Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 16.01.2023 – 7 Ni 18/20 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160123U7Ni18.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. Januar 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
7 Ni 18/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:160123U7Ni18.20EP.0
betreffend das europäische Patent 1 536 343
(DE 60 2004 031 814)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-Phys.
Univ. Dr. Forkel und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 536 343 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und
die Klägerin zu 1 die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Die
Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin zu 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten
selbst.
III.
Das Urteil
ist
hinsichtlich
der Kosten
gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die dem Nichtigkeitsverfahren beigetretene Klägerin zu 2 - die Klägerin zu 1 hat ihre
Klage im Laufe des Verfahrens zurückgenommen - begehrt die Nichtigerklärung des
in englischer Verfahrenssprache mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 536 343
(Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am
17. November 2004 angemeldet worden ist und die Prioritäten aus den beiden US-
Anmeldungen 525229P vom 25. November 2003 und 880331 vom 29. Juni 2004
beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „Universal controller for peripheral devices
in a computing system” (Universelle Steuerung für Peripheriegeräte in einem
Computersystem) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 60 2004 031 814 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten
Fassung sieben Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1
und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 beziehen sich auf eine integrierte
Steuerung zum Kommunizieren mit einer Vielheit von Peripheriegeräten,
Patentanspruch 6 und der darauf rückbezogene Anspruch 7 auf ein Verfahren, das
von einem integrierten Gerät zum Kommunizieren mit einer Vielheit von
Peripheriegeräten ausgeführt wird.
Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6
lauten in der
Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
1.
An integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices, comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device.
6.
A method performed by an
integrated device
for
communicating with a plurality of peripheral devices, comprising:
processing communications with a processor;
routing communications between said processor and one or more
of said plurality of peripheral devices; and
providing an interface to said plurality of peripheral devices.
Die deutsche Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 1 536 343 B1 lautet
wie folgt:
1.
Integrierte Steuerung zum Kommunizieren mit einer Vielheit
von Peripheriegeräten, umfassend:
eine Busschnittstelle zur Verarbeitung von Kommunikationen mit
einem Prozessor,
einen Schalter zum Routing von Kommunikationen zwischen
besagtem Prozessor und einem oder mehreren besagter Vielheit
von Peripheriegeräten; und
eine Vielheit von Steuerungen, wobei
jede der besagten
Steuerungen eine Schnittstelle zu zumindest einem Peripheriegerät
bereitstellt.
6.
Verfahren, das von einem
integrierten Gerät
zum
Kommunizieren mit einer Vielheit von Peripheriegeräten ausgeführt
wird, umfassend:
Verarbeitung von Kommunikationen mit einem Prozessor;
Routing von Kommunikationen zwischen besagtem Prozessor und
einem oder mehreren besagter Vielheit von Peripheriegeräten; und
Bereitstellen einer Schnittstelle an besagte Vielheit von
Peripheriegeräten.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 wird auf die
Streitpatentschrift EP 1 536 343 B1 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit
Hilfsanträgen I bis IX (siehe unten).
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat
die Klägerin zu 2 ihren Beitritt als weitere Klägerin zu der vorliegenden, von der
Klägerin zu 1 erhobenen Nichtigkeitsklage erklärt. Die Klägerin zu 1 hat am
29. Oktober 2020 ihre Zustimmung zu dem Beitritt der Klägerin zu 2 erklärt. Die
Klägerin zu 1 hat ihre Nichtigkeitsklage am 30. Oktober 2020 zurückgenommen. Die
Beklagte hat der Rücknahme zugestimmt und erklärt, keinen Kostenantrag zu
stellen. Der Beitrittsschriftsatz der Klägerin zu 2 ist der Beklagten am 11. November
2020 zugestellt worden.
Die Klägerin zu 2 hält mit näheren Ausführungen ihren Beitritt für wirksam und
sachdienlich. Hierbei beruft sie sich insbesondere auf die entsprechende
Anwendung von § 167 ZPO und die zu dieser Vorschrift ergangene Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, die zur
Zulässigkeit einer Widerklage ergangen ist. Zudem verweist sie darauf, dass die
Nichtigkeitsklage eine Popularklage sei, es gebe keinen Rechtssatz, dass die
Beklagte vor weiteren Klagen geschützt sei.
In der Sache macht die Klägerin zu 2, die sich die von der Klägerin zu 1
vorgebrachten Nichtigkeitsgründe und deren Vortrag vollumfänglich zu eigen
macht, die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden
Ausführbarkeit geltend, letzteres in Bezug auf den Unteranspruch 3 (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 54, 56
EPÜ).
Sie bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende Druckschriften
und Dokumente:
BP 4a
Ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent
NK1
NK2
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
US 6 553 446 B1
US 2003/0182476 A1
US 4 803 623
EP 0 497 442 A2
US 6 101 566
US 6 032 213
US 6 246 680 B1
Datasheet „Intel® 82801DB I/O Controller Hub 4 (ICH4)”, Mai 2002,
Copyright 2002, Intel Corporation;
NK9
Datasheet „I-Cube LS100 Quad-Port Ethernet Switch Interface“, I-
NK10
NK10a
NK10b
NK11
NK12
NK13
NK14
Cube, Inc., November 1997;
„MICREL Shortform Catalog June 2003“, Copyright 2003, Micrel, Inc.;
Eidesstattliche Versicherung von J… vom 8. Juni 2020;
Eidesstattliche Versicherung von O… vom 5. Juni 2020;
„MICREL Shortform Catalog July 2002“, Copyright 2002, Micrel, Inc.;
US 6 324 605 B1
US 6 366 583 B2
“Microsoft Computer Dictionary Fifth Edition”, Copyright 2002,
Microsoft Corporation.
Die Klägerin zu 2 macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften NK1, NK2 sowie
NK3 bis NK11. Die Neuheit fehle zudem gegenüber dem als offenkundig vorbenutzt
anzusehenden Micrel-Chip KS8993, der auch in den Katalogen NK10 (dort Seite
24) und NK11 (dort Seite 27) aufgeführt sei. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit
ausgehend von NK12 in Verbindung mit einer der Druckschriften NK1, NK2, NK4
oder NK13. Entsprechendes gelte für den nebengeordneten Patentanspruch 6.
Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien nicht patentfähig. Die vom
Streitpatent beanspruchte technische Lösung beschränke sich darauf, bisher
getrennt voneinander vorliegende Komponenten in einer integrierten Steuerung,
wie einer integrierten Schaltung oder auf einem Chip, zu vereinen. Dies sei weder
neu noch erfinderisch. Denn die Zusammenfassung verschiedener Komponenten
in einer Schaltung oder auf einem Chip sei für den Fachmann schon lange vor dem
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ein gängiges und allgemeines Prinzip gewesen.
Mit näheren Ausführungen trägt die Klägerin zudem vor, dass das Streitpatent auch
in keiner der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I bis IX patentfähig sei, wobei sie
darüber hinaus die Anspruchsfassungen zum Teil schon aufgrund mangelnder
Ursprungsoffenbarung und/oder Schutzbereichserweiterung für unzulässig erachte.
Die Hilfsanträge VI und VII, die mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 eingereicht
worden sind, rügt die Klägerin zu 2 überdies schon als verspätet.
Die Klägerin zu 2 beantragt,
das europäische Patent 1 536 343 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent in den jeweiligen Fassungen der in der Reihenfolge
ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge richtet, nämlich des
Hilfsantrags I, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021, der
Hilfsanträge II bis V, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. November
2022, der Hilfsanträge VI und VII, eingereicht mit Schriftsatz vom 5.
Januar 2023 sowie der Hilfsanträge VIII und IX (bisher Hilfsanträge
VI und VII), eingereicht mit Schriftsatz vom 14. November 2022.
Die Beklagte erklärt darüber hinaus, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge I bis
V sowie VIII und IX als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen sind. Die beiden
unabhängigen Ansprüche 1 und 2 der neuen Hilfsanträge VI und VII werden jeweils
auch einzeln verteidigt.
Gemäß Hilfsantrag I lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 wie folgt
(Abweichung gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):
1.
An integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices,
comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein at least one of
said plurality of controllers includes a PHY controller for a
corresponding peripheral device.
6.
A method performed by an integrated device according to one of the
preceding claims for communicating with a plurality of peripheral devices,
comprising: … (weiterer Wortlaut wie erteilter Anspruch 6).
An diese Patentansprüche schließen sich in der Fassung gemäß Hilfsantrag I die
abhängigen Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 an, die mit Ausnahme des Unteranspruchs 2
dem Wortlaut der erteilten Fassung entsprechen; in Anspruch 2 ist die Passage “a
PHY controller for a corresponding peripheral device or” gestrichen.
Gemäß Hilfsantrag II
lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6,
letzterer nunmehr als Anspruch 4, wie folgt (Abweichung gegenüber erteilter
Fassung unterstrichen):
1.
An integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices,
comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein each of said
plurality of controllers includes a PHY controller and a MAC
controller for a corresponding peripheral device, and
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices.
4.
A method performed by an integrated device controller according to
one of the preceding claims for communicating with a plurality of peripheral
devices, comprising: … (weiterer Wortlaut wie erteilter Anspruch 6).
In der Fassung gemäß Hilfsantrag II sind die erteilten Patentansprüche 2 und 3
entfallen; an den geänderten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II schließen sich
die erteilten Unteransprüche 4 und 5 mit angepasster Nummerierung als Ansprüche
2 und 3 an. Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 6 wird nach Abänderung
zu Anspruch 4, an den sich der erteilte Patentanspruch 7 mit angepasster
Nummerierung als Anspruch 5 anschließt.
Gemäß Hilfsantrag III lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Abweichung gegenüber
erteilter Fassung unterstrichen):
1.
An integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices,
comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein each of said
plurality of controllers includes a PHY controller and a MAC
controller for a corresponding peripheral device,
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices, and
wherein said integrated controller is embodied on an integrated
circuit or a System on a Chip.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag III sind die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 5
entfallen; an den geänderten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III schließt sich
der erteilte Unteranspruch 4 mit angepasster Nummerierung als Anspruch 2 an. Die
weiteren Patentansprüche 3 und 4 gemäß Hilfsantrag III entsprechen im Wortlaut
den Patentansprüchen 4 und 5 gemäß Hilfsantrag II.
Gemäß Hilfsantrag IV lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Abweichung gegenüber
erteilter Fassung unterstrichen):
1.
An integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices,
comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein each of said
plurality of controllers includes a PHY controller, a MAC controller,
and a peripheral connector for a corresponding peripheral device,
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices, and
wherein said integrated controller is embodied on an integrated
circuit or a System on a Chip.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag IV lauten die weiteren Patentansprüche 2 bis 4
wie gemäß Hilfsantrag III.
Gemäß Hilfsantrag V lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6,
letzterer nunmehr als Anspruch 2, wie folgt (Abweichung gegenüber erteilter
Fassung unterstrichen):
1.
An integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices,
comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein each of said
plurality of controllers includes a PHY controller, a MAC controller,
and a peripheral connector for a corresponding peripheral device,
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices,
wherein said integrated controller is embodied on an integrated
circuit or a System on a Chip, and
wherein said bus interface provides said communications to said
processor via a North bridge or a South bridge.
2.
A method performed by an integrated device controller
according to claim 1 for communicating with a plurality of peripheral
devices, comprising: … (weiterer Wortlaut wie erteilter Anspruch 6).
In der Fassung gemäß Hilfsantrag V sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 5
entfallen; an den geänderten erteilten Patentanspruch 6, nunmehr Anspruch 2,
schließt sich der erteilte Unteranspruch 7 mit angepasster Nummerierung als
Anspruch 3 an.
Gemäß Hilfsantrag VI
lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6,
letzterer nunmehr als Anspruch 2, wie folgt (Abweichung gegenüber erteilter
Fassung unterstrichen):
1.
Use of an integrated controller in a computing system, the
computing system comprising a processor, a plurality of peripheral
devices and a North bridge or a South bridge, An the integrated
controller for communicating with a the plurality of peripheral
devices comprising:
a bus interface for processing communications with a said
processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein each of said
plurality of controllers includes a PHY controller and a MAC
controller,
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices,
wherein said integrated controller is embodied on an integrated
circuit or a System on a Chip,
wherein said integrated controller is directly connected to peripheral
connectors for corresponding peripheral devices, and
wherein said bus interface provides said communications to said
processor via the North bridge or the South bridge.
2.
A method performed by an
integrated device
for
communicating with a plurality of peripheral devices, comprising:
processing communications with a processor;
routing communications between said processor and one or more
of said plurality of peripheral devices; and
providing an interface to said plurality of peripheral devices;
wherein the integrated device is an integrated controller comprising
a plurality of controllers, wherein each of said plurality of controllers
includes a PHY controller and a MAC controller,
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices,
wherein said integrated controller is embodied on an integrated
circuit or a System on a Chip,
wherein said integrated controller is directly connected to peripheral
connectors for corresponding peripheral devices, and
wherein a bus interface of the integrated controller provides said
communications to said processor via a North bridge or a South
bridge
In der Fassung gemäß Hilfsantrag VI sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 und
7 entfallen. Der Hilfsantrag VI besteht nur aus den nebengeordneten Ansprüchen 1
und 2.
Gemäß Hilfsantrag VII weisen dessen nebengeordnete Patentansprüche 1 und 2,
aus denen er ausschließlich besteht, gegenüber dem Wortlaut von Hilfsantrag VI
noch
folgenden Zusatz auf (Abweichung gegenüber der Fassung gemäß
Hilfsantrag VI unterstrichen):
1.
Use of an integrated controller in a computing system, the
computing system comprising a processor, a plurality of peripheral
devices including at least one Universal Serial Bus, USB, device,
and a North bridge or a South bridge, the integrated controller for
communicating with a plurality of peripheral devices comprising: …
(weiter wie Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI).
2.
A method performed by an
integrated device
for
communicating with a plurality of peripheral devices, including at
least one Universal Serial Bus, USB, device,
the method
comprising: … (weiter wie Wortlaut des Patentanspruchs 2 gemäß
Hilfsantrag VI).
Gemäß Hilfsantrag VIII
lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6,
letzterer nunmehr als Anspruch 2, wie folgt (Abweichung gegenüber erteilter
Fassung unterstrichen):
1.
A computing system comprising:
an integrated controller for communicating with a plurality of
peripheral devices comprising:
a bus interface for processing communications with a processor,
a switch for routing communications between said processor and
one or more of said plurality of peripheral devices; and
a plurality of controllers, each of said controllers providing an
interface to at least one peripheral device, wherein each of said
plurality of controllers includes a PHY controller, a MAC controller,
and a peripheral connector for a corresponding peripheral device,
wherein the peripheral connector is directly connected to the
respective peripheral device,
wherein said plurality of controllers translate said communications
into a format suitable for said corresponding peripheral devices,
wherein said integrated controller is embodied on an integrated
circuit or a System on a Chip, and
wherein said bus interface provides said communications to said
processor via a North bridge or a South bridge.
2.
A method performed by an integrated device a computing
system according to claim 1 for communicating with a plurality of
peripheral devices, comprising: … (weiter wie Wortlaut des erteilten
Patentanspruchs 6).
In der Fassung gemäß Hilfsantrag VIII sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 5
entfallen; an den geänderten erteilten Patentanspruch 6, nunmehr Anspruch 2,
schließt sich der erteilte Unteranspruch 7 mit angepasster Nummerierung als
Anspruch 3 an.
Gemäß Hilfsantrag IX weist dessen Patentanspruch 1 gegenüber dem Wortlaut von
Hilfsantrag VIII noch folgenden Zusatz auf (Abweichung gegenüber der Fassung
gemäß Hilfsantrag VIII unterstrichen):
1.
A computing system comprising:
an integrated controller for communicating with a plurality of peripheral
devices including at least one Universal Serial Bus, USB, device,
comprising: … (weiter wie Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag VIII).
In der Fassung gemäß Hilfsantrag IX lauten dessen weitere Patentansprüche 2 und
3 wie gemäß Hilfsantrag VIII.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält
den Klägerbeitritt für unzulässig, so dass die Klage schon wegen Unzulässigkeit der
Klage abzuweisen sei. Sie erachtet zudem den Gegenstand des Streitpatents für
patentfähig, zumindest in der Fassung eines der Hilfsanträge.
Zum Klägerbeitritt trägt die Beklagte vor, sie werde gezwungen, ein Verfahren zu
führen, das es nicht mehr geben dürfte, da die ursprüngliche Nichtigkeitsklage
zurückgenommen und der Beitritt nicht rechtzeitig erklärt worden sei. Außerdem
bestehe für die analoge Anwendung des § 167 ZPO mangels verpasster Frist kein
Raum, es sei keine vorbestimmte Zeitspanne für die Vornahme einer Handlung
gegeben. Als Beispiel sei auf die Anhängigkeit der Anmeldung als Voraussetzung
für eine Teilanmeldung (EPA JBK J 18/04) sowie auf die Entscheidung BGH NJW
2011, 528 in Bezug auf das ZVG zu verweisen. Außerhalb der gesetzlich normierten
Fälle solle die Rückwirkung des § 167 ZPO entfallen; dies gelte insbesondere für
alle sonstigen Wirkungen der Zustellung, die das materielle Recht oder das
Verfahrensrecht vorsähen. Hierunter
falle auch die Begründung einer
Klägermehrheit
durch Zustellung
eines Beitrittsschriftsatzes
an
die
Nichtigkeitsbeklagte wie im vorliegenden Fall.
In der von der Beitretenden, der Klägerin zu 2, genannten Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, sei für die analoge
Anwendung des § 167 ZPO auf die Widerklage darauf abgestellt worden, dass
Verfahrensvorschriften, soweit vertretbar, so ausgelegt werden müssten, „dass sie
eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen“. Durch die
Nichtanwendung des § 167 ZPO auf die vorliegende Konstellation werde der
Beitretenden aber nicht die Möglichkeit genommen, den Rechtsbestand des
Streitpatents anzugreifen; es stehe ihr frei, eine separate Nichtigkeitsklage zu
erheben. Die Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage der ursprünglichen Klägerin
(Klägerin zu 1) sei eine Bedingung für den Beitritt, indessen keine Frist.
Im Übrigen sei auch die von der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020
erklärte Zustimmung mangels Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses
zwischen der Beitretenden und der Beklagten ins Leere gelaufen. Ungeachtet der
Frage, ob die Klägerin zu 1 aufgrund der im Verhältnis zur Beklagten gegenseitig
übernommenen Pflichten überhaupt die Zustimmung hätte erteilen dürfen, sei das
Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beitretenden und der Beklagten am
29. Oktober 2020 – dem Tag der Zustimmung – noch nicht begründet gewesen, so
dass hierzu die ursprüngliche Klägerin auch nichts habe erklären können. Zudem
sei auch die Zustellung der Zustimmungserklärung an die Beklagte, was für ein
Wirksamwerden des Klägerbeitritts erforderlich sei, erst am 9. Dezember 2020
erfolgt, als zu der ursprünglichen Klägerin kein Prozessrechtsverhältnis mehr
bestanden habe, so dass ein Wirksamwerden nicht mehr möglich gewesen sei. Für
eine Anwendung des § 167 ZPO bestehe insoweit erst recht keine Veranlassung,
da die Beendigung der Prozessbeteiligung der Klägerin zu 1 von ihr selbst
herbeigeführt worden sei. Daher lasse sich ihre Rücknahmeerklärung allein
dahingehend verstehen, dass sie das Klageverfahren endgültig habe beenden
wollen und nicht mehr an der einen Tag zuvor erklärten Zustimmung zum Beitritt
habe festhalten wollen. Die Klägerin zu 1 habe – in Kenntnis dessen, dass weder
die Beitrittserklärung noch ihre Zustimmung hierzu zugestellt worden waren – das
Prozessrechtsverhältnis beendet und damit die Bedingung für einen Beitritt
willentlich entfallen lassen. Dementsprechend liege bis heute keine wirksam erklärte
Zustimmung der Klägerin zu 1 vor. Darüber hinaus sei für den Klägerbeitritt, der
nach gefestigter Rechtsprechung überwiegend als Klageänderung behandelt
werde, die entweder die Zustimmung des Beklagten oder aber Sachdienlichkeit
erfordere, auch keine Sachdienlichkeit gegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ergänzend insbesondere
vorgetragen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde der Begriff der
„Frist“ sehr eng gesehen, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom
24. September 2015, 6 AZR 497/14, sei ein Einzelfall und finde keinerlei Stütze in
der BGH-Rechtsprechung. Zudem sei die Konstellation einer Widerklage, wie sie
dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liege, nicht mit dem vorliegenden
Fall eines Klägerbeitritts vergleichbar. Bei der vorliegenden Nichtigkeitsklage habe
es ursprünglich nur zwei Parteien gegeben, denen die Dispositionsbefugnis über
dieses Prozessrechtsverhältnis zukomme und die sich einig gewesen seien, das
Prozessrechtsverhältnis zu beenden. Hiervon ausgehend sprächen sowohl der
Aspekt der Rechtssicherheit - die ursprünglichen Parteien hätten darauf vertrauen
dürfen, dass eine Beendigung eintrete - als auch der Grundsatz der prozessualen
Waffengleichheit gegen eine analoge Anwendung des § 167 ZPO; die Beklagte
habe der Klagerücknahme zugestimmt, ohne dass sie gewusst habe, dass noch ein
Beitritt erfolgt sei. Die Klägerin zu 2 brauche keinen besonderen Schutz, denn sie
hätte eine eigene Klage einreichen können.
Hinsichtlich der Patentfähigkeit trägt die Beklagte u. a vor, entscheidend sei, dass
die Steuerungen im Sinne des Merkmals 1.3 des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents („a plurality of controllers, each of said contollers providing an interface
to at least one peripheral device“, siehe die Merkmalsgliederung unter II. der
Gründe) gewissermaßen die eigenständige „Nahtstelle“ zu den Peripheriegeräten
bildeten und nicht nur zu einer weiteren zwischengeschalteten Steuerung, womit
sich die Erfindung vom Stand der Technik abgrenze und worin ein wesentlicher Kern
der Erfindung liege. Zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents im Jahr 2003 (und
zum Teil noch heute) bildeten separate integrierte Schaltkreise die beispielhaften
Steuerungen, wie etwa die PHY-Steuerungen nach Patentanspruch 2. Nicht nur
seien damit separate Bauteile für jedes der Peripheriegeräte und damit Kosten
verbunden, sondern auch proprietäre Protokolle der Chiphersteller, welche von der
Brückenschaltung (z.B Southbridge) zu beachten gewesen seien. Dadurch, dass
erfindungsgemäß die Steuerungen, die jeweils eine Schnittstelle zu einem
Peripheriegerät bereitstellten, in die integrierte Steuerung integriert seien, fielen
nicht nur die separaten Bauteile weg, sondern auch die frühere PHY-Schnittstelle in
der Southbridge, welche die Übersetzungsleistung für die externen Chips habe
bereitstellen müssen.
Hiervon ausgehend laufe der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit in
Bezug auf Patentanspruch 3 ins Leere. Die integrierten Steuerungen übersetzten
nun die Kommunikation in ein für die entsprechenden Peripheriegeräte passendes
Format und nicht die separaten Steuerungen 160 des Stands der Technik. Die
Übersetzung in ein Format der jeweiligen Peripheriegeräte stelle für den Fachmann
angesichts seines Wissens und Könnens kein Problem dar. Diese Übersetzung
habe auch schon im Stand der Technik stattfinden müssen, dort aber in separaten
Steuerungen.
Auch erweise sich das Streitpatent gegenüber der Vielzahl der Neuheitsangriffe als
patentfähig. Denn mindestens das Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 (siehe die
Merkmalsgliederung unter II. der Gründe) fehle in den Entgegenhaltungen NK1,
NK2, NK10, NK11, NK3, NK5, NK6, NK8 und NK9, wobei zum Teil jeweils auch
weitere Merkmale fehlten. Zudem werde bestritten, dass NK10 und NK11 bzw. der
Chip KS8993M zum vorveröffentlichten Stand der Technik zählten, da deren
Vorveröffentlichung bzw. Vorbenutzung nicht belegt sei. In NK4 fehle das Merkmal
1.2, in NK7 fehle Merkmal 1.0, zudem offenbare NK7 auch keine Vielzahl von
Steuerungen, die jeweils Schnittstellen zu einem Peripheriegerät bereitstellten
gemäß Merkmal 1.3.
Auch die hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit genannte Zusammenschau der
Druckschrift NK12 mit einer der Druckschriften NK1, NK2, NK4 oder NK13 vermöge
die Patentfähigkeit des Streitpatents nicht in Frage zu stellen. Die NK12 offenbare,
wie auch die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts angenommen habe,
das Merkmal 1.0 nicht, da darin die verschiedenen Komponenten des Switch 10 als
separate Bauteile ausgebildet seien und nicht als integrierte Steuerung. Die
Integration von Komponenten könne auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden, so
dass es Anreize brauche, warum der Fachmann gerade die erfindungsgemäße
Lösung aus einer Vielzahl von Möglichkeiten ausgewählt hätte. Da die
Druckschriften NK1, NK2 und NK4 aber nicht die beanspruchte Integration von
Komponenten
in einer
integrierten Steuerung offenbarten, wobei auf die
Ausführungen zur Neuheit verwiesen werde, könnten diese Entgegenhaltungen den
Fachmann nicht dazu veranlassen, die Lehre von NK12 so abzuwandeln, dass er
zum beanspruchten Gegenstand gelange. In NK13 fehle es jedenfalls an einer
Offenbarung des Merkmals 1.3, so dass auch eine Kombination von NK12 mit NK13
nicht zum Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents führe. Mit
näheren Ausführungen trägt die Beklagte des Weiteren vor, dass zumindest die
Gegenstände der Hilfsanträge neu und erfinderisch seien.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilt.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Senat weitere Hinweise, insbesondere auch zu den von der
Beklagten eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
16. Januar 2023 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte vermag das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch in
einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I bis IX mit Erfolg zu verteidigen.
In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig, weil ihm der
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ).
Dieser Nichtigkeitsgrund besteht in den Fassungen der Hilfsanträge I bis VII
unverändert fort.
In den Fassungen der Hilfsanträge VIII und IX kann die Beklagte das Streitpatent
nicht in zulässiger Weise verteidigen, weil in diesen Fassungen jeweils eine
unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ) sowie eine unzulässige Erweiterung der
ursprünglichen Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. c, Art. 123 Abs. 2 EPÜ) vorliegt.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit, der
in Bezug auf
Unteranspruch 3 geltend gemacht worden ist, kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben.
I.
Die Klage der Klägerin zu 2 ist zulässig. Das Nichtigkeitsverfahren ist durch die
Klagerücknahme der Klägerin zu 1 nicht beendet worden, denn die Klägerin zu 2 ist
dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vor der Klagerücknahme durch die Klägerin
zu 1 wirksam als weitere Klägerin beigetreten.
1. Der am 28. Oktober 2020 erklärte Klägerbeitritt der Klägerin zu 2 ist unter
Heranziehung der über § 99 Abs. 1 PatG für die Nichtigkeitsklage anwendbaren
Vorschrift des § 167 ZPO noch innerhalb der Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage der
Klägerin zu 1 rechtshängig geworden.
Nach dieser Vorschrift tritt, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden
oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll,
diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt. Die von der Klägerin zu 2 angeführte Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015, 6 AZR 497/14, hat
überzeugend die analoge Anwendung des § 167 ZPO für den Fall einer Widerklage
bejaht, welche – wie im vergleichbaren Fall eines Klägerbeitritts – eine im Zeitpunkt
ihrer Rechtshängigkeit noch rechtshängige Hauptklage voraussetzt, mit der Folge,
dass eine zwischen der An- und Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende
Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage
führt. Das
Bundesarbeitsgericht hat § 167 ZPO weit ausgelegt, ausgehend von der
Überlegung, dass § 167 ZPO einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts
kodifiziert, indem die Partei von der Verantwortlichkeit für Vorgänge befreit wird, auf
die sie keinen Einfluss hat. In Bezug auf die Widerklage ist ausgeführt, dass die
Zivilprozessordnung das Recht, mittels einer Widerklage zum Gegenangriff
überzugehen, nur innerhalb des Zeitraums der Rechtshängigkeit der Hauptklage
eröffne, was im Ergebnis eine nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte, aus dem
Wesen der Widerklage selbst folgende prozessuale Frist eigner Art sei, auf die
§ 167 ZPO nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung, Rechtssicherheit zu
gewährleisten und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Gerichtsbetriebs zu
schützen, Anwendung finde (BAG, a. a. O., Rn. 30).
Der Auffassung der Klägerin zu 2 folgend können diese Erwägungen nach
Überzeugung des Senats auch für den sich nach den Bestimmungen der
Klageänderung, § 263 ZPO, richtenden Klägerbetritt gelten, der ebenso nur
innerhalb des Zeitraums der Rechtshängigkeit der beizutretenden Klage erfolgen
kann und die Zustellung des Beitritts zur Voraussetzung hat. Entscheidet sich ein
Nichtigkeitskläger für einen Beitritt zu einer anhängigen Nichtigkeitsklage, statt eine
eigene zu erheben, trägt er nach dem Zweck des § 167 ZPO nur das Risiko, dass
bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Beitrittsschriftsatzes bei Gericht die Klage
zurückgenommen ist. Das gegen die Heranziehung von § 167 ZPO angeführte
Argument, dessen bedürfe es nicht, weil der beitretende Kläger eine eigene Klage
erheben könnte, würde das Risiko der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes
entgegen der Wertung des § 167 ZPO allein diesem aufbürden. Es ist auch nicht zu
erkennen, dass hier ein Fall vorliegt, wie er der von der Beklagten genannten
Entscheidung, BGH NJW 2011, 528, zugrunde liegt. Denn dort ging es darum, dass
sonstige Wirkungen der Zustellung nach § 167 ZPO,
insbesondere
rechtsbegründende oder rechtsverstärkende Folgen, die die Vorschriften des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts an die Rechtshängigkeit bzw. an die
gerichtliche Geltendmachung und damit an die Zustellung einer Antrags- oder
Klageschrift anknüpfen, nicht unter § 167 ZPO fallen; als eine derartige sonstige
Wirkung ist angesehen worden, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Feststellung,
welche Ansprüche in die bevorrechtigte Rangklasse fallen, nach dem Zeitpunkt der
Beschlagnahme bestimmt (BGH a. a. O., unter II.2a). Vorliegend geht es aber nicht
um einen Fall sonstiger Wirkung der Rechtshängigkeit, sondern nur um die
Rechtshängigkeit des Klägerbeitritts als solchen. Dass in Folge davon ein
begonnener Prozess durch eine neu hinzugekommene Klägerin fortgeführt werden
kann,
ergibt
sich
als
unmittelbare Konsequenz
der
rechtzeitigen
Rechtshängigmachung des Klägerbeitritts und nicht aufgrund gesonderter
Vorschriften des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Klägerbeitritt auch deswegen
unwirksam sei, weil es an einer wirksamen Zustimmungserklärung der Klägerin zu 1
fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Insoweit bleibt zunächst anzumerken, dass
durchaus zweifelhaft sein könnte, ob diese Zustimmung erforderlich war, da die
Parteierweiterung gemäß der Rechtsprechung nach den Regeln der Klageänderung
behandelt wird, die gemäß § 263 ZPO zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder
die Änderung vom Gericht für sachdienlich erachtet wird (vgl. BGHZ 65, 264;
Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 263 Rn. 26, 27; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO,
jeweils m. w. N.; bei Parteibeitritt auf Klägerseite nur mit Zustimmung des bisherigen
Klägers: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., Vorb. § 50 Rn. 25); dafür, dass
der alte Kläger nicht zustimmen muss, könnte zudem der Umstand sprechen, dass
sein Prozessrechtsverhältnis unberührt bleibt (vgl. Oberheim, Erfolgreiche Taktik im
Zivilprozess, 8. Aufl., 2020, 8. Kap. Rn. 2586). Eine wirksame Zustimmung liegt hier
allerdings vor. Die Klägerin zu 1, die ersichtlich über den Beitritt unterrichtet war, hat
ihre Zustimmung am 29. Oktober 2020 erklärt, also einen Tag nach Eingang des
Beitrittsschriftsatzes der Klägerin zu 2 am 28. Oktober 2020 bei Gericht und noch
während der Rechtshängigkeit ihrer Klage. Die Zustimmungserklärung als solche
ist als Prozesshandlung mit ihrem Eingang bei Gericht am 29. Oktober 2020
wirksam geworden; sie hat zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustellung an die Beklagte
bedurft. Sie lief auch rechtlich nicht ins Leere, ist doch, wie oben ausgeführt, in
analoger Anwendung des § 167 ZPO die Rechtshängigkeit des Beitritts schon mit
Eingang des Beitrittsschriftsatzes am 28. Oktober 2020 bei Gericht anzunehmen.
Aus Sicht des Senats sind zudem keine Anhaltspunkte für eine Auslegung gegeben,
in der am 30. Oktober 2020 erklärten Klagerücknahme der Klägerin zu 1 zugleich
eine Rücknahme ihrer am 29. Oktober 2020 erklärten Zustimmung zum Beitritt zu
sehen, abgesehen von der Frage, ob die Zustimmungserklärung überhaupt
widerrufen werden konnte. Hierfür hätte es deutlicher Hinweise der Klägerin zu 1
anlässlich ihrer Klagerücknahme bedurft, die nicht vorliegen, zumal die an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen eingehenden Erklärungen erst der Zustimmung und
dann gesondert der Klagerücknahme aus Sicht des maßgeblichen
Empfängerhorizonts eher dafür sprechen, dass die Zustimmung zum Klägerbeitritt
auf jeden Fall vor der Klagerücknahme, mithin noch während der Rechtshängigkeit
ihrer Klage gewollt war.
Auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Europäischen Patentamts
- Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04
3.1.01, GRUR Int. 2007, 146 – rechtfertigt keine andere Beurteilung, schon deshalb,
weil sie nicht die Anwendung des § 167 ZPO betrifft, sondern die Anhängigkeit einer
Anmeldung als Voraussetzung für eine Teilanmeldung als ein materiell-rechtliches
Erfordernis.
Soweit die Beklagte des Weiteren hervorhebt, dass sich die Klägerin zu 1 und die
Beklagte einig gewesen seien, das Nichtigkeitsverfahren zu beenden und hierauf
unter Berücksichtigung der Dispositionsbefugnis der Parteien, des Aspekts der
Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Waffengleichheit vertrauen durften,
vermag dies ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Insoweit ist darauf
zu verweisen, dass es eine der ursprünglichen Parteien, nämlich die Klägerin zu 1
gewesen ist, die mit ihrer vor ihrer Klagerücknahme erklärten Zustimmung zum
Klägerbeitritt der Klägerin zu 2 eine Voraussetzung zum wirksamen Beitritt der
Klägerin zu 2 geschaffen hat. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie ihre
Zustimmung zur Klagerücknahme ohne Kenntnis des Beitritts erklärt habe, ist
anzumerken, dass es ihrer Zustimmung zur Klagerücknahme der Klägerin zu 1 nicht
bedurfte (vgl. Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl., § 81 Rn. 168 m. w. N.). Dass die
Beklagte vor einer weiteren Klägerin aus Gründen der Rechtssicherheit oder
Waffengleichheit zu schützen ist, ist daher nicht zu erkennen. Der Beklagten
erwächst zudem kein rechtlicher Nachteil dadurch, dass die Klägerin zu 2, statt eine
ihr jederzeit mögliche eigene Nichtigkeitsklage zu erheben, sich einer bestehenden
Klage anschließt. Der damit verbundene Gebührenvorteil für die Klagegebühr - die
Beigetretene muss nicht gesondert die Klagegebühr entrichten
(vgl.
Senatsbeschluss vom 26. April 2022, 7 Ni 28/19 (EP) verb. m. 7 Ni 35/19 (EP), unter
II.2) - kommt im Übrigen im Fall des Unterliegens auch der Beklagten zugute.
2.
Der Klägerbeitritt ist auch für sachdienlich zu erachten, § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m § 263 ZPO.
Für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung spricht es, wenn mit der geänderten
Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch
ein neuer Prozess vermieden wird; dagegen fehlt die Sachdienlichkeit in der Regel
dann, wenn mit der Klageänderung ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei
dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden
können (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 263 Rn. 13, m. w. N.). Hiervon ausgehend ist
die Sachdienlichkeit gegeben. Die neu hinzugekommene Klägerin zu 2 hat sich
gemäß ihren Angaben in dem Beitrittsschriftsatz vom 28. Oktober 2020 den
bisherigen Vortrag der Klägerin zu 1 vollumfänglich zu eigen gemacht; ein neuer
Streitstoff wird nicht eingeführt. Dass das von der Klägerin zu 1 eingeleitete
Nichtigkeitsverfahren durch deren Klagerücknahme nicht endgültig beendet worden
ist, sondern aufgrund des Beitritts durch die Klägerin zu 2 fortgeführt wird, mag die
Beklagte überrascht haben, spricht aber nicht gegen die Sachdienlichkeit des
Klägerbeitritts.
Im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren kann vielmehr unter
vollständiger Verwertung des gesamten Prozessstoffs geklärt werden, ob das
angegriffene Patent für nichtig zu erklären ist, was somit ein weiteres, gesondertes
Klageverfahren der weiteren Klägerin erspart.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur Steuerung von
Peripheriegeräten (Streitpatentschrift, Absatz [0002]).
Gemäß der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift enthält eine typische
Rechnerumgebung Komponenten und Geräte, die von verschiedenen Herstellern
gefertigt worden sind. Oftmals würden logische Brückenschaltungen verwendet, um
die verschiedenen Geräte in einem Computersystem zu verbinden. So enthalte
beispielsweise die Architektur des
in Figur 1 gezeigten herkömmlichen
Computersystems 100 einen Prozessor (CPU), der über einen Bus 115 mit einem
logischen Brückenbaustein 130 verbunden sei. Dieser werde oft als „Northbridge“
bezeichnet, da er typischerweise im oberen Bereich von Zeichnungen angeordnet
sei, die ein Computersystem zeigten. Ferner werde ein normalerweise als
„Southbridge“ bezeichneter zweiter logischer Brückenbaustein 150 verwendet, um
eine Standard-Schnittstelle zu einer Reihe von Peripheriegeräten und sonstigen
Vorrichtungen herzustellen. Eine Southbridge 150 erlaube es Geräteherstellern,
Peripheriegeräte bereitzustellen, die mit Computersystemen anderer Hersteller
kompatibel sind. Wie in Figur 1 gezeigt sei, könne ein Peripheriegerät über
mindestens einen Verbinder 170-n mit einer zugehörigen physikalischen (PHY-)
Schnittstelle 160-1 bis 160-N verbunden sein. Eine Southbridge müsse zudem auch
eine Schaltfunktion („switching function“) bereitstellen, um die Kommunikation mit
den Peripheriegeräten zu koordinieren, und pro Peripheriegeräteverbindung eine
eigene physikalische Schnittstelle
(ein
„PHY
layer
interface“) aufweisen
(Streitpatentschrift, Absätze [0003], [0004], [0014]).
Da neben der Southbridge mehrere PHY-Schnittstellen 160
für mehrere
Peripheriegeräte bereitgestellt werden müssten, wirke sich die in Figur 1 gezeigte
Art der Peripheriegeräteunterstützung maßgeblich auf die Kosten eines
Computersystems 100 aus. Ferner verlaufe die Kommunikation zwischen North-
und Southbridge in vielen Fällen über einen PCI-Bus, über den zu einem
bestimmten Zeitpunkt nur ein einziges Peripheriegerät Daten austauschen könne.
Darüber hinaus sei eine PCI-Busarchitektur der Southbridge im Hinblick auf eine
Erhöhung der Anzahl der Peripheriegeräte nicht skalierbar (Streitpatentschrift,
Absätze [0005], [0006]).
Daher werde eine kostengünstigere Architektur benötigt, über die Peripheriegeräte
gesteuert und Daten mit Peripheriegeräten ausgetauscht werden könnten.
Außerdem bestehe Bedarf an einem integrierten Controller, der skalierbar sei, wenn
sich die Anzahl der angeschlossenen Peripheriegeräte erhöhe (Streitpatentschrift,
Absatz [0007]).
2.
Vor diesem Hintergrund stellt sich somit die Aufgabe, eine Vorrichtung
bereitzustellen, die eine kostengünstigere, bezüglich der Anzahl der
Peripheriegeräte skalierbare Architektur zur Steuerung von Peripheriegeräten und
zum Datenaustausch mit solchen Geräten besitzt, sowie ein Verfahren anzugeben,
mit dem diese Ziele unter Einsatz einer derartigen Vorrichtung erreicht werden
können (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0007] sowie Patentansprüche 1 und 6).
3.
Als maßgeblichen Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat einen Ingenieur
der Fachrichtung Elektrotechnik mit Universitätsabschluss an, der mehrjährige
Erfahrung in der Entwicklung von Vorrichtungen und Verfahren zur Anbindung von
Peripheriegeräten an Computersysteme besitzt.
4.
Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent eine integrierte Steuerung
zum Kommunizieren mit einer Mehrzahl von Peripheriegeräten gemäß
Patentanspruch 1 vor, sowie ein Verfahren gemäß Patentanspruch 6, welches von
einem
integrierten Gerät zum Kommunizieren mit einer Mehrzahl von
Peripheriegeräten ausgeführt wird.
Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lauten gemäß den im Verfahren
vorgelegten Merkmalsgliederungen BP8/BP8a wie folgt:
Anspruch 1
Übersetzung
1.0
An
integrated
controller
for
Integrierte
Steuerung
zum
communicating with a plurality of
Kommunizieren mit einer Vielheit
peripheral devices, comprising:
von Peripheriegeräten, umfassend:
1.1
a bus
interface
for processing
eine Busschnittstelle zur Verarbeicommunications with a processor,
tung von Kommunikationen mit
einem Prozessor,
1.2
a switch for routing communications
einen Schalter zum Routing von
between said processor and one or
Kommunikationen zwischen besagtem Prozessor und einem oder
more of said plurality of peripheral
mehreren besagter Vielheit von
devices; and
Peripheriegeräten; und
1.3
a plurality of controllers, each of said
eine Vielheit von Steuerungen,
controllers providing an interface to at
wobei jede der besagten Steueleast one peripheral device.
rungen
eine Schnittstelle
zu
zumindest einem Peripheriegerät
bereitstellt.
Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 6 können entsprechend den
Merkmalsgliederungen BP9/BP9a wie folgt gegliedert werden:
Anspruch 6
Übersetzung
6.0
A method performed by an integrated
Verfahren,
das
von
einem
device
for communicating with a
integrierten Gerät zum Kommunizieplurality of peripheral devices,
ren mit
einer Vielheit
von
Peripheriegeräten ausgeführt wird,
comprising:
umfassend:
6.1
processing communications with a
Verarbeitung von Kommunikationen
processor;
mit einem Prozessor;
6.2
routing communications between
Routing
von Kommunikationen
said processor and one or more of
zwischen besagtem Prozessor und
said plurality of peripheral devices;
einem oder mehreren besagter
and
Vielheit von Peripheriegeräten; und
6.3
providing an interface to said plurality
Bereitstellen einer Schnittstelle an
of peripheral devices.
besagte Vielheit von Peripheriegeräten.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 5 und 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
5.
Der jeweilige Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 und 6 bedarf einer
Auslegung.
5.1
Eine integrierte Steuerung im Sinne des Merkmals 1.0 von Patentanspruch 1
ist aus Sicht des Fachmanns eine Steuerung, durch die eine Reihe von
Komponenten zu einem größeren Ganzen zusammengeschlossen werden, so dass
sie in die Steuerung „integriert“ sind (vgl. dazu auch NK5, Spalte 5, Zeile 50 bis 58
- „integrated bridge logic device 50 […] the bridge logic 50 may be integrated into
the CPU 25“), beispielsweise indem die Komponenten auf einer gemeinsamen
Platine angeordnet oder in ein gemeinsames Gerätegehäuse eingebracht werden.
Eine solche Steuerung ist insbesondere dann „integriert“, wenn sie sich auf einem
einzelnen Chip befindet, wie es bei einem IC („integrated circuit“) oder einem
„System on a Chip“ der Fall ist; für diese spezielle Ausführungsform sieht das
Streitpatent einen eigenen Unteranspruch vor (vgl. Patentansprüche 1 und 5 der
Streitpatentschrift).
Die erfindungsgemäße integrierte Steuerung wird im Streitpatent als „universeller
Peripheriegerätecontroller („universal peripheral controller“) 300 bezeichnet. Sie ist
ein Element der in Figur 2 gezeigten Rechnerarchitektur und enthält Komponenten
zur Unterstützung der Kommunikation mit den Peripheriegeräten. So können
insbesondere PHY-Schnittstellen, die sich gemäß dem in Figur 1 gezeigten Stand
der Technik außerhalb der Southbridge 150 befinden, Bestandteile des universellen
Peripheriegerätecontrollers sein (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0014] sowie Figur
3).
Unter Peripheriegeräten versteht das Streitpatent z.B. Netzwerkkarten, Modems,
USB-2.0-Geräte, Drucker und Speicherplatten (Streitpatentschrift, Absätze [0005]
und [0016]). Für den Fachmann bezeichnet der Begriff „Peripheriegerät“ allgemein
eine elektronische Vorrichtung, die außerhalb, jedoch in der Umgebung (der
„Peripherie“) einer Komponente angeordnet ist, die mit dem Peripheriegerät Daten
austauschen kann.
Eine Busschnittstelle zur Verarbeitung von Kommunikationen mit einem Prozessor
(vgl. Merkmal 1.1) ist eine Schaltung, die Informationen (Daten, Datenpakete,
Nachrichten, Befehle, …) verarbeitet, die zwischen dem Prozessor und mindestens
einer weiteren Komponente über einen Bus ausgetauscht werden sollen. Ein Bus
ist ein Datenübertragungssystem mit einem gemeinsamen Übertragungsweg, auf
dem Daten zwischen mehr als zwei Teilnehmern übermittelt werden können.
Was unter einem Switch (vgl. Merkmal 1.2) konkret zu verstehen sein soll, definiert
das Streitpatent nicht ausdrücklich. Absatz [0014] der Streitpatentschrift besagt in
diesem Zusammenhang allerdings, dass die Southbridge eine „Schaltfunktion”
(„switching function“) bereitstellen muss, um Kommunikationen (d.h. Vorgänge, bei
denen Daten ausgetauscht werden) mit den verschiedenen Peripheriegeräten zu
koordinieren. In Absatz [0020] ist ein Switch zum Demultiplexen serieller
Kommunikationen auf dem PCI-Express-Bus 240 erwähnt, um diese zu einem
entsprechenden Peripheriegerät weiterzuleiten. Des Weiteren verweist Absatz
[0008] auf einen Switch, der in dem Dokument US 6 324 605 (= NK12) beschrieben
ist. Diesem ist zu entnehmen, dass ein Switch 10 der Übermittlung von
Informationen zwischen verschiedenen Modulen dient und durch einen “switcher”
(z.B. einen Datenbus)
charakterisiert
sein
kann, der
selektiv eine
Kommunikationsverbindung zwischen den Modulen herstellt und die zu
übertragenden Daten an das jeweils passende Modul weiterleitet. Anstelle des
Datenbusses können auch ein Crosspoint-Switch, parallel adressierbare
Verschiebungsregister
oder
beliebige Signalweiterleitungstechniken
zur
Verbindung der Module verwendet werden (vgl. NK12, Spalte 1, Zeile 57 bis 60;
Spalte 4, Zeile 28 bis 36).
Vor diesem Hintergrund ist ein streitpatentgemäßer Switch als eine elektronische
Komponente anzusehen, mit der Daten zwischen dem in den Merkmalen 1.1 und
1.2 genannten Prozessor und mehreren weiteren Komponenten eines
Datenübertragungsnetzwerks, von denen mindestens eine ein Peripheriegerät ist,
auf einer gezielt wählbaren Kommunikationsverbindung - und damit „selektiv” -
ausgetauscht werden können.
Eine Schnittstelle zu einem Peripheriegerät, die von einer Steuerung bereitgestellt
wird (vgl. Merkmal 1.3), beinhaltet aus Sicht des Fachmanns mindestens eine
Komponente einer Steuerung, die dem Austausch von Daten bzw. Signalen
zwischen der Steuerung und einem Peripheriegerät dient und dieses mit einer (ggf.
weiteren) Komponente eines Datenverarbeitungssystems verbindet. Eine solche
Komponente kann eine „aktive“ elektronische Schaltung sein, welche die
Weiterleitung der ausgetauschten Daten steuert, aber auch eine „passive“
Verbindungsstruktur (wie z.B. eine mechanische Steckverbindung), die lediglich ein
Übertragungsmedium zur „Durchleitung“ solcher Daten ohne Steuerungswirkung
darstellt.
5.2 Mit Patentanspruch 6 wird das dem Patentanspruch 1 zugrundeliegende
Verfahren beansprucht, welches von einem integrierten Gerät ausgeführt wird.
Damit gelten die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 des
Streitpatents auch für dessen Patentanspruch 6. Dabei ist festzuhalten, dass ein
Verfahren nach Patentanspruch 6 insbesondere dann ausgeführt wird, wenn die
integrierte Steuerung des erteilten Patentanspruchs 1 so verwendet wird, wie es in
diesem Anspruch zum Ausdruck kommt.
5.3
Dem Vorbringen der Beklagten zur Auslegung der Merkmale der erteilten
Patentansprüche 1 und 6 kann nicht gefolgt werden.
5.3.1 Nach Auffassung der Beklagten sollen die erfindungsgemäßen
Schnittstellen, die von den jeweiligen Steuerungen im Sinne des Merkmals 1.3
bereitgestellt werden,
konfiguriert
sein,
physikalische Signale
eines
Peripheriegeräts in Daten umzuwandeln, die in einem Computersystem verarbeitet
werden, und umgekehrt Daten, die an ein Peripheriegerät übermittelt werden sollen,
in ein entsprechendes physikalisches Signal umzuwandeln. Eine solche
Schnittstelle falle in der Regel nicht mit einem Anschluss zusammen - d.h. einem
Element, das es erlaube, eine physikalische Verbindung mit einer externen
Datenleitung herzustellen.
Dieser Einwand kann nicht überzeugen.
Denn Merkmal 1.3 betrifft beliebige Schnittstellen, die jeweils von einer Steuerung
bereitgestellt werden („each of said controllers providing an interface”). Dass diese
Schnittstellen physikalische Signale in Daten umwandeln, lehrt Patentanspruch 1
nicht. Nach fachmännischem Verständnis (s.o., Abschnitt
I.5.1) muss eine
anspruchsgemäße Schnittstelle keine Datenverarbeitungsfunktionen ausführen
können, sondern kann durchaus auch aus anderen gegenständlichen
Komponenten wie etwa passiven Anschlussstrukturen (z.B. Anschlusspins oder
Anschlussleitungen) bestehen, die Teil der Steuerung sind.
So sind insbesondere die von der Beklagten in der Widerspruchsbegründung
angesprochenen, zu den PHY-Schnittstellen 160 führenden „Anschlüsse“ der in
Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigten Southbridge als Schnittstellen zu
Peripheriegeräten anzusehen. Denn die in Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigten
PHY-Schnittstellen 160 sind aus Sicht des Fachmanns z.B. Bestandteile von
Steckkarten (z.B. Netzwerkkarten) und damit
- ebenso wie Chips auf einer
Hauptplatine (vgl. NK5, Spalte 1, Zeile 62 bis 67) - auch Peripheriegeräte der
Southbridge 150.
5.3.2 Die Beklagte macht ferner geltend, die in Merkmal 1.3 genannten
Steuerungen bildeten eine eigenständige „Nahtstelle” zu den Peripheriegeräten,
und nicht nur zu einer weiteren zwischengeschalteten Steuerung. So habe es im in
Absatz [0014] der Streitpatentschrift beschriebenen Stand der Technik auch in der
Southbridge integrierte Steuerungen gegeben, die aber keine Schnittstelle zu einem
Peripheriegerät bereitstellten, sondern lediglich zu den „eigentlichen” Schnittstellen,
nämlich den PHY-Steuerungen 160 in Figur 1 des Streitpatents.
Dieser Interpretation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:
a)
So beruht die Argumentation der Beklagten auf einer (impliziten)
Unterscheidung zwischen „eigentlichen” und sonstigen Schnittstellen, die weder
dem Patentanspruch 1 noch den übrigen Unterlagen des Streitpatents zu
entnehmen ist.
Auf Basis einer solchen Unterscheidung kann auch der umgekehrte Schluss
gezogen werden, dass die in Figur 3 der Streitpatentschrift gezeigten PHY-
Controller 340 nicht die „eigentlichen” Schnittstellen an der „Nahtstelle“ zu den
Peripheriegeräten sind, da dort die Verbinder 350 und damit gerade nicht die PHY-
Steuerungen 340 angeordnet sind. Der Auslegung der Beklagten widerspricht somit
auch der Grundsatz, dass im Zweifel Patentansprüche so auszulegen sind, dass
sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können
(vgl. BGH GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge) und ein Verständnis der
Beschreibung und des Patentanspruchs geboten ist, das beide nicht in Widerspruch
bringt (vgl. BGH GRUR 2015, 1095, Rn. 13 - Bitratenreduktion).
b)
Ferner lehrt auch das Streitpatent, dass die Peripheriegeräte über ein
Netzwerk oder einen USB (= „universal serial bus“) - und damit über eine weitere
zwischengeschaltete elektronische Komponente - mit den in Merkmal 1.3
genannten Steuerungen gekoppelt sein können, ohne dass diese dadurch ihre
„Schnittstelleneigenschaft“ verlieren (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0005]
-
„various peripheral devices, such as […] Universal Serial Bus […] devices“; Absatz
[0021] – “The PHY controllers 340 provide the electrical interface onto the network
(or another connection, such as a USB […] connection)“).
c)
Des Weiteren lässt auch Absatz [0004] der Streitpatentschrift darauf
schließen, dass eine „Schnittstelle zu einem Peripheriegerät“ nicht unbedingt an der
„Nahtstelle” zu dem Peripheriegerät liegen muss. In diesem Absatz heißt es: „A
second bridge logic device 150 […] is typically used to provide a standard interface
to a number of peripheral devices”, wobei aus Figur 1 ersichtlich ist, dass zwischen
der Southbridge 150 und den Peripheriegeräten (diese sind in Figur 1 nicht gezeigt,
aber gemäß Absatz [0004] der Streitpatentschrift über die Verbinder 170
angeschlossen) die PHY-Schnittstellen 160 und die Verbinder 170 liegen, die
jeweils nicht Teil der Southbridge 150 sind. Trotzdem wird in dem Absatz [0004] die
Southbridge als eine Schnittstelle zu den Peripheriegeräten bezeichnet, die von
dem „bridge logic device 150” bereitgestellt wird. Der auf den Stand der Technik
bezogene Absatz [0004] kann hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - zur
Auslegung herangezogen werden, da dem Streitpatent nicht zu entnehmen ist, dass
der Begriff „Schnittstelle“ im Zusammenhang mit der beanspruchten Erfindung eine
andere Bedeutung als im Stand der Technik besitzen soll.
5.3.3 Auch das weitere Argument der Beklagten, die PHY-Schnittstellen der in
Merkmal 1.3 genannten Schnittstellen, die gemäß Absatz
[0014] der
Streitpatentschrift in die erfindungsgemäße Steuerung integriert seien, würden die
Rolle der Schnittstellen in den Peripherie-Anschlüssen des Standes der Technik
übernehmen und damit naturgemäß in unmittelbarer bzw. „direkter“ Verbindung zu
einem Peripheriegerät stehen, vermag nicht zu überzeugen.
a)
So fordert der erteilte Patentanspruch 1 bereits nicht, dass die in Merkmal
1.3 genannten Schnittstellen PHY-Bausteine enthalten.
b)
Darüber hinaus impliziert dieser Patentanspruch nicht, dass eine PHY-
Schnittstelle Bestandteil eines Peripheriegeräts oder der anspruchsgemäßen
integrierten Steuerung ist. Falls PHY-Schnittstellen zur Kommunikation mit
Peripheriegeräten nicht auf der universellen Peripheriegerätesteuerung 300 liegen,
oder falls die PHY-Schnittstellen auf der Peripheriegeräteseite außerhalb der
Peripheriegeräte angeordnet sind, befinden sich diese PHY-Schnittstellen jeweils
zwischen den in Merkmal 1.3 genannten Schnittstellen der integrierten Steuerung
und den Peripheriegeräten. In diesem Fall liegt aus offensichtlichen Gründen keine
„direkte“ Verbindung zwischen den Schnittstellen der integrierten Steuerung und
den Peripheriegeräten vor.
c)
Zudem offenbart das Streitpatent nichts zur Ausgestaltung des
Übertragungswegs zwischen einem der in Figur 2 des Streitpatents gezeigten
Peripheriegeräte-Verbinder
(„peripheral
connectors“)
270-n und
einem
Peripheriegerät, d.h. zu einem Teil der Verbindung zwischen einer
Peripheriegeräte-Schnittstelle und einem zugehörigen Peripheriegerät. So wird
beispielsweise auch der Fall, dass eine weitere Schaltung (z.B. ein Repeater)
zwischen den Peripheriegeräte-Verbindern und den zugehörigen Peripheriegeräten
angeordnet und die Verbindung daher „indirekt“ ist, vom Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 mit umfasst.
d)
Dem Streitpatent ist auch nicht zu entnehmen, dass die Peripheriegeräte-
Verbinder ausschließlich passive Verbindungsstrukturen (z.B. Steckverbindungen)
sein sollen. Damit realisieren
insbesondere auch solche Peripheriegeräte-
Verbinder, die (aktive) elektronische Schaltungen sind, eine „indirekte“ Verbindung.
Die in Absatz [0019] des Streitpatents genannte „wireless local area network
(WLAN) connection“ umfasst aus Sicht des Fachmanns auch solche Schaltungen
und ist somit zwischen einer Peripheriegeräte-Schnittstelle und dem zugehörigen
Peripheriegerät angeordnet.
Eine Verbindung zwischen einer Peripheriegeräte-Schnittstelle nach Merkmal 1.3
und dem zugehörigen Peripheriegerät ist also nicht zwangsläufig „direkt“.
III.
Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand, weil die
jeweiligen Gegenstände seiner unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nicht
patentfähig sind.
1.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der
aus der Druckschrift NK5 (US 6 101 566) bekannten Lehre.
1.1
Die NK5 geht davon aus, dass aus dem Stand der Technik bekannte
Southbridges ein externes Busprotokoll in spezielle Southbridge-interne Protokolle
übersetzen, die sich in vielen Fällen für die einzelnen Peripheriegerätecontroller
einer Southbridge unterscheiden. Daher sei es erforderlich, auf den Southbridges
komplizierte Logikschnittstellen zu jedem dieser Controller vorzusehen. Zudem
müsse der PCI-Controller einer Southbridge neu entworfen werden, wenn ein
Peripheriegerät
hinzugefügt wird.
In
gleicher Weise müsse
jeder
Peripheriegerätecontroller neu entworfen werden, wenn ein Expansionsbus (z.B.
ein PCI-Bus) hinsichtlich seines Designs verändert werde (Spalte 1, Zeile 29 bis
Spalte 3, Zeile 58, insbesondere Spalte 3, Zeile 44 bis 58 i. V. m. Zeile 1 bis 3).
Daher schlägt die NK5
vor, eine Expansionsbus-Zielschnittstelle 185
bereitzustellen, die allen Controllern der Southbridge gemeinsam ist, so dass diese
das Protokoll des Expansionsbusses nicht „verstehen“ müssen. Innerhalb der
Southbridge wird ein standardisierter Zielbus („IMAX“) bereitgestellt, über den sich
Peripheriegeräte auf einfache Weise mit der Southbridge verbinden können. Wird
der Expansionsbus durch einen anderen Expansionsbus ersetzt, müssen nur an der
Expansionsbus-Zielschnittstelle Änderungen vorgenommen werden (Spalte 3, Zeile
62 bis Spalte 4, Zeile 14; s. ferner Figuren 2 bis 4 mit zugehörigem Text der
Beschreibung).
1.2
Da somit verschiedene Controller als interne Zielgeräte zur Southbridge 100
zusammengeschlossen sind (vgl. Spalte 8, Zeile 66 bis Spalte 9, Zeile 5 - „The IMAX
target devices integrated in the South bridge“), bildet diese eine integrierte
Steuerung im Sinne von Merkmal 1.0. Dies ergibt sich aus Sicht des Fachmanns
auch daraus, dass eine Southbridge gewöhnlich ein integrierter Schaltkreis ist (vgl.
z.B. NK6, Spalte 6, Zeile 52 bis 54 - „South Bridge integrated circuit“).
Die internen Zielgeräte fungieren als Schnittstellen zu externen Komponenten, unter
die der Fachmann Peripheriegeräte - im Falle des USB-Controllers 135 etwa
Drucker, Festplatten oder Scanner - subsumiert (Spalte 8, Zeile 66 bis Spalte 9,
Zeile 7 - „USB controller 135 […] functions as an interface to an external component
or bus“).
Somit dient die Southbridge der Kommunikation zwischen externen Komponenten
bzw. Peripheriegeräten einerseits und der CPU bzw. Busmastern am
Expansionsbus andererseits (vgl. dazu auch NK5, Abstract, insbesondere erster bis
vierter Satz; Spalte 2, Zeile 6 bis 9; Spalte 3, Zeile 1 bis 3; Spalte 9, Zeile 17 bis 30
i. V. m. Spalte 7, Zeile 23 bis 27; Claim 1, vierte Zeile), so dass Merkmal 1.0 erfüllt
ist.
1.3
Die Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 gibt eine Zieladresse an die
Einheiten 190 und 195 weiter, anhand derer mittels eines Adressdecoders 190 und
der Konfigurationsregister 195 bestimmt wird, ob das Ziel einer Transaktion
innerhalb der Southbridge oder an dem IDE- oder dem USB-Bus liegt. Auf dem
„IMAX inbound target bus 175“ können dann Daten an die internen Zielgeräte 120,
130, 135, 140, 145, 155, 165, 170 und 180 übertragen werden; auf dem „IMAX
outbound target bus 225“ werden bei PCI-Lesezyklen Daten von den internen
Zielgeräten an die Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 übertragen (Spalte 9, Zeile
17 bis 41; Spalte 10, Zeile 38 bis 49).
Somit enthält die Southbridge mit der Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 eine
Busschnittstelle, die der Kommunikation zwischen der CPU bzw. den PCI-
Busmastern am Expansionsbus und den internen Zielgeräten dient (vgl. dazu auch
NK5, Abstract, vierter Satz; Spalte 3, Zeile 62 bis Spalte 4, Zeile 3; Spalte 10, Zeile
19 bis 22).
Auch Merkmal 1.1 liegt somit vor.
1.4
Der Adressdecoder 190 erzeugt Chip-Select-Output-Signale, die angeben,
welche internen Zielgeräte von einem PCI-Busmaster adressiert werden, und gibt
diese Signale an die internen Zielgeräte und den Multiplexer 173 weiter (Spalte 10,
Zeile 49 bis 53). Bei einer Lesetransaktion werden die von dem internen Zielgerät
bereitgestellten Daten über einen von dem Multiplexer 173 anhand eines Chip-
Select-Output-Signals ausgewählten Datenbusses („outbound data bus“) an die
Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 übertragen (Spalte 13, Zeile 57 bis 65).
Da der Multiplexer 173 durch Selektieren dieses Busses einen Kommunikationspfad
zwischen dem internen Zielgerät und der PCI-Zielschnittstelle 185 definiert, über
den die zu lesenden Daten übertragen werden, und ferner diese Daten selbst
weiterleitet, ist mit dem Multiplexer 173 auch der erste Teil „a switch for routing
communications […]“ von Merkmal 1.2 verwirklicht.
Ferner
ist es selbstverständlich, dass die gelesenen Daten dann von der
Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 an einen jeweiligen PCI-Busmaster bzw. weiter
an die CPU übertragen werden. Für den Fachmann ist zudem klar, dass diese Daten
von einem Peripheriegerät stammen (vgl. Spalte 9, Zeile 26 bis 28; Spalte 10, Zeile
46 bis 49; für den Fall einer „legacy DMA address“, die einem Peripheriegerät am
ISA-Bus entspricht, vgl. Spalte 12, Zeile 13 bis 15 und 55 bis 65 - „the access is
transferred to the local ISA bus. Data returned in response to the access is
translated […] before being transferred to the IMAX target outbound data bus 225,
and then to the PCI bus 55“ i. V. m. Spalte 4, Zeile 7 bis 9 - „By using a standardized
target bus within the bridge logic, peripheral devices can be designed to readily
interface with the bridge logic“).
Somit dient der Multiplexer 173 auch der Weiterleitung von Daten, die zwischen den
PCI-Busmastern bzw. der CPU und den Peripheriegeräten ausgetauscht werden
(restlicher Teil „[…] between said processor and one or more of said plurality of
peripheral devices“ von Merkmal 1.2).
1.5
Da die internen Zielgeräte insbesondere Schnittstellen zu Peripheriegeräten
bilden (s.o., Abschnitt III.1.2), ist zudem auch Merkmal 1.3 aus NK5 bekannt.
1.6
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die NK5 offenbare das Merkmal
1.3 nicht, weil die Steuerungen in der Southbridge keine anderen als diejenigen
seien, die das Streitpatent als Stand der Technik in einer Southbridge voraussetze.
Sie würden daher auch nur Schnittstellen zu externen Bussen oder weiteren
Schaltungen bilden, die dann
ihrerseits die eigentliche Schnittstelle zum
Peripheriegerät seien.
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Denn wie oben ausgeführt (s.
Abschnitt II.5.3) müssen die in Merkmal 1.3 genannten Schnittstellen nicht in
unmittelbarer Verbindung mit den Peripheriegeräten stehen. Zudem geht aus NK5
ausdrücklich hervor, dass die internen Zielgeräte Steuerungsschnittstellen bilden,
die externen Komponenten entsprechen, unter denen der Fachmann
Peripheriegeräte versteht (vgl. Spalte 8, Zeile 18 bis 21 - „The internal target devices
comprise […] control interfaces within the South bridge associated with components
and/or busses external to the South bridge“). Mehr verlangt der erteilte
Patentanspruch 1 nicht.
2.
Auch die Lehre des erteilten Patentanspruchs 6 wird durch die Lehre der NK5
vorweggenommen.
Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 6 läuft nämlich bereits dann
ab, wenn die
integrierte Steuerung des erteilten Patentanspruchs 1
bestimmungsgemäß eingesetzt wird, d.h. wenn die Komponenten des in den
Figuren 2 bis 4 der NK5 gezeigten Computersystems zusammenarbeiten, wie es
vorstehend in Abschnitt III.1 beschrieben ist.
Daher ist auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 6 nicht neu.
3.
Somit haben sämtliche unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents
keinen Rechtsbestand.
In der erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen
abhängige Patentansprüche nicht gesondert verteidigt werden, daher für nichtig zu
erklären.
IV.
Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit besteht in den Fassungen der Hilfsanträge I bis VII unverändert fort.
Die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge VIII und IX sind unzulässig.
1.
Dem Hilfsantrag I kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand
seines Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift NK5 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.1
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass Merkmal 1.3 durch das Merkmal
1.31
a plurality of controllers, each of said controllers providing an interface to at
least one peripheral device,
wherein at least one of said plurality of controllers includes a PHY controller
for a corresponding peripheral device.
ersetzt wird (bei allen Hilfsanträgen sind Merkmalsänderungen durch Unter- und
Durchstreichungen kenntlich gemacht).
1.1.1 Merkmal 1.31 bringt zum Ausdruck, dass zumindest eine der Mehrzahl von
Steuerungen eine sog. PHY-Steuerung sein oder eine solche umfassen soll. Eine
derartige Steuerung ist aus Sicht des Fachmanns eine elektronische Schaltung,
welche die Funktionen der Bitübertragungsschicht (PHY = „physical layer”) des OSI-
Referenzmodells für Netzwerkprotokolle implementiert (OSI = „open system
interconnection”).
1.1.2 Auch Merkmal 1.31 impliziert nicht, dass die Verbindung zwischen den
Schnittstellen und den Peripheriegeräten „direkt“ ist, da die Argumente aus
Abschnitt
II.5.3.3 b)
(insoweit dort der Fall peripheriegeräteseitiger PHY-
Schnittstellen angesprochen
ist), c) und d)
ihre Gültigkeit auch
für den
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I behalten.
1.2
Ausgehend von der Druckschrift NK5 gelangt der Fachmann zum
Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I, ohne erfinderisch tätig zu
werden.
1.2.1 So umfasst das in Figur 2 der NK5 gezeigte Computersystem eine Expansion
Base 70, d.h. eine Komponente, mit der weitere Peripheriegeräte sowie sonstige
Komponenten eines Ethernet-Netzwerks an den PCI-Bus gekoppelt werden können
und die eine weitere Southbridge enthalten kann, die dieselbe Architektur wie die
Southbridge 100 besitzt (NK5, Spalte 7, Zeile 46 bis 63 - „an expansion base
preferably is available for connecting the laptop computer system to additional
peripheral devices and to a computer network via an Ethernet bus […] the expansion
base also includes a South bridge logic […] for coupling components on the PCI bus
to other components coupled to the expansion base […] The following discussion
focuses on the architecture of the South bridge logic 100. This same architecture
may be used […] for the South bridge logic within the expansion base“).
Die technische Ausgestaltung der zur Anbindung der Komponenten des Ethernet-
Netzwerks erforderlichen Hardware bleibt in der NK5 hingegen offen.
Dem Fachmann ist aber wohlbekannt, dass zur Herstellung einer Verbindung
zwischen dem
in Figur 2 der NK5 gezeigten Computersystem und den
Komponenten eines Ethernet-Netzwerks eine PHY-Steuerung erforderlich ist, die
vorteilhafterweise auf einem einzelnen Chip integriert werden kann (vgl. die
„physical layer transceivers“ des auf Seite 27 der NK11 beschriebenen Chips
KS8993, oder auch die Ethernet-MAC/PHY-Schnittstellensteuerung 40 des in Figur
1 der NK13 gezeigten Router-Chips 12), weil dies insbesondere zu reduzierten
Herstellungskosten und geringerem Stromverbrauch gegenüber einer nicht derart
integrierten Lösung führt (vgl. NK11, Seite 27, zweiter Absatz - „The net difference
is that the Micrel-Kendin solution uses less silicon to provide the same functionality.
Less Silicon translates into reduced power consumption“). Zumindest in denjenigen
Anwendungsfällen, in denen der Fachmann auf diese Vorteile besonderen Wert
legt, wird er auf der weiteren Southbridge der Expansion Base 70 eine PHY-
Steuerung als Komponente einer Peripheriegeräteschnittstelle bzw. eines internen
Zielgeräts vorsehen, um die Komponenten des Ethernet-Netzwerks an den PCI-Bus
zu koppeln.
Durch diese Maßnahme wird das in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I neu
aufgenommene Teilmerkmal „wherein at least one of said plurality of controllers
includes a PHY controller […]“ von Merkmal 1.31 verwirklicht.
Zum Katalog gemäß NK11 bleibt im Übrigen anzumerken, dass er zum Stand der
Technik zu zählen ist. Seine Vorveröffentlichung ist zwar von der Beklagten
bestritten worden. Vorliegend ist jedoch aufgrund des typischen Erscheinungsbilds
als Firmenprospekt und der Datums- und Copyrightangaben im Katalog (Copyright-
Vermerk 2002 sowie
„July 2002“ durchgängig am unteren Seitenrand)
entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7. November
2017, X ZR 113/15, Rn. 30; BPatG, Urteil vom 4. Juni 2019, 4 Ni 71/17 (EP),
BPatGE 56, 282 - Feuerbeständiges System; BPatGE 32, 109) anzunehmen, dass
ein solcher Vermerk nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie)
auf ein Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung hindeutet. Bei NK11 ist
daher ohne weiteres von einem Erscheinen im Jahr 2002 und damit von
Offenkundigkeit vor dem
frühesten Prioritätstag (25. November 2003) des
Streitpatents auszugehen, zumal dieser Prioritätstag erst gegen Ende des
Folgejahres folgt.
Dass die oben genannten Komponenten weitere Computer oder Drucker sein
können, die sich in einer Büro- bzw. Home-Office-Umgebung in unmittelbarer Nähe
des in NK5 beschriebenen Computersystems befinden und somit Peripheriegeräte
im Sinne des Patentanspruchs 1 darstellen,
ist
für den Fachmann eine
Selbstverständlichkeit (vgl. z.B. NK11, Seite 27 oben - „Ethernet Products […]
Micrel-Kendin Operations is a leader in Ethernet technology for the small
office/home office […] Micrel-Kendin’s switches, MACs and PHYs are used in a
large number of products such as desktop and notebook computers, […] network
printers, […] IP phones and SOHO switches, routers and firewalls“).
Auf diese Weise ergibt sich auch das verbleibende, neu in den Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag I aufgenommene Teilmerkmal „[…] for a corresponding peripheral
device“ von Merkmal 1.31.
Da ferner die verbleibenden Anweisungen des Merkmals 1.31 - diese entsprechen
dem Merkmal 1.3 - aus NK5 hervorgehen (s.o., Abschnitt III.1.5 i. V. m. Abschnitt
III.1.2), gelangt der Fachmann zu Merkmal 1.31, ohne erfinderisch tätig zu werden.
1.2.2 Im Übrigen würde der Fachmann auch deshalb einen (weiteren) PHY-
Controller auf der Southbridge der Expansion Base 70 anordnen, weil diese eine
USB-Schnittstelle umfasst (vgl. Figur 2 i. V. m. Spalte 7, Zeile 56 bis 59 - „USB 77“),
die gewöhnlich einen PHY-Controller benötigt. In dieser Weise kann er sich nämlich
ebenfalls die ihm bekannten Vorteile einer Integration elektronischer Komponenten
(s.o., Abschnitt IV.1.2.1) zunutze machen.
1.3
Die Beklagte argumentiert, dass sich über ein Ethernet-Netzwerk
angeschlossene Geräte fernab von dem in NK5 beschriebenen Computersystem
(z.B. in einem anderen Stockwerk) befänden und daher Netzwerkgeräte, aber keine
Peripheriegeräte seien. NK5 (vgl. insbesondere Spalte 7, Zeile 46 bis 50) lege auch
nicht nahe, dass Peripheriegeräte über das Ethernet an die Expansion Base 70
angeschlossen würden.
Zudem komme der auf Seite 27 der NK11 beschriebene Vorteil der geringeren
Menge benötigten Siliziums und des damit einhergehenden geringeren
Energieverbrauchs
in NK11 durch die einzigartige Mixed-Signal-Architektur
(„unique mixed signal architecture“) zustande, bei der auf platzraubende Abtaster
und Signalprozessoren („bulky samplers and signal processors“) verzichtet werden
könne, nicht aber durch die Integration der PHY-Schnittstelle auf den in NK11
gezeigten Chip.
Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden.
Denn es ist platt selbstverständlich, dass eine Ethernet-Verbindung wie die der
Expansion Base 70 üblicherweise zu Geräten (z.B. zu anderen Computern oder
Druckern) führt, die sich insbesondere in der Umgebung des aus NK5 bekannten
Computersystems 10 befinden können und daher „Peripheriegeräte“ im Sinne von
Patentanspruch 1 sind. Dem steht nicht entgegen, dass solche Ethernet-
Peripheriegeräte auch als „Ethernet-Netzwerkgeräte“ bezeichnet werden können,
und dass es auch andere Geräte geben kann, die mit einem Computersystem über
ein Ethernet verbunden und weiter entfernt von diesem angeordnet sind.
Ferner ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass der Verzicht auf Abtaster und
Signalprozessoren bei dem in NK11 gezeigten Chip zu einem geringeren
Energieverbrauch beiträgt. Aus Sicht des Fachmanns führt aber auch die Integration
der PHY-Schnittstellen auf den Chip zu einem geringeren Verbrauch von Silizium
und Energie, zumal diese Schnittstellen ebenfalls als Elemente der Mixed-Signal-
Architektur des in NK11 gezeigten Chips gelten können.
Im Übrigen hat die
Integration
verschiedener Komponenten eines
Datenverarbeitungssystems auf einen einzelnen Chip auch noch weitere Vorteile,
etwa im Hinblick auf die Herstellungskosten, die Ausfallsicherheit und die
Geschwindigkeit der Datenverarbeitung (s. auch BPatG, Urteil vom 16. April 2021,
7 Ni 4/20 (EP), Entscheidungsgründe II.1), aufgrund derer der Fachmann eine PHY-
Schnittstelle auf einen Chip der Expansion Base 70 integrieren würde (vgl. auch den
Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2022, Abschnitt 5, vorletzter Absatz,
vorletzter Satz).
1.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht
die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I somit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit und
ist daher nicht patentfähig. Mit seinem
Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag I.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie
sehe die Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen I bis V sowie VIII und IX als
jeweils geschlossene Anspruchssätze an, die jeweils insgesamt beansprucht
würden. Dies schließt für den Hilfsantrag I sowie für die weiteren Hilfsanträge II bis
V, VIII und IX eine separate Betrachtung einzelner Patentansprüche aus, wenn sich
ein Patentanspruch des betroffenen Anspruchssatzes, wie hier, als nicht patentfähig
erweist.
2.
Der Hilfsantrag II kann nicht günstiger als der Hilfsantrag I beurteilt werden,
weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls im Lichte der Lehre der
NK5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale 1.2 und 1.3 durch die Merkmale
1.22
a switch for routing communications between said processor and one or more
of said plurality of peripheral devices; and
1.32
a plurality of controllers, each of said controllers providing an interface to at
least one peripheral device,
wherein each of said plurality of controllers includes a PHY controller and a
MAC controller for a corresponding peripheral device, and
ersetzt werden und sich daran noch das Merkmal
1.4
wherein said plurality of controllers translate said communications into a
format suitable for said corresponding peripheral devices.
anschließt.
2.1.1 Mit Merkmal 1.22 kommt nunmehr zum Ausdruck, dass der Switch
Kommunikationen
zwischen
dem Prozessor
und mindestens
zwei
Peripheriegeräten weiterleitet.
2.1.2 Weiterhin soll jede der Mehrzahl von Steuerungen gemäß Merkmal 1.32
neben einer PHY- auch eine MAC-Steuerung für ein zugehöriges Peripheriegerät
enthalten. Eine MAC-Steuerung (MAC = „media access control“, englisch für
„Medienzugriffssteuerung“) ist aus Sicht des Fachmanns eine elektronische
Schaltung, die Funktionen der zweituntersten Schicht des OSI-Modells des OSI-
Referenzmodells für Netzwerkprotokolle implementiert und insbesondere regelt, wie
ein gemeinsames Übertragungsmedium von mehreren Rechnern benutzt werden
kann, ohne dass es zu Datenkollisionen oder Datenverlust kommt. Der Zugriff auf
ein Ethernet wird typischerweise mittels einer MAC- und einer PHY-Steuerung
realisiert (vgl. den auf Seite 27 der NK11 gezeigten Chip sowie den „Ethernet
channel 40“, der in den in Figur 1 der NK13 gezeigten Router-Chip 12 integriert ist;
s. auch NK7, Spalte 4, Zeile 11 bis 13 sowie Spalte 6, Zeile 49 bis 52 i. V. m. Figur
3, Bezugszeichen 205, 225). Hingegen ist eine MAC-Steuerung nicht erforderlich,
wenn auf einen Bus zugegriffen wird, da hierfür ein Businterface verwendet werden
kann (vgl. NK7, Spalte 4, Zeile 37 bis 40 i. V. m. Figur 3).
2.1.3 Merkmal 1.4 zufolge soll die Mehrzahl von Steuerungen die gemäß den
Merkmalen 1.1 und 1.22 verarbeiteten und weitergeleiteten Kommunikationen
(„communications“) in ein Format übertragen bzw. übersetzen („translate […] into a
format“), das ein jeweiliges Peripheriegerät sinnvoll interpretieren kann („format
suitable for said […] peripheral devices“).
Das Streitpatent verwendet den Begriff „Kommunikationen“ generell sowohl im
Sinne von „Daten, die übertragen werden“/„Nachrichten“ als auch im Sinne von
„Nachrichtenverkehr“, „Datenübertragungen“, „Informationsflüsse“ oder „Signale,
die die übertragenen Daten beinhalten“. Auch die in den Merkmalen 1.1, 1.22 und
1.4 genannten Kommunikationen können in beiderlei Sinn verstanden werden.
Insbesondere können sowohl Daten als auch Signale in einem bestimmten „Format“
vorliegen, d.h. eine charakteristische Form aufweisen oder ein charakteristisches
Erscheinungsbild besitzen, wodurch festgelegt wird, wie die Daten bzw. Signale bei
ihrer Verarbeitung zu interpretieren sind.
Angesichts dessen wird der Fachmann Merkmal 1.4 insbesondere derart verstehen,
dass die zwischen dem Prozessor und den Peripheriegeräten ausgetauschten
Informationen - oder auch die Signale, mit denen diese Informationen übermittelt
werden - von den in Merkmal 1.32 genannten Steuerungen in eine charakteristische
Form gebracht werden, die von den Peripheriegeräten sinnvoll interpretiert werden
kann.
2.2 Mit den zu den Merkmalen 1.22 und 1.32 führenden Änderungen kann eine
Patentfähigkeit nicht begründet werden. Entsprechendes gilt für Merkmal 1.4.
2.2.1 So ist es aus Sicht des Fachmanns eine Selbstverständlichkeit, in einer
Ethernet-Steuerung der Southbridge der Expansion Base 70 neben einem PHY-
Baustein (s.o., Abschnitt
IV.1.2) auch einen MAC-Baustein zur Kopplung von
Ethernet-Peripheriegeräten an den PCI-Bus vorzusehen (vgl. etwa die MAC- und
PHY-Steuerungen des auf Seite 27 der NK11 gezeigten Chips sowie die Ethernet-
MAC/PHY-Schnittstelle des in Figur 1 der NK13 abgebildeten „Ethernet channel 40“
des Router-Chips 12); denn ein solcher MAC-Baustein wird gewöhnlich in
Kombination mit einem PHY-Baustein zum Datenaustausch über ein Ethernet
verwendet.
Hiervon unterscheiden sich die Merkmale 1.22 und 1.32 lediglich dadurch, dass nicht
eine, sondern mindestens zwei Steuerungen vorgesehen sein sollen, die jeweils
eine MAC- und PHY-Steuerung enthalten.
Das ist bereits dann der Fall, wenn eine weitere identische Ethernet-Steuerung auf
der Southbridge der Expansion Base 70 angeordnet wird.
2.2.2 Eine solche Duplikation der Ethernet-Steuerung drängt sich für den
Fachmann bereits dann auf, wenn er einen Einsatz des aus NK5 bekannten
Computersystems in gängigen Anwendungsumgebungen in Erwägung zieht.
a)
So kann dieses Computersystem
insbesondere in einem Server
implementiert sein (vgl. NK5, Spalte 6, Zeile 62 bis 65 - „The present invention may
be used with a […] server“). In einer Server-Umgebung wird ein Server oft dazu
verwendet, mehrere unterschiedliche Ethernet-Netzwerke gleichzeitig zu bedienen
und/oder den Datenaustausch zwischen diesen zu überbrücken. Hierfür sind
mehrere Ethernet-Verbindungen erforderlich.
Auch wenn das aus NK5 bekannte Computersystem in einem PC implementiert wird
(vgl. NK5, Spalte 6, Zeile 62 bis 65 - „The present invention may be used with a
desktop system“), ist es in vielen Fällen erforderlich, zwei getrennte Ethernet-
Anschlüsse vorzusehen: etwa dann, wenn der PC (i) aus Gründen der
Ausfallsicherheit mit einer bestimmten Komponente über zwei Ethernet-
Verbindungen in Verbindung stehen soll, von denen eine redundant ist, (ii) sowohl
mit weiteren PCs und Druckern in seiner Umgebung auf einer ersten Ethernet-
Verbindung als auch unabhängig davon mit einem in der Nähe angeordneten
Internet-Router auf einer zweiten Verbindung verbunden werden soll, (iii) mit zwei
weiteren Rechnern in einer kettenartigen Anordnung (im Sinne einer „daisy chain“-
Topologie) verbunden werden soll, (iv) als Ethernet-Router eingesetzt werden soll,
oder (v) ein eigenes lokales Ethernet-Netzwerk besitzt, eine dritte Partei aber nur
mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („VPN“) auf den PC zugreifen können
soll. In allen diesen Fällen muss der PC gleichzeitig mit zwei Ethernet-Netzwerken
Daten austauschen können.
b)
In diesem Zusammenhang ist dem Fachmann aus NK11 bekannt, dass der
Datenaustausch mit verschiedenen Ethernet-Netzwerken über verschiedene
MAC/PHY-Schnittstellen abgewickelt werden kann, die sich auf demselben Chip
befinden (vgl. den auf Seite 27 der NK11 gezeigten Chip).
c)
Aus den oben genannten Gründen liegt es für den Fachmann auf der Hand,
eine zweite MAC/PHY-Schnittstelle auf der Expansion Base 70 vorzusehen, um das
aus NK5 bekannte Computersystem gleichzeitig mit mehreren Ethernet-
Netzwerken zu verbinden. Eine derartige Erweiterung des Funktionsumfangs des
Computersystems stellt sich
in den oben beschriebenen Situationen aus
fachmännischer Sicht als objektiv zweckmäßig dar, ohne dass besondere
Umstände erkennbar sind, die dies als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden
oder sonst untunlich erscheinen
lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 –
Farbversorgungssystem; GRUR 2018, 509, Rn. 113 - Spinfrequenz; GRUR 2021,
1277 – Führungsschienenanordnung, m. w. N.).
Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu Merkmal 1.32. Auch
Merkmal 1.22 ist in diesem Fall erfüllt, da der Multiplexer 173 der Weiterleitung von
Daten zwischen allen Peripheriegeräten - also insbesondere auch den Ethernet-
Peripheriegeräten - und der CPU bzw. den PCI-Busmastern dient.
2.2.3 Ferner ist es selbstverständlich, dass bei einer Kommunikation zwischen
einem Sender und einem Empfänger der Sender das zu übertragende Signal in
einem Format schickt, das der Empfänger sinnvoll verarbeiten kann. Dies gilt
insbesondere für einen PHY-Baustein einer Ethernet-Steuerung, der Daten an eine
weitere Komponente eines Ethernet-Netzwerks sendet.
Ein solcher PHY-Baustein überträgt bzw. übersetzt digitale Datensignale in einen
bestimmten
charakteristischen
Leitungscode
(d.h.
ein
bestimmtes
Signalübertragungsformat), welcher auf einem physikalischen Medium an einen
Empfänger übertragen wird. Der
jeweilige Empfänger muss einen
korrespondierenden PHY-Baustein besitzen, der diesen Leitungscode sinnvoll
interpretieren kann.
Die auf der Southbridge der Expansion Base 70 angebrachten PHY-Schnittstellen
verwirklichen daher auch das Merkmal 1.4.
2.3
Somit kann keines der Merkmale 1.22, 1.32 und 1.4 eine erfinderische
Tätigkeit stützen.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht daher mit Rücksicht
auf die Ausführungen zu Hilfsantrag I nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist
deswegen nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte
Hilfsantrag II.
3.
Hilfsantrag III kann nicht günstiger beurteilt werden, weil der Gegenstand
seines Patentanspruchs 1 ebenfalls ausgehend von der Druckschrift NK5
nahegelegt ist.
3.1
Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag III
unterscheidet
sich
von
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II dadurch, dass sich an Merkmal 1.4 das
Merkmal
1.5
wherein said integrated controller is embodied on an integrated circuit or a
System on a Chip.
anschließt.
Dieses Merkmal
impliziert, dass die Steuerungen
in Merkmal
1.32
Hardwarekomponenten (z.B. Schaltungen) eines Chips sind, auf dem sich die
integrierte Steuerung befindet („integrated controller is embodied on […]“). Ein
solcher Chip kann z.B. in Form eines integrierten Schaltkreises („IC“ = „integrated
circuit“), eines SoC („System on a chip“) oder eines Mikrocontrollers verwirklicht
werden. Auch eine Southbridge, die sich auf einer Platine eines Computersystems
befindet, wird gewöhnlich als ein einzelner Chip realisiert (s.o., Abschnitt III.1.2).
3.2
Da die Southbridge der Expansion Base 70 aus Sicht des Fachmanns ein
integrierter Schaltkreis - und damit ein einzelner Chip - ist, der auf eine Platine der
Expansion Base 70 aufgebracht wird, geht auch das Merkmal 1.5 aus NK5 hervor.
3.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag II ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III somit
nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag III.
4.
Für den Hilfsantrag IV gilt nichts anderes. Denn auch der Gegenstand von
Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrags beruht ausgehend von der
Lehre der Druckschrift NK5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1
Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag IV
unterscheidet
sich
von
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III dadurch, dass Merkmal 1.32 durch das
Merkmal
1.34
a plurality of controllers, each of said controllers providing an interface to at
least one peripheral device,
wherein each of said of plurality of controllers includes a PHY controller, and
a MAC controller, and a peripheral connector for a corresponding peripheral
device,
ersetzt wird.
