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BPatG Beschluss vom 15.02.2023 – 19 W (pat) 17/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150223B19Wpat17.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 17/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Februar 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 001 297.4

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 26. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2009 001 297 wie folgt

erteilt:

Bezeichnung:

Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs

ECLI:DE:BPatG:2023:150223B19Wpat17.22.0

Anmeldetag:

3. März 2009

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem Bundespatentgericht überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (3. März 2009).

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 001 297.4 und der

Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs“ ist am 3. März 2009

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 26. Juli 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der

schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, dass der jeweilige Gegenstand

des Patentanspruchs 1 sowohl nach dem damals geltenden Haupt- als auch nach

Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift DE 10 2006 016 133 A1 (D1) nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. August 2022 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem Bundespatentgericht überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (3. März 2009).

Der Patentanspruch 1 vom 15. Februar 2023 lautet:

1. Verfahren

zum Betreiben

eines Antriebsstrangs

eines

Kraftfahrzeugs, wobei der Antriebsstrang ein als Hybridantrieb

ausgebildetes Antriebsaggregat, welches eine elektrische Maschine

und einen Verbrennungsmotor umfasst, und ein Getriebe aufweist,

und wobei eine Hybridstrategie auf Grundlage eines Fahrwunsches

ein Verbrennungsmotorsollmoment für den Verbrennungsmotor und

ein Sollmoment für die elektrische Maschine vorgibt, mit folgenden

Schritten:

ein Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors wird

unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments (MVM-

SOLL2) desselben gefiltert,

eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(MVM-SOLL2) desselben wird als Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine verwendet,

das Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine wird

unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments (MEM-

SOLL2) derselben ebenfalls gefiltert,

das gefilterte Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der elektrischen

Maschine wird als Sollmoment der elektrischen Maschine verwendet,

und

eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(MEM-SOLL2) der elektrischen Maschine wird als Verbrennungsmotorsollmoment (MVM-SOLL3) verwendet,

wobei entweder zur Filterung des Ausgangssollmoments (MVM-SOLL1)

des Verbrennungsmotors eine Gradientenbegrenzung durchgeführt

wird oder zur Filterung des Ausgangssollmoments (MEM-SOLL1) der

elektrischen Maschine eine Maximalwertbegrenzung durchgeführt

wird.

Im Recherche- und Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden

folgende

Druckschriften genannt:

D1:

D2:

D3:

D4:

DE 10 2006 016 133 A1

DE 10 2005 032 670 A1

DE 10 2007 043 605 A1

US 6,359,404 B1

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der direkt oder indirekt auf den

geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu

erteilen war.

1.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs

eines Kraftfahrzeugs. Der Antriebsstrang weise als Antriebsaggregat einen

Hybridantrieb und ein zwischen das Antriebsaggregat und einen Abtrieb

geschaltetes Getriebe auf. Dieses sei vorzugsweise als automatisches oder

automatisiertes Schaltgetriebe ausgeführt, wandele Drehzahlen und Drehmomente

und stelle so ein Zugkraftangebot des Antriebsaggregats an dem Abtrieb des

Antriebsstrangs bereit.

Bei einem konventionellen Antriebsstrang mit einem Hybridantrieb werde mit Hilfe

einer Hybridstrategie auf Grundlage eines Fahrerwunsches, der in erster Linie von

einer Betätigung eines Fahr- und/oder Bremspedals abhängig sei, einerseits für den

Verbrennungsmotor ein Verbrennungsmotorsollmoment und andererseits für die

elektrische Maschine ein Sollmoment bestimmt, auf Grundlage dessen der Betrieb

des Antriebstrangs gesteuert bzw. geregelt werde. Dabei würden mit der Vorgabe

des Verbrennungsmotorsollmoments sowie des Sollmoments der elektrischen

Maschine solche Betriebspunkte des Antriebsstrangs angefahren, die sich durch

einen geringen Verbrauch und eine gute Fahrbarkeit auszeichneten.

Auf dynamische Änderungen des Fahrerwunsches werde dabei keine Rücksicht

genommen, da dynamische Änderungen im Verbrennungsmotorsollmoment sich

üblicherweise ungünstig auf den Verbrauch und die Emissionen des Kraftfahrzeugs

auswirkten.

Es bestehe jedoch Bedarf an einem Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs

eines Kraftfahrzeugs, mit welchem auch dynamische Änderungen im Fahrerwunsch

berücksichtigt werden könnten, ohne jedoch Emissionen und Verbrauch ungünstig

zu beeinflussen.

Davon ausgehend liege der Erfindung das Problem zu Grunde, ein neuartiges

Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs zu schaffen.

Dieses Problem werde durch ein Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs

eines Kraftfahrzeugs gemäß Anspruch 1 gelöst 15. Februar 2023, Seite 1 und Seite 3, Absätze 2 bis 4).

(Beschreibung vom

2.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1

Verfahren

zum Betreiben

eines Antriebsstrangs

eines

Kraftfahrzeugs, wobei der Antriebsstrang ein als Hybridantrieb

ausgebildetes Antriebsaggregat, welches eine elektrische

Maschine und einen Verbrennungsmotor umfasst, und ein Getriebe

aufweist,

a

und wobei eine Hybridstrategie auf Grundlage eines Fahrwunsches

ein Verbrennungsmotorsollmoment für den Verbrennungsmotor

und ein Sollmoment für die elektrische Maschine vorgibt,

1

a1

mit folgenden Schritten:

ein Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors wird

unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments (MVM-

SOLL2) desselben gefiltert,

b1

eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(MVM-SOLL2) desselben wird als Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der

elektrischen Maschine verwendet,

b2

das Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine

wird unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments

(MEM-SOLL2) derselben ebenfalls gefiltert,

b3

das gefilterte Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der elektrischen

Maschine wird als Sollmoment der elektrischen Maschine

verwendet, und

a2

eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(MEM-SOLL2)

der

elektrischen

Maschine

wird

als

Verbrennungsmotorsollmoment (MVM-SOLL3) verwendet,

wobei

a11 entweder zur Filterung des Ausgangssollmoments (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors eine Gradientenbegrenzung durchgeführt

wird

b22 oder zur Filterung des Ausgangssollmoments (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine eine Maximalwertbegrenzung durchgeführt

wird.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur (Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor) der Fachrichtung

Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik zugrunde, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung

auf

dem Gebiet

der Antriebsstrangentwicklung

von

Hybridfahrzeugen verfügt.

4.

Der Gegenstand der Anmeldung und einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

a)

Bei einem Wunsch des Fahrers nach starker Beschleunigung

(=

Durchdrücken des Fahrpedals) werden die Drehmomente des Verbrennungsmotors

und des Elektromotors erfindungsgemäß in drei Phasen geändert:

1.

In der ersten Phase liefert der Verbrennungsmotor zunächst nur

einen kleinen konstanten und gleichzeitig der Elektromotor einen

großen konstanten Drehmomentbeitrag. Denn ein Elektromotor kann

problemlos kurzfristig sehr große Drehmomente liefern, während ein

Verbrennungsmotor bei einem plötzlich geforderten großen

Drehmoment eher in ungünstigen Betriebsbereichen betrieben wird

(hoher Verbrauch, hohe Emissionen). In der Summe liefern die

beiden Motoren das hohe Drehmoment, dass dem Fahrerwunsch

nach starker Beschleunigung entspricht.

2.

In

der

zweiten Phase wird

das Drehmoment

des

Verbrennungsmotors kontinuierlich erhöht. Im gleichen Maße wird

das Drehmoment des Elektromotors verringert, so dass auch in

dieser Phase das große Summendrehmoment konstant bleibt.

3. Zu Beginn der dritten Phase erreicht das Drehmoment des

Verbrennungsmotors das gewünschte hohe Summendrehmoment.

Dementsprechend kann das Drehmoment des Elektromotors auf null

oder nahezu null reduziert werden.

Die Figur 6 der Anmeldung verdeutlicht die drei Phasen (Phase 1: t0 bis t1, Phase 2:

t1 bis t2, Phase 3: ab t2):

Figur 6 der Anmeldung mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

Dabei ist MVM-SOLL1 das Summendrehmoment des Hybridantriebs, das dem

Fahrerwunsch entspricht. Es macht zum Zeitpunkt t0 einen Sprung (Durchdrücken

des Fahrpedals) und bleibt dann konstant. MVM-SOLL2 entsteht durch eine Filterung

(Gradientenbegrenzung nach Merkmal a11) aus MVM-SOLL1 und steigt daher von t0

bis t2 linear bzw. rampenförmig an; bei t2 erreicht es den Wert von MVM-SOLL1.

MVM-SOLL3 ist das Drehmoment des Verbrennungsmotors. Es macht zum Zeitpunkt

t0 einen kleinen Sprung und bleibt bis t1 konstant. Danach wird es zwischen t1 und

t2 linear erhöht, bis es zum Zeitpunkt t2 das gewünschte Summendrehmoment MVM-

SOLL1 erreicht.

MEM-SOLL2 ist das Drehmoment des Elektromotors, das bei t0 zunächst einen großen

Sprung macht (von Null auf einen Maximalwert MEM-MAX) und bis t1 konstant bleibt.

Zwischen t1 und t2 wird es linear reduziert, bis es bei t2 den Wert Null (oder nahezu

Null) erreicht.

Die Figur 5 der Anmeldung zeigt in einem Blockschaltbild, wie aus dem gewünschten Summendrehmoment des Hybridantriebs (MVM-SOLL1) mittels zweier

Filter

(7, 9) und zweier Subtrahierer

(8, 10) die Drehmomente des

Verbrennungsmotors (MVM-SOLL3) und des Elektromotors (MEM-SOLL2) abgeleitet

werden:

Figur 5 der Anmeldung mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

Das Filter 7 begrenzt den maximalen Anstieg (Gradientenbegrenzung) seines

Ausgangssignals MVM-SOLL2 (Merkmal a11), das Filter 9 begrenzt den Minimal- und

Maximalwert seines Ausgangssignals MEM-SOLL2 (Merkmal b22).

Im geltenden Anspruch 1 spiegelt sich die in Figur 5 dargestellte Schaltungsstruktur

wieder.

b)

Die in Merkmal a genannten Größen „Verbrennungsmotorsollmoment für den

Verbrennungsmotor“ und „Sollmoment

für die elektrische Maschine“ sind die

jeweiligen Drehmomente, die die beiden Motoren aufgrund der anspruchsgemäßen

Verfahrensweise abgeben

sollen, also das

in Merkmal

a2

genannte

Verbrennungsmotorsollmoment MVM-SOLL3 und das in Merkmal b3 genannte Sollmoment der elektrischen Maschine MEM-SOLL2.

c)

Das in Merkmal a1 genannte „Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors“

ist

nicht

das

gewünschte Drehmoment

des

Verbrennungsmotors, sondern das gewünschte Summendrehmoment des

Hybridantriebs, das dem Fahrerwunsch entspricht, wie anhand der oben

wiedergegebenen Figuren 5 und 6 der Anmeldung erläutert.

d)

Die Merkmale a1, b1, b2, und a2 umschreiben die

folgenden

mathematischen Zusammenhänge (vgl. auch die oben eingeblendete Figur 5 der

Anmeldung; F7 bzw. F9 sollen die Filterfunktionen der Filter 7 bzw. 9 sein):

a1: MVM-SOLL2 = F7[MVM-SOLL1]

b1: MEM-SOLL1 = MVM-SOLL1 - MVM-SOLL2 = MVM-SOLL1 - F7[MVM-SOLL1]

b2: MEM-SOLL2 = F9[MEM-SOLL1] = F9[MVM-SOLL1 - F7[MVM-SOLL1]]

a2: MVM-SOLL3 = MVM-SOLL1 – MEM-SOLL2 = MVM-SOLL1 - F9[MVM-SOLL1 - F7[MVM-SOLL1]]

5.

Der geltende Antrag ist zulässig, da die vorgenommenen Änderungen den

Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§ 38 Satz 2 PatG).

Die Ansprüche 1 bis 8 gehen

in zulässiger Weise wie

folgt auf die

Anmeldeunterlagen zurück:

Anspruch 1:

1

Verfahren

zum Betreiben

eines Antriebsstrangs

eines

Kraftfahrzeugs, wobei der Antriebsstrang ein als Hybridantrieb

ausgebildetes Antriebsaggregat, welches eine elektrische

Maschine und einen Verbrennungsmotor umfasst, und ein Getriebe

aufweist,

(wörtlich aus Anspruch 1, Korrektur eines Rechtschreibfehlers)

a

und wobei eine Hybridstrategie auf Grundlage eines Fahrwunsches

ein Verbrennungsmotorsollmoment für den Verbrennungsmotor

und ein Sollmoment für die elektrische Maschine vorgibt,

(wörtlich aus Anspruch 1 unter Ergänzung eines „und“)

1

mit folgenden Schritten

a1

ein Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors wird

unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments (MVM-

SOLL2) desselben gefiltert,

(Anspruch 1: … ein Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors gefiltert wird, wobei … dem gefilterten Ausgangssollmoment (MVM-SOLL2) desselben …; Seite 5, Absatz 2: … ein Ausgangssollmoment MVM-SOLL1 für den Verbrennungsmotor 1 in einem Filter 7 gefiltert wird, wobei der Filter 7 als Ausgangsgröße ein gefiltertes Ausgangssollmoment MVM- SOLL2 für den Verbrennungsmotor 1 ausgibt.)

b1

eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(MVM-SOLL2) desselben wird als Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der

elektrischen Maschine verwendet,

(Anspruch 1: … wobei die Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment (MVM-SOLL2) desselben als Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine verwendet wird …)

b2

das Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine

wird unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments

(MEM-SOLL2) derselben ebenfalls gefiltert,

(Anspruch 1: … dass das Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine ebenfalls gefiltert wird, wobei das gefilterte Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der elektrischen Maschine …; Seite 5, Absatz 3: Dieses Ausgangssollmoment MEM-SOLL1 der elektrischen Maschine 2 wird in einem Filter 9 ebenfalls gefiltert, wobei die Ausgangsgröße des Filters 9, nämlich das gefilterte Ausgangssollmoment MEM-SOLL2 der elektrischen Maschine …)

b3

das gefilterte Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der elektrischen

Maschine wird als Sollmoment der elektrischen Maschine

verwendet,

(Anspruch 1: … wobei das gefilterte Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der elektrischen Maschine als Sollmoment der elektrischen Maschine verwendet wird …)

a2

und eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1)

des Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der elektrischen Maschine wird als

Verbrennungsmotorsollmoment (MVM-SOLL3) verwendet, wobei

(nahezu wörtlich aus Anspruch 1)

a11 entweder zur Filterung des Ausgangssollmoments (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors eine Gradientenbegrenzung durchgeführt

wird

(Anspruch 3: Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zur Filterung des Ausgangssollmoments (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors eine Gradientenbegrenzung durchgeführt wird; die „entweder“-Variante gemäß

Merkmal a11 ist somit durch den ursprünglichen Anspruch 3, in

seinem Rückbezug auf den ursprünglichen Anspruch 1,

ursprünglich offenbart)

b22 oder zur Filterung des Ausgangssollmoments (MEM-SOLL1) der

elektrischen Maschine eine Maximalwertbegrenzung durchgeführt

wird.

(Anspruch 4: Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass durch die Filterung des Ausgangssollmoments (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine eine Maximalwertbegrenzung durchgeführt wird; die „oder“-

Variante gemäß Merkmal

b22

ist somit durch den

ursprünglichen Anspruch 4,

in Rückbezug auf den

ursprünglichen Anspruch 1, ursprünglich offenbart; durch die Umformulierung von „durch die Filterung … eine Maximalwertbegrenzung“ zu „zur Filterung ... eine Maximalwertbegrenzung“

ergibt sich kein inhaltlicher Unterschied)

Die geltenden Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5 bis 10, wobei der Fachmann im geltenden Anspruch 8 eine offensichtliche

Unrichtigkeit im Rückbezug korrigiert. Denn im Anspruch 8 muss es offensichtlich

lauten „nach einem der Ansprüche 1 bis 6“ statt „nach einem der vorhergehenden

Ansprüche“, da der Gegenstand des Anspruchs 8 offensichtlich eine Alternative

zum Gegenstand des Anspruchs 7 ist.

6.

a)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG).

Die im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle erörterte Druckschrift

DE 10 2006 016 133 A1 (D1) beschäftigt sich wie die vorliegende Anmeldung mit

einem Verfahren zum Betreiben eines Antriebsstrangs eines Hybrid-Kraftfahrzeugs

gemäß Merkmal 1, dessen Antriebsaggregat eine elektrische Maschine, einen

Verbrennungsmotor und ein Getriebe umfasst (Absätze 0001, 0020).

Insbesondere geht es der Druckschrift D1 um sanfte Übergänge zwischen den

Betriebsarten Hybridantrieb (der Verbrennungsmotor und der Elektromotor werden

gleichzeitig betrieben, wobei der Elektromotor überwiegend generatorisch

beansprucht wird), Boostbetrieb (der E-Motor unterstützt den Verbrennungsmotor

bei dem Wunsch nach starker Beschleunigung), Rekuperationsbetrieb (der

Verbrennungsmotor

liefert nur Drehmoment

für Nebenaggregate oder

ist

ausgeschaltet; der E-Motor wird generatorisch betrieben), Elektrobetrieb (der

Elektromotor treibt das Fahrzeug alleine an), Verbrennungsmotorbetrieb (nur der

Verbrennungsmotor treibt das Fahrzeug an) und Segelbetrieb (weder der

Verbrennungs- noch der Elektromotor übertragen ein Drehmoment auf die

Antriebsräder des Fahrzeugs). Dabei werden veränderliche Drehmomentgrenzen

für den Verbrennungs- und den Elektromotor verwendet (Absätze 0003, 0005, 0008

bis 0015, 0018, 0019, 0022, 0023).

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Druckschrift D1 zeigt eine Erweiterung

des im Hybridbetrieb vorliegenden Signalflusses nach Figur 1 mit dem Ziel einer

Drehmomentkoordination

im Boostbetrieb.

In dieser Betriebsart erhält das

Fahrerwunschdrehmoment (auf Leitung 10) eine höhere Priorität als die

Ladesteuerung 25 des elektrischen Energiespeichers (Absatz 0036, 0037), womit

aus der Ausgestaltung gemäß Figur 2 das Merkmal a als bekannt anzusehen ist:

Figur 2 der Druckschrift D1 mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

In der Sprache der Anmeldung ergibt sich das in Merkmal a1 genannte

„Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors“, also das vom

Hybridantrieb geforderte Summendrehmoment, am Ausgang des Addierers 9 auf

der Leitung 20 als Summe von Fahrerwunschdrehmoment 10, Drehmomentwunsch

16 derjenigen Nebenaggregate, die direkt mit dem Elektromotor 5 gekoppelt sind,

und Drehmomentwunsch 18 derjenigen Nebenaggregate, die direkt mit dem

Verbrennungsmotor 3 gekoppelt sind. Unter der Voraussetzung, dass die

Ladesteuerung 25 im Boostbetrieb (vollständig) ignoriert wird (Absatz 0037), liegt

auf den Leitungen 45 und 37 kein Signal an, womit am Ausgang des Subtrahierers

22 ebenfalls das „Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors“

anliegt. Das Element 59 begrenzt das anliegende Drehmoment auf einen

Maximalwert 52‘ des Verbrennungsmotors. Damit liegt auf den Leitungen 60 und 64

ein „gefiltertes Ausgangssollmoment (MVM-SOLL2)“ des Verbrennungsmotors vor, wie

von Merkmal a1 gefordert. Der Subtrahierer 65 bildet gemäß Merkmal b1 die

Differenz zwischen dem auf der Leitung 63 liegenden Ausgangssollmoment (MVM-

SOLL1) des Verbrennungsmotors und dem auf der Leitung 64 liegenden gefilterten

Ausgangssollmoment als Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine verwendet wird. Unter

(MVM-SOLL2) desselben, wobei die Differenz

der Voraussetzung, dass das Abregelelement 68 (jedenfalls bei einem ersten

Boostvorgang, vgl. Absatz 0037) nicht aktiv ist, also sein Ein- und sein Ausgang

miteinander verbunden sind, und der weiteren Annahme, dass die Ladesteuerung

25 kein Signal auf der Leitung 31 bzw. 37 liefert, liegt auf den Leitungen 69 und 77

ebenfalls das Ausgangssollmoment (MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine vor.

Dieses wird, in Übereinstimmung mit den Merkmalen b2 und b22, durch

Maximalwertbegrenzung im Limitierer 39 gefiltert, wobei das auf der Leitung 41

liegende gefilterte Ausgangssollmoment der elektrischen Maschine gemäß

Merkmal b3 als Sollmoment der elektrischen Maschine verwendet wird.

Im Unterschied zum Merkmal a2 wird gemäß dem aus der Figur 2 der Druckschrift

D1 bekannten Boostbetrieb das Verbrennungsmotorsollmoment (MVM-SOLL3) jedoch

nicht aus der Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (MVM-SOLL1) des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment (MEM-SOLL2) der

elektrischen Maschine gebildet. Vielmehr ist das Verbrennungsmotorsollmoment

(MVM-SOLL3) im Boostbetrieb mit dem gefilterten Ausgangssollmoment (MVM-SOLL2)

des Verbrennungsmotors identisch, denn das Element 62 leitet den größeren Wert

der beiden auf seinen Eingängen 61 und 74 anliegenden Werte weiter, was im

Boostbetrieb das gefilterte Ausgangssollmoment (MVM-SOLL2) des Verbrennungsmotors ist (Absatz 0036).

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht vollständig aus der Druckschrift

D1 bekannt.

b)

Die Druckschrift DE 10 2005 032 670 A1 (D2) möchte ein Verfahren zur

Steuerung

der Antriebsleistungsverteilung

von Drehmomenten

einer

Verbrennungskraftmaschine und eines Elektromotors auf einen gemeinsamen

Abtriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit Hybridantrieb schaffen, bei dem bei einer

Lastpunktverschiebung und/oder bei einer Fahrerwunschmomentenänderung

nahezu verzögerungsfrei die Umsetzung eines Sollmomentes in ein lstmoment

erfolgt

(Merkmale 1 und a). Dabei soll die durch den Verbrennungsmotor

verursachte Verzögerung der Drehmomentänderung durch vorherige Berechnung

und Prädiktion sowie durch entsprechende Ansteuerung des Elektromotors

ausgeglichen werden (Absätze 0009 bis 0014). Dabei wird zwar, wie auch aus der für das Ausgangssollmoment des Figur 4 der Druckschrift D2 ersichtlich,

Elektromotors eine Maximalwertbegrenzung

(Merkmal b22) und

für den

Verbrennungsmotor eine Gradientenbegrenzung des Drehmoments durchgeführt

(Merkmal a11). Die in den Merkmalen a1, b1, b2, b3 und a2 genannten

Verknüpfungen der verschiedenen Drehmomente kann der Fachmann jedoch den

schematischen Darstellungen der Figuren 1 bis 3 der Druckschrift D2 nicht

entnehmen.

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D2 nicht

vollständig bekannt.

c)

Die ältere, nicht vorveröffentlichte Druckschrift DE 10 2007 043 605 A1 (D3)

möchte bei einem Fahrzeug mit Hybridantrieb ein vorgegebenes Gesamt-

Sollmoment mit hoher Dynamik in einem weiten Betriebsbereich des Hybridantriebs

umsetzen

und

gleichzeitig

vorgegebene

Randbedingungen

bezüglich

Kraftstoffverbrauch (Wirkungsgrad), Abgasemissionen und Lebensdauer der

Antriebsaggregate berücksichtigen (Absatz 0002). Hierzu sieht die Druckschrift D3

zwei verschiedene Betriebsmodi vor, wobei

in einem Betriebsmodus der

Verbrennungsmotor und in dem anderen Betriebsmodus der Elektromotor in einem

optimalen Betriebspunkt betrieben werden. Wenn in einem Betriebsmodus das

geforderte Gesamt-Solldrehmoment nicht mehr geliefert werden kann, wird in den

jeweils anderen Betriebsmodus gewechselt (Absatz 0007).

Die Druckschrift D3 zeigt

in

ihrer Figur 1 ein Blockdiagramm eines

Simulationsmodells. Eingangsgröße ist u. a. das Gesamt-Sollmoment tD, das dem

Wunsch des Fahrers (Fahrpedal 20) entspricht. Der Strategieblock 16 gibt ein

sogenanntes Vorhalte-Sollmoment tLE für den Verbrennungsmotor, ein Strategie-

Sollmoment tDEIS für den Elektromotor und ein gefiltertes Gesamt-Sollmoment tDF

aus. Die im Subtrahierer 32 gebildete Differenz aus tDF und tDEIS ist das

sogenannte Roh-Zielmoment tDETR für den Verbrennungsmotor, das über den

Begrenzer 40 (MIN: EtBmin; MAX: EtB) begrenzt wird. Die vom Subtrahierer 34

gebildete Differenz aus tDF und dem Zielmoment des Verbrennungsmotors tDET

ergibt ein Roh-Elektromotor-Sollmoment tDEIR, das über den Momentgradienten-

Begrenzerblock 58 zum Elektromotor-Sollmoment tDEI wird. Dieses steuert den

Elektromotor 6 an. Der Subtrahierer 60 bildet die als Differenzmoment tDa bezeichnete Differenz aus tDEIR und tDEI. Dieses Differenzmoment tDa wird im

Addierer 54 zum Zielmoment des Verbrennungsmotors tDET addiert und ergibt das

Verbrennungsmotor-Sollmoment tDE, das den Verbrennungsmotor 4 ansteuert:

Figur 1 der Druckschrift D3 mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

Aus der Figur 1 der Druckschrift D3 mit zugehöriger Beschreibung entnimmt der

Fachmann die folgenden Zuordnungen zu den im geltenden Patentanspruch 1

genannten Merkmalen:

Merkmal Bezeichnung

Bezugszeichen in

Bezugszeichen

der Anmeldung

in der D3

a1

a1

Ausgangssollmoment des

MVM-SOLL1

tDF

Verbrennungsmotors

Gefiltertes Ausgangssoll-

MVM-SOLL2 =

moment des Verbren-

F7(MVM-SOLL1)

tDET =

F40(tDF)

nungsmotors

b1

Ausgangsollmoment der

MEM-SOLL1 =

tDEIR =

elektrischen Maschine

MVM-SOLL1 - MVM-SOLL2

tDF - tDET

b2, b3

Gefiltertes Ausgangssoll-

MEM-SOLL2 =

moment der elektrischen

F9(MEM-SOLL1)

tDEI =

F58(tDEIR)

Maschine = Sollmoment

der elektrischen Maschine

a2

Verbrennungsmotor-

MVM-SOLL3 =

tDE =

sollmoment

MVM-SOLL1 - MEM-SOLL2

tDF - tDEI

Danach zeigt die Druckschrift D3, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1,

nicht mehr als ein

1

Verfahren

zum Betreiben

eines Antriebsstrangs

eines

Kraftfahrzeugs, wobei der Antriebsstrang ein als Hybridantrieb

ausgebildetes Antriebsaggregat, welches eine elektrische

Maschine (6) und einen Verbrennungsmotor (4) umfasst, und ein

Getriebe aufweist,

(Anspruch 1; Absätze 0003, 0019, 0020)

a

und wobei eine Hybridstrategie auf Grundlage eines Fahrwunsches

ein

Verbrennungsmotorsollmoment

(tDE)

für

den

Verbrennungsmotor (4) und ein Sollmoment (tDEI)

für die

1

a1

elektrische Maschine vorgibt,

(Anspruch 1; Figur 1; Absatz 0020)

mit folgenden Schritten

ein Ausgangssollmoment (tDF) des Verbrennungsmotors (4) wird

unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments (tDET)

desselben gefiltert,

(Figur 1; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Schalter

48 und 50 aufgrund entsprechender Ansteuerung durch die

Aktivierungssignale bL und bCO den unteren bzw. oberen

Eingang durchschalten (Figur 2); der Begrenzungsblock 40

filtert zwar das Signal tDF – tDEIS, jedoch ist damit unter der

Voraussetzung einer linearen Superposition der beiden

Signale auch eine Filterung des Signals tDF verbunden)

b1

eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (tDF) des

Verbrennungsmotors (4) und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(tDET) desselben wird als Ausgangssollmoment (tDEIR) der

elektrischen Maschine (6) verwendet,

(Figur 1: Subtrahierer 34: tDEIR = tDF – tDET)

b2

das Ausgangssollmoment (tDEIR) der elektrischen Maschine (6)

wird unter Bereitstellung eines gefilterten Ausgangssollmoments

(tDEI) derselben ebenfalls gefiltert,

(Figur 1: Momentgradienten-Begrenzerblock 58: Eingangssignal tDEIR, Ausgangssignal tDEI)

b3

das gefilterte Ausgangssollmoment

(tDEI) der elektrischen

Maschine (6) wird als Sollmoment der elektrischen Maschine

verwendet,

(Figur 1: tDEI steuert unmittelbar die elektrische Maschine 6

an)

a2

und eine Differenz zwischen dem Ausgangssollmoment (tDF) des

Verbrennungsmotors (4) und dem gefilterten Ausgangssollmoment

(tDEI) der elektrischen Maschine wird als Verbrennungsmotorsollmoment (tDE) verwendet.

(Absätze 0028, 0029 und Figur 1:

tDE = tDET + tDa

tDE = tDET + tDEIR – tDEI

tDE = tDET + tDF – tDET – tDEI

tDE = tDF – tDEI)

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem Verfahren gemäß

Druckschrift D3 überein.

Jedoch zeigt die Druckschrift D3 weder das Merkmal a11, die Filterung des

Ausgangssollmoments (tDF = MVM-SOLL1) des Verbrennungsmotors durch eine

Gradientenbegrenzung, noch das Merkmal

b22, die

Filterung des

Ausgangssollmoments (tDEIR = MEM-SOLL1) der elektrischen Maschine durch eine

Maximalwertbegrenzung. Denn gemäß Druckschrift D3 ist die Filterung des Ausgangssollmoments tDF des Verbrennungsmotors 4 keine Gradienten-, sondern

eine Maximalwertbegrenzung durch den Begrenzungsblock 40 (Figur 1; Absatz

0022, letzter Satz; Absatz 0033), und die Filterung des Ausgangssollmoments

tDEIR des Elektromotors 6 durch den Momentgradienten-Begrenzerblock 58

(Figur 1; Absätze 0025, 0038, 0043, 0044) ist keine Maximalwert-, sondern eine

Gradientenbegrenzung.

Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem aus der

Druckschrift D3 bekannten Verfahren.

Die Druckschrift US 6 359 404 B1

(D4) möchte bei Parallel-Hybridd) Fahrzeugen mit kontinuierlichem (stufenlosen) Getriebe (CVT = Continuously

Variable Transmission) das verzögerte und träge Ansprechen auf das Niedertreten

des Fahrpedals verbessern und Rucke beim Übergang vom elektrischen Modus in

den Verbrennermodus vermeiden (Spalte 1, Zeilen 5 bis 64). Dafür wird das

Drehmoment des Elektromotors so eingestellt, dass die Drehmomentsumme von

Verbrennungs- und Elektromotor dem Fahrerwunsch entspricht (Spalte 2, Zeilen 1

bis 39). In Abhängigkeit von vorbestimmten Bedingungen kann das maximale

Drehmoment des Verbrennungsmotors begrenzt werden, wobei auch in diesem Fall

der Elektromotor das fehlende Drehmoment liefert (Spalte 2, Zeilen 40 bis 47). Falls

das Fahrpedal voll durchgetreten wird, kann die Begrenzung des Drehmoments des

Verbrennungsmotors aufgehoben werden, um auch

in diesem Fall dem

Fahrerwunsch entsprechend beschleunigen zu können (Spalten 3, Zeilen 3 bis 12).

Neben den Merkmalen 1 und a kann der Fachmann der Druckschrift D4,

insbesondere der Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung, allenfalls noch die Merkmale a1 und b1 entnehmen (die Filterung des Signals „Requested Engine

Torque“ durch den Block 36 „Engine Torque Restriction Device“ liefert das gefilterte

Signal „Engine Torque Command“, welches im Subtrahierer 37 von dem Signal

„Requested Engine Torque“ abgezogen wird). Die weiteren Merkmale des

Anspruchs 1 sind aus der Druckschrift D4 nicht bekannt.

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem aus der

Druckschrift D4 bekannten Verfahren.

7.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Wie zur Neuheit dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des

Anspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren durch das

Merkmal a2, da nach der Lehre der Druckschrift D1 das Verbrennungsmotorsollmoment im Boostbetrieb gleich dem gefilterten Ausgangssollmoment des

Verbrennungsmotors ist, während sich nach Merkmal a2 das Verbrennungsmotorsollmoment

als Differenz

zwischen

dem Ausgangssollmoment

des

Verbrennungsmotors und dem gefilterten Ausgangssollmoment der elektrischen

Maschine ergibt.

Der Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss, wonach der

Fachmann bei dem Verfahren gemäß Figur 2 der Druckschrift D1 als nachteilig

erkenne, dass nicht jeder Fahrerwunsch nach (sehr) starker Beschleunigung

umgesetzt werde, und der Fachmann daher eine Veränderung gemäß Merkmal a2

vornehme, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Figur 2 der Druckschrift D1

hat gerade den „Boostbetrieb“ im Blick, d. h. Situationen, in denen der Fahrer des

Hybridfahrzeugs eine starke Beschleunigung wünscht. Die Druckschrift D1 zeigt

eine komplexe Lösung, die Drehmomentgrenzen zum einen für den Elektromotor

(Limitierer 39) und zum anderen für den Verbrennungsmotor (Elemente 59 und 62)

berücksichtigt. Zusätzlich wird über das Abregelelement 68 noch das

Boostverhalten, also die Unterstützung durch den Elektromotor, zeitlich begrenzt,

damit der elektrische Energiespeicher bei mehreren aufeinanderfolgenden

Boostvorgängen nicht zu weit entladen wird.

Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann bei dem komplexen System gemäß

Druckschrift D1 eine Veränderung in Richtung Merkmal a2 vornehmen sollte.

Insbesondere

besteht

keine

Veranlassung,

das Drehmoment

des

Verbrennungsmotors 3 über die obere Drehmomentgrenze 52‘ hinaus zu erhöhen

– sofern es sich bei der Drehmomentgrenze 52‘ nicht ohnehin um den technisch

möglichen höchsten Wert handelt, den der Verbrennungsmotor liefern kann.

Danach ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.

b)

Da die Druckschrift D3 nicht vorveröffentlicht ist, also (nur) Stand der Technik

gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG ist, wird sie gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

c)

Ausgehend von den Druckschriften D2 oder D4 gelangt der Fachmann zur

Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1.

8.

Da auch die sonstigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter