Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 02.02.2023 – 7 Ni 22/20 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020223U7Ni22.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 02.02.2023 …
7 Ni 22/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:020223U7Ni22.20EP.0
betreffend das europäische Patent 1 947 043
(DE 50 2007 005 546)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 15. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Herbst
und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 947 043 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
1 947 043 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des
in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. Februar 2007
angemeldet worden ist und die Priorität der europäischen Patentanmeldung
07000992 vom 18. Januar 2007 in Anspruch nimmt; die Patenterteilung wurde am
3. November 2010 veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „Wickeleinrichtung“ und
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2007 005 546
geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, die
sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 11 beziehen sich auf eine Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer
kontinuierlich zulaufenden Materialbahn auf sukzessive bereitgestellte Wickelwellen
unter Ausbildung von Coils der Materialbahn auf den Wickelwellen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
1. Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer kontinuierlich
zulaufenden Materialbahn (7) auf sukzessive bereitgestellte
Wickelwellen (3) unter Ausbildung von Coils (70) der Materialbahn
(7) auf den Wickelwellen (3), umfassend
-
eine drehbar in der Wickeleinrichtung gelagerte Kontaktwalze
(2), über die die aufzuwickelnde Materialbahn (7) führbar und an die
Wickelwelle (3) bzw. den sich darauf bildenden Coil (70) abgebbar
ist,
-
eine Aufwickelstation
(A) mit
einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung zur Aufnahme und drehbaren Lagerung einer
Wickelwelle (3), wobei die Wickelwellenaufnahmevorrichtung nach
Maßgabe des Durchmessers des sich auf der Wickelwelle (3)
ausbildenden Colls (70) relativ zur Kontaktwalze (2) aus einer
Anwickelposition
(A1) bis
in eine Entnahmeposition
(A2)
verlagerbar ist und einen Drehantrieb für die aufgenommene
Wickelwelle (3) aufweist,
-
eine Wickelwellenzuführung (8) zur Zuführung einer gegen die
mit der Materialbahn
(7)
bewickelten Wickelwelle
(3)
auszutauschenden
neuen Wickelwelle
(3)
in
die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung,
-
eine Quertrennvorrichtung
(4) zum Quertrennen der
Materialbahn (7) im Zuge eines Wickelwellenwechsels,
wobei
die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung
zwei
Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) umfasst, die jeweils einen
eigenen Drehantrieb für die Wickelwellen (3) aufweisen und
unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition (A1) und
der Entnahmeposition (A2) verfahrbar sind und die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) abwechselnd eine aktuell zu bewickelnde
Wickelwelle
(3) aufnehmen, während die
jeweils andere
Wickelwellenaufnahmestation (6, 5) in eine Einlegeposition (E) zum
Einlegen
einer
neuen Wickelwelle
(3)
zwischen
der
Anwickelposition (A1) und der Entnahmeposition (A2) verfahrbar
und vor Betätigung der Quertrennvorrichtung
(4) mit der
aufgenommenen neuen Wickelwelle (3) in die Anwickelposition
(A1) verfahrbar
ist, dadurch gekennzeichnet, dass die
Wickelwellen (3) von den Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) in
unterschiedlichem Drehsinn antreibbar sind.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 947 043 B1 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit
Hilfsanträgen 1 bis 6 (siehe unten).
Die Klägerinnen machen den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54,
56 EPÜ).
Sie reichen u. a. folgende Druckschriften ein:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
DE 10 2007 026 816 A1 (nachveröffentlicht)
DE 201 02 156 U1
DE 100 63 823 A1
WO 02/12101 A1
US 6 264 130 B1
DE 198 14 906 B4
DE 42 13 712 C2
EP 0 145 029 B1
DE 44 28 249 A1
DE 197 02 715 A1
WO 94/26641 A1
WO 98/27001 A1
WO 98/52858 A1
WO 96/15059 A1
WO 96/06033 A1.
Zum Nachweis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung reichen die
Klägerinnen folgende Unterlagen ein:
O1
O2
O3
O4
O5
Übersichtszeichnung Folienwicklerpaar WS 16.200 v. 17.12.1987
Seitenansicht Folienwickler WS 16.200-0.0 v. 21.6.1989
Seitenansicht Folienwickler WS 16.200-0.0 Lageplan für Initiatoren u.
dgl. v. 21.6.1989
Zeichnung Kontaktwalzeneinheit WS 16.200-50.0 Blatt 1 v. 24.4.1989
Zeichnung Kontaktwalzeneinheit WS 16.200-50.0 Blatt 2 v. 11.5.1989
O6
O7
O8
O9
O10
O11
O12
O13
Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 1 v. 18.5.1989
Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 2 v. 23.5.1989
Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 3 v. 30.5.1989
Zeichnung Wickelstelle (Ansicht
„Z“) WS 16.200-20.0 Blatt 4
v. 31.5.1989
Zeichnung Wickelstelle WS 16.200-20.0 Blatt 5 v. 5.6.1989
Zeichnung pneumatisch expandierende Wickelwelle WS 16.200-21.0
v. 29.3.1989
Angebot über Folienwickelmaschine v. 9.2.1988
(Überarbeitetes) Angebot über Folienwickelmaschine WS 16.200
v. 17.5.1988
O14
Bestätigung Verladetermin Wickelanlage Kom.
88.10-044
v. 12.5.1989
O15
Kundenschreiben v. 8.5.1990 wegen Inbetriebnahme zu Kom.-Nr.
88.10-044
O16
Kundenschreiben v. 23.5.1990 wegen Besprechungstermin zu Kom.-
O17
O18
O19
Nr. 88.10-044
Kundenschreiben v. 29.6.1990 zu Kom.-Nr. 88.10-044
Kundenschreiben v. 31.5.1990
Besuchsbericht beim Kunden, Ziffer 3 “Wickelanlage WS 16.200”
v. 20.9.1990
O20
Angebot Montageteile v. 25.4.1991 auf Anfrage v. 22.4.1991 für
O21
O22
O23
O24
O25
Wickler WS 16.200, Kom. 88.10-044
Terminvorschlag des Kunden v. 19.6.1991
Servicereport v. 19.8.1991 zu WS 16.200 Kom.-Nr. 88.10-044
Besuchsbericht beim Kunden v. 25.10.1991 zu Anlage WS 16.200,
Kom.-Nr. 88.10-044
Kundenschreiben v. 7.5.1992 zu Wickler, Kom.-Nr. 88.10-044
Schreiben v. 8.5.1996 an Kunden zum Besprechungsergebnis zu
Wickler WS 16.200 Kom.-Nr. 88.10-044
O26a-l
Fotos der Wickelmaschine aus unterschiedlichen Positionen und
Details (undatiert)
O27
Elektroschaltplan Wickler 1, Anlage: WS16.200, Kom.: 88.10-044
v. 3.3.1989
O28
Telefonnotiz v. 14.7.2003 zur Ersatzteilanfrage der Kundin.
Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung „Kolb-Wickler“ tragen die
Klägerinnen vor, die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2, nämlich die A…
GmbH & Co.,
N…,
habe
für
ihre
Kundin,
die
Folienherstellerin
Fa. B… GmbH & Co.,
L…,
im
Zeitraum
vom
Dezember 1987 bis 1989 eine Wickelmaschine WS 16.200, kurz Kolb-Wickler
genannt, projektiert, hergestellt, ausgeliefert und bei der Kundin vor Ort vom
2. Oktober 1989 bis 4. Oktober 1989 in Betrieb genommen. Die Wickelmaschine sei
bis ins Jahr 2003 betrieben worden. Die Maschine sei im Jahr 2004 von der Kundin
verschrottet worden, nachdem sich für die Maschine kein Käufer habe finden
lassen. Die Klägerinnen legen zum Nachweis die Unterlagen O1 bis O28 vor und
stellen ihre Behauptungen unter Zeugenbeweis; sie reichen zudem eine
eidesstattliche Versicherung des benannten Zeugen ein.
Die Klägerinnen machen geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Er beruhe zudem nicht
auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der offenkundigen
Vorbenutzung „Kolb-Wickler“, der den nächstliegenden Stand der Technik darstelle
und weitgehend der
im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebenen
Konfiguration entspreche, lediglich das Merkmal h nicht eindeutig offenbare, in
Verbindung mit dem Fachwissen bzw. mit einer der Druckschriften D3 bis D10,
beispielsweise D3, D4, D5, D6 oder D8. Das Merkmal h, wonach die Wickelwellen
von den Wickelwellenmaschinen in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar seien,
stelle für den Fachmann eine an sich längst bekannte Maßnahme dar, die zudem
aus dem Stand der Technik, D3 bis D10,
längst hervorgehe. Ferner sei der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht erfinderisch ausgehend
von entweder D2, in der ebenfalls nur das Merkmal h nicht offenbart sei, oder
ausgehend von D11, jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen bzw. einer der
Druckschriften D3 bis D10.
Das Streitpatent sei auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht rechtsbeständig.
Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 6 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Insoweit stellen die
Klägerinnen neben der offenkundigen Vorbenutzung auf eine Kombination der
Druckschriften D2 und D3 ab, in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch
darauf, dass die erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D12 fehle,
in Verbindung mit einer der Druckschriften D3, D4, D5, D6 oder D8. Die Fassung
des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 und 6 sei darüber hinaus bereits
unzulässig, weil sie über die Ursprungsoffenbarung hinausgehe.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 1 947 043 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent
in der Fassung der
in der Reihenfolge
ihrer
Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit
Schriftsatz vom 5. Juli 2022, richtet.
Gemäß Hilfsantrag 1 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende
des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar
sind“ folgender Zusatz folgt (Änderung gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):
„…, und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende
Auflage
(13)
für die Wellenenden
(3a) der
in den
Wickelwellenaufnahmestationen
(5,
6)
aufgenommenen
Wickelwellen (3) aufweist.“
Gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die
Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass der erteilte
Patentanspruch 6 entfällt und sich nach Patentanspruch 5 die erteilten
Patentansprüche 7 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten
Rückbezügen als Unteransprüche 6 bis 10 anschließen.
Gemäß Hilfsantrag 2 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende
des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar
sind“
folgende Zusätze
folgen
(Änderung gegenüber erteilter Fassung
unterstrichen):
„…, und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende
Auflage
(13)
für die Wellenenden
(3a) der
in den
Wickelwellenaufnahmestationen
(5,
6)
aufgenommenen
Wickelwellen (3) aufweist, und dass
die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen
(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)
ausgerüstet sind.“
Gemäß Hilfsantrag 2 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die
Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass die erteilten
Patentansprüche 6 und 7 entfallen und sich nach Patentanspruch 5 die erteilten
Patentansprüche 8 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten
Rückbezügen als Unteransprüche 6 bis 9 anschließen.
Gemäß Hilfsantrag 3 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende
des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar
sind“
folgende Zusätze
folgen
(Änderung gegenüber erteilter Fassung
unterstrichen):
„…, und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende
Auflage
(13)
für die Wellenenden
(3a) der
in den
Wickelwellenaufnahmestationen
(5,
6)
aufgenommenen
Wickelwellen (3) aufweist, und dass
die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen
(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)
ausgerüstet sind, und dass
die beiden Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) jeweils zwei
Schlitten umfassen, nämlich einen Antriebsschlitten (59, 69) und
einen dem Antriebsschlitten zugeordneten Gegenschlitten (58, 68),
und dass
der Gegenschlitten (58, 68) keine Antriebsfunktion übernimmt,
sondern lediglich der seitlichen Führung der ansonsten mit ihren
Wellenenden (3a) auf den Auflagen (13) aufliegenden Wickelwelle
dient.“
Gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die
Unteransprüche 2 bis 9 entsprechend Hilfsantrag 2 an.
Gemäß Hilfsantrag 4 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende
des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar
sind“ folgender Zusatz folgt (Änderung gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):
„…, und dass ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist,
zwischen denen die Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3)
angeordnet sind und die Führungsschienen (14, 140) der Schlitten
(58, 59, 68, 69) an den Seitenteilen (1) befestigt sind, wobei die
Antriebsschlitten
(58, 68) an den einander abgewandten
Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an
den einander zugewandten
Innenseiten der Seitenteile (1)
angeordnet sind und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell
bewickelten Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition
(A2) in die Einlegeposition (E) verfahrbar ist.“
Gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die
Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass der erteilte
Patentanspruch 5 entfällt und sich nach Patentanspruch 4 die erteilten
Patentansprüche 6 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten
Rückbezügen als Unteransprüche 5 bis 10 anschließen.
Gemäß Hilfsantrag 5 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende
des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar
sind“
folgende Zusätze
folgen
(Änderung gegenüber erteilter Fassung
unterstrichen):
„…, und dass ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist,
zwischen denen die Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3)
angeordnet sind und die Führungsschienen (14, 140) der Schlitten
(58, 59, 68, 69) an den Seitenteilen (1) befestigt sind, wobei die
Antriebsschlitten
(58, 68) an den einander abgewandten
Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an
den einander zugewandten
Innenseiten der Seitenteile (1)
angeordnet sind und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell
bewickelten Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition
(A2) in die Einlegeposition (E) verfahrbar ist, und dass
die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende Auflage (13) für
die Wellenenden (3a) der in den Wickelwellenaufnahmestationen
(5, 6) aufgenommenen Wickelwellen (3) aufweist, und dass
die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen
(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)
ausgerüstet sind.“
Gemäß Hilfsantrag 5 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die
Unteransprüche im erteilten Wortlaut mit der Maßgabe an, dass die erteilten
Patentansprüche 5, 6 und 7 entfallen und sich nach Patentanspruch 4 die erteilten
Patentansprüche 8 bis 11 mit angepasster Nummerierung und angepassten
Rückbezügen als Unteransprüche 5 bis 8 anschließen.
Gemäß Hilfsantrag 6 erhält der Patentanspruch 1 eine Fassung, in der am Ende
des erteilten Anspruchs nach den Worten „in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar
sind“
folgende Zusätze
folgen
(Änderung gegenüber erteilter Fassung
unterstrichen):
„… und dass ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist,
zwischen denen die Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3)
angeordnet sind und die Führungsschienen (14, 140) der Schlitten
(58, 59, 68, 69) an den Seitenteilen (1) befestigt sind, wobei die
Antriebsschlitten
(58, 68) an den einander abgewandten
Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an
den einander zugewandten
Innenseiten der Seitenteile (1)
angeordnet sind und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell
bewickelten Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition
(A2) in die Einlegeposition (E) verfahrbar ist, und dass
die Aufwickelstation (A) eine horizontal verlaufende Auflage (13) für
die Wellenenden (3a) der in den Wickelwellenaufnahmestationen
(5, 6) aufgenommenen Wickelwellen (3) aufweist, und dass
die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren Bolzen
(55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle (3)
ausgerüstet sind, und dass
die beiden Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) jeweils zwei
Schlitten umfassen, nämlich einen Antriebsschlitten (59, 69) und
einen dem Antriebsschlitten zugeordneten Gegenschlitten (58, 68),
und dass
der Gegenschlitten (58, 68) keine Antriebsfunktion übernimmt,
sondern lediglich der seitlichen Führung der ansonsten mit ihren
Wellenenden (3a) auf den Auflagen (13) aufliegenden Wickelwelle
dient.“
Gemäß Hilfsantrag 6 schließen sich an den derart geänderten Patentanspruch 1 die
Unteransprüche 2 bis 8 entsprechend Hilfsantrag 5 an.
