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BPatG Urteil vom 02.02.2023 – 7 Ni 22/20 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020223U7Ni22.20EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

An Verkündungs Statt zugestellt am 02.02.2023 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:020223U7Ni22.20EP.0

betreffend das europäische Patent 1 947 043

(DE 50 2007 005 546)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 15. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Herbst

und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 947 043 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

1 947 043 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des

in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. Februar 2007

angemeldet worden ist und die Priorität der europäischen Patentanmeldung

07000992 vom 18. Januar 2007 in Anspruch nimmt; die Patenterteilung wurde am

3. November 2010 veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „Wickeleinrichtung“ und

wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2007 005 546

geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, die

sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 11 beziehen sich auf eine Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer

kontinuierlich zulaufenden Materialbahn auf sukzessive bereitgestellte Wickelwellen

unter Ausbildung von Coils der Materialbahn auf den Wickelwellen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer kontinuierlich

zulaufenden Materialbahn (7) auf sukzessive bereitgestellte

Wickelwellen (3) unter Ausbildung von Coils (70) der Materialbahn

(7) auf den Wickelwellen (3), umfassend

-

eine drehbar in der Wickeleinrichtung gelagerte Kontaktwalze

(2), über die die aufzuwickelnde Materialbahn (7) führbar und an die

Wickelwelle (3) bzw. den sich darauf bildenden Coil (70) abgebbar

ist,

-

eine Aufwickelstation

(A) mit

einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung zur Aufnahme und drehbaren Lagerung einer

Wickelwelle (3), wobei die Wickelwellenaufnahmevorrichtung nach

Maßgabe des Durchmessers des sich auf der Wickelwelle (3)

ausbildenden Colls (70) relativ zur Kontaktwalze (2) aus einer

Anwickelposition

(A1) bis

in eine Entnahmeposition

(A2)

verlagerbar ist und einen Drehantrieb für die aufgenommene

Wickelwelle (3) aufweist,

-

eine Wickelwellenzuführung (8) zur Zuführung einer gegen die

mit der Materialbahn

(7)

bewickelten Wickelwelle

(3)

auszutauschenden

neuen Wickelwelle

(3)

in

die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung,

-

eine Quertrennvorrichtung

(4) zum Quertrennen der

Materialbahn (7) im Zuge eines Wickelwellenwechsels,

wobei

die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung

zwei

Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) umfasst, die jeweils einen

eigenen Drehantrieb für die Wickelwellen (3) aufweisen und

unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition (A1) und

der Entnahmeposition (A2) verfahrbar sind und die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) abwechselnd eine aktuell zu bewickelnde

Wickelwelle

(3) aufnehmen, während die

jeweils andere

Wickelwellenaufnahmestation (6, 5) in eine Einlegeposition (E) zum

Einlegen

einer

neuen Wickelwelle

(3)

zwischen

der

Anwickelposition (A1) und der Entnahmeposition (A2) verfahrbar

und vor Betätigung der Quertrennvorrichtung

(4) mit der

aufgenommenen neuen Wickelwelle (3) in die Anwickelposition

(A1) verfahrbar

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die

Wickelwellen (3) von den Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) in

unterschiedlichem Drehsinn antreibbar sind.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 947 043 B1 Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit

Hilfsanträgen 1 bis 6 (siehe unten).

Die Klägerinnen machen den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54,

56 EPÜ).

Sie reichen u. a. folgende Druckschriften ein:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

DE 10 2007 026 816 A1 (nachveröffentlicht)

DE 201 02 156 U1

DE 100 63 823 A1

WO 02/12101 A1

US 6 264 130 B1

DE 198 14 906 B4

DE 42 13 712 C2

EP 0 145 029 B1

DE 44 28 249 A1

DE 197 02 715 A1

WO 94/26641 A1

WO 98/27001 A1

WO 98/52858 A1

WO 96/15059 A1

WO 96/06033 A1.

Zum Nachweis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung reichen die

Klägerinnen folgende Unterlagen ein:

O1

O2

O3

O4

O5

Übersichtszeichnung Folienwicklerpaar WS 16.200 v. 17.12.1987

Seitenansicht Folienwickler WS 16.200-0.0 v. 21.6.1989

Seitenansicht Folienwickler WS 16.200-0.0 Lageplan für Initiatoren u.

dgl. v. 21.6.1989

Zeichnung Kontaktwalzeneinheit WS 16.200-50.0 Blatt 1 v. 24.4.1989

Zeichnung Kontaktwalzeneinheit WS 16.200-50.0 Blatt 2 v. 11.5.1989

O6

O7

O8

O9

O10

O11

O12

O13

Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 1 v. 18.5.1989

Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 2 v. 23.5.1989

Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 3 v. 30.5.1989

Zeichnung Wickelstelle (Ansicht

„Z“) WS 16.200-20.0 Blatt 4

v. 31.5.1989

Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 5 v. 5.6.1989

Zeichnung pneumatisch expandierende Wickelwelle WS 16.200-21.0

v. 29.3.1989

Angebot über Folienwickelmaschine v. 9.2.1988

(Überarbeitetes) Angebot über Folienwickelmaschine WS 16.200

v. 17.5.1988

O14

Bestätigung Verladetermin Wickelanlage Kom.

88.10-044

v. 12.5.1989

O15

Kundenschreiben v. 8.5.1990 wegen Inbetriebnahme zu Kom.-Nr.

88.10-044

O16

Kundenschreiben v. 23.5.1990 wegen Besprechungstermin zu Kom.-

O17

O18

O19

Nr. 88.10-044

Kundenschreiben v. 29.6.1990 zu Kom.-Nr. 88.10-044

Kundenschreiben v. 31.5.1990

Besuchsbericht beim Kunden, Ziffer 3 “Wickelanlage WS 16.200”

v. 20.9.1990

O20

Angebot Montageteile v. 25.4.1991 auf Anfrage v. 22.4.1991 für

O21

O22

O23

O24

O25

Wickler WS 16.200, Kom. 88.10-044

Terminvorschlag des Kunden v. 19.6.1991

Servicereport v. 19.8.1991 zu WS 16.200 Kom.-Nr. 88.10-044

Besuchsbericht beim Kunden v. 25.10.1991 zu Anlage WS 16.200,

Kom.-Nr. 88.10-044

Kundenschreiben v. 7.5.1992 zu Wickler, Kom.-Nr. 88.10-044

Schreiben v. 8.5.1996 an Kunden zum Besprechungsergebnis zu

Wickler WS 16.200 Kom.-Nr. 88.10-044

O26a-l

Fotos der Wickelmaschine aus unterschiedlichen Positionen und

Details (undatiert)

O27

Elektroschaltplan Wickler 1, Anlage: WS16.200, Kom.: 88.10-044

v. 3.3.1989

O28

Telefonnotiz v. 14.7.2003 zur Ersatzteilanfrage der Kundin.

Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung „Kolb-Wickler“ tragen die

Klägerinnen vor, die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2, nämlich die A…

GmbH & Co.,

N…,

habe

für

ihre

Kundin,

die

Folienherstellerin

Fa. B… GmbH & Co.,

L…,

im

Zeitraum

vom

Dezember 1987 bis 1989 eine Wickelmaschine WS 16.200, kurz Kolb-Wickler

genannt, projektiert, hergestellt, ausgeliefert und bei der Kundin vor Ort vom

2. Oktober 1989 bis 4. Oktober 1989 in Betrieb genommen. Die Wickelmaschine sei

bis ins Jahr 2003 betrieben worden. Die Maschine sei im Jahr 2004 von der Kundin

verschrottet worden, nachdem sich für die Maschine kein Käufer habe finden

lassen. Die Klägerinnen legen zum Nachweis die Unterlagen O1 bis O28 vor und

stellen ihre Behauptungen unter Zeugenbeweis; sie reichen zudem eine

eidesstattliche Versicherung des benannten Zeugen ein.

