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BPatG Beschluss vom 05.12.2022 – 28 W (pat) 562/20

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:051222B28Wpat562.20.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 562/20 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 111 950.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Dezember 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richterinnen Kriener und Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:051222B28Wpat562.20.0

G r ü n d e

I.

ARTLINE

Das Wortzeichen

ist am 12. September 2019 unter der Nummer 30 2019 111 950.9 zur Eintragung

als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

angemeldet worden für Waren der

Klasse 17:

Fenster- und Türprofile aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere extrudierte Fenster- und Türprofile [Halbfabrikate];

Fenster- und Türprofilkombinationen aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere Kombinationen von Rahmen und Flügelprofilen aus Kunststoff [Halbfabrikate]; Zubehör zu vorstehend

genannten Waren [soweit in Klasse 17 enthalten], insbesondere Pfosten-/Rahmenverbinder aus Kunststoff;

Klasse 19:

Fenster und Türen aus Kunststoff.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 17 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe

erkennbar aus den beiden der englischen Sprache entstammenden Substantiven

„ART“ und „LINE“. „Art“ bedeute „Kunst“ und habe in verschiedenen Kombinationen,

wie z. B. „Artdirektor“, „Art deco“ oder „Art nouveau“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Der Bestandteil „LINE“ im Sinne von „Linie, Zeile, Strich, Strecke“

habe sich als Kennzeichnung einer „Produkt-, Sortimentslinie, Produktreihe“ in der

Fach- und Werbesprache etabliert. In ihrer Gesamtheit bedeute das angemeldete

Wortzeichen daher „Kunstlinie, Kunstreihe, Kunstprodukt, Kunstartikel“ und werde

unter Hinweis auf die dem Beschluss als Anlagen beigefügten Recherchebelege

bereits als Bezeichnung für unterschiedliche Waren verwendet. Aufgrund der

Sprachüblichkeit dieser Wortkombination sowie deren Verwendung in der Werbung

erfassten die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher, Handwerker und der Fachhandel, den vorgenannten Bedeutungsgehalt. Das

Anmeldezeichen weise bei den beanspruchten Waren „Fenster und Türen aus

Kunststoff“ der Klasse 19 lediglich darauf hin, dass diese z. B. aufgrund einer besonderen Linienführung oder Oberfläche besonders kunstvoll und formschön gestaltet seien. Zu den Produkten der Klasse 17 stelle die angemeldete Wortverbindung einen engen beschreibenden Bezug her, weil diese als Halbfabrikate so gestaltet und vorgeformt sein könnten, dass sie später kunstvolle Gesamtwaren ergäben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass die

Ausführungen im ersten gerichtlichen Hinweis nebst den zugehörigen Anlagenkonvoluten 2 bis 4 zu Design-Fenstern und Design-Türen ohne Relevanz seien, weil

der Begriff „Design“ einen anderen Bedeutungsgehalt habe als das im Anmeldezeichen enthaltene Substantiv „ART“.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des DPMA vom 23.

Oktober 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichen Hinweisen vom 5. August 2022 und 20. Oktober 2022 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 29 -

62 GA bzw. Anlagen 1 bis 22, Bl. 76 – 148 GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,

aber unbegründet.

1. Da die Markenstelle ihre Internetrecherche erst mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt hat, leidet das Verfahren vor dem DPMA wegen Verletzung

rechtlichen Gehörs an einem Mangel. Es bedarf jedoch keiner Beschlussaufhebung

und Zurückverweisung an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, weil die

Anmelderin Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den

Anlagen des Beschlusses zu äußern, so dass dieser Mangel geheilt worden ist

(BPatGE 38, 127, 129 – REEFER; 28 W (pat) 9/19 – VENT ROLL; 29 W (pat) 120/05

– HIER GEWINNEN SIE MEHR; 25 W (pat) 100/09 – Azzaro/Azzurro).

2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „ARTLINE“ als Marke steht für die

beanspruchten Waren der Klassen 17 und 19 das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,

der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder

mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,

von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten,

frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem

Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja

Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black

Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen

Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723

Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black

Friday; GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des

Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing

Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke

Bremen).

Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die

Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut

der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck

dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung

der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche

Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534

Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –

HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina Melkunie

[BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Wortzeichen „ARTLINE“ schon

zum Anmeldezeitpunkt, dem 12. September 2019, geeignet gewesen, Art und Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren unmittelbar

zu beschreiben.

aa) Von den Waren „Fenster und Türen aus Kunststoff“ der Klasse 19 werden breite

Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen

aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der sich diese z. B. als

privater Bauherr in die eigene Immobilie einbauen lässt oder als Heimwerker selbst

einbaut, als auch Handwerker und andere Fachleute aus der Fenster- und Türen-

sowie der Baubranche. Die Fenster- und Türprofile als Halbfabrikate nebst Zubehör

der Klasse 17 richten sich ausschließlich an Fachleute und Produzenten der Fenster- und Türenbranche.

bb) Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „ART“ und

„LINE“ zusammen.

aaa) Das Substantiv „Art“ hat im Deutschen u. a. die Bedeutung „angeborene Eigenart, Eigentümlichkeit; Wesen[sart], Natur, die jemandem innewohnt; Weise, Verhaltensweise, Verfahrensweise, Gewohnheit im Handeln (häufig in intensivierender

Verbindung mit „Weise“); gutes Benehmen“ oder auch „besondere, bestimmte Sorte

von etwas“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Art).

Das Wort „art“ gehört aber auch zum englischen Grundwortschatz, wird mit „Kunst“

übersetzt (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977, S. 18) und

hat in diesem Sinne auch seit langem Eingang in die deutsche Sprache gefunden,

wie z. B. die Begriffe „Art nouveau“, „Minimal Art“, „Optical art“, „Art déco“ oder „Soft

Art“ zeigen (www.duden.de, Suchbegriff „Art“; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 80/04

PreussenArt).

Unter dem Begriff „Kunst“ versteht man „schöpferisches Gestalten aus den verschiedensten Materialien oder mit den Mitteln der Sprache, der Töne in Auseinandersetzung mit Natur und Welt“; ein „einzelnes Werk“, die Gesamtheit der Werke

eines Künstlers, einer Epoche o. Ä.“; „künstlerisches Schaffen“; „das Können, besonderes Geschick, [erworbene] Fertigkeit auf einem bestimmten Gebiet“; „Kunstwerk“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kunst).

bbb) Das Nomen „line“ entstammt ebenfalls dem englischen Grundwortschatz mit

den Bedeutungen „Linie; Strecke; Leine; Reihe“ (Weis, a. a. O, S. 61) und wird

schon wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Begriff „Linie“

und seiner breiten Verwendung in allen Warenbereichen allgemein zur Bezeichnung einer Produkt- bzw. Ausstattungslinie bzw. -serie und damit in Begriffskombinationen als gängiger Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Stilrichtung

von Waren aufgefasst (BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTONLINE; BPatG 29 W

(pat) 525/21 – SuperLine; 27 W (pat) 527/17

; 27 W (pat) 99/06 – Baseline; 28 W (pat) 589/10 – greenLine; 24 W

(pat) 529/15 – Flatline).

cc) Der Wortkombination „ARTLINE“ kommen daher insgesamt die Bedeutungen

„Kunst(produkt)linie/reihe/serie“ oder „künstlerisch gestaltete oder auf besonderer

Fertigkeit beruhende Produktlinie/reihe/serie“ zu.

dd) Bei den Waren „Fenster und Türen aus Kunststoff“ der Klasse 19 bringt das

Anmeldezeichen daher entweder unmittelbar beschreibend zum Ausdruck, dass es

sich um eine Serie kunstvoll oder mit künstlerischen Elementen ausgestalteter

Fenster und Türen handelt oder dass diese Produktreihe einem Herstellungsprozess entstammt, der auf besonderem Geschick bzw. Können beruht, also Ergebnis

besonderer Kunstfertigkeit ist. Die Fenster- und Türprofile aus Kunststoff als Halbfabrikate nebst Zubehör der Klasse 17 können für derart gestaltete und produzierte

Fenster und Türen bestimmt sein.

ee) Die Recherche des Senats hat ergeben, dass Türblätter seit jeher künstlerisch

gestaltet werden konnten und können, und dass auch Fenster schon zum Anmeldezeitpunkt als Ergebnis moderner Fensterbaukunst oder sogar als Kunstwerke bezeichnet worden sind (alle nachstehend genannten Anlagen beziehen sich auf den

zweiten Hinweis vom 20. Oktober 2022):

·

„Türen Design online kaufen – „DoorArt ist die Serie für ein extravagantes

Zimmertüren Design, das von Künstlern gestaltet und extra für Sie auf die

Tür aufgebracht wird. … Jede Tür wird von einem Künstler per Hand bemalt

und damit zu Ihrem persönlichen Einzelstück. … Nachdem der Künstler das

einzigartige Türen Design in Handarbeit angefertigt hat, liefern wir Ihnen Ihr

Kunstwerk

nach

Hause.“

(https://www.deinetuer.de/innentueren/doorart.html, Anlage 1);

·

„DARSSER TÜREN – Wie entstand die Kunst am Hauseingang? … Die

Tischlerkunst der Halbinsel ist überregional bekannt. Doch woher kommt eigentlich der hiesige Brauch, seine Tür zu verzieren?“ (https://www.thegrand.de/magazin/de/guide/details/wie-entstand-die-kunst-am-hauseingang, Anlage 2);

·

„Die Kunst der Türbemalung II - Hunderte von mit schönsten Motiven bemalte

Türen kann man in der Altstadt von Funchal auf Madeira bewundern.“

(https://www.fotocommunity.de/photo/die-kunst-der-tuerbemalung-ii-klauszeddel/33596001, Anlage 3);

·

„dekoratives ausgefallenes Deko-Fenster – Fensterrahmen – Sprossenfenster

aus Holz mit Spiegel

im

Landhausstil weiß

shabby“

(https://dekosi.de/dekoratives-ausgefallenes-Deko-Fenster-Fensterrahmen-

Sprossenfenster-aus-Holz-mit-Spiegel-im-Landhausstil-weiss-shabby, Anlage 4);

·

„Deko Fensterrahmen 2er Set - Mit individuellen Dekoartikeln einzigartige

Hingucker setzen!“ (https://www.sidco.de/Deko-Fensterrahmen-2er-Set, Anlage 5);

·

„KUNST UND DESIGN - Das Bauwerk wird selbst zum Kunstwerk - … So

wurden von Auroport bei dieser Villa eines renommierten Kunstsammlers neben vielen außergewöhnlichen Türlösungen hauptsächlich Türen mit brünierten Tombakoberflächen (eine hochkupferhaltige Messinglegierung) für den

Innen-

und

Außenbereich

produziert

und

eingebaut.“

(https://www.auroport.it/de/magazine/kunst-und-design/9-94.html,

Anlage

6),

·

„Möchten Sie ihre historischen Fenster in denkmalgeschützten Bauten originalgetreu ersetzen und alle Vorteile heutiger Fensterbaukunst genießen?“

(https://www.ventano-fenster.de/holzfenster, Anlage 7 und https://www.tischlerei-wittow.de/fenster-tueren, Anlage 8);

·

„Durch Kunststoff-Alu-Fenster profitieren Sie also von den Vorteilen beider

Materialien

ein

Spitzenstück moderner

Fensterbaukunst.“

(https://www.internorm.com/de-at/produkte/fenster/kunststoff-alu-fenster,

Anlage 9);

·

„Fenster und Türen - Die Motive für die folgenden Fenster und Türen sind

teilweise künstlerische Repräsentationen existierender Fenster und Türen,

teilweise sind sie aber auch "typische" Darstellungen, rein aus der Fantasie

des Künstlers“ (05.07.2019 , https://www.rosacolibri.com/FensterTueren,

Anlage 10);

·

„Tür-Kunst“ der Sickingerschule bleibt erhalten - Vor rund 50 Jahren hat der

Mannheimer Künstler Walter Stallwitz 24 Türen für die Sickingerschule in T

4 / T 5 gestaltet. Das Schulgebäude wird seit diesem Schuljahr nicht mehr

genutzt. … Es war immer klar, dass die künstlerisch gestalteten Türen erhalten werden müssen, …“ (10.08.2011, https://www.mannheim.de/de/nachrichten/tuer-kunst-der-sickingerschule-bleibt-erhalten, Anlage 11);

·

„Türen von Funchal - Kunst am Haus - Große Münder, kleine Gesichter und

küssende Paare: Wer durch die Gassen von Funchal flaniert, sieht zahlreiche

künstlerisch gestaltete Türen. Ein Kunstprojekt soll die Altstadt nach und

nach in ein Freilichtmuseum verwandeln - ...“ (29.05.2012, https://www.spiegel.de/fotostrecke/tueren-von-madeira-kunst-am-haus-fotostrecke-

82854.html, Anlage 12);

·

„Kunst kann auf verschiedene Arten von Oberflächen aufgebracht werden.