Die Beklagte reicht zur Stützung ihres Vorbringens folgende Druckschriften und
Dokumente ein:
EB01
Ausdruck aus der Website
https://extrusions-training.de
zur
EB02a
EB02b
EB03
EB04
Verblockung von Folien, undatiert;
DE 196 04 652 A1
DE 197 19 048 A1
EP 1 947 043 B1 (Streitpatent, nur Text)
FI 20060574 (finnische Prioritätsanmeldung zu D1).
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in der Fassung einer der
Hilfsanträge.
Die offenkundige Vorbenutzung werde mit Nichtwissen bestritten, hilfsweise werde
die Offenkundigkeit, nämlich die Zugänglichkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents
mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen bezögen sich die Zeichnungen O1 bis O11
nicht alle auf die gleiche Bauweise, da einige Zeichnungen den Vermerk
„Ausführung nach dem Umbau“ trügen. Es sei nicht nachvollziehbar, was wann und
wie umgebaut worden sei bzw. wie die Maschine am Ende ausgesehen habe. Die
weiteren Dokumente seien zwar verständlicher, stimmten aber nicht mit dem
Gegenstand des Streitpatents überein. Die Dokumente ließen zwar eine Anlage
erkennen, welche eine Folienbahn mit mindestens einer Kühlwalzen-
Andruckwalzen-Kombination und einer Wickel-Andruck-Walzen-Kombination in
zwei Bereiche unterschiedlicher Bahnspannung geteilt und verarbeitet habe. Es
fehle aber die streitpatentgemäße Offenbarung einer Bahnspannungsregelung,
welche synchron zu einer Trenneinrichtung auf die kontinuierliche Überführung
eines neu erzeugten Bahn-Endes auf einen neuen Wickel ausgerichtet wäre.
Dokument O12 zeige, dass diese Vorrichtung u.a. einen Wickelwellenhilfsantrieb
benötige, wodurch die im Streitpatent beschriebene einfache Regelung der
Wickelspannung durch entsprechende Steuerung des Drehantriebs der
Wickelwellenaufnahmestation nicht möglich sei; Merkmal g1 sei daher nicht
offenbart. Zudem würden weder Drehsinn noch Umkehrung eines Drehsinns
(Merkmal h) diskutiert. Der Gegenstand der Vorbenutzung zeige vielmehr die
komplexen Ansätze aus dem Stand der Technik und sei nicht geeignet, einen
Fachmann zur Aufgabe des Streitpatents gelangen zu lassen. In Erwiderung auf
den qualifizierten Hinweis des Gerichts führt die Beklagte weiter aus, dass die
Merkmale g2 und g3 nicht offenbart seien. Aus den Dokumenten zur offenkundigen
Vorbenutzung gehe nicht hervor, dass die zwei Wickelwellenaufnahmestationen
unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition und der Entnahmeposition
verfahrbar seien, ebenso wenig, dass die
im Merkmal g2 verlangten
Verfahrbewegungen der beiden Wickelstellen zeitlich parallel („während“) erfolgten.
Es reiche dem Fachmann zudem nicht, die Lehren der angeblichen Vorbenutzung
mit den Lehren der Druckschriften D3, D5, D6 oder D8 zu kombinieren, um zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, ohne selbst erfinderisch tätig
werden zu müssen.
Bezüglich der Druckschrift D1 werde die Wirksamkeit der in Anspruch genommenen
Priorität bestritten, da deren Text nicht mit dem Inhalt des Prioritätsdokuments
(Anlage EB04) übereinstimme. Wenn somit der Zeitrang der D1 nur der ihres
Anmeldetages sei (6. Juni 2007), liege das nach dem Zeitrang des Streitpatents; D1
stelle damit keinen zu berücksichtigenden Stand der Technik dar.
Darüber hinaus vermöge D1 weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit in
Frage zu stellen, da sie sich auf Anlagen zur Herstellung einer Papier-
Maschinenrolle und damit auf einen abweichenden technischen Bereich beziehe. In
D1 sei explizit ausgeschlossen, dass zwei Antriebe synchronisiert und
nacheinander betrieben werden könnten; Merkmal g1 werde nicht nur nicht
offenbart, sondern D1 führe von der Lösung des Streitpatents weg. Der Fachmann
wisse, dass die besonderen Herausforderungen bei dem Aufwickeln von frisch
hergestellten, thermoplastischen Folienbahnen nicht bei der Herstellung von
Papierbahnen existierten.
Aus den vorgenannten Gründen werde der Fachmann ebenfalls die Druckschrift D2
nicht heranziehen. Die D2 unterscheide sich zudem vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nur durch das Merkmal h, sondern auch
durch die Merkmale d2, g1 und g2. In D2 sei der paarweise operierende Antrieb nur
mit technisch abweichendem Fokus vorgesehen, so dass D2 einen Fachmann nicht
zum Gegenstand des Streitpatents führen könne, sondern ihn davon wegführe. In
Erwiderung auf den qualifizierten Hinweis hebt die Beklagte hervor, dass es bei D2
anders als im Streitpatent um eine Umwicklung von bereits produzierten
wickelfähigen Produkten gehe; jegliche Relaxationen innerhalb der wickelfähigen
Produkte, welche zeitlich nach dem Produzieren abliefen, seien in derartigen
Produkten bereits abgeschlossen. Beim Streitpatent, bei dem es sich bei der
kontinuierlich zulaufenden Materialbahn um Thermoplasten handele, sei gerade die
erste Wicklung nach der Verarbeitung jedoch der kritische Moment. Der Fachmann
würde daher D2 nicht berücksichtigen, da er nicht erwarten würde, hierin einen
Hinweis zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe zu finden. Es
werde zudem bestritten, dass aus D2 die Merkmale a bis g bekannt seien. An keiner
Stelle der D2 sei ausgeführt, wie dieses Rollenwechselsystem ausgeführt sein soll;
ebenso ist bezüglich der Zentrumsantriebe der D2 nur der Effekt ausgeführt, dass
es keine Antriebsablösung/-übergabe während des Wickelaufbaus gebe und die
Bahnspannung der Wickelrolle von der ersten bis zur letzten Lage kontrollierbar sein
solle. Der Fachmann erhalte aber keinen Hinweis darauf, wie er dies gerade beim
Wickelwellenwechsel realisieren solle. Es habe zudem keine Veranlassung
gegeben, ausgehend von D2 die Druckschrift D3 heranzuziehen. Selbst eine
Kombination der Lehre der D2 mit der Lehre der Druckschriften D3, D5, D6 oder D8
würde den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents führen, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen. Auch die
weiteren Druckschriften D3 bis D10 seien nicht geeignet, die Neuheit oder das
Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit in Frage zu stellen. Dies gelte ebenso für
die insbesondere hinsichtlich der Hilfsanträge von den Klägerinnen genannte
Druckschrift D12, die keinen zweiten Motor im Sinne des Merkmalskomplexes g
offenbare.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 30. Mai 2022 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen
Verhandlung am 15. September 2022, insbesondere zu den von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 5. Juli 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 6 gegeben.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. November 2022 hat die Beklagte
unter anderem zu einigen von den Klägerinnen zum Beleg der offenkundigen
Vorbenutzung eingereichten Dokumenten Ausführungen gemacht und zudem
vorgetragen, dass keines der im Verfahren befindlichen Dokumente, insbesondere
D13 und D15, das Merkmal g1 offenbarten. Die Klägerinnen haben mit nicht
nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 hierauf erwidert und geltend
gemacht, dass der Schriftsatz der Beklagten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
einbringe, die nicht zu berücksichtigen seien.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
15. September 2022 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) ist gegeben, sowohl hinsichtlich der erteilten
Fassung als auch im Hinblick auf die Fassungen des Streitpatents gemäß den
Hilfsanträgen 1, 2, 4 und 5. Hinsichtlich der Hilfsanträge 3 und 6 fehlt es an der
Zulässigkeit der Anspruchsfassung. Das Streitpatent ist daher mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer
kontinuierlich zulaufenden Materialbahn aus sukzessive bereitgestellten
Wickelwellen unter Ausbildung von Coils der Materialbahn auf den Wickelwellen
gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Wickeleinrichtungen der eingangs genannten Art seien vielfältig bekannt und
würden beispielsweise zur Aufwicklung kontinuierlich zulaufender Materialbahnen
aus Kunststoffen verwendet. Beispiele derartiger Materialbahnen umfassten ein-
oder mehrschichtige extrudierte Kunststofffolien, die von einer vorgeschalteten
Extrusionsanlage der Wickeleinrichtung zugeführt werden, wie auch Vliesbahnen
auf Basis von schmelzgeblasenen Mikrofasern und/oder Endlosfasern oder
Kombinationen der vorgenannten Materialbahnen.
