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BPatG Beschluss vom 29.03.2023 – 29 W (pat) 3/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat3.21.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 100.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und den Richter Posselt

ECLI:DE:BPatG:2023:290323B29Wpat3.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Laserground

Die Bezeichnung

ist am 8. Juli 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt

(DPMA) geführte Register

für nachfolgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 28: Spielzeug, insbesondere Spielzeug mit Sendern und/oder Empfängern

von Laser- und/oder Infrarotsignalen; Spielzeugzubehör für Laser-

und/oder Infrarotspiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Turnartikel,

soweit in Klasse 28 enthalten; Sportartikel, soweit in Klasse 28

enthalten;

Klasse 41: Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Spielgeräten; Vermietung

von

Spielausrüstung;

Vermietung

von

Sportausrüstungen

[ausgenommen Fahrzeuge]; Organisation und Durchführung von

kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; sportliche Aktivitäten;

kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Betrieb von

Diskotheken; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb

von Sportanlagen; Betrieb von Vergnügungsparks; Dienstleistungen

bezüglich Freizeitgestaltung; Durchführung von Spielen im Internet;

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; Lizenzvergabe von

gewerblichen Schutzrechten.

Mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2015 und vom 26. November 2020, letzterer

ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 28 die

Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, in dem Begriff „Laserground“, der aus dem

ursprünglich englischsprachigen, inzwischen auch ins Deutsche eingegangenen

Akronym „Laser“ und dem englischen Wort „ground“ zusammengesetzt sei, sei für

die

angesprochenen

Verkehrskreise

ein

Hinweis

auf

irgendeine

„Laser(geräte-/pistolen)-Spielstätte“ zu erkennen.

Spielzeuge, insbesondere Spielzeuge mit Sendern und/oder Empfängern von

Laser- und/oder Infrarotsignalen sowie das Spielzeugzubehör für Laser- und/oder

Infrarotspiele könnten für den Einsatz in der genannten Spielstätte bestimmt oder

besonders geeignet sein, wie die Turn- und Sportartikel, mit denen man sich die

erforderliche Fitness

für die Laserspiele antrainieren könne. Auch die

Dienstleistungen könnten eine entsprechende Spezialisierung aufweisen. Die

Vermietungsleistungen könnten sowohl in einer Laserspielstätte erbracht werden

als auch sich auf Equipment für den Gebrauch in einer Laserspielstätte beziehen.

Die für die Marke beanspruchten Organisations- und Veranstaltungsleistungen

benötigten eine Örtlichkeit. Aufgrund der Kennzeichnung „Laserground“ würden die

Kunden annehmen, dass für die Veranstaltungen, Aktivitäten und Wettkämpfe, auf

die sich die Leistungen beziehen, eine Spielstättenumgebung gewählt werde, in der

Laserspiele möglich seien. Dabei könne es sich auch um eine virtuelle Umgebung

dieser Art handeln, in der die Spiele im Internet durchgeführt werden. Darüber

hinaus komme „Laserground“ für die Veranstaltungen, Aktivitäten und Wettkämpfe

auch als thematischer Hinweis in Betracht. Die Kennzeichnung könne als

Information über die rechtliche und thematische Ausrichtung der vergebenen

Schutzrechts- sowie Franchising-Konzeptlizenzen verstanden werden. Es könne

daher nicht davon ausgegangen werden, dass das angesprochene Publikum in der

angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aus einem ganz bestimmen Unternehmen erkennen werde. Damit

werde das Anmeldezeichen der wesentlichen Funktion einer Marke, als

betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, nicht gerecht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2015 und vom

26. November 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wortkombination „Laserground“ komme

weder im Sprachgebrauch von Fachkreisen aus der Freizeit- und Sportbranche

noch in dem von Endverbrauchern als beschreibende Bezeichnung vor.

„Laserground“ werde bis heute nicht als allgemeine Bezeichnung für die Waren und

Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung seien, verwendet und/oder

allgemein als Hinweis hierauf verstanden. Das Wort „ground“ werde schon im

Englischen nicht typischerweise für „Spielstätten“ verwendet, erst recht aber nicht

im deutschen Sprachgebrauch, soweit hier englische Begriffe für die maßgeblichen

Verkehrskreise gängig und verständlich seien. Dies wäre allenfalls für „playground“

der Fall.

Mit Hinweis vom 30. Januar 2023 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung

mitgeteilt, wonach dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft

fehlen dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „Laserground“ als Marke steht das absolute

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher gemäß

§ 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die

Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft

vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss

streng, vollständig, eingehend und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte

Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28

AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003,

604 Rn. 59 – Libertel).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus,

dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch

für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach

diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete

Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung

„Laserground“ lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen, nicht dagegen

als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

a)

Von den beanspruchten Waren der Klasse 28 und den Dienstleistungen der

Klasse 41 werden neben den Fachkreisen aus der Freizeit- und Sportbranche auch

die Endverbraucher angesprochen. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse

45 richten sich in erster Linie an das unternehmerisch tätige Publikum.

b)

Das angemeldete Wortzeichen „Laserground“ setzt sich aus den Begriffen

„Laser“ und „ground“ zusammen.

Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses anhand der Gesamtheit dieser

Bestandteile vorzunehmen ist, ist es zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile

getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer

sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (EuGH,

GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20

Lichtmiete; GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress).

aa) „Laser“ ist das englische Akronym für „light amplification by stimulated emission

of radiation“ und bedeutet im Deutschen „Lichtverstärkung durch stimulierte

Emission von Strahlen“. Dabei handelt es sich um Strahlungsquellen für kohärente,

quasi-monochromatische und scharf gebündelte Strahlung im sichtbaren und den

angrenzenden Bereichen des elektromagnetischen Spektrums (Ferninfrarot,

Infrarot,

Ultraviolett

und

Röntgenstrahlung)

(vgl.

https://www.spektrum.de/lexikon/physik/laser/8789). „Laser“ bezeichnet sowohl

den physikalischen Effekt als auch das Gerät, mit dem Laserstrahlen erzeugt

werden

(https://de.wikipedia.org/wiki/Laser;

https://www.duden.de/rechtschreibung/Laser). Der Begriff ist den angesprochenen

Verkehrskreisen aus vielen Bereichen, in denen Laser eingesetzt werden, bekannt.

Allgemein geläufige Wortkombinationen sind z. B.

“Laserwasserwaage“,

„Laserdiode“,

„Laser-Entfernungsmesser“,

„Laserliner“, „Laserpointer“, „Laser-

Produktpräsentation“, „Laserschwert“, „Lasershow“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum

Senatshinweis vom 30.01.2023). Auch im Spiele- und Sportbereich werden Laser

eingesetzt. Wie die Markenstelle zutreffend und unter Hinweis auf verschiedene

belegte Beispiele ausgeführt hat, gibt und gab es bereits zum Anmeldezeitpunkt

Spiele, Sportartikel und Aktivitäten mit Lasern. Dies haben auch die Recherchen

des Senats ergeben (vgl. Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis vom 30.01.2023).

Insbesondere Laserpistolen und Laserschwerter werden zahlreich angeboten.

Letztere sind nicht zuletzt aus den Star Wars-Filmen allgemein bekannt. Auch im

Schießsport ist der Einsatz von Lasern üblich, so gibt es zum Beispiel Laser-

Biathlon-Wettbewerbe, Laser-Safari-Turniere (Jagdturniere auf 3D-Tiere) oder

Laser-Tontauben-Turniere (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis vom

30.01.2023).

bb) Das englische Wort „ground“ bedeutet „Boden, Erdboden, ein Stück Land,

Grund, Gebiet, Platz sowie Spielfeld (z. B. cricket ground, football ground) und

Spielstätte“

(https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/ground;

https://www.dict.cc/englisch-deutsch/ground.html). Der Verkehr kennt auch hier

Wortkombinationen wie „Background“, „Underground“ oder „Playground“. In der

Zusammensetzung mit „cricket“,

„football“ oder anderen Sportarten liegt die

Bedeutung „Spielfeld“ und „Spielstätte“ nahe. Dabei ist es unerheblich, dass es

außer „ground“ noch andere Bezeichnungen für Spielstätten gibt, nämlich „play

area“ oder, wie die Beschwerdeführerin vorträgt,

„playground“. Dass die

angesprochenen inländischen Verkehrskreise das englische Wort „playground“

(Spielplatz) kennen, spricht vielmehr dafür, dass sie das Wort „ground“ im Sinne

von „Platz/Stätte“ auch in einer anderen Wortkombination verstehen. Es trifft

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu, dass

„ground“ im deutschen Sprachgebrauch unüblich ist. Gerade im Sportbereich lässt

sich die Verwendung des Wortes „ground“ für Spielstätten nachweisen. So

bezeichnet der Begriff „Groundhopping“ eine Sammelleidenschaft von Fußballfans,

bei der es darum geht, Spiele in möglichst vielen verschiedenen Stadien zu

besuchen (vgl. https://groundhopping.carlluis.de/grounds: „Die heilige Liste eines

jeden Groundhoppers. "Die Liste der besuchten Grounds“).

cc) Betrachtet man die Zusammensetzung der einzelnen Wortbestandteile, so

bezeichnet „Laserground“ einen Platz/eine Spielstätte, auf der jegliche Art von

Spielen (auch Sport-Spiele) mit Lasern veranstaltet werden („Ob sportlich mit

Biathlon, unterhaltsam mit Safari oder spannend mit Tontauben schießen, unsere

Lasersport-Anlagen

sind

vielseitig einsetzbar.“ Bl. 30 d. A.).

Beide

Einzelbestandteile,

sowohl

„Laser“

als

auch

„ground“,

sind

als

sachbeschreibende Angaben nicht

schutzfähig und

verlieren

ihren

beschreibenden Charakter auch durch die konkrete Zusammenfügung der

Bestandteile nicht. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen

werden die angesprochenen Verkehrskreise darin einen sachlichen Bezug zu

Sporthallen/Spielstätten/Vergnügungsparks/Clubs/Diskotheken, in denen Laser

verwendet werden, sehen.

c)

Im Hinblick auf die Waren der Klasse 28 ist „Laserground“ eine Sachangabe

dahingehend, dass bei den am

jeweiligen Ort zum Einsatz kommenden

Spielzeugen, dem Spielzeugzubehör sowie bei den Sportartikeln „Laser“ verwendet

werden, so z. B. Laserspielzeug oder Laserpistolen (vgl. Anlagenkonvolut 2 und 3

zum Senatshinweis vom 30.01.2023).

Bei den in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, kann es sich um solche

handeln, die sich auf Stätten für „Laserspiele“ beziehen, wie z. B. die Durchführung

von sportlichen Veranstaltungen oder Wettkämpfen von Biathlon- oder Tontauben-

Turnieren (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis vom 30.01.2023). Gleiches

gilt für die Durchführung solcher Veranstaltungen im Internet. Die Dienstleistungen

können sich auch auf Bars, Diskotheken und Nachtclubs beziehen, in denen Laser

für die Erzeugung von Lichtshows eingesetzt werden (vgl. Anlage 4 zum

Senatshinweis vom 30.01.2023; „Laserworld bietet für solche Anwendungen

geeignete, hochmoderne Lasersysteme an. Da Lasershows in Clubs in der Regel

live betrieben werden (nicht vorprogrammiert), muss das Lasershow-Setup leicht

von einem Lichtoperator bedienbar sein, da in vielen Fällen kein separater Laser

Jockey zur Steuerung der Show vorhanden ist. …“ Bl. 33 d. A.).

Die in Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen „Vergabe von Lizenzen für

Franchising-Konzepte“ und „Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“

können sich auf das Franchising von derartigen Laser-Spielstätten beziehen.

d)

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Annahme

fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch,

dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich

ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 222). Maßgeblich ist allein,

ob das angesprochene Publikum die Angabe als sachbeschreibenden Hinweis

versteht. Auch eine gewisse

inhaltliche Unschärfe

führt nicht

zur

Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2013, 522 Rn. 11 – Deutschlands schönste

Seiten; GRUR 2012, 276 Rn. 12 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.;

BPatG, Beschluss vom 13. Februar 2020, 29 W (pat) 523/18 – Lichtmiete)

3. Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung

darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren

freihaltungsbedürftig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt