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BPatG Beschluss vom 16.12.2022 – 20 W (pat) 2/19

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:161222B20Wpat2.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 2/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16.12.2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:161222B20Wpat2.19.0

betreffend das Patent 10 2010 013 223

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 16.12.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.11.2018

aufgehoben und das Patent 10 2010 013 223 in vollem Umfang

aufrechterhalten.

2. Die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zu 2) wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21.01.2016 von der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 12.05.2016 veröffentlichte Patent

10 2010 013 223 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Anordnung zur Mikroskopie“

haben der Einsprechende zu 1) am 09.02.2017, die Einsprechende zu 2) am

10.02.2017 und die Einsprechende zu 3) am 13.02.2017 (= Montag) Einspruch

eingelegt und jeweils beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentabteilung 52 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der

Anhörung vom 28.11.2018 verkündetem Beschluss auf der Grundlage der

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 6 vom 26.10.2018 beschränkt

aufrechterhalten. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass der Gegenstand sowohl

des erteilten Patentanspruchs 1 als auch des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach

den Hilfsanträgen 1 bis 5 (jeweils vom 26.10.2018) zwar neu sei, jedoch gegenüber

dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Allerdings sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 vom

26.10.2018 patentfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21.01.2019 beim DPMA eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin. Die Einsprechende zu 2) hat mit Schriftsatz vom

19.03.2021,

beim Bundespatentgericht

eingegangen

am

24.03.2021,

Anschlussbeschwerde eingelegt.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdegegnerin

beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28.11.2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 013

223 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;

2. die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zu 2) zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Einsprechenden zu 1) beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden zu 2) und Anschlussbeschwerdeführerin

beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28.11.2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 013

223 in vollem Umfang zu widerrufen,

2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende zu 3) hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA sind folgende Druckschriften

genannt worden:

E1

DE 198 01 139 A1

E2 WO 2007 / 142 960 A2

E3 WO 2007 / 113 473 A1

E4

E5

E6

US 2007 / 0 109 633 A1

US 2006 / 0 017 001 A1

Fiolka, R. et al: Virtual slit scanning microscopy. In: Histochemistry and Cell

Biology, Vol. 128, 2007, S. 499-505

E7

Keller, P.J. et al: Reconstruction of zebrafish early embryonic development

by scanned light sheet microscopy. In: Science, Vol. 322, 2008, S. 1065-

1069

E8

DE 10 2007 045 897 A1 (D4 im Prüfungsverfahren)

E9 WO 2010 / 014 244 A2 (D5 im Prüfungsverfahren)

E10 Huisken, J.; Stainier, D.Y.R.: Selective plane illumination microscopy

techniques in developmental biology. In: Development, Vol. 136, 2009, S.

1963-1975

E11 Fluorescence microscope. In: Wikipedia, Stand 25.03.2009

E12 Shotton, D.M.: Confocal scanning optical microscopy and its applications for

biological specimens. In: Journal of Cell Science, Vol. 94, 1989, S. 175-206

Aus dem Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften bekannt:

E13 DE 10 2008 018 476 A1 (D1 im Prüfungsverfahren)

E14 DE 10 2005 027 077 A1 (D2 im Prüfungsverfahren)

E15 US 2009 / 0 174 937 A1 (D3 im Prüfungsverfahren)

E16 US 7 772 569 B2 (D6 im Prüfungsverfahren)

Folgende Druckschriften wurden von der Einsprechenden zu 2) mit ihrer

Anschlussbeschwerde in das Verfahren eingeführt:

E17 US 2003 / 0 021 016 A1

E18 DE 43 26 473 A1

E19

Lindek, S.; Stelzer, E.H.K.: Confocal theta microscopy and 4Pi-confocal

theta microscopy. In: SPIE Vol. 2184, 1994. S. 188-194

E20

Lindek, S.; Pick, R.; Stelzer, E.H.K.: Confocal theta microscope with three

objective lenses. In: Rev. Sci. Instrum., Vol. 65 (11), 1994, S. 3367-3372

E21 US 5 973 828 A

E22 DE 196 29 725 A1

E23 DE 198 51 240 C1

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 bzw. 11 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 12 bis 15 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache Erfolg, da die

beanspruchte Anordnung zur Mikroskopie nach dem erteilten Patentanspruch 1

sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, §§ 3,

4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass das

Streitpatent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in

vollem Umfang aufrechtzuerhalten war.

Demzufolge ist die zulässige Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zu 2)

unbegründet.

1.

Das im Streit stehende Patent betrifft laut Absatz [0001] der DE 10 2010 013

223 B4 (Streitpatentschrift = SP) eine Anordnung zur Mikroskopie sowie ein

Mikroskopieverfahren.

Das Streitpatent geht von bekannten Verfahren der Mikroskopie, wie bspw. der

Ultramikroskopie, auch als „Selective plane illumination microscopy (SPIM)“

bezeichnet, aus. Dabei werde eine Ebene des Objekts durch ein Lichtband

angeleuchtet und das erzeugte Streulicht senkrecht zu dieser Ebene mittels eines

Mikroskops abgebildet. Die Figur 1 des Streitpatents zeige eine solche

herkömmliche Mikroskopieanordnung. Bei den meisten dieser Verfahren werde aus

einer Anregungslichtquelle das Lichtband mittels einer Anregungsoptik erzeugt, die

als Zylinderoptik ausgelegt sei, mit der ein Lichtblatt im Objekt in der Bildebene

eines flächigen Detektors erzeugt werde, so dass das Licht axial bezüglich der

Achse der Detektionsoptik an der Stelle der Linie auf wenige Mikrometer

eingeschränkt sei. Innerhalb der Detektionsebene weite sich das Lichtband dann zu

beiden Seiten auf. Um eine dreidimensionale Darstellung des Objekts zu gewinnen,

werde dieses nach dem Stand der Technik relativ zum optischen System entlang

der Detektionsachse bewegt, so dass dann Ebene für Ebene aufgezeichnet werde

(SP, Fig. 1, Abs. [0002] - [0004]).

Das Streitpatent geht ferner von Verfahren aus, bei denen die Probe zusätzlich

entlang der Anregungsachse bewegt und nur das Licht aufgezeichnet werde,

welches in der Fokallinie erzeugt werde. Ein Nachteil sei, dass diese Technik

aufgrund der Notwendigkeit, die Probe zu bewegen und lange zu bestrahlen, die

Probe stärker ausbleiche und langsam sei (SP, Abs. [0005]).

Ferner geht das Streitpatent von einem Verfahren aus, das anstelle eines

Lichtbands, welches durch eine Zylinderoptik erzeugt werde, einen Scanner

verwende, welcher einen fokussierten Strahl, der in der Bildebene verlaufe, parallel

bewege („Digital scanned laser light sheet fluorescence microscopy (DSLM)“.