Bei diesen Wickeleinrichtungen würden verschiedene Bauformen unterschieden,
wobei eine gängige Bauform, von der auch die Erfindung ausgehe, eine so
genannte Kontaktwalze umfasse, die drehbar in der Wickeleinrichtung gelagert sei
und über die die aufzuwickelnde Materialbahn vor ihrer Aufwicklung geführt und von
dort an die Wickelwelle bzw. den sich darauf bildenden Coil abgegeben werde. Im
Sinne der Erfindung werde unter einer Kontaktwalze sowohl eine Walze verstanden,
die tatsächlich in unmittelbarem Friktionskontakt mit der Wickelwelle bzw. dem sich
darauf bildenden Coil stehe, wie auch eine Walze, bei der zur Wickelwelle bzw. dem
sich darauf bildenden Coil ein gewisser Spalt bestehe, welchen die Materialbahn
bei der Abgabe von der Kontaktwalze auf die Wickelwelle bzw. den Coil überbrücke.
Bei einer bekannten Wickeleinrichtung gemäß DE 42 13 712 C2 (D7) sei die
Kontaktwalze mit einem Drehantrieb versehen, so dass die an der Kontaktwalze
anliegende Wickelwelle bzw. der sich darauf bildende Coil durch Friktion
gegenläufig zur Kontaktwalze mitgedreht werde und die Materialbahn zum Coil
aufwickele. Bei einem nach Erreichen der gewünschten Coildicke
durchzuführenden Wickelwellenwechsel werde eine neue Wickelwelle im Bereich
des oberen Scheitelpunktes der Kontaktwalze auf die Oberfläche derselben
aufgesetzt und wickele die Materialbahn nach dem Quertrennen derselben in dieser
Position einige Umdrehungen an, bis sie nach Abführen der zuvor bewickelten
Wickelwelle
von
einer
geeigneten Übergabeeinrichtung
entlang
der
Kontaktwalzenoberfläche in eine Aufwickelposition verfahren werde, in der sodann
der nächste sich bildende Coil fertig gewickelt werde.
Aus der DE 32 12 960 C2 sei eine ähnliche Wickeleinrichtung bekannt, die jedoch
zusätzlich in der Aufwickelstation für die Wickelwelle einen eigenen Drehantrieb
derselben vorsehe, so dass dann auf einen Friktionsantrieb durch die Kontaktwalze
verzichtet werden könne, was insbesondere bei Aufwicklung der Materialbahn mit
einem Spalt zwischen Kontaktwalze und der Wickelwelle bzw. des sich darauf
bildenden Coils notwendig sei.
Nachteilig bei den bekannten Wickeleinrichtungen sei es, dass die im Zuge eines
Wickelwellenwechsels zugeführte neue Wickelwelle
in der Anwickelstation
grundsätzlich durch Friktion, d.h. den Umfangsantrieb durch die angetriebene
Kontaktwalze in Rotation versetzt werde. Der auf die Materialbahn einwirkende
Wickelzug und Andruck bzw. Anpressdruck seien während dieser Zeit völlig
undefiniert, was zu Lagenversatz und Faltenbildung auf der neuen Wickelwelle
führen könne. Darüber hinaus stütze sich die neue Wickelwelle beim Überführen
aus der Anwickelstation in die Aufwickelstation mit ihrem Eigengewicht immer
weniger an der den Friktionsantrieb bewirkenden Kontaktwalze ab, was einem
konstanten Anpressdruck abträglich sei und zu Zugkraftverlusten durch
zunehmenden Schlupf zwischen Kontaktwalze und dem sich bildenden Coil führen
könne.
Eine gattungsgemäße Wickeleinrichtung sei aus der WO 94/26641 A (D11)
bekannt, die jedoch nur in einer Drehrichtung zu arbeiten vermöge. Eine weitere
Wickeleinrichtung sei in der EP 0 912 435 A1 beschrieben.
Die Erfindung habe sich daher die Aufgabe gestellt, eine Wickeleinrichtung der
eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass die Nachteile des
Standes der Technik vermieden würden. Zur Lösung dieser gestellten Aufgabe
werde erfindungsgemäß die Ausbildung einer Wickeleinrichtung mit den Merkmalen
des Patentanspruches 1 vorgeschlagen.
Ausgehend von der Aufteilung des erteilten Anspruchs 1 in seinen Oberbegriff und
die Merkmale des kennzeichnenden Teils, sieht der Senat als vorliegende Aufgabe
eine Wickelvorrichtung vorzuschlagen, deren Wickelwellen in unterschiedlichem
Drehsinn antreibbar sind.
2.
Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst
werden.
Nach Hauptantrag umfasst der erteilte Anspruch 1
(Merkmalsgliederung
hinzugefügt) die Merkmale:
a)
Wickeleinrichtung zur Aufwicklung einer kontinuierlich zulaufenden
Materialbahn (7) auf sukzessive bereitgestellte Wickelwellen (3) unter
Ausbildung von Coils (70) der Materialbahn (7) auf den Wickelwellen (3),
umfassend
b)
- eine drehbar in der Wickeleinrichtung gelagerte Kontaktwalze (2), über
die die aufzuwickelnde Materialbahn (7) führbar und an die Wickelwelle
c)
d)
(3) bzw. den sich darauf bildenden Coil (70) abgebbar ist,
- eine Aufwickelstation (A) mit
einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung zur Aufnahme und drehbaren
Lagerung einer Wickelwelle (3),
d1)
wobei die Wickelwellenaufnahmevorrichtung nach Maßgabe des
Durchmessers des sich auf der Wickelwelle (3) ausbildenden Coils (70)
relativ zur Kontaktwalze (2) aus einer Anwickelposition (A1) bis in eine
Entnahmeposition (A2) verlagerbar ist
d2)
und einen Drehantrieb für die aufgenommene Wickelwelle (3) aufweist,
e)
- eine Wickelwellenzuführung (8) zur Zuführung einer gegen die mit der
Materialbahn (7) bewickelten Wickelwelle (3) auszutauschenden neuen
Wickelwelle (3) in die Wickelwellenaufnahmevorrichtung,
f)
- eine Quertrennvorrichtung (4) zum Quertrennen der Materialbahn (7) im
Zuge eines Wickelwellenwechsels,
g)
wobei
die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung
zwei
Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) umfasst,
g1)
g2)
die jeweils einen eigenen Drehantrieb für die Wickelwellen (3) aufweisen
und unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition (A1) und der
Entnahmeposition (A2) verfahrbar sind
g3)
und die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) abwechselnd eine aktuell
zu bewickelnde Wickelwelle (3) aufnehmen, während die jeweils andere
Wickelwellenaufnahmestation (6, 5) in eine Einlegeposition (E) zum
Einlegen einer neuen Wickelwelle (3) zwischen der Anwickelposition (A1)
und der Entnahmeposition (A2) verfahrbar und vor Betätigung der
Quertrennvorrichtung (4) mit der aufgenommenen neuen Wickelwelle (3)
in die Anwickelposition (A1) verfahrbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
h)
die Wickelwellen (3) von den Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) in
unterschiedlichem Drehsinn antreibbar sind.
3.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit einer mehrjährigen
Berufserfahrung
in dem Bereich der Entwicklung und Konstruktion von
Wickelvorrichtungen anzusehen.
4.
Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie
folgt weiter zu erläutern:
Die Wickeleinrichtung
umfasst
eine Aufwickelstation
(A) mit
einer
Wickelwellenaufnahmevorrichtung. Die Wickelwellenaufnahmevorrichtung
ist
anspruchsgemäß so ausgebildet, dass sie die Aufnahme und drehbare Lagerung
einer Wickelwelle ermöglicht (Merkmal d)), zwischen einer Anwickelposition bis in
eine Entnahmeposition verlagerbar ist (Merkmal d1)) und einen Drehantrieb für die
aufgenommene Wickelwelle aufweist
(Merkmal d2)). Weiter umfasst die
Wickelwellenvorrichtung zwei Wickelwellenaufnahmestationen (Merkmal g)). Jede
der beiden Wickelwellenaufnahmestationen weist einen eigenen Drehantrieb auf
(Merkmal g1) und ist unabhängig voneinander zwischen der Anwickelposition und
der Entnahmeposition verfahrbar (Merkmal g2)). Insofern gleichen sich die
Merkmale
der
Wickelwellenaufnahmevorrichtung
und
der
Wickelwellenaufnahmestationen, denn sie umfassen jeweils einen Drehantrieb
(Merkmal d2) und g1)) und die Verlager- bzw. Verfahrbarkeit zwischen der
Anwickel- und der Entnahmeposition (Merkmal d1) und g2)), so dass sich letztlich
die funktionalen Eigenschaften und auch konstruktive Gegenstände zwischen den
Merkmalskomplexen d) und g) nicht zwangsläufig voneinander trennen lassen.
Auch in der Beschreibung des Streitpatents sind die Funktionen der beiden
Merkmale Wickelwellenaufnahmevorrichtung und Wickelwellenaufnahmestation
nicht zu trennen. So heißt es in Absatz [0026] „Die Wickelwelle wird in einer
Aufwickelstation mit einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung aufgenommen und
mittels eines Drehantriebes in Rotation versetzt“ und weiter in Absatz [0027] „Die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung umfasst
zwei unabhängig
voneinander
arbeitende Wickelwellenaufnahmestationen“. Der Senat versteht den Anspruch so,
dass der Merkmalskomplex g) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (Merkmale d)
bis d2)) weiter präzisiert, denn demnach genügt nicht die Möglichkeit der Aufnahme
einer Wickelwelle und ihrer drehbaren Lagerung. Vielmehr besteht („umfasst“) die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung aus zwei Wickelwellenaufnahmestationen, die
jeweils gemäß den Merkmalen g) bis g3) ausgestaltet sind. Dieses Verständnis
deckt sich mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, der im Oberbegriff die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung ebenfalls allgemein beschreibt, und
im
kennzeichnenden Teil die Präzisierung der zwei Wickelwellenaufnahmestationen
als Teil („umfasst“) der Wickelwellenaufnahmevorrichtung.
II.
Die Wickeleinrichtungen zur Aufwicklung einer kontinuierlich zulaufenden
Materialbahn der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2,
4 und 5 sind zwar hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik neu, doch sind
sie nicht patentfähig, da sich die Wickeleinrichtungen gemäß den Ansprüchen 1
dieser Antragsfassungen für den Fachmann in naheliegender Weise aus der
Druckschrift D3 in Verbindung mit der Druckschrift D11 ergeben. Hinsichtlich der
Hilfsanträge 3 und 6
fehlt es
schon wegen Überschreitung der
Ursprungsoffenbarung an der Zulässigkeit der Anspruchsfassung.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, er beruht aber nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
a)
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu.
Die Druckschrift D1 (DE 10 2007 026 816 A1) offenbart in Absatz [0021] sowie den
Figuren 1 und 2 eine Wickeleinrichtung (Aufroller) zur Aufwicklung einer
kontinuierlich zulaufenden Materialbahn (Bahn W) auf sukzessive bereitgestellte
Wickelwellen (Wickelachse 10) unter Bildung von Coils (Bahnrolle 11) der
Materialbahn auf der Wickelwelle (10) (Merkmal a)). Die Wickeleinrichtung umfasst
eine drehbar in der Wickeleinrichtung gelagerte Kontaktwalze (Aufrolltrommel 13),
über die die aufzuwickelnde Materialbahn (W) führbar und an die Wickelwelle (10)
abgebbar ist (Merkmal b)). Sie umfasst weiter eine Aufwickelstation, bestehend aus
den in der Figur 1 gezeigten Aufrollstationen I, II (Merkmal c)). Jede dieser
Aufrollstationen
(I, II) entspricht auch weiter einer anspruchsgemäßen
Wickelwellenaufnahmevorrichtung nach dem Merkmal d), denn sie umfassen
jeweils eine Aufnahme und eine drehbare Lagerung einer Wickelwelle (10). Weiter
weisen sie jeweils eine Ebene 27 oder Ähnliches auf, in der die Bahnrollen 11 in
den einzelnen Phasen des Aufrollens bewegt werden, jeweils durch eigene
Transportmittel 26. Die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (Aufrollstation I bzw. II)
ist somit nach Maßgabe des Durchmessers des sich auf der Wickelwelle (10)
ausbildenden Coils relativ zur Kontaktwalze (13) entlang der Ebene (27) aus einer
Anwickelposition in eine Entnahmeposition verlagerbar (Merkmal d1)) und weist
einen Drehantrieb (nicht gezeigter Zentralantrieb der Wickelwelle (10) (Merkmal
d2)) auf. Im Absatz [0022] wird eine Wechselvorrichtung beschrieben, zur
Zuführung einer gegen die mit der Materialbahn (W) bewickelten Wickelwelle (10)
auszutauschenden neuen Wickelwelle in die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (I,
II) (Merkmal e)). Die Bahn wird mit der Wechselvorrichtung 25 abgetrennt. Dies
entspricht einer Quertrennvorrichtung gemäß Merkmal f) des Anspruchs 1.
Wie dargelegt, offenbart die Druckschrift D1 eine Aufwickelstation bestehend aus
zwei Wickelwellenaufnahmevorrichtungen
(Aufrollstation
I,
II) nach dem
Merkmalskomplex d). Für jede dieser Wickelaufnahmevorrichtungen ist jedoch nur
eine Wickelwellenaufnahme in den Figuren dargestellt (Bezugszeichen. (10) in den
in den Fig. 1 und 2). Auch in der Beschreibung ist nicht ausgeführt, dass eine der
beiden Wickelwellenaufnahmevorrichtungen
zwei Wickelwellenaufnahmen
aufweisen kann. Selbst wenn man die dargestellte und beschriebene Wickelachse
10 als Wickelwellenaufnahmestation gemäß Merkmal g) versteht, so umfasst die
Offenbarung der Druckschrift D1 lediglich eine Wickelwellenaufnahmestation in
einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung und nicht zwei, wie gemäß Merkmal g)
gefordert und in den weiteren Merkmalen g1) bis g3) weiter ausgeführt.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die nachveröffentlichte
Druckschrift D1 die finnische Priorität zu Recht in Anspruch nimmt, was von der
Beklagten bestritten wird. Insoweit ist nur anzumerken, dass die Argumentation der
Beklagten, die jeweiligen Ansprüche 1 seien unterschiedlich formuliert, soweit dies
wegen der Fremdsprachlichkeit des finnischen Originaltextes beurteilt werden
könne, als eine lediglich pauschale und unbegründete Behauptung, mithin als
unsubstantiierter Angriff anzusehen ist, dem nicht näher nachzugehen ist. Beim
Vergleich des Aufbaus der Ansprüche 1 des Prioritätsdokuments EB04 und des
Streitpatents sieht der Senat zumindest übereinstimmend benutzte Bezugszeichen.
Lediglich an zwei Stellen sind zwei Bezugszeichen in unterschiedlicher Reihenfolge
angeordnet. Dies könnte jedoch den grammatikalischen Unterschieden zwischen
der deutschen und finnischen Sprache geschuldet sein. Auch die weiteren
Ansprüche stimmen bezüglich der verwendeten Bezugszeichen überein.
Auch die weiteren Dokumente D2 bis D15 sowie die geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung nach O1 bis O28 offenbaren nicht alle Merkmale des Anspruchs 1.
Dies wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
b)
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von der gestellten Aufgabe, eine Wickelvorrichtung vorzuschlagen,
deren Wickelwellen in unterschiedlichem Drehsinn antreibbar sind, wird der
Fachmann recherchieren, in wie weit entsprechende Wickelvorrichtungen bekannt
sind.
Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
erscheint dem Senat daher die Druckschrift D3 (DE 100 63 823 A1).
Diese offenbart, vgl. dort die Figur 1 und den Anspruch 1, eine Wickeleinrichtung
zum Aufwickeln einer kontinuierlich zulaufenden Materialbahn (26) auf sukzessive
bereitgestellte Wickelwellen (Wickelrolle 6) unter Ausbildung von Coils der
Materialbahn 26 auf den Wickelwellen 6 (Merkmal a)). In der Wickeleinrichtung ist
gemäß dem Absatz [0024] weiter eine Kontaktwalze (Andruckwalze 8) drehbar
gelagert, über die die aufzuwickelnde Materialbahn 26 führbar und an die
Wickelwelle bzw. den sich darauf bildenden Coil abgebbar ist (Merkmal b)). Die in
der Figur 1 gezeigte und im Absatz [0023] beschriebene Aufwickelstation (Merkmal
c)) weist eine Wickelwellenaufnahmevorrichtung (Rollenträger 3) zur Aufnahme und
drehbaren Lagerung einer Wickelwelle
(Merkmal d)) auf, wobei die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung einen Drehantrieb
für die aufgenommene
Wickelwelle aufweist (Merkmal d2)). Die Kontaktwalze 8 ist auf einem verfahrbaren
Schlitten (Andruckschlitten 9) gelagert, so dass durch eine entsprechende
Verschiebung des Schlittens ein konstanter Anpressdruck der Kontaktwalze auf den
beim Wickeln größer werdenden Durchmesser des Coils sichergestellt wird, vgl. den
Absatz
[0039].
Die
Wickelwelle
und
damit
auch
die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung verbleit während des Aufwickelvorgangs in der
Anwickelposition. Wenn die Wickelrolle fertig gewickelt ist, vgl. Absatz [0035], wird
der Rollenträger 3 um eine Kreislinie verdreht, so dass die volle Rolle in ihre
Austauschposition gelangt. Diese Bewegung der Wickelwellenvorrichtung zwischen
der Anwickelposition und der Entnahmeposition ist unabhängig und somit relativ zur
Kontaktwalze (Merkmal d1)). In dem Absatz [0035] wird der Wickelwellentausch
beschrieben. Demgemäß wird der Rollenträger verdreht, so dass die volle
Wickelrolle 6 in die Austauschposition gelangt und eine neue Wickelhülse 11 in die
Wickelposition. Dem Fachmann erschließt sich hieraus unmittelbar und eindeutig,
eine Wickelwellenvorrichtung zur Zuführung einer gegen die Materialbahn
bewickelten Wickelwelle auszutauschenden neuen Wickelwelle
in die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung vorzusehen (Merkmal e)). Zum Quertrennen der
Materialbahn
im Zuge eines Rollenwechsels
ist ein Quertrennvorrichtung
vorgesehen
(Merkmal
f)),
vgl.
den
Absatz
[0029].
Die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung 3 ist so ausgeführt, vgl. den Absatz [0023], dass
sie zwei Wickelwellenaufnahmestationen (Rollenaufnahmen 4, 5) umfasst, die
entweder im oder gegen den Uhrzeigersinn angetrieben werden können (Merkmale
g) und g1)). Aus den oben genannten Fundstellen ergibt sich auch Merkmal g3).
Denn durch den Rollenträger 3 nehmen die Wickelwellenaufnahmestationen
abwechselnd eine aktuell zu bewickelnde Wickelwelle auf, während die jeweils
andere Wickelwellenaufnahmestation in eine Einlegestation zum Einlegen einer
neuen Wickelwelle zwischen der Anwickelposition und der Entnahmeposition
verfahrbar und vor Betätigung der Quertrennvorrichtung mit der neuen Wickelwelle
in die Anwickelposition verfahrbar ist. Zur Aufwicklung unterschiedlicher Seiten
einer Materialbahn, sind die Wickelwellenaufnahmestationen in unterschiedlichem
Drehsinn angetrieben, vgl. den Anspruch 1 der Druckschrift D3 (Merkmal h)).
Vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag des Streitpatents
unterscheidet sich die technische Lehre der Druckschrift D3 darin, dass die
Wickelwellenaufnahmestationen nicht unabhängig voneinander zwischen der
Anwickelposition und der Entnahmestation verfahrbar sind. Durch die gleichzeitige
Bewegung entlang der Kreislinie, wie in der Druckschrift D3 beschrieben, sind die
Bewegungen der beiden Wickelwellenaufnahmestationen als abhängig
voneinander zu sehen.
Die technische Lehre der Druckschrift D3 offenbart somit eine Wickelvorrichtung,
die die gestellte Aufgabe des Streitpatents, einem Antrieb der Wickelwellen in
unterschiedlichem Drehsinn, bereits realisiert. Weiter erhält der Fachmann dort aus
dem Absatz [0023] den Hinweis, anstelle der rotatorischen Verlagerung der
Rollenaufnahmen 4, 5 durch den drehbaren Rollenträgers 3 die Rollenaufnahmen
(entsprechen den Wickelwelenaufnahmevorrichtungen des Streitpatents) linear
oder auf andere Art und Weise zu verlagern. Diese, in der D3 nur genannten aber
nicht näher beschriebenen Alternativvorschläge führen den Fachmann dazu, zu
deren Nacharbeitung sich im Stand der Technik nach bekannten linearen
Vorrichtungen zur Wickelwellenverlagerung umzusehen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Fachmann die technische Lehre der
Druckschrift D3 nicht als Ausgangspunkt zu einer Weiterentwicklung heranziehen
würde und daher auch nicht zum Gegenstand des Streitpatents gelangen könne.
Diese
in der Druckschrift D3 offenbarte Wickelvorrichtung zeige einen
Schwenkwechsler, der aufgrund der Verdrehung des Rollenträgers durch den
Antrieb 7 sehr hoch baue. Auch sei der Hinweis der linearen Verlagerung im Absatz
[0023] nicht umgangssprachlich mit „stattdessen“ zu verstehen, sondern als
zusätzliche Alternative zu der Bewegung um eine Kreislinie des Rollenträgers.
Diese Argumente sind jedoch nicht zutreffend. Die Formulierung in diesem Absatz
„Es ist aber auch möglich, daß die Rollenaufnahmen 4,5 linear oder auf andere
Weise verlagert werden.“, beschreibt nach Ansicht des Senats nur eine alternative
Verlagerung anstelle der Verlagerung um die Kreislinie des Rollenträgers. Eine
zusätzliche lineare Verlagerung zu der Schwenkverlagerung wird der Fachmann
bereits ausschließen, da dies einen unnötigen zusätzlichen Aufwand darstellt, den
er vermeiden wird. Warum den Fachmann die von der Beklagten angesprochene
hohe Bauweise des Schwenkwicklers abhalten sollte, eine lineare Verlagerung
vorzusehen, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Die hohe Bauweise resultiert
aus der Rotationsbewegung des Rollenträgers. Dies führt den Fachmann somit
gerade dazu hin, die alternativ offenbarte lineare Verlagerung als eine Alternative
vorzusehen, die den von der Beklagten genannten Nachteil nicht aufweist.
Die Anregung im Absatz [0023] der Druckschrift D3 aufnehmend, wird der
Fachmann im Stand der Technik nach einer Wickeleinrichtung zum Aufwickeln einer
kontinuierlichen Materialbahn suchen, die eine
lineare Verlagerung der
Wickelwellen aufweist.
Eine solche ist aus der Druckschrift D11 (WO 94/26641 A) bekannt.
Diese stellt, vgl. die Figur 1, sukzessiv Wickelwellen unter Ausbildung von Coils der
Materialbahn W auf den Wickelwellen bereit (Merkmal a)). Diese weist eine
Kontaktwalze (support drum 48) auf, vgl. die Figur 1 und den dritten Absatz der
Seite 13, über die die aufzuwickelnde Materialbahn W führbar und an die
Wickelwelle 8 bzw. den sich daraus ergebenden Coil abgebbar ist (Merkmal b)).
Wie in den Figuren 1, 8 und 9 gezeigt und auf den Seiten 16 bis 18, zweiter Absatz
beschrieben,
ist eine Aufwickelstation offenbart
(Merkmal c)), mit einer
Wickelwellenaufnahmevorrichtung (spool carriage 32, 32‘) zur Aufnahme und
drehbaren Lagerung einer Wickelwelle (reel spool 18) (Merkmal d)). Die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung ist nach Maßgabe des Durchmessers des sich
auf der Wickelwelle 18 ausbildenden Coils relativ zur Kontaktwalze aus einer
Anwickelposition (initial position) bis in eine Entnahmeposition (removal position)
verlagerbar (Merkmal d1)). Weiter weist die Aufwickelstation einen Drehantrieb für
die aufgenommene Wickelwelle auf (vgl. insb. S. 16, zweiter Absatz: „When
engaged the drive motors provide start-up speed and torque to the reel spool as the
reel spool moves translationally along the guide rails 12, 12‘.“) (Merkmal d2)). Die
Figur 1 zeigt eine Wickelwellenzuführung 22 zur Zuführung einer gegen die mit der
Materialbahn W bewickelten Wickelwelle 18 auszutauschenden Wickelwelle 18a,
18b, 18c in die Wickelwellenaufnahmevorrichtung 32, 32‘ (Merkmal e)) und eine
Quertrennvorrichtung zum Quertrennen der Materialbahn
im Zuge eines
Wickelwellenwechsels, vgl. letzte Zeile, S. 21 bis erste Zeile S. 22: „The travelling
paper web is severed by appropriate means, not shown, …“ (Merkmal f)). Die
Wickelwellenaufnahmevorrichtung umfasst zwei Wickelwellenaufnahmestationen
(32, 32‘ und 32a, 32 a‘) vgl. insb. die Figuren 1, 8 und 9 (Merkmal g)), die jeweils
einen eigenen Drehantrieb 96, 96‘ für die Wickelwellen 18, 18a (Merkmal g1)) und
durch die Antriebe 98, 98‘ und 100, 100‘ unabhängig voneinander zwischen der
Anwickelposition (initial position) und der Entnahmeposition (removal position), vgl.
hierzu insb. Seite 23, erster Absatz (Merkmal g2)). Ist eine Wickelwelle an der
Entnahmestelle von der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (32, 32‘ oder 32a, 32a‘)
entnommen, so wird diese über eine Absenkung des entsprechenden Stützbalkens
(support beam 78, 80’oder 78‘, 80) abgesenkt, vgl. die Seite 21, zweiter Absatz und
Seite 23, erster Absatz, so dass die Wickelwellenaufnahmevorrichtung von der
Entnahmeposition unterhalb der zweiten Wickelwellenaufnahmevorrichtung zurück
zur Anwickelposition verfahren werden kann, ohne die Bahn der zweiten
Wickelwellenvorrichtung zu schneiden. Die Wickelwellenvorrichtungen wie in der
Druckschrift D11 offenbart sind somit verfahrbar, wie durch Merkmal g3) des
Anspruchs 1 definiert.
Die Druckschrift D11 offenbart daher eine Wickelvorrichtung, mit einer
Aufwickelstation die zwei Wickelwellenaufnahmestationen umfasst, die unabhängig
voneinander zwischen der Aufwickelposition und der Entnahmeposition linear
verlagerbar sind. Somit ist diese Druckschrift per se bereits als Alternative zur
linearen Verlagerung zu sehen, wie in der Druckschrift D3 angeregt und weist das
in der Druckschrift D3 nicht offenbarte Merkmal g2) auf. Darüber hinaus erkennt der
Fachmann, dass die technische Lehre der Druckschrift D11 ebenfalls eine
kontinuierliche
und
abwechselnde
Bewicklung
zweier
Wickelwellenaufnahmestationen ermöglicht, wie dies ebenfalls in der Druckschrift
D3 offenbart ist. Er wird daher die beiden technischen Lehren in vorteilhafter Weise
verknüpfen. Er hat dazu lediglich konstruktive Umgestaltungen durchzuführen, die
er im Rahmen seines Wissens und Könnens durchführen wird. So wird er die in der
Druckschrift D3 offenbarte Zuführung der Materialbahn durch die beiden
Walzeneinheiten
für die unterschiedliche Drehrichtung anstelle der einen
Zuführeinrichtung, wie in Figur 1 der Druckschrift D11 dargestellt vorsehen. Er
erkennt dabei, dass eine Ausgestaltung der Walzeneinheiten auf beweglichen
Schlitten, wie in der Druckschrift D3 dargestellt, für die Materialbahnzuführung
gemäß der Druckschrift D11 nicht notwendig ist, da diese Kontaktwalze nicht in die
Richtung der Walzeneinheiten verlagert wird. Er wird daher auf diese zur
Ausgestaltung der Wickelvorrichtung nicht notwendigen Bauteile verzichten. Auch
die Übertragung der Trenneinrichtungen 27a, 27b
für
jeweils eine der
Drehrichtungen gemäß der Druckschrift D3 auf die Wickelvorrichtung wie in der D11
beschrieben stellt für den Fachmann lediglich eine konstruktive Ausgestaltung dar,
die er im Rahmen seines Wissens und Könnens durchführen wird. So wird er die in
der Druckschrift D11 gezeigte Wickelwellenführungsvorrichtung 34 (spool guide
apparatus) durch die Trenneinrichtung 27a (vgl. D3, Fig. 1) ersetzen. Die weitere
Trenneinrichtung muss, für den Fachmann ersichtlich, von der anderen Seite an die
Wickelwelle herangeführt werden. Er wird diese verschwenkbar in den Bodenraum
der Wickelvorrichtung
links von der Kontaktwalzeneinheit einbauen. Zur
Realisierung der unterschiedlichen Drehrichtung ist darüber hinaus nur noch die
Ausgestaltung der Antriebsmotoren der Wickelwellen so abzuändern, dass diese in
beide Drehrichtungen angesteuert werden können. Auch dies stellt für den
Fachmann eine ihm geläufige Alternative dar, die er bei Bedarf einsetzt.
Er gelangt daher in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht
erfinderisch.
Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
durch die Aufnahme des Merkmals
i)
und dass die Aufwickelstation (A) eine horizontale Auflage (13) für die
Wellenenden (3a) der in den Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6)
aufgenommene Wickelwellen (3) aufweist.
Eine derartige horizontale Auflage ist in der Druckschrift D11 in den Figuren 1 und
8 gezeigt und auf den Seiten 16 und 17 beschrieben. Die dort „guide rails 12, 12‘“
genannten Auflagen sind entsprechend dem Merkmal i) ausgestaltet.
3.
Auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
durch die Aufnahme des Merkmals
j)
und dass die Wickelwellenaufnahmestationen (5, 6) mit versenkbaren
Bolzen (55, 65) für die Führung der aufgenommenen Wickelwelle
ausgerüstet sind.
Die Druckschrift D11 zeigt in Figur 1 die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (32, 32‘)
mit nicht näher bezeichneten vertikalen Vorsprüngen, die als Bolzen gemäß
Merkmal j) fungieren. Diese Bolzen dienen der Führung der aufgenommenen
Wickelwelle 8, und sind auf den „support guide beams“ verschiebbar von der
Anwickelposition bis zur Endposition verschiebbar angeordnet. Wie auf der Seite
21, zweiter Absatz und der Seite 20, erster Absatz ausgeführt und in der Figur 1
durch die strichpunktierten Linien 76, 77 dargestellt, sind die „support guide beams“
nach unten verschwenkbar. Es ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass die auf den
Wickelwellenaufnahmevorrichtungen (32, 32‘) angeordneten Bolzen versenkbar
angeordnet sind.
4.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist unzulässig.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs
1 nach Hilfsantrag 2 die zusätzlichen Merkmale
k)
und dass die beiden Wickelwellenaufnahmestationen (5,6) jeweils
zwei Schlitten umfassen, nämlich einen Antriebsschlitten (59, 69) und
einen dem Antriebsschlitten zugeordneten Gegenschlitten (58, 68)
und dass
l)
der Gegenschlitten (58, 68), keine Antriebsfunktion übernimmt,
sondern lediglich der seitlichen Führung der ansonsten mit ihren
Wellenenden (3a) auf den Auflagen (13) aufliegenden Wickelwelle
dient.
Das Merkmal l) sieht vor, dass der Gegenschlitten keine Antriebsfunktion
übernimmt. Dies ist zwar im Absatz [0036] der Streitpatentschrift, ebenso im Absatz
[0033] der ursprünglichen Anmeldung (EP 1 947 043 A1) wortgleich formuliert,
jedoch ist der Ausschluss eines Antriebs in diesem Zusammenhang nur auf den
Drehantrieb der Wickelwelle offenbart. Für den Antrieb zur Verlagerung der
Schlitten ist der Gegenschlitten, wie in Absatz [0041] der Streitpatentschrift bzw.
Absatz [0038] der ursprünglichen Anmeldung beschrieben und in Figur 3 gezeigt,
mit einem Antrieb 570 ausgestattet. Das Merkmal l), dass der Gegenschlitten keine
Antriebsfunktion übernimmt,
ist somit nicht in dieser Allgemeinheit
in den
Ursprungsunterlagen offenbart und daher unzulässig.
5.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs
1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale
m)
ein Gestell mit Seitenteilen (1) vorgesehen ist, zwischen denen die
Kontaktwalze (2) und die Wickelwellen (3) angeordnet sind und die
Führungsschienen (14, 140) der Schlitten (58, 59, 68, 69) an den
Seitenteilen (1) befestigt sind,
m1) wobei die Antriebsschlitten (58, 68) an den einander abgewandten
Außenseiten der Seitenteile (1) und die Gegenschlitten (59, 69) an
den einander zugewandten Innenseiten der Seitenteile (1)
angeordnet sind
m2)
und jeder Gegenschlitten (59, 69) unter der aktuell bewickelten
Wickelwelle (3) hindurch aus der Entnahmeposition (A2) in die
Einlegeposition (E) verfahrbar ist.
Auch diese zusätzlichen Merkmale sind in der Druckschrift D11 offenbart, vgl. die
Figuren 1 und 10, die Seite 11, vorletzter Absatz, Seite 13, dritter Absatz sowie Seite
14-15 seitenübergreifender Absatz. Die Wickelvorrichtung 10 umfasst demgemäß
ein Gestell mit Seitenteilen (rail support beams 17). Zwischen den Seitenteilen 17
ist die Kontaktwalze (support drum 48) und sind die Wickelwellen (spools 18, 18a)
angeordnet. Die Führungsschienen (support guide beams 78, 78‘, 80, 80‘) der
Schlitten (spool carriage 32, 32‘ und 32a, 32a‘) sind an den Seitenteilen 17 mittels
des Pins 82 befestigt und durch die Hydraulikzylinder (hydraulic cylinders 79, 79‘
und 81, 81‘) abgestützt. Dabei kann es unbeachtlich bleiben, dass das Streitpatent
zwar Ausführungsformen offenbart, gemäß denen der Schlitten auf der
Führungsschiene einen Antrieb trägt, vgl. das Streitpatent, Figur 3. Der Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist breiter formuliert und lässt die Positionierung
des Antriebs offen. Dies deckt sich auch mit der Anspruchsfassung des Hilfsantrags
4, denn erst mit dem rückbezogenen Anspruch 4 wird ein Schlitten derart
eingeschränkt beansprucht, dass er als Antriebsschlitten den Drehantrieb für die
Wickelwelle
trägt. Weil Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des
Hauptanspruchs nicht einengen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, LS
a) - Wärmetauscher), offenbart die Druckschrift D11 somit das Merkmal m) in der
beanspruchten Breite. Von den in der Figur 8 dargestellten Schlitten, bilden die
Schlitten 32‘ bzw. 32a Antriebsschlitten, denn diese sind jeweils mit einem
zugehörigen Drehantrieb 102‘ bzw. 102 verbunden. Diese Antriebsschlitten 32‘ bzw.
32a sind an den einander abgewandten Außenseiten der Seitenteile 17 und die
Gegenschlitten 32 32a‘ sind an den einander zugewandten Innenseiten der
Seitenteile 17 angeordnet (Merkmal m1)). Wie zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
ausgeführt, sind die Schlitten durch die verschwenkbaren support guide beams 78,
80 und 80, 78‘ nach unten verschwenkbar. Wie hierzu auf der S. 21 zweiter Absatz
ausgeführt, ist es dadurch möglich, die Gegenschlitten unter („beneath“) der aktuell
bewickelten Wickelwelle hindurch aus der Entnahmeposition („finished wound web
roll“) in die Einlegeposition („initial position“) zu verfahren (Merkmal m2)).
Der Fachmann gelangt daher in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist aus den oben
genannten Gründen nahegelegt.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs
1 nach Hauptantrag die Merkmale i, j, und den Merkmalskomplex m).
Diese sind, wie oben ausgeführt, aus der Druckschrift D11 bekannt, auf die
Abschnitte 2., 3. und 5. wird verwiesen.
7.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist unzulässig.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs
1 unter anderem das Merkmal l). Dieses Merkmal enthält, wie zum Hilfsantrag 3
ausgeführt, eine unzulässige Erweiterung, so dass der Hilfsantrag 6 mit diesem
Merkmal ebenfalls unzulässig ist.
8.
Nachdem der Patentanspruch 1 des Streitpatents weder in seiner erteilten
Fassung nach Hauptantrag noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen
1 bis 6 rechtsbeständig ist und die abhängigen Patentansprüche nicht gesondert
verteidigt werden, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.
9.
Nach dem Vorstehenden kommt es auf die Frage einer offenkundigen
Vorbenutzung des sogenannten „Kolb-Wickler“ im Ergebnis nicht mehr an. Schon
aus diesem Grund kommt es daher auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten
in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. November 2022 zu einigen von
den Klägerinnen zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung eingereichten
Dokumenten an, selbst wenn diese Ausführungen nur als Rechtsausführungen zu
verstehen sind und nicht als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 296a ZPO grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Soweit die Beklagte Ausführungen zur fehlenden Offenbarung des Merkmals g1 in
den Druckschriften D13 und D15 gemacht hat, stellt dies nur Rechtsausführungen
dar. Diese geben aber keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Püschel
Wiegele
Dr.-Ing. Herbst
Dr. rer. nat. Deibele