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BPatG Beschluss vom 13.12.2022 – 19 W (pat) 11/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:131222B19Wpat11.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 11/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 007 803.9
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters
Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:131222B19Wpat11.22.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K –
hat die am 29. November 2019 eingereichte Patentanmeldung 10 2019 007 803.9
mit Beschluss vom 27. April 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
der Gegenstand der Anmeldung sei technisch nicht brauchbar, da es sich hierbei
offensichtlich um ein Perpetuum mobile handle. Die angemeldete Vorrichtung sei
daher einem Patentschutz nicht zugänglich.
Hiergegen richtet sich die am 17. Mai 2022 eingelegte Beschwerde des Anmelders.
Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand nicht um ein
Perpetuum mobile handle, da Energie (Wasser) nachgefüllt werden müsse.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 hat der Senat den Anmelder darauf
hingewiesen, dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur
Beanstandung erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten
haben dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des
Senats Bezug genommen.
Der Anmelder hat sich hierzu mit Schreiben vom 23. November 2022 geäußert und
nochmals zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem beanspruchten
„Wasserkraft Elektro Motor“ seiner Ansicht nach nicht um ein Perpetuum mobile
handle. Vielmehr befasse sich der geltende Patentanspruch 1 damit, wie Energie
erzeugt werden könne, um damit Fahrzeuge in Bewegung zu setzen oder um diese Energie Haushalten, Firmen, Fabriken u. s. w. zur Verfügung zu stellen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen
Patent-
und Markenamts vom 27. April 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen.
Die geltenden, am 4. Februar 2020 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 3 lauten
wie folgt:
„1; Wasserkraft Elektro Motor
Energieerzeugung durch das Einspritzen
Von Wasser.
Schadstofffreie Energieerzeugung für
PKW,Schiffsmotoren,Industrie,Haushalt.
Von einem Wassertank aus wird über
Eine Düse die Turbine in Drehung
Versetzt.
Über den Generator zum Transformator
Der alles in Energie umwandelt und
Damit die Batterie lädt und den Elektromotor
Antreibt.
Wasser in der Turbinenkammer wird über
Pumpe zurück in den Tank gepumpt
Wasserkreislauf.
2; Zusammensetzung bekannter Teile
Wassertank, Einspritzdüse, Turbine, Generator,
Transformator, Batterie, Elektromotor.
3; Bekannt aus der Natur Wasserkraftwerk
Zur Energie Erzeugung
Aber nicht zu vergleichen mit meiner
Energiegewinnung.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar und daher keine
Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 –
X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät).
1.1
Der beanspruchte Gegenstand betrifft einen Wasserkreislauf zur Erzeugung
von Energie.
Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Diplom-Physiker anzunehmen.
1.2
Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich entgegen der Ansicht des
Anmelders um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie
entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird.
Denn bei dem System, das in der als Teil der Anmeldeunterlagen vom
29. November 2019 eingereichten Figur dargestellt
ist,
ist keine externe
Energieversorgung vorgesehen. Es handelt sich somit um ein energetisch in sich
geschlossenes System.
Auch die weiteren Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung „Keine:
Ladestationen“, „Keine: Km. Begrenzung“ und „Keine: weitere Windkraft“ sind aus
fachmännischer Sicht dahingehend zu verstehen, dass mit dem angemeldeten
System Energie erzeugt werden soll, um die Batterie zu laden, den Elektromotor
anzutreiben und die beiden Pumpen des Wasserkreislaufs zu betreiben, ohne dass
dem System hierfür von außen Energie zugeführt werden soll.
Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführungen in der vom Anmelder mit
Schreiben vom 8. Januar 2021, beim DPMA eingegangen am 15. Januar 2021,
eingereichten „Beschreibung“ gestützt: „3. Diese Fahrzeuge werden nur mit eigener
Energie betrieben, ohne Umweltschädliche Stoffe.“; „9. Meine Motoren werden nur durch eigens erzeugten Strom betrieben also brauchen sie nicht an (Steckdosen,
Ladesäulen, oder andere Energiequellen, daher auch für die Autoindustrie und
Staat Milliarden Ersparnisse. Auch haben sie keine KM. Einschränkung.“
Das im Beschwerdeschriftsatz zur Begründung vorgebrachte Argument, dass es
sich um kein Perpetuum mobile handele, da Wasser nachgefüllt werden müsse,
führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit keine Energiezufuhr verbunden ist,
sondern offenbar lediglich ein unvermeidbarer Schwund der Wassermenge
ausgeglichen werden soll. Auch den Ausführungen des Anmelders in seiner
Eingabe vom 23. November 2022 ist eine substantiierte Begründung, wie das
angemeldete System ohne äußere Zuführung von Energie dauerhaft betrieben
werden könnte, nicht zu entnehmen.
Somit liegt die Erfindung nicht auf einem Gebiet der Technik, so dass diese nach
§ 1 Abs. 1 PatG einer Patenterteilung nicht zugänglich ist (vgl. BGH a. a. O. –
Energiegewinnungsgerät).
2.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Anmeldung
auch weiteren Anforderungen nicht genügt, die
jeweils unabdingbare
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents sind. Auf den schriftlichen Hinweis
des Senats vom 28. Oktober 2022 wird insoweit Bezug genommen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Tischler