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BPatG Beschluss vom 06.02.2023 – 1 W (pat) 43/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060223B1Wpat43.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 43/22 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 048.6
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2023:060223B1Wpat43.22.0
G r ü n d e
I.
Der Anmelder reichte am 27. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Stromerzeugung mit Uran"
ein, die dort unter dem Aktenzeichen 10 2019 003 048.6 erfasst wurde.
Mit Schreiben des DPMA vom 10. September 2019 wurde der Anmelder darauf
hingewiesen, dass u.a. die Anmeldegebühr nicht gezahlt worden sei. Diesem
Schreiben widersprach
der Anmelder mit
seinem Schreiben
vom
13. September 2019 und machte geltend, er habe am 9. Juni 2019 einen Betrag
von 350 Euro überwiesen. Für Handlungen Dritter sei er nicht zuständig.
Offensichtlich beachte die zuständige Mitarbeiterin des DPMA in ihrem Schreiben
vom 10. September 2019 auch § 44 Abs. 2 Patentgesetz nicht, weshalb er ihre
Entlassung beantrage.
Das DPMA erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2019, dass
bislang kein Gebühreneingang festzustellen sei. Um nach einer möglichen
Einzahlung
recherchieren zu können, werde der Anmelder um Angabe
entsprechender Daten gebeten. Gegen diese Mitteilung wandte sich der Anmelder
mit seinem als
"Widerspruch zum Schreiben vom 30. September 2019"
bezeichneten Schreiben. Die zuständige Mitarbeiterin zweifle nun zum wiederholten
Male seine Zahlungen an, weshalb er sie auffordere, künftig sorgfältiger zu arbeiten,
da er für Handlungen von Dritten nicht zuständig sei.
Dieser Widerspruch wurde vom DPMA als Beschwerde im Sinne des § 73 Abs. 1
PatG gewertet und dem Bundespatentgericht (BPatG) vorgelegt. Mit Verfügung
vom 27. Januar 2020 hat das BPatG den Vorgang an das DPMA zurückgegeben
und darauf hingewiesen, dass das Schreiben
des Anmelders vom
30. September 2019 nicht als Beschwerde zu verstehen sei und zudem kein
rechtsmittelfähiger Beschluss des DPMA vorliege, so dass eine Beschwerde hier
ohnehin unstatthaft wäre.
In der Folgezeit hat sich der Anmelder mit einer Klage gegen das
Bundespatentgericht an das Verwaltungsgericht Potsdam gewandt und zur
Begründung vorgetragen, die Beklagte habe drei Verfahren zurückgewiesen, weil
angeblich die erforderlichen Gebühren nicht bezahlt worden seien. Dagegen habe
er beim Sparkassen- und Giroverband Beschwerde eingelegt, die jetzt beim
Amtsgericht Berlin-Mitte geführt werde. Zudem müsse nicht er als der Urheber,
sondern der Gegner zahlen. Er fordere die Urkunden.
Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts Potsdam, das Klagebegehren bleibe
bislang ganz unklar, weshalb auch noch nicht die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts Potsdam geprüft werden könne, hat der Anmelder ergänzend
vorgetragen, es werde bei ihm fast täglich eingebrochen, weshalb der Bestand
seiner Dokumente
fast
täglich wechsle. Er bitte,
die
gegen
drei
Beschwerdebeschlüsse des Bundespatentgerichts gerichtete Klageschrift als ein
Verfahren zu behandeln, da es sich in allen drei Fällen um falsche Klassen und
falsche Verdächtigungen handle. Nach altem Brauch solle der Gegner seiner
Erfindung die Gebühren zahlen. Er fordere gültige Aktenzeichen, seine Patente und
die zugehörigen Entgelte sowie die Bestrafung der Kriminellen.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München
die Sache zur weiteren Entscheidung an das Bundespatentgericht verwiesen,
soweit
die
Klage
des
Anmelders
gegen
das
patentgerichtliche
Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 1/20 gerichtet war. Zur Begründung wurde
ausgeführt, soweit der Kläger die Sachbehandlung in dem Verfahren 7 W (pat) 1/20
beanstande, liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Klagebegehren
vor, da das Bundespatentgericht die als „Widerspruch" bezeichnete Eingabe des
Klägers mangels beschwerdefähiger Entscheidung des DPMA nicht als
Beschwerde ausgelegt habe.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Mitteilung der Prüfungsstelle 34 des DPMA vom
23. September 2019 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Es liegt kein mit der
Beschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG vor.
1.
Beschluss im Sinne des § 73 PatG ist eine Entscheidung der Prüfungsstellen
oder Patentabteilungen des DPMA, durch die eine abschließende Regelung
getroffen wird, welche die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten
berühren kann (vgl. Schulte/Püschel, PatG/EPÜ, 11. Aufl., § 73 PatG, Rn 22, 26).
Die hier verfahrensgegenständliche Mitteilung des DPMA vom 23. September 2019
besitzt keinen solchen Entscheidungscharakter und ist damit kein mit der
Beschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des § 73 PatG.
Gemäß ihrem Wortlaut: „Um nach Ihrer Einzahlung recherchieren zu können,
benötigen wir folgende Informationen" stellt die Mitteilung vom 23. September 2019
vielmehr
lediglich einen Hinweis darauf dar, dass zum Zwecke einer
durchzuführenden Recherche nach der vom Anmelder geltend gemachten Zahlung
von 350 Euro, noch geeignete Unterlagen benötigt würden. Bei dem Schreiben der
Prüfungsstelle 34 vom 23. September 2019 handelt es sich somit ihrem Inhalt nach
ersichtlich um eine bloße Mitteilung bzw. Anfrage, jedoch nicht um eine
Entscheidung im Sinne des § 73 PatG, mit der eine abschließende Regelung
getroffen wurde, welche die Rechte des Anmelders hätte berühren können.
2.
Dem entspricht im Übrigen auch die äußere Form des fraglichen Schreibens,
das weder mit einer Unterschrift noch mit einer elektronischen Signatur versehen
wurde, sondern - wie bei bloßen Mitteilungen des Patentamtes üblich - im Briefkopf
lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einer Mitarbeiterin des
DPMA als Kontaktperson benennt sowie am Schluss des Schreibens die zuständige
Prüfungsstelle 34 als verantwortliche Organisationseinheit.
3.
Die gegen die Mitteilung vom 23. September 2019 gerichtete Beschwerde ist
daher unstatthaft und somit unzulässig.
4.
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die
Beschwerde als unzulässig verworfen wird (§ 79 Abs. 2 Satz 2 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell
Sp