farblichen Hervorhebungen

Da beim geltenden Antrag der erteilte Unteranspruch 3 und Abs. [0017] SPS gestrichen ist, besteht kein Anlass, den Anspruch 1 hinsichtlich seines Merkmals M1.6

und den dort angeführten Freiräumen zwischen den U-förmigen Strömungswiderstandselementen anders auszulegen.

5)

Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen

Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2

bis 5 entsprechen den jeweiligen Gegenständen der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 6 vom Anmeldetag (vgl. Offenlegungsschrift). Die erteilten Ansprüche 1, 2 sowie 4 bis 6 sind dazu inhaltsgleich. Beim geltenden Antrag ist der

ursprüngliche/erteilte Anspruch 3 gestrichen, die darauf folgenden Unteransprüche

sind entsprechend umnummeriert.

Zwar führt der geltende Antrag (s. Beschreibung, Unteranspruch 2) – insofern wie

bereits die erteilte Fassung – gegenüber der (ursprünglichen) Fassung vom Anmeldetag den Begriff „die Strebe (Singular)/die Streben (Plural)“ statt (ursprünglich) „der

Streb/die Streben“ an. Dabei handelt es sich um die klar ersichtliche Korrektur eines

offensichtlichen Fehlers in den Anmeldungsunterlagen, die den Anmeldungsgegenstand nicht erweitert und zulässig ist (vgl. § 38 Satz 1 PatG).

Abbildung 2: Ausschnitt aus Figur 3 SPS

Die

ursprünglich

fehlerhafte Bezeichnung „Streb“

für ein Element, welches das U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandselement

durchsetzt (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0014]-[0016]), kann nichts anderes als

eine Strebe sein, worunter im üblichen Sprachgebrauch ein Balken oder eine

Stange verstanden wird. Dies zeigt auch die dazugehörige Beschreibung der Streben 46 des Ausführungsbeispiels (Abs. [0036] i.V.m. Fig. 3) sowie der Bezugszeichenliste

(S. 5 OS) mit dortiger Benennung „46 Strömungswiderstandsblende/Strebe“ (Unterstreichung diesseits) auf.

Dagegen wird der Begriff „Streb“ üblicherweise nur im Bergbau verwendet und bezeichnet dort einen schmalen langen Abbauraum (vgl. D12, zwar nachveröffentlicht,

es liegt aber kein Hinweis vor, dass zum – maßgeblichen – Anmeldezeitpunkt ein

anderes Sprachverständnis vorgelegen haben könnte).

Die gegenüber der erteilten Fassung vorgenommene Streichung des Unteranspruchs 3 sowie der zugehörigen Passage der Beschreibung (SPS Abs. [0017])

führt auch zu keiner Erweiterung des Schutzbereichs, sondern beschränkt diesen.

Denn mit der Streichung beschränkt sich der zwischen den Strömungswiderstandselementen liegende Freiraum (Merkmal M1.6) auf einen Raum ohne weitere

Elemente. Mit dem fehlenden erteilten Unteranspruch 3 liegt für den Fachmann

keine Veranlassung vor, dieses Merkmal des Anspruchs 1 weitergehend auszulegen.

Damit ist der geltende Antrag zulässig.

6)

Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

6.1) Das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, dass nicht

nachvollziehbar und ausreichend deutlich und vollständig offenbart sei, wie gemäß

Patentanspruch 2 ein U-förmiges Strömungswiderstandselement von einer Strebe

durchsetzt sein kann, überzeugt nicht.

Denn das Patent offenbart – neben der dazugehörigen Erfindungsbeschreibung,

Abs. [0014] ff. (Abs. 0014 letzter Satz: „Die Strebe kann sich parallel oder rechtwinklig zu dem [die beiden Schenkel der U-Form verbindenden] Steg erstrecken.“;

Abs. [0016] Z. 7: „leiterartige Ausgestaltung innerhalb des Hohlraums“) – eine mögliche Ausführung anhand des Ausführungsbeispiels entsprechend Fig. 3 (siehe dort

Strebe 46) samt zugehöriger Beschreibung Abs. [0036].

6.2) Auch der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden zum Gegenstand

nach Anspruch 5, der fordert, dass die Strömungswiderstandselemente eine geringere Dicke als der Rahmen aufweisen, greift nicht. Sie meint, die Frage der dort

angegebenen Dicke der Strömungswiderstandselemente sei für den Fachmann

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass er den Gegenstand ausführen

könnte. Denn das Streitpatent schweige darüber, was die Dicke des Strömungswiderstandselements überhaupt sei und außerdem sei diese Dicke im Streitpatent

völlig unzureichend definiert.

Abbildung 3: Ausschnitt von Figur 1 mit senatsseitiger farblicher Hervorhebung

Das Streitpadarstellt

(vgl.

85/96 – „Spann-

[0020],

letzter

tent, das insofern sein eigenes Lexikon

BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR

schraube“), definiert

jedoch

in Abs.

Satz ausdrücklich: „Die Dicke [der Strömungswiderstandselemente bzw. des zugeordneten Rahmensegments] ist […] die Erstreckung in Luftdurchtrittsöffnung[!].“

Gemeint damit ist offensichtlich die Erstreckung des Elements in Luftdurchtrittsrichtung, wie bereits Abs. [0010] Z. 11 ff. angibt („Die Strömungswiderstandselemente

können in Luftdurchtrittsrichtung, d. h. Dickenrichtung des Rahmens relativ dünn

ausgebildet sein, beispielsweise nicht mehr als 10 bis30 % der Dicke des Rahmens

insgesamt aufweisen“).

Anhand des Ausführungsbeispiels der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung

in Abs. [0030] SPS ist dem Fachmann zumindest ein Weg zur Ausführung des Gegenstands nach Anspruch 5 aufgezeigt und damit ausreichend offenbart (vgl. BGH,

Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12, Rn. 20 – Dipeptidyl-Peptidase-

Inhibitoren).

7)

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine elektrische Heizvorrichtung mit allen Merkmalen M1.1 bis M1.6 des geltenden Anspruchs 1.

7.1) Die D2 betrifft zwar mit dortiger Heizungsanordnung 1 mit einem PTC-

Heizelement 2 eine elektrische Heizvorrichtung wie nach Merkmal M1.1 (vgl. D2,

Anspruch 1, Fig. 2).

Diese Heizungsanordnung 1 der D2 umfasst auch einen Rahmen „ Kunststoff-Rahmen 2“ der zwischen Rahmenholmen einen Aufnahmeraum ausbildet (Merkmal M1.2).

Drei als Baugruppen ausgebildete Heizstränge 8 bestehend aus je zwei Wellrippen 6 (Fig. 1), zwei dazwischen angeordneten Kontaktblechen 3 und 4 und einem

zwischen den Kontaktblechen 3 und 4 angeordnetem PTC-Heizelement 2 sind in

diesem Aufnahmeraum aufgenommen, womit ein dem Merkmal M1.3 entsprechender geschichteter Heizblock mit wenigstens einem – vorliegend drei – Wärme erzeugenden Elementen „PTC-Elemente 2“ und an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegenden Wellrippenelementen „Wellrippen 6“ ausgebildet ist .

Mit den bei der D2, Fig. 2, sowohl zwischen wie auch unter- sowie oberhalb den

Heizsträngen 8 ausgebildeten Gitterelementen 14 weist die dortige elektronische

Heizvorrichtung auch wenigstens ein, vorliegend vier, dem Merkmal M1.4 entsprechende Strömungswiderstandselemente auf.

Das Merkmal M1.5 und – in Folge dessen – auch das Merkmal M1.6 sind in der

D2 dagegen nicht offenbart. Denn die D2 zeigt weder mehrere U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandselemente auf noch sind diese außen von wenigstens

einem der Rahmenholme abragend (fehlendes Merkmal M1.5). Stattdessen befinden sich bei der D2 die Strömungswiderstandselemente „Gitterelemente 14“ ausschließlich innerhalb des Rahmenholms.

Infolge fehlender außen von den Rahmenholmen abragender Strömungswiderstandselemente können diese auch nicht in Längsrichtung des Rahmenholms mit

Abstand zueinander und einem dazwischen liegenden Freiraum hintereinander vorgesehen sein (fehlendes Merkmal M1.6).

Es kann dahinstehen, ob, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin

vorgebracht, die bei der D2 außen an einem der senkrechten Holme des Rahmens 9 angeordneten Stecker 5 (Fig. 1) dem Merkmal M1.5 (einschl. M1.4) entsprechende Strömungswiderstandselemente mit dazwischenliegendem Freiraum

darstellen. Denn diese Stecker sind nicht – wie im Merkmal weiter gefordert – Uförmig ausgebildet.

In der D2, Absatz [0014] i.V.m. Figuren 1 und 2, wird beschrieben, dass die Kontaktbleche 3 und 4 auf einer Seite des Kunststoff-Rahmens 9 überstehen, wobei sie

einen Stecker 5 bilden (in Abs. [0014] wird der Stecker mit dem falschen Bezugszeichen 9 des Kunststoff-Rahmens angegeben). Die in Figur 1 vergrößerte Ansicht

der in Fig. 2 perspektivisch dargestellten Heizungsanordnung zeigt offensichtlich

eine geschnittene Ansicht des Steckers 5 (s.u., Stecker 5 jeweils senatsseitig in

grün eingefärbt).

D2: Fig. 1, Farbe senatsseitig

D2: Fig. 2, Ausschnitt, vergrößert und gedreht,

Farbe senatsseitig

Dabei ist in Fig. 2 ersichtlich ein komplett umhüllter Stecker dargestellt, während

Fig. 1 die Innenansicht der angeschlossenen Kontakte mit einer – offensichtlich im

Längsgeschnitt dargestellten – Steckerumhüllung zeigt. Wie in Fig. 2 mit dortigen

komplett – nicht geschnitten – dargestellten Steckern 5 (vgl. Fig. 1) erkennbar ist,

sind diese nicht U-förmig und damit anders als im Sinne des Merkmals M1.5 ausgebildet (fehlendes Merkmal M1.5).

7.2) Die D4 zeigt zwar eine elektrische Heizvorrichtung (vgl. Anspruch 1 sowie

Figuren 1 und 2), Merkmal M1.1, mit einem entsprechend Merkmal M1.3 geschichteten Heizblock mit wenigstens einem Wärme erzeugenden Element (PTC-

Heizelement 2) und hieran an gegenüberliegenden Seiten anliegenden Wellrippenelementen (PTC-Heizelement 2 mit anliegenden Radiatorelement 3, vgl. Anspruch 1).

Der geschichtete Heizblock ist auch in einem Rahmen (D4: Gehäuse 1) der elektrischen Heizvorrichtung aufgenommen (Merkmal M1.2).

Auch weist die elektrische Heizvorrichtung nach D4 mit dem Strömungswiderstandselement 10 ein dem Merkmal M1.4 entsprechendes Strömungswiderstandselement auf.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Gehäuse 1 unabhängig hergestellte

und mit diesem verbundene Strömungswiderstandselement 10 entsprechend dem

Merkmal M1.5 außen von wenigstens einem der Rahmenholme des Gehäuses abragt und mit seinem Strömungswiderstandssteg 19 und den Stegöffnungen 20

jeweils U-förmig ausgebildete (einzelne) Strömungswiderstandselemente aufweist.

Denn der D4 fehlt es an Strömungswiderstandselementen, die entsprechend dem

Merkmal M1.6 in Längsrichtung des Rahmenholms mit Abstand zueinander und einem dazwischenliegenden Freiraum hintereinander vorgesehen sind (fehlendes

Merkmal M1.6). Das Strömungswiderstandselement 10 umfasst nämlich einen

Strömungswiderstandssteg 19, der durch mehrere in Längsrichtung des Strömungswiderstandsstegs hintereinander ausgesparte Stegöffnungen 20 durchbrochen ist. Zur Versteifung der Strömungswiderstandselemente und zur Abstützung

der Heizvorrichtung in dem Strömungskanal sind rechtwinklig zu den Luftdurchtrittsflächen sich erstreckende Stützstege 21 vorgesehen (vgl. Ansprüche 8, 9,

Abs. [0014], [0022], [0023]; siehe Abbildung 5). Durch diesen Aufbau ist zwischen

den hintereinander ausgesparten Stegöffnungen 20 und den Stützstegen 21 des

Strömungswiderstandsstegs 19 kein Freiraum ersichtlich.

Abbildung 5: Ausschnitt aus Figur 4 mit senatsseitiger farblicher Hervorhebung der Stützstege

7.3) Die hinsichtlich mangelnder Neuheit vorgebrachten weiteren Entgegenhaltungen D7, D9 und D10 zeigen zwar elektrische Heizvorrichtungen (Merkmal M1.1)

mit einem Rahmen, der zwischen Rahmenholmen einen Aufnahmeraum ausbildet

(Merkmal M1.2), in dem ein geschichteter Heizblock mit wenigstens einem wärmeerzeugenden Element und an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegende Wellrippenelemente aufgenommen sind (Merkmal M1.3) und die Heizvorrichtung auch

Strömungswiderstandselemente aufweist (Merkmal M1.4).

Jedoch sind keine U-förmigen Strömungswiderstandselemente offenbart, die außen

von wenigstens einem der Rahmenholme abragen (fehlendes Merkmal M1.5).

Folglich fehlt es auch an dem Merkmal M1.6, demnach diese Strömungswiderstandselemente in Längsrichtung des Rahmenholms mit Abstand zueinander und

einen dazwischen liegenden Freiraum hintereinander vorgesehen sind.

Die Druckschrift D7 zeigt eine elektrische Heizvorrichtung 17 mit im Aufnahmeraum

angeordneten Heizmodulen „modules chauffants 23“ und einer Vielzahl von Öffnungen „orifices 67“ (vgl. Anspruch 1, Figuren 1, 2a und 4).

Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin hierzu angibt, die D7 würde in

den Fig. 2a und 2b mehrere U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandselemente

zeigen, die außen von wenigstens einem der Rahmenholme abragen, so trifft dies

bereits deshalb nicht zu, weil von dem Rahmen „cadre 21“ nichts abragt (fehlendes

Merkmal M1.5).

Auch die Druckschriften D9 und D10 offenbaren zwar jeweils eine elektrische Heizeinrichtung mit einem Gehäuse für die Aufnahme eines Heizblocks und einem umgebenden Rahmen, der jeweils aus einem Gehäuseoberteil 6 (D9) bzw. 56 (D10)

und einem Gehäuseunterteil 4 (D9) bzw. 54 (D10) gebildet ist. Zur Verbindung der

beiden Gehäusehälften sind an den Rahmenaußenseiten des Ober- und Unterteiles

bei der D9 jeweils Führungszapfen 76, 78, 80 und dazu korrespondierende Zapfenführungen 68, 70, 72 und bei der D10 Rastnuten 60 und dazu korrespondierende

Rastfedern 58 vorgesehen. Nach dem Zusammenbau der Gehäuseteile werden

diese innerhalb des Rahmens angeordneten Verbindungsstellen nicht luftdurchströmt und bilden auch keine Strömungswiderstandselemente aus, die außen von

den Rahmenholmen abragen (vgl. D9 Ansprüche 6, 7, 8; D10 Abs. [0040]).

Den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1, D3 sowie D6 und

D8, die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vorgebracht wurden, fehlt es zumindest an den Merkmalen M1.5 und M1.6. Zudem fehlt

der Entgegenhaltung D5 das Merkmal M1.3.

7.4) Die von der Einsprechenden hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit

vorgebrachte, von der D4 ausgehende Argumentation, ist gegenüber dem geltenden Antrag gegenstandslos. Denn bei diesem fehlt gegenüber der erteilten Fassung

dortiger (erteilter) Unteranspruch 3. Eine – insofern weitergehende – Auslegung

des geltenden Anspruchs, demzufolge die im Merkmal M1.6 aufgeführten „Freiräume“ zwischen den U-förmigen Strömungswiderstandselementen (zusätzlich)

auch mit Strömungswiderstandsblenden verlegt sein könnten, ist dadurch nicht

(mehr) angezeigt.

Ausgehend von der D4 ergibt sich wiederum für den Fachmann kein Anlass, dortiges Strömungswiderstandselement 10 mit Freiräumen im Sinne des Merkmals M1.6

entsprechend geltendem Antrag abzuändern. Ein diesbezüglicher Vortrag liegt auch

nicht vor.

8)

Die geltenden weiteren, jeweils direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 werden vom Hauptanspruch getragen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Akintche

Ausfelder

Schenk