Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 15.03.2023 – 19 W (pat) 18/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150323B19Wpat18.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 18/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 000 138.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,

des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing.

Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:150323B19Wpat18.22.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K –

hat die am 14. Januar 2021 eingereichte Patentanmeldung 10 2021 000 138.9 mit

Beschluss vom 7. Juli 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der

Gegenstand der Anmeldung sei technisch nicht brauchbar, da es sich hierbei

offensichtlich um ein Perpetuum mobile handle. Die angemeldete Vorrichtung sei

daher einem Patentschutz nicht zugänglich.

Hiergegen richtet sich die am 2. August 2022 eingelegte Beschwerde des

Anmelders. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand

nicht um ein Perpetuum mobile handle, da die in der Anmeldung als „Aggregator“

bezeichnete Komponente sowohl die Energie für einen Elektromotor zum Antreiben

z. B. eines Automobils, Zuges oder Flugzeuges bereitstelle, als auch die Energie

für eine in der Anmeldung als „Motor“ bezeichnete Komponente zum Antreiben des

„Aggregators“ und die Energie zum Laden eines in der Anmeldung als „Akku“

bezeichneten Energiespeichers, der auch zum Starten des o. g. „Motors“ diene.

Somit könne die in den Anmeldeunterlagen offenbarte Anordnung dauerhaft

autonom, d. h. ohne die Zufuhr zusätzlicher Energie von außerhalb der Anordnung

betrieben werden.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen,

dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung

erkennen lasse und – abgesehen von der fehlenden technischen Brauchbarkeit – die vorliegende Anmeldung auch unzulässig erweitert und im Übrigen durch den

vorliegenden Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sein dürfte,

so dass die Beschwerde unter keinem Gesichtspunkt Erfolgsaussichten haben

dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des Senats

Bezug genommen.

Der Anmelder hat sich hierzu mit Schreiben vom 15. Januar 2023 geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass es möglich sei, mit der von ihm beanspruchten

„Autonomen Stromerzeugungsanlage“ ohne Energiezufuhr von außen mehr

Energie zu erzeugen als diese verbrauche.

Im Übrigen sei das in der Anmeldung offenbarte Grundprinzip mit den geltenden

Unterlagen nicht verändert, sondern nur erweitert worden. Diese Erweiterung habe

er sich in der Anmeldung vorbehalten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu

erteilen.

Der geltende einzige Patentanspruch vom 18. April 2021, beim DPMA eingegangen

am 20. April 2021, lautet wie folgt:

„Patentanspruch auf den Autonomen Stromerzeugungsanlage für den

Elektroauto.

Diesen Autonomen Stromerzeugungsanlage ist in vielen Bereichen der

Elektromobilität Einsetzbar zum Beispiel, PKW, LKW, Züge, Flugzeuge,

Schiffe.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar und daher keine

Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984

X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät).

1.1

Der beanspruchte Gegenstand – der im Patentanspruch allein mit einer

Bezeichnung und den aus Sicht des Anmelders möglich erscheinenden

Verwendungsbereichen angegeben ist, wobei dessen Merkmale sich lediglich aus

der zugehörigen Beschreibung ergeben – betrifft ein in sich geschlossenes System,

d. h. ein System ohne Energiezufuhr von außen, zur Erzeugung von elektrischer

Energie, wobei die gewonnene Energie sowohl gespeichert werden als auch einen

Elektromotor z. B. eines Automobils, Zuges oder Flugzeuges, antreiben könne.

Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Diplom-Physiker anzunehmen.

1.2

Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich zweifellos um ein

Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen

werden soll, als ihr zugeführt wird. Denn bei der Anordnung, die in der als Teil der

Anmeldeunterlagen vom 14. Januar 2021 eingereichten Figur dargestellt ist, ist

keine externe Energieversorgung vorgesehen. Es handelt sich somit um ein

energetisch in sich geschlossenes System.

Auch die weiteren Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung „Autonomen Stromerzeugungsanlage“, „Man braucht keinen Ladezeit mehr“, „Man

braucht keinen Ladekosten mehr“, „Man braucht keinen Ladestationen mehr“ und

„[…] und somit haben wir ein Autonomen“ sind aus fachmännischer Sicht

dahingehend zu verstehen, dass mit dem angemeldeten System Energie erzeugt werden soll, um den Akkumulator („Akku“) zu laden, den (ersten) Motor („Motor“)

und den Antriebsmotor („Elektromotor“) zu betreiben, ohne dass dem System hierfür

von außen Energie zugeführt werden soll.

Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführungen in der vom Anmelder mit

Schreiben vom 18. April 2021, beim DPMA eingegangen am 20. April 2021, keinen eingereichten

„Beschreibung

gestützt:

„4. Man

braucht

1“

Streckenbegrenzung mehr“; „5. Man braucht keinen Ladestationen mehr“.

Im Beschwerdeschriftsatz und in der Eingabe vom 15. Januar 2023 ist eine

Erweiterungsmöglichkeit der ursprünglich angemeldeten Anordnung unter Verwendung von drei „Aggregatoren“ anstelle des ursprünglich offenbarten

einzelnen „Aggregators“ erläutert. Dies ist jedoch keine schlüssige Begründung

dafür, wie das angemeldete System ohne äußere Zufuhr von Energie dauerhaft

betrieben werden könnte. Darüber hinaus erklärt der Anmelder in seiner Eingabe

vom 15. Januar 2023 explizit, dass es mit der von ihm angemeldeten Anordnung

möglich sei, mehr Energie zu erzeugen, als diese verbrauche (vgl. Seite 1 des vorgenannten Schreibens: „Es ist möglich mit einer Technischer Vorrichtung mehr

Energie

zu

erzeugen

als

es

verbraucht. Durch mein Autonome

Stromerzeugungsanlage ist es möglich mehr Strom zu erzeugen als diesem Anlage

verbraucht ohne Energie Zufuhr von Außen.“), was jedoch der Definition eines

Perpetuum mobile entspricht.

Somit liegt die Erfindung nicht auf einem Gebiet der Technik, so dass diese nach

§ 1 Abs. 1 PatG einer Patenterteilung nicht zugänglich ist (vgl. BGH a. a. O. –

Energiegewinnungsgerät).

2.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Anmeldung

auch weiteren gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, die jeweils unabdingbare

Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents sind. Auf den schriftlichen Hinweis

des Senats vom 2. Januar 2023 wird insoweit Bezug genommen.

3.

An dem oben dargestellten Ergebnis könnte auch die von dem Anmelder in

seiner Eingabe vom 15. Januar 2023 angebotene Vorführung einer noch zu

bauenden autonomen Stromerzeugungsanlage nichts ändern, weshalb eine solche

aus Sicht des Senats nicht veranlasst ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Tischler