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BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 1 W (pat) 46/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat46.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 46/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2017 130 850
wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse F21V- vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben und die
ECLI:DE:BPatG:2022:191222B1Wpat46.22.0
Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Am 21. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „LED String in
Glaskanüle“ zur Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag.
Durch Prüfungsbescheid vom 2. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass ein Patent in der eingereichten Fassung nicht gewährbar
erscheine. Daraufhin reichte sie mehrfach geänderte Unterlagen ein, zuletzt mit
Schriftsatz vom 20. Juli 2022. Gemäß Aktenvermerk des DPMA vom 25. Juli 2022
wurden mit dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
telefonisch
Änderungen besprochen. So solle u.a. die Bezeichnung geändert werden und der
Patentanspruch 12 entfallen. Auf der Grundlage dieser geänderten Unterlagen
fasste die Prüfungsstelle am 29. Juli 2022 den Erteilungsbeschluss.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24. August 2022, mit der die
Beschwerdeführerin die Erteilung mit den am 20. Juli 2022 eingereichten
Unterlagen begehrt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit
den in dem Aktenvermerk über das Telefongespräch niedergelegten Änderungen,
die dem Erteilungsbeschluss zugrunde liegen, nicht einverstanden gewesen. Sie
trägt dazu vor, dem Aktenvermerk müsse ein Missverständnis zugrunde liegen.
Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,
den Erteilungsbeschluss des DPMA – Prüfungsstelle für Klasse F21V
- vom 29. Juli 2022 aufzuheben und die Patentanmeldung zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den
Erteilungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist auch begründet.
Der Erteilungsbeschluss ist ohne Sachentscheidung aufzuheben und die Sache
an das Patentamt zurückzuverweisen. Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt
werden, wie es beantragt ist. Jede Änderung der Unterlagen, die nicht nur in
geringfügigen
redaktionellen Verbesserungen wie der Berichtigung von
Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen
Unrichtigkeiten besteht, setzt das erklärte Einverständnis des Anmelders voraus.
Die im Aktenvermerk vom 25. Juli 2022 niedergelegten Änderungen sind in
diesem Sinne als wesentlich anzusehen, da u.a. ein Patentanspruch entfallen ist.
Das demnach erforderliche Einverständnis der Beschwerdeführerin mit den
Änderungen
im Erteilungsbeschluss gegenüber den am 20. Juli 2022
eingereichten Unterlagen kann allein aufgrund des Inhalts des Aktenvermerks
über das Telefongespräch nicht wirksam angenommen werden, da die Richtigkeit
dieses Aktenvermerk
von
der Anmelderin
bestritten wurde. Der
Erteilungsbeschluss war deshalb aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG), da
das DPMA nicht vollständig über die Anmeldung entschieden hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen