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BPatG Beschluss vom 06.02.2023 – 1 W (pat) 43/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060223B1Wpat43.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 43/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 048.6

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Februar 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2023:060223B1Wpat43.22.0

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 27. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Stromerzeugung mit Uran"

ein, die dort unter dem Aktenzeichen 10 2019 003 048.6 erfasst wurde.

Mit Schreiben des DPMA vom 10. September 2019 wurde der Anmelder darauf

hingewiesen, dass u.a. die Anmeldegebühr nicht gezahlt worden sei. Diesem

Schreiben widersprach

der Anmelder mit

seinem Schreiben

vom

13. September 2019 und machte geltend, er habe am 9. Juni 2019 einen Betrag

von 350 Euro überwiesen. Für Handlungen Dritter sei er nicht zuständig.

Offensichtlich beachte die zuständige Mitarbeiterin des DPMA in ihrem Schreiben

vom 10. September 2019 auch § 44 Abs. 2 Patentgesetz nicht, weshalb er ihre

Entlassung beantrage.

Das DPMA erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2019, dass

bislang kein Gebühreneingang festzustellen sei. Um nach einer möglichen

Einzahlung

recherchieren zu können, werde der Anmelder um Angabe

entsprechender Daten gebeten. Gegen diese Mitteilung wandte sich der Anmelder

mit seinem als

"Widerspruch zum Schreiben vom 30. September 2019"

bezeichneten Schreiben. Die zuständige Mitarbeiterin zweifle nun zum wiederholten

Male seine Zahlungen an, weshalb er sie auffordere, künftig sorgfältiger zu arbeiten,

da er für Handlungen von Dritten nicht zuständig sei.

Dieser Widerspruch wurde vom DPMA als Beschwerde im Sinne des § 73 Abs. 1

PatG gewertet und dem Bundespatentgericht (BPatG) vorgelegt. Mit Verfügung

vom 27. Januar 2020 hat das BPatG den Vorgang an das DPMA zurückgegeben

und darauf hingewiesen, dass das Schreiben

des Anmelders vom

30. September 2019 nicht als Beschwerde zu verstehen sei und zudem kein

rechtsmittelfähiger Beschluss des DPMA vorliege, so dass eine Beschwerde hier

ohnehin unstatthaft wäre.

In der Folgezeit hat sich der Anmelder mit einer Klage gegen das

Bundespatentgericht an das Verwaltungsgericht Potsdam gewandt und zur

Begründung vorgetragen, die Beklagte habe drei Verfahren zurückgewiesen, weil

angeblich die erforderlichen Gebühren nicht bezahlt worden seien. Dagegen habe

er beim Sparkassen- und Giroverband Beschwerde eingelegt, die jetzt beim

Amtsgericht Berlin-Mitte geführt werde. Zudem müsse nicht er als der Urheber,

sondern der Gegner zahlen. Er fordere die Urkunden.

Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts Potsdam, das Klagebegehren bleibe

bislang ganz unklar, weshalb auch noch nicht die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts Potsdam geprüft werden könne, hat der Anmelder ergänzend

vorgetragen, es werde bei ihm fast täglich eingebrochen, weshalb der Bestand

seiner Dokumente

fast

täglich wechsle. Er bitte,

die

gegen

drei

Beschwerdebeschlüsse des Bundespatentgerichts gerichtete Klageschrift als ein

Verfahren zu behandeln, da es sich in allen drei Fällen um falsche Klassen und

falsche Verdächtigungen handle. Nach altem Brauch solle der Gegner seiner

Erfindung die Gebühren zahlen. Er fordere gültige Aktenzeichen, seine Patente und

die zugehörigen Entgelte sowie die Bestrafung der Kriminellen.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München

die Sache zur weiteren Entscheidung an das Bundespatentgericht verwiesen,

soweit

die

Klage

des

Anmelders

gegen

das

patentgerichtliche

Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 1/20 gerichtet war. Zur Begründung wurde

ausgeführt, soweit der Kläger die Sachbehandlung in dem Verfahren 7 W (pat) 1/20

beanstande, liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Klagebegehren

vor, da das Bundespatentgericht die als „Widerspruch" bezeichnete Eingabe des

Klägers mangels beschwerdefähiger Entscheidung des DPMA nicht als

Beschwerde ausgelegt habe.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Mitteilung der Prüfungsstelle 34 des DPMA vom

23. September 2019 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Es liegt kein mit der

Beschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG vor.

1.

Beschluss im Sinne des § 73 PatG ist eine Entscheidung der Prüfungsstellen

oder Patentabteilungen des DPMA, durch die eine abschließende Regelung

getroffen wird, welche die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten

berühren kann (vgl. Schulte/Püschel, PatG/EPÜ, 11. Aufl., § 73 PatG, Rn 22, 26).

Die hier verfahrensgegenständliche Mitteilung des DPMA vom 23. September 2019

besitzt keinen solchen Entscheidungscharakter und ist damit kein mit der

Beschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des § 73 PatG.

Gemäß ihrem Wortlaut: „Um nach Ihrer Einzahlung recherchieren zu können,

benötigen wir folgende Informationen" stellt die Mitteilung vom 23. September 2019

vielmehr

lediglich einen Hinweis darauf dar, dass zum Zwecke einer

durchzuführenden Recherche nach der vom Anmelder geltend gemachten Zahlung

von 350 Euro, noch geeignete Unterlagen benötigt würden. Bei dem Schreiben der

Prüfungsstelle 34 vom 23. September 2019 handelt es sich somit ihrem Inhalt nach

ersichtlich um eine bloße Mitteilung bzw. Anfrage, jedoch nicht um eine

Entscheidung im Sinne des § 73 PatG, mit der eine abschließende Regelung

getroffen wurde, welche die Rechte des Anmelders hätte berühren können.

2.

Dem entspricht im Übrigen auch die äußere Form des fraglichen Schreibens,

das weder mit einer Unterschrift noch mit einer elektronischen Signatur versehen

wurde, sondern - wie bei bloßen Mitteilungen des Patentamtes üblich - im Briefkopf

lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einer Mitarbeiterin des

DPMA als Kontaktperson benennt sowie am Schluss des Schreibens die zuständige

Prüfungsstelle 34 als verantwortliche Organisationseinheit.

3.

Die gegen die Mitteilung vom 23. September 2019 gerichtete Beschwerde ist

daher unstatthaft und somit unzulässig.

4.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die

Beschwerde als unzulässig verworfen wird (§ 79 Abs. 2 Satz 2 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell

Sp