Die Klägerinnen machen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Er beruhe zudem nicht

auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der offenkundigen

Vorbenutzung „Kolb-Wickler“, der den nächstliegenden Stand der Technik darstelle

und weitgehend der

im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebenen

Konfiguration entspreche, lediglich das Merkmal h nicht eindeutig offenbare, in

Verbindung mit dem Fachwissen bzw. mit einer der Druckschriften D3 bis D10,

beispielsweise D3, D4, D5, D6 oder D8. Das Merkmal h, wonach die Wickelwellen

von den Wickelwellenmaschinen in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar seien,

stelle für den Fachmann eine an sich längst bekannte Maßnahme dar, die zudem

aus dem Stand der Technik, D3 bis D10,

längst hervorgehe. Ferner sei der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht erfinderisch ausgehend

von entweder D2, in der ebenfalls nur das Merkmal h nicht offenbart sei, oder

ausgehend von D11, jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen bzw. einer der

Druckschriften D3 bis D10.

Das Streitpatent sei auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht rechtsbeständig.

Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 6 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Insoweit stellen die

Klägerinnen neben der offenkundigen Vorbenutzung auf eine Kombination der

Druckschriften D2 und D3 ab, in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch

darauf, dass die erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D12 fehle,

in Verbindung mit einer der Druckschriften D3, D4, D5, D6 oder D8. Die Fassung

des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 und 6 sei darüber hinaus bereits

unzulässig, weil sie über die Ursprungsoffenbarung hinausgehe.

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent 1 947 043 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent

in der Fassung der

in der Reihenfolge

ihrer

Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit

Schriftsatz vom 5. Juli 2022, richtet.

Gemäß Hilfsantrag 1 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende

des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar

sind“ folgender Zusatz folgt (Änderung gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

„…, und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende

Auflage

(13)

für die Wellenenden

(3a) der

in den

Wickelwellenaufnahmestationen

(5,

6)

aufgenommenen

Wickelwellen (3) aufweist.“

Gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die

Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass der erteilte

Patentanspruch 6 entfällt und sich nach Patentanspruch 5 die erteilten

Patentansprüche 7 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten

Rückbezügen als Unteransprüche 6 bis 10 anschließen.

Gemäß Hilfsantrag 2 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende

des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar

sind“

folgende Zusätze

folgen

(Änderung gegenüber erteilter Fassung

unterstrichen):

„…, und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende

Auflage

(13)

für die Wellenenden

(3a) der

in den

Wickelwellenaufnahmestationen

(5,

6)

aufgenommenen

Wickelwellen (3) aufweist, und dass

die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen

(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)

ausgerüstet sind.“

Gemäß Hilfsantrag 2 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die

Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass die erteilten

Patentansprüche 6 und 7 entfallen und sich nach Patentanspruch 5 die erteilten

Patentansprüche 8 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten

Rückbezügen als Unteransprüche 6 bis 9 anschließen.

Gemäß Hilfsantrag 3 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende

des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar

sind“

folgende Zusätze

folgen

(Änderung gegenüber erteilter Fassung

unterstrichen):

„…, und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende

Auflage

(13)

für die Wellenenden

(3a) der

in den

Wickelwellenaufnahmestationen

(5,

6)

aufgenommenen

Wickelwellen (3) aufweist, und dass

die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen

(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)

ausgerüstet sind, und dass

die beiden Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) jeweils zwei

Schlitten umfassen, nämlich einen Antriebsschlitten (59, 69) und

einen dem Antriebsschlitten zugeordneten Gegenschlitten (58, 68),

und dass

der Gegenschlitten (58, 68) keine Antriebsfunktion übernimmt,

sondern lediglich der seitlichen Führung der ansonsten mit ihren

Wellenenden (3a) auf den Auflagen (13) aufliegenden Wickelwelle

dient.“

Gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die

Unteransprüche 2 bis 9 entsprechend Hilfsantrag 2 an.

Gemäß Hilfsantrag 4 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende

des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar

sind“ folgender Zusatz folgt (Änderung gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

„…, und dass ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist,

zwischen denen die Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3)

angeordnet sind und die Führungsschienen (14, 140) der Schlitten

(58, 59, 68, 69) an den Seitenteilen (1) befestigt sind, wobei die

Antriebsschlitten

(58, 68) an den einander abgewandten

Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an

den einander zugewandten

Innenseiten der Seitenteile (1)

angeordnet sind und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell

bewickelten Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition

(A2) in die Einlegeposition (E) verfahrbar ist.“

Gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die

Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass der erteilte

Patentanspruch 5 entfällt und sich nach Patentanspruch 4 die erteilten

Patentansprüche 6 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten

Rückbezügen als Unteransprüche 5 bis 10 anschließen.

Gemäß Hilfsantrag 5 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende

des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar

sind“

folgende Zusätze

folgen

(Änderung gegenüber erteilter Fassung

unterstrichen):

„…, und dass ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist,

zwischen denen die Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3)

angeordnet sind und die Führungsschienen (14, 140) der Schlitten

(58, 59, 68, 69) an den Seitenteilen (1) befestigt sind, wobei die

Antriebsschlitten

(58, 68) an den einander abgewandten

Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an

den einander zugewandten

Innenseiten der Seitenteile (1)

angeordnet sind und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell

bewickelten Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition

(A2) in die Einlegeposition (E) verfahrbar ist, und dass

die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende Auflage (13) für

die Wellenenden (3a) der in den Wickelwellenaufnahmestationen

(5, 6) aufgenommenen Wickelwellen (3) aufweist, und dass

die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen

(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)

ausgerüstet sind.“

Gemäß Hilfsantrag 5 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die

Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass die erteilten

Patentansprüche 5, 6 und 7 entfallen und sich nach Patentanspruch 4 die erteilten

Patentansprüche 8 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten

Rückbezügen als Unteransprüche 5 bis 8 anschließen.

Gemäß Hilfsantrag 6 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende

des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar

sind“

folgende Zusätze

folgen

(Änderung gegenüber erteilter Fassung

unterstrichen):

„… und dass ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist,

zwischen denen die Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3)

angeordnet sind und die Führungsschienen (14, 140) der Schlitten

(58, 59, 68, 69) an den Seitenteilen (1) befestigt sind, wobei die

Antriebsschlitten

(58, 68) an den einander abgewandten

Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an

den einander zugewandten

Innenseiten der Seitenteile (1)

angeordnet sind und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell

bewickelten Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition

(A2) in die Einlegeposition (E) verfahrbar ist, und dass

die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende Auflage (13) für

die Wellenenden (3a) der in den Wickelwellenaufnahmestationen

(5, 6) aufgenommenen Wickelwellen (3) aufweist, und dass

die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen

(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)

ausgerüstet sind, und dass

die beiden Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) jeweils zwei

Schlitten umfassen, nämlich einen Antriebsschlitten (59, 69) und

einen dem Antriebsschlitten zugeordneten Gegenschlitten (58, 68),

und dass

der Gegenschlitten (58, 68) keine Antriebsfunktion übernimmt,

sondern lediglich der seitlichen Führung der ansonsten mit ihren

Wellenenden (3a) auf den Auflagen (13) aufliegenden Wickelwelle

dient.“

Gemäß Hilfsantrag 6 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die

Unteransprüche 2 bis 8 entsprechend Hilfsantrag 5 an.

