Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 12.01.2023 – 30 (W) pat 801/17
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120123B30Wpat801.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 (W) pat 801/17 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Designnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:120123B30Wpat801.17.0
betreffend das Design …
(hier: Nichtigkeitsverfahren … Festsetzung des Gegenstandswerts)
hat
der
30. Senat
(Marken-
und
Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin
kraft Auftrags Wagner
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
festgesetzt.
150.000,- €
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 27. Juni 2012 eingetragenen Designs Nr.
… mit der Erzeugnisangabe ….
Gegen dieses eingetragene Design hat die Antragstellerin mit einem am 14. April
2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Schriftsatz
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 34a DesignG gestellt.
Die Designabteilung 3.5 hat nach Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens mit
Beschluss vom 21. März 2017 die Nichtigkeit des angegriffenen Designs
festgestellt, da diesem am Tag der Anmeldung jedenfalls die erforderliche Eigenart
(§ 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG) gefehlt habe.
Die Inhaberin des eingetragenen Designs hat Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz
vom 8. November 2022 (Bl. 461 dA) hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf
Nichtigerklärung zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 die Festsetzung des
Gegenstandswerts
für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie hält eine
Streitwertfestsetzung vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin das Design
intensiv verteidigt habe, das Design noch über eine erhebliche Laufzeit verfüge und
umfangreiche Verletzungshandlungen seitens der Antragstellerin vorgelegen
hätten, einen Gegenstandswert von 150.000,- € für angemessen.
Der Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass
Umstände, die ein Abweichen von dem nach der Rechtsprechung des BGH
anzunehmenden Regelgegenstandswert von 50.000,- € rechtfertigen würden, nicht
ersichtlich seien. Die dazu von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umstände
wie
eine
intensive Verteidigung
des
Designs
und
umfangreiche
Verletzungshandlungen seien nicht näher konkretisiert worden. Unerheblich sei in
diesem Zusammenhang die restliche Laufzeit des Designs, zumal es sich um ein
Design aus dem schnelllebigen Bereich der Mode handele.
Zudem habe das Landgericht … im parallel laufenden Klageverfahren … wegen
Verletzung des verfahrensgegenständlichen eingetragenen Designs den Streitwert
antragsgemäß auf 50.000,-€ festgesetzt.
Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur
der Auskunftsanspruch sowie der Schadensersatzanspruch dem Grund nach
waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Der Gegenstandswert für das Designnichtigkeitsverfahren ist nach freiem
Ermessen zu bestimmen (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG i.V.m. § 23 Abs.3 Satz
2, § 33 Abs. 1 RVG).
a. Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur
Festsetzung des Gegenstandswerts in markenrechtlichen Löschungsverfahren
vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in
Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass auch im designrechtlichen
Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder
unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich Feststellungen zu Art und
Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, ebenso wie im markenrechtlichen
Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse eine Festsetzung des
Gegenstandwerts auf 50.000,- € im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn
keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es
rechtfertigen, das
wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner
Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 €
festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR 2020,
1016, Rn. 9, 11).
b. Solche besonderen, eine höhere Festlegung nahelegenden Umstände ergeben
sich vorliegend zwar nicht aus einer von der Antragsgegnerin dazu geltend
gemachten intensiven Verteidigung bzw. von ihr behaupteten „umfangreichen
Verletzungshandlungen“ seitens der Antragstellerin, da sie diese Umstände –
worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – nicht näher substantiiert hat. Es
bedarf daher auch keiner Erörterung, ob diese Umstände überhaupt ein Abweichen
vom Regelgegenstandswert rechtfertigen. Dies gilt auch im Hinblick auf die
Restlaufzeit des Designs, welche hier mangels Vortrags zu Art und Umfang seiner
Benutzung ebenfalls keine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigt.
c. Nicht unbeachtet bleiben kann jedoch die seitens des Landgerichts … im
parallelen Verletzungsverfahren … erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf
50.000,- €.
Denn vergleichbar der Rechtslage in einem Patentnichtigkeitsverfahren beziffert
auch in einem Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG der Streitwert eines
Verletzungsverfahrens regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsantragstellers an
der erstrebten Vernichtung des Designs, mit der der Verletzungsklage die
Grundlage entzogen werden soll, und spiegelbildlich hierzu das Mindestinteresse
des Designinhabers
an
der Aufrechterhaltung
des Designs.
