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BPatG Beschluss vom 20.02.2023 – 19 W (pat) 2/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200223B19Wpat2.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 2/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 202 227.1
…
ECLI:DE:BPatG:2023:200223B19Wpat2.22.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Februar 2023
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01S des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2021 wird aufgehoben und
das Patent 10 2013 202 227 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Fahrzeug-Radarvorrichtung
Anmeldetag:
12. Februar 2013
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. Januar 2023,
beim Bundespatentgericht eingegangen am selben
Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 7. Februar 2023,
beim Bundespatentgericht eingegangen am selben
Tag,
Beschreibungsseiten 4
bis
vom
31. Januar 2023,
beim
Bundespatentgericht
eingegangen am selben Tag
Zeichnungen:
Figuren 1, 2A, 2B, 3A, 3B 4A, 4B, 4C vom
14. März 2013, beim DPMA eingegangen am
selben Tag
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 202 227.1 und der
Bezeichnung „Fahrzeug-Radarvorrichtung“ ist am 12. Februar 2013 in englischer
Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden und
nimmt die Priorität der
japanischen Voranmeldung JP 2012-028568 vom
13. Februar 2012 in Anspruch. Die deutsche Übersetzung der Anmeldeunterlagen
wurde am 14. März 2013 beim DPMA eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01S des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung vom 14. Oktober 2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1
(in der Fassung vom 5. Oktober 2021) für den Fachmann in naheliegender Weise
aus den Druckschriften
D1 US 2003/0142007 A1 und
D3 US 2010/0169015 A1
ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Dezember 2021 beim DPMA
eingegangene Beschwerde der Anmelderinnen zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz
vom 11. Februar 2022 begründet haben.
Mit Schreiben des Senats vom 14. Dezember 2022 wurden die Anmelderinnen
darauf hingewiesen, dass noch – näher aufgeführte – Korrekturen und Änderungen
der Patentansprüche und Beschreibungsunterlagen erforderlich seien, um zu
erteilungsfähigen Unterlagen zu gelangen.
Daraufhin haben die Anmelderinnen zu 1) und 2) mit Schriftsätzen vom
31. Januar 2023 und 7. Februar 2023 überarbeitete Unterlagen eingereicht. Sie
beantragten zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01S des DPMA vom
14. Oktober 2021 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der
Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. Januar 2023,
beim BPatG eingegangen am selben Tag,
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 7. Februar 2023,
beim BPatG eingegangen am selben Tag,
Beschreibungsseiten
bis
vom
31. Januar 2023, beim BPatG eingegangen am
selben Tag,
Zeichnungen:
Figuren 1, 2A, 2B, 3A, 3B 4A, 4B, 4C vom
14. März 2013, beim DPMA eingegangen am
selben Tag.
Der Patentanspruch 1 vom 31. Januar 2023 lautet:
1.
Fahrzeug-Radarvorrichtung (2) zum Senden von Radarwellen nach
außerhalb eines Fahrzeugs, an dem die Radarvorrichtung befestigt
ist, wobei das Fahrzeug nachstehend als Radarträgerfahrzeug
bezeichnet wird, und zum Empfangen der von einem Objekt
reflektierten Radarwellen, um Information über das Objekt zu
gewinnen, wobei die Radarvorrichtung aufweist:
-
-
-
eine Zielerfassungseinheit (371), welche die Radarwellen sendet
und empfängt, um Positionen von die Radarwellen reflektierenden
Zielen zu erfassen;
eine Objektpositionsbestimmungseinheit (374), die eine Position
des die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der
von der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Positionen der Ziele
bestimmt;
eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit (372), die eines der von der
Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele wählt, das eine
vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur
Bestimmung
eines
Repräsentanten
der
von
der
Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele erfüllt;
-
eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373), die, von den von der
Zielerfassungseinheit (371) erfassten Zielen, Ziele wählt, die eine
vorbestimmte
Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung
zur
Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit (371)
erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative Ziel
gehört, erfüllen, wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von
der Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373) gewählt werden und sich
vom repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen eine Gleiches-
Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu dem jedes Ziel der
Gleiches-Objekt-Zielgruppe
gehört,
als
ein
bestimmtes
Reflexionsobjekt bezeichnet wird; und
-
eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375), die bestimmt,
ob oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer
oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-
Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt wird, dass das
Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer oder gleich dem
vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-Fahrzeug-Bestimmung
ist, bestimmt, dass das bestimmte Reflexionsobjekt ein großes
Fahrzeug ist, wobei die Radarvorrichtung dazu konfiguriert ist, eine
Position des bestimmten Reflexionsobjekts zu bestimmen,
nachdem bestimmt wurde, ob oder nicht das vorausfahrende
Fahrzeug ein großes Fahrzeug ist;
die Radarvorrichtung
ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit (376) aufweist, die dann, wenn von der Großes-
Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375) bestimmt wird, dass das
bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug
ist, den
Zielerfassungsbereich vergrößert; und
-
die Objektpositionsbestimmungseinheit (374) eine Position des
Zielerfassungsbereichs derart festlegt, dass alle der Ziele der
Gleiches-Objekt-Zielgruppe
in
dem
Zielerfassungsbereich
enthalten
sind,
bevor
die Position
des
bestimmten
Reflexionsobjekts bestimmt wird.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden die folgenden weiteren Druckschriften
genannt
D2 US 6 085 151 A,
D4 DE 600 24 949 T2,
sowie die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift
D5 JP H08-27909 A.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen
war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber
1.
Die Erfindung betrifft eine Radarvorrichtung zum Senden und Empfangen
von Radarwellen zur Erfassung eines die Radarwellen reflektierenden Objekts.
In der zugehörigen Beschreibung wird davon ausgegangen, dass eine an einem
Fahrzeug
(Eigenfahrzeug)
befestigte Radarvorrichtung
bekannt sei, die
Radarwellen in einem vorbestimmten Abtastwinkel jedes vorbestimmte Zeitintervall
aussende und die von einem Objekt um das die Radarvorrichtung aufweisende
Fahrzeug herum reflektierten Radarwellen empfange, um so Objekte um das
Eigenfahrzeug herum zu erfassen.
Solch eine Fahrzeug-Radarvorrichtung werde in einem Abstandregelungssystem
(ACC-System; ACC = adaptive cruise control) oder dergleichen verwendet, das
dazu ausgelegt sei, ein vor dem Eigenfahrzeug auf derselben Fahrspur fahrendes
Fahrzeug zu erfassen und eine Fahrzeuggeschwindigkeit des Eigenfahrzeugs
derart zu steuern, dass ein Abstand zwischen dem Eigenfahrzeug und dem
vorausfahrenden Fahrzeug konstant gehalten werde. Um zu verhindern, dass ein
Fahrzeug, das auf einer Fahrspur fahre, die sich von der Fahrspur auf der das
Eigenfahrzeug fährt unterscheide, während einer Kurvenfahrt fehlerhaft als ein
vorausfahrendes Fahrzeug erfasst werde, berechne das am Eigenfahrzeug
befestigte ACC-System, so wie es beispielsweise in der JP H08-27909 A
(Druckschrift D5) beschrieben werde, eine Wahrscheinlichkeit, mit der ein Fahrzeug
vor dem Eigenfahrzeug auf der eigenen Fahrspur fahre.
Die Bezeichnung „Reflexionspunkt" beschreibe einen Punkt oder Ort, an dem
Radarwellen reflektiert werden. Meistens werde eine Position des vorausfahrenden
Fahrzeugs bezüglich des Eigenfahrzeugs unter Verwendung des Reflexionspunkts
bzw. der Reflexionspunkte am Heckabschnitt des vorausfahrenden Fahrzeugs
bestimmt. Das vorausfahrende Fahrzeug könne jedoch nicht nur
Reflexionspunkte am Heckabschnitt aufweisen, sondern ebenso
Reflexionspunkte
im
Innenraum, wie
in der
nebenstehend
wiedergegebenen Figur 4A gezeigt sei. Eine laterale Position (in
Richtung der Breite des Eigenfahrzeugs) des Reflexionspunkts am
Heckabschnitt des vorausfahrenden Fahrzeugs könne,
wie in der nebenstehend wiedergegebenen Figur 4B gezeigt, auch
dann von der Mitte abweichen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug
geradeaus fahre. Dies liege daran, dass sich, da das vorausfahrende
Fahrzeug nicht genau geradeaus fahren könne, ein Blickwinkel
zwischen dem vorausfahrenden Fahrzeug und dem Eigenfahrzeug
über die Zeit ändere oder ein Nicken des Eigenfahrzeugs ein Vor- und Zurückkippen
verursache, wobei die Position des Reflexionspunkts am Heckabschnitt des
vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund der Natur von Millimeterwellen schwanke.
Ferner könne, während einer Kurvenfahrt des vorausfahrenden Fahrzeugs, so wie
sie in der nebenstehend wiedergegebenen Figur 4C gezeigt sei, die
laterale Position des Reflexionspunkts am Heckabschnitt des
vorausfahrenden Fahrzeugs von der lateralen Position vor der
Kurvenfahrt in einer Kurvenrichtung verschoben werden. Von daher
könne – unabhängig davon, ob das vorausfahrende Fahrzeug
geradeaus oder entlang einer Kurve fahre – die erfasste Position des
vorausfahrenden
Fahrzeugs
über
die
Zeit
variieren.
Dementsprechend könne das vorausfahrende Fahrzeug, das auf derselben
Fahrspur wie das Eigenfahrzeug fahre, fehlerhaft als ein auf einer anderen Fahrspur
fahrendes Fahrzeug erfasst werden.
Wenn das vorausfahrende Fahrzeug ein großes Fahrzeug sei (beispielsweise ein
Lkw), sei die Fahrzeugbreite größer als diejenige eines Mittelklassewagens.
Dementsprechend weise das große Fahrzeug einen Abstand zwischen der Mitte
des Heckabschnitts und dem linken/rechten Rand des Heckabschnitts auf, der
größer als derjenige des Mittelklassewagens sei. Dies könne zu einer größeren
Verringerung
in der Genauigkeit bei einer Erfassung der Position des
vorausfahrenden Fahrzeugs führen (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, erster
Absatz bis Seite 3, zweiter Absatz).
Als durch die Erfindung zu lösende Aufgabe ist in der Beschreibung angegeben,
eine Fahrzeug-Radarvorrichtung zu schaffen, die dazu ausgelegt sei, eine
Verringerung in der Genauigkeit bei einer Erfassung einer Position eines
vorausfahrenden Fahrzeugs zu verhindern, die dadurch verursacht werde, dass das
vorausfahrende Fahrzeug ein großes Fahrzeug sei (vgl. Seite 5, letzter Absatz).
2.
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Fahrzeug-Radarvorrichtung gemäß
Patentanspruch 1.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1 Fahrzeug-Radarvorrichtung (2) zum Senden von Radarwellen nach
außerhalb eines Fahrzeugs, an dem die Radarvorrichtung befestigt
ist, wobei das Fahrzeug nachstehend als Radarträgerfahrzeug
bezeichnet wird, und zum Empfangen der von einem Objekt
reflektierten Radarwellen, um Information über das Objekt zu
gewinnen, wobei die Radarvorrichtung aufweist:
M2 - eine Zielerfassungseinheit (371), welche die Radarwellen sendet
und empfängt, um Positionen
von die Radarwellen
reflektierenden Zielen zu erfassen;
M3 - eine Objektpositionsbestimmungseinheit (374), die eine Position
des die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage
der von der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Positionen der
Ziele bestimmt;
M4 - eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit (372), die eines der von
der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele wählt, das eine
vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur
Bestimmung
eines
Repräsentanten
der
von
der
Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele erfüllt;
M5 - eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373), die, von den von der
Zielerfassungseinheit (371) erfassten Zielen, Ziele wählt,
M5.1
die eine vorbestimmte Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung
zur Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie
das repräsentative Ziel gehört, erfüllen,
M5.2
wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von der
Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373) gewählt werden und
sich vom repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen
eine Gleiches-Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu
dem jedes Ziel der Gleiches-Objekt-Zielgruppe gehört, als
ein bestimmtes Reflexionsobjekt bezeichnet wird; und
M6 - eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375), die bestimmt,
ob oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe
größer oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur
Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt
wird, dass das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer
oder gleich dem vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-
Fahrzeug-Bestimmung
ist, bestimmt, dass das bestimmte
Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist,
M7
wobei die Radarvorrichtung dazu konfiguriert ist, eine Position
des bestimmten Reflexionsobjekts zu bestimmen, nachdem
bestimmt wurde, ob oder nicht das vorausfahrende Fahrzeug ein
großes Fahrzeug ist;
M8
die Radarvorrichtung
ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit (376) aufweist, die dann, wenn von der
Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375) bestimmt wird,
dass das bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist,
den Zielerfassungsbereich vergrößert; und
M9
die Objektpositionsbestimmungseinheit (374) eine Position des
Zielerfassungsbereichs derart festlegt, dass alle der Ziele der
Gleiches-Objekt-Zielgruppe
in dem Zielerfassungsbereich
enthalten
sind, bevor die Position des bestimmten
Reflexionsobjekts bestimmt wird.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik
(Diplom oder Master) zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen unter Verwendung von
Radarvorrichtungen verfügt.
4.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:
Der Patentanspruch 1 sieht eine Fahrzeug-Radarvorrichtung vor, die an einem
Fahrzeug angebracht ist und zum Senden von Radarwellen nach außerhalb und
zum Empfangen der von einem Objekt reflektierten Radarwellen dient, um
Information über das Objekt zu gewinnen (Merkmal M1). Bei dem Objekt handelt
es sich beispielsweise um ein Fahrzeug, das dem eigenen Fahrzeug vorausfährt
(vgl. geltende Beschreibung, Seite 11, dritter Absatz).
Die Radarvorrichtung weist eine Zielerfassungseinheit auf, welche die Radarwellen
sendet und empfängt, um Positionen von den die Radarwellen reflektierenden
Zielen zu erfassen (Merkmal M2). Die Bezeichnung „Ziele“ beschreibt im
Sprachgebrauch der vorliegenden Anmeldung identifizierbare Punkte an oder in
einem Objekt,
an
denen
die
Radarwellen
reflektiert
werden
(„Radarwellenreflexionspunkte“ bzw. „Reflexionspunkte“). Es werden in der Regel
mehrere Radarwellenreflexionspunkte von einem Objekt – also mehrere „Ziele“, die
einem Objekt zuordenbar sind – erfasst (vgl. Seite 6, dritter Absatz).
Die Radarvorrichtung weist weiter eine Objektpositionsbestimmungseinheit auf, die
eine Position des die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der
von der Zielerfassungseinheit erfassten Positionen der Ziele bestimmt (Merkmal
M3). Dies bedeutet, dass die Objektposition auf der Grundlage der
Reflexionspunkte bestimmt wird, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden
können.
Die Mittel bzw. Einheiten der Radarvorrichtung zur Bestimmung der Objektposition
sind anhand ihrer Funktion in den folgenden Merkmalen des Patentanspruchs 1
näher beschrieben:
Die Radarvorrichtung weist eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit auf, die eines der
von der Zielerfassungseinheit erfassten Ziele als repräsentatives Ziel auswählt, das
eine vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung erfüllt (Merkmal
M4). Dieses Ziel dient dann als repräsentatives Ziel für ein erfasstes Objekt. Aus
den erkannten Zielen (d. h. den identifizierten Reflexionspunkten) wird ein Punkt als
„repräsentatives Ziel“ ausgewählt, wobei es sich beispielsweise um das Ziel handelt,
das dem eigenen Fahrzeug am nächsten ist (vgl. Figur 2B, Schritt S110; Seite 18
bis 19, seitenüberbrückender Absatz).
Die Radarvorrichtung weist weiter eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit auf, die
Ziele aus den von der Zielerfassungseinheit erfassten Zielen auswählt (Merkmal
M5), die zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative Ziel gehören. Dabei erfolgt
die Auswahl anhand einer vorbestimmten Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung
(Merkmal M5.1). Merkmal 5.2 definiert den Begriff „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ als
diejenigen Ziele (d. h. die Reflexionspunkte), die von der Gleiches-Objekt-
Zielwähleinheit als zum gleichen Objekt gehörend ausgewählt werden (und sich
vom „repräsentativen Ziel“ des Objekts unterscheiden), und die Bezeichnung
„bestimmtes Reflexionsobjekt“ als das Objekt, zu dem jedes Ziel der Gleiches-
Objekt-Zielgruppe gehört. Kriterien für die Auswahl der Ziele eines Objekts sind
Ziele, die bezüglich der Differenz ihrer Längsposition, Querposition und der relativen
Geschwindigkeit zum repräsentativen Ziel unter einem jeweils vorbestimmten
Schwellenwert liegen (vgl. Figur 2B, Schritt S120; Seite 19, zweiter und dritter
Absatz).
Die Radarvorrichtung weist weiter eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit auf,
die bestimmt, ob oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer
oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-Fahrzeug-
Bestimmung ist (Merkmal M6). Die Bezeichnung „ein Maß der Ziele der Gleiches-
Objekt-Gruppe“ (in der englischsprachigen Fassung der Anmeldeunterlagen: „an
extent of the targets of the same-object group“) versteht der Fachmann als
Eigenschaft der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe, bspw. die Differenz ihrer
Längsposition, Querposition und/oder der
relativen Geschwindigkeit zum
repräsentativen Ziel.
Wenn das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer oder gleich dem
vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-Fahrzeug-Bestimmung
ist, wird
bestimmt, dass das bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist. Mit dieser
Maßnahme wird mittels der Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit die erste
Zuordnung von „Objekten“ zu „Fahrzeugen“ vorgenommen. Im Ausführungsbeispiel
zu Figur 2B werden in Schritt S130 die Ziele aus den nach Merkmalsgruppe M5 zum
Objekt gehörenden Zielen (d. h. aus der „Gleiches-Objekt-Gruppe“) identifiziert,
welche die geringste bzw. die größte Entfernung zum eigenen Fahrzeug aufweisen.
Zu diesen beiden Zielen wird deren (als „Gleiches-Objekt-Länge“ bezeichnete)
Längspositionsdifferenz berechnet. Diese Längspositionsdifferenz dient dann in
Schritt S140 zur Entscheidung, ob es sich bei dem zugehörigen Objekt um ein
großes Fahrzeug handelt
(Schritt S150), d. h. es wird überprüft, ob die
Längspositionsdifferenz größer oder gleich einer vorbestimmten Gleiches-Objekt-
Schwellenwertlange zur Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist (vgl. Fig. 2B, Schritte
S130 bis S150; Seite 19, letzter Absatz bis Seite 20, zweiter Absatz).
Die Ermittlung gemäß Merkmal M6, dass ein großes Fahrzeug vorliegt, setzt voraus,
dass
bereits
die Bestimmung
einer
„Gleiche-Objekt-Gruppe“ gemäß
Merkmalsgruppe M5 erfolgt ist.
Die Radarvorrichtung ist dazu konfiguriert, eine Position des bestimmten
Reflexionsobjekts zu bestimmen, nachdem bestimmt wurde, ob das vorausfahrende
Fahrzeug ein großes Fahrzeug ist oder nicht (Merkmal M7). Dieser beschriebenen
Abfolge (nachdem…) entnimmt der Fachmann, dass die Objektpositionsbestimmungseinheit zur Bestimmung der Position des Objekts (Schritt S190) so
eingerichtet ist, dass sie das Ergebnis der Bestimmung der Größe des bestimmten
Objekts bzw. Fahrzeugs voraussetzt (Schritt S150). Die Entscheidung, ob das
Objekt ein großes Fahrzeug ist oder nicht (Merkmal M6; Schritt S140), setzt
wiederum voraus, dass bereits eine Gleiches-Objekt-Zielgruppe bestimmt wurde
(Merkmalsgruppe M5).
Die Radarvorrichtung weist ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit
auf, die den Zielerfassungsbereich dann vergrößert, wenn von der Großes-
Fahrzeug-Bestimmungseinheit
bestimmt wird,
dass
das
bestimmte
Reflexionsobjekt
ein
großes
Fahrzeug
ist
(Merkmal M8).
Der
„Zielerfassungsbereich“ wird in der Beschreibung auch als „Reflexionspunkterfassungsbereich“ bezeichnet. Die vorliegende Anmeldung unterscheidet in ihrem
Ausführungsbeispiel zwischen einem Zielerfassungsbereich für kleine Fahrzeuge
und einem Zielerfassungsbereich für große Fahrzeuge (vgl. Seite 20, dritter Absatz).
Anspruch 1 befasst sich lediglich mit der Bestimmung, ob die ermittelten Ziele eines
Objekts die Bedingung für ein großes Fahrzeug erfüllen oder nicht. Das
Radarsystem nach Anspruch 1 ist jedoch nicht auf die Verwendung einer
bestimmten Anzahl und Art von Zielerfassungsbereichen beschränkt.
Die in Merkmal M8 beschriebene Abfolge (…dann, wenn…) versteht der Fachmann
als funktionale Einrichtung der Zielerfassungsbereichsänderungseinheit, welche die
Entscheidung voraussetzt, ob das Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist oder
nicht.
Bevor die Position des bestimmten Reflexionsobjekts bestimmt wird, legt die
Objektpositionsbestimmungseinheit eine Position des Zielerfassungsbereichs
derart
fest, dass alle der Ziele der Gleiches-Objekt-Zielgruppe
in dem
Zielerfassungsbereich enthalten
sind
(Merkmal M9). Das
„bestimmte
Reflexionsobjekt“ ist nach Merkmal 5.2 das Objekt, zu dem alle Ziele der Gleiches-
Objekt-Zielgruppe gehören. Merkmal M9 setzt das Vorliegen einer Gleiches-Objekt-
Zielgruppe (Merkmalsgruppe M5) und eines Zielerfassungsbereichs voraus. Die
Funktionalität der Objektpositionsbestimmungseinheit nach Merkmal M9
ist
unabhängig davon, ob ermittelt wurde, dass das vorausfahrende Fahrzeug ein
großes Fahrzeug ist oder nicht (Merkmal M6). Sofern jedoch eine Entscheidung
erfolgt, dass das vorausfahrende Fahrzeug ein großes Fahrzeug ist (Merkmal M6),
basiert die Positionsbestimmung des bestimmten Objekts bzw. Fahrzeugs gemäß
Merkmal M7 auf der Anpassung des Zielerfassungsbereichs gemäß Merkmal M8 in
Verbindung mit Merkmal M9.
Die Position des Zielerfassungsbereichs (auch „Reflexionspunkterfassungsbereich“) wird so festgelegt, dass alle Ziele des Objekts (d. h. alle Ziele der
Gleiches-Objekt-Zielgruppe) in diesem Bereich liegen. Die so festgelegte Position
des Zielerfassungsbereichs wird dann als Position des vorausfahrenden Fahrzeugs
bezeichnet (vgl. Figur 2B, Schritt S190; Seite 21, zweiter Absatz).
Der „Zielerfassungsbereich“ (Reflexionspunkterfassungsbereich) ist daher nicht mit
der „Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung“ zu verwechseln, welche gemäß der
Merkmalsgruppe M5 bei der Bestimmung der Gleiches-Objekt-Zielgruppe
verwendet wird (vgl. auch Figur 2B, Schritt S120; Seite 19, zweiter und dritter
Absatz). Denn während eine Gruppierung von Zielen (d. h. die Gruppierung bzw.
Clusterbildung von Reflexionspunkten) für ein Objekt anhand einer „Gleiches-
Objekt-Zielwählbedingung“ vorgesehen ist (vgl. Merkmalsgruppe M5), erfolgt die
Verwendung des „Zielerfassungsbereichs“ nur gemäß Merkmal M9 und dient der
Bestimmung der Position des bestimmten Objekts (bzw. des vorausfahrenden
Fahrzeugs).
5.
Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht
und sind damit zulässig (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 wurde gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung um die
Merkmale M7, M8 und M9 ergänzt, die weiteren Merkmale sind unverändert.
Merkmal M7 basiert auf Seite 21, vorletzter Absatz, der Beschreibung vom
Anmeldetag. Merkmal M8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 5. Dieser war
auf den ursprünglichen Anspruch 4 rückbezogen, der als Merkmal M9 ebenfalls in
Patentanspruch 1 aufgenommen wurde. Aus der ursprünglichen Zweckangabe „um
so…“ ergibt sich das Festlegen des Zielerfassungsbereichs als Voraussetzung für
die Positionsbestimmung.
Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen
inhaltlich den ursprünglichen
Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 10 und sind gegenüber der ursprünglich eingereichten
Fassung in ihren Rückbezügen aufgrund der Streichung der ursprünglichen
Ansprüche 4 und 5 angepasst. In den Ansprüchen 2 und 3 wurde die Übersetzung
basierend auf den ursprünglich
in englischer Sprache eingereichten
Anmeldeunterlagen vereinheitlicht.
In der Beschreibung wurde die Übersetzung einzelner Begriffe basierend auf den
ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Anmeldeunterlagen vereinheitlicht
und eine Würdigung des Standes der Technik ergänzt. Zudem wurden gegenüber
der ursprünglichen Fassung Abschnittsüberschriften und der letzte, sich auf eine
frühere Anspruchsfassung beziehende Beschreibungsabsatz gestrichen. Die
Streichungen haben keine Auswirkungen auf die Gesamtoffenbarung oder die
Auslegung der Patentansprüche und sind daher zulässig.
Die Figuren 1, 2A, 2B, 3A, 3B 4A, 4B, 4C sind gegenüber der ursprünglich
eingereichten deutschsprachigen Fassung unverändert.
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).
6.1
Druckschrift D3 (US 2010/0169015 A1) betrifft ein Verfahren und eine
Vorrichtung zum Erkennen von Körpern bzw. Objekten (body detection bzw. detects
targets) mittels einer Radarvorrichtung (vgl. Absätze 0003, 0012, 0035-0037). Die
Erkennung umfasst das Gruppieren von Reflexionspunkten (acquisition points), die
mittels der Radarvorrichtung erfasst wurden (vgl. Absatz 0013). Die Gruppierung
erfolgt nach einer ersten Ausführungsform anhand der Bewegung der
Reflexionspunkte (vgl. Absatz 0014), oder nach einer zweiten Ausführungsform
anhand eines vordefinierten Rahmens in Form eines Fahrzeugs (a frame
commensurate with a shape of a body that is handled as a detection object; vgl.
Absatz 0015). Der Rahmen kann unter Verwendung einer Bildverarbeitungseinrichtung festgelegt werden (vgl. Absätze 0122 ff).
Der Begriff „Ziel“ (target) wird in Druckschrift D3 nicht einheitlich verwendet.
Einerseits bezeichnet er „Objekte“ im Sinne der vorliegenden Anmeldung (vgl.
Absätze 0035-0037: „…targets (other vehicles, bicycles, pedestrians, buildings,
etc.)“). Andererseits wird er beispielsweise in den Absätzen 0113, 0114 und 0118
auch für einzelne Reflexionspunkte verwendet.
In der Regel werden die
Reflexionspunkte (bzw. „Ziele“ im Sprachgebrauch der vorliegenden Anmeldung) in
Druckschrift D3 als „Erfassungspunkte“ (acquisition points) bezeichnet.
Die Druckschrift D3 offenbart dem Fachmann – ausgedrückt in den Worten des
Patentanspruchs 1 – eine
M1 Fahrzeug-Radarvorrichtung („radar device“) zum Senden von
Radarwellen nach außerhalb eines Fahrzeugs, an dem die
Radarvorrichtung befestigt ist, wobei das Fahrzeug nachstehend
als Radarträgerfahrzeug bezeichnet wird, und zum Empfangen der
von einem Objekt reflektierten Radarwellen, um Information über
das Objekt zu gewinnen, wobei die Radarvorrichtung aufweist:
M2 - eine Zielerfassungseinheit, welche die Radarwellen sendet und
empfängt, um Positionen von die Radarwellen reflektierenden
Zielen zu erfassen;
vgl. Absatz 0006, 0007: „The vehicle-mounted radar device
sometimes obtains a plurality of acquisition points when
bodies present around the host vehicle are detected…“, in
Verbindung mit den Absätzen 0035-0037: „…detects
targets (other vehicles, bicycles, pedestrians, buildings,
etc.”);
M3 - eine Objektpositionsbestimmungseinheit, die eine Position des
die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der
von der Zielerfassungseinheit erfassten Positionen der Ziele
bestimmt;
vgl. Absätze 0042-0044: „The target processing portion 21
calculates target information, such as the position of a
target…“, und Absatz 0083 in Verbindung mit vgl. Absatz
0012: „a body detection apparatus … that are capable of
accurately grouping objects that a radar device has
detected“;
M4 - eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit, die eines der von der
Zielerfassungseinheit erfassten Ziele wählt, das eine
vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur
Bestimmung
eines
Repräsentanten
der
von
der
Zielerfassungseinheit erfassten Ziele erfüllt;
vgl. Absatz 0113: „…a target that is near the host vehicle
VM may be used as a reference for the grouping (i.e., a
representative target)“, sowie Absatz 0118: „…the collision
determination portion 24 may make a determination on the
basis of only the representative target of grouped targets,
that is, in the example shown in FIG. 13, only the piece of
target information ir1 (K) of the target represented by target
No. Tr1 that is the nearest to the host vehicle VM among
the targets on the vehicle VOA…“;
Hierbei wird der Begriff „target“ jeweils abweichend von der
Definition in den Absätzen 0035-0037 („other vehicles,
bicycles, pedestrians, buildings, etc.”) als einer der
Reflexionspunkte (Tr1) bzw.
„Ziele“
im Sinne der
vorliegenden Anmeldung verwendet;
M5 - eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit, die, von den von der
Zielerfassungseinheit erfassten Zielen, Ziele wählt,
M5.1
die eine vorbestimmte Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung zur
Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit
erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative
Ziel gehört, erfüllen,
M5.2 wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von der Gleiches-
Objekt-Zielwähleinheit gewählt werden
und
sich
vom
repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen eine Gleiches-
Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu dem jedes Ziel der
Gleiches-Objekt-Zielgruppe gehört, als ein bestimmtes
Reflexionsobjekt bezeichnet wird;
vgl. Absatz 0014: „…a plurality of targets detected by the
radar device may be grouped on the basis of characteristics
of movement of
the
targets, and characteristics of
movement of the host vehicle. Therefore, the bodies
detected by the radar device may be accurately grouped,
so that acquisition points obtained from one and the same
body may be appropriately determined as being acquisition
points of the same body“; bzw. Absatz 0015: „…calculating
a movement direction of each of acquisition points by using
signals that show the acquisition points that are obtained
through detection of a body around the vehicle; and presetting a frame commensurate with a shape of a body that
is handled as a detection object, and pre-setting for the
frame a reference traveling direction as a traveling direction
assumed on the body, and determining, among the
acquisition points, acquisition points present within the
flame whose reference traveling direction is aligned with the
movement direction, as being acquisition points of a single
body”, jeweils in Verbindung mit Absatz 0113, letzter Satz:
„…a target that is near the host vehicle VM may be used as
a reference for the grouping (i.e., a representative target)“;
M6teilw. - eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit, die bestimmt, ob
oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe
größer oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur
Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt
wird, dass das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe
größer oder gleich dem vorbestimmten Schwellenwert zur
Großes-Fahrzeug-Bestimmung
ist, bestimmt, dass das
bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist,
Gemäß Absatz 0122 sind Mittel vorhanden, um zu
bestimmen, ob ein Objekt (body) ein großes Fahrzeug
(large-size vehicle) ist: „For example, in the case where
the image processing device estimates that a body that
is longer than a typical automobile is present in the
neighboring area forward of the host vehicle VM, the
length H of the frame SP may be set to the length of that
large-size vehicle (bus or the like)“. Diese Entscheidung
basiert nach Druckschrift D3
jedoch nicht auf
Reflexionspunkten bzw. Zielen einer (zuvor bestimmten)
Gleiches-Objekt-Gruppe,
die
gemeinsam
ein
bestimmtes Objekt bilden, sondern auf der Auswertung
eines
erfassten
Bildes
durch
eine
Bildverarbeitungseinrichtung. Die Bilderfassung zum
Identifizieren eines großen Fahrzeugs
ist zudem
Grundlage der Festlegung eines Rahmens und bildet
damit
die Grundlage
der Gruppierung
von
Reflexionspunkten (vgl. Absatz 0126 in Verbindung mit
den Absätzen 0013, 0015);
M7
wobei die Radarvorrichtung dazu konfiguriert ist, eine Position
des bestimmten Reflexionsobjekts zu bestimmen, nachdem
bestimmt wurde, ob oder nicht das vorausfahrende Fahrzeug ein
großes Fahrzeug ist;
Da der Zielerfassungsbereich (frame) in Druckschrift D3
bereits vor der Gruppierung von Reflexionspunkten
festgelegt wird (pre-set), erfolgt dies zwangsläufig auch
bevor die Position des Objekts bzw. Fahrzeugs (target bzw.
body) bestimmt wird; vgl. Absätze 0042-0045, 0083 und
0013, 0015 in Verbindung mit Absatz 0122 ff;
M8
die Radarvorrichtung
ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit aufweist, die dann, wenn von der Großes-
Fahrzeug-Bestimmungseinheit bestimmt wird, dass das
bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist, den
Zielerfassungsbereich vergrößert;
vgl. Absatz 0013: „…determination portion that pre-sets a
frame commensurate with a shape of a body as a detection
object“; und Absatz 0015:
„…pre-setting a
frame
commensurate with a shape of a body that is handled as a
detection object“, in Verbindung mit Absatz 0126: „… the
frame may be made suitable to bodies (passenger
automobiles, large-side vehicles, busses, etc.)“ und Absatz
0122;
M9teilw. - die Objektpositionsbestimmungseinheit eine Position des
Zielerfassungsbereichs derart festlegt, dass alle der Ziele der
Gleiches-Objekt-Zielgruppe
in dem Zielerfassungsbereich
enthalten sind,
bevor die Position des bestimmten
Reflexionsobjekts bestimmt wird.
Der Zielerfassungsbereich bzw. Rahmen (frame) wird
(zwangsläufig)
vor
der
(eigentlichen) Positionsbestimmung festgelegt, da er bereits zur Gruppierung
einer
„Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ verwendet wird.
Jedoch wird der Zielerfassungsbereich bzw. Rahmen
(frame) und seine Position in Druckschrift D3 nicht
dadurch festgelegt, dass alle der Ziele der Gleiches-
Objekt-Zielgruppe enthalten sind. Vielmehr wird erst der
Rahmen bestimmt, bspw. mittels Bildauswertung (presetting a frame…, vgl. Absatz 0015 in Verbindung mit
Absatz 0126). Dieser Rahmen dient dann zur Bestimmung
derjenigen Reflexionspunkte (acquisition points), die zu
einem bestimmten Objekt gehören.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D3,
da ein Zielerfassungsbereich bzw. Rahmen
(frame) nicht anhand der
Reflexionspunkte (acquisition points bzw. targets nach Absatz 0113) festgelegt
wird, sondern auf Basis einer Bilderfassung und -auswertung, und der
Zielerfassungsbereich nicht so festgelegt wird, dass alle Reflexionspunkte bzw.
Ziele einer
„Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ darin enthalten sind, sondern die
Reflexionspunkte „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ erst unter Verwendung des vorher
bestimmten Zielerfassungsbereich (frame) gruppiert werden.
6.2
Druckschrift
D1
(US 2003/0142007 A1)
betrifft
ein
Abstandregelungssystem (vehicle-to-vehicle distance control) für ein Fahrzeug, das
auf der Verwendung eines Radarsystems zum Erfassen von Abstand und
Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs basiert (vgl. Absatz 0002:
„…the distance and relative velocity with respect to the vehicle ahead and the actual
position of the vehicle ahead are detected“).
Die Druckschrift D1 offenbart dem Fachmann – ausgedrückt in den Worten des
Patentanspruchs 1 – eine
M1 Fahrzeug-Radarvorrichtung (a vehicle-mounted radar system) zum
Senden von Radarwellen nach außerhalb eines Fahrzeugs, an dem
die Radarvorrichtung befestigt
ist, wobei das Fahrzeug
nachstehend als Radarträgerfahrzeug bezeichnet wird, und zum
Empfangen der von einem Objekt reflektierten Radarwellen, um
Information über das Objekt zu gewinnen,
vgl. Absatz 0002: „…a vehicle-mounted radar system, which
projects a radar beam forward and thereby detects an object
such as a vehicle traveling ahead …“, in Verbindung mit
Absatz 0052 und den Figuren 5 und 6;
wobei die Radarvorrichtung aufweist:
M2 - eine Zielerfassungseinheit, welche die Radarwellen sendet und
empfängt, um Positionen von die Radarwellen reflektierenden
Zielen zu erfassen;
vgl. Absatz 0002: „Using such a radar system, the distance
and relative velocity with respect to the vehicle ahead and
the actual position of the vehicle ahead are detected to
control the vehicle-to-vehicle distance”, in Verbindung mit
Absatz 0052;
M3 - eine Objektpositionsbestimmungseinheit, die eine Position des
die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der
von der Zielerfassungseinheit erfassten Positionen der Ziele
bestimmt;
vgl. Absatz 0074: „…the position of the control target can
be located” in Verbindung mit Absatz 0052 und Figur 12;
M4 - eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit, die eines der von der
Zielerfassungseinheit erfassten
Ziele wählt, das eine
vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur
Bestimmung
eines
Repräsentanten
der
von
der
Zielerfassungseinheit erfassten Ziele erfüllt;
vgl. Absatz 0074: „…the angle of the peak occurring due to
the reflection from the point whose detected distance is the
shortest is taken as the peak representing the target.”;
M5 - eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit, die, von den von der
Zielerfassungseinheit erfassten Zielen, Ziele wählt,
M5.1
die eine vorbestimmte Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung zur
Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit
erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative
Ziel gehört, erfüllen,
M5.2teilw. wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von der
Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit gewählt werden und sich vom
repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen eine Gleiches-
Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu dem jedes Ziel
der Gleiches-Objekt-Zielgruppe gehört, als ein bestimmtes
Reflexionsobjekt bezeichnet wird;
vgl. Absätze 0069-0074: „…then it is determined that the
two peaks are due to the reflections from the same
target“ und Figur 12;
Eine Gruppierung als solche folgt zwar zumindest implizit
aus einer Auswertung der Intensität der erfassten
Reflexionspunkte (peaks) bei der Positionsbestimmung
eines Objekts, da – abhängig von der Intensität der
einzelnen Peaks im Sinne einer „Gleiches-Objekt-
Zielwählbedingung“ – ein repräsentativer Winkel für eine
Gruppe von Reflexionspunkten (peaks) bestimmt wird
(vgl. Absätze 0009, 0011, 0013). Eine „Gleiches-Objekt-
Zielgruppe“ im Hinblick auf eine weitere Verwendung wie
in Merkmal M6 des vorliegenden Anspruchs kann der
Druckschrift D1 aber nicht entnommen werden.
M6teilw. - eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit, die bestimmt, ob
oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe
größer oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur
Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt
wird, dass das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe
größer oder gleich dem vorbestimmten Schwellenwert zur
Großes-Fahrzeug-Bestimmung
ist, bestimmt, dass das
bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist
Das vorstehend zitierte Ausführungsbeispiel zu Figur 12 stellt eines von mehreren
Beispielen zum (zuverlässigen) Identifizieren eines Objekts als ein Fahrzeug für den
Fall eines großen Fahrzeugs bzw. das (zuverlässige) Erkennen der Position eines
solchen großen Fahrzeugs dar. Die Ausführungsbeispiele (embodiment 1 –
embodiment 3) dienen jedoch nicht der Unterscheidung zwischen kleinen und
großen Fahrzeugen, sondern vielmehr als Vorgehensweise, wie die Position von
Fahrzeugen einschließlich großer Fahrzeuge sicher erkannt werden kann. Denn
Druckschrift D1 weist in Absatz 0115 ausdrücklich darauf hin, dass die
(vorstehenden) Ausführungsbeispiele, die sich auf die Auswertung mehrerer
Reflexionspunkte (peaks) eines möglicherweise einzelnen Objekts beziehen, nicht
allein für große Fahrzeuge gelten. Daher liefert das Beispiel zu Figur 12 keinen
Beleg für das Identifizieren eines großen Fahrzeugs in Abgrenzung zu anderen
Fahrzeugen (vgl. Absatz 0115):
“The above embodiments have been described for the case where the
target is a large vehicle, but it should be understood that the target that
gives rise to a plurality of peaks in the reception level is not limited to a
large vehicle. It should also be noted that the target that reflects beams
from differently located parts is not limited to a large vehicle. Accordingly,
in the present invention, the target is not limited to a large vehicle“.
Auch die in Druckschrift D1 genannten Ziele umfassen nicht das Erkennen eines
Objekts als großes Fahrzeug in Abgrenzung zu anderen Fahrzeugen (vgl. Absatz
0006):
-
“… to be able to correctly locate the center of a target even when the
target is a large vehicle.
- … to be able to identify whether reflections arriving at the radar are
from the same target or not, even when the target is a large vehicle
- … not to erroneously recognize a vehicle traveling in the neighboring
lane
- … to accomplish efficient pairing between the peak signals of the
beams reflected from a plurality of different portions of the same
target.“
Die Merkmale M7 bis M9, welche das Identifizieren eines Objekts als großes
Fahrzeug voraussetzen, fehlen daher bei den Vorrichtungen der Druckschrift D1.
Nach Druckschrift D1 werden die Radarsensoren nicht dazu verwendet, um auch
ein Großes-Fahrzeug zu bestimmen. Druckschrift D1 befasst sich nicht mit dem
(gezielten) Identifizieren eines Fahrzeugs als großes Fahrzeug, sondern damit, wie
ein Objekt identifiziert bzw. dessen Position bestimmt werden kann, auch wenn es
sich um ein großes Fahrzeug handelt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D1.
6.3
Druckschrift D2 (US 6 085 151 A) befasst sich mit einem System zur
vorausschauenden Kollisionserkennung (Predictive Collision Sensing System) und
Auslösung von Airbags. Druckschrift D2 unterscheidet sich aufgrund dieser
Zielsetzung vom vorliegenden Radarsystem in den Anforderungen, die an ein
solches System zu stellen sind, insbesondere dem Erfassungsbereich (d. h. dem
Winkelbereich, in dem sich relevante Objekte befinden können) und der Zahl der zu
verfolgenden Objekte (nur vorausfahrendes Fahrzeug im Patentanspruch 1 der
vorliegenden Anmeldung, dutzende Objekte in Druckschrift D2).
Druckschrift D2 sieht eine Gruppierung (clustering) von Sensorergebnissen (sensor
reports) vor. Diese Gruppierung basiert auf Entfernung, Winkel und Geschwindigkeit
einzelner Ziele, die zu einem Objekt zusammengefasst werden können (vgl. Spalte
12, Zeilen 5 bis 21). Dies beschreibt in allgemeiner Form sinngemäß die
Bestimmung einer „Gleiches-Objekt-Gruppe“ vergleichbar der Merkmalsgruppe
M5. Hinsichtlich der Größe der betrachteten Objekte (target bzw. object) ist
vorgesehen, dass die Ausdehnung des Objekts (cross-range extent) für eine
Gruppe von Sensorergebnissen, die ein gemeinsames Objekt beschreiben,
bestimmt wird (vgl. Spalte 12, Zeilen 23 bis 26). Damit dürfte sinngemäß ein Maß
für das Objekt, also für die „Ziele“ einer „Gleiches-Objekt-Gruppe“ bestimmt werden
(vgl. Merkmal M6).
Druckschrift D2 ist
jedoch keine Verwendung dieser Größeninformation zum
Verbessern der Positionsbestimmung eines betrachteten Objekts zu entnehmen
(vgl. Merkmale M6 bis M8), vielmehr dient die Größenbestimmung im Wesentlichen
der Unterscheidung zwischen kleinen und potenziell gefährlichen großen Objekten
(vgl. Spalte 12, Zeilen 43 bis 46).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D2.
6.4
Druckschrift D4
(DE 600 24 949 T2)
befasst
sich mit
einem
Objekterkennungsgerät für ein Abstandsregelsystem bzw. für einen adaptiven
Geschwindigkeitsregler, der mit Radarsignalen arbeitet.
Zwar ist Druckschrift D4 sinngemäß eine „Große-Fahrzeug-Bestimmungseinheit“ zu
entnehmen, da verschiedene Fahrzeugtypen unterschieden werden können (vgl.
Absätze 0042, 0043). Die beiden Ausführungsformen der Druckschrift D4
unterscheiden sich
jedoch grundlegend vom vorliegend beanspruchten
Gegenstand:
- Die erste Ausführungsform (vgl. Absätze 0016 bis 0022 und 0039 bis 0052)
beruht darauf, dass das Frequenzspektrum für die jeweilige Empfangsrichtung
(Bereichsrichtungsmuster), d. h. jedes Antennensignal der mehreren Antennen,
mit Bereichsrichtungsmustern verglichen wird, die für verschiedene Objekte
gespeichert sind (vgl. Absätze 0042, 0043). Damit fehlt eine Auswertung der
Position
einzelner Reflexionspunkte
(„Ziele“
im Sprachgebrauch der
vorliegenden Anmeldung) und deren Gruppierung zur Bestimmung der Position
einzelner Objekte anhand dieser Gruppen (vgl. Merkmale M3 bis M5, M9).
- Die zweite Ausführungsform (Absätze 0023, 0024 und 0053 bis 0066) dient nicht
zur Unterscheidung der Größe vorausfahrender Fahrzeuge, sondern zur
Unterscheidung zwischen vorausfahrenden Fahrzeugen unabhängig von ihrer
Größe. Dazu werden die o. g. Frequenzspektren von jeweils zwei benachbarten
Empfangsrichtungen
verglichen
(Bereichsrichtungsmuster)
und
bei
ausreichender Ähnlichkeit als zu einem Fahrzeug gehörend
identifiziert
(Clusterbildung)
(vgl. Absätze 0024, 0054). Damit
fehlt der zweiten
Ausführungsform einerseits ein Identifizieren großer Fahrzeuge selbst (vgl.
Merkmale M6 bis M8), andererseits aber auch die Auswertung der Position
einzelner Reflexionspunkte („Ziele“
im Sprachgebrauch der vorliegenden
Anmeldung) und deren Gruppierung zur Bestimmung der Position eines Objekts
entsprechend dieser Gruppe (vgl. Merkmale M3 bis M5, M9).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D4
6.5
Bei Druckschrift D5 (JP H08-279099 A) handelt es sich um ein bereits in
der Beschreibungseinleitung genanntes Dokument, das dort als Beispiel für ein
Abstandregelungssystem (ACC-System; ACC = adaptive cruise control) genannt ist
(vgl. Beschreibung, Seite 1-2, seitenüberbrückender Absatz). Druckschrift D5
beschäftigt sich – über die Verwendung von Radarsystemen
in einem
Abstandregelungssystem hinaus – nicht mit Maßnahmen zur Anpassung der
Auswertung an unterschiedlich große Fahrzeuge.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D5.
7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik.
7.1
Dem Fachmann ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von
Druckschrift D3 in Zusammenschau mit Druckschrift D1 (oder einer anderen
der vorliegenden Druckschriften) nicht nahegelegt.
a)
Der wesentliche Unterschied zwischen Druckschrift D3 und dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 liegt darin, dass nach Druckschrift D3 das Identifizieren
eines großen Fahrzeugs durch eine Bilderfassungseinrichtung (image processing
device) erfolgt (vgl. Absätze 0122 ff.) und nicht anhand einer als „Gleiches-Objekt-
Gruppe“ bzw. „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ bezeichneten gruppierten Menge von
Reflexionspunkten (acquisition points). Damit ist das Merkmal M6 allenfalls teilweise
erfüllt.
Daraus folgt zudem, dass nach der Lehre der Druckschrift D3 – aufgrund des
Unterschieds
bei
der
Bestimmung
des
Rahmens
(frame)
als
„Zielerfassungsbereich“ durch Bilderfassung – eine Anpassung des Zielerfassungsbereichs nicht in Reaktion auf das Identifizieren eines großen Fahrzeugs aufgrund
der gruppierten Reflexionspunkte („Gleiches-Objekt-Gruppe“) erfolgt (vgl. Merkmal
M8 in Verbindung mit Merkmal M6), da der festgelegte Zielerfassungsbereich
(frame) dort vielmehr Voraussetzung für die Gruppierung der Reflexionspunkte
(„Gleiches-Objekt-Gruppe“) ist.
Auch Absatz 0007 liefert keinen Hinweis darauf, die Größe des Fahrzeugs anhand
von Reflexionspunkten zu bestimmen. Einerseits ist Absatz 0007 Teil der
Beschreibung des Standes der Technik. Aber auch wenn man die Aussage des
Absatzes 0007 zu einer Häufung von Reflexionspunkten (acquisition points) bei
großen Fahrzeugen als allgemeines Fachwissen bewertet, ist die in Absatz 0008
daraus abgeleitete Schlussfolgerung gerade nicht die Bewertung, ob es sich um ein
großes Fahrzeug handelt oder nicht (bzw. die Festlegung eines entsprechenden
Rahmens), sondern nur, dass eine Gruppierung der Reflexionspunkte (acquisition
points) basierend auf ihren Eigenschaften vorzunehmen ist.
b)
Selbst wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens in Erwägung
ziehen würde, statt der optischen Erkennung großer Fahrzeuge eine Auswertung
von Reflexionspunkten der Radarvorrichtung zugrunde zu legen, und hierzu
Druckschrift D1 heranzieht,
führt dies nicht zum Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1.
Denn – ausgehend von der Vorgehensweise nach Druckschrift D3 – führt erst die
Erkennung eines großen Fahrzeugs durch die darauf basierende Festlegung des
Rahmens (frame) zur Auswahl zusammengehöriger Reflexionspunkte eines
Objekts und dient damit der Gruppierung. Der vorliegende Anspruch 1 setzt
dagegen eine solche Gruppierung der Reflexionspunkte (als nach Merkmalsgruppe
M5 bestimmte „Gleiches-Objekt-Gruppe“) voraus, um ein großes Fahrzeug zu
bestimmen (vgl. Merkmale M6, M7). Auch das weitere Ausführungsbeispiel der
Druckschrift D3 liefert keinen näher liegenden Ausgangspunkt, da dieses Beispiel
bereits keine Verwendung eines „Zielerfassungsbereichs“ bzw. Rahmens (frame)
vorsieht (vgl. Druckschrift D3, Absatz 0014). Eine – wie auch immer geartete –
Kombination der beiden Ausführungsbeispiele der Druckschrift D3 (vgl. Druckschrift
D3, Absätze 0014-0016) stellt dagegen eine mosaikartige Betrachtung dar, die
damit keinen geeigneten Ausgangspunkt für eine Zusammenschau mit Druckschrift
D1 bietet. Selbst die Verwendung einer Radarvorrichtung nach Druckschrift D1 in
dem Verfahrensablauf nach Druckschrift D3 führt damit nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
Außerdem ergibt sich weder aus Druckschrift D3 noch aus der Kombination mit
Druckschrift D1, dass gemäß Merkmal M9 die Position des Zielerfassungsbereichs
derart festgelegt wird, dass die gruppierten Ziele einer „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“
(die somit vorher zu bestimmen ist) in diesem Zielerfassungsbereich enthalten sind,
da nach Druckschrift D3 nur eine Gruppierung aufgrund eines vorher festgelegten
Zielerfassungsbereichs erfolgt.
c)
Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D3 mit einer der anderen im
Verfahren befindlichen Druckschriften führt zu keinem anderen Ergebnis,
insbesondere da keine dieser Entgegenhaltungen die Anpassung eines
Zielerfassungsbereichs auf Basis der Erkennung eines großen Fahrzeugs lehrt.
Den Druckschriften D2 und D5 ist zudem kein gezieltes Identifizieren großer
Fahrzeuge zu entnehmen. Soweit große Fahrzeuge nach Druckschrift D4 von
anderen Fahrzeugen unterschieden werden, erfolgt dies abweichend von der
vorliegend beanspruchten Radarvorrichtung beispielsweise anhand eines typischen
Frequenzspektrums des reflektierten Radarsignals.
7.2
Ausgehend von Druckschrift D1 fehlt es bereits an der Veranlassung für
den Fachmann, einen Zielerfassungsbereich auf Basis der ermittelten
Reflexionspunkte für erkannte große Fahrzeuge festzulegen bzw. anzupassen.
Denn diese Druckschrift sieht kein gezieltes Identifizieren unterschiedlicher
Fahrzeuggrößen vor, sondern lehrt eine Vorgehensweise, die für verschiedene
Fahrzeuge einschließlich großer Fahrzeuge geeignet sein soll (vgl. Absatz 0112).
7.3
Die Gegenstände der weiteren Druckschriften weichen weiter vom
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ab als Druckschrift D3 oder Druckschrift D1
(vgl. jeweilige Ausführungen zur Neuheit).
8.
Da auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Altvater
Dr. Haupt