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BPatG Beschluss vom 20.02.2023 – 19 W (pat) 2/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200223B19Wpat2.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 2/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 202 227.1

ECLI:DE:BPatG:2023:200223B19Wpat2.22.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Februar 2023

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Altvater und

Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01S des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2021 wird aufgehoben und

das Patent 10 2013 202 227 wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Fahrzeug-Radarvorrichtung

Anmeldetag:

12. Februar 2013

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. Januar 2023,

beim Bundespatentgericht eingegangen am selben

Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 7. Februar 2023,

beim Bundespatentgericht eingegangen am selben

Tag,

Beschreibungsseiten 4

bis

26

vom

31. Januar 2023,

beim

Bundespatentgericht

eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1, 2A, 2B, 3A, 3B 4A, 4B, 4C vom

14. März 2013, beim DPMA eingegangen am

selben Tag

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 202 227.1 und der

Bezeichnung „Fahrzeug-Radarvorrichtung“ ist am 12. Februar 2013 in englischer

Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden und

nimmt die Priorität der

japanischen Voranmeldung JP 2012-028568 vom

13. Februar 2012 in Anspruch. Die deutsche Übersetzung der Anmeldeunterlagen

wurde am 14. März 2013 beim DPMA eingereicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse G01S des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 14. Oktober 2021 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1

(in der Fassung vom 5. Oktober 2021) für den Fachmann in naheliegender Weise

aus den Druckschriften

D1 US 2003/0142007 A1 und

D3 US 2010/0169015 A1

ergebe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Dezember 2021 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderinnen zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz

vom 11. Februar 2022 begründet haben.

Mit Schreiben des Senats vom 14. Dezember 2022 wurden die Anmelderinnen

darauf hingewiesen, dass noch – näher aufgeführte – Korrekturen und Änderungen

der Patentansprüche und Beschreibungsunterlagen erforderlich seien, um zu

erteilungsfähigen Unterlagen zu gelangen.

Daraufhin haben die Anmelderinnen zu 1) und 2) mit Schriftsätzen vom

31. Januar 2023 und 7. Februar 2023 überarbeitete Unterlagen eingereicht. Sie

beantragten zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01S des DPMA vom

14. Oktober 2021 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. Januar 2023,

beim BPatG eingegangen am selben Tag,

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 7. Februar 2023,

beim BPatG eingegangen am selben Tag,

Beschreibungsseiten

4

bis

26

vom

31. Januar 2023, beim BPatG eingegangen am

selben Tag,

Zeichnungen:

Figuren 1, 2A, 2B, 3A, 3B 4A, 4B, 4C vom

14. März 2013, beim DPMA eingegangen am

selben Tag.

Der Patentanspruch 1 vom 31. Januar 2023 lautet:

1.

Fahrzeug-Radarvorrichtung (2) zum Senden von Radarwellen nach

außerhalb eines Fahrzeugs, an dem die Radarvorrichtung befestigt

ist, wobei das Fahrzeug nachstehend als Radarträgerfahrzeug

bezeichnet wird, und zum Empfangen der von einem Objekt

reflektierten Radarwellen, um Information über das Objekt zu

gewinnen, wobei die Radarvorrichtung aufweist:

-

-

-

eine Zielerfassungseinheit (371), welche die Radarwellen sendet

und empfängt, um Positionen von die Radarwellen reflektierenden

Zielen zu erfassen;

eine Objektpositionsbestimmungseinheit (374), die eine Position

des die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der

von der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Positionen der Ziele

bestimmt;

eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit (372), die eines der von der

Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele wählt, das eine

vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur

Bestimmung

eines

Repräsentanten

der

von

der

Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele erfüllt;

-

eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373), die, von den von der

Zielerfassungseinheit (371) erfassten Zielen, Ziele wählt, die eine

vorbestimmte

Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung

zur

Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit (371)

erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative Ziel

gehört, erfüllen, wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von

der Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373) gewählt werden und sich

vom repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen eine Gleiches-

Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu dem jedes Ziel der

Gleiches-Objekt-Zielgruppe

gehört,

als

ein

bestimmtes

Reflexionsobjekt bezeichnet wird; und

-

eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375), die bestimmt,

ob oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer

oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-

Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt wird, dass das

Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer oder gleich dem

vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-Fahrzeug-Bestimmung

ist, bestimmt, dass das bestimmte Reflexionsobjekt ein großes

Fahrzeug ist, wobei die Radarvorrichtung dazu konfiguriert ist, eine

Position des bestimmten Reflexionsobjekts zu bestimmen,

nachdem bestimmt wurde, ob oder nicht das vorausfahrende

Fahrzeug ein großes Fahrzeug ist;

die Radarvorrichtung

ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit (376) aufweist, die dann, wenn von der Großes-

Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375) bestimmt wird, dass das

bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug

ist, den

Zielerfassungsbereich vergrößert; und

-

die Objektpositionsbestimmungseinheit (374) eine Position des

Zielerfassungsbereichs derart festlegt, dass alle der Ziele der

Gleiches-Objekt-Zielgruppe

in

dem

Zielerfassungsbereich

enthalten

sind,

bevor

die Position

des

bestimmten

Reflexionsobjekts bestimmt wird.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden die folgenden weiteren Druckschriften

genannt

D2 US 6 085 151 A,

D4 DE 600 24 949 T2,

sowie die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift

D5 JP H08-27909 A.

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen

war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber

dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Die Erfindung betrifft eine Radarvorrichtung zum Senden und Empfangen

von Radarwellen zur Erfassung eines die Radarwellen reflektierenden Objekts.

In der zugehörigen Beschreibung wird davon ausgegangen, dass eine an einem

Fahrzeug

(Eigenfahrzeug)

befestigte Radarvorrichtung

bekannt sei, die

Radarwellen in einem vorbestimmten Abtastwinkel jedes vorbestimmte Zeitintervall

aussende und die von einem Objekt um das die Radarvorrichtung aufweisende

Fahrzeug herum reflektierten Radarwellen empfange, um so Objekte um das

Eigenfahrzeug herum zu erfassen.

Solch eine Fahrzeug-Radarvorrichtung werde in einem Abstandregelungssystem

(ACC-System; ACC = adaptive cruise control) oder dergleichen verwendet, das

dazu ausgelegt sei, ein vor dem Eigenfahrzeug auf derselben Fahrspur fahrendes

Fahrzeug zu erfassen und eine Fahrzeuggeschwindigkeit des Eigenfahrzeugs

derart zu steuern, dass ein Abstand zwischen dem Eigenfahrzeug und dem

vorausfahrenden Fahrzeug konstant gehalten werde. Um zu verhindern, dass ein

Fahrzeug, das auf einer Fahrspur fahre, die sich von der Fahrspur auf der das

Eigenfahrzeug fährt unterscheide, während einer Kurvenfahrt fehlerhaft als ein

vorausfahrendes Fahrzeug erfasst werde, berechne das am Eigenfahrzeug

befestigte ACC-System, so wie es beispielsweise in der JP H08-27909 A

(Druckschrift D5) beschrieben werde, eine Wahrscheinlichkeit, mit der ein Fahrzeug

vor dem Eigenfahrzeug auf der eigenen Fahrspur fahre.

Die Bezeichnung „Reflexionspunkt" beschreibe einen Punkt oder Ort, an dem

Radarwellen reflektiert werden. Meistens werde eine Position des vorausfahrenden

Fahrzeugs bezüglich des Eigenfahrzeugs unter Verwendung des Reflexionspunkts

bzw. der Reflexionspunkte am Heckabschnitt des vorausfahrenden Fahrzeugs

bestimmt. Das vorausfahrende Fahrzeug könne jedoch nicht nur

Reflexionspunkte am Heckabschnitt aufweisen, sondern ebenso

Reflexionspunkte

im

Innenraum, wie

in der

nebenstehend

wiedergegebenen Figur 4A gezeigt sei. Eine laterale Position (in

Richtung der Breite des Eigenfahrzeugs) des Reflexionspunkts am

Heckabschnitt des vorausfahrenden Fahrzeugs könne,

wie in der nebenstehend wiedergegebenen Figur 4B gezeigt, auch

dann von der Mitte abweichen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug

geradeaus fahre. Dies liege daran, dass sich, da das vorausfahrende

Fahrzeug nicht genau geradeaus fahren könne, ein Blickwinkel

zwischen dem vorausfahrenden Fahrzeug und dem Eigenfahrzeug

über die Zeit ändere oder ein Nicken des Eigenfahrzeugs ein Vor- und Zurückkippen

verursache, wobei die Position des Reflexionspunkts am Heckabschnitt des

vorausfahrenden Fahrzeugs aufgrund der Natur von Millimeterwellen schwanke.

Ferner könne, während einer Kurvenfahrt des vorausfahrenden Fahrzeugs, so wie

sie in der nebenstehend wiedergegebenen Figur 4C gezeigt sei, die

laterale Position des Reflexionspunkts am Heckabschnitt des

vorausfahrenden Fahrzeugs von der lateralen Position vor der

Kurvenfahrt in einer Kurvenrichtung verschoben werden. Von daher

könne – unabhängig davon, ob das vorausfahrende Fahrzeug

geradeaus oder entlang einer Kurve fahre – die erfasste Position des

vorausfahrenden

Fahrzeugs

über

die

Zeit

variieren.

Dementsprechend könne das vorausfahrende Fahrzeug, das auf derselben

Fahrspur wie das Eigenfahrzeug fahre, fehlerhaft als ein auf einer anderen Fahrspur

fahrendes Fahrzeug erfasst werden.

Wenn das vorausfahrende Fahrzeug ein großes Fahrzeug sei (beispielsweise ein

Lkw), sei die Fahrzeugbreite größer als diejenige eines Mittelklassewagens.

Dementsprechend weise das große Fahrzeug einen Abstand zwischen der Mitte

des Heckabschnitts und dem linken/rechten Rand des Heckabschnitts auf, der

größer als derjenige des Mittelklassewagens sei. Dies könne zu einer größeren

Verringerung

in der Genauigkeit bei einer Erfassung der Position des

vorausfahrenden Fahrzeugs führen (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, erster

Absatz bis Seite 3, zweiter Absatz).

Als durch die Erfindung zu lösende Aufgabe ist in der Beschreibung angegeben,

eine Fahrzeug-Radarvorrichtung zu schaffen, die dazu ausgelegt sei, eine

Verringerung in der Genauigkeit bei einer Erfassung einer Position eines

vorausfahrenden Fahrzeugs zu verhindern, die dadurch verursacht werde, dass das

vorausfahrende Fahrzeug ein großes Fahrzeug sei (vgl. Seite 5, letzter Absatz).

2.

Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Fahrzeug-Radarvorrichtung gemäß

Patentanspruch 1.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Fahrzeug-Radarvorrichtung (2) zum Senden von Radarwellen nach

außerhalb eines Fahrzeugs, an dem die Radarvorrichtung befestigt

ist, wobei das Fahrzeug nachstehend als Radarträgerfahrzeug

bezeichnet wird, und zum Empfangen der von einem Objekt

reflektierten Radarwellen, um Information über das Objekt zu

gewinnen, wobei die Radarvorrichtung aufweist:

M2 - eine Zielerfassungseinheit (371), welche die Radarwellen sendet

und empfängt, um Positionen

von die Radarwellen

reflektierenden Zielen zu erfassen;

M3 - eine Objektpositionsbestimmungseinheit (374), die eine Position

des die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage

der von der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Positionen der

Ziele bestimmt;

M4 - eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit (372), die eines der von

der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele wählt, das eine

vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur

Bestimmung

eines

Repräsentanten

der

von

der

Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele erfüllt;

M5 - eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373), die, von den von der

Zielerfassungseinheit (371) erfassten Zielen, Ziele wählt,

M5.1

die eine vorbestimmte Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung

zur Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit (371) erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie

das repräsentative Ziel gehört, erfüllen,

M5.2

wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von der

Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit (373) gewählt werden und

sich vom repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen

eine Gleiches-Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu

dem jedes Ziel der Gleiches-Objekt-Zielgruppe gehört, als

ein bestimmtes Reflexionsobjekt bezeichnet wird; und

M6 - eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375), die bestimmt,

ob oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe

größer oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur

Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt

wird, dass das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer

oder gleich dem vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-

Fahrzeug-Bestimmung

ist, bestimmt, dass das bestimmte

Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist,

M7

wobei die Radarvorrichtung dazu konfiguriert ist, eine Position

des bestimmten Reflexionsobjekts zu bestimmen, nachdem

bestimmt wurde, ob oder nicht das vorausfahrende Fahrzeug ein

großes Fahrzeug ist;

M8

die Radarvorrichtung

ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit (376) aufweist, die dann, wenn von der

Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit (375) bestimmt wird,

dass das bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist,

den Zielerfassungsbereich vergrößert; und

M9

die Objektpositionsbestimmungseinheit (374) eine Position des

Zielerfassungsbereichs derart festlegt, dass alle der Ziele der

Gleiches-Objekt-Zielgruppe

in dem Zielerfassungsbereich

enthalten

sind, bevor die Position des bestimmten

Reflexionsobjekts bestimmt wird.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik

(Diplom oder Master) zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen unter Verwendung von

Radarvorrichtungen verfügt.

4.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

Der Patentanspruch 1 sieht eine Fahrzeug-Radarvorrichtung vor, die an einem

Fahrzeug angebracht ist und zum Senden von Radarwellen nach außerhalb und

zum Empfangen der von einem Objekt reflektierten Radarwellen dient, um

Information über das Objekt zu gewinnen (Merkmal M1). Bei dem Objekt handelt

es sich beispielsweise um ein Fahrzeug, das dem eigenen Fahrzeug vorausfährt

(vgl. geltende Beschreibung, Seite 11, dritter Absatz).

Die Radarvorrichtung weist eine Zielerfassungseinheit auf, welche die Radarwellen

sendet und empfängt, um Positionen von den die Radarwellen reflektierenden

Zielen zu erfassen (Merkmal M2). Die Bezeichnung „Ziele“ beschreibt im

Sprachgebrauch der vorliegenden Anmeldung identifizierbare Punkte an oder in

einem Objekt,

an

denen

die

Radarwellen

reflektiert

werden

(„Radarwellenreflexionspunkte“ bzw. „Reflexionspunkte“). Es werden in der Regel

mehrere Radarwellenreflexionspunkte von einem Objekt – also mehrere „Ziele“, die

einem Objekt zuordenbar sind – erfasst (vgl. Seite 6, dritter Absatz).

Die Radarvorrichtung weist weiter eine Objektpositionsbestimmungseinheit auf, die

eine Position des die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der

von der Zielerfassungseinheit erfassten Positionen der Ziele bestimmt (Merkmal

M3). Dies bedeutet, dass die Objektposition auf der Grundlage der

Reflexionspunkte bestimmt wird, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden

können.

Die Mittel bzw. Einheiten der Radarvorrichtung zur Bestimmung der Objektposition

sind anhand ihrer Funktion in den folgenden Merkmalen des Patentanspruchs 1

näher beschrieben:

Die Radarvorrichtung weist eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit auf, die eines der

von der Zielerfassungseinheit erfassten Ziele als repräsentatives Ziel auswählt, das

eine vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung erfüllt (Merkmal

M4). Dieses Ziel dient dann als repräsentatives Ziel für ein erfasstes Objekt. Aus

den erkannten Zielen (d. h. den identifizierten Reflexionspunkten) wird ein Punkt als

„repräsentatives Ziel“ ausgewählt, wobei es sich beispielsweise um das Ziel handelt,

das dem eigenen Fahrzeug am nächsten ist (vgl. Figur 2B, Schritt S110; Seite 18

bis 19, seitenüberbrückender Absatz).

Die Radarvorrichtung weist weiter eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit auf, die

Ziele aus den von der Zielerfassungseinheit erfassten Zielen auswählt (Merkmal

M5), die zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative Ziel gehören. Dabei erfolgt

die Auswahl anhand einer vorbestimmten Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung

(Merkmal M5.1). Merkmal 5.2 definiert den Begriff „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ als

diejenigen Ziele (d. h. die Reflexionspunkte), die von der Gleiches-Objekt-

Zielwähleinheit als zum gleichen Objekt gehörend ausgewählt werden (und sich

vom „repräsentativen Ziel“ des Objekts unterscheiden), und die Bezeichnung

„bestimmtes Reflexionsobjekt“ als das Objekt, zu dem jedes Ziel der Gleiches-

Objekt-Zielgruppe gehört. Kriterien für die Auswahl der Ziele eines Objekts sind

Ziele, die bezüglich der Differenz ihrer Längsposition, Querposition und der relativen

Geschwindigkeit zum repräsentativen Ziel unter einem jeweils vorbestimmten

Schwellenwert liegen (vgl. Figur 2B, Schritt S120; Seite 19, zweiter und dritter

Absatz).

Die Radarvorrichtung weist weiter eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit auf,

die bestimmt, ob oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer

oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-Fahrzeug-

Bestimmung ist (Merkmal M6). Die Bezeichnung „ein Maß der Ziele der Gleiches-

Objekt-Gruppe“ (in der englischsprachigen Fassung der Anmeldeunterlagen: „an

extent of the targets of the same-object group“) versteht der Fachmann als

Eigenschaft der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe, bspw. die Differenz ihrer

Längsposition, Querposition und/oder der

relativen Geschwindigkeit zum

repräsentativen Ziel.

Wenn das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe größer oder gleich dem

vorbestimmten Schwellenwert zur Großes-Fahrzeug-Bestimmung

ist, wird

bestimmt, dass das bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist. Mit dieser

Maßnahme wird mittels der Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit die erste

Zuordnung von „Objekten“ zu „Fahrzeugen“ vorgenommen. Im Ausführungsbeispiel

zu Figur 2B werden in Schritt S130 die Ziele aus den nach Merkmalsgruppe M5 zum

Objekt gehörenden Zielen (d. h. aus der „Gleiches-Objekt-Gruppe“) identifiziert,

welche die geringste bzw. die größte Entfernung zum eigenen Fahrzeug aufweisen.

Zu diesen beiden Zielen wird deren (als „Gleiches-Objekt-Länge“ bezeichnete)

Längspositionsdifferenz berechnet. Diese Längspositionsdifferenz dient dann in

Schritt S140 zur Entscheidung, ob es sich bei dem zugehörigen Objekt um ein

großes Fahrzeug handelt

(Schritt S150), d. h. es wird überprüft, ob die

Längspositionsdifferenz größer oder gleich einer vorbestimmten Gleiches-Objekt-

Schwellenwertlange zur Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist (vgl. Fig. 2B, Schritte

S130 bis S150; Seite 19, letzter Absatz bis Seite 20, zweiter Absatz).

Die Ermittlung gemäß Merkmal M6, dass ein großes Fahrzeug vorliegt, setzt voraus,

dass

bereits

die Bestimmung

einer

„Gleiche-Objekt-Gruppe“ gemäß

Merkmalsgruppe M5 erfolgt ist.

Die Radarvorrichtung ist dazu konfiguriert, eine Position des bestimmten

Reflexionsobjekts zu bestimmen, nachdem bestimmt wurde, ob das vorausfahrende

Fahrzeug ein großes Fahrzeug ist oder nicht (Merkmal M7). Dieser beschriebenen

Abfolge (nachdem…) entnimmt der Fachmann, dass die Objektpositionsbestimmungseinheit zur Bestimmung der Position des Objekts (Schritt S190) so

eingerichtet ist, dass sie das Ergebnis der Bestimmung der Größe des bestimmten

Objekts bzw. Fahrzeugs voraussetzt (Schritt S150). Die Entscheidung, ob das

Objekt ein großes Fahrzeug ist oder nicht (Merkmal M6; Schritt S140), setzt

wiederum voraus, dass bereits eine Gleiches-Objekt-Zielgruppe bestimmt wurde

(Merkmalsgruppe M5).

Die Radarvorrichtung weist ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit

auf, die den Zielerfassungsbereich dann vergrößert, wenn von der Großes-

Fahrzeug-Bestimmungseinheit

bestimmt wird,

dass

das

bestimmte

Reflexionsobjekt

ein

großes

Fahrzeug

ist

(Merkmal M8).

Der

„Zielerfassungsbereich“ wird in der Beschreibung auch als „Reflexionspunkterfassungsbereich“ bezeichnet. Die vorliegende Anmeldung unterscheidet in ihrem

Ausführungsbeispiel zwischen einem Zielerfassungsbereich für kleine Fahrzeuge

und einem Zielerfassungsbereich für große Fahrzeuge (vgl. Seite 20, dritter Absatz).

Anspruch 1 befasst sich lediglich mit der Bestimmung, ob die ermittelten Ziele eines

Objekts die Bedingung für ein großes Fahrzeug erfüllen oder nicht. Das

Radarsystem nach Anspruch 1 ist jedoch nicht auf die Verwendung einer

bestimmten Anzahl und Art von Zielerfassungsbereichen beschränkt.

Die in Merkmal M8 beschriebene Abfolge (…dann, wenn…) versteht der Fachmann

als funktionale Einrichtung der Zielerfassungsbereichsänderungseinheit, welche die

Entscheidung voraussetzt, ob das Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist oder

nicht.

Bevor die Position des bestimmten Reflexionsobjekts bestimmt wird, legt die

Objektpositionsbestimmungseinheit eine Position des Zielerfassungsbereichs

derart

fest, dass alle der Ziele der Gleiches-Objekt-Zielgruppe

in dem

Zielerfassungsbereich enthalten

sind

(Merkmal M9). Das

„bestimmte

Reflexionsobjekt“ ist nach Merkmal 5.2 das Objekt, zu dem alle Ziele der Gleiches-

Objekt-Zielgruppe gehören. Merkmal M9 setzt das Vorliegen einer Gleiches-Objekt-

Zielgruppe (Merkmalsgruppe M5) und eines Zielerfassungsbereichs voraus. Die

Funktionalität der Objektpositionsbestimmungseinheit nach Merkmal M9

ist

unabhängig davon, ob ermittelt wurde, dass das vorausfahrende Fahrzeug ein

großes Fahrzeug ist oder nicht (Merkmal M6). Sofern jedoch eine Entscheidung

erfolgt, dass das vorausfahrende Fahrzeug ein großes Fahrzeug ist (Merkmal M6),

basiert die Positionsbestimmung des bestimmten Objekts bzw. Fahrzeugs gemäß

Merkmal M7 auf der Anpassung des Zielerfassungsbereichs gemäß Merkmal M8 in

Verbindung mit Merkmal M9.

Die Position des Zielerfassungsbereichs (auch „Reflexionspunkterfassungsbereich“) wird so festgelegt, dass alle Ziele des Objekts (d. h. alle Ziele der

Gleiches-Objekt-Zielgruppe) in diesem Bereich liegen. Die so festgelegte Position

des Zielerfassungsbereichs wird dann als Position des vorausfahrenden Fahrzeugs

bezeichnet (vgl. Figur 2B, Schritt S190; Seite 21, zweiter Absatz).

Der „Zielerfassungsbereich“ (Reflexionspunkterfassungsbereich) ist daher nicht mit

der „Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung“ zu verwechseln, welche gemäß der

Merkmalsgruppe M5 bei der Bestimmung der Gleiches-Objekt-Zielgruppe

verwendet wird (vgl. auch Figur 2B, Schritt S120; Seite 19, zweiter und dritter

Absatz). Denn während eine Gruppierung von Zielen (d. h. die Gruppierung bzw.

Clusterbildung von Reflexionspunkten) für ein Objekt anhand einer „Gleiches-

Objekt-Zielwählbedingung“ vorgesehen ist (vgl. Merkmalsgruppe M5), erfolgt die

Verwendung des „Zielerfassungsbereichs“ nur gemäß Merkmal M9 und dient der

Bestimmung der Position des bestimmten Objekts (bzw. des vorausfahrenden

Fahrzeugs).

5.

Die geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht

und sind damit zulässig (§ 38 PatG).

Patentanspruch 1 wurde gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung um die

Merkmale M7, M8 und M9 ergänzt, die weiteren Merkmale sind unverändert.

Merkmal M7 basiert auf Seite 21, vorletzter Absatz, der Beschreibung vom

Anmeldetag. Merkmal M8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 5. Dieser war

auf den ursprünglichen Anspruch 4 rückbezogen, der als Merkmal M9 ebenfalls in

Patentanspruch 1 aufgenommen wurde. Aus der ursprünglichen Zweckangabe „um

so…“ ergibt sich das Festlegen des Zielerfassungsbereichs als Voraussetzung für

die Positionsbestimmung.

Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen

inhaltlich den ursprünglichen

Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 10 und sind gegenüber der ursprünglich eingereichten

Fassung in ihren Rückbezügen aufgrund der Streichung der ursprünglichen

Ansprüche 4 und 5 angepasst. In den Ansprüchen 2 und 3 wurde die Übersetzung

basierend auf den ursprünglich

in englischer Sprache eingereichten

Anmeldeunterlagen vereinheitlicht.

In der Beschreibung wurde die Übersetzung einzelner Begriffe basierend auf den

ursprünglich in englischer Sprache eingereichten Anmeldeunterlagen vereinheitlicht

und eine Würdigung des Standes der Technik ergänzt. Zudem wurden gegenüber

der ursprünglichen Fassung Abschnittsüberschriften und der letzte, sich auf eine

frühere Anspruchsfassung beziehende Beschreibungsabsatz gestrichen. Die

Streichungen haben keine Auswirkungen auf die Gesamtoffenbarung oder die

Auslegung der Patentansprüche und sind daher zulässig.

Die Figuren 1, 2A, 2B, 3A, 3B 4A, 4B, 4C sind gegenüber der ursprünglich

eingereichten deutschsprachigen Fassung unverändert.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).

6.1

Druckschrift D3 (US 2010/0169015 A1) betrifft ein Verfahren und eine

Vorrichtung zum Erkennen von Körpern bzw. Objekten (body detection bzw. detects

targets) mittels einer Radarvorrichtung (vgl. Absätze 0003, 0012, 0035-0037). Die

Erkennung umfasst das Gruppieren von Reflexionspunkten (acquisition points), die

mittels der Radarvorrichtung erfasst wurden (vgl. Absatz 0013). Die Gruppierung

erfolgt nach einer ersten Ausführungsform anhand der Bewegung der

Reflexionspunkte (vgl. Absatz 0014), oder nach einer zweiten Ausführungsform

anhand eines vordefinierten Rahmens in Form eines Fahrzeugs (a frame

commensurate with a shape of a body that is handled as a detection object; vgl.

Absatz 0015). Der Rahmen kann unter Verwendung einer Bildverarbeitungseinrichtung festgelegt werden (vgl. Absätze 0122 ff).

Der Begriff „Ziel“ (target) wird in Druckschrift D3 nicht einheitlich verwendet.

Einerseits bezeichnet er „Objekte“ im Sinne der vorliegenden Anmeldung (vgl.

Absätze 0035-0037: „…targets (other vehicles, bicycles, pedestrians, buildings,

etc.)“). Andererseits wird er beispielsweise in den Absätzen 0113, 0114 und 0118

auch für einzelne Reflexionspunkte verwendet.

In der Regel werden die

Reflexionspunkte (bzw. „Ziele“ im Sprachgebrauch der vorliegenden Anmeldung) in

Druckschrift D3 als „Erfassungspunkte“ (acquisition points) bezeichnet.

Die Druckschrift D3 offenbart dem Fachmann – ausgedrückt in den Worten des

Patentanspruchs 1 – eine

M1 Fahrzeug-Radarvorrichtung („radar device“) zum Senden von

Radarwellen nach außerhalb eines Fahrzeugs, an dem die

Radarvorrichtung befestigt ist, wobei das Fahrzeug nachstehend

als Radarträgerfahrzeug bezeichnet wird, und zum Empfangen der

von einem Objekt reflektierten Radarwellen, um Information über

das Objekt zu gewinnen, wobei die Radarvorrichtung aufweist:

M2 - eine Zielerfassungseinheit, welche die Radarwellen sendet und

empfängt, um Positionen von die Radarwellen reflektierenden

Zielen zu erfassen;

vgl. Absatz 0006, 0007: „The vehicle-mounted radar device

sometimes obtains a plurality of acquisition points when

bodies present around the host vehicle are detected…“, in

Verbindung mit den Absätzen 0035-0037: „…detects

targets (other vehicles, bicycles, pedestrians, buildings,

etc.”);

M3 - eine Objektpositionsbestimmungseinheit, die eine Position des

die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der

von der Zielerfassungseinheit erfassten Positionen der Ziele

bestimmt;

vgl. Absätze 0042-0044: „The target processing portion 21

calculates target information, such as the position of a

target…“, und Absatz 0083 in Verbindung mit vgl. Absatz

0012: „a body detection apparatus … that are capable of

accurately grouping objects that a radar device has

detected“;

M4 - eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit, die eines der von der

Zielerfassungseinheit erfassten Ziele wählt, das eine

vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur

Bestimmung

eines

Repräsentanten

der

von

der

Zielerfassungseinheit erfassten Ziele erfüllt;

vgl. Absatz 0113: „…a target that is near the host vehicle

VM may be used as a reference for the grouping (i.e., a

representative target)“, sowie Absatz 0118: „…the collision

determination portion 24 may make a determination on the

basis of only the representative target of grouped targets,

that is, in the example shown in FIG. 13, only the piece of

target information ir1 (K) of the target represented by target

No. Tr1 that is the nearest to the host vehicle VM among

the targets on the vehicle VOA…“;

Hierbei wird der Begriff „target“ jeweils abweichend von der

Definition in den Absätzen 0035-0037 („other vehicles,

bicycles, pedestrians, buildings, etc.”) als einer der

Reflexionspunkte (Tr1) bzw.

„Ziele“

im Sinne der

vorliegenden Anmeldung verwendet;

M5 - eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit, die, von den von der

Zielerfassungseinheit erfassten Zielen, Ziele wählt,

M5.1

die eine vorbestimmte Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung zur

Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit

erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative

Ziel gehört, erfüllen,

M5.2 wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von der Gleiches-

Objekt-Zielwähleinheit gewählt werden

und

sich

vom

repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen eine Gleiches-

Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu dem jedes Ziel der

Gleiches-Objekt-Zielgruppe gehört, als ein bestimmtes

Reflexionsobjekt bezeichnet wird;

vgl. Absatz 0014: „…a plurality of targets detected by the

radar device may be grouped on the basis of characteristics

of movement of

the

targets, and characteristics of

movement of the host vehicle. Therefore, the bodies

detected by the radar device may be accurately grouped,

so that acquisition points obtained from one and the same

body may be appropriately determined as being acquisition

points of the same body“; bzw. Absatz 0015: „…calculating

a movement direction of each of acquisition points by using

signals that show the acquisition points that are obtained

through detection of a body around the vehicle; and presetting a frame commensurate with a shape of a body that

is handled as a detection object, and pre-setting for the

frame a reference traveling direction as a traveling direction

assumed on the body, and determining, among the

acquisition points, acquisition points present within the

flame whose reference traveling direction is aligned with the

movement direction, as being acquisition points of a single

body”, jeweils in Verbindung mit Absatz 0113, letzter Satz:

„…a target that is near the host vehicle VM may be used as

a reference for the grouping (i.e., a representative target)“;

M6teilw. - eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit, die bestimmt, ob

oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe

größer oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur

Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt

wird, dass das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe

größer oder gleich dem vorbestimmten Schwellenwert zur

Großes-Fahrzeug-Bestimmung

ist, bestimmt, dass das

bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist,

Gemäß Absatz 0122 sind Mittel vorhanden, um zu

bestimmen, ob ein Objekt (body) ein großes Fahrzeug

(large-size vehicle) ist: „For example, in the case where

the image processing device estimates that a body that

is longer than a typical automobile is present in the

neighboring area forward of the host vehicle VM, the

length H of the frame SP may be set to the length of that

large-size vehicle (bus or the like)“. Diese Entscheidung

basiert nach Druckschrift D3

jedoch nicht auf

Reflexionspunkten bzw. Zielen einer (zuvor bestimmten)

Gleiches-Objekt-Gruppe,

die

gemeinsam

ein

bestimmtes Objekt bilden, sondern auf der Auswertung

eines

erfassten

Bildes

durch

eine

Bildverarbeitungseinrichtung. Die Bilderfassung zum

Identifizieren eines großen Fahrzeugs

ist zudem

Grundlage der Festlegung eines Rahmens und bildet

damit

die Grundlage

der Gruppierung

von

Reflexionspunkten (vgl. Absatz 0126 in Verbindung mit

den Absätzen 0013, 0015);

M7

wobei die Radarvorrichtung dazu konfiguriert ist, eine Position

des bestimmten Reflexionsobjekts zu bestimmen, nachdem

bestimmt wurde, ob oder nicht das vorausfahrende Fahrzeug ein

großes Fahrzeug ist;

Da der Zielerfassungsbereich (frame) in Druckschrift D3

bereits vor der Gruppierung von Reflexionspunkten

festgelegt wird (pre-set), erfolgt dies zwangsläufig auch

bevor die Position des Objekts bzw. Fahrzeugs (target bzw.

body) bestimmt wird; vgl. Absätze 0042-0045, 0083 und

0013, 0015 in Verbindung mit Absatz 0122 ff;

M8

die Radarvorrichtung

ferner eine Zielerfassungsbereichsänderungseinheit aufweist, die dann, wenn von der Großes-

Fahrzeug-Bestimmungseinheit bestimmt wird, dass das

bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist, den

Zielerfassungsbereich vergrößert;

vgl. Absatz 0013: „…determination portion that pre-sets a

frame commensurate with a shape of a body as a detection

object“; und Absatz 0015:

„…pre-setting a

frame

commensurate with a shape of a body that is handled as a

detection object“, in Verbindung mit Absatz 0126: „… the

frame may be made suitable to bodies (passenger

automobiles, large-side vehicles, busses, etc.)“ und Absatz

0122;

M9teilw. - die Objektpositionsbestimmungseinheit eine Position des

Zielerfassungsbereichs derart festlegt, dass alle der Ziele der

Gleiches-Objekt-Zielgruppe

in dem Zielerfassungsbereich

enthalten sind,

bevor die Position des bestimmten

Reflexionsobjekts bestimmt wird.

Der Zielerfassungsbereich bzw. Rahmen (frame) wird

(zwangsläufig)

vor

der

(eigentlichen) Positionsbestimmung festgelegt, da er bereits zur Gruppierung

einer

„Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ verwendet wird.

Jedoch wird der Zielerfassungsbereich bzw. Rahmen

(frame) und seine Position in Druckschrift D3 nicht

dadurch festgelegt, dass alle der Ziele der Gleiches-

Objekt-Zielgruppe enthalten sind. Vielmehr wird erst der

Rahmen bestimmt, bspw. mittels Bildauswertung (presetting a frame…, vgl. Absatz 0015 in Verbindung mit

Absatz 0126). Dieser Rahmen dient dann zur Bestimmung

derjenigen Reflexionspunkte (acquisition points), die zu

einem bestimmten Objekt gehören.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D3,

da ein Zielerfassungsbereich bzw. Rahmen

(frame) nicht anhand der

Reflexionspunkte (acquisition points bzw. targets nach Absatz 0113) festgelegt

wird, sondern auf Basis einer Bilderfassung und -auswertung, und der

Zielerfassungsbereich nicht so festgelegt wird, dass alle Reflexionspunkte bzw.

Ziele einer

„Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ darin enthalten sind, sondern die

Reflexionspunkte „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ erst unter Verwendung des vorher

bestimmten Zielerfassungsbereich (frame) gruppiert werden.

6.2

Druckschrift

D1

(US 2003/0142007 A1)

betrifft

ein

Abstandregelungssystem (vehicle-to-vehicle distance control) für ein Fahrzeug, das

auf der Verwendung eines Radarsystems zum Erfassen von Abstand und

Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs basiert (vgl. Absatz 0002:

„…the distance and relative velocity with respect to the vehicle ahead and the actual

position of the vehicle ahead are detected“).

Die Druckschrift D1 offenbart dem Fachmann – ausgedrückt in den Worten des

Patentanspruchs 1 – eine

M1 Fahrzeug-Radarvorrichtung (a vehicle-mounted radar system) zum

Senden von Radarwellen nach außerhalb eines Fahrzeugs, an dem

die Radarvorrichtung befestigt

ist, wobei das Fahrzeug

nachstehend als Radarträgerfahrzeug bezeichnet wird, und zum

Empfangen der von einem Objekt reflektierten Radarwellen, um

Information über das Objekt zu gewinnen,

vgl. Absatz 0002: „…a vehicle-mounted radar system, which

projects a radar beam forward and thereby detects an object

such as a vehicle traveling ahead …“, in Verbindung mit

Absatz 0052 und den Figuren 5 und 6;

wobei die Radarvorrichtung aufweist:

M2 - eine Zielerfassungseinheit, welche die Radarwellen sendet und

empfängt, um Positionen von die Radarwellen reflektierenden

Zielen zu erfassen;

vgl. Absatz 0002: „Using such a radar system, the distance

and relative velocity with respect to the vehicle ahead and

the actual position of the vehicle ahead are detected to

control the vehicle-to-vehicle distance”, in Verbindung mit

Absatz 0052;

M3 - eine Objektpositionsbestimmungseinheit, die eine Position des

die Radarwellen reflektierenden Objekts auf der Grundlage der

von der Zielerfassungseinheit erfassten Positionen der Ziele

bestimmt;

vgl. Absatz 0074: „…the position of the control target can

be located” in Verbindung mit Absatz 0052 und Figur 12;

M4 - eine Repräsentatives-Ziel-Wähleinheit, die eines der von der

Zielerfassungseinheit erfassten

Ziele wählt, das eine

vorbestimmte Repräsentatives-Ziel-Bestimmungsbedingung zur

Bestimmung

eines

Repräsentanten

der

von

der

Zielerfassungseinheit erfassten Ziele erfüllt;

vgl. Absatz 0074: „…the angle of the peak occurring due to

the reflection from the point whose detected distance is the

shortest is taken as the peak representing the target.”;

M5 - eine Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit, die, von den von der

Zielerfassungseinheit erfassten Zielen, Ziele wählt,

M5.1

die eine vorbestimmte Gleiches-Objekt-Zielwählbedingung zur

Bestimmung, welches der von der Zielerfassungseinheit

erfassten Ziele zu dem gleichen Objekt wie das repräsentative

Ziel gehört, erfüllen,

M5.2teilw. wobei das repräsentative Ziel und die Ziele, die von der

Gleiches-Objekt-Zielwähleinheit gewählt werden und sich vom

repräsentativen Ziel unterscheiden, zusammen eine Gleiches-

Objekt-Zielgruppe bilden, und das Objekt, zu dem jedes Ziel

der Gleiches-Objekt-Zielgruppe gehört, als ein bestimmtes

Reflexionsobjekt bezeichnet wird;

vgl. Absätze 0069-0074: „…then it is determined that the

two peaks are due to the reflections from the same

target“ und Figur 12;

Eine Gruppierung als solche folgt zwar zumindest implizit

aus einer Auswertung der Intensität der erfassten

Reflexionspunkte (peaks) bei der Positionsbestimmung

eines Objekts, da – abhängig von der Intensität der

einzelnen Peaks im Sinne einer „Gleiches-Objekt-

Zielwählbedingung“ – ein repräsentativer Winkel für eine

Gruppe von Reflexionspunkten (peaks) bestimmt wird

(vgl. Absätze 0009, 0011, 0013). Eine „Gleiches-Objekt-

Zielgruppe“ im Hinblick auf eine weitere Verwendung wie

in Merkmal M6 des vorliegenden Anspruchs kann der

Druckschrift D1 aber nicht entnommen werden.

M6teilw. - eine Großes-Fahrzeug-Bestimmungseinheit, die bestimmt, ob

oder nicht ein Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe

größer oder gleich einem vorbestimmten Schwellenwert zur

Großes-Fahrzeug-Bestimmung ist, und dann, wenn bestimmt

wird, dass das Maß der Ziele der Gleiches-Objekt-Gruppe

größer oder gleich dem vorbestimmten Schwellenwert zur

Großes-Fahrzeug-Bestimmung

ist, bestimmt, dass das

bestimmte Reflexionsobjekt ein großes Fahrzeug ist

Das vorstehend zitierte Ausführungsbeispiel zu Figur 12 stellt eines von mehreren

Beispielen zum (zuverlässigen) Identifizieren eines Objekts als ein Fahrzeug für den

Fall eines großen Fahrzeugs bzw. das (zuverlässige) Erkennen der Position eines

solchen großen Fahrzeugs dar. Die Ausführungsbeispiele (embodiment 1 –

embodiment 3) dienen jedoch nicht der Unterscheidung zwischen kleinen und

großen Fahrzeugen, sondern vielmehr als Vorgehensweise, wie die Position von

Fahrzeugen einschließlich großer Fahrzeuge sicher erkannt werden kann. Denn

Druckschrift D1 weist in Absatz 0115 ausdrücklich darauf hin, dass die

(vorstehenden) Ausführungsbeispiele, die sich auf die Auswertung mehrerer

Reflexionspunkte (peaks) eines möglicherweise einzelnen Objekts beziehen, nicht

allein für große Fahrzeuge gelten. Daher liefert das Beispiel zu Figur 12 keinen

Beleg für das Identifizieren eines großen Fahrzeugs in Abgrenzung zu anderen

Fahrzeugen (vgl. Absatz 0115):

“The above embodiments have been described for the case where the

target is a large vehicle, but it should be understood that the target that

gives rise to a plurality of peaks in the reception level is not limited to a

large vehicle. It should also be noted that the target that reflects beams

from differently located parts is not limited to a large vehicle. Accordingly,

in the present invention, the target is not limited to a large vehicle“.

Auch die in Druckschrift D1 genannten Ziele umfassen nicht das Erkennen eines

Objekts als großes Fahrzeug in Abgrenzung zu anderen Fahrzeugen (vgl. Absatz

0006):

-

“… to be able to correctly locate the center of a target even when the

target is a large vehicle.

- … to be able to identify whether reflections arriving at the radar are

from the same target or not, even when the target is a large vehicle

- … not to erroneously recognize a vehicle traveling in the neighboring

lane

- … to accomplish efficient pairing between the peak signals of the

beams reflected from a plurality of different portions of the same

target.“

Die Merkmale M7 bis M9, welche das Identifizieren eines Objekts als großes

Fahrzeug voraussetzen, fehlen daher bei den Vorrichtungen der Druckschrift D1.

Nach Druckschrift D1 werden die Radarsensoren nicht dazu verwendet, um auch

ein Großes-Fahrzeug zu bestimmen. Druckschrift D1 befasst sich nicht mit dem

(gezielten) Identifizieren eines Fahrzeugs als großes Fahrzeug, sondern damit, wie

ein Objekt identifiziert bzw. dessen Position bestimmt werden kann, auch wenn es

sich um ein großes Fahrzeug handelt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D1.

6.3

Druckschrift D2 (US 6 085 151 A) befasst sich mit einem System zur

vorausschauenden Kollisionserkennung (Predictive Collision Sensing System) und

Auslösung von Airbags. Druckschrift D2 unterscheidet sich aufgrund dieser

Zielsetzung vom vorliegenden Radarsystem in den Anforderungen, die an ein

solches System zu stellen sind, insbesondere dem Erfassungsbereich (d. h. dem

Winkelbereich, in dem sich relevante Objekte befinden können) und der Zahl der zu

verfolgenden Objekte (nur vorausfahrendes Fahrzeug im Patentanspruch 1 der

vorliegenden Anmeldung, dutzende Objekte in Druckschrift D2).

Druckschrift D2 sieht eine Gruppierung (clustering) von Sensorergebnissen (sensor

reports) vor. Diese Gruppierung basiert auf Entfernung, Winkel und Geschwindigkeit

einzelner Ziele, die zu einem Objekt zusammengefasst werden können (vgl. Spalte

12, Zeilen 5 bis 21). Dies beschreibt in allgemeiner Form sinngemäß die

Bestimmung einer „Gleiches-Objekt-Gruppe“ vergleichbar der Merkmalsgruppe

M5. Hinsichtlich der Größe der betrachteten Objekte (target bzw. object) ist

vorgesehen, dass die Ausdehnung des Objekts (cross-range extent) für eine

Gruppe von Sensorergebnissen, die ein gemeinsames Objekt beschreiben,

bestimmt wird (vgl. Spalte 12, Zeilen 23 bis 26). Damit dürfte sinngemäß ein Maß

für das Objekt, also für die „Ziele“ einer „Gleiches-Objekt-Gruppe“ bestimmt werden

(vgl. Merkmal M6).

Druckschrift D2 ist

jedoch keine Verwendung dieser Größeninformation zum

Verbessern der Positionsbestimmung eines betrachteten Objekts zu entnehmen

(vgl. Merkmale M6 bis M8), vielmehr dient die Größenbestimmung im Wesentlichen

der Unterscheidung zwischen kleinen und potenziell gefährlichen großen Objekten

(vgl. Spalte 12, Zeilen 43 bis 46).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D2.

6.4

Druckschrift D4

(DE 600 24 949 T2)

befasst

sich mit

einem

Objekterkennungsgerät für ein Abstandsregelsystem bzw. für einen adaptiven

Geschwindigkeitsregler, der mit Radarsignalen arbeitet.

Zwar ist Druckschrift D4 sinngemäß eine „Große-Fahrzeug-Bestimmungseinheit“ zu

entnehmen, da verschiedene Fahrzeugtypen unterschieden werden können (vgl.

Absätze 0042, 0043). Die beiden Ausführungsformen der Druckschrift D4

unterscheiden sich

jedoch grundlegend vom vorliegend beanspruchten

Gegenstand:

- Die erste Ausführungsform (vgl. Absätze 0016 bis 0022 und 0039 bis 0052)

beruht darauf, dass das Frequenzspektrum für die jeweilige Empfangsrichtung

(Bereichsrichtungsmuster), d. h. jedes Antennensignal der mehreren Antennen,

mit Bereichsrichtungsmustern verglichen wird, die für verschiedene Objekte

gespeichert sind (vgl. Absätze 0042, 0043). Damit fehlt eine Auswertung der

Position

einzelner Reflexionspunkte

(„Ziele“

im Sprachgebrauch der

vorliegenden Anmeldung) und deren Gruppierung zur Bestimmung der Position

einzelner Objekte anhand dieser Gruppen (vgl. Merkmale M3 bis M5, M9).

- Die zweite Ausführungsform (Absätze 0023, 0024 und 0053 bis 0066) dient nicht

zur Unterscheidung der Größe vorausfahrender Fahrzeuge, sondern zur

Unterscheidung zwischen vorausfahrenden Fahrzeugen unabhängig von ihrer

Größe. Dazu werden die o. g. Frequenzspektren von jeweils zwei benachbarten

Empfangsrichtungen

verglichen

(Bereichsrichtungsmuster)

und

bei

ausreichender Ähnlichkeit als zu einem Fahrzeug gehörend

identifiziert

(Clusterbildung)

(vgl. Absätze 0024, 0054). Damit

fehlt der zweiten

Ausführungsform einerseits ein Identifizieren großer Fahrzeuge selbst (vgl.

Merkmale M6 bis M8), andererseits aber auch die Auswertung der Position

einzelner Reflexionspunkte („Ziele“

im Sprachgebrauch der vorliegenden

Anmeldung) und deren Gruppierung zur Bestimmung der Position eines Objekts

entsprechend dieser Gruppe (vgl. Merkmale M3 bis M5, M9).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D4

6.5

Bei Druckschrift D5 (JP H08-279099 A) handelt es sich um ein bereits in

der Beschreibungseinleitung genanntes Dokument, das dort als Beispiel für ein

Abstandregelungssystem (ACC-System; ACC = adaptive cruise control) genannt ist

(vgl. Beschreibung, Seite 1-2, seitenüberbrückender Absatz). Druckschrift D5

beschäftigt sich – über die Verwendung von Radarsystemen

in einem

Abstandregelungssystem hinaus – nicht mit Maßnahmen zur Anpassung der

Auswertung an unterschiedlich große Fahrzeuge.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber Druckschrift D5.

7.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik.

7.1

Dem Fachmann ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von

Druckschrift D3 in Zusammenschau mit Druckschrift D1 (oder einer anderen

der vorliegenden Druckschriften) nicht nahegelegt.

a)

Der wesentliche Unterschied zwischen Druckschrift D3 und dem Gegenstand

des Patentanspruchs 1 liegt darin, dass nach Druckschrift D3 das Identifizieren

eines großen Fahrzeugs durch eine Bilderfassungseinrichtung (image processing

device) erfolgt (vgl. Absätze 0122 ff.) und nicht anhand einer als „Gleiches-Objekt-

Gruppe“ bzw. „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“ bezeichneten gruppierten Menge von

Reflexionspunkten (acquisition points). Damit ist das Merkmal M6 allenfalls teilweise

erfüllt.

Daraus folgt zudem, dass nach der Lehre der Druckschrift D3 – aufgrund des

Unterschieds

bei

der

Bestimmung

des

Rahmens

(frame)

als

„Zielerfassungsbereich“ durch Bilderfassung – eine Anpassung des Zielerfassungsbereichs nicht in Reaktion auf das Identifizieren eines großen Fahrzeugs aufgrund

der gruppierten Reflexionspunkte („Gleiches-Objekt-Gruppe“) erfolgt (vgl. Merkmal

M8 in Verbindung mit Merkmal M6), da der festgelegte Zielerfassungsbereich

(frame) dort vielmehr Voraussetzung für die Gruppierung der Reflexionspunkte

(„Gleiches-Objekt-Gruppe“) ist.

Auch Absatz 0007 liefert keinen Hinweis darauf, die Größe des Fahrzeugs anhand

von Reflexionspunkten zu bestimmen. Einerseits ist Absatz 0007 Teil der

Beschreibung des Standes der Technik. Aber auch wenn man die Aussage des

Absatzes 0007 zu einer Häufung von Reflexionspunkten (acquisition points) bei

großen Fahrzeugen als allgemeines Fachwissen bewertet, ist die in Absatz 0008

daraus abgeleitete Schlussfolgerung gerade nicht die Bewertung, ob es sich um ein

großes Fahrzeug handelt oder nicht (bzw. die Festlegung eines entsprechenden

Rahmens), sondern nur, dass eine Gruppierung der Reflexionspunkte (acquisition

points) basierend auf ihren Eigenschaften vorzunehmen ist.

b)

Selbst wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens in Erwägung

ziehen würde, statt der optischen Erkennung großer Fahrzeuge eine Auswertung

von Reflexionspunkten der Radarvorrichtung zugrunde zu legen, und hierzu

Druckschrift D1 heranzieht,

führt dies nicht zum Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1.

Denn – ausgehend von der Vorgehensweise nach Druckschrift D3 – führt erst die

Erkennung eines großen Fahrzeugs durch die darauf basierende Festlegung des

Rahmens (frame) zur Auswahl zusammengehöriger Reflexionspunkte eines

Objekts und dient damit der Gruppierung. Der vorliegende Anspruch 1 setzt

dagegen eine solche Gruppierung der Reflexionspunkte (als nach Merkmalsgruppe

M5 bestimmte „Gleiches-Objekt-Gruppe“) voraus, um ein großes Fahrzeug zu

bestimmen (vgl. Merkmale M6, M7). Auch das weitere Ausführungsbeispiel der

Druckschrift D3 liefert keinen näher liegenden Ausgangspunkt, da dieses Beispiel

bereits keine Verwendung eines „Zielerfassungsbereichs“ bzw. Rahmens (frame)

vorsieht (vgl. Druckschrift D3, Absatz 0014). Eine – wie auch immer geartete –

Kombination der beiden Ausführungsbeispiele der Druckschrift D3 (vgl. Druckschrift

D3, Absätze 0014-0016) stellt dagegen eine mosaikartige Betrachtung dar, die

damit keinen geeigneten Ausgangspunkt für eine Zusammenschau mit Druckschrift

D1 bietet. Selbst die Verwendung einer Radarvorrichtung nach Druckschrift D1 in

dem Verfahrensablauf nach Druckschrift D3 führt damit nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1.

Außerdem ergibt sich weder aus Druckschrift D3 noch aus der Kombination mit

Druckschrift D1, dass gemäß Merkmal M9 die Position des Zielerfassungsbereichs

derart festgelegt wird, dass die gruppierten Ziele einer „Gleiches-Objekt-Zielgruppe“

(die somit vorher zu bestimmen ist) in diesem Zielerfassungsbereich enthalten sind,

da nach Druckschrift D3 nur eine Gruppierung aufgrund eines vorher festgelegten

Zielerfassungsbereichs erfolgt.

c)

Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D3 mit einer der anderen im

Verfahren befindlichen Druckschriften führt zu keinem anderen Ergebnis,

insbesondere da keine dieser Entgegenhaltungen die Anpassung eines

Zielerfassungsbereichs auf Basis der Erkennung eines großen Fahrzeugs lehrt.

Den Druckschriften D2 und D5 ist zudem kein gezieltes Identifizieren großer

Fahrzeuge zu entnehmen. Soweit große Fahrzeuge nach Druckschrift D4 von

anderen Fahrzeugen unterschieden werden, erfolgt dies abweichend von der

vorliegend beanspruchten Radarvorrichtung beispielsweise anhand eines typischen

Frequenzspektrums des reflektierten Radarsignals.

7.2

Ausgehend von Druckschrift D1 fehlt es bereits an der Veranlassung für

den Fachmann, einen Zielerfassungsbereich auf Basis der ermittelten

Reflexionspunkte für erkannte große Fahrzeuge festzulegen bzw. anzupassen.

Denn diese Druckschrift sieht kein gezieltes Identifizieren unterschiedlicher

Fahrzeuggrößen vor, sondern lehrt eine Vorgehensweise, die für verschiedene

Fahrzeuge einschließlich großer Fahrzeuge geeignet sein soll (vgl. Absatz 0112).

7.3

Die Gegenstände der weiteren Druckschriften weichen weiter vom

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ab als Druckschrift D3 oder Druckschrift D1

(vgl. jeweilige Ausführungen zur Neuheit).

8.

Da auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Altvater

Dr. Haupt