Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 28.03.2023 – 14 W (pat) 701/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280323B14Wpat701.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 701/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:280323B14Wpat701.18.0
betreffend das Patent 10 2013 014 301
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechenden haben gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Schreiben
vom 27. Juni 2018 hat die Einsprechende zu 2 beantragt, die Zuständigkeit für die
Bearbeitung des Einspruchs gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG an das
Bundespatentgericht zu übertragen, und die dafür vorgesehene Gebühr gezahlt.
Nach Prüfung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 PatG hat das DPMA die
Akten dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat die Patentinhaberin auf die Anfrage des
Senats mitgeteilt, dass die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt worden sei und dies
auch nicht habe erfolgen sollen.
Zur Anfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen
Widerruf des Streitpatents geltend gemacht werde, haben die Einsprechenden
innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Stellung genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Das Streitpatent ist durch die Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erloschen.
Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem
Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechenden kein eigenes
Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend
gemacht haben und ein solches auch nicht erkennbar
ist,
ist das
Einspruchsverfahren erledigt.
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens ist durch Beschluss festzustellen
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Maksymiw
Schell
Wagner
Philipps