Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 06.02.2023 – 25 W (pat) 580/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060223B25Wpat580.20.0
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BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 580/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 110 257.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters k. A. Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:060223B25Wpat580.20.0
G r ü n d e
I.
ImmoSubstanz
Die Zusammensetzung
ist am 28. Juli 2020 als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 36:
Finanzwesen, insbesondere Vermittlung von Vermögensanlagen in
Immobilienfonds, insbesondere zum Erhalt der Vermögenssubstanz;
Grundstücks-
und
Hausverwaltung;
Immobilienvermittlung,
insbesondere zum Erhalt der Vermögenssubstanz; Beteiligung an
Gesellschaften, nämlich an Immobiliengesellschaften; Immobilienwesen,
nämlich zur Verwaltung von Immobilien-Publikumsfonds.
Mit Beschluss vom 31. August 2020 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes
wurde die Anmeldung unter Bezugnahme auf den zuvor ergangenen
Beanstandungsbescheid vom 12. August 2020 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. In Letztgenanntem ist ausgeführt, in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 sei das gegenständliche Zeichen
lediglich ein (offenkundig) beschreibender Hinweis auf den Erhalt bzw. die
Verbesserung des Wertes von Immobilien. Es bestehe aus den Werbebegriffen
„Immo“ und „Substanz“, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch keine
schutzfähige Gesamtmarke darstellten. Wie
in der Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts anerkannt sei „Immo“ eine vielfach verwendete Abkürzung
für „Immobilie“. „Substanz“ definiere der DUDEN als „etwas, was den Wert, den
Gehalt ausmacht; das Wesentliche, der Kern“. Ein derart beschreibendes Zeichen
würden die angesprochenen Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnendes
individualisierendes Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen.
Die Anmelderin hatte sich zu den
im Bescheid der Markenstelle vom
12. August 2020 angegebenen Gründen inhaltlich nicht geäußert und bat mit
Schreiben vom 26. August 2020 um eine beschwerdefähige Entscheidung in der
Sache.
Mit der nicht begründeten Beschwerde beantragt die Anmelderin,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 31. August 2020 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 28. September 2022 hat der Senat der Anmelderin
mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung das angemeldete Wortzeichen in
Verbindung mit
den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
den
Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
unterliege. Hierzu hat sich die Anmelderin nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 28. September 2022 nebst
der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
ImmoSubstanz
als Marke stehen in Verbindung mit allen beanspruchten Dienstleistungen die
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal
oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder
Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR
2011, 1035 Rn. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR
2021, 1195 Rn. 13 f. – Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 – Stadtwerke
Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem
Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR
1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 – Black
Friday; GRUR 2009, 669, Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des
Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum
Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 – Bostongurka; BGH GRUR
2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass ein
als Marke angemeldetes Zeichen nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung
bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird. Wie
sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass es diesem Zweck
dienen kann. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der
angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche
Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534
Rn. 52 – Prana Haus/HABM
[PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32
– HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie
[BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42
– Stadtwerke Bremen).
a) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 wird der Fachverkehr im
Immobilien- und Finanzwesen wie auch der normal informierte, angemessen
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wortbestandteilen „Immo“ und
„Substanz“ zusammen.
Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat und in mehreren Entscheidungen des
Bundespatentgerichts festgesellt wurde, wird „Immo“ von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Abkürzung
für
„Immobilien“ verstanden (vgl. BPatG
25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 25 W (pat) 540/15 – ImmoXXL; 33 W (pat) 544/10
– myimmo).
Das deutsche Substantiv „Substanz“ wird definiert als „Stoff, Materie“, als „das (als
Grundstock) Vorhandene, (fester) Bestand“ sowie als „etwas, was den Wert, den
Gehalt
ausmacht;
das
Wesentliche;
Kern“
(vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Substanz“ als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 28. September 2022). Als Verwendungsbeispiele nennt der Duden
u. a. „die Erhaltung der baulichen Substanz (der Bausubstanz)“ und „die Firma lebt
von der Substanz (vom Vermögen, Kapital)“. „Substanz“ steht demnach sowohl für
die (Bau-) Substanz von Gebäuden wie auch für Vermögen bzw. Kapital.
Im Sinne von „Immobiliensubstanz“ vermittelte das in Rede stehende Zeichen
bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 28. Juli 2020 insgesamt die für alle
Verkehrskreise verständliche Bedeutung „Bausubstanz von Immobilien“ oder
„Immobilienvermögen“.
c) In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen bringt es damit zum
Ausdruck, dass sie mit Immobilien im Allgemeinen und mit dem darauf basierenden
Vermögen bzw. ihrer Bausubstanz im Besonderen in sachlichem Zusammenhang
stehen.
Die Dienstleistungen
„Finanzwesen, insbesondere Vermittlung von Vermögensanlagen in
Immobilienfonds, insbesondere zum Erhalt der Vermögenssubstanz;
Immobilienvermittlung,
insbesondere
zum
Erhalt
der
Vermögenssubstanz; Beteiligung an Gesellschaften, nämlich an
Immobiliengesellschaften; Immobilienwesen, nämlich zur Verwaltung
von Immobilien-Publikumsfonds“
sind darauf ausgerichtet, Vermögen in Immobilien mittelbar über Fonds und
Gesellschaften oder unmittelbar („Immobilienvermittlung“) zu investieren. Mit ihrer
Hilfe wird folglich Immobilienvermögen bzw. -substanz aufgebaut oder erhalten.
Die Dienstleistung
„Grundstücks- und Hausverwaltung“
dient auch dazu, die Bausubstanz und damit den Wert von Immobilien zu sichern
und zu verbessern.
Damit erschöpft sich die Wortkombination „ImmoSubstanz“ in einer unmittelbar
beschreibenden Angabe.
d) Da die Eignung zur Beschreibung gegeben ist, bedarf es keines weiteren
lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang das
gegenständliche Zeichen als beschreibende Angabe bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt, wie sich schon
aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass es diesem Zweck
dienen kann (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004,
146 Rn. 32 – DOUBLEMINT).
2. Wegen seines unmittelbar beschreibenden Charakters
fehlt dem
Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die erforderliche
Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Dienstleistungen.
a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10
– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat;
GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!;
GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18
– FUSSBALL WM 2006). Auch
das Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel;
BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche
Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die
Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,
1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439
Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850
Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete
Wortkombination „ImmoSubstanz“ aufgrund ihres im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsgehalts nicht.
Allein der Umstand, dass sie lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme
des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. Der
Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen
konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt
werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber
gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche
Herkunftshinweise auffassen (vgl. BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). Es
kommt nicht darauf an, ob die Anmelderin die verfahrensgegenständliche
Wortkombination „erfunden“ hat, sofern der angesprochene Verkehr in dieser nur
eine beschreibende Angabe und nicht (auch) einen Hinweis auf die Herkunft der
besagten Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sieht. Der
Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen Tätigkeit“ spielt im Markenrecht – anders
als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines
Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis
ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom
5. Februar 2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom
14. Mai 2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; Beschluss vom 30. April 2014,
29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration).
Besonderheiten in der Wortbildung, die die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens
begründen könnten, weist es nicht auf. Insbesondere die Binnengroßschreibung
stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel
dar und reicht nicht aus, um ein Minimum an Unterscheidungskraft begründen zu
können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 – BioID; BGH GRUR 2001, 1153
– antiKALK; BPatG, 30 W (pat) 504/17 – LasikCare; 26 W (pat) 576/16
– DelmeStrom; 30 W (pat) 34/18 - ColorPlugin). Vorliegend ermöglicht sie den
angesprochenen Verkehrskreisen lediglich das problemlose Verständnis der beiden
Einzelbestandteile „Immo“ und „Substanz“, aus denen das Anmeldezeichen
zusammengesetzt ist.
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Staats
Rupp-Swienty