Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 03.01.2023 – 6 Ni 32/19 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030123B6Ni32.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP) KOF 61/21 _____________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:030123B6Ni32.19EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. Januar 2023
durch die Vorsitzende Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater und
Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin
am Bundespatentgericht vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Klägerin zu 2 hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem
Gegenstandswert in Höhe von 22.066,80 Euro zu tragen.
Gründe§
I.
Mit
ihrer Erinnerung begehrt die Klägerin zu 2 die Erstattung einer
rechtsanwaltlichen Terminsgebühr.
Dem unter dem Aktenzeichen 6 Ni 32/19 (EP) geführten Patentnichtigkeitsverfahren
war sie in erster Instanz auf Klägerseite beigetreten. Mit Urteil vom 18. März 2021
hatte
der Senat das
europäische Patent … mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt
und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsverfahren
vor dem Bundesgerichtshof wird unter dem Aktenzeichen … geführt.
Mit Antrag vom 29. April 2021 hat die Klägerin zu 2 die Festsetzung der Kosten
beantragt und dabei neben den Kosten einer patentanwaltlichen Vertretung u. a. die
Festsetzung einer gem. Nr. 3104 VV RGV zu erstattenden 1,2 Terminsgebühr i. H.
v. 22.066,80 Euro für ihren Rechtsanwalt begehrt, der ebenfalls an der mündlichen
Verhandlung vom 18. März 2021 mitgewirkt hat. Dazu hat sie vorgetragen, dass
eine Doppelvertretung notwendig gewesen sei, da sie als Streitverkündete an den
Verletzungsklagen
am Landgericht D… (Aktenzeichen …) und am
Landgericht M… (Aktenzeichen …) beteiligt gewesen sei.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin
am Bundespatentgericht die von der Beklagten der Klägerin zu 2 zu erstattenden
Kosten auf insgesamt … Euro festgesetzt, eine Verzinsung dieser Summe
angeordnet und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu 2
zurückgewiesen. Zu der als nicht erstattungsfähig erachteten rechtsanwaltlichen
Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass eine Doppelvertretung im
Termin vom 18. März 2021
nicht erforderlich gewesen sei. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es in Patentnichtigkeitsverfahren bei
einem das Streitpatent betreffenden, parallel anhängigen Verletzungsverfahren
aufgrund der engen Verknüpfung beider Verfahren für eine Partei erforderlich, die
enge Abstimmung zwischen beiden Verfahren zu sichern, was durch die Mitwirkung
eines Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren gewährleistet werde. Nach
dem Vortrag der Klägerin zu 2 sei das parallele Verletzungsverfahren vor dem
Landgericht D… (Aktenzeichen …)
bereits Anfang Dezember 2020
durch Klagerücknahme beendet worden, und es sei nachfolgend nur noch um die
Kostenfestsetzung gestritten worden. Ein Abstimmungsbedarf, der eine
Doppelvertretung hätte rechtfertigen können, habe am Tag der mündlichen
Verhandlung vom 18. März 2021 nicht bestanden. Da eine Doppelvertretung nicht
erforderlich gewesen sei, sei die begehrte Terminsgebühr des mitwirkenden
Rechtsanwalts nicht zu erstatten.
Gegen den ihr am 10. Januar 2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat
die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022, eingegangen am selben Tag,
im Umfang der nicht festgesetzten rechtsanwaltlichen Terminsgebühr Erinnerung
eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, am Tag der Klagerücknahme vor dem Landgericht
D… habe die Beklagte eine weitere Klage aus dem Streitpatent beim
Landgericht M… gegen die Klägerin zu 1 erhoben
(Aktenzeichen
…).
Auch
in
diesem
vor
dem
Landgericht M… geführten
Verfahren sei der Klägerin zu 2 der Streit verkündet worden, sodass ihr erneut
Regressansprüche gedroht hätten. Sie sei dem Verletzungsverfahren vor dem
Verhandlungstermin in vorliegender Sache nicht beigetreten. Da auch diese
Verletzungsklage Anfang Juni 2021 zurückgenommen worden sei, sei es später zu
keinem Beitritt mehr gekommen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor
dem Bundespatentgericht am 18. März 2021 sei eine Doppelvertretung dennoch
angezeigt gewesen, weil der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens Auswirkungen auf
das zu diesem Zeitpunkt anhängige parallele Verletzungsverfahren gehabt habe, in
dem der Klägerin zu 2 bereits zu diesem Zeitpunkt der Streit verkündet gewesen
sei.
Die Klägerin zu 2 beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht vom
9. Dezember 2021 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben und
Kosten in Höhe von 22.066,80 Euro betreffend eine 1,2 Terminsgebühr
ihres mitwirkenden Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzuerkennen.
Die Beklagte hat sich zum Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu 2 und im
Erinnerungsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die auf die Erstattung der rechtsanwaltlichen Terminsgebühr beschränkte
Erinnerung der Klägerin zu 2 ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1,
Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
Die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Kosten für die Teilnahme ihres
mitwirkenden Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung am 18. März 2021
sind von der Rechtspflegerin zu Recht nicht als notwendige Kosten nach § 84 Abs. 2
S. 2 PatG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO festgesetzt worden, da eine Doppelvertretung nicht
erforderlich gewesen ist.
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typischerweise
als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich mit dem
Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit
anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich
verbundener Dritter beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 –
X ZB 11/12 – GRUR 2013, 427 LS; BPatG, Beschluss vom 12. September 2022 –
2 Ni 41/16 (EP) – KoF 137/21 – GRUR-RS 2022, 31407).
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. März 2021 war jedoch kein das
Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig, an dem die Klägerin
zu 2 beteiligt war und welcher eine Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
gerechtfertigt hätte.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des vor dem Landgericht D… geführten
Verfahrens (Aktenzeichen …), da die dortige Verletzungsklage – wie von
der Klägerin zu 2 vorgetragen – bereits im Dezember 2020 zurückgenommen
worden
war.
Ein
parallel
vor
dem
Landgericht
anhängiges
Kostenfestsetzungsverfahren
rechtfertigt
keine
Doppelvertretung
im
Patentnichtigkeitsverfahren, insoweit besteht kein ersichtlicher Abstimmungsbedarf.
Ein solcher wird von der Klägerin zu 2 auch nicht behauptet.
Die Streitverkündung in dem vor dem Landgericht M… parallel geführten
Verletzungsverfahren
(Aktenzeichen …)
rechtfertigt
ebenfalls
keine
Doppelvertretung der Klägerin zu 2 im Termin vom 18. März 2021.
Der Sinn und Zweck einer Doppelvertretung liegt darin begründet, dass die
gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtstreits und einer dasselbe Patent
betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an
beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stellt. Der mit der
Beteiligung an beiden Verfahren verbundene Abstimmungsbedarf erfordert zur
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
oder
Rechtsverteidigung
im
Nichtigkeitsverfahren
typischerweise die Mitwirkung derjenigen anwaltlichen
Vertreter, die mit der Vertretung der Partei im Verletzungsrechtsstreit betraut sind
(vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – X ZB 6/12 – GRUR 2013, 430).
Zum
Zeitpunkt
des
Termins
der mündlichen
Verhandlung
im
Patentnichtigkeitsverfahren war die Klägerin zu 2 an dem vor dem Landgericht
M… geführten Verletzungsrechtsstreit
jedoch nicht beteiligt. Einen Beitritt
zum dortigen Verfahren hat sie weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt
erklärt.
Durch die Streitverkündung als solche ist die Klägerin zu 2 nicht Prozessbeteiligte
des parallelen Verletzungsverfahrens geworden. Im Falle eines Nichtbeitritts hat
eine Streitverkündung auf den der Streitverkündung zu Grunde liegenden
Rechtsstreit keinen Einfluss (vgl. BeckOK ZPO, 46. Edition, Stand 1. September
2022, § 74, Vorbem.). Gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 74 Abs. 2 ZPO wird der
Rechtstreit
für diesen Fall ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt. Der
unbeteiligte Dritte erlangt keinerlei Befugnisse innerhalb des laufenden Prozesses
(vgl. MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 74, Rdnr. 5). Sucht er als Unbeteiligter
vorprozessual anwaltlichen Rat, besteht für Prozessbevollmächtigte des parallelen
Patentnichtigkeitsverfahrens insoweit kein Abstimmungsbedarf, für welchen der im
Patentnichtigkeitsverfahren unterliegenden Partei billigerweise Kosten in Rechnung
gestellt werden könnten.
Daher war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Schnurr
Altvater
Söchtig