Eher selten auf Türen, aber genau diese Art hat seine Besonderheit. Mit

künstlerischer Bemalung sind sie ein Kunstwerk. …“

(01.04.2017,

https://www.moluna.de/kalender/146814198-kunst-t%C3%BCren/, Anlage

13);

·

„WIE HAUSTÜREN DAS WESEN EINES HAUSES SPIEGELN KÖNNEN -

Die Kunst, die Zeit & die Türen - Man sagt, die Fenster seien die Augen eines

Hauses. Für die Türen gibt es dagegen keinen Vergleich mit dem Antlitz des

Menschen, am ehesten könnte man sie den Mund nennen, der von abweisend verschlossen bis lachend geöffnet das Wesen eines Gebäudes ausdrücken kann. In diesem Beitrag soll - einer kleinen Kunstgeschichte gleich - die

Entwicklung vom Ende des 18. Jahrhunderts bis in unsere Zeit dargestellt

werden.“

(Februar

2010,

https://www.monumente-online.de/de/ausgaben/2010/1/die-kunst-die-zeit-die-tueren.php; Anlage 14);

·

„Willkommen bei der Kunst-Tischlerei Roloff im Ostseebad Prerow – Darßer

Türen – Fenster & Fensterläden“ (14.04.2014, https://www.kunsttischlereiroloff.de/, Anlage 15);

·

„Tür & Tor – das Gesicht des Hauses“ (25.08.2018, https://www.kunstschreiner.de/referenzen/t%C3%BCr-tor/, Anlage 16);

·

„In 6. Generation stellt die Kunsttischlerei Roloff die berühmten Darßer Türen

her. … Eigentlich wurde die Kunst der Türmanufaktur erst 1931 wiederbelebt.“

(02.10.2015,

https://www.schwarzaufweiss.de/deutschland/darsshaustueren.htm, Anlage 17);

·

„ARTLINE – ausgeklügeltes Design der

rahmenlosen Verglasung“

(https://www.amberline.eu/de/artline-2.html, Anlage 18);

·

„Das Aluminium-Glas-Schiebesystem Artline bringt Hochwertigkeit, Leichtigkeit und Komfort und lässt den Innenraum mit Licht durchfluten. Große Glasflächen vom Boden bis zur Decke, die mit Kitt gefüllten Scheibenübergänge

und schmale Aluminium-Rahmen sind aufgrund des perfekten Designs ein

wahres Kunstwerk und ein unverzichtbares Element eines jeden modernen

Objekts.“ (https://www.fenster-ajm.at/fenster/ajm-artline, Anlage 19);

·

„Das Fenster ARTLINE ist ein Kunstwerk, … Dieses Produkt ist das Ergebnis

eines bewussten Bemühens, ein Kunstobjekt mit perfekten funktionalen und

ästhetischen Werten zu schaffen.“ (https://bertrand.pl/de/artline, Anlage 20);

Für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses bedarf es keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang das angemeldete Wortzeichen als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird. Es genügt, wie sich schon

aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck „dienen können“.

ff) Soweit dem Anmeldezeichen mehrere Bedeutungen zukommen, vermag dies

nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen

erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet

hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein,

wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht

klar umrissen ist und nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38

- 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014,

569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten).

gg) Auch wenn die angemeldete Wortkombination eine Wortneuschöpfung darstellt,

fehlt es ihr an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführen, weil sie sprachüblich aus zwei englischen Substantiven gebildet ist, einen sinnvollen Gesamtbegriff bildet und sich, wie

bereits dargelegt, in vergleichbare Wortverbindungen einreiht (vgl. BGH GRUR

1996, 68, 69 – COTTONLINE; BPatG 27 W (pat) 527/17

; 29 W (pat)

22/18 –

).

hh) Allein der Umstand, dass das Anmeldezeichen lexikalisch nicht nachweisbar ist,

steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Denn der Verkehr ist

daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird

daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).

ii) Die durchgehende Ausführung des angemeldeten Wortzeichens in Versalien

kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche

und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von

Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE;

BPatG 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 554/19 – STEARAT Plus; 30 W (pat)

562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ

ONLY; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Wortzeichen für die in Rede stehenden Waren

zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch die Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt hat.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortge

Kriener

Berner