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BPatG Beschluss vom 29.03.2023 – 29 W (pat) 3/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat3.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 100.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und den Richter Posselt
ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat3.21.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Laserground
Die Bezeichnung
ist am 8. Juli 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt
(DPMA) geführte Register
für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 28: Spielzeug, insbesondere Spielzeug mit Sendern und/oder Empfängern
von Laser- und/oder Infrarotsignalen; Spielzeugzubehör für Laser-
und/oder Infrarotspiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Turnartikel,
soweit in Klasse 28 enthalten; Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten;
Klasse 41: Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Spielgeräten; Vermietung
von
Spielausrüstung;
Vermietung
von
Sportausrüstungen
[ausgenommen Fahrzeuge]; Organisation und Durchführung von
kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; sportliche Aktivitäten;
kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Betrieb von
Diskotheken; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb
von Sportanlagen; Betrieb von Vergnügungsparks; Dienstleistungen
bezüglich Freizeitgestaltung; Durchführung von Spielen im Internet;
Klasse 45: Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; Lizenzvergabe von
gewerblichen Schutzrechten.
Mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2015 und vom 26. November 2020, letzterer
ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 28 die
Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, in dem Begriff „Laserground“, der aus dem
ursprünglich englischsprachigen, inzwischen auch ins Deutsche eingegangenen
Akronym „Laser“ und dem englischen Wort „ground“ zusammengesetzt sei, sei für
die
angesprochenen
Verkehrskreise
ein
Hinweis
auf
irgendeine
„Laser(geräte-/pistolen)-Spielstätte“ zu erkennen.
Spielzeuge, insbesondere Spielzeuge mit Sendern und/oder Empfängern von
Laser- und/oder Infrarotsignalen sowie das Spielzeugzubehör für Laser- und/oder
Infrarotspiele könnten für den Einsatz in der genannten Spielstätte bestimmt oder
besonders geeignet sein, wie die Turn- und Sportartikel, mit denen man sich die
erforderliche Fitness
für die Laserspiele antrainieren könne. Auch die
Dienstleistungen könnten eine entsprechende Spezialisierung aufweisen. Die
Vermietungsleistungen könnten sowohl in einer Laserspielstätte erbracht werden
als auch sich auf Equipment für den Gebrauch in einer Laserspielstätte beziehen.
Die für die Marke beanspruchten Organisations- und Veranstaltungsleistungen
benötigten eine Örtlichkeit. Aufgrund der Kennzeichnung „Laserground“ würden die
Kunden annehmen, dass für die Veranstaltungen, Aktivitäten und Wettkämpfe, auf
die sich die Leistungen beziehen, eine Spielstättenumgebung gewählt werde, in der
Laserspiele möglich seien. Dabei könne es sich auch um eine virtuelle Umgebung
dieser Art handeln, in der die Spiele im Internet durchgeführt werden. Darüber
hinaus komme „Laserground“ für die Veranstaltungen, Aktivitäten und Wettkämpfe
auch als thematischer Hinweis in Betracht. Die Kennzeichnung könne als
Information über die rechtliche und thematische Ausrichtung der vergebenen
Schutzrechts- sowie Franchising-Konzeptlizenzen verstanden werden. Es könne
daher nicht davon ausgegangen werden, dass das angesprochene Publikum in der
angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen aus einem ganz bestimmen Unternehmen erkennen werde. Damit
werde das Anmeldezeichen der wesentlichen Funktion einer Marke, als
betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, nicht gerecht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2015 und vom
26. November 2020 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wortkombination „Laserground“ komme
weder im Sprachgebrauch von Fachkreisen aus der Freizeit- und Sportbranche
noch in dem von Endverbrauchern als beschreibende Bezeichnung vor.
„Laserground“ werde bis heute nicht als allgemeine Bezeichnung für die Waren und
Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung seien, verwendet und/oder
allgemein als Hinweis hierauf verstanden. Das Wort „ground“ werde schon im
Englischen nicht typischerweise für „Spielstätten“ verwendet, erst recht aber nicht
im deutschen Sprachgebrauch, soweit hier englische Begriffe für die maßgeblichen
Verkehrskreise gängig und verständlich seien. Dies wäre allenfalls für „playground“
der Fall.
Mit Hinweis vom 30. Januar 2023 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung
mitgeteilt, wonach dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft
fehlen dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der Bezeichnung „Laserground“ als Marke steht das absolute
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher gemäß
§ 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die
Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft
vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss
streng, vollständig, eingehend und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte
Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28
AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003,
604 Rn. 59 – Libertel).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376
Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.
9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch
für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung
„Laserground“ lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen, nicht dagegen
als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
a)
Von den beanspruchten Waren der Klasse 28 und den Dienstleistungen der
Klasse 41 werden neben den Fachkreisen aus der Freizeit- und Sportbranche auch
die Endverbraucher angesprochen. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse
45 richten sich in erster Linie an das unternehmerisch tätige Publikum.
b)
Das angemeldete Wortzeichen „Laserground“ setzt sich aus den Begriffen
„Laser“ und „ground“ zusammen.
Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses anhand der Gesamtheit dieser
Bestandteile vorzunehmen ist, ist es zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile
getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer
sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (EuGH,
GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 –
Lichtmiete; GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress).
aa) „Laser“ ist das englische Akronym für „light amplification by stimulated emission
of radiation“ und bedeutet im Deutschen „Lichtverstärkung durch stimulierte
Emission von Strahlen“. Dabei handelt es sich um Strahlungsquellen für kohärente,
quasi-monochromatische und scharf gebündelte Strahlung im sichtbaren und den
angrenzenden Bereichen des elektromagnetischen Spektrums (Ferninfrarot,
Infrarot,
Ultraviolett
und
Röntgenstrahlung)
(vgl.
https://www.spektrum.de/lexikon/physik/laser/8789). „Laser“ bezeichnet sowohl
den physikalischen Effekt als auch das Gerät, mit dem Laserstrahlen erzeugt
werden
(https://de.wikipedia.org/wiki/Laser;
https://www.duden.de/rechtschreibung/Laser). Der Begriff ist den angesprochenen
Verkehrskreisen aus vielen Bereichen, in denen Laser eingesetzt werden, bekannt.
Allgemein geläufige Wortkombinationen sind z. B.
“Laserwasserwaage“,
„Laserdiode“,
„Laser-Entfernungsmesser“,
„Laserliner“, „Laserpointer“, „Laser-
Produktpräsentation“, „Laserschwert“, „Lasershow“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum
Senatshinweis vom 30.01.2023). Auch im Spiele- und Sportbereich werden Laser
eingesetzt. Wie die Markenstelle zutreffend und unter Hinweis auf verschiedene
belegte Beispiele ausgeführt hat, gibt und gab es bereits zum Anmeldezeitpunkt
Spiele, Sportartikel und Aktivitäten mit Lasern. Dies haben auch die Recherchen
des Senats ergeben (vgl. Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis vom 30.01.2023).
Insbesondere Laserpistolen und Laserschwerter werden zahlreich angeboten.
Letztere sind nicht zuletzt aus den Star Wars-Filmen allgemein bekannt. Auch im
Schießsport ist der Einsatz von Lasern üblich, so gibt es zum Beispiel Laser-
Biathlon-Wettbewerbe, Laser-Safari-Turniere (Jagdturniere auf 3D-Tiere) oder
Laser-Tontauben-Turniere (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis vom
30.01.2023).
bb) Das englische Wort „ground“ bedeutet „Boden, Erdboden, ein Stück Land,
Grund, Gebiet, Platz sowie Spielfeld (z. B. cricket ground, football ground) und
Spielstätte“
(https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/ground;
https://www.dict.cc/englisch-deutsch/ground.html). Der Verkehr kennt auch hier
Wortkombinationen wie „Background“, „Underground“ oder „Playground“. In der
Zusammensetzung mit „cricket“,
„football“ oder anderen Sportarten liegt die
Bedeutung „Spielfeld“ und „Spielstätte“ nahe. Dabei ist es unerheblich, dass es
außer „ground“ noch andere Bezeichnungen für Spielstätten gibt, nämlich „play
area“ oder, wie die Beschwerdeführerin vorträgt,
„playground“. Dass die
angesprochenen inländischen Verkehrskreise das englische Wort „playground“
(Spielplatz) kennen, spricht vielmehr dafür, dass sie das Wort „ground“ im Sinne
von „Platz/Stätte“ auch in einer anderen Wortkombination verstehen. Es trifft
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu, dass
„ground“ im deutschen Sprachgebrauch unüblich ist. Gerade im Sportbereich lässt
sich die Verwendung des Wortes „ground“ für Spielstätten nachweisen. So
bezeichnet der Begriff „Groundhopping“ eine Sammelleidenschaft von Fußballfans,
bei der es darum geht, Spiele in möglichst vielen verschiedenen Stadien zu
besuchen (vgl. https://groundhopping.carlluis.de/grounds: „Die heilige Liste eines
jeden Groundhoppers. "Die Liste der besuchten Grounds“).
cc) Betrachtet man die Zusammensetzung der einzelnen Wortbestandteile, so
bezeichnet „Laserground“ einen Platz/eine Spielstätte, auf der jegliche Art von
Spielen (auch Sport-Spiele) mit Lasern veranstaltet werden („Ob sportlich mit
Biathlon, unterhaltsam mit Safari oder spannend mit Tontauben schießen, unsere
Lasersport-Anlagen
sind
vielseitig einsetzbar.“ Bl. 30 d. A.).
Beide
Einzelbestandteile,
sowohl
„Laser“
als
auch
„ground“,
sind
als
sachbeschreibende Angaben nicht
schutzfähig und
verlieren
ihren
beschreibenden Charakter auch durch die konkrete Zusammenfügung der
Bestandteile nicht. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
werden die angesprochenen Verkehrskreise darin einen sachlichen Bezug zu
Sporthallen/Spielstätten/Vergnügungsparks/Clubs/Diskotheken, in denen Laser
verwendet werden, sehen.
c)
Im Hinblick auf die Waren der Klasse 28 ist „Laserground“ eine Sachangabe
dahingehend, dass bei den am
jeweiligen Ort zum Einsatz kommenden
Spielzeugen, dem Spielzeugzubehör sowie bei den Sportartikeln „Laser“ verwendet
werden, so z. B. Laserspielzeug oder Laserpistolen (vgl. Anlagenkonvolut 2 und 3
zum Senatshinweis vom 30.01.2023).
Bei den in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, kann es sich um solche
handeln, die sich auf Stätten für „Laserspiele“ beziehen, wie z. B. die Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen oder Wettkämpfen von Biathlon- oder Tontauben-
Turnieren (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis vom 30.01.2023). Gleiches
gilt für die Durchführung solcher Veranstaltungen im Internet. Die Dienstleistungen
können sich auch auf Bars, Diskotheken und Nachtclubs beziehen, in denen Laser
für die Erzeugung von Lichtshows eingesetzt werden (vgl. Anlage 4 zum
Senatshinweis vom 30.01.2023; „Laserworld bietet für solche Anwendungen
geeignete, hochmoderne Lasersysteme an. Da Lasershows in Clubs in der Regel
live betrieben werden (nicht vorprogrammiert), muss das Lasershow-Setup leicht
von einem Lichtoperator bedienbar sein, da in vielen Fällen kein separater Laser
Jockey zur Steuerung der Show vorhanden ist. …“ Bl. 33 d. A.).
Die in Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen „Vergabe von Lizenzen für
Franchising-Konzepte“ und „Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“
können sich auf das Franchising von derartigen Laser-Spielstätten beziehen.
d)
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Annahme
fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch,
dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich
ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 222). Maßgeblich ist allein,
ob das angesprochene Publikum die Angabe als sachbeschreibenden Hinweis
versteht. Auch eine gewisse
inhaltliche Unschärfe
führt nicht
zur
Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2013, 522 Rn. 11 – Deutschlands schönste
Seiten; GRUR 2012, 276 Rn. 12 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.;
BPatG, Beschluss vom 13. Februar 2020, 29 W (pat) 523/18 – Lichtmiete)
3. Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung
darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren
freihaltungsbedürftig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt