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BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 1 W (pat) 44/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat44.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 44/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 60 2015 046 602

(wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19 . Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und

Heimen beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat44.22.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Deutsche Patent- und

Markenamt (DPMA) durch Beschluss vom 7. Juli 2022. Als Inhaberin des mit

Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents, das

beim DPMA unter dem Aktenzeichen 60 2015 046 602.0 geführt wird, versäumte

die Beschwerdeführerin die fristgemäße Zahlung der 6. Jahresgebühr innerhalb der

zuschlagsfreien Zeit, nachdem das DPMA mit Schreiben vom 15. Januar 2020 ihren

damaligen Inlandvertreter auf den drohenden Fristablauf am 2. Juni 2020

hingewiesen hatte. Mit Schreiben vom 6. August 2020 an den mittlerweile neu

bestellten Inlandsvertreter wies das DPMA auf die nicht fristgerechte Zahlung der

fälligen Jahresgebühr hin und informierte über die Möglichkeit der nachträglichen

Zahlung mit Verspätungszuschlag bis zum 30. September 2020. Eine Zahlung

erfolgte daraufhin nicht.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag.

Zur Begründung des Antrages ließ die Beschwerdeführerin die interne Aufgabenverteilung zwischen ihr, der Patentinhaberin, einer chinesischen Patentagentur und

den Inlandsvertretern bei der Zahlung der Jahresgebühren ihrer ausländischen

Patente darlegen. Ferner wurde die 6. Jahresgebühr gezahlt.

Mit Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021 teilte das DPMA mit, dass der Antrag

voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da u.a. das fehlende Verschulden

an der Fristversäumnis nicht dargelegt worden sei. Das DPMA setzte der

Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Äußerung. Nachdem die Frist

abgelaufen war, ohne dass Beschwerdeführerin sich äußerte, wies das DPMA mit

Beschluss vom 3. Dezember 2021 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur

Zahlung der 6. Jahresgebühr (zzgl. Verspätungszuschlag) zurück. Zur Begründung

wurde ausgeführt, dass das Verschulden der Fristversäumung nicht ausgeräumt

worden sei. Der Beschluss wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses den

Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 mit

Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs.1 PatG in die dreimonatige Frist zur Erwiderung auf

den Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie habe

unverschuldet nicht auf den Zwischenbescheid reagieren können, andernfalls hätte

sie in der Stellungnahme nochmals dargelegt, dass sie die Frist zur Zahlung der 6.

Jahresgebühr unverschuldet versäumt habe. Nachdem das DPMA der

Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zur voraussichtlichen Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages gegeben hatte, wies das

DPMA – Patentabteilung 15.EP – den Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2022 zurück.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer vorliegenden Beschwerde

vom 4. August 2022. Zur Begründung führt sie u.a. aus, entgegen der Auffassung

des DPMA, könne nach § 123 PatG Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme auf den Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021 gewährt werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 7. Juli 2022 aufzuheben und eine Wiedereinsetzung in

die Frist zur Erwiderung des Zwischenbescheids vom 20. Juli 2021 zu

gewähren.

Die Beschwerdeführerin hat auf einen Hinweis des Senates vom 14. September

2022 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde ist zulässig. Der

Umstand allein, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hinsichtlich der Stellungnahmefrist zum Zwischenbescheid erst gestellt wurde

nachdem der ablehnende Beschluss, zu dem der Zwischenbescheid ergangen war,

unanfechtbar geworden ist, lässt das Rechtschutzbedürfnis gegen die Ablehnung

der Wiedereinsetzung mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2022 nicht

vollständig entfallen.

Die Beschwerde

ist aber unbegründet. Das DPMA hat den Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Stellungnahmefrist zum

Zwischenbescheid vom 20. Juni 2021 zutreffend zurückgewiesen. Voraussetzung

für den Antrag nach §123 PatG ist, dass die Säumnis „nach gesetzlicher Vorschrift

einen Rechtsnachteil zur Folge hat“. Daran fehlt es hier. Zwar kann einer Partei ein

Rechtsnachteil entstehen, wenn sie eine Stellungnahmefrist des DPMA – ggf.

unverschuldet – versäumt. Dieser Nachteil beruht aber nicht auf „gesetzlicher

Vorschrift“ im Sinne des § 123 PatG, da die Versäumung dieser Frist keine

unmittelbare Rechtsfolge hat. Das DPMA ist überdies auch nach Ablauf der von ihm

gesetzten Frist nicht gehindert, Vorbringen noch zu berücksichtigen. Nachteilig für

den Betroffenen ist gegebenenfalls erst die spätere Entscheidung, die auf der

Unkenntnis günstiger Umstände beruht, wenn die Gelegenheit zum rechtlichen

Gehör versäumt wird. Auf die Frage, ob diese Frist unverschuldet versäumt wurde,

kommt es somit nicht an.

Unschädlich

ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung, nämlich die

Stellungnahme auf den Zwischenbescheid nicht nachgeholt hat. Nachdem das

DPMA mit Beschluss vom 6. Dezember 2021, zugestellt am 8. Dezember 2021, den

ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6.

Jahresgebühr abgelehnt hatte, war die Stellungnahme auf den vorangegangenen

Zwischenbescheid prozessual überholt. Da die Beschwerdeführerin diesen

Beschluss hat rechtskräftig werden lassen, ist davon auszugehen, dass weiterer

Vortrag, der zu einer für sie günstigen Entscheidung hätte führen können, nicht

mehr beabsichtigt war. Eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrages in eine

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2021 scheidet schon wegen

der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus.

Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich

gehalten hat, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren

ergehen (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Heimen