Die Beklagte reicht zur Stützung ihres Vorbringens folgende Druckschriften und

Dokumente ein:

EB01

Ausdruck aus der Website

https://extrusions-training.de

zur

EB02a

EB02b

EB03

EB04

Verblockung von Folien, undatiert;

DE 196 04 652 A1

DE 197 19 048 A1

EP 1 947 043 B1 (Streitpatent, nur Text)

FI 20060574 (finnische Prioritätsanmeldung zu D1).

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und

hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in der Fassung einer der

Hilfsanträge.

Die offenkundige Vorbenutzung werde mit Nichtwissen bestritten, hilfsweise werde

die Offenkundigkeit, nämlich die Zugänglichkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents

mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen bezögen sich die Zeichnungen O1 bis O11

nicht alle auf die gleiche Bauweise, da einige Zeichnungen den Vermerk

„Ausführung nach dem Umbau“ trügen. Es sei nicht nachvollziehbar, was wann und

wie umgebaut worden sei bzw. wie die Maschine am Ende ausgesehen habe. Die

weiteren Dokumente seien zwar verständlicher, stimmten aber nicht mit dem

Gegenstand des Streitpatents überein. Die Dokumente ließen zwar eine Anlage

erkennen, welche eine Folienbahn mit mindestens einer Kühlwalzen-

Andruckwalzen-Kombination und einer Wickel-Andruck-Walzen-Kombination in

zwei Bereiche unterschiedlicher Bahnspannung geteilt und verarbeitet habe. Es

fehle aber die streitpatentgemäße Offenbarung einer Bahnspannungsregelung,

welche synchron zu einer Trenneinrichtung auf die kontinuierliche Überführung

eines neu erzeugten Bahn-Endes auf einen neuen Wickel ausgerichtet wäre.

Dokument O12 zeige, dass diese Vorrichtung u.a. einen Wickelwellenhilfsantrieb

benötige, wodurch die im Streitpatent beschriebene einfache Regelung der

Wickelspannung durch entsprechende Steuerung des Drehantriebs der

Wickelwellenaufnahmestation nicht möglich sei; Merkmal g1 sei daher nicht

offenbart. Zudem würden weder Drehsinn noch Umkehrung eines Drehsinns

(Merkmal h) diskutiert. Der Gegenstand der Vorbenutzung zeige vielmehr die

komplexen Ansätze aus dem Stand der Technik und sei nicht geeignet, einen

Fachmann zur Aufgabe des Streitpatents gelangen zu lassen. In Erwiderung auf

den qualifizierten Hinweis des Gerichts führt die Beklagte weiter aus, dass die

Merkmale g2 und g3 nicht offenbart seien. Aus den Dokumenten zur offenkundigen

Vorbenutzung gehe nicht hervor, dass die zwei Wickelwellenaufnahmestationen

unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition und der Entnahmeposition

verfahrbar seien, ebenso wenig, dass die

im Merkmal g2 verlangten

Verfahrbewegungen der beiden Wickelstellen zeitlich parallel („während“) erfolgten.

Es reiche dem Fachmann zudem nicht, die Lehren der angeblichen Vorbenutzung

mit den Lehren der Druckschriften D3, D5, D6 oder D8 zu kombinieren, um zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, ohne selbst erfinderisch tätig

werden zu müssen.

Bezüglich der Druckschrift D1 werde die Wirksamkeit der in Anspruch genommenen

Priorität bestritten, da deren Text nicht mit dem Inhalt des Prioritätsdokuments

(Anlage EB04) übereinstimme. Wenn somit der Zeitrang der D1 nur der ihres

Anmeldetages sei (6. Juni 2007), liege das nach dem Zeitrang des Streitpatents; D1

stelle damit keinen zu berücksichtigenden Stand der Technik dar.

Darüber hinaus vermöge D1 weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit in

Frage zu stellen, da sie sich auf Anlagen zur Herstellung einer Papier-

Maschinenrolle und damit auf einen abweichenden technischen Bereich beziehe. In

D1 sei explizit ausgeschlossen, dass zwei Antriebe synchronisiert und

nacheinander betrieben werden könnten; Merkmal g1 werde nicht nur nicht

offenbart, sondern D1 führe von der Lösung des Streitpatents weg. Der Fachmann

wisse, dass die besonderen Herausforderungen bei dem Aufwickeln von frisch

hergestellten, thermoplastischen Folienbahnen nicht bei der Herstellung von

Papierbahnen existierten.

Aus den vorgenannten Gründen werde der Fachmann ebenfalls die Druckschrift D2

nicht heranziehen. Die D2 unterscheide sich zudem vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nur durch das Merkmal h, sondern auch

durch die Merkmale d2, g1 und g2. In D2 sei der paarweise operierende Antrieb nur

mit technisch abweichendem Fokus vorgesehen, so dass D2 einen Fachmann nicht

zum Gegenstand des Streitpatents führen könne, sondern ihn davon wegführe. In

Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis hebt die Beklagte hervor, dass es bei D2

anders als im Streitpatent um eine Umwicklung von bereits produzierten

wickelfähigen Produkten gehe; jegliche Relaxationen innerhalb der wickelfähigen

Produkte, welche zeitlich nach dem Produzieren abliefen, seien in derartigen

Produkten bereits abgeschlossen. Beim Streitpatent, bei dem es sich bei der

kontinuierlich zulaufenden Materialbahn um Thermoplasten handele, sei gerade die

erste Wicklung nach der Verarbeitung jedoch der kritische Moment. Der Fachmann

würde daher D2 nicht berücksichtigen, da er nicht erwarten würde, hierin einen

Hinweis zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe zu finden. Es

werde zudem bestritten, dass aus D2 die Merkmale a bis g bekannt seien. An keiner

Stelle der D2 sei ausgeführt, wie dieses Rollenwechselsystem ausgeführt sein soll;

ebenso ist bezüglich der Zentrumsantriebe der D2 nur der Effekt ausgeführt, dass

es keine Antriebsablösung/-übergabe während des Wickelaufbaus gebe und die

Bahnspannung der Wickelrolle von der ersten bis zur letzten Lage kontrollierbar sein

solle. Der Fachmann erhalte aber keinen Hinweis darauf, wie er dies gerade beim

Wickelwellenwechsel realisieren solle. Es habe zudem keine Veranlassung

gegeben, ausgehend von D2 die Druckschrift D3 heranzuziehen. Selbst eine

Kombination der Lehre der D2 mit der Lehre der Druckschriften D3, D5, D6 oder D8

würde den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents führen, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen. Auch die

weiteren Druckschriften D3 bis D10 seien nicht geeignet, die Neuheit oder das

Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit in Frage zu stellen. Dies gelte ebenso für

die insbesondere hinsichtlich der Hilfsanträge von den Klägerinnen genannte

Druckschrift D12, die keinen zweiten Motor im Sinne des Merkmalskomplexes g

offenbare.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 30. Mai 2022 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen

Verhandlung am 15. September 2022, insbesondere zu den von der Beklagten mit

Schriftsatz vom 5. Juli 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 6 gegeben.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. November 2022 hat die Beklagte

unter anderem zu einigen von den Klägerinnen zum Beleg der offenkundigen

Vorbenutzung eingereichten Dokumenten Ausführungen gemacht und zudem

vorgetragen, dass keines der im Verfahren befindlichen Dokumente, insbesondere

D13 und D15, das Merkmal g1 offenbarten. Die Klägerinnen haben mit nicht

nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 hierauf erwidert und geltend

gemacht, dass der Schriftsatz der Beklagten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

einbringe, die nicht zu berücksichtigen seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

15. September 2022 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) ist gegeben, sowohl hinsichtlich der erteilten

Fassung als auch im Hinblick auf die Fassungen des Streitpatents gemäß den

Hilfsanträgen 1, 2, 4 und 5. Hinsichtlich der Hilfsanträge 3 und 6 fehlt es an der

Zulässigkeit der Anspruchsfassung. Das Streitpatent ist daher mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer

kontinuierlich zulaufenden Materialbahn aus sukzessive bereitgestellten

Wickelwellen unter Ausbildung von Coils der Materialbahn auf den Wickelwellen

gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.

Wickeleinrichtungen der eingangs genannten Art seien vielfältig bekannt und

würden beispielsweise zur Aufwicklung kontinuierlich zulaufender Materialbahnen

aus Kunststoffen verwendet. Beispiele derartiger Materialbahnen umfassten ein-

oder mehrschichtige extrudierte Kunststofffolien, die von einer vorgeschalteten

Extrusionsanlage der Wickeleinrichtung zugeführt werden, wie auch Vliesbahnen

auf Basis von schmelzgeblasenen Mikrofasern und/oder Endlosfasern oder

Kombinationen der vorgenannten Materialbahnen.

Bei diesen Wickeleinrichtungen würden verschiedene Bauformen unterschieden,

wobei eine gängige Bauform, von der auch die Erfindung ausgehe, eine so

genannte Kontaktwalze umfasse, die drehbar in der Wickeleinrichtung gelagert sei

und über die die aufzuwickelnde Materialbahn vor ihrer Aufwicklung geführt und von

dort an die Wickelwelle bzw. den sich darauf bildenden Coil abgegeben werde. Im

Sinne der Erfindung werde unter einer Kontaktwalze sowohl eine Walze verstanden,

die tatsächlich in unmittelbarem Friktionskontakt mit der Wickelwelle bzw. dem sich

darauf bildenden Coil stehe, wie auch eine Walze, bei der zur Wickelwelle bzw. dem

sich darauf bildenden Coil ein gewisser Spalt bestehe, welchen die Materialbahn

bei der Abgabe von der Kontaktwalze auf die Wickelwelle bzw. den Coil überbrücke.

Bei einer bekannten Wickeleinrichtung gemäß DE 42 13 712 C2 (D7) sei die

Kontaktwalze mit einem Drehantrieb versehen, so dass die an der Kontaktwalze

anliegende Wickelwelle bzw. der sich darauf bildende Coil durch Friktion

gegenläufig zur Kontaktwalze mitgedreht werde und die Materialbahn zum Coil

aufwickele. Bei einem nach Erreichen der gewünschten Coildicke

durchzuführenden Wickelwellenwechsel werde eine neue Wickelwelle im Bereich

des oberen Scheitelpunktes der Kontaktwalze auf die Oberfläche derselben

aufgesetzt und wickele die Materialbahn nach dem Quertrennen derselben in dieser

Position einige Umdrehungen an, bis sie nach Abführen der zuvor bewickelten

Wickelwelle

von

einer

geeigneten Übergabeeinrichtung

entlang

der

Kontaktwalzenoberfläche in eine Aufwickelposition verfahren werde, in der sodann

der nächste sich bildende Coil fertig gewickelt werde.

Aus der DE 32 12 960 C2 sei eine ähnliche Wickeleinrichtung bekannt, die jedoch

zusätzlich in der Aufwickelstation für die Wickelwelle einen eigenen Drehantrieb

derselben vorsehe, so dass dann auf einen Friktionsantrieb durch die Kontaktwalze

verzichtet werden könne, was insbesondere bei Aufwicklung der Materialbahn mit

einem Spalt zwischen Kontaktwalze und der Wickelwelle bzw. des sich darauf

bildenden Coils notwendig sei.

Nachteilig bei den bekannten Wickeleinrichtungen sei es, dass die im Zuge eines

Wickelwellenwechsels zugeführte neue Wickelwelle

in der Anwickelstation

grundsätzlich durch Friktion, d.h. den Umfangsantrieb durch die angetriebene

Kontaktwalze in Rotation versetzt werde. Der auf die Materialbahn einwirkende

Wickelzug und Andruck bzw. Anpressdruck seien während dieser Zeit völlig

undefiniert, was zu Lagenversatz und Faltenbildung auf der neuen Wickelwelle

führen könne. Darüber hinaus stütze sich die neue Wickelwelle beim Überführen

aus der Anwickelstation in die Aufwickelstation mit ihrem Eigengewicht immer

weniger an der den Friktionsantrieb bewirkenden Kontaktwalze ab, was einem

konstanten Anpressdruck abträglich sei und zu Zugkraftverlusten durch

zunehmenden Schlupf zwischen Kontaktwalze und dem sich bildenden Coil führen

könne.

Eine gattungsgemäße Wickeleinrichtung sei aus der WO 94/26641 A (D11)

bekannt, die jedoch nur in einer Drehrichtung zu arbeiten vermöge. Eine weitere

Wickeleinrichtung sei in der EP 0 912 435 A1 beschrieben.

Die Erfindung habe sich daher die Aufgabe gestellt, eine Wickeleinrichtung der

eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass die Nachteile des

Standes der Technik vermieden würden. Zur Lösung dieser gestellten Aufgabe

werde erfindungsgemäß die Ausbildung einer Wickeleinrichtung mit den Merkmalen

des Patentanspruches 1 vorgeschlagen.

Ausgehend von der Aufteilung des erteilten Anspruchs 1 in seinen Oberbegriff und

die Merkmale des kennzeichnenden Teils, sieht der Senat als vorliegende Aufgabe

eine Wickelvorrichtung vorzuschlagen, deren Wickelwellen in unterschiedlichem

Drehsinn antreibbar sind.

2.

Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst

werden.

Nach Hauptantrag umfasst der erteilte Anspruch 1

(Merkmalsgliederung

hinzugefügt) die Merkmale:

a)

Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer kontinuierlich zulaufenden

Materialbahn (7) auf sukzessive bereitgestellte Wickelwellen (3) unter

Ausbildung von Coils (70) der Materialbahn (7) auf den Wickelwellen (3),

umfassend

b)

- eine drehbar in der Wickeleinrichtung gelagerte Kontaktwalze (2), über

die die aufzuwickelnde Materialbahn (7) führbar und an die Wickelwelle

c)

d)

(3) bzw. den sich darauf bildenden Coil (70) abgebbar ist,

- eine Aufwickelstation (A) mit

einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung zur Aufnahme und drehbaren

Lagerung einer Wickelwelle (3),

d1)

wobei die Wickelwellenaufnahmevorrichtung nach Maßgabe des

Durchmessers des sich auf der Wickelwelle (3) ausbildenden Coils (70)

relativ zur Kontaktwalze (2) aus einer Anwickelposition (A1) bis in eine

Entnahmeposition (A2) verlagerbar ist

d2)

und einen Drehantrieb für die aufgenommene Wickelwelle (3) aufweist,

e)

- eine Wickelwellenzuführung (8) zur Zuführung einer gegen die mit der

Materialbahn (7) bewickelten Wickelwelle (3) auszutauschenden neuen

Wickelwelle (3) in die Wickelwellenaufnahmevorrichtung,

f)

- eine Quertrennvorrichtung (4) zum Quertrennen der Materialbahn (7) im

Zuge eines Wickelwellenwechsels,

g)

wobei

die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung

zwei

Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) umfasst,

g1)

g2)

die jeweils einen eigenen Drehantrieb für die Wickelwellen (3) aufweisen

und unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition (A1) und der

Entnahmeposition (A2) verfahrbar sind

g3)

und die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) abwechselnd eine aktuell

zu bewickelnde Wickelwelle (3) aufnehmen, während die jeweils andere

Wickelwellenaufnahmestation (6, 5) in eine Einlegeposition (E) zum

Einlegen einer neuen Wickelwelle (3) zwischen der Anwickelposition (A1)

und der Entnahmeposition (A2) verfahrbar und vor Betätigung der

Quertrennvorrichtung (4) mit der aufgenommenen neuen Wickelwelle (3)

in die Anwickelposition (A1) verfahrbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

h)

die Wickelwellen (3) von den Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) in

unterschiedlichem Drehsinn antreibbar sind.

3.

Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können

es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein

Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit einer mehrjährigen

Berufserfahrung

in dem Bereich der Entwicklung und Konstruktion von

Wickelvorrichtungen anzusehen.

4.

Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie

folgt weiter zu erläutern:

Die Wickeleinrichtung

umfasst

eine Aufwickelstation

(A) mit

einer

Wickelwellenaufnahmevorrichtung. Die Wickelwellenaufnahmevorrichtung

ist

anspruchsgemäß so ausgebildet, dass sie die Aufnahme und drehbare Lagerung

einer Wickelwelle ermöglicht (Merkmal d)), zwischen einer Anwickelposition bis in

eine Entnahmeposition verlagerbar ist (Merkmal d1)) und einen Drehantrieb für die

aufgenommene Wickelwelle aufweist

(Merkmal d2)). Weiter umfasst die

Wickelwellenvorrichtung zwei Wickelwellenaufnahmestationen (Merkmal g)). Jede

der beiden Wickelwellenaufnahmestationen weist einen eigenen Drehantrieb auf

(Merkmal g1) und ist unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition und

der Entnahmeposition verfahrbar (Merkmal g2)). Insofern gleichen sich die

Merkmale

der

Wickelwellenaufnahmevorrichtung

und

der

Wickelwellenaufnahmestationen, denn sie umfassen jeweils einen Drehantrieb

(Merkmal d2) und g1)) und die Verlager- bzw. Verfahrbarkeit zwischen der

Anwickel- und der Entnahmeposition (Merkmal d1) und g2)), so dass sich letztlich

die funktionalen Eigenschaften und auch konstruktive Gegenstände zwischen den

Merkmalskomplexen d) und g) nicht zwangsläufig voneinander trennen lassen.

Auch in der Beschreibung des Streitpatents sind die Funktionen der beiden

Merkmale Wickelwellenaufnahmevorrichtung und Wickelwellenaufnahmestation

nicht zu trennen. So heißt es in Absatz [0026] „Die Wickelwelle wird in einer

Aufwickelstation mit einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung aufgenommen und

mittels eines Drehantriebes in Rotation versetzt“ und weiter in Absatz [0027] „Die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung umfasst

zwei unabhängig

voneinander

arbeitende Wickelwellenaufnahmestationen“. Der Senat versteht den Anspruch so,

dass der Merkmalskomplex g) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (Merkmale d)

bis d2)) weiter präzisiert, denn demnach genügt nicht die Möglichkeit der Aufnahme

einer Wickelwelle und ihrer drehbaren Lagerung. Vielmehr besteht („umfasst“) die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung aus zwei Wickelwellenaufnahmestationen, die

jeweils gemäß den Merkmalen g) bis g3) ausgestaltet sind. Dieses Verständnis

deckt sich mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, der im Oberbegriff die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung ebenfalls allgemein beschreibt, und

im

kennzeichnenden Teil die Präzisierung der zwei Wickelwellenaufnahmestationen

als Teil („umfasst“) der Wickelwellenaufnahmevorrichtung.

II.

Die Wickeleinrichtungen zur Aufwicklung einer kontinuierlich zulaufenden

Materialbahn der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2,

4 und 5 sind zwar hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik neu, doch sind

sie nicht patentfähig, da sich die Wickeleinrichtungen gemäß den Ansprüchen 1

dieser Antragsfassungen für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

Druckschrift D3 in Verbindung mit der Druckschrift D11 ergeben. Hinsichtlich der

Hilfsanträge 3 und 6

fehlt es

schon wegen Überschreitung der

Ursprungsoffenbarung an der Zulässigkeit der Anspruchsfassung.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, er beruht aber nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

a)

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu.

Die Druckschrift D1 (DE 10 2007 026 816 A1) offenbart in Absatz [0021] sowie den

Figuren 1 und 2 eine Wickeleinrichtung (Aufroller) zur Aufwicklung einer

kontinuierlich zulaufenden Materialbahn (Bahn W) auf sukzessive bereitgestellte

Wickelwellen (Wickelachse 10) unter Bildung von Coils (Bahnrolle 11) der

Materialbahn auf der Wickelwelle (10) (Merkmal a)). Die Wickeleinrichtung umfasst

eine drehbar in der Wickeleinrichtung gelagerte Kontaktwalze (Aufrolltrommel 13),

über die die aufzuwickelnde Materialbahn (W) führbar und an die Wickelwelle (10)

abgebbar ist (Merkmal b)). Sie umfasst weiter eine Aufwickelstation, bestehend aus

den in der Figur 1 gezeigten Aufrollstationen I, II (Merkmal c)). Jede dieser

Aufrollstationen

(I, II) entspricht auch weiter einer anspruchsgemäßen

Wickelwellenaufnahmevorrichtung nach dem Merkmal d), denn sie umfassen

jeweils eine Aufnahme und eine drehbare Lagerung einer Wickelwelle (10). Weiter

weisen sie jeweils eine Ebene 27 oder Ähnliches auf, in der die Bahnrollen 11 in

den einzelnen Phasen des Aufrollens bewegt werden, jeweils durch eigene

Transportmittel 26. Die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (Aufrollstation I bzw. II)

ist somit nach Maßgabe des Durchmessers des sich auf der Wickelwelle (10)

ausbildenden Coils relativ zur Kontaktwalze (13) entlang der Ebene (27) aus einer

Anwickelposition in eine Entnahmeposition verlagerbar (Merkmal d1)) und weist

einen Drehantrieb (nicht gezeigter Zentralantrieb der Wickelwelle (10) (Merkmal

d2)) auf. Im Absatz [0022] wird eine Wechselvorrichtung beschrieben, zur

Zuführung einer gegen die mit der Materialbahn (W) bewickelten Wickelwelle (10)

auszutauschenden neuen Wickelwelle in die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (I,

II) (Merkmal e)). Die Bahn wird mit der Wechselvorrichtung 25 abgetrennt. Dies

entspricht einer Quertrennvorrichtung gemäß Merkmal f) des Anspruchs 1.

Wie dargelegt, offenbart die Druckschrift D1 eine Aufwickelstation bestehend aus

zwei Wickelwellenaufnahmevorrichtungen

(Aufrollstation

I,

II) nach dem

Merkmalskomplex d). Für jede dieser Wickelaufnahmevorrichtungen ist jedoch nur

eine Wickelwellenaufnahme in den Figuren dargestellt (Bezugszeichen. (10) in den

in den Fig. 1 und 2). Auch in der Beschreibung ist nicht ausgeführt, dass eine der

beiden Wickelwellenaufnahmevorrichtungen

zwei Wickelwellenaufnahmen

aufweisen kann. Selbst wenn man die dargestellte und beschriebene Wickelachse

10 als Wickelwellenaufnahmestation gemäß Merkmal g) versteht, so umfasst die

Offenbarung der Druckschrift D1 lediglich eine Wickelwellenaufnahmestation in

einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung und nicht zwei, wie gemäß Merkmal g)

gefordert und in den weiteren Merkmalen g1) bis g3) weiter ausgeführt.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die nachveröffentlichte

Druckschrift D1 die finnische Priorität zu Recht in Anspruch nimmt, was von der

Beklagten bestritten wird. Insoweit ist nur anzumerken, dass die Argumentation der

Beklagten, die jeweiligen Ansprüche 1 seien unterschiedlich formuliert, soweit dies

wegen der Fremdsprachlichkeit des finnischen Originaltextes beurteilt werden

könne, als eine lediglich pauschale und unbegründete Behauptung, mithin als

unsubstantiierter Angriff anzusehen ist, dem nicht näher nachzugehen ist. Beim

Vergleich des Aufbaus der Ansprüche 1 des Prioritätsdokuments EB04 und des

Streitpatents sieht der Senat zumindest übereinstimmend benutzte Bezugszeichen.

Lediglich an zwei Stellen sind zwei Bezugszeichen in unterschiedlicher Reihenfolge

angeordnet. Dies könnte jedoch den grammatikalischen Unterschieden zwischen

der deutschen und finnischen Sprache geschuldet sein. Auch die weiteren

Ansprüche stimmen bezüglich der verwendeten Bezugszeichen überein.

Auch die weiteren Dokumente D2 bis D15 sowie die geltend gemachte offenkundige

Vorbenutzung nach O1 bis O28 offenbaren nicht alle Merkmale des Anspruchs 1.

Dies wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

b)

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der gestellten Aufgabe, eine Wickelvorrichtung vorzuschlagen,

deren Wickelwellen in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar sind, wird der

Fachmann recherchieren, in wie weit entsprechende Wickelvorrichtungen bekannt

sind.

Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

erscheint dem Senat daher die Druckschrift D3 (DE 100 63 823 A1).

Diese offenbart, vgl. dort die Figur 1 und den Anspruch 1, eine Wickeleinrichtung

zum Aufwickeln einer kontinuierlich zulaufenden Materialbahn (26) auf sukzessive

bereitgestellte Wickelwellen (Wickelrolle 6) unter Ausbildung von Coils der

Materialbahn 26 auf den Wickelwellen 6 (Merkmal a)). In der Wickeleinrichtung ist

gemäß dem Absatz [0024] weiter eine Kontaktwalze (Andruckwalze 8) drehbar

gelagert, über die die aufzuwickelnde Materialbahn 26 führbar und an die

Wickelwelle bzw. den sich darauf bildenden Coil abgebbar ist (Merkmal b)). Die in

der Figur 1 gezeigte und im Absatz [0023] beschriebene Aufwickelstation (Merkmal

c)) weist eine Wickelwellenaufnahmevorrichtung (Rollenträger 3) zur Aufnahme und

drehbaren Lagerung einer Wickelwelle

(Merkmal d)) auf, wobei die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung einen Drehantrieb

für die aufgenommene

Wickelwelle aufweist (Merkmal d2)). Die Kontaktwalze 8 ist auf einem verfahrbaren

Schlitten (Andruckschlitten 9) gelagert, so dass durch eine entsprechende

Verschiebung des Schlittens ein konstanter Anpressdruck der Kontaktwalze auf den

beim Wickeln größer werdenden Durchmesser des Coils sichergestellt wird, vgl. den

Absatz

[0039].

Die

Wickelwelle

und

damit

auch

die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung verbleit während des Aufwickelvorgangs in der

Anwickelposition. Wenn die Wickelrolle fertig gewickelt ist, vgl. Absatz [0035], wird

der Rollenträger 3 um eine Kreislinie verdreht, so dass die volle Rolle in ihre

Austauschposition gelangt. Diese Bewegung der Wickelwellenvorrichtung zwischen

der Anwickelposition und der Entnahmeposition ist unabhängig und somit relativ zur

Kontaktwalze (Merkmal d1)). In dem Absatz [0035] wird der Wickelwellentausch

beschrieben. Demgemäß wird der Rollenträger verdreht, so dass die volle

Wickelrolle 6 in die Austauschposition gelangt und eine neue Wickelhülse 11 in die

Wickelposition. Dem Fachmann erschließt sich hieraus unmittelbar und eindeutig,

eine Wickelwellenvorrichtung zur Zuführung einer gegen die Materialbahn

bewickelten Wickelwelle auszutauschenden neuen Wickelwelle

in die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung vorzusehen (Merkmal e)). Zum Quertrennen der

Materialbahn

im Zuge eines Rollenwechsels

ist ein Quertrennvorrichtung

vorgesehen

(Merkmal

f)),

vgl.

den

Absatz

[0029].

Die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung 3 ist so ausgeführt, vgl. den Absatz [0023], dass

sie zwei Wickelwellenaufnahmestationen (Rollenaufnahmen 4, 5) umfasst, die

entweder im oder gegen den Uhrzeigersinn angetrieben werden können (Merkmale

g) und g1)). Aus den oben genannten Fundstellen ergibt sich auch Merkmal g3).

Denn durch den Rollenträger 3 nehmen die Wickelwellenaufnahmestationen

abwechselnd eine aktuell zu bewickelnde Wickelwelle auf, während die jeweils

andere Wickelwellenaufnahmestation in eine Einlegestation zum Einlegen einer

neuen Wickelwelle zwischen der Anwickelposition und der Entnahmeposition

verfahrbar und vor Betätigung der Quertrennvorrichtung mit der neuen Wickelwelle

in die Anwickelposition verfahrbar ist. Zur Aufwicklung unterschiedlicher Seiten

einer Materialbahn, sind die Wickelwellenaufnahmestationen in unterschiedlichem

Drehsinn angetrieben, vgl. den Anspruch 1 der Druckschrift D3 (Merkmal h)).

Vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag des Streitpatents

unterscheidet sich die technische Lehre der Druckschrift D3 darin, dass die

Wickelwellenaufnahmestationen nicht unabhängig voneinander zwischen der

Anwickelposition und der Entnahmestation verfahrbar sind. Durch die gleichzeitige

Bewegung entlang der Kreislinie, wie in der Druckschrift D3 beschrieben, sind die

Bewegungen der beiden Wickelwellenaufnahmestationen als abhängig

voneinander zu sehen.

Die technische Lehre der Druckschrift D3 offenbart somit eine Wickelvorrichtung,

die die gestellte Aufgabe des Streitpatents, einem Antrieb der Wickelwellen in

unterschiedlichem Drehsinn, bereits realisiert. Weiter erhält der Fachmann dort aus

dem Absatz [0023] den Hinweis, anstelle der rotatorischen Verlagerung der

Rollenaufnahmen 4, 5 durch den drehbaren Rollenträgers 3 die Rollenaufnahmen

(entsprechen den Wickelwelenaufnahmevorrichtungen des Streitpatents) linear

oder auf andere Art und Weise zu verlagern. Diese, in der D3 nur genannten aber

nicht näher beschriebenen Alternativvorschläge führen den Fachmann dazu, zu

deren Nacharbeitung sich im Stand der Technik nach bekannten linearen

Vorrichtungen zur Wickelwellenverlagerung umzusehen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Fachmann die technische Lehre der

Druckschrift D3 nicht als Ausgangspunkt zu einer Weiterentwicklung heranziehen

würde und daher auch nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangen könne.

Diese

in der Druckschrift D3 offenbarte Wickelvorrichtung zeige einen

Schwenkwechsler, der aufgrund der Verdrehung des Rollenträgers durch den

Antrieb 7 sehr hoch baue. Auch sei der Hinweis der linearen Verlagerung im Absatz

[0023] nicht umgangssprachlich mit „stattdessen“ zu verstehen, sondern als

zusätzliche Alternative zu der Bewegung um eine Kreislinie des Rollenträgers.

Diese Argumente sind jedoch nicht zutreffend. Die Formulierung in diesem Absatz

„Es ist aber auch möglich, daß die Rollenaufnahmen 4,5 linear oder auf andere

Weise verlagert werden.“, beschreibt nach Ansicht des Senats nur eine alternative

Verlagerung anstelle der Verlagerung um die Kreislinie des Rollenträgers. Eine

zusätzliche lineare Verlagerung zu der Schwenkverlagerung wird der Fachmann

bereits ausschließen, da dies einen unnötigen zusätzlichen Aufwand darstellt, den

er vermeiden wird. Warum den Fachmann die von der Beklagten angesprochene

hohe Bauweise des Schwenkwicklers abhalten sollte, eine lineare Verlagerung

vorzusehen, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Die hohe Bauweise resultiert

aus der Rotationsbewegung des Rollenträgers. Dies führt den Fachmann somit

gerade dazu hin, die alternativ offenbarte lineare Verlagerung als eine Alternative

vorzusehen, die den von der Beklagten genannten Nachteil nicht aufweist.

Die Anregung im Absatz [0023] der Druckschrift D3 aufnehmend, wird der

Fachmann im Stand der Technik nach einer Wickeleinrichtung zum Aufwickeln einer

kontinuierlichen Materialbahn suchen, die eine

lineare Verlagerung der

Wickelwellen aufweist.

Eine solche ist aus der Druckschrift D11 (WO 94/26641 A) bekannt.

Diese stellt, vgl. die Figur 1, sukzessiv Wickelwellen unter Ausbildung von Coils der

Materialbahn W auf den Wickelwellen bereit (Merkmal a)). Diese weist eine

Kontaktwalze (support drum 48) auf, vgl. die Figur 1 und den dritten Absatz der

Seite 13, über die die aufzuwickelnde Materialbahn W führbar und an die

Wickelwelle 8 bzw. den sich daraus ergebenden Coil abgebbar ist (Merkmal b)).

Wie in den Figuren 1, 8 und 9 gezeigt und auf den Seiten 16 bis 18, zweiter Absatz

beschrieben,

ist eine Aufwickelstation offenbart

(Merkmal c)), mit einer

Wickelwellenaufnahmevorrichtung (spool carriage 32, 32‘) zur Aufnahme und

drehbaren Lagerung einer Wickelwelle (reel spool 18) (Merkmal d)). Die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung ist nach Maßgabe des Durchmessers des sich

auf der Wickelwelle 18 ausbildenden Coils relativ zur Kontaktwalze aus einer

Anwickelposition (initial position) bis in eine Entnahmeposition (removal position)

verlagerbar (Merkmal d1)). Weiter weist die Aufwickelstation einen Drehantrieb für

die aufgenommene Wickelwelle auf (vgl. insb. S. 16, zweiter Absatz: „When

engaged the drive motors provide start-up speed and torque to the reel spool as the

reel spool moves translationally along the guide rails 12, 12‘.“) (Merkmal d2)). Die

Figur 1 zeigt eine Wickelwellenzuführung 22 zur Zuführung einer gegen die mit der

Materialbahn W bewickelten Wickelwelle 18 auszutauschenden Wickelwelle 18a,

18b, 18c in die Wickelwellenaufnahmevorrichtung 32, 32‘ (Merkmal e)) und eine

Quertrennvorrichtung zum Quertrennen der Materialbahn

im Zuge eines

Wickelwellenwechsels, vgl. letzte Zeile, S. 21 bis erste Zeile S. 22: „The travelling

paper web is severed by appropriate means, not shown, …“ (Merkmal f)). Die

Wickelwellenaufnahmevorrichtung umfasst zwei Wickelwellenaufnahmestationen

(32, 32‘ und 32a, 32 a‘) vgl. insb. die Figuren 1, 8 und 9 (Merkmal g)), die jeweils

einen eigenen Drehantrieb 96, 96‘ für die Wickelwellen 18, 18a (Merkmal g1)) und

durch die Antriebe 98, 98‘ und 100, 100‘ unabhängig voneinander zwischen der

Anwickelposition (initial position) und der Entnahmeposition (removal position), vgl.

hierzu insb. Seite 23, erster Absatz (Merkmal g2)). Ist eine Wickelwelle an der

Entnahmestelle von der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (32, 32‘ oder 32a, 32a‘)

entnommen, so wird diese über eine Absenkung des entsprechenden Stützbalkens

(support beam 78, 80’oder 78‘, 80) abgesenkt, vgl. die Seite 21, zweiter Absatz und

Seite 23, erster Absatz, so dass die Wickelwellenaufnahmevorrichtung von der

Entnahmeposition unterhalb der zweiten Wickelwellenaufnahmevorrichtung zurück

zur Anwickelposition verfahren werden kann, ohne die Bahn der zweiten

Wickelwellenvorrichtung zu schneiden. Die Wickelwellenvorrichtungen wie in der

Druckschrift D11 offenbart sind somit verfahrbar, wie durch Merkmal g3) des

Anspruchs 1 definiert.

Die Druckschrift D11 offenbart daher eine Wickelvorrichtung, mit einer

Aufwickelstation die zwei Wickelwellenaufnahmestationen umfasst, die unabhängig

voneinander zwischen der Aufwickelposition und der Entnahmeposition linear

verlagerbar sind. Somit ist diese Druckschrift per se bereits als Alternative zur

linearen Verlagerung zu sehen, wie in der Druckschrift D3 angeregt und weist das

in der Druckschrift D3 nicht offenbarte Merkmal g2) auf. Darüber hinaus erkennt der

Fachmann, dass die technische Lehre der Druckschrift D11 ebenfalls eine

kontinuierliche

und

abwechselnde

Bewicklung

zweier

Wickelwellenaufnahmestationen ermöglicht, wie dies ebenfalls in der Druckschrift

D3 offenbart ist. Er wird daher die beiden technischen Lehren in vorteilhafter Weise

verknüpfen. Er hat dazu lediglich konstruktive Umgestaltungen durchzuführen, die

er im Rahmen seines Wissens und Könnens durchführen wird. So wird er die in der

Druckschrift D3 offenbarte Zuführung der Materialbahn durch die beiden

Walzeneinheiten

für die unterschiedliche Drehrichtung anstelle der einen

Zuführeinrichtung, wie in Figur 1 der Druckschrift D11 dargestellt vorsehen. Er

erkennt dabei, dass eine Ausgestaltung der Walzeneinheiten auf beweglichen

Schlitten, wie in der Druckschrift D3 dargestellt, für die Materialbahnzuführung

gemäß der Druckschrift D11 nicht notwendig ist, da diese Kontaktwalze nicht in die

Richtung der Walzeneinheiten verlagert wird. Er wird daher auf diese zur

Ausgestaltung der Wickelvorrichtung nicht notwendigen Bauteile verzichten. Auch

die Übertragung der Trenneinrichtungen 27a, 27b

für

jeweils eine der

Drehrichtungen gemäß der Druckschrift D3 auf die Wickelvorrichtung wie in der D11

beschrieben stellt für den Fachmann lediglich eine konstruktive Ausgestaltung dar,

die er im Rahmen seines Wissens und Könnens durchführen wird. So wird er die in

der Druckschrift D11 gezeigte Wickelwellenführungsvorrichtung 34 (spool guide

apparatus) durch die Trenneinrichtung 27a (vgl. D3, Fig. 1) ersetzen. Die weitere

Trenneinrichtung muss, für den Fachmann ersichtlich, von der anderen Seite an die

Wickelwelle herangeführt werden. Er wird diese verschwenkbar in den Bodenraum

der Wickelvorrichtung

links von der Kontaktwalzeneinheit einbauen. Zur

Realisierung der unterschiedlichen Drehrichtung ist darüber hinaus nur noch die

Ausgestaltung der Antriebsmotoren der Wickelwellen so abzuändern, dass diese in

beide Drehrichtungen angesteuert werden können. Auch dies stellt für den

Fachmann eine ihm geläufige Alternative dar, die er bei Bedarf einsetzt.

Er gelangt daher in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht

erfinderisch.

Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

durch die Aufnahme des Merkmals

i)

und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontale Auflage (13) für die

Wellenenden (3a) der in den Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6)

aufgenommene Wickelwellen (3) aufweist.

Eine derartige horizontale Auflage ist in der Druckschrift D11 in den Figuren 1 und

8 gezeigt und auf den Seiten 16 und 17 beschrieben. Die dort „guide rails 12, 12‘“

genannten Auflagen sind entsprechend dem Merkmal i) ausgestaltet.

3.

Auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

durch die Aufnahme des Merkmals

j)

und dass die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren

Bolzen (55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle

ausgerüstet sind.

Die Druckschrift D11 zeigt in Figur 1 die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (32, 32‘)

mit nicht näher bezeichneten vertikalen Vorsprüngen, die als Bolzen gemäß

Merkmal j) fungieren. Diese Bolzen dienen der Führung der aufgenommenen

Wickelwelle 8, und sind auf den „support guide beams“ verschiebbar von der

Anwickelposition bis zur Endposition verschiebbar angeordnet. Wie auf der Seite

21, zweiter Absatz und der Seite 20, erster Absatz ausgeführt und in der Figur 1

durch die strichpunktierten Linien 76, 77 dargestellt, sind die „support guide beams“

nach unten verschwenkbar. Es ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass die auf den

Wickelwellenaufnahmevorrichtungen (32, 32‘) angeordneten Bolzen versenkbar

angeordnet sind.

4.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist unzulässig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs

1 nach Hilfsantrag 2 die zusätzlichen Merkmale

k)

und dass die beiden Wickelwellenaufnahmestationen (5,6) jeweils

zwei Schlitten umfassen, nämlich einen Antriebsschlitten (59, 69) und

einen dem Antriebsschlitten zugeordneten Gegenschlitten (58, 68)

und dass

l)

der Gegenschlitten (58, 68), keine Antriebsfunktion übernimmt,

sondern lediglich der seitlichen Führung der ansonsten mit ihren

Wellenenden (3a) auf den Auflagen (13) aufliegenden Wickelwelle

dient.

Das Merkmal l) sieht vor, dass der Gegenschlitten keine Antriebsfunktion

übernimmt. Dies ist zwar im Absatz [0036] der Streitpatentschrift, ebenso im Absatz

[0033] der ursprünglichen Anmeldung (EP 1 947 043 A1) wortgleich formuliert,

jedoch ist der Ausschluss eines Antriebs in diesem Zusammenhang nur auf den

Drehantrieb der Wickelwelle offenbart. Für den Antrieb zur Verlagerung der

Schlitten ist der Gegenschlitten, wie in Absatz [0041] der Streitpatentschrift bzw.

Absatz [0038] der ursprünglichen Anmeldung beschrieben und in Figur 3 gezeigt,

mit einem Antrieb 570 ausgestattet. Das Merkmal l), dass der Gegenschlitten keine

Antriebsfunktion übernimmt,

ist somit nicht in dieser Allgemeinheit

in den

Ursprungsunterlagen offenbart und daher unzulässig.

5.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs

1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale

m)

ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist, zwischen denen die

Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3) angeordnet sind und die

Führungsschienen (14, 140) der Schlitten (58, 59, 68, 69) an den

Seitenteilen (1) befestigt sind,

m1) wobei die Antriebsschlitten (58, 68) an den einander abgewandten

Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an

den einander zugewandten Innenseiten der Seitenteile (1)

angeordnet sind

m2)

und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell bewickelten

Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition (A2) in die

Einlegeposition (E) verfahrbar ist.

Auch diese zusätzlichen Merkmale sind in der Druckschrift D11 offenbart, vgl. die

Figuren 1 und 10, die Seite 11, vorletzter Absatz, Seite 13, dritter Absatz sowie Seite

14-15 seitenübergreifender Absatz. Die Wickelvorrichtung 10 umfasst demgemäß

ein Gestell mit Seitenteilen (rail support beams 17). Zwischen den Seitenteilen 17

ist die Kontaktwalze (support drum 48) und sind die Wickelwellen (spools 18, 18a)

angeordnet. Die Führungsschienen (support guide beams 78, 78‘, 80, 80‘) der

Schlitten (spool carriage 32, 32‘ und 32a, 32a‘) sind an den Seitenteilen 17 mittels

des Pins 82 befestigt und durch die Hydraulikzylinder (hydraulic cylinders 79, 79‘

und 81, 81‘) abgestützt. Dabei kann es unbeachtlich bleiben, dass das Streitpatent

zwar Ausführungsformen offenbart, gemäß denen der Schlitten auf der

Führungsschiene einen Antrieb trägt, vgl. das Streitpatent, Figur 3. Der Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist breiter formuliert und lässt die Positionierung

des Antriebs offen. Dies deckt sich auch mit der Anspruchsfassung des Hilfsantrags

4, denn erst mit dem rückbezogenen Anspruch 4 wird ein Schlitten derart

eingeschränkt beansprucht, dass er als Antriebsschlitten den Drehantrieb für die

Wickelwelle

trägt. Weil Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des

Hauptanspruchs nicht einengen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, LS

a) - Wärmetauscher), offenbart die Druckschrift D11 somit das Merkmal m) in der

beanspruchten Breite. Von den in der Figur 8 dargestellten Schlitten, bilden die

Schlitten 32‘ bzw. 32a Antriebsschlitten, denn diese sind jeweils mit einem

zugehörigen Drehantrieb 102‘ bzw. 102 verbunden. Diese Antriebsschlitten 32‘ bzw.

32a sind an den einander abgewandten Außenseiten der Seitenteile 17 und die

Gegenschlitten 32 32a‘ sind an den einander zugewandten Innenseiten der

Seitenteile 17 angeordnet (Merkmal m1)). Wie zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

ausgeführt, sind die Schlitten durch die verschwenkbaren support guide beams 78,

80 und 80, 78‘ nach unten verschwenkbar. Wie hierzu auf der S. 21 zweiter Absatz

ausgeführt, ist es dadurch möglich, die Gegenschlitten unter („beneath“) der aktuell

bewickelten Wickelwelle hindurch aus der Entnahmeposition („finished wound web

roll“) in die Einlegeposition („initial position“) zu verfahren (Merkmal m2)).

Der Fachmann gelangt daher in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.

6.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist aus den oben

genannten Gründen nahegelegt.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs

1 nach Hauptantrag die Merkmale i, j, und den Merkmalskomplex m).

Diese sind, wie oben ausgeführt, aus der Druckschrift D11 bekannt, auf die

Abschnitte 2., 3. und 5. wird verwiesen.

7.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist unzulässig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs

1 unter anderem das Merkmal l). Dieses Merkmal enthält, wie zum Hilfsantrag 3

ausgeführt, eine unzulässige Erweiterung, so dass der Hilfsantrag 6 mit diesem

Merkmal ebenfalls unzulässig ist.

8.

Nachdem der Patentanspruch 1 des Streitpatents weder in seiner erteilten

Fassung nach Hauptantrag noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen

1 bis 6 rechtsbeständig ist und die abhängigen Patentansprüche nicht gesondert

verteidigt werden, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

9.

Nach dem Vorstehenden kommt es auf die Frage einer offenkundigen

Vorbenutzung des sogenannten „Kolb-Wickler“ im Ergebnis nicht mehr an. Schon

aus diesem Grund kommt es daher auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten

in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. November 2022 zu einigen von

den Klägerinnen zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung eingereichten

Dokumenten an, selbst wenn diese Ausführungen nur als Rechtsausführungen zu

verstehen sind und nicht als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 296a ZPO grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Soweit die Beklagte Ausführungen zur fehlenden Offenbarung des Merkmals g1 in

den Druckschriften D13 und D15 gemacht hat, stellt dies nur Rechtsausführungen

dar. Diese geben aber keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Püschel

Wiegele

Dr.-Ing. Herbst

Dr. rer. nat. Deibele