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BPatG Beschluss vom 28.03.2023 – 14 W (pat) 701/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280323B14Wpat701.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 701/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:280323B14Wpat701.18.0

betreffend das Patent 10 2013 014 301

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des

Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechenden haben gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Schreiben

vom 27. Juni 2018 hat die Einsprechende zu 2 beantragt, die Zuständigkeit für die

Bearbeitung des Einspruchs gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG an das

Bundespatentgericht zu übertragen, und die dafür vorgesehene Gebühr gezahlt.

Nach Prüfung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 PatG hat das DPMA die

Akten dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat die Patentinhaberin auf die Anfrage des

Senats mitgeteilt, dass die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt worden sei und dies

auch nicht habe erfolgen sollen.

Zur Anfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen

Widerruf des Streitpatents geltend gemacht werde, haben die Einsprechenden

innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Stellung genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Das Streitpatent ist durch die Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erloschen.

Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem

Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechenden kein eigenes

Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend

gemacht haben und ein solches auch nicht erkennbar

ist,

ist das

Einspruchsverfahren erledigt.

Die Erledigung des Einspruchsverfahrens ist durch Beschluss festzustellen

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Maksymiw

Schell

Wagner

Philipps