4.1.1 Die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV beanspruchte integrierte
Steuerung befindet sich auf einem einzelnen Chip (vgl. Merkmal 1.5) und beinhaltet
aufgrund der Merkmale 1.0 und 1.34 die anspruchsgemäßen Steuerungen, welche
ihrerseits jeweils einen Peripheriegeräte-Verbinder
(„a peripheral connector“)
umfassen. Bei diesen Verbindern handelt es sich somit - dem Bedeutungsgehalt
des Begriffs „connectors“ („Verbindungsglieder“, „Bindeglieder“, „Anschlüsse“)
entsprechend - insbesondere um solche Komponenten der Steuerungen des Chips,
die der Verbindung mit einem Peripheriegerät dienen. Solche Komponenten können
z.B. metallische Leitungen, Vias oder sonstige Anschlusselemente sein, aus denen
die Steuerungen bestehen. Auch bestimmte Pins und/oder Anschlüsse des Chips,
stellen Peripheriegeräte-Verbinder im Sinne von Merkmal 1.34 dar, wenn sie als
Bestandteile der Steuerungen angesehen werden können und dazu beitragen,
einen Datenaustausch mit den Peripheriegeräten zu ermöglichen.
4.1.2 Damit impliziert auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV nicht, dass die
Verbindung zwischen den Schnittstellen der Steuerungen und den zugehörigen
Peripheriegeräten „direkt“ ist. Denn eine Verbindung zwischen einem in Merkmal
1.34 genannten, auf dem Chip untergebrachten Peripheriegeräte-Verbinder und
einem Peripheriegerät muss
zumindest
über
eine Reihe weiterer
Verbindungselemente verlaufen, die zwischen dem Chip und dem Peripheriegerät
angeordnet sind (z.B. über Leitungen auf der Platine, auf der sich der Chip befindet;
über Steckverbindungen im Gerätegehäuse; oder über Verbindungselemente
zwischen der Platine und diesen Steckverbindungen). Ferner schließt auch
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV nicht aus, dass im Datenübertragungspfad
zwischen
den
Schnittstellen
und
den
Peripheriegeräten
„aktive“
Verbindungsschaltungen liegen (z.B. PHY-Bausteine von Repeatern; s.o., Abschnitt
I.5.3.3 c)).
4.2
Die in Merkmal 1.34 vorgenommene Ergänzung geht aus NK5 hervor.
Denn die vom Fachmann zum Datenaustausch mit den Ethernet-Peripheriegeräten
in den Southbridge-Chip der Expansion Base 70 als interne Zielgeräte integrierten
Ethernet-Schnittstellen, die gemäß Abschnitt
IV.2.2 MAC- und PHY-Bausteine
umfassen, müssen Leitungen, Anschlusspads oder sonstige Verbindungs- oder
Anschlusselemente aufweisen, über die Daten mit einem jeweiligen Peripheriegerät
ausgetauscht werden.
Damit wird Merkmal 1.34 durch die Lehre der NK5 verwirklicht.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV wird daher durch
die Lehre der Druckschrift NK5 nahegelegt.
4.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag III beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. Mit seinem
Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag IV.
5.
Auch Hilfsantrag V kann nicht günstiger beurteilt werden, weil der
Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift NK5 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
5.1
Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag V
unterscheidet
sich
von
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV dadurch, dass hinter Merkmal 1.5 das
Merkmal
1.1.1 wherein said bus interface provides said communications to said processor
via a North Bridge or a South Bridge.
angefügt wird.
5.1.1 Nach Merkmal 1.1.1 werden die „vorgenannten“ Kommunikationen an den
Prozessor entsprechend den jeweiligen Bedeutungen der Präposition „via“ („über“,
„mittels“, „durch“) und des Verbs „to provide“ („liefern“, „zur Verfügung stellen“) von
der Busschnittstelle über eine North- oder Southbridge hinweg oder mittels einer
North- oder Southbridge an den Prozessor geliefert oder dem Prozessor zur
Verfügung gestellt („provides said communications to said processor via […]“).
Merkmal 1.1.1 enthält ebenso wie Merkmal 1.4 einen Rückbezug auf die
Kommunikationen der Merkmale 1.1 und 1.22. Allerdings verlaufen die
Kommunikationen des Merkmals 1.4 vom Prozessor weg und zu den
Peripheriegeräten hin
(siehe
„said plurality of controllers translate said
communications into a format suitable for said corresponding peripheral devices“),
während die in Merkmal 1.1.1 genannten Kommunikationen in umgekehrter
Richtung - zum Prozessor hin - übermittelt werden (siehe „communications to said
processor“).
5.1.2 Aus Sicht des Fachmanns ist eine Northbridge eine Hardwarekomponente,
die sich in der Regel auf einer Hauptplatine eines Rechners „in der Nähe“ einer CPU
befindet (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0003] - „[…] referred to as „North“ bridge
because it is typically depicted at the top of computer system drawings“; s. auch
NK5, Spalte 2, Zeile 62 bis 66) und dem Austausch von Daten zwischen
verschiedenen Bausteinen dient. So kann etwa der in Figur 2 des Streitpatents
gezeigte „root complex 230“ eine Northbridge sein (vgl. Streitpatentschrift, Absatz
[0017]).
Eine Southbridge ist eine Hardwarekomponente, die gewöhnlich auf der
Hauptplatine eines Rechners „in der Nähe“ der Peripheriegeräte angebracht ist und
eine Schnittstelle zu diesen Geräten bildet (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0004] -
„[…] is typically used to provide a standard interface to a number of peripheral
devices and other devices“). Auch der universelle Peripheriegerätecontroller 300
stellt damit eine Southbridge dar.
5.1.3 Somit sind von Merkmal 1.1.1 zumindest die folgenden Fälle umfasst:
Fall (i): das Businterface leitet die Kommunikationen an eine außerhalb des
Businterfaces angeordnete North- oder Southbridge weiter, von der die
Kommunikationen an den Prozessor übertragen werden -
im Sinne einer
„Weiterleitung über die (gesamte) North- bzw. Southbridge hinweg“. Dem
Streitpatent ist eine solche Weiterleitung für den Fall einer Northbridge zu
entnehmen, da die von den Peripheriegeräten stammenden Kommunikationen von
dem Businterface des universellen Peripheriegerätecontrollers 300 über den „root
complex 230“ hinweg an die CPU weitergeleitet werden (vgl. Streitpatentschrift,
Figur 2 sowie Absätze [0017] und [0020]).
Fall (ii): das Businterface ist Bestandteil einer North- oder Southbridge, die ihrerseits
weitere Komponenten umfasst, die zwischen dem Businterface und dem Prozessor
liegen, so dass die Kommunikationen über diese weiteren Komponenten hinweg an
den Prozessor geliefert bzw. diesem zur Verfügung gestellt werden - im Sinne einer
„Weiterleitung über einen Teil einer North- bzw. Southbridge hinweg“.
Fall (iii): das Businterface ist Bestandteil einer North- oder Southbridge, so dass
bereits das Liefern oder Zur-Verfügung-Stellen der Daten durch das Businterface
ein Liefern mittels der North- bzw. Southbridge bedeutet (vgl. Merkmal 1.1.1 - „via a
North bridge or a South bridge“).
Auch die Fälle (ii) und (iii) werden gemäß dem Streitpatent realisiert, wenn das
Businterface des universellen Peripheriegerätecontrollers 300 - d.h. einer
Southbridge - Kommunikationen über bestimmte Komponenten dieses Controllers
hinweg an den “root complex 230” weiterleitet.
5.2
Der Fachmann entnimmt der NK5 auch das Merkmal 1.1.1.
So dient die weitere Southbridge der Expansion Base 70 der Kopplung von
Komponenten am PCI-Bus mit anderen Komponenten, die mit der Expansion Base
70 verbunden sind. Die weitere Southbridge weist dieselbe Architektur wie die
Southbridge 100 auf (s.o., Abschnitt IV.1.2.1) und besitzt daher ebenfalls eine
Expansionsbus-Zielschnittstelle 185, die die Kommunikation zwischen PCI-
Busmastern (= Prozessoren) am Expansionsbus und den internen Zielgeräten der
weiteren Southbridge ermöglicht. Über die Expansionsbus-Zielschnittstellen 185
der Southbridge 100 und der Southbridge der Expansion Base 70 werden zwischen
der CPU und den Peripheriegeräten Daten ausgetauscht (vgl. Spalte 2, Zeile 6 bis
9; Spalte 5, Zeile 52 bis 56 sowie Claim 1 „at least one peripheral device coupled to
said CPU by an expansion bus“).
Somit leitet die Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 der weiteren Southbridge die
von den Ethernet-Peripheriegeräten kommenden Kommunikationen an die in Figur
2 gezeigte Northbridge 50 weiter. Diese koppelt ihrerseits die CPU mit dem PCI-
Bus (vgl. NK5, Claim 8), so dass der Übertragungsweg zwischen den Ethernet-
Peripheriegeräten und der CPU über die Northbridge 50 verläuft.
Dies entspricht dem oben in Abschnitt IV.5.1.3 beschriebenen Fall (i).
Da die Expansionsbus-Zielschnittstelle 185 ein Bestandteil der weiteren
Southbridge ist, liegt zumindest auch der in Abschnitt IV.5.1.3 dargestellte Fall (iii)
vor.
Somit wird aus fachmännischer Sicht auch das Merkmal 1.1.1 realisiert.
5.3 Mit Blick auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV
beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V somit nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, so dass das Streitpatent in seiner Fassung nach
Hilfsantrag V ebenfalls keinen Bestand hat.
6.
Hilfsantrag VI kann nicht günstiger beurteilt werden, da die jeweiligen Lehren
seiner unabhängigen Patentansprüche 1 und 2, die von der Beklagten ausdrücklich
auch einzeln verteidigt werden, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
6.1
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V wurden bei
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI die Merkmale 1.0, 1.1, 1.1.1 und 1.34 durch
die Merkmale
1.06 Use of an integrated controller in a computing system, the computing system
comprising a processor, a plurality of peripheral devices and a North bridge
or a South bridge,
1.16
a bus interface for processing communications witha said processor,
1.1.16 wherein said bus interface provides said communications to said processor
via athe North Bridge or athe South Bridge.
1.36
a plurality of controllers, each of said controllers providing an interface to at
least one peripheral device,
wherein each of said plurality of controllers includes a PHY controller, and a
MAC controller, and a peripheral connector for a corresponding peripheral
device,
ersetzt. Ferner wurde das Merkmal
1.6
wherein said integrated controller is directly connected to peripheral
connectors for corresponding peripheral devices, and
in den Anspruch aufgenommen.
6.1.1 Mit Merkmal 1.06 wird nun die Verwendung der integrierten Steuerung in
einem Computersystem beansprucht, welches einen Prozessor, eine Mehrzahl von
Peripheriegeräten und eine North-
oder eine Southbridge umfasst.
Dementsprechend enthalten die Merkmale 1.16 und 1.1.16 angepasste Rückbezüge
auf diesen Prozessor bzw. auf diese North- oder Southbridge.
Das Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag VI nimmt aufgrund der
Angabe „said corresponding peripheral devices“ auf Merkmal 1.6 („corresponding
peripheral devices“) Bezug, so dass die in den Merkmalen 1.4 und 1.6
angesprochenen „corresponding peripheral devices“ dieselben Peripheriegeräte
sind.
6.1.2 Merkmal 1.6 betrifft eine Verbindung zwischen der integrierten Steuerung
und den Peripheriegeräte-Verbindern für die entsprechenden Peripheriegeräte
(„peripheral connectors for corresponding peripheral devices“).
Laut Absatz [0019] der Streitpatentschrift ist ein Peripheriegeräte-Verbinder
insbesondere ein „RJ45 connector“, d.h. eine übliche Ethernet-Steckverbindung
zwischen einer Ethernet-Buchse und einem zugehörigen Stecker. Der
Bedeutungsgehalt des Begriffs „Peripheriegeräte-Verbinder“ geht allerdings über
solche Steckverbindungen hinaus, was z.B. daran zu erkennen ist, dass ein
Peripheriegeräte-Verbinder auch Teil eines integrierten Schaltkreises sein kann
(vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0021] - „For each supported peripheral connection,
the universal peripheral controller 300 includes […] a peripheral connector 350-n“
i. V. m. Merkmal 1.5; s. auch Abschnitt IV.4.1.1).
Damit wird der Fachmann unter Peripheriegeräte-Verbindern im Sinne von Merkmal
1.6 insbesondere all diejenigen Verbindungselemente verstehen, über die Daten
zwischen der integrierten Steuerung und den Peripheriegeräten ausgetauscht
werden und die keine Bestandteile der integrierten Steuerung sind (vgl. den
Wortlaut von Merkmal 1.6 - „integrated controller […] connected to peripheral
connectors“). Zu solchen Verbindungselementen gehören z.B. Leitungen der
integrierten Schaltung, die die integrierte Steuerung mit Anschlusspins des Chips
koppeln, auf dem die integrierte Steuerung gemäß Merkmal 1.5 untergebracht ist,
oder sonstige Leitungen, Kabel, Anschluss- oder Verbindungsstrukturen, die von
der integrierten Schaltung zu einer Ethernet-Anschlussbuchse führen.
6.1.3 Aus Absatz [0019] der Streitpatentschrift lässt sich schließen, dass eine
Verbindung zwischen der integrierten Steuerung und einem Peripheriegeräte-
Verbinder insbesondere dann direkt ist, wenn sie keinen PHY-Baustein enthält („the
universal peripheral controller 300 connects directly to the peripheral connectors
270-n, without an intervening PHY interface 160“). Entsprechendes zeigt auch ein
direkter Vergleich von Figur 1, in der PHY-Bausteine 160-n zwischen der
Southbridge und den „connectors 170-n“ vorhanden sind, mit Figur 2, in der solche
Bausteine zwischen der universellen Peripheriegerätesteuerung 300 und den
„connectors 270-n“ fehlen. Auch die in Absatz [0018] erwähnte „direkte“ Verbindung
zwischen dem „root complex 230“ (d.h. einer Art Northbridge) und den PCI-Express-
Slots 280 verläuft nicht über die Southbridge (siehe „unlike the conventional
architecture that routed […] via the South bridge“) - und damit ebenfalls nicht über
eine dazwischenliegende Schaltung.
Wenn die Verbindung zwischen der
integrierten Schaltung und einem
Peripheriegerät „direkt“ ist, gilt dies selbstverständlich auch für einen Teil dieser
Verbindung, wie z.B. für die Verbindung zwischen der integrierten Schaltung und
einem Peripheriegeräte-Verbinder.
6.1.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten umfasst eine anspruchsgemäße
„direkte“ Verbindung
zwischen der
integrierten Steuerung und den
Peripheriegeräte-Verbindern Verbindungselemente (z.B. Leitungen, Kabel oder
passive Anschluss- und Verbindungsstrukturen), jedoch keine elektronischen
Schaltungen.
6.2
Auch die gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V vorgenommenen
Änderungen und Ergänzungen gehen aus NK5 hervor. Sie können keine
erfinderische Tätigkeit begründen.
6.2.1 Die Argumentation zum erteilten Patentanspruch 1 sowie zu den jeweiligen
Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis V gilt unverändert weiter, da die
Merkmale 1.16, 1.1.16 bzw. 1.36 inhaltlich nicht über die Merkmale 1.1, 1.1.1 bzw.
1.34 hinausgehen.
6.2.2 Ferner ist es selbstverständlich, dass die von den Ethernet-Steuerungen der
weiteren Southbridge der Expansion Base 70 und den Peripheriegeräten
ausgehenden Datenübertragungspfade zunächst über passive Anschluss- und
Verbindungsstrukturen (Leitungen auf dem Southbridge-Chip oder der Platine, auf
der dieser angeordnet ist, Pins des Southbridge-Chips etc.) zu den Ethernet-
Anschlüssen (z.B. zu RJ45-Anschlussbuchsen in einem Gehäuse) hinführen, über
die das aus NK5 bekannte Computersystem mit den Ethernet-Netzwerken
verbunden wird.
Die passiven Anschluss- und Verbindungsstrukturen können als anspruchsgemäße
Peripheriegeräte-Verbinder angesehen werden. Mindestens eine dieser Strukturen
ist immer unmittelbar mit den Ethernet-Steuerungen bzw. dem Southbridge-Chip
der Expansion Base 70 verbunden.
Da die weitere Southbridge bereits die zum Datenaustausch mit den Ethernet-
Peripheriegeräten erforderlichen PHY-Bausteine aufweist (s.o., Abschnitt IV.2.2), ist
es nicht nötig, weitere PHY-Bausteine oder sonstige elektronische Komponenten
zwischen der weiteren Southbridge und den Ethernet-Anschlüssen vorzusehen.
Damit liegt Merkmal 1.6 vor.
6.2.3 Schließlich ergibt sich Merkmal 1.06 unmittelbar, wenn das in Figur 2 der NK5
gezeigte Computersystem bestimmungsgemäß zum Datenaustausch mit
Peripheriegeräten verwendet wird. Denn mit diesem System werden Berechnungen
durchgeführt; zudem umfasst es mehrere Prozessoren und Peripheriegeräte sowie
eine North- und eine Southbridge.
6.3 Mit Blick auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V
beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI somit nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
6.4
Patentanspruch 2 des Hilfsantrags VI unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 6 dadurch, dass das Merkmal 6.3 durch das Merkmal
6.36
providing an interface to said plurality of peripheral devices;
wherein the integrated device is an integrated controller comprising a
plurality of controllers,
wherein each of said plurality of controllers includes a PHY controller and a
MAC controller.
ersetzt wird und sich an Merkmal 6.36 die Merkmale 1.4, 1.5 sowie
1.1.16 wherein a bus
interface of
the
integrated controller provides said
communications to said processor via a North bridge or a South bridge.
anschließen.
Im Hinblick auf die Interpretation der Anweisungen des Patentanspruchs 2 nach
Hilfsantrag VI sowie auf die Patentfähigkeit des Gegenstands dieses
Patentanspruchs gelten die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 6 (s.o.,
Abschnitte II.5, III.1, III.2) sowie zu den Merkmalen 1.22, 1.32, 1.4, 1.5 und 1.1.16
aus den Abschnitten IV.2.2, IV.3.2, IV.4.2 und IV.5.2 entsprechend.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag VI beruht daher
gegenüber der Lehre der NK5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.5 Mit den Patentansprüchen 1 und 2 haben sämtliche Patentansprüche des
Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag VI keinen Bestand. Unter diesen
Umständen kann dahinstehen, ob der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023
eingereichte Hilfsantrag VI schon wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG
zurückzuweisen war.
7.
Entsprechendes
gilt
für
Hilfsantrag VII,
dessen
unabhängige
Patentansprüche 1 und 2 von der Beklagten ausdrücklich einzeln verteidigt werden.
7.1
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI wurde bei
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VII das Merkmal 1.06 durch das Merkmal
1.07 Use of an integrated controller in a computing system, the computing system
comprising a processor, a plurality of peripheral devices including at least one
Universal Serial Bus, USB, device, and a North bridge or a South bridge,
the integrated controller for communicating with the plurality of peripheral
devices comprising:
ersetzt.
Gemäß dieser Änderung soll die Mehrzahl von Peripheriegeräten, mit denen die
integrierte Steuerung kommuniziert, mindestens ein USB-Peripheriegerät enthalten.
Darunter versteht der Fachmann ein Peripheriegerät, welches mit einem anderen
Gerät über einen USB („universal serial bus“) Daten austauschen kann (vgl.
Streitpatentschrift, Absätze [0019], [0021]).
Da das USB-Peripheriegerät gemäß Merkmal 1.22 zu der Mehrzahl von
Peripheriegeräten gehört, tauscht es über den Switch Daten mit dem Prozessor aus
(s. auch Merkmal 1.07 - „communicating with the plurality of peripheral devices“).
Allerdings muss keines der in Merkmal 1.36 genannten Peripheriegeräte das USB-
Peripheriegerät sein, denn dieses Merkmal enthält gerade nicht die Einschränkung
„interface to at least one peripheral device of said plurality of peripheral devices“.
Somit
ist das mindestens eine USB-Peripheriegerät bereits dann ein
Peripheriegerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VII, wenn die integrierte
Steuerung mit dem USB-Peripheriegerät kommunizieren kann (vgl. Merkmal 1.07)
und der Switch Kommunikationen zwischen dem Prozessor und dem USB-
Peripheriegerät weiterleitet (vgl. Merkmal 1.22).
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VII impliziert somit nicht, dass das in Merkmal
1.07 genannte USB-Peripheriegerät mit den
in Merkmal 1.36 genannten
Schnittstellen der integrierten Steuerung über einen USB kommunizieren muss.
Vielmehr genügt es, wenn zwischen der integrierten Steuerung und dem USB-
Peripheriegerät über eine andere Verbindung (z.B. über eine Ethernet-Leitung)
Daten ausgetauscht werden.
7.2
Auch mit der gegenüber Merkmal 1.06 vorgenommenen Ergänzung in
Merkmal 1.07 kann ein Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht begründet
werden.
Denn aus Sicht des Fachmanns war es bereits zum ersten Prioritätszeitpunkt (25.
November 2003) selbstverständlich, dass typische Heim- oder Büroumgebungen
Ethernet-Peripheriegeräte wie beispielsweise Desktop-Computer oder Notebooks
(s.o., Abschnitt III.1.2.1) enthielten, die eine zusätzliche USB-Funktionalität zum
Datenaustausch mit anderen Geräten (z.B. Festplatten, Scanner oder Kameras)
über einen USB aufweisen konnten. Eine USB-Verbindung war bereits damals die
Standardmethode, um Scanner und Digitalkameras mit einem Desktop-Computer
zu verbinden.
Somit enthält auch Merkmal 1.07 nichts, was eine erfinderische Tätigkeit stützen
könnte.
7.3 Mit Blick auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI
beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VII somit nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.4
Bei Patentanspruch 2 des Hilfsantrags VII wurde gegenüber dem
Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag VI das Merkmal 6.0 durch das Merkmal
6.07 A method performed by an integrated device for communicating with a
plurality of peripheral devices, including at least on Universal Serial Bus,
USB, device, the method comprising:
ersetzt.
7.4.1 Zur Auslegung des Gegenstands dieses Patentanspruchs im Hinblick auf
Merkmal 6.07 wird auf das in Abschnitt III.6.1 Gesagte verwiesen.
7.4.2 In Bezug auf die Beurteilung der Patentfähigkeit dieses Gegenstands gelten
die Ausführungen zu Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag VI sowie zu Merkmal 1.07
(s.o., Abschnitte III.6.4 und III.7.2) entsprechend.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag VII beruht daher
gegenüber der Lehre der NK5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.5 Mit den Patentansprüchen 1 und 2 haben sämtliche Patentansprüche des
Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag VII keinen Bestand. Mit diesen
Ansprüchen fällt der gesamte Hilfsantrag VII. Unter diesen Umständen kann auch
dahinstehen, ob der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 eingereichte Hilfsantrag VII
schon wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen war.
8.
Die Verteidigung von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII ist unzulässig.
8.1
Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag VIII
unterscheidet
sich
von
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V dadurch, dass die Merkmale 1.0 und 1.34
durch die Merkmale
1.08
A computing system comprising:
an integrated controller for communicating with a plurality of peripheral
devices, comprising:
bzw.
1.38
a plurality of controllers, each of said controllers providing an interface to at
least one peripheral device,
wherein each of said of plurality of controllers includes a PHY controller, a
MAC controller, and a peripheral connector for a corresponding peripheral
device,
wherein the peripheral connector is directly connected to the respective
peripheral device,
ersetzt werden.
8.1.1 Gemäß Merkmal 1.08 soll die integrierte Steuerung nun Teil eines
Computersystems („computing system“) sein.
8.1.2 Ebenso wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV und V enthält der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII das Merkmal 1.5, so dass es sich aus Sicht
des Fachmanns auch bei dem in Merkmal 1.38 genannten Peripheriegeräte-
Verbinder
(„peripheral connector“) um eine der Verbindung mit einem
Peripheriegerät dienende Hardwarekomponente einer auf einem Chip
angeordneten Steuerung handelt (s.o., Abschnitt IV.4.1.1).
8.1.3 Merkmal 1.38 zufolge soll eine solche Hardwarekomponente nun mit dem
entsprechenden Peripheriegerät ausdrücklich „direkt“ - also „ohne Umweg“ oder
„unmittelbar“ - verbunden sein.
a)
Von einer „direkten“ Verbindung zwischen den „peripheral connectors“ und
den Peripheriegeräten ist allerdings an keiner Stelle der Streitpatentschrift die Rede.
Auch aus den Figuren 2 und 3, in denen die Peripheriegeräte gar nicht gezeigt sind,
geht eine solche „direkte“ Verbindung nicht hervor.
b)
Der Begriff „directly“ findet sich genau zweimal in der Streitpatentschrift -
einmal in Absatz [0018] im Zusammenhang mit einer „direkten“ Verbindung
zwischen dem „root complex 230“ und den PCI-Express-Slots 280, und einmal in
dem von der Beklagten zitierten Absatz [0019] im Zusammenhang mit einer
„direkten“ Verbindung zwischen dem universellen Peripheriegerätecontroller 300
und den „peripheral connectors 270-n“. Im zweiten Fall verläuft die Verbindung
ausdrücklich „ohne Umweg“ über eine PHY-Schnittstelle („without an intervening
PHY interface“), d.h. ohne Umweg über eine elektronische Schaltung.
c)
Falls sich die Peripheriegeräte außerhalb des Gehäuses des Rechners
befinden, der die als Chip realisierte integrierte Steuerung enthält, sind deren
Schnittstellensteuerungen zwangsläufig zumindest über Verbindungselemente und
Anschlüsse (z.B. Verbindungsleitungen, Pins, Steckverbindungen) mit den
Peripheriegeräten verbunden. Eine anspruchsgemäße „direkte“ Verbindung
zwischen einem „peripheral connector“ und einem Peripheriegerät gemäß Merkmal
1.38 muss daher solche Verbindungselemente und Anschlüsse umfassen.
d)
Somit ist eine „direkte“ Verbindung zwischen einem „peripheral connector“
und einem zugehörigen Peripheriegerät gemäß Merkmal 1.38 insbesondere dann
realisiert, wenn (i) diese Verbindung zwar über Verbindungselemente und
Anschlüsse, aber ohne Umweg über eine elektronische Schaltung verläuft, die das
Signal einer PHY-Steuerung weiterverarbeitet, und wenn (ii) das Peripheriegerät
eine entsprechende PHY-Steuerung zum Empfang des Signals enthält oder eine
solche PHY-Steuerung ist.
8.2
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII ist als unzulässig zu beurteilen, weil
das Merkmal 1.08 zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents führt.
Außerdem geht der Gegenstand dieses Patentanspruchs über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus, so dass auch eine unzulässige
Erweiterung der ursprünglichen Offenbarung vorliegt.
8.2.1 So
ist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII auf ein allgemeines
Computersystem gerichtet, das grundsätzlich weitere Komponenten umfassen
kann, die über die Komponenten der integrierten Steuerung hinausgehen (z.B.
Gehäusekomponenten, Verbindungsleitungen oder weitere Schaltungselemente).
Demgegenüber schützt der erteilte Patentanspruch 1 jedoch nur integrierte
Steuerungen als solche. Zudem enthält das Streitpatent keinen weiteren
unabhängigen Patentanspruch, unter den der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag VIII fällt.
Damit enthält der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII einen Gegenstand, der
nicht vom Schutzbereich des erteilten Patents umfasst ist. Ein solcher Gegenstand
kann
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
im
Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter
Schutz gestellt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 145 - Elektronisches Modul), da
andernfalls der Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs des
Streitpatents gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. d EPÜ vorläge.
8.2.2 Unabhängig davon ist das Merkmal 1.38 der ursprünglichen Anmeldung
(Druckschrift BP 4a) nicht entnehmbar. Es stellt daher eine unzulässige Erweiterung
gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c, Art. 123
Abs. 2 EPÜ dar.
Zum Offenbarungsgehalt
einer Patentanmeldung
gehört
nämlich
im
Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das,
was den ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig" zu
entnehmen ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument).
Im vorliegenden Fall ist der BP 4a an keiner Stelle zu entnehmen, wie die
Verbindung zwischen den „peripheral connectors“ und den Peripheriegeräten
konkret ausgestaltet ist. Damit ist dort insbesondere nicht unmittelbar und eindeutig
offenbart, dass diese Verbindung „direkt“ ist, wie es Merkmal 1.38 erfordert.
Somit geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII auch über
den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus.
9.
Die Verteidigung von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IX ist unzulässig,
weil auch hier eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vorliegt. Im
Übrigen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IX nicht
ursprungsoffenbart.
9.1
Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag IX
unterscheidet
sich
von
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII dadurch, dass Merkmal 1.08 durch das
Merkmal
1.09
A computing system comprising:
an integrated controller for communicating with a plurality of peripheral
devices including at least one Universal Serial Bus, USB, device,
comprising:
ersetzt wird.
9.2
Diese Ersetzung ändert nichts daran, dass Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag IX ebenso wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VIII (s.o., Abschnitt
IV.8.2.1) auf ein allgemeines Computersystem gerichtet
ist, das weitere
Komponenten umfassen kann, die über die Komponenten der integrierten
Steuerung hinausgehen.
Somit liegt auch hier eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des
Streitpatents gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. d EPÜ vor.
9.3
Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IX das Merkmal 1.38 umfasst, geht
sein Gegenstand - ebenso wie der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag VIII (s.o., Abschnitt IV.8.2.2) - über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
V.
Nachdem das Streitpatent aus den vorstehend ausgeführten Gründen in keiner
seiner durch die Beklagte verteidigten Fassungen Rechtsbestand hat, war es somit
in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1,
Die Klägerin zu 1, die bereits im Oktober 2020 die Klage zurückgenommen hat, ist
im Kostenausspruch des Urteils hinsichtlich der Gerichtskosten noch zu
berücksichtigen, weil die Klagerücknahme nicht den gesamten Streitgegenstand
betrifft (vgl. BGH GRUR 2020, 599, Rn. 69 - Rotierendes Menü; BGH NJW-RR
1999, 1741). Einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, über die Kostenverpflichtung
bei Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden, hat die
Beklagte nicht gestellt; über die außergerichtlichen Kosten ist daher insoweit keine
Entscheidung veranlasst. Hinsichtlich der Gerichtskosten war hingegen gemäß § 84
Abs. 2 Satz 1 PatG, § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne Antrag der Beklagten aus den
eingangs genannten Gründen eine einheitliche Entscheidung im Urteil zu treffen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
VII.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Püschel
Dr. Forkel
Dr. Städele
Richter Baumgardt ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben.
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