Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 22.03.2023 – 19 W (pat) 15/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220323B19Wpat15.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 15/22 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 024 132
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn
und des Richters Dipl.-Ing. Tischler
ECLI:DE:BPatG:2023:220323B19Wpat15.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2005 024 132 in vollem
Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 23. Mai 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer
10 2005 024 132 erteilt und am 21. März 2019 veröffentlicht worden. Es trägt die
Bezeichnung „Elektromotor mit an einer Schnittstelle verbundenen, wahlweise
verschieden großen, elektromagnetisch betätigbaren Bremse“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 23. Dezember 2019,
beim DPMA eingegangen am selben Tag (= Montag), Einspruch erhoben mit der
Begründung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig,
dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), ferner sei der
Gegenstand des Patents unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und zudem
nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Mit am Ende der Anhörung am 11. Juli 2022 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.22 des DPMA das Patent mit der Begründung widerrufen, der
Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag
als auch nach dem damals geltenden Hilfsantrag 1 gehe über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG). Ferner beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend
von der Druckschrift DE 102 38 336 A1 (D4)
in Zusammenschau mit der
Druckschrift DE 198 38 171 A1 (D6) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG). Entsprechendes gelte für den jeweiligen Gegenstand der damaligen Hilfsanträge 1 bis 4.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 21. Juli 2022 Beschwerde
eingelegt.
Die Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Juli 2022 aufzuheben und das Patent
10 2005 024 132 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die einander nebengeordneten, erteilten Patentansprüche 1 und 5 lauten:
1.
Elektromotor mit an einer Schnittstelle verbundenen, wahlweise
verschieden großen, elektromagnetisch betätigbaren Bremse (10, 20),
die vorkomplettiert montiert ist und dabei die Reib-Adaptionsplatte (4, 14)
eine Haltefunktion für die Bremse (10, 20) hat,
wobei die Schnittstelle des Elektromotors an seinem ersten axialen Ende
zur wahlweisen Aufnahme mindestens zweier verschiedener Bremsen
(10, 20) vorgesehen ist,
wobei alle Bremsen (10, 20) denselben Mitnehmer (6, 16), der
formschlüssig verbindbar ist mit einer Welle (1) des Elektromotors,
aufweisen, aber verschieden große Belagträger (5, 15), verschieden
große Reib-Adaptionsplatten
(4, 14) und verschieden große
Bremsspulen (8, 18) und verschieden große Spulenträger (9, 19)
umfassen,
wobei die Schnittstelle zumindest Mittel zur lösbaren dichten Verbindung
umfasst,
wobei die jeweilige Bremse (10, 20) eine jeweilige Reib-Adaptionsplatte
(4, 14) zur Erzeugung von Bremsenergie und zur Abfuhr von Wärme an
den Elektromotor umfasst, wobei die Reib-Adaptionsplatte (4, 14) mittels der Mittel zur lösbaren dichten Verbindung mit einem gehäusebildenden
Teil des Elektromotors lösbar verbindbar ist,
wobei das gehäusebildende Teil des Elektromotors ein Lagerschild (3)
ist, das ein Lager (2) der Welle (1) des Elektromotors aufnimmt, und das
Lagerschild (3) eine bearbeitete Fläche aufweist, die die jeweilige Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) aufnimmt,
wobei die Schnittstelle zwischen Lagerschild
(3) und Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) eine Dichtung umfasst, die als Flachdichtung oder
O-Ring ausführbar ist, so dass das Rosten der bearbeiten [sic!] Fläche
verhindert ist, wobei die Reib-Adaptionsplatte (4, 14) dicht verbindbar ist
mit dem Lagerschild (3),
wobei die bearbeitete Fläche zur Schnittstelle gehörend ist,
wobei der Mitnehmer (6, 16) jeweils formschlüssig verbunden ist mit dem
Belagträger (5, 15) der jeweiligen Bremse (10, 20), wobei der Belagträger (5, 15) mindestens einen Bremsbelag umfasst, der
mittels einer mit Federkraft von Federelementen beaufschlagten
Ankerscheibe (7, 17) auf die Reib-Adaptionsplatte (4, 14) drückbar ist zur
Erzeugung von Bremskraft, wenn die Spule (8, 18) der Bremse (10, 20)
nicht genügend bestromt ist, wobei bei Bestromung der Spule (8, 18) der
Bremse
(10, 20) diese gelüftet wird,
indem die magnetische
Anziehungskraft auf die Ankerscheibe (7, 17) die Federkraft der
Federelemente überwindet,
wobei der Elektromotor nach Anschrauben der Bremse (10, 20) ans
Lagerschild (3) abgedichtet gegen die Umgebung ist, derart dicht
verbunden ist, dass das Rosten der bearbeiten [sic!] Fläche verhindert
ist.
5.
Baukasten
für
einen Elektromotor
nach
einem
der
vorangegangenen Ansprüche
dadurch gekennzeichnet, dass
der Baukasten verschiedene Elektromotoren und verschiedene Bremsen
(10, 20) derart umfasst, dass verschiedene Kombinationen verbindbar
sind,
wobei die Elektromotoren eine Schnittstelle zur Verbindung mit den
Bremsen (10, 20) derart umfassen, dass stets dieselben Mittel zur Bildung der Schnittstelle vorgesehen sind,
wobei die Mittel zumindest das Bohrungsbild für Bohrungen einer
lösbaren Verbindung und zumindest eine Dichtung umfassen,
wobei die Bremsen (10, 20) einen stets gleichen Mitnehmer (6, 16)
umfassen und vorkomplettiert ausgebildet sind,
wobei
zwei
der
Elektromotoren
sich
nur
in
dem
Wicklungsdrahtdurchmesser
und
der Windungszahl
seiner
Statorwicklung unterscheiden,
wobei zwei der Elektromotoren sich nur im Material seines Rotor-Käfigs
unterscheiden.
Im Verfahren vor dem DPMA wurde auf folgende Druckschriften Bezug genommen:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
EP 0 735 649 A1
EP 0 298 403 A2
DE 41 09 786 A1
DE 102 38 336 A1
DE 42 25 158 A1
DE 198 38 171 A1
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den erteilten Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Gegenstände der erteilten
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 patentfähig sind (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4
PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung erfüllt sind.
1.
Das Patent betrifft einen Baukasten, der verschiedene Motoren und
verschiedene Bremsen umfasst (Streitpatentschrift, Absatz 0020), wobei die
Elektromotoren an einer Schnittstelle wahlweise mit verschieden großen,
elektromagnetisch betätigbaren Bremsen verbindbar sind (Absatz 0001).
Aus dem Stand der Technik sei eine vorkomplettierbare Bremse für einen
Elektromotor bekannt. Nachteilig sei dabei, dass die Bremse für einen Elektromotor
optimiert sei und somit
für andere Elektromotoren, z. B. mit anderen
Drehmomenten, nicht optimal dimensioniert sei, da das Bremsmoment der Bremse
dann nicht angepasst sei. Der Fachmann könne zwar den gesamten Bremsmotor,
d. h. die Kombination aus Bremse und Elektromotor, durch einen entsprechend
anderen ersetzen. Dabei seien jedoch wegen der leistungsoptimierten Ausführung
des Elektromotors verschiedene Bauvolumina in der Maschine oder der Anlage
unterzubringen. Dies sei aufwendig in der Ausführung der Montage des Bremsmotors und kostspielig, weil eine hohe Anzahl verschiedener Bremsmotoren
bevorratet werden müssten (Absatz 0002).
2.
Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, einen
Elektromotor weiterzubilden, wobei der Elektromotor und die Bremse besser
aufeinander abgestimmt und möglichst wenig Bauteile verwendet werden sollen
(Absatz 0008).
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch einen Elektromotor mit den im
Patentanspruch 1 genannten Merkmalen sowie durch einen Baukasten mit den im
Patentanspruch 5 genannten Merkmalen.
3.
Die einander nebengeordneten, erteilten Patentansprüche 1 und 5 lauten in
gegliederter Fassung:
Patentanspruch 1:
1.1
Elektromotor mit an einer Schnittstelle verbundenen, wahlweise
verschieden großen, elektromagnetisch betätigbaren Bremse
(10, 20), die vorkomplettiert montiert ist und dabei die Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) eine Haltefunktion für die Bremse (10, 20) hat,
1.2
wobei die Schnittstelle des Elektromotors an seinem ersten
axialen Ende zur wahlweisen Aufnahme mindestens zweier
verschiedener Bremsen (10, 20) vorgesehen ist,
1.3
wobei alle Bremsen (10, 20) denselben Mitnehmer (6, 16), der
formschlüssig verbindbar
ist mit einer Welle
(1) des
Elektromotors, aufweisen, aber verschieden große Belagträger
(5, 15), verschieden große Reib-Adaptionsplatten (4, 14) und
verschieden große Bremsspulen (8, 18) und verschieden große
Spulenträger (9, 19) umfassen,
1.4
wobei die Schnittstelle zumindest Mittel zur lösbaren dichten
Verbindung umfasst,
1.5
wobei die jeweilige Bremse (10, 20) eine jeweilige Reib- Adaptionsplatte (4, 14) zur Erzeugung von Bremsenergie und zur
Abfuhr von Wärme an den Elektromotor umfasst, wobei die Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) mittels der Mittel zur lösbaren dichten
Verbindung mit einem gehäusebildenden Teil des Elektromotors
lösbar verbindbar ist,
1.6
wobei das gehäusebildende Teil des Elektromotors ein
Lagerschild (3) ist, das ein Lager (2) der Welle (1) des
Elektromotors aufnimmt, und das Lagerschild
(3) eine
bearbeitete Fläche aufweist, die die
jeweilige Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) aufnimmt,
1.7
wobei die Schnittstelle zwischen Lagerschild (3) und Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) eine Dichtung umfasst, die als
Flachdichtung oder O-Ring ausführbar ist, so dass das Rosten
der bearbeiten [sic!] Fläche verhindert ist, wobei die Reib-
Adaptionsplatte (4, 14) dicht verbindbar ist mit dem Lagerschild
(3),
1.8
1.9
wobei die bearbeitete Fläche zur Schnittstelle gehörend ist,
wobei der Mitnehmer (6, 16) jeweils formschlüssig verbunden ist
mit dem Belagträger (5, 15) der jeweiligen Bremse (10, 20),
1.10
wobei der Belagträger (5, 15) mindestens einen Bremsbelag
umfasst, der mittels einer mit Federkraft von Federelementen (7, 17) auf die Reibbeaufschlagten Ankerscheibe
Adaptionsplatte (4, 14) drückbar
ist zur Erzeugung von
Bremskraft, wenn die Spule (8, 18) der Bremse (10, 20) nicht
genügend bestromt ist, wobei bei Bestromung der Spule (8, 18)
der Bremse (10, 20) diese gelüftet wird, indem die magnetische
Anziehungskraft auf die Ankerscheibe (7, 17) die Federkraft der
Federelemente überwindet,
1.11
wobei der Elektromotor nach Anschrauben der Bremse (10, 20)
ans Lagerschild (3) abgedichtet gegen die Umgebung ist, derart
dicht verbunden ist, dass das Rosten der bearbeiten [sic!] Fläche
verhindert ist.
Patentanspruch 5:
5.1
Baukasten
für einen Elektromotor nach einem der
vorangegangenen Ansprüche
dadurch gekennzeichnet, dass
5.2
der Baukasten verschiedene Elektromotoren und verschiedene
Bremsen
(10, 20) derart umfasst, dass
verschiedene
Kombinationen verbindbar sind,
5.3
wobei die Elektromotoren eine Schnittstelle zur Verbindung mit
den Bremsen (10, 20) derart umfassen, dass stets dieselben
Mittel zur Bildung der Schnittstelle vorgesehen sind,
5.4
wobei die Mittel zumindest das Bohrungsbild für Bohrungen einer
lösbaren Verbindung und zumindest eine Dichtung umfassen,
5.5
wobei die Bremsen (10, 20) einen stets gleichen Mitnehmer (6,
16) umfassen und vorkomplettiert ausgebildet sind,
5.6
wobei
zwei der Elektromotoren
sich nur
in
dem
Wicklungsdrahtdurchmesser und der Windungszahl seiner
Statorwicklung unterscheiden,
5.7
wobei zwei der Elektromotoren sich nur im Material seines Rotor-
Käfigs unterscheiden.
4.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der sich mit der Entwicklung von elektromotorischen
Antrieben befasst und über eine mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet
verfügt.
5.
Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung folgende Auslegung der in
den erteilten Patentansprüchen genannten Merkmale:
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auf einen Elektromotor
gerichtet, der eine Schnittstelle aufweist, an der verschieden große
elektromagnetisch betätigbare Bremsen verbunden werden können, wobei die
jeweiligen Bremsen vorkomplettiert montiert sind (Teil des Merkmals 1.1). Bei dem
Elektromotor kann es sich z. B. um einen Asynchronmotor handeln (vgl.
Absatz 0019 und Patentanspruch 4). Die Kombination aus einem Elektromotor und einer Bremse wird in der Streitpatentschrift auch als „Bremsmotor“ bezeichnet
(Absätze 0011 und 0030).
Der Elektromotor treibt über eine Welle eine Vorrichtung bzw. Maschine an. Die
Bremse dient dazu, die Drehung der Welle abzubremsen.
Der erteilte Patentanspruch 1 kombiniert Merkmale, die sich auf
- die konstruktiven Ausprägungen der Bremse und des Elektromotors,
- die Bremsfunktion der Bremse und
- ein Baukastenprinzip
beziehen.
5.1
Konstruktive Ausprägungen der Bremse und des Elektromotors
a)
Gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.10 sowie der Figur 1 umfasst die Bremse
u. a. einen Mitnehmer, eine Reib-Adaptionsplatte, einen Belagträger, eine
Ankerscheibe und eine elektrisch bestrombare Spule in einem Spulenträger aus
magnetisierbarem Material. Der Belagträger umfasst mindestens einen Bremsbelag
(Merkmal 1.10; Absätze 0017, 0026 und 0030).
Wenn die Bremse mit dem Elektromotor verbunden ist, ist der Mitnehmer
formschlüssig mit der Welle des Elektromotors verbunden (Teil des Merkmals 1.3;
Absätze 0012 und 0028), wobei in axialer Richtung ein Bewegungsspiel für den
Belagträger vorhanden ist (Absatz 0027). Der Belagträger ist in Umfangsrichtung
formschlüssig mit dem Mitnehmer verbunden (Merkmal 1.9; Absätze 0016 und
0027).
Aufgrund dieser Verbindungen führt ein Drehen der Welle des Elektromotors dazu,
dass sich auch der Mitnehmer und der Belagträger mit dem darauf vorgesehenen
mindestens einen Bremsbelag drehen. Die Reib-Adaptionsplatte, der Spulenträger
mit der Spule sowie die Ankerscheibe der Bremse drehen sich hingegen nicht mit
der Welle des Elektromotors.
b)
Der Elektromotor weist zumindest ein Lagerschild auf, in welchem die Welle
mittels eines Lagers gelagert ist (Absätze 0014 und 0028). Das Lagerschild wirkt
auch als ein gehäusebildendes Teil des Elektromotors, d. h. als ein Teil des
Gehäuses des Elektromotors (Teil des Merkmals 1.6; Absätze 0014 und 0029;
Figur 1).
Die Bremse wird mit dem Elektromotor an einem axialen Ende des Elektromotors,
üblicherweise an der der abtreibenden Seite gegenüberliegenden Seite – im
Merkmal 1.2 als „erstes axiales Ende“ bezeichnet –, an einer Schnittstelle des
Elektromotors verbunden (Teile der Merkmale 1.1 und 1.2; Absätze 0010 und
0024). Eine weiterführende Definition dieser Schnittstelle
kann der
Streitpatentschrift nicht entnommen werden. Zumindest umfasst die Schnittstelle
Bereiche des Lagerschilds, der Reib-Adaptionsplatte sowie die physikalische
Kontaktfläche zwischen dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte.
Außerdem weist die Schnittstelle zur Aufnahme mindestens zweier verschiedener
Bremsen (Teil des Merkmals 1.2) Mittel zur lösbaren dichten Verbindung der
Bremse(n) mit dem Elektromotor auf (Merkmal 1.4), die dazu dienen, die Reib-
Adaptionsplatte mit dem gehäusebildenden Teil des Elektrotors, d. h. dem
Lagerschild (s. o.), lösbar zu verbinden (Teil des Merkmals 1.5). Obwohl in den erteilten Patentansprüchen nicht näher definiert, entnimmt der Fachmann der
Gesamtoffenbarung der Patentschrift, dass es sich bei diesen Mitteln
beispielsweise um Teile einer Schraubverbindung handelt, da die Bremse gemäß
dem beschriebenen Ausführungsbeispiel an das Lagerschild des Elektromotors
angeschraubt wird (Teil des Merkmals 1.11; Absatz 0030).
c)
Zur Aufnahme der Reib-Adaptionsplatte weist das Lagerschild des
Elektromotors eine „bearbeitete“ Fläche auf (Teil des Merkmals 1.6; Absatz 0014).
Diese bearbeitete Fläche gehört somit ebenfalls zur Schnittstelle des Elektromotors
(Merkmal 1.8) und hat die Funktion einer mechanischen Schnittstelle zwischen dem
Lagerschild des Elektromotors und den Reib-Adaptionsplatten unterschiedlicher
Bremsen (Absätze 0029 und 0031).
Die erteilten Patentansprüche schließen nicht aus, dass außer den explizit genannten Teilen noch weitere Abschnitte des Elektromotors als mechanische
Schnittstelle zu der Bremse dienen, z. B. um ein Gehäuse der Bremse mit dem
Elektromotor zu verbinden. Was unter der „bearbeiteten“ Fläche zu verstehen ist,
wird in der Streitpatentschrift nicht im Einzelnen ausgeführt. Allerdings ist für den
Fachmann offensichtlich, dass jene Fläche des Lagerschilds, welche zur Aufnahme
der Reib-Adaptionsplatte der Bremse dient, im Rahmen der Herstellung des
Lagerschilds bearbeitet werden muss, z. B. spanend und/oder polierend.
Durch ihre Verbindung mit dem Lagerschild des Elektromotors übernimmt die Reib-
Adaptionsplatte der Bremse u. a. eine Wärmeabfuhrfunktion für die während eines
Bremsvorgangs erzeugte Wärme an den Elektromotor (Teil des Merkmals 1.5;
Absatz 0013).
d)
Ohne weiteren Schutz könnte die bearbeitete Fläche des Lagerschilds
verrosten (Absatz 0029). Um dies zu verhindern, umfasst die Schnittstelle zwischen
dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte eine Dichtung (in der Figur 1 nicht
dargestellt). Zweck bzw. Wirkung dieser Dichtung ist es somit, ein Rosten der
bearbeiteten Fläche zu verhindern.
Die im Merkmal 1.7 enthaltene Angabe, dass „die Schnittstelle zwischen
Lagerschild (3) und Reib-Adaptionsplatte (4, 14) eine Dichtung umfasst“, versteht der Fachmann unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents –
entgegen der Ansicht der Einsprechenden – ohne weiteres dahingehend, dass die
Dichtung physikalisch zwischen dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte
angeordnet ist.
Dies berücksichtigend ist die Formulierung im Merkmal 1.7, wonach die Schnittstelle
die Dichtung „umfasst“, dahingehend zu verstehen, dass die Schnittstelle in einem
konkreten
(Teil-)Bereich die zwischen dem Lagerschild und der Reib-
Adaptionsplatte angeordnete Dichtung aufweist.
Die Dichtung ist laut dem Merkmal 1.7 als Flachdichtung oder O-Ring ausführbar,
wobei gemäß der Beschreibung des Streitpatents auch andere Ausführungsformen
der Dichtung möglich sind (Absatz 0029: „beispielsweise“).
e)
Gemäß dem Merkmal 1.11 ist der Elektromotor nach dem Anschrauben der
Bremse an das Lagerschild „abgedichtet gegen die Umgebung […] derart […] dass
das Rosten der bearbeiteten Fläche verhindert ist“. Für den Fachmann ist
offensichtlich, dass es sich hierbei um eine unpräzise Formulierung handelt, denn
durch die zwischen dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte angeordnete
Dichtung wird selbstverständlich weder der eigentliche elektromotorische Teil noch
die Baueinheit aus dem elektromotorischen Teil und der Bremse gegen die
Umgebung abgedichtet, sondern nur jener Teil der Schnittstelle, der sich radial
innerhalb der typischerweise kreisförmigen Dichtung befindet. Zudem erkennt der
Fachmann, dass die Dichtung ihre bestimmungsgemäße Wirkung, nämlich das
Verhindern des Rostens der bearbeiteten Fläche, naturgemäß erst entfaltet,
nachdem die Bremse an den Elektromotor angeschraubt wurde.
5.2
Bremsfunktion
Bei einer ausreichend hohen Bestromung der Spule wird die Bremse gelüftet, indem
die magnetische Anziehungskraft auf die Ankerscheibe die Federkraft von
Federelementen (in der Figur 1 nicht dargestellt) der Bremse überwindet (Merkmal
1.10; Absatz 0017) und die Ankerscheibe in axialer Richtung der Spule angezogen
wird (Absatz 0026).
Zur Erzeugung von Bremskraft wird die Bestromung der Spule verringert („bei nicht
ausreichender Bestromung der Spule“), wodurch die Ankerscheibe durch die
Federkraft der Federelemente in axialer Richtung auf den Belagträger gedrückt wird
(Absatz 0026). Hierdurch wird der mindestens eine Bremsbelag, der auf dem
Belagträger vorgesehen ist, auf die Reib-Adaptionsplatte gedrückt, reibt auf dieser
und erzeugt dadurch eine Bremskraft bzw. Bremsenergie (Teile der Merkmale 1.5
und 1.10; Absätze 0017 und 0028).
Als Vorteil wird in der Streitpatentschrift beschrieben, dass bei einem Ausfall der
Stromversorgung für die Spule die Bremskraft erzeugt wird, d. h. die Bremse einfällt,
und somit ein sicherer Antrieb stets vorhanden ist (Absätze 0017 und 0026). Obwohl
in der Streitpatentschrift nicht explizit beschrieben, erkennt der Fachmann, dass im
Ruhezustand des Elektromotors im Regelfall auch die Bremse stromlos und damit
die Welle festgebremst ist.
5.3
Baukastenprinzip
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Idee besteht darin, eine Möglichkeit zu
schaffen, um Elektromotoren verschiedener Ausprägungen möglichst einfach
wahlweise mit Bremsen verschiedener Ausprägungen verbinden zu können (Teile
der Merkmale 1.1 und 1.2; Absätze 0018 und 0034).
Hierzu sind die Bremsen mit ihren Teilen derart ausgeführt, dass sie vorkomplettiert
montierbar sind (Teil des Merkmals 1.1).
Gemäß dem Merkmal 1.1 übernimmt die Reib-Adaptionsplatte der Bremse eine
Haltefunktion für die Bremse. Worin diese Haltefunktion besteht, wird in den erteilten
Patentansprüchen nicht definiert. Der Beschreibung des Streitpatents kann jedoch
entnommen werden, dass unter dem Begriff „Haltefunktion“ das Zusammenhalten
der vorkomplettierten Bremse vor deren Anordnung an einem Elektromotor zu
verstehen ist, so dass sie in einem Lager als Einheit lagerbar ist und nicht
auseinanderfällt (Absatz 0030).
Die vorkomplettierten Bremsen können unterschiedliche Größen aufweisen (Teil
des Merkmals 1.1), d. h. sie können unterschiedlich große Belagträger, Reib- Adaptionsplatten, Spulen oder Spulenträger aufweisen (Teil des Merkmals 1.3).
Obwohl in den Patentansprüchen nicht erwähnt, ist der Figur 1 und der
Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen, dass sich die Bremsen auch in der
Größe ihrer Ankerscheiben unterscheiden können (Absatz 0032). Alle Bremsen
weisen jedoch denselben, d. h. identischen, Mitnehmer auf (Teil des Merkmals 1.3;
Absätze 0012 und 0033).
Die in den Merkmalen 1.1 und 1.3 erwähnte „Größe“ bezieht sich primär auf eine
räumliche, d. h. dreidimensionale Größe (Figur 1), wobei für den Fachmann
selbstverständlich ist, dass damit auch unterschiedliche technische Parameter
(Bremsmoment, Strom- und Spannungsbedarf etc.) der jeweiligen Bremse
verknüpft sein können (Absätze 0002 und 0035).
Die Elektromotoren können sich Windungszahl
im Wicklungsdrahtdurchmesser und der (erteilter abhängiger
ihrer Statorwicklungen unterscheiden
Patentanspruch 2; Absätze 0018 und 0034), oder im Material ihrer Rotor-Käfige
(erteilter abhängiger Patentanspruch 3; Absatz 0019).
Die Baukastenidee gemäß dem erteilten Nabenanspruch 5 beruht somit darauf,
dass die Schnittstelle zwischen einem Elektromotor und einer Bremse zur lösbaren
Verbindung des Elektromotors mit der Bremse bei allen Kombinationsmöglichkeiten
von Elektromotoren und Bremsen gleich ausgeprägt ist (Absätze 0020, 0034).
Aufgrund dieser Vereinheitlichung der Schnittstelle können ansonsten verschiedene
Bremsen, z. B. unterschiedlich große Bremsen, mit unterschiedlichen Motoren, z. B.
mit Motoren unterschiedlicher Leistungsstärke, kombiniert werden (Absätze 0018,
0020 und 0031).
6.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 gehen in zulässiger Weise auf die
ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
6.1
Die einzelnen Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1
sind wie folgt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart:
Merkmal
ursprüngliche Unterlagen
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
Patentanspruch 1;
Nebenanspruch 12;
Seite 2, Zeilen 10 und 11;
Seite 7, Zeilen 9 bis 14; Patentanspruch 1;
Unteranspruch 2;
Seite 2, Zeilen 10 und 11;
Seite 7, Zeilen 13 bis 29; Patentanspruch 1;
Unteranspruch 3;
Unteranspruch 4;
Seite 6, Zeilen 29 bis 32;
Unteranspruch 4;
Unteranspruch 6;
1.10
Unteransprüche 7 und 8;
Hinsichtlich des Merkmals 1.11 vertritt die Einsprechende die Ansicht, dass dieses
aus den folgenden Gründen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgehe:
a.
das Teil-Merkmal „abgedichtet gegen die Umgebung“ sei den
ursprünglichen Unterlagen an keiner Stelle zu entnehmen; und gemäß Merkmal 1.11 soll das Anschrauben der Bremse am
b.
