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BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 1 W (pat) 44/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat44.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 44/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 60 2015 046 602
(wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19 . Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat44.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Deutsche Patent- und
Markenamt (DPMA) durch Beschluss vom 7. Juli 2022. Als Inhaberin des mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents, das
beim DPMA unter dem Aktenzeichen 60 2015 046 602.0 geführt wird, versäumte
die Beschwerdeführerin die fristgemäße Zahlung der 6. Jahresgebühr innerhalb der
zuschlagsfreien Zeit, nachdem das DPMA mit Schreiben vom 15. Januar 2020 ihren
damaligen Inlandvertreter auf den drohenden Fristablauf am 2. Juni 2020
hingewiesen hatte. Mit Schreiben vom 6. August 2020 an den mittlerweile neu
bestellten Inlandsvertreter wies das DPMA auf die nicht fristgerechte Zahlung der
fälligen Jahresgebühr hin und informierte über die Möglichkeit der nachträglichen
Zahlung mit Verspätungszuschlag bis zum 30. September 2020. Eine Zahlung
erfolgte daraufhin nicht.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag.
Zur Begründung des Antrages ließ die Beschwerdeführerin die interne Aufgabenverteilung zwischen ihr, der Patentinhaberin, einer chinesischen Patentagentur und
den Inlandsvertretern bei der Zahlung der Jahresgebühren ihrer ausländischen
Patente darlegen. Ferner wurde die 6. Jahresgebühr gezahlt.
Mit Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021 teilte das DPMA mit, dass der Antrag
voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da u.a. das fehlende Verschulden
an der Fristversäumnis nicht dargelegt worden sei. Das DPMA setzte der
Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Äußerung. Nachdem die Frist
abgelaufen war, ohne dass Beschwerdeführerin sich äußerte, wies das DPMA mit
Beschluss vom 3. Dezember 2021 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der 6. Jahresgebühr (zzgl. Verspätungszuschlag) zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass das Verschulden der Fristversäumung nicht ausgeräumt
worden sei. Der Beschluss wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses den
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs.1 PatG in die dreimonatige Frist zur Erwiderung auf
den Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie habe
unverschuldet nicht auf den Zwischenbescheid reagieren können, andernfalls hätte
sie in der Stellungnahme nochmals dargelegt, dass sie die Frist zur Zahlung der 6.
Jahresgebühr unverschuldet versäumt habe. Nachdem das DPMA der
Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zur voraussichtlichen Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages gegeben hatte, wies das
DPMA – Patentabteilung 15.EP – den Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2022 zurück.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer vorliegenden Beschwerde
vom 4. August 2022. Zur Begründung führt sie u.a. aus, entgegen der Auffassung
des DPMA, könne nach § 123 PatG Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme auf den Zwischenbescheid vom 20. Juli 2021 gewährt werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 7. Juli 2022 aufzuheben und eine Wiedereinsetzung in
die Frist zur Erwiderung des Zwischenbescheids vom 20. Juli 2021 zu
gewähren.
Die Beschwerdeführerin hat auf einen Hinweis des Senates vom 14. September
2022 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde ist zulässig. Der
Umstand allein, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinsichtlich der Stellungnahmefrist zum Zwischenbescheid erst gestellt wurde
nachdem der ablehnende Beschluss, zu dem der Zwischenbescheid ergangen war,
unanfechtbar geworden ist, lässt das Rechtschutzbedürfnis gegen die Ablehnung
der Wiedereinsetzung mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2022 nicht
vollständig entfallen.
Die Beschwerde
ist aber unbegründet. Das DPMA hat den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Stellungnahmefrist zum
Zwischenbescheid vom 20. Juni 2021 zutreffend zurückgewiesen. Voraussetzung
für den Antrag nach §123 PatG ist, dass die Säumnis „nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat“. Daran fehlt es hier. Zwar kann einer Partei ein
Rechtsnachteil entstehen, wenn sie eine Stellungnahmefrist des DPMA – ggf.
unverschuldet – versäumt. Dieser Nachteil beruht aber nicht auf „gesetzlicher
Vorschrift“ im Sinne des § 123 PatG, da die Versäumung dieser Frist keine
unmittelbare Rechtsfolge hat. Das DPMA ist überdies auch nach Ablauf der von ihm
gesetzten Frist nicht gehindert, Vorbringen noch zu berücksichtigen. Nachteilig für
den Betroffenen ist gegebenenfalls erst die spätere Entscheidung, die auf der
Unkenntnis günstiger Umstände beruht, wenn die Gelegenheit zum rechtlichen
Gehör versäumt wird. Auf die Frage, ob diese Frist unverschuldet versäumt wurde,
kommt es somit nicht an.
Unschädlich
ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung, nämlich die
Stellungnahme auf den Zwischenbescheid nicht nachgeholt hat. Nachdem das
DPMA mit Beschluss vom 6. Dezember 2021, zugestellt am 8. Dezember 2021, den
ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6.
Jahresgebühr abgelehnt hatte, war die Stellungnahme auf den vorangegangenen
Zwischenbescheid prozessual überholt. Da die Beschwerdeführerin diesen
Beschluss hat rechtskräftig werden lassen, ist davon auszugehen, dass weiterer
Vortrag, der zu einer für sie günstigen Entscheidung hätte führen können, nicht
mehr beabsichtigt war. Eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrages in eine
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2021 scheidet schon wegen
der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich
gehalten hat, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren
ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen