Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.02.2023 – 25 W (pat) 41/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:090223B25Wpat41.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 41/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
09.02.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 206 406.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Richterin Dr. Rupp-Swienty,
LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:090223B25Wpat41.21.0
G r ü n d e
I.
Königslage
Das Zeichen
ist am 17. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 36:
Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von
Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf
und
die Vermietung
von Unternehmen;
Leistungen
von
Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Dienstleistungen
einer
Immobilienagentur
für das Mieten von Grundstücken;
Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die
Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im
Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gebäuden;
Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem
Management von Immobilieninvestitionen; Dienstleistungen betreffend
das
Timesharing
im
Immobilienbereich
[Immobilienwesen];
Dienstleistungen
zur Abtretung
von
Immobilienpachtverträgen
[Immobilienwesen];
Dienstleistungen
des
Immobilienwesens;
Zurverfügungstellen
von
Internetinformationen
in Bezug
auf
Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von
Immobilien
für Dritte
[Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur
Verlängerung
von
Immobilienpachtverträgen
[Immobilienwesen];
Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des
Timesharing
in Bezug
auf
Immobilien
[Immobilienwesen];
Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Immobilien
[Immobilienwesen]; Dienstleistungen
im
Bereich
Immobilienwesen;
Finanzdienstleistungen
für
Immobilien;
Finanzdienstleistungen
für
den
Erwerb
von Grundbesitz;
Finanzdienstleistungen
für
Immobilien
und
Gebäude;
Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Einziehung von
Forderungen
aus
Immobilienvermietungen;
Vermittlung
von
Verpachtungen
und
Vermietungen
von
Immobilien;
Beratungsdienstleistungen
für
Unternehmen
in
Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Pachtverträgen
[für
Immobilien]; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Vermittlung von
Finanzierungen
für den
Immobilienerwerb;
Immobilienberatung;
Vermietung von
Immobilien und Grundstücken; Bewertung von
Immobilien
[Wertermittlung]; Vermietung von Büros
[Immobilien];
Vermittlung
von
Versicherungen
für
Immobilienbesitzer;
Immobiliendienstleistungen;
Immobilienbewertung
[Schätzung];
Immobiliengeschäfte
[Finanzdienstleistungen];
Vermittlung
von
Gewerbeimmobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien;
Beratungsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Immobilien;
Immobilienfinanzierung; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Erteilen
von Auskünften über Immobilien; Immobilienerwerb für Dritte; Beratung
in
Bezug
auf
Immobilienbesitz;
Dienstleistungen
eines
Immobilienmaklers; Verpachtung von
Immobilien; Vermittlung von
Kommissionsverkäufen
von
Immobilien;
Immobilienschätzung;
Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Vermietung von
Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von
Immobilienvermietungen;
Immobilienvermietungsdienste;
Dienstleistungen
der
Immobilienverwaltung;
Beratung
über
Unternehmensimmobilien; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen
der Immobilienberatung; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme
von finanziellen Beteiligungen von Immobilien; Dienstleistungen eines
Immobilienvermittlers; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien;
Immobilien verwalten; Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien];
Investieren in Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien;
Dienstleistungen
für
Investitionen
in
Immobilien; Vermittlung von
Mietverträgen
für Gewerbeimmobilien; Beratung beim Kauf von
Immobilien; Computergestützte Erteilung von Auskünften über
Immobilien;
Immobilienplanung
[finanziell]; Dienstleistungen des
Immobilieninvestments; Erteilen
von Auskünften
über
den
Immobilienmarkt; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzierung von
Immobilien; Ermitteln von
Immobilienwerten;
Immobilienplanung
[Finanzgeschäfte];
Finanzielle
Bewertung
von
Immobilien;
Immobilieninvestmentdienste;
Immobilieninvestitionsbankdienstleistungen;
Bewertung
Versicherungsansprüchen
von
Immobilien;
Erstellen
von
von
Immobilienangeboten für die Vermietung von Häusern und Wohnungen;
Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Immobilienbewertung;
Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Erteilen von
Auskünften über Liegenschaften
[Immobilien]; Vermittlung der
Vermietung von Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros;
Dienstleistungen
eines
Immobilienbüros;
Vermittlung
Mitinhaberschaften
an
Immobilien;
Dienstleistungen
von
für
Immobilieninvestments; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Vermittlung
von durch Immobilien gesicherte Kredite; Beratung über Immobilien;
Finanzierungen
bei
der
Erschließung
von
Immobilien;
Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Vermitteln
von
Immobilienversicherungen;
Klasse 37:
Immobilienbauwesen; Errichtung von Gewerbeimmobilien; Renovierung
von
Immobilien; Errichtung von Wohnimmobilien; Reinigung von
Immobilien; Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien.
Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse
36, vom 29. Oktober 2020 und 17. März 2021, von denen Letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wurde unter Bezugnahme auf den
Beanstandungsbescheid
vom
23.
Juni
die Markenanmeldung
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Marke
„Königslage“ die branchen- und werbeübliche Bezeichnung für eine vorzügliche
Immobilienlage sei. Sie stelle
im allgemeinen Sprachgebrauch nur eine
werberühmende Anpreisung bzw. einen Werbeslogan
im Sinne einer
Qualitätsangabe dar. Von einer phantasievollen Begriffsneuschöpfung könne nicht
die Rede sein. Ein derart beschreibendes Zeichen würden die angesprochenen
Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnendes individualisierendes Merkmal
eines bestimmten Anbieters auffassen. Daran ändere auch die Aussage des
Anmelder nichts, dass er den Begriff „Königslage“ auf Visitenkarten, Exposés und
Webseiten verwenden wolle. Zwar sei es richtig, dass bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen
Waren- und Dienstleistungssektor berücksichtigt werden müssten. Auch auf
Visitenkarten, Exposés und Webseiten seien jedoch werbeübliche Anpreisungen
nicht unüblich, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die
im
Immobilienbereich übliche Anpreisung „Königslage“ nur als anpreisenden Hinweis
auf die Güte der mit den Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden
Immobilien sehen würden. Demzufolge unterliege das gegenständliche Zeichen
einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Darüber hinaus
fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es
die Funktion einer Marke, nämlich dem Verkehr die Unterscheidung von
Dienstleistungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes von gleichen oder
gleichartigen Dienstleistungen der Konkurrenzbetriebe zu ermöglichen, nicht
erfülle. Daran ändere auch eine gewisse begriffliche Unschärfe des beanspruchten
Zeichen nichts.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er beantragt
sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 36, vom 29. Oktober 2020 und 17. März 2021 aufzuheben.
Zur Begründung wird
im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bezeichnung
„Königslage“ handele es sich nicht um eine werbeübliche Anpreisung. Die von der
Markenstelle herangezogenen Belege wiesen nicht darauf hin, dass die
Verbraucher das Anmeldezeichen im Sinne einer besonderen, vorzüglichen Lage
verstehen würden. Ebenso wenig sei ihnen zu entnehmen, dass die Bezeichnung
ein anpreisender Hinweis auf Dienstleistungen der Immobilienbranche darstelle. Die
Bezeichnung „König“ begegne dem Verbraucher in markenmäßiger Form sehr
häufig. So seien mehr als 160 Wortmarken für verschiedenste Waren und
Dienstleistungen eingetragen, die den Bestandteil „König“ zusammen mit anderen
beschreibenden Angaben enthielten. Demzufolge sei es abwegig, beispielsweise
die Verbindung von „Königs“ mit dem beschreibenden Bestandteil „Autopflege“ als
Hinweis auf eine vorzügliche oder hervorzuhebende Autopflege anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Wortfolge „Königslage“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung des
gegenständlichen Zeichens daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird
(vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Gemessen an diesen Maßstäben
verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in einem eindeutigen, in engem
sachlichen Bezug
zu den beanspruchten Dienstleistungen
stehenden
Aussagegehalt erschöpft, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
a) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen werden
in der
Hauptsache der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher, aber auch der Fachverkehr
im Bereich der
Immobilienwirtschaft angesprochen.
b) Die angemeldete Bezeichnung „Königslage“ setzt sich aus der Genitivform des
Substantivs „König“ und dem weiteren Hauptwort „Lage“ zusammen. Ersteres
benennt einen aus vornehmem Geschlecht stammenden Mann. Im Sinne eines
Adjektivs kommt ihm die in Verbindung mit einem nachfolgenden Substantiv im
Vordergrund stehende Bedeutung „außerordentlich“ zu (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 8. Auflage, Seiten 1035 und 1036, als Anlage 1 zum
gerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2022). Unter „Lage“ wird in dem hier
maßgeblichen Bereich der Immobilienwirtschaft die Belegenheit bzw. der genaue
geografische Standort eines Grundstücks oder eines Bauwerks verstanden.
Insgesamt kann der Wortkombination „Königslage“ daher der Hinweis auf einen
besonders attraktiven, außerordentlichen, vorzüglichen und hochwertigen Standort
einer Immobilie in anpreisender Form entnommen werden. In diesem Sinne wurde
und wird sie vielfach gerade im Zusammenhang mit Immobilien verwendet (vgl.
Anlage 2 zum gerichtlichen Schreiben vom 17. Januar 2022):
-
„Imposantes Fincaanwesen in Königslage …“
(vgl. „www.engelvoelkers.com“),
-
„Einmalige Finca in Königslage …“
(vgl. „www.engelvoelkers.com“),
-
„Stilvolles Herrenhaus in einzigartiger Königslage …“
(vgl. „www.kensington-international.com“),
-
„LAGE, LAGE, LAGE! 4 Schlafzimmer Maisonette-Wohnung in exklusiver
Königslage“ (vgl. „www.luxus-liegenschaften.de“),
-
„Wohnen mit Seeblick in Königslage am Tegernsee. …“
(vgl. „www.koenigsblick-am-paraplui.de“),
-
„Residieren in Königslage …“ (vgl. „www.private-residences.net“),
-
„Diese Villa in absoluter Königslage …“
(vgl. „www.fincaservice.de“)
oder
-
„Durch die einmalige Königslage am höchsten Punkt der noblen Villen-
Urbanisation …“ (vgl. „www.esprit-luxury-homes.com“).
Dieses ausschließlich sachliche Verständnis des Begriffs „Königslage“ im Sinne
einer Spitzenstellung oder einer besonderen Qualität der Lage einer Immobilie tritt
durch das Hinzufügen von Adjektiven wie „einmalig“, „einzigartig“ oder „absolut“, die
als solche keiner Steigerung fähig sind, besonders zutage. Es erschließt sich dem
Verkehr aber auch dann, wenn ihm die Wortfolge in Alleinstellung begegnet.
c) In diesem Sinne beschreibt das Anmeldezeichen zwar nicht die beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 unmittelbar, weil mit „Königslage“ ein
Merkmal der Immobilie selbst benannt wird. Jedoch wird mit dem Hinweis auf die
besonders gute oder hochwertige
Immobilienlage zugleich ein enger
beschreibender Bezug zu solchen Tätigkeiten hergestellt, die - wie die
angemeldeten – in einem klar erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit
Immobilien stehen. Bei allen angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere aus
dem Bereich der Immobilienfinanzierung, -bewertung und -vermittlung, ist die Lage
des Objekts der wichtigste wertbestimmende Faktor. Dies ergibt sich u. a. aus den
Artikeln „Die Lage einer Immobilie - was es zu beachten gilt“ und „Lage, Lage, Lage
- Wie die Immobilienlage den Kaufpreis beeinflusst“ (vgl. „https://www.schoenerwohnen.de/architektur/immobilien/“
und
„https://www.vergleich.de/immobilienlage.html“ als Anlage 3 zum gerichtlichen
Hinweis vom 17. Januar 2022). Somit kann die (hervorragende) Lage einer
Immobilie ein wesentliches Kriterium für die Inanspruchnahme aller in Rede
stehenden Dienstleistungen sein.
Dies gilt nicht nur für die nachfolgend genannten Dienstleistungen, die unmittelbar
Häuser, Gebäude, Wohnungen oder Grundstücke bzw. diese
Immobilien
umfassende Unternehmen betreffen:
Klasse 36:
Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von
Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf
und
die Vermietung
von Unternehmen;
Leistungen
von
Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Dienstleistungen
einer
Immobilienagentur
für das Mieten von Grundstücken;
Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die
Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur im
Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gebäuden;
Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich
[Immobilienwesen];
Dienstleistungen
des
Immobilienwesens;
Zurverfügungstellen
von
Internetinformationen
in Bezug
auf
Immobilienwesen; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von
Immobilien
für
Dritte
[Immobilienwesen];
Immobilienwesen;
Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Immobilien
[Immobilienwesen]; Dienstleistungen
im
Bereich
Immobilienwesen;
Finanzdienstleistungen
für
Immobilien;
Finanzdienstleistungen
für
den
Erwerb
von Grundbesitz;
Finanzdienstleistungen
für
Immobilien
und
Gebäude;
Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Vermittlung von
Verpachtungen
und
Vermietungen
von
Immobilien;
Beratungsdienstleistungen
für
Unternehmen
in
Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von Pachtverträgen
[für
Immobilien]; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Vermittlung von
Finanzierungen
für den
Immobilienerwerb;
Immobilienberatung;
Vermietung von
Immobilien und Grundstücken; Bewertung von
Immobilien
[Wertermittlung]; Vermietung von Büros
[Immobilien];
Immobiliendienstleistungen;
Immobilienbewertung
[Schätzung];
Immobiliengeschäfte
[Finanzdienstleistungen];
Vermittlung
von
Gewerbeimmobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien;
Beratungsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Immobilien;
Immobilienfinanzierung; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Erteilen
von Auskünften über Immobilien; Immobilienerwerb für Dritte; Beratung
in
Bezug
auf
Immobilienbesitz;
Dienstleistungen
eines
Immobilienmaklers; Verpachtung von Immobilien; Immobilienschätzung;
Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Vermietung von
Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Vermittlung von
Immobilienvermietungen;
Immobilienvermietungsdienste;
Dienstleistungen
der
Immobilienverwaltung;
Beratung
über
Unternehmensimmobilien; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen
der Immobilienberatung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers;
Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilien verwalten;
Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien]; Investieren in Immobilien;
Bewertung und Verwaltung von
Immobilien; Dienstleistungen
für
Investitionen
in
Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen
für
Gewerbeimmobilien; Beratung
beim Kauf
von
Immobilien;
Computergestützte Erteilung von Auskünften über
Immobilien;
Immobilienplanung
[finanziell];
Dienstleistungen
des
Immobilieninvestments; Erteilen
von Auskünften
über
den
Immobilienmarkt; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzierung von
Immobilien; Ermitteln von
Immobilienwerten;
Immobilienplanung
[Finanzgeschäfte];
Finanzielle
Bewertung
von
Immobilien;
Immobilieninvestmentdienste; Erstellen von Immobilienangeboten für die
Vermietung von Häusern und Wohnungen; Investmentberatung in Bezug
auf
Immobilien;
Immobilienbewertung;
Bewertungen
in
Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Erteilen von Auskünften über
Liegenschaften
[Immobilien]; Vermittlung der Vermietung von
Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Dienstleistungen
eines Immobilienbüros; Dienstleistungen für Immobilieninvestments;
Immobilienerwerb
im Auftrag Dritter; Beratung über
Immobilien;
Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien;
Klasse 37:
Immobilienbauwesen; Errichtung von Gewerbeimmobilien; Renovierung
von
Immobilien; Errichtung von Wohnimmobilien; Reinigung von
Immobilien; Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien.
Auch zu den angemeldeten Dienstleistungen, die sich nicht mit der Immobilie selbst,
sondern mit einem auf sie ausgerichtetes Thema befassen, ist ein ausreichend
enger (mittelbarer) Sachbezug der Begriffskombination „Königslage“ zu bejahen.
Aufgrund ihrer Formulierung haben sie ausdrücklich Finanzierungen rund um
Immobilien,
die Verwertung
oder Verwaltung
ihrer Erträge
oder
Nutzungsmöglichkeiten und ihre Absicherung zum Gegenstand. Insofern bringt das
Anmeldezeichen auch in diesem Kontext lediglich zum Ausdruck, dass es sich um
Immobilien handelt, die sich durch eine hervorragende Lage auszeichnen. Im
Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Dienstleistungen:
Klasse 36:
Dienstleistungen einer Immobilienagentur im Zusammenhang mit dem
Management von
Immobilieninvestitionen; Dienstleistungen zur
Abtretung
von
Immobilienpachtverträgen
[Immobilienwesen];
Dienstleistungen zur Verlängerung von
Immobilienpachtverträgen
[Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des
Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Einziehung
von Forderungen aus
Immobilienvermietungen; Vermittlung von
Versicherungen
für
Immobilienbesitzer;
Vermittlung
von
Kommissionsverkäufen von Immobilien; Dienstleistungen in Bezug auf
die Übernahme von
finanziellen Beteiligungen von
Immobilien;
Immobilieninvestitionsbankdienstleistungen;
Bewertung
von
Versicherungsansprüchen
von
Immobilien;
Vermittlung
von
Mitinhaberschaften an Immobilien; Vermittlung von durch Immobilien
gesicherte Kredite; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien;
Vermitteln von Immobilienversicherungen.
2. Soweit der Anmelder auf die Eintragung von Wortmarken mit dem Bestandteil
„König“ verweist, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für die Frage der
Unterscheidungskraft allein auf die konkrete Wortzusammensetzung in Verbindung
mit den angemeldeten Dienstleistungen abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass
verschiedene, das Substantiv „König“ enthaltene Wortzusammensetzungen für
diverse Waren oder Dienstleistungen als Marken geschützt sind, lassen sich
keinerlei belastbare Schlussfolgerungen für die Frage der Schutzfähigkeit der allein
beschwerdegegenständlichen Bezeichnung „Königslage“
in Bezug auf die
angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 36 und 37 ziehen. Zum anderen
besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die
Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,
674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008,
1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I)
und
des Bundespatentgerichts (vgl.
z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT;
MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) im Hinblick auf Voreintragungen weder eine
Bindungs-
noch eine
Indizwirkung
(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit
zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz)
gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Rupp-Swienty
Staats