Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 08.03.2023 – 25 W (pat) 70/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080323B25Wpat70.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 70/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 115 027.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Staats k.A., LL.M.Eur., sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
ECLI:DE:BPatG:2023:080323B25Wpat70.21.0
beschlossen:
Das Zeichen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Kraft des Dschungels
ist am 27. Oktober 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 30:
Yerba Mate [Ilex paraguariensis], Tee und Kräutertees, nicht
medizinisch.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und
Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom
15. Oktober 2021 wurde die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen, weil dem
beanspruchten Zeichen für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich
bei der angemeldeten Marke um eine allgemein verständliche, aus deutschen
Begriffen gebildete Wortfolge handele, die sprachregelgerecht gebildet sei. Mit dem
Begriff „Dschungel“ werde in der deutschen Sprache ein dichter Wald, eine Wildnis
und/oder ein subtropischer Wald/Busch oder subtropisches Dickicht bezeichnet.
Somit werde mit dem Slogan „Die Kraft des Dschungels“ suggeriert, dass die
beanspruchten Waren aus einem Land mit einem „Dschungel“ stammten, was
insbesondere auf Mate-Tee zutreffe, aber auch für nicht medizinische Tees und
Kräutertees gelten könne. Die Formulierung „Die Kraft …“ werde in den
unterschiedlichsten Branchen immer wieder in Werbeslogans verwendet. Dies geht
insbesondere aus der Recherche in der Datenbank „Slogans.de“ hervor. Auch die
Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts zeige, dass
vergleichbare Zeichen nicht schutzfähig seien (unter Verweis auf die Zeichen „Die
Kraft des Wassers tanken“ betreffend das Aktenzeichen 30 2012 024 313, „Die Kraft
dahinter“ betreffend die Aktenzeichen 30 2015 049 162 und 30 2017 003 181, „Die
Kraft der Kälte“ betreffend das Aktenzeichen 30 2018 212 227, „Die Kraft der
Natur“ betreffend die Aktenzeichen 30 2019 027 589 und 30 2020 201 293). Das
Publikum sei demnach an werbliche Aussagen dieser Art gewöhnt und werde sie
auch als solche auffassen. Die allgemein verständliche, positiv besetzte Aussage
ergebe sich ohne Denkprozess und Interpretationsaufwand. Auch könne dem
angemeldeten Zeichen keine Originalität oder Prägnanz zugesprochen werden. Der
Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibe für den Verkehr
angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden
und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich. Der Slogan
werde von einem breiten inländischen Verkehrskreis in eben dieser Bedeutung
aufgefasst. Insbesondere Tees oder Tee enthaltende Getränke würden mit
Eigenschaften belegt, die nicht unmittelbar den Geschmack oder die Inhaltsstoffe
beträfen, sondern die Wirkung, die diesen Getränken (angeblich) zugesprochen
werde, z. B. „Gute-Laune-Tee“, „Seelen-Tee“ oder eben auch „Die Kraft des
Dschungels“. Somit werde das Anmeldezeichen von den angesprochenen
Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen,
sondern als Anpreisung der beanspruchten Waren verstanden. Zudem komme ihm
keine Eigenart aufgrund sprachregelwidriger Bildung, Verwendung von Begriffen im
übertragenen Sinne oder ironischer Verfremdung zu.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit
ihrer Beschwerde
vom
10. November 2021. Sie ist der Auffassung, dass es der angemeldeten Wortfolge
„Die Kraft des Dschungels“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft fehle, da sie
nicht beschreibend für die hier in Rede stehenden Waren sei. Die Markenstelle
vermische das absolute Schutzhindernis der beschreibenden Angabe mit dem
Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und prüfe diese nicht
getrennt voneinander. Der beschreibende Bezug müsse sich ohne Weiteres
ergeben. Eine analysierende Betrachtung von Zeichen sei unzulässig. Sie seien als
Ganzes zu prüfen. Dementsprechend sei die zitierte Recherche nach Slogans, die
lediglich den Bestandteil „Die Kraft…“ zu Beginn enthielten, nicht für die Beurteilung
der Schutzfähigkeit des Zeichens relevant. Die Anmelderin führt weiter aus, dass
das von der Markenstelle als nicht eintragungsfähig genannte ältere Zeichen „Die
Kraft der Natur“ betreffend das Aktenzeichen 30 2019 027 589 als schutzfähig
angesehen worden sei und Entscheidungen zu älteren Markenanmeldungen für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit neuerer Markenanmeldungen nicht relevant seien.
Der Mangel an Originalität und Eigentümlichkeit (Phantasiegehalt) stehe der
Eintragung nicht entgegen, da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von
Wortfolgen und Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen seien als bei
sonstigen Wortzeichen. Die Markenanmeldung stelle keine typische werbliche
Anpreisung dar. Die bloße Eignung als beschreibende Angabe reiche nicht aus,
vielmehr müsse die produktbezogene beschreibende Bedeutung konkret
nachgewiesen werden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Oktober 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 31. Oktober 2022 hat der Senat der Anmelderin
mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in
Verbindung mit den beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die Anmelderin hat darauf erwidert, dass sich die angemeldete Wortfolge nicht in
einer Aussage mit engem sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren
erschöpfe. Ein solcher könne der angesprochene Verkehr nur mittels eines
Denkprozesses bzw. einer Interpretation des Zeichens herstellen. Der Senat
zergliedere die angemeldete Wortfolge, um
ihr die Unterscheidungskraft
abzusprechen. Ein Zeichen müsse immer in engem Bezug zu den Waren geprüft
werden. Die vom Senat genannten Beispiele aus der Werbung beträfen nicht die in
Rede stehenden Waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom
31. Oktober 2022 nebst der
ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Die Kraft des Dschungels
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn 22 – test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850
Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006).