Elektromotor kausal für die Verhinderung des Rostens der
bearbeiteten Fläche sein, eine dahingehende Offenbarung finde
sich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen jedoch an keiner
Stelle; vielmehr solle gemäß diesen Unterlagen die Dichtung kausal
für die Verhinderung des Rostens sein.
Der Senat vermag dieser Ansicht der Einsprechenden nicht zu folgen.
zu a.: Zwar kann der Einsprechenden dahingehend zugestimmt werden, dass die
Begriffe „Umgebung“ und „abgedichtet“ bzw. „abdichten“ den ursprünglichen
Unterlagen nicht wortwörtlich zu entnehmen sind.
Jedoch wird in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels gemäß der Figur 1
erläutert, dass die Bremse 10 mit nicht gezeigten gehäusebildenden Elementen
ausgeführt sei. Dabei sei sie derart ausgeführt, dass eine gehäusebildende dichte
Verbindung zwischen dem Spulenträger 9 und der Reib-Adaptionsplatte 5
vorgesehen sei. Auch B-seitig, d. h. in der Figur 1 auf der rechten, motorabgewandten Seite der Bremse 10, sei die Bremse 10 dicht ausgeführt,
beispielsweise durch einen abschließenden Spulenträger 9 oder eine dichte
Verbindung zwischen dem Spulenträger 9 und der Welle 1. Nur A-seitig, d. h. in der
Figur 1 auf der linken, motor-zugewandten Seite der Bremse 10, sei die Bremse 10
selbst nicht dicht ausgeführt. Nach dem Anbau und dem Verbinden mit dem
Elektromotor,
insbesondere mittels Anschraubens der Bremse 10 an das
Lagerschild 3 des Elektromotors, sei der so entstandene Bremsmotor jedoch „dicht“ (Seite 7, Zeilen 1 bis 7).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Lagerschild des
Elektromotors selbst ein Gehäuseteil ist und daher auch eine gehäusebildende
Funktion des Elektromotors aufweist (Seite 2, Zeile 23; Seite 6, Zeilen 26 und 27).
Daher entnimmt der Fachmann den Anmeldeunterlagen, dass die
Gesamtanordnung aus elektromotorischem Teil und Bremse nach Anschrauben der
Bremse an das Lagerschild des Elektromotors „dicht“ ist, was für den Fachmann
gleichbedeutend mit „abgedichtet gegen die Umgebung“ des Elektromotors ist.
Damit ist selbstverständlich auch der Bereich innerhalb der in Merkmal 1.7
genannten Dichtung zwischen Lagerschild und Reib-Adaptionsplatte gegenüber der
Umgebung abgedichtet, aber ebenfalls nur unter der Voraussetzung, dass die
Bremse an das Lagerschild angeschraubt ist.
Somit geht die Formulierung „abgedichtet gegen die Umgebung“ nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht
worden ist.
zu b.: Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann dem Merkmal 1.11. keine
Kausalität dahingehend entnommen werden, dass der Elektromotor ausschließlich durch das Anschrauben der Bremse an das Lagerschild derart dicht mit der Bremse
verbunden wird, dass das Rosten der bearbeiteten Fläche verhindert ist.
Vielmehr besagt der Wortlaut des Merkmals 1.11 lediglich, dass die Wirkung des
Abdichtens gegen die Umgebung bzw. des Verhinderns des Rostens der
bearbeiteten Fläche unter der notwendigen Voraussetzung steht, dass das
Anschrauben erfolgt ist.
Die Wirkung als solche, d. h. das Abdichten im zusammengeschraubten Zustand,
sowie die wiederum daraus folgende Wirkung des Verhinderns des Rostens der
bearbeiteten Fläche entsteht selbstverständlich durch die in Merkmal 1.7 genannte
Dichtung.
Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung durch das Merkmal
1.11 liegt daher zur Überzeugung des Senats nicht vor.
6.2
Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 stimmen nahezu wörtlich
mit den ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 9 bis 11 überein.
Eine unzulässige Erweiterung ist auch hier nicht erkennbar.
6.3
Die Merkmale 5.1 bis 5.5 des Gegenstands des erteilten Nebenanspruchs 5
entsprechen den Merkmalen des Gegenstands des ursprünglich eingereichten
Nebenanspruchs 12, wobei im Merkmal 5.1 eine Bezugnahme auf einen der
vorangegangenen Patentansprüche aufgenommen wurde.
Die hinzugefügten Merkmale 5.6 und 5.7 entsprechen den Merkmalen aus den
ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 9 und 10.
7.
Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Soweit die Einsprechende geltend macht, der Fachmann wisse nicht, was unter
einer Bremse zu verstehen sei, die vorkomplettiert montiert sei und dabei die Reib-
Adaptionsplatte eine Haltefunktion für die Bremse habe, handelt es sich ersichtlich
um einen Klarheitseinwand, der jedoch in § 21 Abs. 1 PatG, in dem die Gründe für
den Widerruf des Patents abschließend aufgeführt sind, nicht genannt ist.
Hinsichtlich der Nacharbeitbarkeit dieser Angaben
hat der Fachmann
beispielsweise aus der Druckschrift D6 (= DE 198 38 171 A1) ein Vorbild für eine
Bremse, die als Baueinheit vormontiert ist und die unter anderem eine Reib-
Adaptionsplatte („Reibblech 6“) umfasst.
Die weiteren als nicht nacharbeitbar angegriffenen Angaben „dichte Verbindung“,
„bearbeitete Fläche“, „aufnehmen“ sowie „Rosten verhindert“ mögen zwar sehr
allgemein formuliert sein, zur Überzeugung des Senats ist der Fachmann aber zu
jedem der genannten Begriffe ohne Weiteres in der Lage, zu einer sinnvollen
Auslegung zu gelangen und diese zu realisieren.
8.
Der – zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare – Elektromotor gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer
8.1
Die Druckschrift D4 (= DE 102 38 336 A1) offenbart eine Motorreihe zum
Anbau an Getriebe über eine hierfür vorgesehene motorseitige Antriebs- oder
Getriebeschnittstelle (Absätze 0001 und 0031; Figur 1). Bei den Motoren der
Motorreihe handelt es sich um Wechselstrommotoren in verschiedenpoliger
Ausführung und in unterschiedlichen Leistungs-, Spannungs- und Frequenzklassen
etc. (Absätze 0001, 0004 und 0007).
Durch die in der Druckschrift D4 beschriebene Vorrichtung sollen die verschiedenen
Elektromotoren einer Motorreihe mit möglichst vielen unterschiedlichen Anbau- und
Zusatzteilen nach einem allgemeinen Aufbau ausgestaltet sowie eine große Vielfalt
typischer Motorspezifikationen oder Zusatzfunktionen geschaffen werden.
Hierzu weisen alle Elektromotoren einer Motorreihe auf der Nichtantriebsseite (auch
als NS-Seite oder BS-Seite bezeichnet) eine einheitliche Gestaltung in Form eines
Einheits-Lagerschildes und eines Einheits-Wellenendes auf (Absätze 0009 und
0031; Figur 1). Dieses Einheits-Lagerschild ermöglicht es, je nach erforderlicher
Leistungs-, Spannungs- und Frequenzklasse etc. des jeweiligen Elektromotors die also notwendigen
vorkomplettierten
Zusatzteile,
Anbau-
und
Lüfter, Bremsvorrichtungen, Gebereinrichtungen, Rücklaufsperren sowie ein
zweites Motorwellenende oder Kombinationen dieser unterschiedlichen Anbau- und
Zusatzteile an den Elektromotor in einfacher Weise anzubauen, um auf diese Weise
die geforderte Motorvariante zusammenzubauen (Absatz 0007; Figuren 2 bis 12).
Somit wird nach der dortigen Lehre eine kostengünstige Fertigung und
wirtschaftliche Lagerhaltung erreicht, da die verschiedenen Elektromotoren einer
Motorreihe mit möglichst vielen gleichartigen Anbau- und Zusatzteilen nach dem
Baukastenprinzip aufgebaut werden können (Absatz 0009).
Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 4 wird als Anbauteil eine
vorkomplettierte Bremsvorrichtung (15), beispielsweise eine elektromechanische Bremse, an dem Einheits-Lagerschild (5.2) des Motors (1) angeordnet. Hierzu ist
der Rotor (in der Figur 4 nicht dargestellt) der Bremsvorrichtung (15) vorzugsweise
mit einer Nutverbindung auf dem Einheits-Wellenende (6) des Motors (1)
angebracht. Bei der Bremsvorrichtung (15) kann es sich vorzugsweise um eine
Federdruck-Scheibenbremse handeln. Das Gehäuse der Bremsvorrichtung (15) ist
am Einheits-Lagerschild (5.2) mit Schrauben befestigt (Gehäuse und Schrauben in
der Figur 4 ohne Bezugszeichen). Die Bremsvorrichtung (15) ist ihrerseits über eine
Anbauwelle (16) mit einem Eigenlüfter (11) verbunden. Bremsvorrichtung (15) und
Eigenlüfter (11) befinden sich im Inneren einer Lüfterhaube (18.1), die mittels
Befestigungsschrauben (7) am Einheits-Lagerschild (5.2) befestigt ist (Absätze
0032, 0037 und 0038).
Der Druckschrift D4 können keine Details zum konstruktiven Aufbau der
vorgesehenen Bremsvorrichtung entnommen werden. Auch die Möglichkeit der
Verwendung bzw. Berücksichtigung unterschiedlich großer Bremsvorrichtungen
wird in der Druckschrift D4 nicht explizit erwähnt.
Dies berücksichtigend sind folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in
der Druckschrift D4 nicht offenbart:
-
jene Teile der Merkmale 1.1 und 1.2, die sich auf die Anordenbarkeit
wahlweise verschieden großer Bremsen an der Schnittstelle des
Elektromotors beziehen;
- die Merkmale 1.1 (teilweise), 1.3, 1.5, 1.6 (teilweise) und 1.7 bis 1.10,
die sich auf den konstruktiven Aufbau der Bremse beziehen; und
- das Merkmal 1.11, das sich auf eine Abdichtung des Elektromotors
gegen die Umgebung nach dem Anschrauben der Bremse bezieht.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist deshalb gegenüber der
Druckschrift D4 neu.
Der Fachmann weiß selbstverständlich, dass Elektromotoren, die sich hinsichtlich
ihrer Leistungsfähigkeit unterscheiden (Absatz 0007 der Druckschrift D4), auch
entsprechend angepasste, unterschiedlich ausgeprägte Bremsen benötigen, um
einen sicheren und effizienten Betrieb des Bremsmotors, bestehend aus
Elektromotor und daran angeordneter Bremse, sowie eine möglichst wirtschaftliche
Herstellung des Bremsmotors zu gewährleisten. Darüber hinaus bekommt der
Fachmann auch aus der Druckschrift D4 selbst entsprechende Hinweise
(Absätze 0001, 0004, 0038 und insbesondere Absatz 0008: „Fallweise sind die
Anbauteile und Zusatzteile außerdem für mehrere Motorbaugrößen austauschbar.
Daher können die Anbauteile und Zusatzteile sogar für mehrere Motorbaugrößen
hergestellt werden.“).
Die in der Druckschrift D4 nicht explizit offenbarten Teile der Merkmale 1.1 und 1.2,
die sich auf die Anordenbarkeit wahlweise verschieden großer Bremsen an der
Schnittstelle des Elektromotors beziehen, ergeben sich für den Fachmann daher in
naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D4 selbst, zumindest aber
aufgrund seines fachmännischen Wissens.
8.2
Da der Druckschrift D4 keine Details zum konstruktiven Aufbau der
Bremsvorrichtungen entnommen werden können, wird der Fachmann bei seinen
Überlegungen all jene Bremsen in Erwägung ziehen, die ihm grundsätzlich für die in der Druckschrift D4 offenbarte Vorrichtung als geeignet erscheinen. Eine solche
Bremse beschreibt die Druckschrift D6.
Die Druckschrift D6 macht zwar keine Ausführungen zu einem Baukastensystem,
wie es das Merkmal 1.1 implizit zum Ausdruck bringt, weshalb der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 auch gegenüber der Druckschrift D6 neu ist.
Die Druckschrift D6 offenbart jedoch Details zum konstruktiven Aufbau eines
Bremsmotors, der aus einem Elektromotor (1) und einer mit dem Elektromotor (1)
an einer Schnittstelle verbundenen, vorkomplettierten elektromagnetisch
betätigbaren Bremse (10) besteht (Teil des Merkmals 1.1) (Figuren 2 und 3).
Als Schnittstelle (Teil des Merkmals 1.2) fungieren am ersten axialen Ende (ohne
Bezugszeichen; in den Figuren 2 und 3 auf der rechten Seite des Elektromotors (1))
des Lagerschilds (4) des Elektromotors (1) vorhandene Flächen, an denen die Bremse (10) in montiertem Zustand das Lagerschild (4) kontaktiert.
Das Lagerschild (4) nimmt ein Lager (ohne Bezugszeichen) der Welle (5) des
Elektromotors (1) auf, bildet zudem den bremsseitigen Abschluss des Gehäuses (3)
des Elektromotors (1) und besitzt somit eine gehäusebildende Funktion (Teil des
Merkmals 1.6) (Spalte 5, Zeilen 28 und 29).
Die Anbindung der Bremse (10) an das Lagerschild (4) des Elektromotors (1) erfolgt
über Schraubverbindungen (24) (Teil des Merkmals 1.11) (Spalte 5, Zeilen 17 bis
20). Die Schnittstelle zwischen dem Elektromotor (1) und der Bremse (10) umfasst
somit als Mittel zum lösbaren dichten Verbinden der Bremse mit dem Elektromotor
eine Schraubverbindung (24) (Merkmal 1.4). Mittels der beiden Schrauben (24) wird
die Reib-Adaptionsplatte, d. h. das Reibblech (6), mit dem Lagerschild (4), d. h.
einem gehäusebildenden Teil des Elektromotors (1), lösbar verbunden (Teil des
Merkmals 1.5).
Durch das Anschrauben der Bremse (10) an den Elektromotor (1) kommt ein als
Reib-Adaptionsplatte (Teil des Merkmals 1.5) wirkendes Reibblech (6) der Bremse
(10) lösbar zur Anlage an eine axial vorspringende, kreisscheibenförmige Endfläche
des Lagerschilds (4), d. h. es wird von dieser Endfläche des Lagerschilds (4)
aufgenommen (Spalte 5, Zeilen 29 bis 34; Spalte 6, Zeilen 51 bis 53; Spalte 7, Zeilen 8 bis 10). Das Reibblech (6) selbst ist mittels eines Bajonett-Verschlusses
auswechselbar an der Bremse (10) befestigt (Spalte 6, Zeilen 49 bis
63; Figur 4). Dadurch besitzt das Reibblech (6), wie aus den Figuren 3 bis 5
erkennbar, auch eine Haltefunktion (Teil des Merkmals 1.1), um mehrere Einzelteile
der Bremse (10) in vorkomplettiertem Zustand der Bremse (10) zusammenzuhalten
(Spalte 6, Zeilen 64 bis 67).
Da Lagerschilde üblicherweise mittels eines Gießverfahrens hergestellt werden und
daher zunächst eine raue Oberfläche aufweisen, die einem guten Wärmeübergang
entgegenstünde, liest der Fachmann mit, dass die für den Anbau einer Bremse
vorgesehenen Fläche nachbearbeitet wird (Rest der Merkmale 1.5 sowie 1.6). Diese
bearbeitete Fläche gehört zur Schnittstelle des Elektromotors (1) (Merkmal 1.8), an
der die Bremse (10) montiert ist (Teil des Merkmals 1.1).
Der Mitnehmer (28) der vorkomplettierten Bremse (10) ist drehsicher mit der Welle
(5) des Elektromotors (1) verbunden (Spalte 5, Zeilen 51 bis 53).
Dass diese Verbindung mittels Formschluss erfolgt, liest der Fachmann aufgrund
der Angabe „drehfest“ mit. Somit führt eine Drehung der Welle (5) auch zu einer
Drehung des Mitnehmers (28) und des Rotors (20). Der Rotor (20) weist eine erste,
ankerplattenseitige Bremsfläche (21) und eine zweite, reibblechseitige Bremsfläche
(22) auf (Spalte 5, Zeilen 53 bis 56). Auf dem Rotor (20) sind Bremsbeläge
angeordnet (Teil des Merkmals 1.10) (Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 2), so
dass der Rotor (20) der Bremse (10) auch als Belagträger wirkt (Merkmal 1.9).
Darüber hinaus besteht die Bremse (10) aus einer Bremsspule (11), die an einem
als Spulenträger wirkenden Magnetkörper (17) angeordnet ist (Teil des Merkmals
1.3).
Die Bremsspule (11) kann eine magnetisch anziehende Kraft auf eine Ankerplatte
(13) ausüben, deren Funktion jener der im Streitpatent offenbarten Ankerscheibe
entspricht. Dieser magnetisch anziehenden Kraft entgegen wirken Federkräfte, die
von Druckfedern (12) der Bremse (10) erzeugt werden und die Ankerplatte (13)
beaufschlagen. Bei ausreichend hoher Bestromung der Bremsspule (11)
überwindet die magnetische Anziehungskraft auf die Ankerplatte (13) die von den Druckfedern (12) ausgeübte Federkraft, wodurch die Ankerplatte (13) am
Magnetkörper (17) zur Anlage gebracht und die Bremse (10) gelüftet wird (Teil des
Merkmals 1.10) (Spalte 5, Zeilen 40 bis 44).
Zum Bremsen des Elektromotors (1) wird die Bestromung der Bremsspule (11)
reduziert, wodurch die Ankerplatte (13) mittels der Druckfedern (12) gegen die auf
der ersten Bremsfläche (21) des Rotors (20) angeordneten (nicht dargestellten)
Bremsbeläge gedrückt wird (Spalte 6, Zeilen 5 bis 7). Dies führt dazu, dass der axial
verschiebbare Rotor (20) in Richtung des Elektromotors (1) verschoben wird,
wodurch die auf der zweiten Bremsfläche (22) des Rotors (20) angeordneten (nicht
dargestellten) Bremsbeläge in Kontakt mit dem als Reib-Adaptionsplatte wirkenden
Reibblech (6) kommen, eine Bremskraft erzeugen und eine Abbremsung des
Elektromotors (1) bewirken (Teil des Merkmals 1.10). Die dadurch erzeugte Bremsenergie generiert Wärme. Dass diese Wärme u. a. über das Lagerschild (4)
an den Elektromotor (1) abgeführt wird (Teil des Merkmals 1.5), ist für den
Fachmann offensichtlich.
Die Bremse (10) besteht somit zumindest aus einem Mitnehmer (28), einem als
Belagträger wirkenden Rotor (20), einem als Reib-Adaptionsplatte wirkenden
Reibblech (6), Druckfedern (12), einer Bremsspule (11), einem als Spulenträger
wirkenden Magnetkörper (17), sowie einer als Ankerscheibe wirkenden Ankerplatte
(13).
Bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten Bremsmotor erfolgt die Abdichtung des
Innenraums der Bremse gegenüber ihrer Umgebung mit Hilfe zweier Dichtungsringe
(18), die axial beidseitig an einem Führungsring (15) angeordnet sind (Figuren 2
und 3; Spalte 6, Zeilen 7 bis 12). Beim Befestigen der Bremse (10) an dem
Elektromotor (1) mittels zweier Schrauben (24) wird der Führungsring (15) mit den
beiden Dichtungsringen (18) zwischen dem Magnetkörper (17) und dem
Lagerschild (4) eingespannt. Durch das Anschrauben der Bremse (10) an das
Lagerschild (4) des Elektromotors (1) wird außerdem die Reib-Adaptionsplatte, d. h.
das Reibblech (6), zwischen dem Führungsring (15) und dem Lagerschild (4)
eingespannt.
Mit den beiden Dichtungsringen (18) wird der Zweck verfolgt, den Innenraum der
Bremse (10) gegen eindringende Feuchtigkeit und Schmutz der Umgebung
abzudichten (Spalte 6, Zeilen 12 bis 14; Spalte 8, Zeilen 7 bis 12). Die beiden
Dichtungsringe (18) bewirken somit auch, dass die bearbeitete Fläche des
Elektromotors (1) nach dem Anschrauben der Bremse (10) an das Lagerschild (4)
gegen die Umgebung des Bremsmotors abgedichtet und dadurch gegen
eindringenden Staub oder Feuchtigkeit und somit auch vor Rosten geschützt ist
(Merkmal 1.11).
Nicht explizit erwähnt wird in der Druckschrift D6 ein Baukastenprinzip, bei dem
verschieden große vorkomplettierte Bremsen mit einem Elektromotor verbunden
werden können (Teil des Merkmals 1.1).
In der Druckschrift D6 wird erläutert, dass der Mitnehmer (28) als einziges Bauteil der Bremse (10) bei deren Herstellung nicht vorkomplettiert wird (Spalte 5, Zeilen
48 bis 51; Spalte 6, Zeilen 35 bis 37). Bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten
Bremsmotor wird die Bremse vor ihrer Montage am Elektromotor daher lediglich
teilweise vorkomplettiert. Der Fachmann, der eine Bremse mit dem in der
Druckschrift D6 offenbarten konstruktiven Aufbau für die Anwendung bei dem aus
der Druckschrift D4 bekannten System verwenden möchte, erkennt dies allerdings
als Anregung, den Mitnehmer der Bremse im Sinne eines Adapters zu verwenden,
um verschieden große Bremsen mittels eines unverändert ausgeprägten
Mitnehmers mit der Welle des Elektromotors verbinden zu können. Somit können
verschieden große Bremsen im Sinne eines Baukastensystems alle denselben
Mitnehmer aufweisen und von der Schnittstelle des Elektromotors aufgenommen
werden (restlicher Teil des Merkmals 1.2), jedoch verschieden große Bremsrotoren,
d. h. Belagträger, verschieden große Reibbleche, d. h. Reib-Adaptionsplatten,
verschieden große Bremsspulen und verschieden große Magnetkörper, d. h.
Spulenträger, umfassen (Teile des Merkmals 1.3).
Auch allein der Umstand, dass der Mitnehmer (28) bei der aus der Druckschrift D6
bekannten Bremse (10) – im Gegensatz zu der im Streitpatent beanspruchten
Bremse – nicht Teil der vorkomplettierten Bremse ist, kann das Vorliegen
erfinderischer Tätigkeit nicht begründen.
Denn bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten Bremsmotor erkennt der
Fachmann ohne Weiteres, dass er zusätzlich zu der ansonsten vorkomplettierten
Bremse als weiteres Einzelteil vor und während der Montage der Bremse am
Elektromotor den Mitnehmer zu berücksichtigen hat. Hierbei liegt vielleicht noch
nahe, die Montage der Bremse am Elektromotor einfacher durchführen zu können,
wenn auch der Mitnehmer bereits Teil der vorkomplettierten Bremse wäre. Für eine
Vorkomplettierung spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Mitnehmer um
einen einheitlichen, d. h. keinen am Montageort individuell anzupassenden oder
auszuwählenden Mitnehmer handelt.
Die Druckschrift D6 offenbart somit – entweder explizit oder jedenfalls für den
Fachmann auf naheliegende Weise – fast alle Details zum konstruktiven Aufbau
einer Bremse, die sich auch in Merkmalen des Gegenstands des erteilten
Patentanspruchs 1 wiederfinden, und zwar konkret die Merkmale 1.1 (teilweise), 1.2, 1.3 bis 1.6, 1.8 bis 1.10 und 1.11.
Nicht explizit zu entnehmen ist der Druckschrift D6 jedoch, dass zwischen
Lagerschild und Reib-Adaptionsplatte, d. h. Reibblech, eine Dichtung angeordnet
ist, so dass ein Rosten der bearbeiteten Fläche verhindert ist, wobei die Reib-
Adaptionsplatte dicht verbindbar ist mit dem Lagerschild (Teil des Merkmals 1.7).
Zusätzliche Dichtungsvorrichtungen oder Dichtungsmaßnahmen zwischen dem
Lagerschild des Elektromotors und der Bremse über die beiden o. g. Dichtungsringe
18 hinaus, werden in der Druckschrift D6 jedenfalls nicht erwähnt.
Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift D6 ist jedoch weder die
Notwendigkeit zur Berücksichtigung einer zusätzlichen Dichtungsvorrichtung
zwischen der Reib-Adaptionsplatte, d. h. dem Reibblech, und dem Lagerschild im
Sinne des Merkmals 1.7, noch ein Anlass zum Ersetzen bzw. Ergänzen der aus der
Druckschrift D6 bekannten Dichtungsringe durch alternative bzw. zusätzliche
Dichtungsvorrichtungen erkennbar. Entsprechende Hinweise können der
Druckschrift D6 ebenfalls nicht entnommen werden, zumal damit wesentliche
Änderungen der Konstruktion des dort gelehrten Bremsmotors verbunden wären.
Somit kann der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 auch in
Zusammenschau mit der Lehre der Druckschrift D6 nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gelangen, ohne hierbei
erfinderisch tätig zu werden.
8.3
Da der Fachmann keiner der übrigen im Verfahren genannten und allesamt
weiter abliegenden Druckschriften D1 bis D3, D5 und D7 Hinweise oder
Anregungen zur Anordnung einer Dichtung zwischen dem Lagerschild eines Elektromotors und der Reib-Adaptionsplatte einer Bremse (Teil des Merkmals 1.7)
entnehmen kann, vermag er ausgehend von einer dieser Druckschriften, weder in
beliebiger Kombination untereinander noch mit einer der vorgenannten Druckschriften D4 bzw. D6, die fehlenden Anweisungen im Merkmal 1.7 ohne
erfinderisches Zutun aufzufinden.
9.
Die vorstehenden Ausführungen zu dem beanspruchten Elektromotor gemäß
dem erteilten Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für den
nebengeordneten beanspruchten Patentanspruch 5, der Bezug auf den Patentanspruch 1 nimmt und somit
Baukasten
erteilten
gemäß
dem
insbesondere das im vorliegenden Stand der Technik nicht offenbarte oder
zumindest angeregte Merkmal 1.7 des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs
1 enthält.
Damit
ist auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5
patentfähig.
10.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an
eine Patenterteilung erfüllen, war der angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Tischler