Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 28 W (pat) 547/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:191222B28Wpat547.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 547/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 004 586.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterin

Berner und des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel

ECLI:DE:BPatG:2022:191222B28Wpat547.22.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben

und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

Lieblings-Zahnarzt

ist am 11. März 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 10: Chirurgische und zahnärztliche Apparate; Zahnkronen;

Zahnersatz;

Zahnbrücken;

Zahnspangen;

Zahnersatz;

Zahnschienen;

Zahnprothesen;

Zahnarztsessel;

Zahnarztstühle;

Zahnimplantate;

Zahnwurzelstifte;

Zahntechnikergeräte; künstliche Zähne; kieferorthopädische

Zahnspangen; Gummibänder für Zahnspangen; Teile von

Zahnprothesen; Zahnklammern zur Befestigung von bereits

vorhandenen

Zahnprothesen; Mundschutzmasken

für

zahnärztliche Zwecke; Bohrer für zahnärztliche Anwendungen;

Spezialmöbel

für zahnärztliche Zwecke; Zahnärztliche

Apparate zum Anpassen; Handschuhe

für zahnärztliche

Zwecke; Zahnärztliche Apparate und Instrumente; Prothesen

für zahnärztliche Zwecke; Zahnimplantate aus künstlichen

Materialien; Untersuchungsliegen

für

zahnmedizinische

Zwecke; Zahnmedizinische Apparate und Geräte; Geräte

[Mundduschen] zur Verwendung durch Zahnärzte beim Spülen

des Zahnfleischs;

Instrumente

zum Einsetzen

von

Zahnprothesen; Apparate zum Einpassen von Zahnprothesen;

Implantate für die Zahnchirurgie [Prothesen]; Geräte zur

Feststellung

von Zahnerkrankungen;

Instrumente

zur

Anfertigung

von

künstlichen

Zähnen;

Zangen

für

zahntechnische Zwecke; Zangen für medizinische Zwecke;

Zahnzwischenraumbürsten

für die Zahnbehandlung

für

zahnärztliche Zwecke; Zahntechnikergeräte; Zahnstützstifte;

Zahnstifte; Zahnsteinentfernungsgeräte; Zahnschutzkappen;

Zahnschutz

für

zahnmedizinische

Zwecke;

Zahnregulierungsklammem;

Zahnregulierungen;

Zahnprothesen in der Form von Inlays; Zahnpoliergeräte zur

Verwendung durch Zahnärzte; Zahnkappen; Zahnimplantate

aus künstlichen Materialien; Zahnfleischmassageinstrumente;

Zahnersatz;

Zahnbrücken;

Zahnärztliche

Spiegel;

Zahnärztliche Instrumente; Zahnärztliche Geräte; Zahnärztliche

Apparate zum Anpassen; Zahnärztliche Apparate und

Instrumente; Zahnabdrucklöffel; Teile von Zahnprothesen;

Prothetische

Implantate;

Prothetische

Geräte

für

zahnmedizinische Zwecke; Prothesen zur Implantation in den

Kieferknochen; Prothesen und

künstliche

Implantate;

Prothesenschäfte;

Prothesen

in

Form

von

Teilkronenerneuerungen; Prothesen

in Form von

Inlays;

Prothesen in Form einer Vollkronenerneuerung; Prothesen für

zahnärztliche

Zwecke;

Prothesen

für medizinische

Behandlungen; Künstliche Zahnteile; Kieferorthopädische

Zahnspangen; Kieferorthopädische Klammern zur Begradigung

der

Zähne;

Kieferorthopädische

Instrumente;

Kieferorthopädische Geräte; Kieferorthopädische Apparate;

Instrumente für prothetische Implantate; Implantatmodelle;

Implantate zur Verwendung in der Zahnmedizin [Prothesen];

Implantate für die Zahnchirurgie (Prothesen]; Implantatbrücken

für

zahnärztliche

Zwecke;

Implantat-Abutments

für

zahnärztliche Zwecke; Geräte

zur Feststellung

von

Zahnerkrankungen; Elektrische zahnärztliche Geräte; Apparate

für zahnärztliche Zwecke;

Klasse 35: Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Beratung bei der

Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in

Bezug

auf

Kommunikationsstrategien

in

der

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Beratung in Bezug auf

Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung in Fragen

der Geschäftsführung;

Beratung

Personalwesens;

Beratungsdienste

in

in

Fragen

Fragen

des

der

Geschäftsführung;

betriebswirtschaftliche

Beratung;

betriebswirtschaftliche Recherche; Dienstleistungen einer

Werbeagentur; Entwicklung von Werbekonzepten; Erstellung

von Studien zur Unternehmensrentabilität; Herausgabe von

Werbetexten; Marketing; Marktstudien; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations]; Optimierung des Website-Traffics;

Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung;

Organisationsberatung

in

Geschäftsangelegenheiten;

Personalanwerbung;

Planungen

[Hilfe]

bei

der

Geschäftsführung; Verfassen von Werbetexten; Werbung;

Werbedienstleistungen zur Schaffung einer Markenidentität für

Dritte;

Beratung

bezüglich

Marketing;

Unternehmensberatungsdienste;

Geschäftsführung,

Unternehmensberatung; Unternehmensberatung hinsichtlich

Franchising; Unternehmensberatung in Bezug auf Franchising;

Unternehmensberatung

in

Bezug

Marketingmanagementkonsultationen;

Entwickeln

auf

von

Unternehmensstrategien

[Unternehmensberatung];

Dienstleistungen auf

dem Gebiet

von

Jointventures

[Unternehmensberatung]; Dienstleistungen auf dem Gebiet von

Unternehmenszusammenschlüssen (Unternehmensberatung];

Unternehmensberatung für die Gründung von Franchise-

Unternehmen; Unternehmens- und Managementberatung;

Klasse 41: Unterrichtsdienstleistungen

im

Bereich

Zahnmedizin;

Unterweisung (Schulung] in Zahnpflege; Durchführung von

Unterhaltungsveranstaltungen;

Organisation

Veranstaltung

von

Kongressen;

Veranstaltung

und

und

Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung

von Workshops

(Ausbildung];

Veranstaltung

von

zahnmedizinischen Fortbildungskursen;

Klasse 42: Beratung zur Gestaltung von Websites; Gestaltung und Pflege

von Websites für Dritte;

Klasse 44: Beratungen

in Bezug auf medizinische Dienstleistungen;

Dienste eines Zahnarztes; Dienstleistungen

im Bereich

Kieferorthopädie;

Durchführung

von

medizinischen

Behandlungen;

Zahnärztliche Beratung;

Zahnärztliche

Schmerzbehandlung

[Sedierung];

Chirurgische

Diagnosedienstleistungen; Erteilen

von medizinischen

Auskünften im Bereich des Gesundheitswesens; Zahnärztliche

Dienstleistungen; Zahnärztliche Betreuung; Beratung auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens; Beratungen auf dem Gebiet

der medizinischen

Gesundheitspflege;

Chirurgische

Behandlungsdienstleistungen; Auskünfte auf dem Gebiet der

Medizin; Zahnmedizinische Dienstleistungen; Auskünfte in

Bezug auf Arzneimittel; Beratungen auf dem Gebiet der

Medizin; Bleaching der Zähne; Zahnreinigungsdienste;

Beratungen

in Bezug auf Zahnmedizin; Chirurgische

Dienstleistungen; Zurverfügungstellung von

Informationen

bezüglich Zahnmedizin; Beratungen in Bezug auf Zahnmedizin;

Zahnmedizinische Dienstleistungen; Online-Bereitstellung

medizinischer Akten, ausgenommen für die Zahnmedizin;

Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienste eines Zahnarztes.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 10 durch einen

Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil „Lieblings-“ drücke in

Wortkombinationen mit Substantiven aus, dass jemand oder etwas in höchster

Gunst stehe bzw. den Vorzug vor allen anderen Personen oder Sachen genieße.

Deshalb werde in dem Anmeldezeichen auf einen Zahnarzt verwiesen, dem viele

Patienten den Vorzug gäben. Dabei solle über dessen Beliebtheit bei Patienten die

diese Beliebtheit begründende besondere Qualität der Leistungen oder Produkte

beworben werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 44 weise das

Anmeldezeichen darauf hin, dass es sich im Wesentlichen um zahnärztliche

Leistungen handele, die von einem sehr beliebten Zahnarzt erbracht würden. Für

die verbleibenden Dienstleistungen, die in irgendeiner Weise dem zahnärztlichen

Tätigkeitsfeld zuordenbar seien, könne dem Zeichen ein solcher Sachhinweis auch

entnommen werden. Soweit dagegen für die Waren und Dienstleistungen

Zahnarztpraxen als Abnehmer in Frage kämen, erschöpfe sich die Aussage des

Anmeldezeichens in dem Werbeversprechen, durch deren Verwendung bzw.

Inanspruchnahme bei den Patienten beliebter zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht,

Zahnärzte würden von großen Teilen der Allgemeinheit mindestens negativ

assoziiert. Daher handele es sich bei dem Anmeldezeichen um eine den typischen

Kontext

eines

Zahnarztbesuchs

diametral

verkehrende,

antithetische

Wortneuschöpfung, die beim angesprochenen Verkehr einen Denkprozess auslöse.

Die Anmelderin beantragt,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des DPMA vom

7. Juli 2022 aufzuheben,

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und

führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.

1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die

Entscheidung ungenügend begründet worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene

Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das

Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet.

Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2

MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für

die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962,

86, 87 – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder

widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

b) Im vorliegenden Fall differenziert die Begründung völlig ungenügend zwischen

den einzelnen Waren und Dienstleistungen und ist teilweise unverständlich.

Die Befassung mit dem Anmeldezeichen in Zusammenhang mit konkreten Waren

und Dienstleistungen beschränkt sich im angefochtenen Beschluss darauf, dass es

sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 44 „im Wesentlichen“ um

zahnärztliche Leistungen handele. Bezüglich der „verbleibenden“ Waren und

Dienstleistungen wird nur danach differenziert, ob sie „in irgendeiner Weise dem

zahnärztlichen Betätigungsfeld zuordenbar“ sind oder „Zahnarztpraxen als

Abnehmer in Frage kommen“.

aa) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

MarkenG sind aber grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH

GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung

ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der

angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37

– MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Das bedeutet aber

nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche

Begründung

nicht

für

jede

einzelne

Position

des Waren-

/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen

von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können.

Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren

und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder

überhaupt nicht gewürdigt werden.

bb) Diesen Anforderungen an die Prüfung der Schutzhindernisse im Hinblick auf die

im Einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die Markenstelle

nicht gerecht. Sie beschränkt sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 44

auf eine bloß überschlägige Prüfung auf die „wesentlichen“ Dienstleistungen. Es

bleibt offen, welche Dienstleistungen als nicht wesentlich angesehen werden und

weshalb im Hinblick auf diese gleichfalls ein Schutzhindernis bejaht wird.

cc) Hinsichtlich der „verbleibenden“ umfangreichen Waren und Dienstleistungen der

Klasse 10, 35, 41, 42 und 44 bleibt jeweils offen, ob sie zum zahnärztlichen

Betätigungsfeld gehören oder von Zahnarztpraxen nachgefragt werden. Die

Ausführungen der Markenstelle sind so allgemein gehalten, dass von der

Anmelderin nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Umstände für die

im Einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Schutzhindernis

vorliegt.

c) Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1

MarkenG).

d) Aus diesem Grund sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer

eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das

DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht

zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA

obliegende umfangreiche Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG

24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 – modulmaster;

26 W (pat) 535/20 – Mate Mate). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende

Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats u. a.

aufgrund teilweise mangelhafter personeller Besetzung und mit einem hohen Stand

an vorrangigen Altverfahren sowie der durch die Corona-Pandemie bedingte

Terminierungsstau zu berücksichtigen, die eine zeitnahe Behandlung des

Verfahrens nicht zulassen.

e) Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob ein

Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten

Zeichens festzustellen ist.

aa) Für die Waren der Klasse 10 und die Dienstleistungen der Klasse 44 dürfte die

angedeutete Argumentation der Markenstelle nicht von der Hand zu weisen sein.

bb) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 wird es einer dezidierten

Prüfung bedürfen, ob sich das Anmeldezeichen als Thema oder Titel dieser

Veranstaltungsdienstleistungen eignet und vom angesprochenen Verkehr nur in

diesem Sinn verstanden wird.

cc) Die Design-, Werbe- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klasse

42 und 35 werden daraufhin zu prüfen sein und die Markenstelle wird entsprechend

zu recherchieren haben, ob deren Erbringer sich auf Zahnärzte bzw. die (zahn-)

medizinische Branche als Kunden spezialisiert haben (vgl. BGH GRUR 2009, 949

Rdnr. 24 – My World; BPatG 24 W (pat) 536/11 – KAMINE).

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG

anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann,

dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schödel

Berner

Dr. Poeppel