Eine
Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren unterhalb des Betrages eines
Verletzungsverfahrens kommt daher regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur
Patentnichtigkeitsklage BGH GRUR 2011, 757 Rn. 2 – Nichtigkeitsstreitwert).
Im vorliegenden Fall weicht die im Verletzungsverfahren erfolgte Festsetzung des
Streitwerts zwar nominal nicht von dem vorgenannten Regelgegenstandswert eines
Designnichtigkeitsverfahrens
(50.000,-
€)
ab.
Gegenstand
des
Verletzungsverfahrens waren jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen der Antragsgegnerin nur der Auskunftsanspruch sowie der
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach.
Für das Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung des Designs kann
es aber keinen Unterschied machen, ob ein Unterlassungsanspruch Gegenstand
einer Verletzungsklage ist oder ob sich aufgrund einer vom Nichtigkeitsantragsteller
vorprozessual abgegebenen
strafbewehrten Unterlassungserklärung
sein
prozessuales Interesse – wie vorliegend - auf die Durchsetzung der vor dem
Verletzungsgericht
dann
noch
geltend
gemachten Ansprüche
auf
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht beschränkt hat.
Im letztgenannten und hier gegebenen Fall ist daher das Interesse an der
Aufrechterhaltung des Designs nach dem „fiktiven“ Gesamtstreitwert eines
Verletzungsprozesses einschließlich eines Unterlassungsanspruchs zu bemessen.
Dies
führt vorliegend zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts
für das
Nichtigkeitsverfahren über den Regelgegenstandswert hinaus.
Denn - wie bereits dargelegt - lagen der seitens des Landgerichts … im parallelen
Verletzungsverfahren … erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 50.000,- € nur
die streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des
Streitwerts durch das Landgericht … objektiv unrichtig ist, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
Ausgehend von dieser Streitwertfestsetzung ist dann aber unter Berücksichtigung
der Streitwertpraxis von Verletzungsgerichten, wonach vom Gesamtstreitwert eines
Verletzungsprozesses unter Einbeziehung eines – in dem Verfahren vor dem
Landgericht … nicht verfahrensgegenständlichen – Unterlassungsanspruchs auf
diesen regelmäßig 2/3 bis 7/10 sowie auf den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung
sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht 3/10 bis 1/3 entfallen (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 142 Rdnr. 3, 4 m.w.Nachw.),
von einem „fiktiven“ Gesamtstreitwert für ein Verletzungsverfahren einschließlich
eines Unterlassungsanspruchs von 150.000,-€ auszugehen.
Ausgehend davon ist eine entsprechende, vom Regelgegenstandwert abweichende
Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren in
dieser Höhe geboten.
Soweit
im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BGH
im
Patentnichtigkeitsverfahren der sich am Verletzungsverfahren orientierende
Streitwert regelmäßig pauschal um 25 % erhöht wird, um insbesondere der unter
gewöhnlichen Umständen zu erwartenden und durch die Streitwertfestsetzung im
Verletzungsverfahren nicht erfassten Eigennutzung des Streitpatents durch den
Patentinhaber Rechnung zu
tragen
(BGH GRUR 2011, 757 Rn. 3 –
Nichtigkeitsstreitwert), besteht dafür vorliegend ungeachtet des Umstands, dass
eine unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Eigennutzung durch einen
Patentinhaber nicht mit der Eigennutzung eines nicht eine technische Lehre,
sondern
lediglich die Ausgestaltung und äußere Erscheinungsform eines
Erzeugnisses betreffenden Designs vergleichbar ist, schon deshalb kein Anlass,
weil die Antragsgegnerin ihr
Interesse als Designinhaberin mit 150.000,- €
bemessen hat.
d. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher auf
150.000.- €
festzusetzen.
2. Gemäß § 33 Abs. 9 RVG
ist das Verfahren über den Antrag
gerichtsgebührenfrei, wobei auch Kosten nicht erstattet werden.
3. Für eine Rechtsmittelbelehrung besteht kein Raum, da sich aus § 33 Abs. 4 S. 3
RVG ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist.
Hacker
Merzbach
Wagner