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BPatG Beschluss vom 01.03.2023 – 9 W (pat) 9/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010323B9Wpat9.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 9/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 209 232.6

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. März 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzender sowie der Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie des Richters

Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2023:010323B9Wpat9.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Mai 2013 beim Deutschen Patent-

und Markenamt

eingegangenen,

dort mit

dem Aktenzeichen

10 2013 209 232.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe“.

Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F vom 22. Februar 2021 wurde die Patentanmeldung gemäß § 48 i.V.m. § 4 PatG zurückgewiesen, weil sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als

auch derjenige nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags, beide vom 12. Juni 2020,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie ergäben sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise in Anwendung seines Fachwissens und Fachkönnens aus dem Gegenstand nach Druckschrift

D1

DE 203 19 739 U1.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin am 1. März 2021

Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

-

-

-

den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2021

aufzuheben und

ein Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 vom

12. Juni 2020 gemäß Hauptantrag zu erteilen,

hilfsweise ein Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11

vom 12. Juni 2020 gemäß Hilfsantrag zu erteilen.

Sie hat weiter hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2021 hat sie darüber hinaus ausgeführt, dass die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 des Haupt- und des

Hilfsantrags neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Auf die Terminsladung vom 17. November 2022 hat die Anmelderin mit der Eingabe

vom 6. Dezember 2022 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage

gebeten.

Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften

D2

D3

D4

D5

D6

EP 2 025 827 A1,

DE 86 05 216 U1,

EP 0 773 335 A1,

DE 102 46 968 A1 und

EP 0 828 037 B1

bekannt geworden.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 12. Juni 2020 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe,

mit einer Auflagefläche (1) zum Auflegen oder Aufbringen eines

flächigen Bodenbelags, einem sich von der Auflagefläche (1) in

etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckenden

vorderen Kantenteil (2), welches zur kantenseitigen Anlage

und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient, einer sich von der

Auflagefläche (1) nach unten erstreckenden Stellfläche (3) zur

Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements, wobei in

der Auflagefläche (1) zum Wasserablauf dienende Durchgänge

(4) nahe dem Kantenteil (2) ausgebildet sind, die sich durch die

Auflagefläche (1) hindurch in einen unterseitigen Bereich vor der

Stellfläche (3) erstrecken.“

Der geltende Patentanspruch 1 vom 12. Juni 2020 gemäß Hilfsantrag lautet:

„1. Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe,

mit einer Auflagefläche (1) zum Auflegen oder Aufbringen eines

flächigen Bodenbelags, einem sich von der Auflagefläche (1) in

etwa um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckenden

vorderen Kantenteil (2), welches zur kantenseitigen Anlage

und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient, einer sich von der

Auflagefläche (1) nach unten erstreckenden Stellfläche (3) zur

Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements, wobei in

der Auflagefläche (1) zum Wasserablauf dienende Durchgänge (4) nahe dem Kantenteil (2) ausgebildet sind, die sich

durch die Auflagefläche (1) hindurch in einen unterseitigen Bereich vor der Stellfläche (3) erstrecken, wobei die Durchgänge (4) als langgestreckte Schlitze ausgeführt sind.“

Zu dem jeweiligen Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag bzw. 2

bis 11 nach Hilfsantrag sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft

und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass es bei der Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen

Patent- und Markenamts bleibt. Denn der Zurückweisungsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit nach § 48 i.V.m. § 4 PatG erweist sich als durchgreifend, weil sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Beide ergeben sich in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

3.

Die Streitanmeldung betrifft eine Profilschiene zur Definition einer Treppenstufe, vgl. die Offenlegungsschrift DE 10 2013 209 232 A1, im Folgenden zitiert

nach Absätzen, hier Absatz [0001].

Profilschienen der hier in Rede stehenden Art würden – wie weiter ausgeführt wird –

zur Neugestaltung, insbesondere aber zur Renovierung von Treppen, im Innen- und

Außenbereich genutzt. Bei der Treppensanierung bzw. Treppenrenovierung werde

die vorhandene Treppe regelmäßig erhalten. Frostschäden, abgelöste Beläge und

Ausbrüche würden beseitigt. Ausgetretene Stufen würden begradigt. Zur Definition

der Trittkante würden besondere Abschlussprofile verwendet, zur Anwendung im

Außenbereich regelmäßig mit Vorkehrungen zum Wasserablauf, vgl. Absätze [0002] bis [0004].

Als Bodenbelag könnten flächige Elemente wie Fliesen, Platten, etc. verwendet werden. Ebenso sei es auch bereits bekannt, den Treppenbelag aus einer Masse mit

gebundenen Steinpartikeln oder dergleichen zur Definition einer rutschfesten Trittfläche zu gießen. Beispielsweise bei außenliegenden Keller-Treppenabgängen

seien besondere Anforderungen an den Wasserablauf zu stellen. Durch Anwendung eines wasserführenden Belags sei eine ideale Entwässerung möglich.

Schwachstelle sei jedoch der Untergrund, da es im Bereich der Trittfläche zu Verstopfungen im wasserführenden Ablaufsystem kommen könne. Bei bekannten

Systemen sei die Entwässerung unzureichend und daher problematisch. Schuld daran sei regelmäßig die nur bedingt zum Wasserablauf geeignete Profilsschiene, die

zur Definition der Trittkante einzubauen sei. Dort zum Wasserablauf vorgesehene

Bohrungen neigten zu verstopfen, wodurch das System insgesamt in Frage zu stellen sei, vgl. Absätze [0005] und [0006].

Im Lichte der voranstehenden Ausführungen liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Profilschiene zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe derart

auszugestalten und weiterzubilden, dass in idealer Weise ein ungehinderter Wasserablauf, möglichst durch den Belag der Trittfläche hindurch, stattfinden könne. Die

im Stand der Technik bekannte Neigung zu Verstopfungen bzw. zu dem daraus

resultierenden Wasserstau solle vermieden werden, vgl. Absatz [0007].

4.

Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung

des Standes der Technik legt der Senat als Fachmann einen Fliesenlegermeister

zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von

Bodenbelagssystemen bei einem Hersteller entsprechender Systemkomponenten

verfügt. Zu den Bodenbelagssystemen gehören neben den eigentlichen Belägen

auch die dazugehörigen Abschlussprofile und Profilschienen.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

Zur einfacheren Bezugnahme wurde der Patentanspruch 1 in seiner Form des

Hauptantrags ergänzt um das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehen.

M1

M1E

M1.1

M1.1E

M1.2

M1.2.1

M1.2E

M1.3

M1.3.1

M1.3E

Profilschiene

zur Definition der Trittkante einer Treppenstufe,

mit

einer Auflagefläche (1)

zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags,

einem vorderen Kantenteil (2),

das sich von der Auflagefläche (1) in etwa um die Dicke

des Bodenbelags nach oben erstreckt und

welches zur kantenseitigen Anlage und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient,

einer Stellfläche (3),

die sich von der Auflagefläche (1) nach unten erstreckt

und

zur Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements,

M1.4

wobei in der Auflagefläche (1) Durchgänge (4) nahe dem

Kantenteil (2) ausgebildet sind,

M1.4.1

die sich durch die Auflagefläche (1) hindurch in einen

unterseitigen Bereich vor der Stellfläche (3) erstrecken

M1.4E

M1.4.2Hi

und

zum Wasserablauf dienen,

wobei die Durchgänge (4) als langgestreckte Schlitze

ausgeführt sind.

Der Patentanspruch ist mit Merkmal M1 auf eine Profilschiene gerichtet, wobei der

Fachmann durch die Eignungsangabe des Merkmals M1E und die Ausführungen

der Offenlegungsschrift DE 10 2013 209 232 A1, auch im Folgenden zitiert nach

Absätzen, hier Absätze [0002] bis [0005], darunter eine Profilschiene versteht, die

sich vor allem bei der Renovierung von Treppen zur Definition der Trittkante einer

Treppenstufe (= Merkmal M1E) eignet, was auch ein Offenliegen der Schiene an

dieser Trittkante impliziert. Sie umfasst dafür mehrere funktionale Elemente bzw.

Bereiche, die im Anspruch 1 mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3 jedoch nicht abschließend aufgezählt werden, vgl. auch Absatz [0008]. Jedem funktionalen Element oder Bereich der Profilschiene wie der Profilsschiene selbst ist im Anspruch

jeweils mit einem Merkmal M1.XE eine Funktion bzw. Eignung explizit zugeordnet.

Für die Profilschiene ist nach Anspruch 1 kein Werkstoff vorgeschrieben, bevorzugt

besteht sie jedoch aus Leichtmetall, beispielsweise Aluminium oder einer Legierung

davon; aber auch ein anderes Metall oder abriebfester Kunststoff, vorzugsweise

faserverstärkt oder partikulär verstärkt, sind als Material möglich, vgl. Absätze [0021] und [0022].

Mit Merkmal M1.1 ist als erstes funktionales Element der Profilschiene eine Auflagefläche angegeben, deren Funktion zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen

Bodenbelags mit Merkmal M1.1E angegeben ist. Darüber hinaus dient die Auflagefläche zur Positionierung auf der alten ggf. sanierten Trittstufe, vgl. Absatz [0008].

Aus der Angabe „Auflage-“ und der Eignung nach Merkmal M1.1E dürfte sich eine

horizontale Ausrichtung dieses Bereichs der Profilschiene ergeben, wie es auch

nachfolgend eingeblendeter Abbildung 1 zu entnehmen ist. Außerdem handelt es

sich bei der Auflagefläche wie auch bei der mit Merkmal M1.3 geforderten Stellfläche um einen räumlichen Abschnitt der Profilschiene und nicht – der eigentlichen

Wortbedeutung „-fläche“ entsprechend – um ein zweidimensionales Gebilde.

Abbildung 1: schematischer Schnitt durch die Profilschiene

des Ausführungsbeispiels in der einzigen Figur, vgl. Absatz [0024]

Des Weiteren ist mit Merkmal M1.2 ein vorderes Kantenteil als vordere Kante der

Trittstufe definiert (vgl. erneut Absatz [0008]), das zur kantenseitigen Anlage

und/oder Begrenzung des Bodenbelags dient (Merkmal M1.2E) und das nach Merkmal M1.2.1 sich von der Auflagefläche in etwa um die Dicke des Bodenbelags nach

oben erstreckt. Dem Fachmann ist klar, dass sich die im Anspruch verwendeten

Richtungsangaben auf die Einbaulage der Profilschiene beziehen. Das vordere

Kantenteil kann verschieden weiter ausgestaltet sein, beispielsweise abgewinkelt,

abgebogen oder am oberen Ende nochmals abgewinkelt mit einem Rutschschutz

an seiner Oberfläche, vgl. Absätze [0015] bis [0017]. Auf all das ist das Kantenteil

nach Merkmalsgruppe M1.2 des Anspruchs 1 jedoch nicht festgelegt.

Die Profilschiene weist auch noch gemäß Merkmal M1.3 eine Stellfläche auf, nach

Merkmal M1.3E zur Anlage und/oder Fixierung eines Stellstufenelements, vgl. Absätze [0009] und [0019] i.V. mit der Abbildung 1, dort Pos. 3. Dementsprechend ist

mit Merkmal M1.3.1 vorgeschrieben, dass sich die Stellfläche von der Auflagefläche

nach unten erstreckt. Allerdings gibt die Merkmalsgruppe M1.3 keine räumliche Zuordnung zwischen dem Stellstufenelement und der Stellfläche vor, sodass sich

diese im eingebauten Zustand der Profilschiene vor und hinter einem Stellstufenelement erstrecken kann. Dabei sind weder das in Merkmalsgruppe M1.3x angeführte Stellstufenelement noch der in den Merkmalsgruppen M1.1 und M1.2x genannte Bodenbelag Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 1.

Die zwingend bei der Profilschiene vorgeschriebene Maßnahme ist mit Merkmal

M1.4 die Ausbildung von Durchgängen in der Auflagefläche nahe dem Kantenteil,

die gemäß Merkmal M1.4E zum Wasserablauf dienen. Nach Merkmal M1.4.1 erstrecken sich die Durchgänge durch die Auflagefläche hindurch in einen unterseitigen Bereich und zwar wie mit Merkmal M1.4 schon festgelegt nahe dem Kantenteil

– also der vorderen Kante der Auflagefläche – und vor der Stellfläche. Damit dürfte

angegeben sein, dass die Durchbrüche außerhalb des Bereichs liegen, in dem die

Auflagefläche der Profilschiene auf der eigentlichen Stufe aufliegt, eben damit sie

ihre Funktion des Wasserablaufs auch erfüllen können, vgl. auch Absatz [0010]. Es

sind mindestens zwei Durchgänge vorgeschrieben, jedoch können mehrere davon

regelmäßig beispielsweise mit 10 mm zueinander beabstandet sein und parallel

zum Kantenteil über die gesamte Länge der Profilschiene und damit der Treppe

hinweg verlaufen, vgl. Absätze [0011] und [0012].

Für den Hilfsantrag ist mit Merkmal M1.4.2Hi noch vorgeschrieben, dass die Durchgänge als langgestreckte Schlitze ausgeführt sind; sie können dabei beispielsweise

Abmessungen von einer Länge von 20 mm und einer Breite von 3 mm haben, vgl.

erneut Absätze [0011] und [0012].

6.

Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags

Es kann dahingestellt bleiben, ob der ursprünglich offenbarte und gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber einer

Ausgestaltung der Lehre der Druckschrift D6 neu ist (vgl. dort Figur 7). Er beruht

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender

Weise aus der Lehre der Druckschrift D1 in Kombination mit einem Aspekt der Lehre

der Druckschrift D6 ergibt, vgl. § 4 PatG.

Aus der Druckschrift D1 ist eine Profilschiene zur Definition der Trittkante einer

Treppenstufe gemäß Merkmal M1 mit der Eignungsangabe M1E bekannt, mit einer

Auflagefläche (horizontaler, auf der Treppe 01 aufliegender Schenkel der Profilschiene 07) zum Auflegen oder Aufbringen eines flächigen Bodenbelags gemäß

Merkmalsgruppe M1.1, einem vorderen Kantenteil (erster Befestigungsprofilabschnitt 12) gemäß Merkmalsgruppe M1.2x, das sich von der Auflagefläche in etwa

um die Dicke des Bodenbelags nach oben erstreckt und zu seiner kantenseitigen

Anlage und Begrenzung dient, und einer sich von der Auflagefläche nach unteren

erstreckenden Stellfläche (vertikaler, an der Setzstufe anliegender Schenkel der

Profilleiste 07) zur Anlage und Fixierung eines Stellstufenelements gemäß Merkmalsgruppe M1.3x, vgl. Anspruch 1, nachfolgend eingeblendete Abbildung 2 sowie

Absatz [0029].

Abbildung 2: Figur 2 der Druckschrift D1

Die Auflagefläche der Profilschiene nach Druckschrift D1 weist zwar Bohrungen 10

zum Anbringen einer Verschraubung jedoch keine Durchgänge zum Wasserablauf

auf.

Demnach ist der einzige Unterschied zwischen der Profilschiene nach Anspruch 1

des Hauptantrags gegenüber derjenigen nach Druckschrift D1, dass in der Auflagefläche Durchgänge nahe dem Kantenteil gemäß Merkmalsgruppe M1.4x ausgebildet sind.

Die Treppenverkleidung nach Druckschrift D1 soll besonders große Vorteile an

Betontreppen bieten, die im der Witterung ausgesetzten Außenbereich angeordnet

sind, vgl. [0020]. Dabei bestehen die Verkleidungselemente aus Granulat, das mittels eines Bindemittels derart gebunden ist, dass die Granulatschicht elastisch verformbar, insbesondere biegbar ist, vgl. Anspruch 1 und Absatz [0009]. Auf Grund

ihrer elastischen Verformbarkeit können sich die Granulat-Verkleidungselemente

sehr gut an Unebenheiten im Untergrund, wie sie insbesondere bei ausgetretenen

Treppenstufen auftreten können, anpassen, so dass aufwendige Vorarbeiten wie

das Ausspachteln solcher Unebenheiten entfallen, vgl. erneut Absatz [0009]. Um

die Verkleidungselemente dauerhaft mit den Treppenstufen zu verbinden, sollten

die Elemente vorzugsweise vollflächig mit den Stufen verklebt sein, vgl. Anspruch 5

und Absatz [0013]. Für den Einsatz im Außenbereich sollte die Bindung des Granulats offenporig, insbesondere wasserdurchlässig sein, damit Feuchtigkeit und insbesondere Regenwasser nach unten absickern kann, vgl. Anspruch 17 und Absatz

[0019].

Aufgrund des Aufbaus der Treppenverkleidung nach der D1 erkennt der Fachmann

jedoch das Problem, dass zwar ein Absickern des Regenwassers durch die wasserdurchlässigen Verkleidungselemente gewährleistet wäre, insbesondere jedoch

auf der Trittstufe durch die Profilschiene eine Weiterleitung des Regenwassers von

der Trittstufe weg verhindert ist und es dadurch besonders bei starkem Regen dazu

kommen kann, dass sich Wasser im vorderen Bereich der Trittstufe ansammelt und

stehen bleibt. Das birgt zum einen eine Rutschgefahr für die Treppennutzer und

zum anderen kann es zu Verwitterung im Bereich der Wasseransammlung kommen.

Das Problem kann dadurch verschärft werden, dass sich eventuelle Unebenheiten

der Bestandstreppe auch an der Oberfläche der sanierten Treppe ausbilden können, wenn sich die biegsamen Verkleidungselemente an die Bestandstreppe anpassen. Insbesondere im vorderen, mittleren Bereich der Trittstufen sind Austretungen keine Seltenheit (vgl. auch Absatz [0009] der D1), sodass gerade dort, wo Treppennutzer ihre Füße setzen, das in Rede stehende Problem am größten ist. Daher

ist der Fachmann danach bestrebt, wirksam zu vermeiden, dass es zu Wasseransammlung auf der Trittstufe kommen kann.

Sollte er nicht alleine aus seinem Fachwissen und Fachkönnen heraus dafür die

Lösung in Form von Entwässerungsöffnungen in der Profilschiene finden, so ist ihm

ein ähnliches Profil mit Entwässerungsöffnungen aus der Druckschrift D6 bekannt.

Die Druckschrift D6 zeigt ein Abschlussprofil für mit Fliesen verlegte Balkone, Terrassen oder dergleichen, das sicherstellt, dass zwischen den Fliesen eindringendes

Sickerwasser problemlos und vollständig abgeführt wird, vgl. Absatz [0007]. Denn

ist das nicht gewährleistet, kann sich zwischen die Fliesen eindringendes Sickerwasser stauen und zu Ausblühungen und/oder Frostschäden führen, vgl. Absatz

[0003]. Beim in der D6 genannten Stand der Technik liegt also dasselbe Problem

vor, dass der Fachmann bei der Treppenstufenverkleidung nach Druckschrift D1

erkennt.

Zur Lösung dieses Problems und der Erfüllung der gestellten Aufgabe, die sich ähnlich auch die Streitanmeldung stellt, sind beim Abschlussprofil nach der D6 zum

Wasserablauf dienende Durchgänge (Entwässerungsöffnungen 26) in der Auflagefläche 14/20 nahe dem Kantenteil 18 ausgebildet, die sich durch die Auflagefläche 14/20 hindurch in einen unterseitigen Bereich vor dem Abdeckabschnitt 12 (entspricht beim Profil der D1 der Stellfläche) erstrecken („die Entwässerungsöffnungen

sind in dem über den Abdeckabschnitt 12 vortretenden Profilstreifen 20 vorgesehen“), vgl. Ansprüche 1 und 2 sowie nachfolgende Abbildung 3.

Abbildung 3: Figur 1 der Druckschrift D6

Der Fachmann wird daher zur Verbesserung des Wasserablaufs bei der Treppenverkleidung nach Druckschrift D1 und der Lösung des o.g. Problems die dortige

Profilschiene in naheliegender Weise mit Durchgängen ausbilden, wie von der

Lehre der Schrift D6 vorgegeben. Er kommt damit zu einer Profilschiene, die neben

den Merkmalsgruppen M1 und M1.1 bis M1.3x auch die Merkmalsgruppe M1.4x

aufweist und erhält dabei den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ohne erfinderisch tätig geworden zu sein.

7.

Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags

Auch der ursprünglich offenbarte und gewerblich anwendbare Gegenstand nach

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,

weil er sich wie schon der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in

naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D1 in Kombination mit einem

Aspekt der Lehre der Druckschrift D6 ergibt, vgl. § 4 PatG.

Wie im vorangehenden Abschnitt erläutert wird der Fachmann bei der Profilschiene

nach Druckschrift D1 ohne weiteres Durchgänge zum Wasserablauf vorsehen, wie

sie ihm die Lehre der Druckschrift D6 bereits vorschlägt. Dort ist angegeben, dass

diese Durchgänge als langegestreckte Schlitze ausgeführt sind wie Merkmal

M1.4.2Hi vorschreibt, vgl. folgend eingeblendete Abbildung 3 i.V.m. Absatz [0018].

Abbildung 6: Figur 2 der Druckschrift D6

Damit sind die Durchgänge der Profilschiene nach Druckschrift D6 ausgebildet, wie

mit Merkmalsgruppe M1.4x des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angegeben.

Der Fachmann kommt daher auch zur Profilschiene nach Anspruch 1 des Hilfsantrags ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein, wenn er in naheliegender

Weise – wie im vorangehenden Abschnitt 6 erläutert – in der Auflagefläche der Profilschiene nach Druckschrift D1 entsprechend geformte Entwässerungsöffnungen,

wie beim Gegenstand der Druckschrift D6 realisiert, vorsieht.

8.

Einer Beurteilung der geltenden Patentansprüche 2 bis 12 des Hauptantrags

und 2 bis 11 des Hilfsantrags bedarf es nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren

Patentanspruch 1 des Haupt- bzw. des Hilfsantrags den Anträgen als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2017, 57 – Datengenerator.

9.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt, nachdem die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat

und der Senat sie nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 78 Nr. 1 bzw. Nr. 3 PatG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Peters

Sexlinger