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BPatG Beschluss vom 22.03.2023 – 19 W (pat) 15/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220323B19Wpat15.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 15/22 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. März 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 024 132

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn

und des Richters Dipl.-Ing. Tischler

ECLI:DE:BPatG:2023:220323B19Wpat15.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2005 024 132 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 23. Mai 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer

10 2005 024 132 erteilt und am 21. März 2019 veröffentlicht worden. Es trägt die

Bezeichnung „Elektromotor mit an einer Schnittstelle verbundenen, wahlweise

verschieden großen, elektromagnetisch betätigbaren Bremse“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 23. Dezember 2019,

beim DPMA eingegangen am selben Tag (= Montag), Einspruch erhoben mit der

Begründung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig,

dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), ferner sei der

Gegenstand des Patents unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und zudem

nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Mit am Ende der Anhörung am 11. Juli 2022 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.22 des DPMA das Patent mit der Begründung widerrufen, der

Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag

als auch nach dem damals geltenden Hilfsantrag 1 gehe über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG). Ferner beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend

von der Druckschrift DE 102 38 336 A1 (D4)

in Zusammenschau mit der

Druckschrift DE 198 38 171 A1 (D6) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21

Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG). Entsprechendes gelte für den jeweiligen Gegenstand der damaligen Hilfsanträge 1 bis 4.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 21. Juli 2022 Beschwerde

eingelegt.

Die Patentinhaberin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Juli 2022 aufzuheben und das Patent

10 2005 024 132 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die einander nebengeordneten, erteilten Patentansprüche 1 und 5 lauten:

1.

Elektromotor mit an einer Schnittstelle verbundenen, wahlweise

verschieden großen, elektromagnetisch betätigbaren Bremse (10, 20),

die vorkomplettiert montiert ist und dabei die Reib-Adaptionsplatte (4, 14)

eine Haltefunktion für die Bremse (10, 20) hat,

wobei die Schnittstelle des Elektromotors an seinem ersten axialen Ende

zur wahlweisen Aufnahme mindestens zweier verschiedener Bremsen

(10, 20) vorgesehen ist,

wobei alle Bremsen (10, 20) denselben Mitnehmer (6, 16), der

formschlüssig verbindbar ist mit einer Welle (1) des Elektromotors,

aufweisen, aber verschieden große Belagträger (5, 15), verschieden

große Reib-Adaptionsplatten

(4, 14) und verschieden große

Bremsspulen (8, 18) und verschieden große Spulenträger (9, 19)

umfassen,

wobei die Schnittstelle zumindest Mittel zur lösbaren dichten Verbindung

umfasst,

wobei die jeweilige Bremse (10, 20) eine jeweilige Reib-Adaptionsplatte

(4, 14) zur Erzeugung von Bremsenergie und zur Abfuhr von Wärme an

den Elektromotor umfasst, wobei die Reib-Adaptionsplatte (4, 14) mittels der Mittel zur lösbaren dichten Verbindung mit einem gehäusebildenden

Teil des Elektromotors lösbar verbindbar ist,

wobei das gehäusebildende Teil des Elektromotors ein Lagerschild (3)

ist, das ein Lager (2) der Welle (1) des Elektromotors aufnimmt, und das

Lagerschild (3) eine bearbeitete Fläche aufweist, die die jeweilige Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) aufnimmt,

wobei die Schnittstelle zwischen Lagerschild

(3) und Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) eine Dichtung umfasst, die als Flachdichtung oder

O-Ring ausführbar ist, so dass das Rosten der bearbeiten [sic!] Fläche

verhindert ist, wobei die Reib-Adaptionsplatte (4, 14) dicht verbindbar ist

mit dem Lagerschild (3),

wobei die bearbeitete Fläche zur Schnittstelle gehörend ist,

wobei der Mitnehmer (6, 16) jeweils formschlüssig verbunden ist mit dem

Belagträger (5, 15) der jeweiligen Bremse (10, 20), wobei der Belagträger (5, 15) mindestens einen Bremsbelag umfasst, der

mittels einer mit Federkraft von Federelementen beaufschlagten

Ankerscheibe (7, 17) auf die Reib-Adaptionsplatte (4, 14) drückbar ist zur

Erzeugung von Bremskraft, wenn die Spule (8, 18) der Bremse (10, 20)

nicht genügend bestromt ist, wobei bei Bestromung der Spule (8, 18) der

Bremse

(10, 20) diese gelüftet wird,

indem die magnetische

Anziehungskraft auf die Ankerscheibe (7, 17) die Federkraft der

Federelemente überwindet,

wobei der Elektromotor nach Anschrauben der Bremse (10, 20) ans

Lagerschild (3) abgedichtet gegen die Umgebung ist, derart dicht

verbunden ist, dass das Rosten der bearbeiten [sic!] Fläche verhindert

ist.

5.

Baukasten

für

einen Elektromotor

nach

einem

der

vorangegangenen Ansprüche

dadurch gekennzeichnet, dass

der Baukasten verschiedene Elektromotoren und verschiedene Bremsen

(10, 20) derart umfasst, dass verschiedene Kombinationen verbindbar

sind,

wobei die Elektromotoren eine Schnittstelle zur Verbindung mit den

Bremsen (10, 20) derart umfassen, dass stets dieselben Mittel zur Bildung der Schnittstelle vorgesehen sind,

wobei die Mittel zumindest das Bohrungsbild für Bohrungen einer

lösbaren Verbindung und zumindest eine Dichtung umfassen,

wobei die Bremsen (10, 20) einen stets gleichen Mitnehmer (6, 16)

umfassen und vorkomplettiert ausgebildet sind,

wobei

zwei

der

Elektromotoren

sich

nur

in

dem

Wicklungsdrahtdurchmesser

und

der Windungszahl

seiner

Statorwicklung unterscheiden,

wobei zwei der Elektromotoren sich nur im Material seines Rotor-Käfigs

unterscheiden.

Im Verfahren vor dem DPMA wurde auf folgende Druckschriften Bezug genommen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

EP 0 735 649 A1

EP 0 298 403 A2

DE 41 09 786 A1

DE 102 38 336 A1

DE 42 25 158 A1

DE 198 38 171 A1

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den erteilten Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Gegenstände der erteilten

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 patentfähig sind (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4

PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung erfüllt sind.

1.

Das Patent betrifft einen Baukasten, der verschiedene Motoren und

verschiedene Bremsen umfasst (Streitpatentschrift, Absatz 0020), wobei die

Elektromotoren an einer Schnittstelle wahlweise mit verschieden großen,

elektromagnetisch betätigbaren Bremsen verbindbar sind (Absatz 0001).

Aus dem Stand der Technik sei eine vorkomplettierbare Bremse für einen

Elektromotor bekannt. Nachteilig sei dabei, dass die Bremse für einen Elektromotor

optimiert sei und somit

für andere Elektromotoren, z. B. mit anderen

Drehmomenten, nicht optimal dimensioniert sei, da das Bremsmoment der Bremse

dann nicht angepasst sei. Der Fachmann könne zwar den gesamten Bremsmotor,

d. h. die Kombination aus Bremse und Elektromotor, durch einen entsprechend

anderen ersetzen. Dabei seien jedoch wegen der leistungsoptimierten Ausführung

des Elektromotors verschiedene Bauvolumina in der Maschine oder der Anlage

unterzubringen. Dies sei aufwendig in der Ausführung der Montage des Bremsmotors und kostspielig, weil eine hohe Anzahl verschiedener Bremsmotoren

bevorratet werden müssten (Absatz 0002).

2.

Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, einen

Elektromotor weiterzubilden, wobei der Elektromotor und die Bremse besser

aufeinander abgestimmt und möglichst wenig Bauteile verwendet werden sollen

(Absatz 0008).

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch einen Elektromotor mit den im

Patentanspruch 1 genannten Merkmalen sowie durch einen Baukasten mit den im

Patentanspruch 5 genannten Merkmalen.

3.

Die einander nebengeordneten, erteilten Patentansprüche 1 und 5 lauten in

gegliederter Fassung:

Patentanspruch 1:

1.1

Elektromotor mit an einer Schnittstelle verbundenen, wahlweise

verschieden großen, elektromagnetisch betätigbaren Bremse

(10, 20), die vorkomplettiert montiert ist und dabei die Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) eine Haltefunktion für die Bremse (10, 20) hat,

1.2

wobei die Schnittstelle des Elektromotors an seinem ersten

axialen Ende zur wahlweisen Aufnahme mindestens zweier

verschiedener Bremsen (10, 20) vorgesehen ist,

1.3

wobei alle Bremsen (10, 20) denselben Mitnehmer (6, 16), der

formschlüssig verbindbar

ist mit einer Welle

(1) des

Elektromotors, aufweisen, aber verschieden große Belagträger

(5, 15), verschieden große Reib-Adaptionsplatten (4, 14) und

verschieden große Bremsspulen (8, 18) und verschieden große

Spulenträger (9, 19) umfassen,

1.4

wobei die Schnittstelle zumindest Mittel zur lösbaren dichten

Verbindung umfasst,

1.5

wobei die jeweilige Bremse (10, 20) eine jeweilige Reib- Adaptionsplatte (4, 14) zur Erzeugung von Bremsenergie und zur

Abfuhr von Wärme an den Elektromotor umfasst, wobei die Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) mittels der Mittel zur lösbaren dichten

Verbindung mit einem gehäusebildenden Teil des Elektromotors

lösbar verbindbar ist,

1.6

wobei das gehäusebildende Teil des Elektromotors ein

Lagerschild (3) ist, das ein Lager (2) der Welle (1) des

Elektromotors aufnimmt, und das Lagerschild

(3) eine

bearbeitete Fläche aufweist, die die

jeweilige Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) aufnimmt,

1.7

wobei die Schnittstelle zwischen Lagerschild (3) und Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) eine Dichtung umfasst, die als

Flachdichtung oder O-Ring ausführbar ist, so dass das Rosten

der bearbeiten [sic!] Fläche verhindert ist, wobei die Reib-

Adaptionsplatte (4, 14) dicht verbindbar ist mit dem Lagerschild

(3),

1.8

1.9

wobei die bearbeitete Fläche zur Schnittstelle gehörend ist,

wobei der Mitnehmer (6, 16) jeweils formschlüssig verbunden ist

mit dem Belagträger (5, 15) der jeweiligen Bremse (10, 20),

1.10

wobei der Belagträger (5, 15) mindestens einen Bremsbelag

umfasst, der mittels einer mit Federkraft von Federelementen (7, 17) auf die Reibbeaufschlagten Ankerscheibe

Adaptionsplatte (4, 14) drückbar

ist zur Erzeugung von

Bremskraft, wenn die Spule (8, 18) der Bremse (10, 20) nicht

genügend bestromt ist, wobei bei Bestromung der Spule (8, 18)

der Bremse (10, 20) diese gelüftet wird, indem die magnetische

Anziehungskraft auf die Ankerscheibe (7, 17) die Federkraft der

Federelemente überwindet,

1.11

wobei der Elektromotor nach Anschrauben der Bremse (10, 20)

ans Lagerschild (3) abgedichtet gegen die Umgebung ist, derart

dicht verbunden ist, dass das Rosten der bearbeiten [sic!] Fläche

verhindert ist.

Patentanspruch 5:

5.1

Baukasten

für einen Elektromotor nach einem der

vorangegangenen Ansprüche

dadurch gekennzeichnet, dass

5.2

der Baukasten verschiedene Elektromotoren und verschiedene

Bremsen

(10, 20) derart umfasst, dass

verschiedene

Kombinationen verbindbar sind,

5.3

wobei die Elektromotoren eine Schnittstelle zur Verbindung mit

den Bremsen (10, 20) derart umfassen, dass stets dieselben

Mittel zur Bildung der Schnittstelle vorgesehen sind,

5.4

wobei die Mittel zumindest das Bohrungsbild für Bohrungen einer

lösbaren Verbindung und zumindest eine Dichtung umfassen,

5.5

wobei die Bremsen (10, 20) einen stets gleichen Mitnehmer (6,

16) umfassen und vorkomplettiert ausgebildet sind,

5.6

wobei

zwei der Elektromotoren

sich nur

in

dem

Wicklungsdrahtdurchmesser und der Windungszahl seiner

Statorwicklung unterscheiden,

5.7

wobei zwei der Elektromotoren sich nur im Material seines Rotor-

Käfigs unterscheiden.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der sich mit der Entwicklung von elektromotorischen

Antrieben befasst und über eine mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet

verfügt.

5.

Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung folgende Auslegung der in

den erteilten Patentansprüchen genannten Merkmale:

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist auf einen Elektromotor

gerichtet, der eine Schnittstelle aufweist, an der verschieden große

elektromagnetisch betätigbare Bremsen verbunden werden können, wobei die

jeweiligen Bremsen vorkomplettiert montiert sind (Teil des Merkmals 1.1). Bei dem

Elektromotor kann es sich z. B. um einen Asynchronmotor handeln (vgl.

Absatz 0019 und Patentanspruch 4). Die Kombination aus einem Elektromotor und einer Bremse wird in der Streitpatentschrift auch als „Bremsmotor“ bezeichnet

(Absätze 0011 und 0030).

Der Elektromotor treibt über eine Welle eine Vorrichtung bzw. Maschine an. Die

Bremse dient dazu, die Drehung der Welle abzubremsen.

Der erteilte Patentanspruch 1 kombiniert Merkmale, die sich auf

- die konstruktiven Ausprägungen der Bremse und des Elektromotors,

- die Bremsfunktion der Bremse und

- ein Baukastenprinzip

beziehen.

5.1

Konstruktive Ausprägungen der Bremse und des Elektromotors

a)

Gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.10 sowie der Figur 1 umfasst die Bremse

u. a. einen Mitnehmer, eine Reib-Adaptionsplatte, einen Belagträger, eine

Ankerscheibe und eine elektrisch bestrombare Spule in einem Spulenträger aus

magnetisierbarem Material. Der Belagträger umfasst mindestens einen Bremsbelag

(Merkmal 1.10; Absätze 0017, 0026 und 0030).

Wenn die Bremse mit dem Elektromotor verbunden ist, ist der Mitnehmer

formschlüssig mit der Welle des Elektromotors verbunden (Teil des Merkmals 1.3;

Absätze 0012 und 0028), wobei in axialer Richtung ein Bewegungsspiel für den

Belagträger vorhanden ist (Absatz 0027). Der Belagträger ist in Umfangsrichtung

formschlüssig mit dem Mitnehmer verbunden (Merkmal 1.9; Absätze 0016 und

0027).

Aufgrund dieser Verbindungen führt ein Drehen der Welle des Elektromotors dazu,

dass sich auch der Mitnehmer und der Belagträger mit dem darauf vorgesehenen

mindestens einen Bremsbelag drehen. Die Reib-Adaptionsplatte, der Spulenträger

mit der Spule sowie die Ankerscheibe der Bremse drehen sich hingegen nicht mit

der Welle des Elektromotors.

b)

Der Elektromotor weist zumindest ein Lagerschild auf, in welchem die Welle

mittels eines Lagers gelagert ist (Absätze 0014 und 0028). Das Lagerschild wirkt

auch als ein gehäusebildendes Teil des Elektromotors, d. h. als ein Teil des

Gehäuses des Elektromotors (Teil des Merkmals 1.6; Absätze 0014 und 0029;

Figur 1).

Die Bremse wird mit dem Elektromotor an einem axialen Ende des Elektromotors,

üblicherweise an der der abtreibenden Seite gegenüberliegenden Seite – im

Merkmal 1.2 als „erstes axiales Ende“ bezeichnet –, an einer Schnittstelle des

Elektromotors verbunden (Teile der Merkmale 1.1 und 1.2; Absätze 0010 und

0024). Eine weiterführende Definition dieser Schnittstelle

kann der

Streitpatentschrift nicht entnommen werden. Zumindest umfasst die Schnittstelle

Bereiche des Lagerschilds, der Reib-Adaptionsplatte sowie die physikalische

Kontaktfläche zwischen dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte.

Außerdem weist die Schnittstelle zur Aufnahme mindestens zweier verschiedener

Bremsen (Teil des Merkmals 1.2) Mittel zur lösbaren dichten Verbindung der

Bremse(n) mit dem Elektromotor auf (Merkmal 1.4), die dazu dienen, die Reib-

Adaptionsplatte mit dem gehäusebildenden Teil des Elektrotors, d. h. dem

Lagerschild (s. o.), lösbar zu verbinden (Teil des Merkmals 1.5). Obwohl in den erteilten Patentansprüchen nicht näher definiert, entnimmt der Fachmann der

Gesamtoffenbarung der Patentschrift, dass es sich bei diesen Mitteln

beispielsweise um Teile einer Schraubverbindung handelt, da die Bremse gemäß

dem beschriebenen Ausführungsbeispiel an das Lagerschild des Elektromotors

angeschraubt wird (Teil des Merkmals 1.11; Absatz 0030).

c)

Zur Aufnahme der Reib-Adaptionsplatte weist das Lagerschild des

Elektromotors eine „bearbeitete“ Fläche auf (Teil des Merkmals 1.6; Absatz 0014).

Diese bearbeitete Fläche gehört somit ebenfalls zur Schnittstelle des Elektromotors

(Merkmal 1.8) und hat die Funktion einer mechanischen Schnittstelle zwischen dem

Lagerschild des Elektromotors und den Reib-Adaptionsplatten unterschiedlicher

Bremsen (Absätze 0029 und 0031).

Die erteilten Patentansprüche schließen nicht aus, dass außer den explizit genannten Teilen noch weitere Abschnitte des Elektromotors als mechanische

Schnittstelle zu der Bremse dienen, z. B. um ein Gehäuse der Bremse mit dem

Elektromotor zu verbinden. Was unter der „bearbeiteten“ Fläche zu verstehen ist,

wird in der Streitpatentschrift nicht im Einzelnen ausgeführt. Allerdings ist für den

Fachmann offensichtlich, dass jene Fläche des Lagerschilds, welche zur Aufnahme

der Reib-Adaptionsplatte der Bremse dient, im Rahmen der Herstellung des

Lagerschilds bearbeitet werden muss, z. B. spanend und/oder polierend.

Durch ihre Verbindung mit dem Lagerschild des Elektromotors übernimmt die Reib-

Adaptionsplatte der Bremse u. a. eine Wärmeabfuhrfunktion für die während eines

Bremsvorgangs erzeugte Wärme an den Elektromotor (Teil des Merkmals 1.5;

Absatz 0013).

d)

Ohne weiteren Schutz könnte die bearbeitete Fläche des Lagerschilds

verrosten (Absatz 0029). Um dies zu verhindern, umfasst die Schnittstelle zwischen

dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte eine Dichtung (in der Figur 1 nicht

dargestellt). Zweck bzw. Wirkung dieser Dichtung ist es somit, ein Rosten der

bearbeiteten Fläche zu verhindern.

Die im Merkmal 1.7 enthaltene Angabe, dass „die Schnittstelle zwischen

Lagerschild (3) und Reib-Adaptionsplatte (4, 14) eine Dichtung umfasst“, versteht der Fachmann unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents –

entgegen der Ansicht der Einsprechenden – ohne weiteres dahingehend, dass die

Dichtung physikalisch zwischen dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte

angeordnet ist.

Dies berücksichtigend ist die Formulierung im Merkmal 1.7, wonach die Schnittstelle

die Dichtung „umfasst“, dahingehend zu verstehen, dass die Schnittstelle in einem

konkreten

(Teil-)Bereich die zwischen dem Lagerschild und der Reib-

Adaptionsplatte angeordnete Dichtung aufweist.

Die Dichtung ist laut dem Merkmal 1.7 als Flachdichtung oder O-Ring ausführbar,

wobei gemäß der Beschreibung des Streitpatents auch andere Ausführungsformen

der Dichtung möglich sind (Absatz 0029: „beispielsweise“).

e)

Gemäß dem Merkmal 1.11 ist der Elektromotor nach dem Anschrauben der

Bremse an das Lagerschild „abgedichtet gegen die Umgebung […] derart […] dass

das Rosten der bearbeiteten Fläche verhindert ist“. Für den Fachmann ist

offensichtlich, dass es sich hierbei um eine unpräzise Formulierung handelt, denn

durch die zwischen dem Lagerschild und der Reib-Adaptionsplatte angeordnete

Dichtung wird selbstverständlich weder der eigentliche elektromotorische Teil noch

die Baueinheit aus dem elektromotorischen Teil und der Bremse gegen die

Umgebung abgedichtet, sondern nur jener Teil der Schnittstelle, der sich radial

innerhalb der typischerweise kreisförmigen Dichtung befindet. Zudem erkennt der

Fachmann, dass die Dichtung ihre bestimmungsgemäße Wirkung, nämlich das

Verhindern des Rostens der bearbeiteten Fläche, naturgemäß erst entfaltet,

nachdem die Bremse an den Elektromotor angeschraubt wurde.

5.2

Bremsfunktion

Bei einer ausreichend hohen Bestromung der Spule wird die Bremse gelüftet, indem

die magnetische Anziehungskraft auf die Ankerscheibe die Federkraft von

Federelementen (in der Figur 1 nicht dargestellt) der Bremse überwindet (Merkmal

1.10; Absatz 0017) und die Ankerscheibe in axialer Richtung der Spule angezogen

wird (Absatz 0026).

Zur Erzeugung von Bremskraft wird die Bestromung der Spule verringert („bei nicht

ausreichender Bestromung der Spule“), wodurch die Ankerscheibe durch die

Federkraft der Federelemente in axialer Richtung auf den Belagträger gedrückt wird

(Absatz 0026). Hierdurch wird der mindestens eine Bremsbelag, der auf dem

Belagträger vorgesehen ist, auf die Reib-Adaptionsplatte gedrückt, reibt auf dieser

und erzeugt dadurch eine Bremskraft bzw. Bremsenergie (Teile der Merkmale 1.5

und 1.10; Absätze 0017 und 0028).

Als Vorteil wird in der Streitpatentschrift beschrieben, dass bei einem Ausfall der

Stromversorgung für die Spule die Bremskraft erzeugt wird, d. h. die Bremse einfällt,

und somit ein sicherer Antrieb stets vorhanden ist (Absätze 0017 und 0026). Obwohl

in der Streitpatentschrift nicht explizit beschrieben, erkennt der Fachmann, dass im

Ruhezustand des Elektromotors im Regelfall auch die Bremse stromlos und damit

die Welle festgebremst ist.

5.3

Baukastenprinzip

Die dem Streitpatent zugrundeliegende Idee besteht darin, eine Möglichkeit zu

schaffen, um Elektromotoren verschiedener Ausprägungen möglichst einfach

wahlweise mit Bremsen verschiedener Ausprägungen verbinden zu können (Teile

der Merkmale 1.1 und 1.2; Absätze 0018 und 0034).

Hierzu sind die Bremsen mit ihren Teilen derart ausgeführt, dass sie vorkomplettiert

montierbar sind (Teil des Merkmals 1.1).

Gemäß dem Merkmal 1.1 übernimmt die Reib-Adaptionsplatte der Bremse eine

Haltefunktion für die Bremse. Worin diese Haltefunktion besteht, wird in den erteilten

Patentansprüchen nicht definiert. Der Beschreibung des Streitpatents kann jedoch

entnommen werden, dass unter dem Begriff „Haltefunktion“ das Zusammenhalten

der vorkomplettierten Bremse vor deren Anordnung an einem Elektromotor zu

verstehen ist, so dass sie in einem Lager als Einheit lagerbar ist und nicht

auseinanderfällt (Absatz 0030).

Die vorkomplettierten Bremsen können unterschiedliche Größen aufweisen (Teil

des Merkmals 1.1), d. h. sie können unterschiedlich große Belagträger, Reib- Adaptionsplatten, Spulen oder Spulenträger aufweisen (Teil des Merkmals 1.3).

Obwohl in den Patentansprüchen nicht erwähnt, ist der Figur 1 und der

Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen, dass sich die Bremsen auch in der

Größe ihrer Ankerscheiben unterscheiden können (Absatz 0032). Alle Bremsen

weisen jedoch denselben, d. h. identischen, Mitnehmer auf (Teil des Merkmals 1.3;

Absätze 0012 und 0033).

Die in den Merkmalen 1.1 und 1.3 erwähnte „Größe“ bezieht sich primär auf eine

räumliche, d. h. dreidimensionale Größe (Figur 1), wobei für den Fachmann

selbstverständlich ist, dass damit auch unterschiedliche technische Parameter

(Bremsmoment, Strom- und Spannungsbedarf etc.) der jeweiligen Bremse

verknüpft sein können (Absätze 0002 und 0035).

Die Elektromotoren können sich Windungszahl

im Wicklungsdrahtdurchmesser und der (erteilter abhängiger

ihrer Statorwicklungen unterscheiden

Patentanspruch 2; Absätze 0018 und 0034), oder im Material ihrer Rotor-Käfige

(erteilter abhängiger Patentanspruch 3; Absatz 0019).

Die Baukastenidee gemäß dem erteilten Nabenanspruch 5 beruht somit darauf,

dass die Schnittstelle zwischen einem Elektromotor und einer Bremse zur lösbaren

Verbindung des Elektromotors mit der Bremse bei allen Kombinationsmöglichkeiten

von Elektromotoren und Bremsen gleich ausgeprägt ist (Absätze 0020, 0034).

Aufgrund dieser Vereinheitlichung der Schnittstelle können ansonsten verschiedene

Bremsen, z. B. unterschiedlich große Bremsen, mit unterschiedlichen Motoren, z. B.

mit Motoren unterschiedlicher Leistungsstärke, kombiniert werden (Absätze 0018,

0020 und 0031).

6.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 gehen in zulässiger Weise auf die

ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

6.1

Die einzelnen Merkmale des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1

sind wie folgt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart:

Merkmal

ursprüngliche Unterlagen

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

1.7

1.8

1.9

Patentanspruch 1;

Nebenanspruch 12;

Seite 2, Zeilen 10 und 11;

Seite 7, Zeilen 9 bis 14; Patentanspruch 1;

Unteranspruch 2;

Seite 2, Zeilen 10 und 11;

Seite 7, Zeilen 13 bis 29; Patentanspruch 1;

Unteranspruch 3;

Unteranspruch 4;

Seite 6, Zeilen 29 bis 32;

Unteranspruch 4;

Unteranspruch 6;

1.10

Unteransprüche 7 und 8;

Hinsichtlich des Merkmals 1.11 vertritt die Einsprechende die Ansicht, dass dieses

aus den folgenden Gründen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinausgehe:

a.

das Teil-Merkmal „abgedichtet gegen die Umgebung“ sei den

ursprünglichen Unterlagen an keiner Stelle zu entnehmen; und gemäß Merkmal 1.11 soll das Anschrauben der Bremse am

b.

Elektromotor kausal für die Verhinderung des Rostens der

bearbeiteten Fläche sein, eine dahingehende Offenbarung finde

sich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen jedoch an keiner

Stelle; vielmehr solle gemäß diesen Unterlagen die Dichtung kausal

für die Verhinderung des Rostens sein.

Der Senat vermag dieser Ansicht der Einsprechenden nicht zu folgen.

zu a.: Zwar kann der Einsprechenden dahingehend zugestimmt werden, dass die

Begriffe „Umgebung“ und „abgedichtet“ bzw. „abdichten“ den ursprünglichen

Unterlagen nicht wortwörtlich zu entnehmen sind.

Jedoch wird in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels gemäß der Figur 1

erläutert, dass die Bremse 10 mit nicht gezeigten gehäusebildenden Elementen

ausgeführt sei. Dabei sei sie derart ausgeführt, dass eine gehäusebildende dichte

Verbindung zwischen dem Spulenträger 9 und der Reib-Adaptionsplatte 5

vorgesehen sei. Auch B-seitig, d. h. in der Figur 1 auf der rechten, motorabgewandten Seite der Bremse 10, sei die Bremse 10 dicht ausgeführt,

beispielsweise durch einen abschließenden Spulenträger 9 oder eine dichte

Verbindung zwischen dem Spulenträger 9 und der Welle 1. Nur A-seitig, d. h. in der

Figur 1 auf der linken, motor-zugewandten Seite der Bremse 10, sei die Bremse 10

selbst nicht dicht ausgeführt. Nach dem Anbau und dem Verbinden mit dem

Elektromotor,

insbesondere mittels Anschraubens der Bremse 10 an das

Lagerschild 3 des Elektromotors, sei der so entstandene Bremsmotor jedoch „dicht“ (Seite 7, Zeilen 1 bis 7).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Lagerschild des

Elektromotors selbst ein Gehäuseteil ist und daher auch eine gehäusebildende

Funktion des Elektromotors aufweist (Seite 2, Zeile 23; Seite 6, Zeilen 26 und 27).

Daher entnimmt der Fachmann den Anmeldeunterlagen, dass die

Gesamtanordnung aus elektromotorischem Teil und Bremse nach Anschrauben der

Bremse an das Lagerschild des Elektromotors „dicht“ ist, was für den Fachmann

gleichbedeutend mit „abgedichtet gegen die Umgebung“ des Elektromotors ist.

Damit ist selbstverständlich auch der Bereich innerhalb der in Merkmal 1.7

genannten Dichtung zwischen Lagerschild und Reib-Adaptionsplatte gegenüber der

Umgebung abgedichtet, aber ebenfalls nur unter der Voraussetzung, dass die

Bremse an das Lagerschild angeschraubt ist.

Somit geht die Formulierung „abgedichtet gegen die Umgebung“ nicht über den

Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht

worden ist.

zu b.: Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann dem Merkmal 1.11. keine

Kausalität dahingehend entnommen werden, dass der Elektromotor ausschließlich durch das Anschrauben der Bremse an das Lagerschild derart dicht mit der Bremse

verbunden wird, dass das Rosten der bearbeiteten Fläche verhindert ist.

Vielmehr besagt der Wortlaut des Merkmals 1.11 lediglich, dass die Wirkung des

Abdichtens gegen die Umgebung bzw. des Verhinderns des Rostens der

bearbeiteten Fläche unter der notwendigen Voraussetzung steht, dass das

Anschrauben erfolgt ist.

Die Wirkung als solche, d. h. das Abdichten im zusammengeschraubten Zustand,

sowie die wiederum daraus folgende Wirkung des Verhinderns des Rostens der

bearbeiteten Fläche entsteht selbstverständlich durch die in Merkmal 1.7 genannte

Dichtung.

Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung durch das Merkmal

1.11 liegt daher zur Überzeugung des Senats nicht vor.

6.2

Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 stimmen nahezu wörtlich

mit den ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 9 bis 11 überein.

Eine unzulässige Erweiterung ist auch hier nicht erkennbar.

6.3

Die Merkmale 5.1 bis 5.5 des Gegenstands des erteilten Nebenanspruchs 5

entsprechen den Merkmalen des Gegenstands des ursprünglich eingereichten

Nebenanspruchs 12, wobei im Merkmal 5.1 eine Bezugnahme auf einen der

vorangegangenen Patentansprüche aufgenommen wurde.

Die hinzugefügten Merkmale 5.6 und 5.7 entsprechen den Merkmalen aus den

ursprünglich eingereichten abhängigen Patentansprüchen 9 und 10.

7.

Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann

sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Soweit die Einsprechende geltend macht, der Fachmann wisse nicht, was unter

einer Bremse zu verstehen sei, die vorkomplettiert montiert sei und dabei die Reib-

Adaptionsplatte eine Haltefunktion für die Bremse habe, handelt es sich ersichtlich

um einen Klarheitseinwand, der jedoch in § 21 Abs. 1 PatG, in dem die Gründe für

den Widerruf des Patents abschließend aufgeführt sind, nicht genannt ist.

Hinsichtlich der Nacharbeitbarkeit dieser Angaben

hat der Fachmann

beispielsweise aus der Druckschrift D6 (= DE 198 38 171 A1) ein Vorbild für eine

Bremse, die als Baueinheit vormontiert ist und die unter anderem eine Reib-

Adaptionsplatte („Reibblech 6“) umfasst.

Die weiteren als nicht nacharbeitbar angegriffenen Angaben „dichte Verbindung“,

„bearbeitete Fläche“, „aufnehmen“ sowie „Rosten verhindert“ mögen zwar sehr

allgemein formuliert sein, zur Überzeugung des Senats ist der Fachmann aber zu

jedem der genannten Begriffe ohne Weiteres in der Lage, zu einer sinnvollen

Auslegung zu gelangen und diese zu realisieren.

8.

Der – zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare – Elektromotor gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).

8.1

Die Druckschrift D4 (= DE 102 38 336 A1) offenbart eine Motorreihe zum

Anbau an Getriebe über eine hierfür vorgesehene motorseitige Antriebs- oder

Getriebeschnittstelle (Absätze 0001 und 0031; Figur 1). Bei den Motoren der

Motorreihe handelt es sich um Wechselstrommotoren in verschiedenpoliger

Ausführung und in unterschiedlichen Leistungs-, Spannungs- und Frequenzklassen

etc. (Absätze 0001, 0004 und 0007).

Durch die in der Druckschrift D4 beschriebene Vorrichtung sollen die verschiedenen

Elektromotoren einer Motorreihe mit möglichst vielen unterschiedlichen Anbau- und

Zusatzteilen nach einem allgemeinen Aufbau ausgestaltet sowie eine große Vielfalt

typischer Motorspezifikationen oder Zusatzfunktionen geschaffen werden.

Hierzu weisen alle Elektromotoren einer Motorreihe auf der Nichtantriebsseite (auch

als NS-Seite oder BS-Seite bezeichnet) eine einheitliche Gestaltung in Form eines

Einheits-Lagerschildes und eines Einheits-Wellenendes auf (Absätze 0009 und

0031; Figur 1). Dieses Einheits-Lagerschild ermöglicht es, je nach erforderlicher

Leistungs-, Spannungs- und Frequenzklasse etc. des jeweiligen Elektromotors die also notwendigen

vorkomplettierten

Zusatzteile,

Anbau-

und

Lüfter, Bremsvorrichtungen, Gebereinrichtungen, Rücklaufsperren sowie ein

zweites Motorwellenende oder Kombinationen dieser unterschiedlichen Anbau- und

Zusatzteile an den Elektromotor in einfacher Weise anzubauen, um auf diese Weise

die geforderte Motorvariante zusammenzubauen (Absatz 0007; Figuren 2 bis 12).

Somit wird nach der dortigen Lehre eine kostengünstige Fertigung und

wirtschaftliche Lagerhaltung erreicht, da die verschiedenen Elektromotoren einer

Motorreihe mit möglichst vielen gleichartigen Anbau- und Zusatzteilen nach dem

Baukastenprinzip aufgebaut werden können (Absatz 0009).

Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 4 wird als Anbauteil eine

vorkomplettierte Bremsvorrichtung (15), beispielsweise eine elektromechanische Bremse, an dem Einheits-Lagerschild (5.2) des Motors (1) angeordnet. Hierzu ist

der Rotor (in der Figur 4 nicht dargestellt) der Bremsvorrichtung (15) vorzugsweise

mit einer Nutverbindung auf dem Einheits-Wellenende (6) des Motors (1)

angebracht. Bei der Bremsvorrichtung (15) kann es sich vorzugsweise um eine

Federdruck-Scheibenbremse handeln. Das Gehäuse der Bremsvorrichtung (15) ist

am Einheits-Lagerschild (5.2) mit Schrauben befestigt (Gehäuse und Schrauben in

der Figur 4 ohne Bezugszeichen). Die Bremsvorrichtung (15) ist ihrerseits über eine

Anbauwelle (16) mit einem Eigenlüfter (11) verbunden. Bremsvorrichtung (15) und

Eigenlüfter (11) befinden sich im Inneren einer Lüfterhaube (18.1), die mittels

Befestigungsschrauben (7) am Einheits-Lagerschild (5.2) befestigt ist (Absätze

0032, 0037 und 0038).

Der Druckschrift D4 können keine Details zum konstruktiven Aufbau der

vorgesehenen Bremsvorrichtung entnommen werden. Auch die Möglichkeit der

Verwendung bzw. Berücksichtigung unterschiedlich großer Bremsvorrichtungen

wird in der Druckschrift D4 nicht explizit erwähnt.

Dies berücksichtigend sind folgende Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in

der Druckschrift D4 nicht offenbart:

-

jene Teile der Merkmale 1.1 und 1.2, die sich auf die Anordenbarkeit

wahlweise verschieden großer Bremsen an der Schnittstelle des

Elektromotors beziehen;

- die Merkmale 1.1 (teilweise), 1.3, 1.5, 1.6 (teilweise) und 1.7 bis 1.10,

die sich auf den konstruktiven Aufbau der Bremse beziehen; und

- das Merkmal 1.11, das sich auf eine Abdichtung des Elektromotors

gegen die Umgebung nach dem Anschrauben der Bremse bezieht.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist deshalb gegenüber der

Druckschrift D4 neu.

Der Fachmann weiß selbstverständlich, dass Elektromotoren, die sich hinsichtlich

ihrer Leistungsfähigkeit unterscheiden (Absatz 0007 der Druckschrift D4), auch

entsprechend angepasste, unterschiedlich ausgeprägte Bremsen benötigen, um

einen sicheren und effizienten Betrieb des Bremsmotors, bestehend aus

Elektromotor und daran angeordneter Bremse, sowie eine möglichst wirtschaftliche

Herstellung des Bremsmotors zu gewährleisten. Darüber hinaus bekommt der

Fachmann auch aus der Druckschrift D4 selbst entsprechende Hinweise

(Absätze 0001, 0004, 0038 und insbesondere Absatz 0008: „Fallweise sind die

Anbauteile und Zusatzteile außerdem für mehrere Motorbaugrößen austauschbar.

Daher können die Anbauteile und Zusatzteile sogar für mehrere Motorbaugrößen

hergestellt werden.“).

Die in der Druckschrift D4 nicht explizit offenbarten Teile der Merkmale 1.1 und 1.2,

die sich auf die Anordenbarkeit wahlweise verschieden großer Bremsen an der

Schnittstelle des Elektromotors beziehen, ergeben sich für den Fachmann daher in

naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D4 selbst, zumindest aber

aufgrund seines fachmännischen Wissens.

8.2

Da der Druckschrift D4 keine Details zum konstruktiven Aufbau der

Bremsvorrichtungen entnommen werden können, wird der Fachmann bei seinen

Überlegungen all jene Bremsen in Erwägung ziehen, die ihm grundsätzlich für die in der Druckschrift D4 offenbarte Vorrichtung als geeignet erscheinen. Eine solche

Bremse beschreibt die Druckschrift D6.

Die Druckschrift D6 macht zwar keine Ausführungen zu einem Baukastensystem,

wie es das Merkmal 1.1 implizit zum Ausdruck bringt, weshalb der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 auch gegenüber der Druckschrift D6 neu ist.

Die Druckschrift D6 offenbart jedoch Details zum konstruktiven Aufbau eines

Bremsmotors, der aus einem Elektromotor (1) und einer mit dem Elektromotor (1)

an einer Schnittstelle verbundenen, vorkomplettierten elektromagnetisch

betätigbaren Bremse (10) besteht (Teil des Merkmals 1.1) (Figuren 2 und 3).

Als Schnittstelle (Teil des Merkmals 1.2) fungieren am ersten axialen Ende (ohne

Bezugszeichen; in den Figuren 2 und 3 auf der rechten Seite des Elektromotors (1))

des Lagerschilds (4) des Elektromotors (1) vorhandene Flächen, an denen die Bremse (10) in montiertem Zustand das Lagerschild (4) kontaktiert.

Das Lagerschild (4) nimmt ein Lager (ohne Bezugszeichen) der Welle (5) des

Elektromotors (1) auf, bildet zudem den bremsseitigen Abschluss des Gehäuses (3)

des Elektromotors (1) und besitzt somit eine gehäusebildende Funktion (Teil des

Merkmals 1.6) (Spalte 5, Zeilen 28 und 29).

Die Anbindung der Bremse (10) an das Lagerschild (4) des Elektromotors (1) erfolgt

über Schraubverbindungen (24) (Teil des Merkmals 1.11) (Spalte 5, Zeilen 17 bis

20). Die Schnittstelle zwischen dem Elektromotor (1) und der Bremse (10) umfasst

somit als Mittel zum lösbaren dichten Verbinden der Bremse mit dem Elektromotor

eine Schraubverbindung (24) (Merkmal 1.4). Mittels der beiden Schrauben (24) wird

die Reib-Adaptionsplatte, d. h. das Reibblech (6), mit dem Lagerschild (4), d. h.

einem gehäusebildenden Teil des Elektromotors (1), lösbar verbunden (Teil des

Merkmals 1.5).

Durch das Anschrauben der Bremse (10) an den Elektromotor (1) kommt ein als

Reib-Adaptionsplatte (Teil des Merkmals 1.5) wirkendes Reibblech (6) der Bremse

(10) lösbar zur Anlage an eine axial vorspringende, kreisscheibenförmige Endfläche

des Lagerschilds (4), d. h. es wird von dieser Endfläche des Lagerschilds (4)

aufgenommen (Spalte 5, Zeilen 29 bis 34; Spalte 6, Zeilen 51 bis 53; Spalte 7, Zeilen 8 bis 10). Das Reibblech (6) selbst ist mittels eines Bajonett-Verschlusses

auswechselbar an der Bremse (10) befestigt (Spalte 6, Zeilen 49 bis

63; Figur 4). Dadurch besitzt das Reibblech (6), wie aus den Figuren 3 bis 5

erkennbar, auch eine Haltefunktion (Teil des Merkmals 1.1), um mehrere Einzelteile

der Bremse (10) in vorkomplettiertem Zustand der Bremse (10) zusammenzuhalten

(Spalte 6, Zeilen 64 bis 67).

Da Lagerschilde üblicherweise mittels eines Gießverfahrens hergestellt werden und

daher zunächst eine raue Oberfläche aufweisen, die einem guten Wärmeübergang

entgegenstünde, liest der Fachmann mit, dass die für den Anbau einer Bremse

vorgesehenen Fläche nachbearbeitet wird (Rest der Merkmale 1.5 sowie 1.6). Diese

bearbeitete Fläche gehört zur Schnittstelle des Elektromotors (1) (Merkmal 1.8), an

der die Bremse (10) montiert ist (Teil des Merkmals 1.1).

Der Mitnehmer (28) der vorkomplettierten Bremse (10) ist drehsicher mit der Welle

(5) des Elektromotors (1) verbunden (Spalte 5, Zeilen 51 bis 53).

Dass diese Verbindung mittels Formschluss erfolgt, liest der Fachmann aufgrund

der Angabe „drehfest“ mit. Somit führt eine Drehung der Welle (5) auch zu einer

Drehung des Mitnehmers (28) und des Rotors (20). Der Rotor (20) weist eine erste,

ankerplattenseitige Bremsfläche (21) und eine zweite, reibblechseitige Bremsfläche

(22) auf (Spalte 5, Zeilen 53 bis 56). Auf dem Rotor (20) sind Bremsbeläge

angeordnet (Teil des Merkmals 1.10) (Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 2), so

dass der Rotor (20) der Bremse (10) auch als Belagträger wirkt (Merkmal 1.9).

Darüber hinaus besteht die Bremse (10) aus einer Bremsspule (11), die an einem

als Spulenträger wirkenden Magnetkörper (17) angeordnet ist (Teil des Merkmals

1.3).

Die Bremsspule (11) kann eine magnetisch anziehende Kraft auf eine Ankerplatte

(13) ausüben, deren Funktion jener der im Streitpatent offenbarten Ankerscheibe

entspricht. Dieser magnetisch anziehenden Kraft entgegen wirken Federkräfte, die

von Druckfedern (12) der Bremse (10) erzeugt werden und die Ankerplatte (13)

beaufschlagen. Bei ausreichend hoher Bestromung der Bremsspule (11)

überwindet die magnetische Anziehungskraft auf die Ankerplatte (13) die von den Druckfedern (12) ausgeübte Federkraft, wodurch die Ankerplatte (13) am

Magnetkörper (17) zur Anlage gebracht und die Bremse (10) gelüftet wird (Teil des

Merkmals 1.10) (Spalte 5, Zeilen 40 bis 44).

Zum Bremsen des Elektromotors (1) wird die Bestromung der Bremsspule (11)

reduziert, wodurch die Ankerplatte (13) mittels der Druckfedern (12) gegen die auf

der ersten Bremsfläche (21) des Rotors (20) angeordneten (nicht dargestellten)

Bremsbeläge gedrückt wird (Spalte 6, Zeilen 5 bis 7). Dies führt dazu, dass der axial

verschiebbare Rotor (20) in Richtung des Elektromotors (1) verschoben wird,

wodurch die auf der zweiten Bremsfläche (22) des Rotors (20) angeordneten (nicht

dargestellten) Bremsbeläge in Kontakt mit dem als Reib-Adaptionsplatte wirkenden

Reibblech (6) kommen, eine Bremskraft erzeugen und eine Abbremsung des

Elektromotors (1) bewirken (Teil des Merkmals 1.10). Die dadurch erzeugte Bremsenergie generiert Wärme. Dass diese Wärme u. a. über das Lagerschild (4)

an den Elektromotor (1) abgeführt wird (Teil des Merkmals 1.5), ist für den

Fachmann offensichtlich.

Die Bremse (10) besteht somit zumindest aus einem Mitnehmer (28), einem als

Belagträger wirkenden Rotor (20), einem als Reib-Adaptionsplatte wirkenden

Reibblech (6), Druckfedern (12), einer Bremsspule (11), einem als Spulenträger

wirkenden Magnetkörper (17), sowie einer als Ankerscheibe wirkenden Ankerplatte

(13).

Bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten Bremsmotor erfolgt die Abdichtung des

Innenraums der Bremse gegenüber ihrer Umgebung mit Hilfe zweier Dichtungsringe

(18), die axial beidseitig an einem Führungsring (15) angeordnet sind (Figuren 2

und 3; Spalte 6, Zeilen 7 bis 12). Beim Befestigen der Bremse (10) an dem

Elektromotor (1) mittels zweier Schrauben (24) wird der Führungsring (15) mit den

beiden Dichtungsringen (18) zwischen dem Magnetkörper (17) und dem

Lagerschild (4) eingespannt. Durch das Anschrauben der Bremse (10) an das

Lagerschild (4) des Elektromotors (1) wird außerdem die Reib-Adaptionsplatte, d. h.

das Reibblech (6), zwischen dem Führungsring (15) und dem Lagerschild (4)

eingespannt.

Mit den beiden Dichtungsringen (18) wird der Zweck verfolgt, den Innenraum der

Bremse (10) gegen eindringende Feuchtigkeit und Schmutz der Umgebung

abzudichten (Spalte 6, Zeilen 12 bis 14; Spalte 8, Zeilen 7 bis 12). Die beiden

Dichtungsringe (18) bewirken somit auch, dass die bearbeitete Fläche des

Elektromotors (1) nach dem Anschrauben der Bremse (10) an das Lagerschild (4)

gegen die Umgebung des Bremsmotors abgedichtet und dadurch gegen

eindringenden Staub oder Feuchtigkeit und somit auch vor Rosten geschützt ist

(Merkmal 1.11).

Nicht explizit erwähnt wird in der Druckschrift D6 ein Baukastenprinzip, bei dem

verschieden große vorkomplettierte Bremsen mit einem Elektromotor verbunden

werden können (Teil des Merkmals 1.1).

In der Druckschrift D6 wird erläutert, dass der Mitnehmer (28) als einziges Bauteil der Bremse (10) bei deren Herstellung nicht vorkomplettiert wird (Spalte 5, Zeilen

48 bis 51; Spalte 6, Zeilen 35 bis 37). Bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten

Bremsmotor wird die Bremse vor ihrer Montage am Elektromotor daher lediglich

teilweise vorkomplettiert. Der Fachmann, der eine Bremse mit dem in der

Druckschrift D6 offenbarten konstruktiven Aufbau für die Anwendung bei dem aus

der Druckschrift D4 bekannten System verwenden möchte, erkennt dies allerdings

als Anregung, den Mitnehmer der Bremse im Sinne eines Adapters zu verwenden,

um verschieden große Bremsen mittels eines unverändert ausgeprägten

Mitnehmers mit der Welle des Elektromotors verbinden zu können. Somit können

verschieden große Bremsen im Sinne eines Baukastensystems alle denselben

Mitnehmer aufweisen und von der Schnittstelle des Elektromotors aufgenommen

werden (restlicher Teil des Merkmals 1.2), jedoch verschieden große Bremsrotoren,

d. h. Belagträger, verschieden große Reibbleche, d. h. Reib-Adaptionsplatten,

verschieden große Bremsspulen und verschieden große Magnetkörper, d. h.

Spulenträger, umfassen (Teile des Merkmals 1.3).

Auch allein der Umstand, dass der Mitnehmer (28) bei der aus der Druckschrift D6

bekannten Bremse (10) – im Gegensatz zu der im Streitpatent beanspruchten

Bremse – nicht Teil der vorkomplettierten Bremse ist, kann das Vorliegen

erfinderischer Tätigkeit nicht begründen.

Denn bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten Bremsmotor erkennt der

Fachmann ohne Weiteres, dass er zusätzlich zu der ansonsten vorkomplettierten

Bremse als weiteres Einzelteil vor und während der Montage der Bremse am

Elektromotor den Mitnehmer zu berücksichtigen hat. Hierbei liegt vielleicht noch

nahe, die Montage der Bremse am Elektromotor einfacher durchführen zu können,

wenn auch der Mitnehmer bereits Teil der vorkomplettierten Bremse wäre. Für eine

Vorkomplettierung spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Mitnehmer um

einen einheitlichen, d. h. keinen am Montageort individuell anzupassenden oder

auszuwählenden Mitnehmer handelt.

Die Druckschrift D6 offenbart somit – entweder explizit oder jedenfalls für den

Fachmann auf naheliegende Weise – fast alle Details zum konstruktiven Aufbau

einer Bremse, die sich auch in Merkmalen des Gegenstands des erteilten

Patentanspruchs 1 wiederfinden, und zwar konkret die Merkmale 1.1 (teilweise), 1.2, 1.3 bis 1.6, 1.8 bis 1.10 und 1.11.

Nicht explizit zu entnehmen ist der Druckschrift D6 jedoch, dass zwischen

Lagerschild und Reib-Adaptionsplatte, d. h. Reibblech, eine Dichtung angeordnet

ist, so dass ein Rosten der bearbeiteten Fläche verhindert ist, wobei die Reib-

Adaptionsplatte dicht verbindbar ist mit dem Lagerschild (Teil des Merkmals 1.7).

Zusätzliche Dichtungsvorrichtungen oder Dichtungsmaßnahmen zwischen dem

Lagerschild des Elektromotors und der Bremse über die beiden o. g. Dichtungsringe

18 hinaus, werden in der Druckschrift D6 jedenfalls nicht erwähnt.

Vor dem Hintergrund der Lehre der Druckschrift D6 ist jedoch weder die

Notwendigkeit zur Berücksichtigung einer zusätzlichen Dichtungsvorrichtung

zwischen der Reib-Adaptionsplatte, d. h. dem Reibblech, und dem Lagerschild im

Sinne des Merkmals 1.7, noch ein Anlass zum Ersetzen bzw. Ergänzen der aus der

Druckschrift D6 bekannten Dichtungsringe durch alternative bzw. zusätzliche

Dichtungsvorrichtungen erkennbar. Entsprechende Hinweise können der

Druckschrift D6 ebenfalls nicht entnommen werden, zumal damit wesentliche

Änderungen der Konstruktion des dort gelehrten Bremsmotors verbunden wären.

Somit kann der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 auch in

Zusammenschau mit der Lehre der Druckschrift D6 nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gelangen, ohne hierbei

erfinderisch tätig zu werden.

8.3

Da der Fachmann keiner der übrigen im Verfahren genannten und allesamt

weiter abliegenden Druckschriften D1 bis D3, D5 und D7 Hinweise oder

Anregungen zur Anordnung einer Dichtung zwischen dem Lagerschild eines Elektromotors und der Reib-Adaptionsplatte einer Bremse (Teil des Merkmals 1.7)

entnehmen kann, vermag er ausgehend von einer dieser Druckschriften, weder in

beliebiger Kombination untereinander noch mit einer der vorgenannten Druckschriften D4 bzw. D6, die fehlenden Anweisungen im Merkmal 1.7 ohne

erfinderisches Zutun aufzufinden.

9.

Die vorstehenden Ausführungen zu dem beanspruchten Elektromotor gemäß

dem erteilten Patentanspruch 1 gelten in entsprechender Weise auch für den

nebengeordneten beanspruchten Patentanspruch 5, der Bezug auf den Patentanspruch 1 nimmt und somit

Baukasten

erteilten

gemäß

dem

insbesondere das im vorliegenden Stand der Technik nicht offenbarte oder

zumindest angeregte Merkmal 1.7 des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs

1 enthält.

Damit

ist auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5

patentfähig.

10.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an

eine Patenterteilung erfüllen, war der angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Tischler