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BPatG Beschluss vom 08.03.2023 – 25 W (pat) 70/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080323B25Wpat70.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 70/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 115 027.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Staats k.A., LL.M.Eur., sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

ECLI:DE:BPatG:2023:080323B25Wpat70.21.0

beschlossen:

Das Zeichen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Kraft des Dschungels

ist am 27. Oktober 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 30:

Yerba Mate [Ilex paraguariensis], Tee und Kräutertees, nicht

medizinisch.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und

Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom

15. Oktober 2021 wurde die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen, weil dem

beanspruchten Zeichen für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft

fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich

bei der angemeldeten Marke um eine allgemein verständliche, aus deutschen

Begriffen gebildete Wortfolge handele, die sprachregelgerecht gebildet sei. Mit dem

Begriff „Dschungel“ werde in der deutschen Sprache ein dichter Wald, eine Wildnis

und/oder ein subtropischer Wald/Busch oder subtropisches Dickicht bezeichnet.

Somit werde mit dem Slogan „Die Kraft des Dschungels“ suggeriert, dass die

beanspruchten Waren aus einem Land mit einem „Dschungel“ stammten, was

insbesondere auf Mate-Tee zutreffe, aber auch für nicht medizinische Tees und

Kräutertees gelten könne. Die Formulierung „Die Kraft …“ werde in den

unterschiedlichsten Branchen immer wieder in Werbeslogans verwendet. Dies geht

insbesondere aus der Recherche in der Datenbank „Slogans.de“ hervor. Auch die

Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts zeige, dass

vergleichbare Zeichen nicht schutzfähig seien (unter Verweis auf die Zeichen „Die

Kraft des Wassers tanken“ betreffend das Aktenzeichen 30 2012 024 313, „Die Kraft

dahinter“ betreffend die Aktenzeichen 30 2015 049 162 und 30 2017 003 181, „Die

Kraft der Kälte“ betreffend das Aktenzeichen 30 2018 212 227, „Die Kraft der

Natur“ betreffend die Aktenzeichen 30 2019 027 589 und 30 2020 201 293). Das

Publikum sei demnach an werbliche Aussagen dieser Art gewöhnt und werde sie

auch als solche auffassen. Die allgemein verständliche, positiv besetzte Aussage

ergebe sich ohne Denkprozess und Interpretationsaufwand. Auch könne dem

angemeldeten Zeichen keine Originalität oder Prägnanz zugesprochen werden. Der

Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibe für den Verkehr

angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden

und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich. Der Slogan

werde von einem breiten inländischen Verkehrskreis in eben dieser Bedeutung

aufgefasst. Insbesondere Tees oder Tee enthaltende Getränke würden mit

Eigenschaften belegt, die nicht unmittelbar den Geschmack oder die Inhaltsstoffe

beträfen, sondern die Wirkung, die diesen Getränken (angeblich) zugesprochen

werde, z. B. „Gute-Laune-Tee“, „Seelen-Tee“ oder eben auch „Die Kraft des

Dschungels“. Somit werde das Anmeldezeichen von den angesprochenen

Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen,

sondern als Anpreisung der beanspruchten Waren verstanden. Zudem komme ihm

keine Eigenart aufgrund sprachregelwidriger Bildung, Verwendung von Begriffen im

übertragenen Sinne oder ironischer Verfremdung zu.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit

ihrer Beschwerde

vom

10. November 2021. Sie ist der Auffassung, dass es der angemeldeten Wortfolge

„Die Kraft des Dschungels“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft fehle, da sie

nicht beschreibend für die hier in Rede stehenden Waren sei. Die Markenstelle

vermische das absolute Schutzhindernis der beschreibenden Angabe mit dem

Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und prüfe diese nicht

getrennt voneinander. Der beschreibende Bezug müsse sich ohne Weiteres

ergeben. Eine analysierende Betrachtung von Zeichen sei unzulässig. Sie seien als

Ganzes zu prüfen. Dementsprechend sei die zitierte Recherche nach Slogans, die

lediglich den Bestandteil „Die Kraft…“ zu Beginn enthielten, nicht für die Beurteilung

der Schutzfähigkeit des Zeichens relevant. Die Anmelderin führt weiter aus, dass

das von der Markenstelle als nicht eintragungsfähig genannte ältere Zeichen „Die

Kraft der Natur“ betreffend das Aktenzeichen 30 2019 027 589 als schutzfähig

angesehen worden sei und Entscheidungen zu älteren Markenanmeldungen für die

Beurteilung der Schutzfähigkeit neuerer Markenanmeldungen nicht relevant seien.

Der Mangel an Originalität und Eigentümlichkeit (Phantasiegehalt) stehe der

Eintragung nicht entgegen, da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von

Wortfolgen und Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen seien als bei

sonstigen Wortzeichen. Die Markenanmeldung stelle keine typische werbliche

Anpreisung dar. Die bloße Eignung als beschreibende Angabe reiche nicht aus,

vielmehr müsse die produktbezogene beschreibende Bedeutung konkret

nachgewiesen werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 15. Oktober 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 31. Oktober 2022 hat der Senat der Anmelderin

mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in

Verbindung mit den beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft

Die Anmelderin hat darauf erwidert, dass sich die angemeldete Wortfolge nicht in

einer Aussage mit engem sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren

erschöpfe. Ein solcher könne der angesprochene Verkehr nur mittels eines

Denkprozesses bzw. einer Interpretation des Zeichens herstellen. Der Senat

zergliedere die angemeldete Wortfolge, um

ihr die Unterscheidungskraft

abzusprechen. Ein Zeichen müsse immer in engem Bezug zu den Waren geprüft

werden. Die vom Senat genannten Beispiele aus der Werbung beträfen nicht die in

Rede stehenden Waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom

31. Oktober 2022 nebst der

ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Die Kraft des Dschungels

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle

hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13

– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006).

Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn 22 – test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850

Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006).

a) Von den angemeldeten Yerba-Mate-, Kräuter- und sonstigen nicht medizinischen

Tees werden die normal

informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher sowie der Fachverkehr angesprochen.

b) Die

in Rede stehende, ausschließlich aus deutschen Wörtern sich

zusammensetzende Wortfolge „Die Kraft des Dschungels“ enthält das Substantiv

„Kraft“, dem in vorliegendem Kontext vor allem die Bedeutungen „Vermögen“,

„Fähigkeit zu wirken“, „[körperliche oder geistige] Stärke“ oder „etwas, was einer

Sache als Ursache einer Wirkung oder als Möglichkeit, in bestimmter Weise zu

wirken, innewohnt“ zukommen. So finden sich Ausdrücke wie „die Kraft des

Geistes“, „die heilende Kraft der Kräuter“ sowie „die belebende Kraft des Alkohols“

(vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „Kraft“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis

vom 31. Oktober 2022).

Das weitere Substantiv „Dschungel“ bezeichnet einen „undurchdringlichen

tropischen Sumpfwald“ (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „Dschungel“, als

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2022).

Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit die Aussage, die Fähigkeit zu

wirken oder die körperliche bzw. geistige Stärke beruhe auf oder stamme aus einem

tropischen Sumpfwald.

c) In der Werbung ist die Wortfolge - teilweise ergänzt durch ein Adjektiv – „Die Kraft

…“ mit nachfolgender Erläuterung als Hinweis auf die Beschaffenheit auch im

Zusammenhang mit Getränken, Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

üblich. Es

finden

sich beispielsweise

folgende Werbeslogans

(vgl.

„www.slogans.de“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 31. Oktober 2022):

- „Die reine Kraft der Alpen“ (Getränke, Adelholzener, Jahr 2003),

- „Die gesunde Kraft aus der Natur“ (Ernährung, Alpro, Jahr 2003),

- „Die Geschmackskraft der Natur“ (Ernährung, Bad Reichenhaller, Jahr 2000),

- „Die geballte Kraft der Natur“ (Gesundheit/Pharma, Dr. Theiss Grippetropfen,

Jahr 2012),

- „Die reine Kraft der Kräuter“ (Gesundheit/Pharma, Em-herbal, Jahr 2004) oder

- „Die Kraft aus der Eiszeit“ (Getränke, Husumer Mineralbrunnen, Jahr 2009).

Diese häufige Verwendung beeinflusst die Sichtweise des Verkehrs auch im

Hinblick auf die hier betroffenen Waren und steht ergänzend zum engen Sachbezug

der Wortfolge „Die Kraft des Dschungels“ der Annahme des Verkehrs entgegen, es

handele sich bei

ihr um einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen.

d) Die angemeldete Bezeichnung bringt demnach gegenüber den angesprochenen

Verkehrskreisen leicht verständlich und werbeüblich zum Ausdruck, dass die hier

maßgeblichen Waren „Yerba Mate [Ilex paraguariensis], Tee und Kräutertees, nicht

medizinisch“ die Stärke des tropischen Sumpfwaldes enthalten oder diese ihren

Konsumenten verleihen. Was hierunter konkret zu verstehen ist, lässt sich dem

Anmeldezeichen zwar nicht unmittelbar entnehmen. Aber auch, wenn damit eine

gewisse Mehrdeutigkeit verbunden ist, so begründet diese nicht die von der

Beschwerdeführerin

geltend

gemachte Unterscheidungskraft,

da

alle

Deutungsmöglichkeiten einen Sachbezug aufweisen (vgl. auch BGH GRUR 2001,

1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2014, 376 Rn. 17 – grill meister). So kann mit der

Kraft des Dschungels die aus der Ursprünglichkeit eines Urwalds entspringende

(echte) Stärke gemeint sein, die auch den gegenständlichen Tees innewohnt und

von ihnen weitergegeben wird, unabhängig davon, ob sie aus einem Dschungel

stammen. Im übertragenen Sinn lässt sich der Ausdruck „Die Kraft des Dschungels“

dahingehend interpretieren, die reine Natur liefere Energie, welche ebenso die

natürlichen Produkte „Yerba Mate [Ilex paraguariensis], Tee und Kräutertees, nicht

medizinisch“ vermitteln würden. Umfangreiche Denkprozesse sind entgegen dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, um dem Anmeldezeichen

einen sachbezogenen Sinngehalt – mag er auch mehrdeutig sein – entnehmen zu

können, zumal der Slogan „Die Kraft des Dschungels“ eine einfache Kombination

von Wörtern des deutschen Grundwortschatzes darstellt.

e) Zur Auffassung der Beschwerdeführerin, dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist

ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft

im

Lichte

des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit

vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der

Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte

Eintragungen zu vermeiden (vgl. EUGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28

– #darferdas?;GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17

– smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 200). Das

damit zu

fordernde Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt dem

Anmeldezeichen angesichts des Umstands, dass es zumindest einen engen

Sachbezug zu allen in Rede stehenden Waren aufweist, nicht zu.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf

ihrer Ansicht nach vergleichbare

Voreintragungen, wie „Die reine Kraft der Alpen“ (Registernummer 305 20 239),

beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die

dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis

u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR

2004, 674 Rn. 42 bis 44 – Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008,

1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B.

GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 – VOLKSFLAT und die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach

weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über

die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern eine (an das Gesetz) gebundene

Entscheidung, wobei selbst

identische Voreintragungen nach ständiger

Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es

auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie der

Unterscheidungskraft, keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen

Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das

Bundespatentgericht. Jeder Einzelfall

ist folglich eigenständig zu prüfen und zu

entscheiden.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Staats

Rupp-Swienty