a) Von den angemeldeten Yerba-Mate-, Kräuter- und sonstigen nicht medizinischen
Tees werden die normal
informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher sowie der Fachverkehr angesprochen.
b) Die
in Rede stehende, ausschließlich aus deutschen Wörtern sich
zusammensetzende Wortfolge „Die Kraft des Dschungels“ enthält das Substantiv
„Kraft“, dem in vorliegendem Kontext vor allem die Bedeutungen „Vermögen“,
„Fähigkeit zu wirken“, „[körperliche oder geistige] Stärke“ oder „etwas, was einer
Sache als Ursache einer Wirkung oder als Möglichkeit, in bestimmter Weise zu
wirken, innewohnt“ zukommen. So finden sich Ausdrücke wie „die Kraft des
Geistes“, „die heilende Kraft der Kräuter“ sowie „die belebende Kraft des Alkohols“
(vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „Kraft“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis
vom 31. Oktober 2022).
Das weitere Substantiv „Dschungel“ bezeichnet einen „undurchdringlichen
tropischen Sumpfwald“ (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „Dschungel“, als
Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2022).
Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit die Aussage, die Fähigkeit zu
wirken oder die körperliche bzw. geistige Stärke beruhe auf oder stamme aus einem
tropischen Sumpfwald.
c) In der Werbung ist die Wortfolge - teilweise ergänzt durch ein Adjektiv – „Die Kraft
…“ mit nachfolgender Erläuterung als Hinweis auf die Beschaffenheit auch im
Zusammenhang mit Getränken, Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln
üblich. Es
finden
sich beispielsweise
folgende Werbeslogans
(vgl.
„www.slogans.de“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2022):
- „Die reine Kraft der Alpen“ (Getränke, Adelholzener, Jahr 2003),
- „Die gesunde Kraft aus der Natur“ (Ernährung, Alpro, Jahr 2003),
- „Die Geschmackskraft der Natur“ (Ernährung, Bad Reichenhaller, Jahr 2000),
- „Die geballte Kraft der Natur“ (Gesundheit/Pharma, Dr. Theiss Grippetropfen,
Jahr 2012),
- „Die reine Kraft der Kräuter“ (Gesundheit/Pharma, Em-herbal, Jahr 2004) oder
- „Die Kraft aus der Eiszeit“ (Getränke, Husumer Mineralbrunnen, Jahr 2009).
Diese häufige Verwendung beeinflusst die Sichtweise des Verkehrs auch im
Hinblick auf die hier betroffenen Waren und steht ergänzend zum engen Sachbezug
der Wortfolge „Die Kraft des Dschungels“ der Annahme des Verkehrs entgegen, es
handele sich bei
ihr um einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen.
d) Die angemeldete Bezeichnung bringt demnach gegenüber den angesprochenen
Verkehrskreisen leicht verständlich und werbeüblich zum Ausdruck, dass die hier
maßgeblichen Waren „Yerba Mate [Ilex paraguariensis], Tee und Kräutertees, nicht
medizinisch“ die Stärke des tropischen Sumpfwaldes enthalten oder diese ihren
Konsumenten verleihen. Was hierunter konkret zu verstehen ist, lässt sich dem
Anmeldezeichen zwar nicht unmittelbar entnehmen. Aber auch, wenn damit eine
gewisse Mehrdeutigkeit verbunden ist, so begründet diese nicht die von der
Beschwerdeführerin
geltend
gemachte Unterscheidungskraft,
da
alle
Deutungsmöglichkeiten einen Sachbezug aufweisen (vgl. auch BGH GRUR 2001,
1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2014, 376 Rn. 17 – grill meister). So kann mit der
Kraft des Dschungels die aus der Ursprünglichkeit eines Urwalds entspringende
(echte) Stärke gemeint sein, die auch den gegenständlichen Tees innewohnt und
von ihnen weitergegeben wird, unabhängig davon, ob sie aus einem Dschungel
stammen. Im übertragenen Sinn lässt sich der Ausdruck „Die Kraft des Dschungels“
dahingehend interpretieren, die reine Natur liefere Energie, welche ebenso die
natürlichen Produkte „Yerba Mate [Ilex paraguariensis], Tee und Kräutertees, nicht
medizinisch“ vermitteln würden. Umfangreiche Denkprozesse sind entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, um dem Anmeldezeichen
einen sachbezogenen Sinngehalt – mag er auch mehrdeutig sein – entnehmen zu
können, zumal der Slogan „Die Kraft des Dschungels“ eine einfache Kombination
von Wörtern des deutschen Grundwortschatzes darstellt.
e) Zur Auffassung der Beschwerdeführerin, dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist
ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft
im
Lichte
des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der
Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte
Eintragungen zu vermeiden (vgl. EUGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28
– #darferdas?;GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17
– smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 200). Das
damit zu
fordernde Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt dem
Anmeldezeichen angesichts des Umstands, dass es zumindest einen engen
Sachbezug zu allen in Rede stehenden Waren aufweist, nicht zu.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf
ihrer Ansicht nach vergleichbare
Voreintragungen, wie „Die reine Kraft der Alpen“ (Registernummer 305 20 239),
beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die
dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis
u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR
2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008,
1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B.
GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 – VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach
weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über
die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern eine (an das Gesetz) gebundene
Entscheidung, wobei selbst
identische Voreintragungen nach ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es
auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie der
Unterscheidungskraft, keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen
Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das
Bundespatentgericht. Jeder Einzelfall
ist folglich eigenständig zu prüfen und zu
entscheiden.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Staats
Rupp-Swienty