Dadurch werde ein Lichtband geschrieben, dessen Breite durch die

Scanneramplitude bestimmt werde. Der Vorteil dieses Verfahrens sei, dass die

eingestrahlte Intensität an jeder Stelle gleich sei und keine weiteren Maßnahmen

zur Homogenisierung des Lichtbands eingesetzt werden müssten. Ein Nachteil des

Verfahrens sei es, dass die lokale Lichtleistung wesentlich höher und damit die

Bildrate durch Sättigungseffekte limitiert sei (SP, Abs. [0006]).

Als weiteren Stand der Technik erwähnt das Streitpatent ein abgewandeltes

Verfahren der konfokalen Mikroskopie. Das Verfahren verwende einen

Anregungsstrahl, der koaxial durch die Detektionsoptik eingestrahlt werde und eine

Linie in der Probe anrege. Der Strahl werde senkrecht zur Probe mittels eines

Scanners bewegt und rege so das gesamte Probenvolumen an. Hierin unterscheide

sich das Verfahren wesentlich von den oben genannten Verfahren, bei denen im

Wesentlichen nur eine Ebene angeregt werde. Das Bild der Linie werde auf eine

CMOS-Kamera abgebildet, die einen Rolling-Shutter-Betrieb aufweise, mit dem es

möglich sei, nur einen schmalen Zeilenbereich auf dem Detektor auszulesen und

diesen Bereich synchron zur Bewegung der Linie über den Detektor laufen zu

lassen (SP, Abs. [0008]).

Ein wesentlicher Nachteil der SPIM-Technik sei die mangelnde Eindringtiefe, die

durch die Streuung und Absorption des Lichtes in der Probe hervorgerufen werde.

Sowohl das Anregungs- als auch das Detektionslicht würden in der Probe gestreut.

Dieses Problem nehme bei größeren Proben zu. Streulicht verringere den Kontrast

in den aufgenommenen Bildern und könne dazu führen, dass schwach leuchtende

Detailstrukturen auf einem hohen Untergrund nicht mehr dargestellt werden

könnten. Generell müsse bei Aufnahmen mit hohem Streulichtuntergrund mit viel

Licht gearbeitet werden (SP, Abs. [0009]).

Eine mögliche Verbesserung könne durch das optische Klären der Proben

(„Clearing“) sowie eine periodische Unterbrechung des Lichtbands erreicht werden,

um eine streifenartige, strukturierte Beleuchtung der Probe zu erzeugen. Anstelle

der Aufnahme eines einzelnen Bilds werde dann eine Serie von Bildern detektiert,

bei denen das Streifenmuster schrittweise verschoben würde. Dieses Verfahren sei

nur dann sinnvoll, wenn die Fluoreszenz ausreichend stark angeregt werde, da das

finale Bild den Charakter eines Differenzsignals habe. Empfindliche Proben und

schwache Signale bleichten dann während der Datenaufnahme, so dass kein

korrektes Bild mehr errechnet werden könne. Nachteilig an diesem Verfahren sei

weiterhin, dass immer noch große Teile des gesamten Bilds beleuchtet würden und

somit ein hoher Untergrund entstünde, der zum Bildrauschen beitragen würde (SP,

Abs. [0010]). Zudem müsse die Apertur des anregenden Strahls groß sein, um ein

dünnes Lichtband zu erzeugen. Damit sei aber die nutzbare Länge des Strahls

beschränkt und die Auflösung senkrecht zum Lichtband von der Position im Bildfeld

abhängig. Je weiter der betrachtete Punkt von der Fokuslinie des Lichtbands

entfernt sei, desto geringer sei die Auflösung (SP, Abs. [0011]).

Ein weiterer Nachteil sei durch in der Probe vorhandene absorbierende Partikel oder

Bereiche gegeben, denn diese würden einen Schatten werfen, der in der Bildebene

verlaufe und somit als dunkler gerichteter Streifen im Bild sichtbar werde. Dieser sei

insbesondere dann von Nachteil, wenn Bilderserien zur dreidimensionalen

Rekonstruktion verwendet würden oder wenn Verfahren der Dekonvolution zur

Auflösungsverbesserung herangezogen werden sollten. Die Schattenbildung sei

dann besonders stark, wenn die Apertur des Beleuchtungslichts gering sei, wie dies

insbesondere bei der Untersuchung großer Proben der Fall sei, bei welchen zudem

schattenbildende Partikel wahrscheinlicher seien, da die zu detektierende Fläche

größer sei (SP, Abs. [0012]). Die Schattenbildung könne bspw. durch Beleuchten

der Probe aus unterschiedlichen Richtungen oder durch Drehen der Probe und

damit Ändern der Einstrahlungsrichtung verringert werden (SP, Abs. [0013]).

Ein weiteres Verfahren bestehe darin, die Beleuchtung aus verschiedenen

Richtungen nur innerhalb der Beleuchtungsebene zu realisieren und dabei die

Beleuchtungsachse um die Detektionsachse innerhalb eines Winkelintervalls zu

drehen. Die Probe bliebe dabei gegenüber dem Detektionssystem unverändert, so

dass das Fluoreszenzsignal über alle Drehwinkel auf der Kamera zeitlich integriert

werden könnte. Schatten, die von einzelnen Partikeln ausgingen, schwenkten dann

innerhalb des Beleuchtungswinkelintervalls und mittelten sich weitgehend heraus.

Die Bildqualität sei wesentlich gegenüber dem Verfahren verbessert, bei dem das

beleuchtende Lichtband lediglich aus einer Richtung eingestrahlt werde (SP, Abs.

[0014]).

Eine Kombination der Schattenentfernung und der Bildverbesserung mittels

strukturierter Beleuchtung sei gemäß Streitpatent schwierig, da die strukturierte

Beleuchtung nur dann gut funktioniere, wenn die aufgeprägte Struktur während der

Belichtungszeit stabil sei und nicht durch ein Winkelscanverfahren im Kontrast

verringert werde (SP, Abs. [0015]).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, herkömmliche

Mikroskopieverfahren hinsichtlich Auflösung und Effizienz noch einmal deutlich zu

verbessern. Dabei solle auch auf einfache Weise die Schattenentfernung realisiert,

eine effiziente Nutzung der zur Verfügung stehenden Lichtleistung sowie eine

variable Lichtblattbreite und/oder eine verbesserte kontrastreiche Auflösung erzielt

werden, die an allen Stellen der Bildebene nahezu gleich sei (SP, Abs. [0016]).

2.

Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (analog zur

Merkmalsgliederung im angefochtenen Beschluss):

M1 Mikroskopieanordnung mit

M2

M3

- einer Lichtquelle (1) zum Erzeugen von Anregungslicht,

- einer Fokussieroptik (3) zum Fokussieren des Anregungslichts unter einer

Einstrahlrichtung in ein Probenvolumen (4),

M4

- einem Scanner (2) zum gesteuerten seitlichen Verlagern des Fokus des

Anregungslichts,

M5

- einer Detektionsoptik (5) zum Abbilden von Signalstrahlung aus dem

M5a

M5b

M5c

Probenvolumen

unter einer Detektionsrichtung

auf einen Detektor (6) mit einer Detektorfläche (7),

wobei die durch die optische Achse der Detektionsoptik (5) definierte

Detektionsrichtung

M5d

einen Winkel von 60° bis 120°, insbesondere 90°, mit der Einstrahlrichtung

einschließt,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass der auszulesende, aktive Bereich (10) der Detektorfläche (7)

beschränkbar ist auf denjenigen Bereich der Detektorfläche (7), auf den

mittels der Detektionsoptik (5) der Fokusbereich des Anregungslichts

abgebildet ist,

M7

und dass eine Steuerung dazu konfiguriert ist,

M7a

den aktiven Bereich (10) der Detektorfläche (7) anzupassen an eine

Verlagerung des Fokusbereichs des Anregungslichts durch den Scanner,

M7b

und das Auslesen des aktiven Bereichs (10) der Detektorfläche (7) zeitlich

zu synchronisieren mit dem Einstrahlen des Anregungslichts in das

Probenvolumen (4).

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 11 lässt sich wie folgt gliedern

(analog zur Merkmalsgliederung im angefochtenen Beschluss):

N1

N2

Verfahren zur Mikroskopie mit folgenden Schritten:

- Fokussieren von Anregungslicht unter einer Einstrahlrichtung in ein

Probenvolumen (4),

N3

- Abbilden eines Probengebietes aus dem Probenvolumen (4) mittels einer

Detektionsoptik (5) auf einen flächigen Detektor (6),

N3a

N3b

wobei die durch die Detektionsoptik (5) definierte Detektionsrichtung,

einen Winkel von 60° bis 120°, insbesondere 90°, mit der Einstrahlrichtung

einschließt,

N4

- Beschränken der aktiven Fläche (10) des Detektors (6) mittels

N4a

N4b

mechanischer, optischer oder elektronischer Mittel

auf einen Auslesebereich, der die Abbildung des Fokus des

Anregungslichts umfasst,

N5

- Verlagern des Fokus des Anregungslichts innerhalb des Probenvolumens

(4) senkrecht zu und/oder entlang der Einstrahlrichtung,

N6

- Anpassen der aktiven Fläche (10) des Detektors an die Verlagerung des

Fokus des Anregungslichts, so dass die verlagerte aktive Fläche (10) des

Detektors (6) erneut die Abbildung des Fokus des Anregungslichts umfasst.

3.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Physiker

oder

Diplom-Ingenieur mit Hochschulausbildung

und

Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Mikroskopie, der aufgrund seiner

Berufserfahrung mit Aufbau, Funktionsweise und Anwendung unterschiedlicher

Mikroskopieanordnungen, insbesondere im Bereich der Fluoreszenzmikroskopie,

vertraut ist. Dabei hat er fundierte Kenntnisse im Bereich der konfokalen

Mikroskopie sowie der Lichtblattmikroskopie. Auch ist er vertraut mit den dabei

verwendeten Detektionsoptiken und Kamerasystemen sowie der Erfassung und

Verarbeitung von Bildsignalen.

4.

Als Grundgedanken der Erfindung schlägt das Streitpatent vor, durch

Beleuchten einer Probe mit einem fokussierten Laserstrahl und Ablenken des

Strahls innerhalb der Probe mittels eines Scanners, dessen Scanachse parallel zur

Detektionsachse verläuft, den Strahl parallel durch die Probenebene zu bewegen

und das Streulicht mittels eines flächigen Detektors, bei dem ausgewählte Streifen,

beispielsweise mittels eines Rolling-Shutter-Betriebs, ausgelesen werden können,

zu detektieren. Die dadurch gebildeten einstellbaren Streifen ergeben zusammen

ein „Lichtblatt“ in der Probe. Der aktive Bereich des Detektors befindet sich dabei i.

W. parallel zur aktuellen Fokuslinie des Streulichts (SP, Abs. [0018], [0019]). Dieser

im Streitpatent beschriebene aktive Detektorbereich wird mit Streifen (SP, Abs.

[0018],

[0028],

[0031]) oder anderen Lichtblattformen

(SP, Abs.

[0034])

gleichgesetzt, die in Breite und Länge begrenzt werden können (SP, Fig. 2, 4; Abs.

[0049], [0050] – [0053], [0058], [0059]: Linienfokus oder schmales Lichtblatt;

Ansprüche 3, 15). Dabei werden folgende Werte als Größenordnungen bzw. relative

Grenzen des aktiven Bereichs der Detektorfläche genannt: kleiner als 25% bzw.

kleiner/gleich 10% der gesamten Detektorfläche (SP, Anspruch 4).

Aus diesem Kontext heraus versteht der Fachmann, dass der patentgemäße

Scanner (Merkmal M4) geeignet sein muss, einen Linienfokus oder ein schmales

Lichtblatt zu erzeugen, und dass der aktive, auszulesende Bereich der

Detektorfläche (Merkmal M6) einen schmalen Streifen bzw. eine „Kachel“ umfasst

und jedenfalls nicht punktförmig ausgebildet ist. Mit anderen Worten beschreibt der

Patentanspruch 1 des Streitpatents in den Merkmalen M1 bis M5d für den

Fachmann eine Mikroskopieanordnung, die typisch ist für eine DSLM („digital

scanned laser light sheet [fluorescence] microscopy“). Der Fachmann erkennt in

diesem Zusammenhang auch, dass der Winkel zwischen der Einstrahlrichtung und

der Detektionsrichtung (Merkmale M5c und M5d) am Ort der Probe zu betrachten

ist.

Der auszulesende, aktive Bereich der Detektorfläche ist gemäß Merkmal M6

räumlich beschränkbar auf denjenigen Bereich der Detektorfläche, auf den mittels

der Detektionsoptik der Fokusbereich des Anregungslichts abgebildet wird. Der

aktive Bereich kann elektronisch, optisch oder mechanisch beschränkt werden (SP,

Anspruch 2). Der Fachmann schlussfolgert daraus, dass die Begriffe „aktiv“ und

„auszulesend“ demnach synonym zu verstehen sind und damit nur der Teilbereich

innerhalb der Detektorfläche umfasst

ist, auf den der Fokusbereich des

Anregungslichts in der Probe abgebildet wird.

Als einen wesentlichen Vorteil seiner Lehre beschreibt das Streitpatent, dass durch

die Beschränkung der aktiven Fläche des Detektors Signalstrahlung aus Bereichen

der Probe, die außerhalb des aktiven Bereichs auf die Detektorfläche abgebildet

werden, nicht erfasst und dadurch das Hintergrundrauschen reduziert und die

Auflösung erheblich gesteigert wird (SP, Abs. [0050]).

5.

Der Gegenstand des Streitpatents, an dessen Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1

Nr. 2 PatG) keine Zweifel bestehen, geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 15 sind – abgesehen von einigen redaktionellen

Änderungen zur Korrektur offensichtlicher Schreibfehler durch die Prüfungsstelle im

Erteilungsbeschluss

identisch mit

den

ursprünglich

eingereichten

Patentansprüchen vom Anmeldetag.

6.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

6.1 Der Stand der Technik lässt sich wie folgt einordnen: Die Druckschriften E1 bis

E3, E5, E6, E11, E12, E16 und E17 betreffen allesamt konfokale Mikroskope, teils

mit einem beschränkbaren Pixeldetektor. Die Druckschriften E18 bis E23 behandeln

die konfokale Theta-Mikroskopie. In den Druckschriften E4, E7 bis E10 sowie E13

bis E15 sind Verfahren und Geräte der Lichtblatt-Mikroskopie beschrieben.

Die mit der Anschlussbeschwerde eingeführten Druckschriften E17 bis E23 waren

dabei

entgegen dem Antrag

der Patentinhaberin

nicht als verspätet

zurückzuweisen, denn die Anwendung der §§ 296, 530 ZPO, die auf dem

Beibringungsgrundsatz beruhen, scheidet in dem vom Untersuchungsgrundsatz

beherrschten Beschwerdeverfahren gemäß § 99 PatG aus.

6.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird nicht neuheitsschädlich

durch eine der Druckschriften E1 bis E23 vorweggenommen.

6.2.1 Aus der Perspektive der Lichtblattmikroskopie:

Die aus diesem Fachgebiet von den Einsprechenden besonders hervorgehobene

Druckschrift E10 (Huisken & Stainier, [2009]) beschreibt als eine Variante der

Lichtblattmikroskopie u. a. die SPIM-Mikroskopie und vergleicht verschiedene

Verfahren der Fluoreszenzmikroskopie,

insbesondere aus der konfokalen

Mikroskopie sowie der Lichtblattmikroskopie (E10, S. 1963, linke Spalte, Abstract).

Dabei wird u. a. die DSLM-Mikroskopie als eine Variante der SPIM-Mikroskopie

genauer vorgestellt.

Die Einsprechenden und die Patentinhaberin stimmen überein, dass aus der E10

die Merkmale M1 bis einschließlich M5d des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt

sind; im Einzelnen

· eine Mikroskopieanordnung (S. 1965, rechte Spalte, zweiter Absatz, “…was

recently introduced as digital scanned laser light-sheet fluorescence microscopy

(DSLM)”; Merkmal M1),

· mit einer Lichtquelle zum Erzeugen von Anregungslicht (S. 1965, rechte Spalte,

zweiter Absatz bis S. 1966, linke Spalte, einziger Absatz: „…the sample is

typically exposed to a local light intensity … to achieve the same fluorescence

yield“; Merkmal M2),

· einer Fokussieroptik zum Fokussieren des Anregungslichts unter einer

Einstrahlrichtung in ein Probenvolumen (S. 1965, rechte Spalte, zweiter Absatz:

„…, the sheet of light can be generated by focusing a laser beam to a single

line…“; Merkmal M3),

· einem Scanner zum gesteuerten seitlichen Verlagern des Fokus des

Anregungslichts, (S. 1965, rechte Spalte, zweiter Absatz: „… and by rapidly

scanning it up and down during the exposure time“; Merkmal M4),

· einer Detektionsoptik zum Abbilden von Signalstrahlung aus dem

Probenvolumen (S. 1968, rechte Spalte, erster Absatz: „The detection system in

light-sheet microscopy generally consists of a widefield microscope with

objective, tube lens and camera (Fig. 3).”; Merkmal M5),

· unter einer Detektionsrichtung (vgl. S. 1968, Fig. 3. Der Abschnitt „Detection

system“ auf S. 1968, rechte Spalte beschreibt allgemein Detektionssysteme in

Lichtblattmikroskopie-Systemen und bezieht sich dabei auf Fig. 3. Die „detection

lens“ ist unter einer Detektionsrichtung zur Probe angeordnet; Merkmal M5a),

· auf einen Detektor mit einer Detektorfläche (S. 1968, Fig. 3, „CCD cameras“;

Merkmal M5b),

· wobei die durch die optische Achse der Detektionsoptik definierte

Detektionsrichtung (vgl. S. 1968, Fig. 3. Die optische Achse der Detektionslinse

in Fig. 3 definiert relativ zur Probe die Detektionsrichtung; Merkmal M5c)

· einen Winkel von 60° bis 120°, insbesondere 90°, mit der Einstrahlrichtung

einschließt, (vgl. S. 1968, Fig. 3: Die Detektionsrichtung schließt hier einen

rechten Winkel mit der Einstrahlrichtung des Anregungslichts ein. Dies gilt sogar

für den Fall, dass nicht der o. a. Auslegung gefolgt wird, ist also unabhängig

davon, ob die Beziehung zwischen der Detektionsrichtung und der

Einstrahlrichtung auf die optischen Komponenten oder auf das Anregungslicht

und das Fluoreszenzlicht innerhalb der Probe bezogen ist. Vgl. auch S. 1965,

Box 2: „The illumination and the detection path are distinct and perpendicular to

each other.“; Merkmal M5d).

Die Merkmale M6 bis M7b sind der E10 jedoch nicht zu entnehmen.

Auch die weiteren von den Einsprechenden herangezogenen Druckschriften

offenbaren nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1:

Druckschrift E4 (US 2007 / 0 109 633 A1) betrifft ebenfalls ein Lichtblatt-Mikroskop

(E4, Titel „Single Plane Illumination Microscope“). Der Offenbarungsgehalt der E4

ist damit dem der E10 sehr ähnlich. Besonders hervorzuheben ist die Beschreibung

eines DSLM-Mikroskops als alternatives Ausführungsbeispiel (E4, Abs. [0066] –

[0069], Fig. 7). Auch die E4 offenbart damit die Merkmale M1 bis M5d (E4, Abs.

[0012], [0014], [0019], [0020], [0023], [0032], [0042]). Allerdings können auch der

E4 die Merkmale M6 bis M7b nicht entnommen werden.

Druckschrift E7 (Keller [2008]) befasst sich mit der “Digital scanned laser light sheet

fluorescence microscopy” (DSLM) (E7, S. 1065, rechte Spalte, Z. 5 – 6). Wie auch

in der E10 erwähnt, ist die DSLM der SPIM sehr ähnlich (vgl. E10, S. 1966, Tabelle

1, vierter Eintrag von unten mit Verweis auf die Druckschrift E7). Die Merkmale M6

bis M7b sind jedoch auch in der E7 nicht enthalten.

Druckschrift E8 (DE 10 2007 045 897 A1) betrifft im Zusammenhang mit einem

Verfahren zur mikroskopischen 3D-Abbildung einer Probe, das auf der Lichtblatt-

Mikroskopie basiert, ein Verfahren zur Ausrichtung des Lichtblatts relativ zur

Fokusebene des Objektivs, um bei einer 3D-Abbildung eine erhöhte

Abbildungsqualität zu gewährleisten (E8, Abs. [0009], [0013], [0043]). Ein Aspekt

dabei ist die Erzeugung des Lichtblatts mittels der Bewegung eines Scanners, womit

der Aufbau einer DSLM gelehrt wird (E8, Abs. [0107]). Die Merkmale M6 bis M7b

sind jedoch auch in der E8 nicht offenbart.

Druckschrift E9 (WO 2010 / 014 244 A2) betrifft die mSPIM-Mikroskopie (E9, S. 1,

Abs. 1). Es wird gezeigt, dass eine Probe abwechselnd von verschiedenen Seiten

mit koplanaren Lichtblättern bestrahlt wird. Mehrere Bilder werden dann mittels

einer Bildfusion zusammengefügt und verarbeitet, um ein rekonstruiertes Bild zu

liefern. Dadurch soll die Schattenbildung reduziert werden. Die Merkmale M6 bis

M7b fehlen auch hier.

Druckschrift E13 (DE 10 2008 018 476 A1) betrifft eine Mikroskopieanordnung aus

dem Bereich der Lichtblattmikroskopie, die mit einem gepulsten Laser betrieben und

in zwei Ausführungsformen beschrieben wird. Die erste Form lehrt eine typische

SPIM mit Zylinderoptik zur Lichtblattformung und Flächendetektor, bei der zweiten

Form ist eine Synchronisation eines Detektionsstrahlengangs mit einem

Beleuchtungsstrahlengang beschrieben. Dabei wird jedoch kein Flächendetektor,

sondern ein Zeilendetektor verwendet (E13, Abs. [0034]). Aus der Synchronisation

des Strahlengangs ergibt sich keine Synchronisation zu aktiven Bereichen des

Detektors, sondern die hier angesprochene Rastereinheit (E13, Fig. 2, BZ 22) im

Detektorstrahlengang wirkt wie eine elektronische Blende. Zusätzlich ist eine

Kombination beider Ausführungsformen erwähnt, indem der Flächendetektor aus

Beispiel 1 mit dem durch zeilenartiges Abrastern erzeugten Lichtblatt aus Beispiel

2 kombiniert wird (E13, Abs. [0045]). Die Merkmale M6 bis M7b fehlen jedoch auch

hier.

Druckschrift E14 (DE 10 2005 027 077 A1) zeigt eine Lichtblatt-Mikroskopie mit

Schwerpunkt auf einem Winkel zwischen dem Lichtblatt (E14: „Lichtstreifen“) und

dem Strahlengang zum Detektor, der vom rechten Winkel abweicht. Der Winkel soll

z. B. kleiner als 85° oder größer als 95° sein (E14, Abs. [0012]) und ist durch eine

Bewegung des Detektors an die jeweils beleuchtete Ebene anpassbar (E14, Abs.

[0017], [0018]). Jedoch zeigt auch die E14 nicht die Merkmale M6 bis M7b und liegt

insgesamt weiter ab als die E10.

Druckschrift E15 (US 2009 / 0 174 937 A1) betrifft ein weiteres Verfahren der

Lichtblatt-Mikroskopie, bei dem die Beleuchtungsquelle mit dem Objektiv bzw. dem

Detektionsstrahlengang mechanisch fest verbunden bzw. gekoppelt ist (E15, Abs.

[0023], [0028], Fig. 1 - 4). Die E15 enthält darüber hinaus nichts, was über die

Offenbarung der E10 hinausginge.

Die Druckschriften E4, E7 bis E10 und E13 bis E15 stellen somit die Neuheit des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage, denn aus ihnen gehen jeweils

zumindest die Merkmale M6 bis M7b nicht hervor. Sie lehren allesamt keine

Flächendetektoren, die bereichsweise aktivierbar/deaktivierbar sind und deren

aktiver Bereich durch eine Steuerung an die Verlagerung des Fokusbereichs des

Anregungslichts angepasst und zeitlich synchronisiert würde.

6.2.2 Aus der Perspektive der konfokalen Mikroskopie:

Druckschrift E5 (US 2006 / 0 017 001 A1) betrifft eine Anordnung und ein Verfahren

der konfokalen Fluoreszenz-Mikroskopie (E5, Abs. [0001], [0009]) und ist hier

besonders von Interesse, weil ein CCD- oder ein CMOS-Detektor mit einem sog.

Rolling-Shutter beschrieben ist, der mit dem Fokusbereich, einem Linienfokus, des

Anregungslichts synchronisiert wird (E5, Abs. [0014], [0015], [0017], [0018], [0082],

[0084], [0090], [0096], [0097]). Damit sind hier zwar die Merkmale M6, M7, M7a und

M7b offenbart, doch die E5 stützt sich ausschließlich auf ein konfokales Mikroskop,

bei welchem das Anregungslicht und das Detektionslicht aus derselben Richtung in

die Probe ein- bzw. austreten und die somit einen Winkel von 0° bzw. 180°

einschließen (jedenfalls nicht Merkmal M5d).

Druckschrift E17 (US 2003 / 0 021 016 A1) betrifft ebenfalls ein konfokales

Mikroskop (E17, Abs. [0002], „scanned laser confocal microscopy“). Ein kollimierter

Laserstrahl wird auf einen diffraktiven Strahlteiler gerichtet, welcher den Laser in

mehrere kollimierte Strahlen aufteilt (E17, Abs. [0021]). Jeder dieser kollimierten

Teilstrahlen wird auf einen separaten Fokus in der Fokusebene im Probenvolumen

fokussiert, beleuchtet also einen spezifischen Punkt in der Fokusebene. Das

erzeugte Muster von Fokuspunkten wird durch den Strahlteiler festgelegt (E17, Abs.

[0022]). Das detektierte Licht aus der Probe wird in umgekehrter Einstrahlrichtung

simultan auf den Detektor fokussiert, wobei jeder Fokuspunkt ein eigenes Pixel ri

eines flächigen Detektors beleuchtet (nicht Merkmal M5d). Die Position auf der

Detektorfläche korreliert mit der Einstrahlrichtung jedes der Strahlen (E17, Abs.

[0024] - [0025]). Der Strahlteiler kann beispielsweise ein adressierbares Gerät sein

(E17, Abs. [0026]), bei dem das Muster der Fokuspunkte angepasst werden kann,

so dass nacheinander verschiedene Muster beleuchtet werden. Hierbei handelt es

sich nicht um einen Scanner im Sinne des Streitpatents, da in der E17 nichts – durch

kontinuierliches

seitliches Verlagern bzw. Verschieben des Fokus des

Anregungslichts – abgescannt wird, sondern einfach nacheinander verschiedene

Muster beleuchtet werden (jedenfalls nicht Merkmal M4).

Die Anschlussbeschwerdeführerin nennt als Nachweis für die Merkmale M6 bis

M7b in dieser Druckschrift die „regions of interest“ (Pixel ri) und „zones of confusion“

(Bereich um Pixel ri mit Radius δ) (E17, Abs. [0028], [0029] und Fig. 3 rechts, BZ

232). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Beschränken des aktiven Bereichs

des Detektors und ein Anpassen dieses aktiven Bereichs an den jeweiligen

Fokusbereich im Sinne des Streitpatents, d. h. ein Anpassen des aktiven

Detektorbereichs an die Fokus-Verlagerung durch den Scanner. Vielmehr werden

gleichzeitig mehrere Fokusbereiche auf den Detektor (jeweils Pixel ri) abgebildet.

Der Fachmann versteht dabei, dass die gesamte Detektorfläche aktiv ist und die

„regions of interest“ in verschiedenen räumlichen Bereichen des Detektors

ausgelesen und die sie umgebenden „zones of confusion“ danach ausgefiltert bzw.

verworfen werden. Das wird elektronisch bzw. softwareseitig gelöst und erfüllt damit

die Funktion einer virtuellen Blende (E17, Abs. [0029] und Anspruch 20). Die „zones

of confusion“ nehmen auch nichtkonfokales Streulicht auf, das eigentlich auf die

„regions of interest“ fokussiert ist, und verstärken damit das elektronische Rauschen

– im Gegensatz zu einem streitpatentgemäßen tatsächlichen Beschränken des

aktiven Bereichs bzw. Inaktivieren nicht benötigter Bereiche des Detektors, so dass

die inaktiven Bereiche kein Licht mehr aufnehmen würden.

Damit sind in der E17 zwar die Merkmale M1 bis M3, M5 bis M5c offenbart, nicht

jedoch die Merkmale M4, M5d und M6 bis M7b.

Auch die übrigen – konfokale Mikroskope betreffenden - Druckschriften E1 bis E3,

E6, E11, E12 sowie die nachveröffentlichte, daher ohnehin nicht zu

berücksichtigende E16 stellen die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs

1 nicht in Frage, denn sie zeigen als typische konfokale Mikroskope (optische Achse

der Detektionsoptik parallel zur Einstrahlrichtung) jeweils zumindest nicht das

Merkmal M5d (Winkel von 60° bis 120° zwischen optischer Achse der

Detektionsoptik und der Einstrahlrichtung).

6.2.3 Aus der Perspektive der konfokalen Theta-Mikroskopie:

Die Druckschriften E18 bis E23 betreffen die konfokale Theta-Mikroskopie. Diese

zeichnet sich dadurch aus, dass sich die optischen Achsen der Einstrahl- und der

Detektionsrichtung am Ort der Probe unter einem bestimmten Winkel zueinander

befinden (Merkmale M5c und M5d). Die E18, E21 und E22 lehren dabei auch

Raster-Mikroskopieanordnungen, welche einen Scanner (Merkmal M4) aufweisen.

Allen diesen Druckschriften ist gemeinsam, dass sie gerade nicht das Beschränken

und Anpassen einer aktiven Detektorfläche auf einen Fokusbereich lehren, sondern

das Detektieren des ganzen Detektorfelds, z. B. mittels einer CCD-Kamera, erfolgt

(vgl. nur E20, S. 3370, linke Spalte, 2. oder 3. Absatz oder E23, Spalte 4, Zeilen 54

bis 64, dort alternativ eine punktförmige Detektion). Die Merkmale M6 bis M7b

fehlen in jeder der E18 bis E23 (nicht Merkmale M6 bis M7b).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist deshalb neu gegenüber den

Druckschriften E1 bis E23.

6.3 Die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Vortrag der Einsprechenden bzw. der Anschlussbeschwerdeführerin,

demgemäß der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik, insbesondere in

Gestalt der E10, der E17 oder der E4, aus seinem Fachwissen heraus oder unter

Beiziehung der Lehre einer der anderen Druckschriften in naheliegender Weise zum

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt wäre, kann aus mehreren

Gründen nicht überzeugen.

6.3.1 Soweit die Anschlussbeschwerdeführerin davon ausgeht, dass sich die Lehre

des Streitpatents

im Spannungsfeld zwischen der Konfokalmikroskopie

(insbesondere

mit

beschränkbarem

Pixeldetektor),

der

konfokalen

Thetamikroskopie

und

der

Lichtblattmikroskopie

bewege

(vgl.

Anschlussbeschwerdeschriftsatz vom 19.03.2021, Seite 3, Mitte), stimmt der Senat

dem grundsätzlich zu. Damit ist für die Analyse einer dem Streitpatent zu Grunde

liegenden erfinderischen Tätigkeit zu untersuchen, ob der Fachmann ausgehend

von der konfokalen Mikroskopie bzw. Theta-Mikroskopie oder

von der

Lichtblattmikroskopie

in

naheliegender Weise

zum Gegenstand

des

Patentanspruchs 1 gelangt, was aus Sicht des Senats zu verneinen ist.

6.3.2 Wird die Lehre der Druckschrift E10 als Ausgangspunkt für den Fachmann

herangezogen, lässt sich die Argumentation der drei Einsprechenden hierzu wie

folgt zusammenfassen:

Die Weiterentwicklung der konfokalen Thetamikroskopie zur Lichtblattmikroskopie

habe einen Wechsel von einer konfokalen zu einer Weitfeldkonfiguration, d.h. von

einer räumlich stark begrenzten zu einer räumlich wenig begrenzten Erfassung des

von der Probe ausgehenden Lichts beinhaltet. Der Stand der Technik vermittle dem

Fachmann demnach, dass der erfasste Bereich der beleuchteten Probe zumindest

zwischen der konfokalen und der Weitfeldkonfiguration, also zwischen einem

Lichtpunkt (0. Dimension) und einem Lichtblatt (2. Dimension), wechseln könne.

Der Fachmann kenne individuell auslesbare Detektoren (zumindest aus einer der

Druckschriften E1, E2, E3, E5 und E17) genauso wie einstellbare Blenden.

Daher werde der Fachmann auch Konfigurationen in dem Kontinuum zwischen dem

konfokalen und dem Weitfeldmodus, wie z. B. eine Lichtkachel, auffinden, um

Streulicht und Tiefenschärfe einerseits und die Größe des Sichtfelds andererseits

optimal einzustellen. Es bestehe keinerlei Anlass anzunehmen, dass der Fachmann

sich auf die Extrempunkte des Kontinuums (Lichtpunkt sowie Lichtblatt)

beschränke.

Der Fachmann gehe daher auch von der Weitfelddetektion, bei welcher die

Erfassung des von einer Probe ausgehenden Lichts wenig (i. W. nur durch die

Detektorgröße) begrenzt sei, zu einer stärkeren Begrenzung über, z. B. wenn die

Detektion um die Strahltaille des Lichtblatts konzentriert werden solle, um eine

bessere Tiefenschärfe sowie Vermeidung von Streulicht zu erreichen. Veranlasst

werde der Fachmann zu einem solchen Schritt, wenn z. B. das Anregungslicht nur

in einem gewissen Bereich der Probe zu detektieren sei, und dieser Bereich nicht

der gesamten Detektorfläche, sondern nur einem Abschnitt davon entspreche.

Wenn daher der Fachmann vor der Aufgabe stünde, basierend auf einem

Lichtblattmikroskop nach der E10 den durch einen Detektor erfassten Bereich der

Probe einzugrenzen, würde er gemäß den Argumentationen der Einsprechenden

bzw. der Anschlussbeschwerdeführerin angesichts der Lehre der E17 ohne

Weiteres zum erteilten Streitpatentgegenstand gelangen.

Diese Argumentation überzeugt den Senat

jedoch nicht, denn der Vorteil der

Lichtblattmikroskopie besteht

laut der Lehre der E10 gerade darin, dass die

Verwendung eines Lichtblatts als Anregungslicht anstelle einer gleichförmigen

Ausleuchtung der Probe das Signal-Rausch-Verhältnis drastisch verbessert und

einzelne Teilchen sichtbar macht, welche ansonsten vom Rest der Probe nicht zu

unterscheiden wären (E10, S. 1967, Box 3, dort 2. Abs.).

Die E10 sieht einen Vorteil der Lichtblattmikroskopie gegenüber der konfokalen

Mikroskopie explizit darin, dass nur ein kleines Volumen um die Fokusebene herum

beleuchtet, d. h. mit Laserlicht bestrahlt, und dadurch der Rest der Probe nicht

beeinflusst - und damit verschlissen - wird, und dass gerade durch das gleichzeitige

Einsammeln der gesamten dabei durch das Lichtblatt angeregten Fluoreszenz ein

Rasterscannen nicht mehr nötig ist. Daher ist die Lichtblattmikroskopie gegenüber

der scannenden konfokalen Mikroskopie sehr schnell und effizient (E10, S. 1967,

rechte Spalte, letzter Absatz mit Figur 2 und zugehöriger Figurenbeschreibung ganz

unten; S. 1968, linke Spalte, erster bis zweiter Absatz).

Die E10 beschreibt weiter, dass die Lichtblattmikroskopie aufgrund der höheren

Geschwindigkeit und der niedrigeren Lichtbelastung für viele Anwendungen besser

geeignet ist als die konfokale Mikroskopie (E10, S. 1972, linke Spalte, zweiter

Absatz). Auch wird beschrieben, dass gerade die gleichzeitige Aufnahme eines

ganzen „Frames“ (d.h. einer Ebene) Bewegungsartefakte verhindert und effizienter

als die zeilenweise Aufnahme in scannenden Mikroskopen (d.h. insbesondere auch

in konfokalen Mikroskopen) ist (E10, S. 1973, linke Spalte, erster Absatz).

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mag der in der E10 offenbarten SPIM-

Mikroskopie, dabei besonders der Variante der DSLM-Mikroskopie, zwar nahe

kommen, gemäß Streitpatent wird jedoch - wie oben unter 4. ausgeführt - nur ein

Teilbereich des Detektors aktiviert und dieser aktive Bereich des Detektors mit

einem Fokusbereich des Anregungslichts fortlaufend synchronisiert, so dass nur

Licht aus Bereichen der Probe aufgenommen wird, die in dem jeweiligen Moment

gerade vom Lichtblatt beleuchtet bzw. angeregt werden. Dadurch wird verhindert,

dass Streulicht aus Probenbereichen, die nicht im Fokus sind, vom Detektor erfasst

wird. Das Streitpatent betrifft zusammengefasst also ein DSLM-Mikroskop mit

einem beschränkt auslesbaren Flächendetektor.

In welcher Weise dem Fachmann diese Lehre des Streitpatents aus einer

Kombination der E10 (Lichtblatt-Mikroskopie) und der Lehre der E17 (konfokale

Mikroskopie) nahegelegt sein sollte, ist für den Senat nicht erkennbar.

Die in der E10 beschriebene Lichtblattmikroskopie wird - wie ausgeführt - gerade

aus dem Grund als der konfokalen Mikroskopie überlegen charakterisiert, dass die

gesamte in der Probe angeregte Fluoreszenz „auf einen Schlag“ durch die Kamera

aufgenommen wird. Ein wesentliches Merkmal der konfokalen Mikroskopie ist es

hingegen, gerade nicht betrachtete Bereiche mittels des „Pinhole“ (d. h. einer

Lochblende) auszublenden, wie durch eine Vielzahl von Druckschriften zur

konfokalen Mikroskopie belegt wird. Ausgehend von der E10 würde der Fachmann

damit eine in Richtung der Konfokalität führende Modifikation nicht in Erwägung

ziehen, ohne erfinderisch tätig zu werden. Denn genau in dieser Annahme, dass

eine derartige Modifikation auch Vorteile bringen könnte, wie z. B. ein Ausblenden

von Streulicht, ein Verringern von elektronischem Rauschen etc., liegt die

erfinderische Tätigkeit des Streitpatents. Die E10 selbst lehrt geradewegs von einer

derartigen Konfiguration weg und würde der Fachmann daher als Ausgangspunkt

hier nicht heranziehen.

Aber selbst eine Kombination der Lehren der E10 und E17 hätte den Fachmann

nicht zur streitpatentgemäßen Lehre führen können. Die E17, die eine punktförmige

Beleuchtung und Detektion – und damit einen Extremwert des Kontinuums – lehrt,

möchte ausdrücklich konfokal bleiben:

„If the beam splitter 204 of FIG. 2 produces the collimated beams 208 whose images

were closer than δ on the area detector 226, then non-confocal scattering from each

would be detected by the others, thereby degrading performance. The pattern of the

beams 208 created by the beam splitter 204 therefore is most preferably chosen so

that no two images are closer than δ at the area detector 226.” (E17, Abs. [0030]).

Und selbst unter der Annahme, der Fachmann hätte tatsächlich etwas zwischen

„Punkt und Fläche“ (abweichend von den ihm bekannten Extremwerten des

Kontinuums) schaffen wollen, gäbe ihm der Stand der Technik in Gestalt der E5

hierfür bereits die Lösung an die Hand: eine konfokale Linienbeleuchtung (d. h. 1dimensional) und dazu eine Linien-Blende

(„rolling-shutter“; ebenfalls 1dimensional). Eine Anregung, in diesem Fall vom konfokalen Prinzip abzurücken,

bietet sich dem Fachmann nicht, so dass ihn insoweit auch kein Weg zur

streitpatentgemäßen Lehre führen würde.

Von der E10 (auch in Kombination mit der E17) ausgehend sieht der Senat somit

weder Anlass noch Vorbild für den Fachmann, den flächigen Detektorbereich auf

eine Linie oder ein schmales Lichtband zu beschränken, zumal dies einer der

großen Vorteile der Lichtblattmikroskopie ist und auch so in der E10 beschrieben

wird. Die Lösung des Streitpatents, nun die flächige Beleuchtung mit einer

Beschränkung des erfassenden Detektorbereichs zu verbinden, liegt – wie auch die

Anschlussbeschwerdeführerin selbst ausführt –

im Bereich zwischen den

bekannten Lösungen und ist überdies ohne Vorbild im Stand der Technik.

6.3.3 Auch der von dem Einsprechenden zu 1) in der mündlichen Verhandlung

vorgebrachten Auffassung, dass die in der E4 gezeigte SPIM-Anordnung dem

Fachmann eine synchrone Beschränkung des Detektorbereichs zu einer

begrenzten flächigen Beleuchtung nahelege (E4, Abs. [0069], [0071]), vermag sich

der Senat nicht anzuschließen. Die Anschlussbeschwerdeführerin führte dazu

ergänzend aus, dass sich die Beschränkung sinngemäß aus der Formulierung

„…one-dimensional or elongated pixel arrays in the detector…“ insb. dem Plural

„arrays“ (E4, Abs. [0071],) ergebe.

Die Patentinhaberin hat dazu zutreffend festgestellt, dass es die Grundidee der E4

ist, mit einem Detektor auszukommen, dessen Grundfläche technologisch bedingt

zu klein sein kann (E4, Abs. [0023], [0024]). Die E4 lehrt, einen linear beleuchteten

Objektbereich auf einen linearen Detektor abzubilden, dieser nimmt das gesamte

Bild auf, „so that the linear image produced in the detection beam path 5 can be

recorded fully by the detector 8 without having to move the detector 8.“ (E4, Abs.

[0067], Zeilen 16-18). Die alternative Ausführungsform in Figur 7 der E4 zeigt

demgegenüber praktisch eine kinematische Umkehr der Idee aus Abs. [0024].

Soweit der Einsprechende zu 1) weiter ausgeführt hat, dass der „detector 8“

eindeutig 2-dimensional sei (E4, Abs. [0058] Ende: „The two dimensional detector

8 can be, for example, a CCD camera.“), wird diese Argumentation für das in Figur

7 der E4 beschriebene Ausführungsbeispiel in Absatz [0067] aufgehoben, da dort –

wie von der Patentinhaberin vorgetragen - zum Detektor 8 geschrieben ist: „The

detector 8 is constructed as a pixel detector and, in accordance with the linear image

now produced, has more of a “one-dimension” pixel arrangement. In this

arrangement, the positioning of the pixels is such that a substantially larger number

of the pixels will lie successively in the longitudinal direction of the linear image

which is produced, than transversely thereto. The number of pixels in the

longitudinal direction or transverse direction is preferably selected so that the linear

image produced in the detection beam path 5 can be recorded fully by the detector

8 without having to move the detector 8.” (E4, Abs. [0067], Z. 8-18).

Zusammenfassend sieht der Senat keinen Weg für den Fachmann, ausgehend von

der E4 zur Lösung gemäß dem Streitpatent zu gelangen, vielmehr führt die Lehre

der E4 ihn gerade von einer Beschränkung der Detektorfläche weg.

6.3.4 Ausgehend von der E17, die eine konfokale Mikroskopieanordnung lehrt,

ergibt sich kein anderes Bild: Die E17 kennt schon gar keinen Scanner und keinen

aktiven Detektorbereich

im Sinne des Streitpatents. Der

von der

Anschlussbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angesprochene „gimbalmounted mirror 114“ ist Bestandteil des in Figur 1 gezeigten vorbekannten Stands

der Technik, wie auch von der Patentinhaberin in ihrer Erwiderung auf die

Anschlussbeschwerde richtig festgestellt. Insbesondere möchte die Lehre der E17

gerade das Prinzip der konfokalen Mikroskopie nicht verlassen.

Die Ausführungen der Anschlussbeschwerdeführerin, „Der Fachmann würde die

Lehren der E18 bis E23 bezüglich des konfokalen Theta-Mikroskops unmittelbar

anwenden im konfokalen Mikroskop der E17, um eine verbesserte axiale Auflösung

zu erreichen mittels einer geringeren axialen Ausdehnung der Punktspreizfunktion,

wobei der Fachmann hierzu lediglich eine weitere Objektivlinse bereitstellen

müsste, um den Detektionsstrahlengang vom Beleuchtungsstrahlengang zu

trennen, und die beiden Objektivlinsen in einer konfokalen Winkelbeziehung von

etwa 90° zueinander anordnen.“ (vgl. Schriftsatz vom 19.03.2021, Seite 24, 2.

Absatz), zeigen gerade, wie schwerwiegend der Fachmann in die Struktur des

Gegenstands der E17 eingreifen müsste, um zum Gegenstand des Streitpatents zu

gelangen. Dazu fehlt ihm jedoch jedweder Anlass. Bei der vorgenannten Sichtweise

der Anschlussbeschwerdeführerin handelt es sich zur Überzeugung des Senats

vielmehr um eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung des

Streitpatents.

6.3.5 Für eine Heranziehung der Druckschriften E18 bis E21 als Ausgangspunkt

fehlt dem Fachmann bereits der Anlass, denn bei den dort gelehrten Theta-

Mikroskopen ist die Überlappung der Punktspreizfunktionen von Beleuchtung und

Detektion bereits verringert und die Auflösung somit verbessert (vgl. Schriftsatz der

Anschlussbeschwerdeführerin vom 19.03.2021, Abschnitt 5. auf S. 23 ff.).

Die in diesem Zusammenhang von der Anschlussbeschwerdeführerin vorgebrachte

Auffassung, dass ein „doppeltes Sektionieren“ auch bei der konfokalen Mikroskopie

erfolge, vermag den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen. Nach dem Vortrag der

Anschlussbeschwerdeführerin würde erstens das Beleuchtungslicht auf den

Beleuchtungsfokus konzentriert und zweitens das von der Probe erfasste Licht auf

den beleuchteten Punkt, z. B. wie in der E17 offenbart, beschränkt. Damit liege ein

„doppeltes Sektionieren“ vor (vgl. Schriftsatz vom 19.03.2021, S. 6, 3. bis 4. Absatz).

Nach Ansicht des Senats unterscheidet

sich

dieses

jedoch

vom

streitpatentgemäßen „doppelten Sektionieren“ dahingehend, dass bei der

konfokalen Mikroskopie zweimal „auf den Punkt“ sektioniert wird; das Streitpatent

hingegen sektioniert mit der Beleuchtung erst eine Ebene (d. h. schichtweise bzw.

tomographisch) und sektioniert dann mit dem Detektor einen kleineren Abschnitt

daraus.

6.3.6 Aus Sicht des Senats hat damit der Fachmann weder ausgehend von der

Lichtblattmikroskopie, noch von der konfokalen Mikroskopie oder der Theta-

Mikroskopie Veranlassung, die streitpatentgemäße Lehre mit einer Beleuchtung

durch einen scannenden Laserstrahl bzw. durch ein Lichtblatt und eine zur

Beleuchtungsrichtung im Winkel von 60° bis 120° stehende Detektion in einer

beschränkten Weitfeldkonfiguration zu realisieren.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann daher nicht

durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt und beruht somit auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

7. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den erteilten nebengeordneten

und auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruch 11, dessen Gegenstand die o. g.

erfinderische Leistung des Patentanspruchs 1 teilt.

8. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 12 bis 15 bilden den jeweiligen

Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 bzw. 11, auf den sie jeweils direkt oder

indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen

sich daher ebenfalls als patentfähig.

9. Im Ergebnis waren daher das Streitpatent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und die

Anschlussbeschwerde der Einsprechenden zu 2) zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Christoph