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BPatG Beschluss vom 15.03.2023 – 19 W (pat) 18/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150323B19Wpat18.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 18/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 000 138.9
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing.
Tischler
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:150323B19Wpat18.22.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K –
hat die am 14. Januar 2021 eingereichte Patentanmeldung 10 2021 000 138.9 mit
Beschluss vom 7. Juli 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der
Gegenstand der Anmeldung sei technisch nicht brauchbar, da es sich hierbei
offensichtlich um ein Perpetuum mobile handle. Die angemeldete Vorrichtung sei
daher einem Patentschutz nicht zugänglich.
Hiergegen richtet sich die am 2. August 2022 eingelegte Beschwerde des
Anmelders. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand
nicht um ein Perpetuum mobile handle, da die in der Anmeldung als „Aggregator“
bezeichnete Komponente sowohl die Energie für einen Elektromotor zum Antreiben
z. B. eines Automobils, Zuges oder Flugzeuges bereitstelle, als auch die Energie
für eine in der Anmeldung als „Motor“ bezeichnete Komponente zum Antreiben des
„Aggregators“ und die Energie zum Laden eines in der Anmeldung als „Akku“
bezeichneten Energiespeichers, der auch zum Starten des o. g. „Motors“ diene.
Somit könne die in den Anmeldeunterlagen offenbarte Anordnung dauerhaft
autonom, d. h. ohne die Zufuhr zusätzlicher Energie von außerhalb der Anordnung
betrieben werden.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen,
dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung
erkennen lasse und – abgesehen von der fehlenden technischen Brauchbarkeit – die vorliegende Anmeldung auch unzulässig erweitert und im Übrigen durch den
vorliegenden Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sein dürfte,
so dass die Beschwerde unter keinem Gesichtspunkt Erfolgsaussichten haben
dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des Senats
Bezug genommen.
Der Anmelder hat sich hierzu mit Schreiben vom 15. Januar 2023 geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass es möglich sei, mit der von ihm beanspruchten
„Autonomen Stromerzeugungsanlage“ ohne Energiezufuhr von außen mehr
Energie zu erzeugen als diese verbrauche.
Im Übrigen sei das in der Anmeldung offenbarte Grundprinzip mit den geltenden
Unterlagen nicht verändert, sondern nur erweitert worden. Diese Erweiterung habe
er sich in der Anmeldung vorbehalten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu
erteilen.
Der geltende einzige Patentanspruch vom 18. April 2021, beim DPMA eingegangen
am 20. April 2021, lautet wie folgt:
„Patentanspruch auf den Autonomen Stromerzeugungsanlage für den
Elektroauto.
Diesen Autonomen Stromerzeugungsanlage ist in vielen Bereichen der
Elektromobilität Einsetzbar zum Beispiel, PKW, LKW, Züge, Flugzeuge,
Schiffe.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar und daher keine
Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984
– X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät).
1.1
Der beanspruchte Gegenstand – der im Patentanspruch allein mit einer
Bezeichnung und den aus Sicht des Anmelders möglich erscheinenden
Verwendungsbereichen angegeben ist, wobei dessen Merkmale sich lediglich aus
der zugehörigen Beschreibung ergeben – betrifft ein in sich geschlossenes System,
d. h. ein System ohne Energiezufuhr von außen, zur Erzeugung von elektrischer
Energie, wobei die gewonnene Energie sowohl gespeichert werden als auch einen
Elektromotor z. B. eines Automobils, Zuges oder Flugzeuges, antreiben könne.
Bei diesem Sachverhalt ist als Fachmann ein Diplom-Physiker anzunehmen.
1.2
Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich zweifellos um ein
Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen
werden soll, als ihr zugeführt wird. Denn bei der Anordnung, die in der als Teil der
Anmeldeunterlagen vom 14. Januar 2021 eingereichten Figur dargestellt ist, ist
keine externe Energieversorgung vorgesehen. Es handelt sich somit um ein
energetisch in sich geschlossenes System.
Auch die weiteren Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung „Autonomen Stromerzeugungsanlage“, „Man braucht keinen Ladezeit mehr“, „Man
braucht keinen Ladekosten mehr“, „Man braucht keinen Ladestationen mehr“ und
„[…] und somit haben wir ein Autonomen“ sind aus fachmännischer Sicht
dahingehend zu verstehen, dass mit dem angemeldeten System Energie erzeugt werden soll, um den Akkumulator („Akku“) zu laden, den (ersten) Motor („Motor“)
und den Antriebsmotor („Elektromotor“) zu betreiben, ohne dass dem System hierfür
von außen Energie zugeführt werden soll.
Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführungen in der vom Anmelder mit
Schreiben vom 18. April 2021, beim DPMA eingegangen am 20. April 2021, keinen eingereichten
„Beschreibung
gestützt:
„4. Man
braucht
1“
Streckenbegrenzung mehr“; „5. Man braucht keinen Ladestationen mehr“.
Im Beschwerdeschriftsatz und in der Eingabe vom 15. Januar 2023 ist eine
Erweiterungsmöglichkeit der ursprünglich angemeldeten Anordnung unter Verwendung von drei „Aggregatoren“ anstelle des ursprünglich offenbarten
einzelnen „Aggregators“ erläutert. Dies ist jedoch keine schlüssige Begründung
dafür, wie das angemeldete System ohne äußere Zufuhr von Energie dauerhaft
betrieben werden könnte. Darüber hinaus erklärt der Anmelder in seiner Eingabe
vom 15. Januar 2023 explizit, dass es mit der von ihm angemeldeten Anordnung
möglich sei, mehr Energie zu erzeugen, als diese verbrauche (vgl. Seite 1 des vorgenannten Schreibens: „Es ist möglich mit einer Technischer Vorrichtung mehr
Energie
zu
erzeugen
als
es
verbraucht. Durch mein Autonome
Stromerzeugungsanlage ist es möglich mehr Strom zu erzeugen als diesem Anlage
verbraucht ohne Energie Zufuhr von Außen.“), was jedoch der Definition eines
Perpetuum mobile entspricht.
Somit liegt die Erfindung nicht auf einem Gebiet der Technik, so dass diese nach
§ 1 Abs. 1 PatG einer Patenterteilung nicht zugänglich ist (vgl. BGH a. a. O. –
Energiegewinnungsgerät).
2.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Anmeldung
auch weiteren gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, die jeweils unabdingbare
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents sind. Auf den schriftlichen Hinweis
des Senats vom 2. Januar 2023 wird insoweit Bezug genommen.
3.
An dem oben dargestellten Ergebnis könnte auch die von dem Anmelder in
seiner Eingabe vom 15. Januar 2023 angebotene Vorführung einer noch zu
bauenden autonomen Stromerzeugungsanlage nichts ändern, weshalb eine solche
aus Sicht des Senats nicht veranlasst ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Tischler