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BPatG Beschluss vom 09.02.2023 – 25 W (pat) 41/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:090223B25Wpat41.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 41/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

09.02.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 206 406.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Richterin Dr. Rupp-Swienty,

LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:090223B25Wpat41.21.0

G r ü n d e

I.

Königslage

Das Zeichen

ist am 17. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 36:

Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von

Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf

und

die Vermietung

von Unternehmen;

Leistungen

von

Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Dienstleistungen

einer

Immobilienagentur

für das Mieten von Grundstücken;

Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die

Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im

Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gebäuden;

Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem

Management von Immobilieninvestitionen; Dienstleistungen betreffend

das

Timesharing

im

Immobilienbereich

[Immobilienwesen];

Dienstleistungen

zur Abtretung

von

Immobilienpachtverträgen

[Immobilienwesen];

Dienstleistungen

des

Immobilienwesens;

Zurverfügungstellen

von

Internetinformationen

in Bezug

auf

Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von

Immobilien

für Dritte

[Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur

Verlängerung

von

Immobilienpachtverträgen

[Immobilienwesen];

Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des

Timesharing

in Bezug

auf

Immobilien

[Immobilienwesen];

Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von

Immobilien

[Immobilienwesen]; Dienstleistungen

im

Bereich

Immobilienwesen;

Finanzdienstleistungen

für

Immobilien;

Finanzdienstleistungen

für

den

Erwerb

von Grundbesitz;

Finanzdienstleistungen

für

Immobilien

und

Gebäude;

Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Einziehung von

Forderungen

aus

Immobilienvermietungen;

Vermittlung

von

Verpachtungen

und

Vermietungen

von

Immobilien;

Beratungsdienstleistungen

für

Unternehmen

in

Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Pachtverträgen

[für

Immobilien]; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Vermittlung von

Finanzierungen

für den

Immobilienerwerb;

Immobilienberatung;

Vermietung von

Immobilien und Grundstücken; Bewertung von

Immobilien

[Wertermittlung]; Vermietung von Büros

[Immobilien];

Vermittlung

von

Versicherungen

für

Immobilienbesitzer;

Immobiliendienstleistungen;

Immobilienbewertung

[Schätzung];

Immobiliengeschäfte

[Finanzdienstleistungen];

Vermittlung

von

Gewerbeimmobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien;

Beratungsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Immobilien;

Immobilienfinanzierung; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Erteilen

von Auskünften über Immobilien; Immobilienerwerb für Dritte; Beratung

in

Bezug

auf

Immobilienbesitz;

Dienstleistungen

eines

Immobilienmaklers; Verpachtung von

Immobilien; Vermittlung von

Kommissionsverkäufen

von

Immobilien;

Immobilienschätzung;

Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Vermietung von

Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von

Immobilienvermietungen;

Immobilienvermietungsdienste;

Dienstleistungen

der

Immobilienverwaltung;

Beratung

über

Unternehmensimmobilien; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen

der Immobilienberatung; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme

von finanziellen Beteiligungen von Immobilien; Dienstleistungen eines

Immobilienvermittlers; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien;

Immobilien verwalten; Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien];

Investieren in Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien;

Dienstleistungen

für

Investitionen

in

Immobilien; Vermittlung von

Mietverträgen

für Gewerbeimmobilien; Beratung beim Kauf von

Immobilien; Computergestützte Erteilung von Auskünften über

Immobilien;

Immobilienplanung

[finanziell]; Dienstleistungen des

Immobilieninvestments; Erteilen

von Auskünften

über

den

Immobilienmarkt; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzierung von

Immobilien; Ermitteln von

Immobilienwerten;

Immobilienplanung

[Finanzgeschäfte];

Finanzielle

Bewertung

von

Immobilien;

Immobilieninvestmentdienste;

Immobilieninvestitionsbankdienstleistungen;

Bewertung

Versicherungsansprüchen

von

Immobilien;

Erstellen

von

von

Immobilienangeboten für die Vermietung von Häusern und Wohnungen;

Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Immobilienbewertung;

Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Erteilen von

Auskünften über Liegenschaften

[Immobilien]; Vermittlung der

Vermietung von Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros;

Dienstleistungen

eines

Immobilienbüros;

Vermittlung

Mitinhaberschaften

an

Immobilien;

Dienstleistungen

von

für

Immobilieninvestments; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Vermittlung

von durch Immobilien gesicherte Kredite; Beratung über Immobilien;

Finanzierungen

bei

der

Erschließung

von

Immobilien;

Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Vermitteln

von

Immobilienversicherungen;

Klasse 37:

Immobilienbauwesen; Errichtung von Gewerbeimmobilien; Renovierung

von

Immobilien; Errichtung von Wohnimmobilien; Reinigung von

Immobilien; Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien.

Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse

36, vom 29. Oktober 2020 und 17. März 2021, von denen Letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wurde unter Bezugnahme auf den

Beanstandungsbescheid

vom

23.

Juni

2020

die Markenanmeldung

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Marke

„Königslage“ die branchen- und werbeübliche Bezeichnung für eine vorzügliche

Immobilienlage sei. Sie stelle

im allgemeinen Sprachgebrauch nur eine

werberühmende Anpreisung bzw. einen Werbeslogan

im Sinne einer

Qualitätsangabe dar. Von einer phantasievollen Begriffsneuschöpfung könne nicht

die Rede sein. Ein derart beschreibendes Zeichen würden die angesprochenen

Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnendes individualisierendes Merkmal

eines bestimmten Anbieters auffassen. Daran ändere auch die Aussage des

Anmelder nichts, dass er den Begriff „Königslage“ auf Visitenkarten, Exposés und

Webseiten verwenden wolle. Zwar sei es richtig, dass bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen

Waren- und Dienstleistungssektor berücksichtigt werden müssten. Auch auf

Visitenkarten, Exposés und Webseiten seien jedoch werbeübliche Anpreisungen

nicht unüblich, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die

im

Immobilienbereich übliche Anpreisung „Königslage“ nur als anpreisenden Hinweis

auf die Güte der mit den Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden

Immobilien sehen würden. Demzufolge unterliege das gegenständliche Zeichen

einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Darüber hinaus

fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es

die Funktion einer Marke, nämlich dem Verkehr die Unterscheidung von

Dienstleistungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes von gleichen oder

gleichartigen Dienstleistungen der Konkurrenzbetriebe zu ermöglichen, nicht

erfülle. Daran ändere auch eine gewisse begriffliche Unschärfe des beanspruchten

Zeichen nichts.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er beantragt

sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 36, vom 29. Oktober 2020 und 17. März 2021 aufzuheben.

Zur Begründung wird

im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bezeichnung

„Königslage“ handele es sich nicht um eine werbeübliche Anpreisung. Die von der

Markenstelle herangezogenen Belege wiesen nicht darauf hin, dass die

Verbraucher das Anmeldezeichen im Sinne einer besonderen, vorzüglichen Lage

verstehen würden. Ebenso wenig sei ihnen zu entnehmen, dass die Bezeichnung

ein anpreisender Hinweis auf Dienstleistungen der Immobilienbranche darstelle. Die

Bezeichnung „König“ begegne dem Verbraucher in markenmäßiger Form sehr

häufig. So seien mehr als 160 Wortmarken für verschiedenste Waren und

Dienstleistungen eingetragen, die den Bestandteil „König“ zusammen mit anderen

beschreibenden Angaben enthielten. Demzufolge sei es abwegig, beispielsweise

die Verbindung von „Königs“ mit dem beschreibenden Bestandteil „Autopflege“ als

Hinweis auf eine vorzügliche oder hervorzuhebende Autopflege anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten

Wortfolge „Königslage“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung des

gegenständlichen Zeichens daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.

11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;

GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird

(vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Gemessen an diesen Maßstäben

verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in einem eindeutigen, in engem

sachlichen Bezug

zu den beanspruchten Dienstleistungen

stehenden

Aussagegehalt erschöpft, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen werden

in der

Hauptsache der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige

Durchschnittsverbraucher, aber auch der Fachverkehr

im Bereich der

Immobilienwirtschaft angesprochen.

b) Die angemeldete Bezeichnung „Königslage“ setzt sich aus der Genitivform des

Substantivs „König“ und dem weiteren Hauptwort „Lage“ zusammen. Ersteres

benennt einen aus vornehmem Geschlecht stammenden Mann. Im Sinne eines

Adjektivs kommt ihm die in Verbindung mit einem nachfolgenden Substantiv im

Vordergrund stehende Bedeutung „außerordentlich“ zu (vgl. Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 8. Auflage, Seiten 1035 und 1036, als Anlage 1 zum

gerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2022). Unter „Lage“ wird in dem hier

maßgeblichen Bereich der Immobilienwirtschaft die Belegenheit bzw. der genaue

geografische Standort eines Grundstücks oder eines Bauwerks verstanden.

Insgesamt kann der Wortkombination „Königslage“ daher der Hinweis auf einen

besonders attraktiven, außerordentlichen, vorzüglichen und hochwertigen Standort

einer Immobilie in anpreisender Form entnommen werden. In diesem Sinne wurde

und wird sie vielfach gerade im Zusammenhang mit Immobilien verwendet (vgl.

Anlage 2 zum gerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2022):

-

„Imposantes Fincaanwesen in Königslage …“

(vgl. „www.engelvoelkers.com“),

-

„Einmalige Finca in Königslage …“

(vgl. „www.engelvoelkers.com“),

-

„Stilvolles Herrenhaus in einzigartiger Königslage …“

(vgl. „www.kensington-international.com“),

-

„LAGE, LAGE, LAGE! 4 Schlafzimmer Maisonette-Wohnung in exklusiver

Königslage“ (vgl. „www.luxus-liegenschaften.de“),

-

„Wohnen mit Seeblick in Königslage am Tegernsee. …“

(vgl. „www.koenigsblick-am-paraplui.de“),

-

„Residieren in Königslage …“ (vgl. „www.private-residences.net“),

-

„Diese Villa in absoluter Königslage …“

(vgl. „www.fincaservice.de“)

oder

-

„Durch die einmalige Königslage am höchsten Punkt der noblen Villen-

Urbanisation …“ (vgl. „www.esprit-luxury-homes.com“).

Dieses ausschließlich sachliche Verständnis des Begriffs „Königslage“ im Sinne

einer Spitzenstellung oder einer besonderen Qualität der Lage einer Immobilie tritt

durch das Hinzufügen von Adjektiven wie „einmalig“, „einzigartig“ oder „absolut“, die

als solche keiner Steigerung fähig sind, besonders zutage. Es erschließt sich dem

Verkehr aber auch dann, wenn ihm die Wortfolge in Alleinstellung begegnet.

c) In diesem Sinne beschreibt das Anmeldezeichen zwar nicht die beanspruchten

Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 unmittelbar, weil mit „Königslage“ ein

Merkmal der Immobilie selbst benannt wird. Jedoch wird mit dem Hinweis auf die

besonders gute oder hochwertige

Immobilienlage zugleich ein enger

beschreibender Bezug zu solchen Tätigkeiten hergestellt, die - wie die

angemeldeten – in einem klar erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit

Immobilien stehen. Bei allen angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere aus

dem Bereich der Immobilienfinanzierung, -bewertung und -vermittlung, ist die Lage

des Objekts der wichtigste wertbestimmende Faktor. Dies ergibt sich u. a. aus den

Artikeln „Die Lage einer Immobilie - was es zu beachten gilt“ und „Lage, Lage, Lage

- Wie die Immobilienlage den Kaufpreis beeinflusst“ (vgl. „https://www.schoenerwohnen.de/architektur/immobilien/“

und

„https://www.vergleich.de/immobilienlage.html“ als Anlage 3 zum gerichtlichen

Hinweis vom 17. Januar 2022). Somit kann die (hervorragende) Lage einer

Immobilie ein wesentliches Kriterium für die Inanspruchnahme aller in Rede

stehenden Dienstleistungen sein.

Dies gilt nicht nur für die nachfolgend genannten Dienstleistungen, die unmittelbar

Häuser, Gebäude, Wohnungen oder Grundstücke bzw. diese

Immobilien

umfassende Unternehmen betreffen:

Klasse 36:

Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von

Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf

und

die Vermietung

von Unternehmen;

Leistungen

von

Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Dienstleistungen

einer

Immobilienagentur

für das Mieten von Grundstücken;

Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die

Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im

Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gebäuden;

Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich

[Immobilienwesen];

Dienstleistungen

des

Immobilienwesens;

Zurverfügungstellen

von

Internetinformationen

in Bezug

auf

Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von

Immobilien

für

Dritte

[Immobilienwesen];

Immobilienwesen;

Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von

Immobilien

[Immobilienwesen]; Dienstleistungen

im

Bereich

Immobilienwesen;

Finanzdienstleistungen

für

Immobilien;

Finanzdienstleistungen

für

den

Erwerb

von Grundbesitz;

Finanzdienstleistungen

für

Immobilien

und

Gebäude;

Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Vermittlung von

Verpachtungen

und

Vermietungen

von

Immobilien;

Beratungsdienstleistungen

für

Unternehmen

in

Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Pachtverträgen

[für

Immobilien]; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Vermittlung von

Finanzierungen

für den

Immobilienerwerb;

Immobilienberatung;

Vermietung von

Immobilien und Grundstücken; Bewertung von

Immobilien

[Wertermittlung]; Vermietung von Büros

[Immobilien];

Immobiliendienstleistungen;

Immobilienbewertung

[Schätzung];

Immobiliengeschäfte

[Finanzdienstleistungen];

Vermittlung

von

Gewerbeimmobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien;

Beratungsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Immobilien;

Immobilienfinanzierung; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Erteilen

von Auskünften über Immobilien; Immobilienerwerb für Dritte; Beratung

in

Bezug

auf

Immobilienbesitz;

Dienstleistungen

eines

Immobilienmaklers; Verpachtung von Immobilien; Immobilienschätzung;

Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Vermietung von

Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von

Immobilienvermietungen;

Immobilienvermietungsdienste;

Dienstleistungen

der

Immobilienverwaltung;

Beratung

über

Unternehmensimmobilien; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen

der Immobilienberatung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers;

Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilien verwalten;

Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien]; Investieren in Immobilien;

Bewertung und Verwaltung von

Immobilien; Dienstleistungen

für

Investitionen

in

Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen

für

Gewerbeimmobilien; Beratung

beim Kauf

von

Immobilien;

Computergestützte Erteilung von Auskünften über

Immobilien;

Immobilienplanung

[finanziell];

Dienstleistungen

des

Immobilieninvestments; Erteilen

von Auskünften

über

den

Immobilienmarkt; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzierung von

Immobilien; Ermitteln von

Immobilienwerten;

Immobilienplanung

[Finanzgeschäfte];

Finanzielle

Bewertung

von

Immobilien;

Immobilieninvestmentdienste; Erstellen von Immobilienangeboten für die

Vermietung von Häusern und Wohnungen; Investmentberatung in Bezug

auf

Immobilien;

Immobilienbewertung;

Bewertungen

in

Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Erteilen von Auskünften über

Liegenschaften

[Immobilien]; Vermittlung der Vermietung von

Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen

eines Immobilienbüros; Dienstleistungen für Immobilieninvestments;

Immobilienerwerb

im Auftrag Dritter; Beratung über

Immobilien;

Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien;

Klasse 37:

Immobilienbauwesen; Errichtung von Gewerbeimmobilien; Renovierung

von

Immobilien; Errichtung von Wohnimmobilien; Reinigung von

Immobilien; Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien.

Auch zu den angemeldeten Dienstleistungen, die sich nicht mit der Immobilie selbst,

sondern mit einem auf sie ausgerichtetes Thema befassen, ist ein ausreichend

enger (mittelbarer) Sachbezug der Begriffskombination „Königslage“ zu bejahen.

Aufgrund ihrer Formulierung haben sie ausdrücklich Finanzierungen rund um

Immobilien,

die Verwertung

oder Verwaltung

ihrer Erträge

oder

Nutzungsmöglichkeiten und ihre Absicherung zum Gegenstand. Insofern bringt das

Anmeldezeichen auch in diesem Kontext lediglich zum Ausdruck, dass es sich um

Immobilien handelt, die sich durch eine hervorragende Lage auszeichnen. Im

Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Dienstleistungen:

Klasse 36:

Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem

Management von

Immobilieninvestitionen; Dienstleistungen zur

Abtretung

von

Immobilienpachtverträgen

[Immobilienwesen];

Dienstleistungen zur Verlängerung von

Immobilienpachtverträgen

[Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des

Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Einziehung

von Forderungen aus

Immobilienvermietungen; Vermittlung von

Versicherungen

für

Immobilienbesitzer;

Vermittlung

von

Kommissionsverkäufen von Immobilien; Dienstleistungen in Bezug auf

die Übernahme von

finanziellen Beteiligungen von

Immobilien;

Immobilieninvestitionsbankdienstleistungen;

Bewertung

von

Versicherungsansprüchen

von

Immobilien;

Vermittlung

von

Mitinhaberschaften an Immobilien; Vermittlung von durch Immobilien

gesicherte Kredite; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien;

Vermitteln von Immobilienversicherungen.

2. Soweit der Anmelder auf die Eintragung von Wortmarken mit dem Bestandteil

„König“ verweist, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für die Frage der

Unterscheidungskraft allein auf die konkrete Wortzusammensetzung in Verbindung

mit den angemeldeten Dienstleistungen abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass

verschiedene, das Substantiv „König“ enthaltene Wortzusammensetzungen für

diverse Waren oder Dienstleistungen als Marken geschützt sind, lassen sich

keinerlei belastbare Schlussfolgerungen für die Frage der Schutzfähigkeit der allein

beschwerdegegenständlichen Bezeichnung „Königslage“

in Bezug auf die

angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 ziehen. Zum anderen

besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die

Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,

674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008,

1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I)

und

des Bundespatentgerichts (vgl.

z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT;

MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) im Hinblick auf Voreintragungen weder eine

Bindungs-

noch eine

Indizwirkung

(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit

zahlreichen weiteren

Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

ist keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz)

gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger

Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Staats