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BPatG Beschluss vom 13.04.2023 – 9 W (pat) 14/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130423B9Wpat14.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 14/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 101 443.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13.

April 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie

der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing.

Körtge

ECLI:DE:BPatG:2023:130423B9Wpat14.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2021 aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. August 2020;

Beschreibungsseiten 1 bis

20,

eingereicht mit Schriftsatz vom

24. August 2020;

Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 in der ursprünglichen, am 21. Januar 2019

eingereichten Fassung.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 21. Januar 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2019

101 443.3 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Steuern einer Fahrzeugkolonne bei einer Notbremsung“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B60T

innerhalb eines am 29. November 2019 erstellten Prüfungsbescheids zu den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 14 Stellung. Sie führte aus, dass

sie keinen Stand der Technik ermitteln konnte, der über den von der

Patentanmelderin

in der Beschreibungseinleitung bereits

als bekannt

vorausgesetzten Umfang hinausgeht. Die mit den Anmeldungsunterlagen

eingereichte Beschreibung benennt als Stand der Technik die Druckschriften

E1

E2

EP 1 569 183 A2 und

DE 10 2007 046 765 A1.

Dieser Stand der Technik stünde der Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem

ursprünglichen Patentanspruch 1 nicht entgegen. Eine Patenterteilung bedürfe

jedoch

noch

einer

überwiegend

redaktionellen Überarbeitung

der

Anmeldeunterlagen, wozu die Prüfungsstelle einen Vorschlag übermittelte.

Hieraufhin reichte die Patentanmelderin mit Schriftsatz vom 24. August 2020

entsprechend überarbeitete Unterlagen ein.

In einem weiteren Prüfungsbescheid vom 7. September 2020

führte die

Prüfungsstelle für Klasse B60T in anderer Besetzung aus, dass eine Patenterteilung

auch mit den neuen Unterlagen nicht in Aussicht gestellt werden könne, da die

Prüfungsstelle das Verfahren gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 14,

eingereicht mit Schriftsatz vom 24. August 2020, nicht für ausführbar im Sinne des

§ 34 Abs. 4 PatG halte. Darüber hinaus seien die Merkmale des kennzeichnenden

Teils des geltenden Patentanspruchs 1 rein fakultativ, so dass für die grundsätzliche

Ausführung keine Neuheit gegenüber dem im Oberbegriff zusammengefassten

Stand der Technik festzustellen sei.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit einem am Ende der Anhörung vom 1. Juni 2021 verkündeten

Beschluss zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle

aus, dass die Zurückweisung gemäß § 48 Patentgesetz aus den Gründen des

Bescheids vom 7. September 2020 erfolge, auf den verwiesen werde. Nach wie vor

fehlten Ausführungen dazu, wie die im Patentanspruch 1 genannte, entweder durch

den Fahrer oder automatisch ausgelöste Notbremsung mit dem behaupteten

„maximal möglichen Verzögerungswert für die Längsverzögerung“ des jeweiligen

Fahrzeuges der Kolonne vollzogen werden könnte. Die Anmeldung erkläre nicht,

wie ein solcher Maximalwert für die beiden Fahrzeuge eingeregelt werde, je nach

momentan und zukünftig vollständig auszuschöpfenden Kraftschluss zwischen

Fahrbahn und den Reifen. Einem Fachmann in der Entwicklung von ACC-Systemen

oder Bremsassistenten dürfe nicht unterstellt werden, die Bedeutung der Begriffe

„Vollbremsung“ oder „Notbremsung“ mit dem Bremsen mit einem „maximal

möglichen Verzögerungswert“ zu verwechseln oder gleichzusetzen.

Gegen den am 17. Juni 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde

der Anmelderin vom 12. Juli 2021, die am gleichen Tag per Fax beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter Beifügung eines Hilfsantrags eingegangen ist. Die

Beschwerdeführerin ist weiterhin der Ansicht, dass das beanspruchte Verfahren

ausführbar ist, sowie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht. Dies gelte erst recht für das Verfahren nach

Hilfsantrag. In Zusammenhang mit ihrer Argumentation reicht sie noch folgende

Druckschrift ein:

E3

Druckluftanlagen für Nutzfahrzeuge 1: Grundlagen, Systeme

und Pläne, Ausgabe 98/99, Robert Bosch GmbH, Seite 18.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. Juni 2021 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 24. August 2020;

- Beschreibungsseiten 1 bis 20, eingereicht mit Schriftsatz vom

24. August 2020;

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 in der ursprünglichen, am 21. Januar 2019

eingereichten Fassung;

hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 12. Juli 2021;

- Beschreibungsseiten 1 bis 20, eingereicht mit Schriftsatz vom

24. August 2020;

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 in der ursprünglichen, am 21. Januar 2019

eingereichten Fassung;

Weiterhin hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Steuern einer ein vorausfahrendes erstes Kraftfahrzeug

(1) und wenigstens ein dem vorausfahrenden ersten Kraftfahrzeug (1)

elektronisch gekoppelt unmittelbar nachfolgendes zweites Kraftfahrzeug

(2) aufweisenden Fahrzeugkolonne

(100), bei welchem die

Kraftfahrzeuge (1, 2) auf Basis einer der Fahrzeugkolonne (100)

zugeordneten, vorgebbaren Gesamtbetriebsstrategie (Kolonnenregler)

zumindest vorübergehend in einem vorgebbaren, gleichbleibenden

Längsabstand (d2) zueinander entlang einer Fahrstrecke bewegt werden,

wobei das erste Kraftfahrzeug (1) und das zweite Kraftfahrzeug (2)

mittels

einer

Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation

(V2V)

untereinander Daten wenigstens betreffend die momentane eigene

Längsverzögerung (a1, a2) und wenigstens eine den momentanen

Längsabstand (d2) zwischen dem zweiten Kraftfahrzeug (2) und dem

ersten Kraftfahrzeug

(1)

repräsentierende Größe austauschen,

beinhaltend wenigstens die folgenden Schritte:

a) Wenn das erste Kraftfahrzeug (1) durch eine von seinem Fahrer

und/oder durch eine bei dem ersten Kraftfahrzeug (1) automatisch

ausgelöste Notbremsung ab einem Auslösezeitpunkt (t0) der

Notbremsung

abgebremst wird,

dann

erfolgt

ab

dem

Auslösezeitpunkt (t0) die Abbremsung des ersten Kraftfahrzeugs (1)

mit einem für das erste Kraftfahrzeug (1) maximal möglichen ersten

Verzögerungswert (a1‚max) für die Längsverzögerung, wobei

b) die Auslösung der Notbremsung bei dem ersten Kraftfahrzeug (1)

mittels der Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation

(V2V) dem

zweiten Kraftfahrzeug (2) mitgeteilt wird, bei welchem dann im

Wesentlichen ab dem Auslösezeitpunkt (t0) eine Notbremsung mit

einem für das zweite Kraftfahrzeug (2) maximal möglichen zweiten

Verzögerungswert (a2,max) für die Längsverzögerung ausgelöst wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

c) falls auf der Basis der zwischen dem ersten und zweiten

Kraftfahrzeug (1, 2) ausgetauschten Daten zu einem ersten, in Bezug

auf den Auslösezeitpunkt (t0) späteren ersten Zeitpunkt (t1) erkannt

wird, dass während der

laufenden Notbremsung die den

Längsabstand (d2) repräsentierende Größe sich so verändert, dass

ein Auffahren des zweiten Kraftfahrzeugs (2) auf das erste

Kraftfahrzeug (1) droht, dann wird die Längsverzögerung (a1) des

ersten Kraftfahrzeugs

(1) zumindest phasenweise auf einen

gegenüber dem maximal möglichen ersten Verzögerungswert (a1max)

betragsmäßig kleineren limitierten Verzögerungswert (a1,lim; a1,II)

verringert, derart, dass weder während der Notbremsung noch in

einem in den Stillstand eingebremsten Zustand des ersten und

zweiten Kraftfahrzeugs (1, 2) ein Kontakt des zweiten Kraftfahrzeugs

(2) mit dem ersten Kraftfahrzeug (1) zustande kommt.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag

an.

Wegen des Wortlauts der geltenden Beschreibung, der Unteransprüche, des

Hilfsantrages sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents nach Hauptantrag

mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2019 101 443 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt,

ein Verfahren zum Steuern einer ein vorausfahrendes erstes Kraftfahrzeug und

wenigstens ein dem vorausfahrenden ersten Kraftfahrzeug elektronisch gekoppelt

unmittelbar nachfolgendes zweites Kraftfahrzeug aufweisenden Fahrzeugkolonne.

Mittels der elektronischen Kopplung könne das Fahren in der Fahrzeugkolonne

zumindest für die dem Führungsfahrzeug folgenden Kraftfahrzeuge soweit

automatisiert werden, dass für die dem Führungsfahrzeug folgenden Kraftfahrzeuge

ein autonomes Fahren möglich werde. Die Fahrzeugführer der nachfolgenden

Kraftfahrzeuge müssten somit während der Kolonnenfahrt nicht mehr selbstständig

die Verkehrsbedingungen überwachen. Es sei daher bekannt, Kraftfahrzeuge

elektronisch gekoppelt, längs- und optional auch quergeregelt möglichst dicht

hintereinander fahren zu lassen (vgl. Absatz [0002] der Offenlegungsschrift).

Das jeweilige Folgekraftfahrzeug orientiere sich dabei beispielsweise optisch am

vorausfahrenden Kraftfahrzeug. Die Kraftfahrzeuge einer solchen Fahrzeugkolonne

seien dabei mit Mitteln zur Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation, einer

sogenannten V2V-Kommunikation ausgestattet, wobei fahrzeugbezogene Daten

wie Beschleunigung/Verzögerung

und Geschwindigkeit

der

einzelnen

Kraftfahrzeuge jedem Teilnehmer der Fahrzeugkolonne und vor allem dem

Führungsfahrzeug übermittelt würden (vgl. Absatz [0003] der Offenlegungsschrift).

An die Steuerung und Regelung einer solchen Fahrzeugkolonne würden unter

anderem die

folgenden Anforderungen gestellt

(vgl. Absatz

[0006] der

Offenlegungsschrift):

- Einhalten eines kurzen Längsabstands der beteiligten Fahrzeuge

untereinander,

- Ausreichend schnelle Bremsreaktion der Folgefahrzeuge bei starkem

Bremsen des Führungsfahrzeugs zur Vermeidung von Auffahrunfällen.

Durch unterschiedliche technische Ausrüstungen und Eigenschaften der an der

Fahrzeugkolonne

beteiligten

Kraftfahrzeuge wie

z.B. Motorleistung,

Leistungsfähigkeit der Dauer- oder Betriebsbremse, Fahrzeugkonfiguration,

Beladungszustand und Reifeneigenschaften sei die Einhaltung der obigen

Anforderungen oft erschwert. In einem Fall, in welchem beispielsweise vor dem

Führungsfahrzeug der Fahrzeugkolonne plötzlich ein Hindernis auftauche, das

entweder den Fahrer des Führungsfahrzeugs oder eine Autopiloteinrichtung dieses

Führungsfahrzeugs zu einer Notbremsung mit maximal möglicher Verzögerung

zwingen würde, entstünde ein Dilemma. Denn eigentlich könne

das

Führungsfahrzeug mit seiner ihm maximal zur Verfügung stehenden Verzögerung

bremsen, um das Kollisionsrisiko bzw. eine Kollisionsgeschwindigkeit mit dem

Hindernis so gering wie möglich zu halten. Damit bestünde aber das Risiko, dass

es zum Auffahren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Fahrzeugkolonne komme, falls

sich Kraftfahrzeuge in der Fahrzeugkolonne befinden würden, welche z.B. wegen

schwächerer Bremsen oder einer höheren Beladung nur eine geringere maximale

Verzögerung als das Führungsfahrzeug aufbringen könnten (vgl. Absätze [0007] bis

[0009] der Offenlegungsschrift).

Der vorliegenden Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu

entwickeln, dass die Sicherheit von aus lose gekoppelten Kraftfahrzeugen

bestehenden Fahrzeugkolonnen erhöht werde

(vgl. Absatz

[0011]

der

Offenlegungsschrift).

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)

angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion von autonomen Fahrsystemen für Fahrzeuge auf.

5.

In der Fassung des Hauptantrags erweist sich das gewerblich anwendbare

Verfahren des Patentanspruchs 1 als patentfähig. Denn dieses ist für den

Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur Erfindung

gehörig offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik

nahegelegt. Dies trifft auch auf die Patentansprüche 2 bis 14 zu, die nur

zweckmäßige Weiterbildungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1

betreffen.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,

was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859

– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines

die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen

sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv

offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen

Lehre zum technischen Handeln versteht

(vgl. BGH GRUR 1999, 909 –

Spannschraube).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

V0

Verfahren

V0.1

zum Steuern einer ein vorausfahrendes erstes Kraftfahrzeug (1) und

wenigstens ein dem vorausfahrenden ersten Kraftfahrzeug (1)

elektronisch

gekoppelt

unmittelbar

nachfolgendes

zweites

Kraftfahrzeug (2) aufweisenden Fahrzeugkolonne (100),

V0.2

bei welchem die Kraftfahrzeuge (1, 2) auf Basis einer der

Fahrzeugkolonne

(100)

zugeordneten,

vorgebbaren

Gesamtbetriebsstrategie (Kolonnenregler) zumindest vorübergehend

in einem vorgebbaren, gleichbleibenden Längsabstand

(d2)

zueinander entlang einer Fahrstrecke bewegt werden,

V0.3

wobei das erste Kraftfahrzeug (1) und das zweite Kraftfahrzeug (2)

mittels

einer Fahrzeug-zu-Fahrzeug Kommunikation

(V2V)

untereinander Daten wenigstens betreffend die momentane eigene

Längsverzögerung (a1, a2) und wenigstens eine den momentanen

Längsabstand (d2) zwischen dem zweiten Kraftfahrzeug (2) und dem

ersten Kraftfahrzeug (1) repräsentierende Größe austauschen,

beinhaltend wenigstens die folgenden Schritte:

V1.1

wenn das erste Kraftfahrzeug (1) durch eine von seinem Fahrer

und/oder durch eine bei dem ersten Kraftfahrzeug (1) automatisch

ausgelöste Notbremsung ab einem Auslösezeitpunkt

(t0) der

Notbremsung abgebremst wird,

V1.2

dann erfolgt ab dem Auslösezeitpunkt (t0) die Abbremsung des ersten

Kraftfahrzeugs (1) mit einem für das erste Kraftfahrzeug (1) maximal

möglichen

ersten

Verzögerungswert

(a1‚max)

für

die

Längsverzögerung,

V1.3

wobei die Auslösung der Notbremsung bei dem ersten Kraftfahrzeug

(1) mittels der Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation (V2V) dem

zweiten Kraftfahrzeug (2) mitgeteilt wird,

V1.4

bei welchem dann im Wesentlichen ab dem Auslösezeitpunkt (t0) eine

Notbremsung mit einem für das zweite Kraftfahrzeug (2) maximal

möglichen

zweiten

Verzögerungswert

(a2,max)

für

die

Längsverzögerung ausgelöst wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

V2.1

falls auf der Basis der zwischen dem ersten und zweiten Kraftfahrzeug

(1, 2) ausgetauschten Daten zu einem ersten, in Bezug auf den

Auslösezeitpunkt (t0) späteren ersten Zeitpunkt (t1) erkannt wird, dass

während der laufenden Notbremsung die den Längsabstand (d2)

repräsentierende Größe sich so verändert, dass ein Auffahren des

zweiten Kraftfahrzeugs (2) auf das erste Kraftfahrzeug (1) droht,

V2.2

dann wird die Längsverzögerung (a1) des ersten Kraftfahrzeugs (1)

zumindest phasenweise auf einen gegenüber dem maximal möglichen

ersten Verzögerungswert (a1,max) betragsmäßig kleineren limitierten

Verzögerungswert (a1,lim; a1,II) verringert,

V2.2.1

derart, dass weder während der Notbremsung noch in einem in den

Stillstand eingebremsten Zustand des ersten und zweiten

Kraftfahrzeugs (1, 2) ein Kontakt des zweiten Kraftfahrzeugs (2) mit

dem ersten Kraftfahrzeug (1) zustande kommt.

Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal V0 auf ein Verfahren gerichtet,

welches nach Merkmal V0.1 zum Steuern einer Fahrzeugkolonne geeignet ist, die

ein

vorausfahrendes erstes Kraftfahrzeug und wenigstens ein dem

vorausfahrenden ersten Kraftfahrzeug unmittelbar nachfolgendes zweites

Kraftfahrzeug aufweist.

Beide Fahrzeuge sind als Vorbedingung für das Verfahren im Weiteren nach

Merkmal V0.1 elektronisch gekoppelt, wobei im Rahmen dieser Koppelung nach

Merkmal V0.3 das erste Kraftfahrzeug und das zweite Kraftfahrzeug mittels einer

Fahrzeug-zu-Fahrzeug Kommunikation, auch als V2V-Kommunikation bezeichnet,

untereinander Daten austauschen, die wenigstens die momentane eigene

Längsverzögerung (a1, a2) der beiden Fahrzeuge und wenigstens eine den

momentanen Längsabstand (d2) zwischen dem zweiten Kraftfahrzeug und dem

ersten Kraftfahrzeug repräsentierende Größe beinhalten. Letzteres kann etwa der

Längenabstand

selbst,

eine Relativgeschwindigkeit

oder

auch

eine

Relativbeschleunigung sein (vgl. Absatz [0020] der Offenlegungsschrift).

Das beanspruchte Verfahren zielt dabei gemäß Merkmal V0.2 zusätzlich auf die

Steuerung einer Fahrzeugkolonne, bei der die mindestens beiden Kraftfahrzeuge

auf Basis

einer

der

Fahrzeugkolonne

zugeordneten,

vorgebbaren

Gesamtbetriebsstrategie, einem

sogenannten Kolonnenregler,

zumindest

vorübergehend

in einem vorgebbaren, gleichbleibenden Längsabstand (d2)

zueinander entlang einer Fahrstrecke bewegt werden.

Das Verfahren selbst beinhaltet die in den Merkmale V1.1 bis V2.2.1 spezifizierten

folgenden beiden Verfahrensschritte a) und b):

a) Der erste Verfahrensschritt umfasst ein erstes Konditional, welches durch die

Merkmale V1.1 bis V1.4 gebildet wird. Dessen Bedingung oder Voraussetzung

wird durch das Merkmal V1.1, dessen Folge durch die Merkmale V1.2 bis V1.4

beschrieben.

Wird somit nach Merkmal V1.1 das erste Kraftfahrzeug durch eine von seinem

Fahrer und/oder durch eine bei dem ersten Kraftfahrzeug automatisch

ausgelöste Notbremsung ab einem Auslösezeitpunkt (t0) der Notbremsung

abgebremst, so folgen innerhalb des Verfahrens zwingend die weiteren Schritte

V1.2 bis V1.4.

Unter dem Begriff „Notbremsung“ versteht der Fachmann dabei nach den

Absätzen [0015] und [0016] der Offenlegungsschrift eine Vollbremsung mit der

maximal zur Verfügung stehenden „Längsverzögerung“ des Fahrzeugs, wobei

unter

dem Begriff

„Längsverzögerung“ wiederum

eine

negative

Längsbeschleunigung

zu

verstehen

ist. Eine

solche maximale

„Längsverzögerung“

ist

für

jedes Kraftfahrzeug der Fahrzeugkolonne

kraftfahrzeugspezifisch

(Stärke der Bremsen, Beladung, Reifen) und

umweltabhängig (Straßenzustand). Sie wird daher bei

jeder einzelnen

Notbremsung unterschiedliche Werte annehmen (vgl. Absatz [0009] der

Offenlegungsschrift). Ausgelöst werden kann eine solche Notbremsung gemäß

Absatz [0048] der Offenlegungsschrift etwa durch eine Autopiloteinrichtung bei

Erkennen eines Hindernisses in der Fahrtrajektorie des Kraftfahrzeugs.

Wird das erste Kraftfahrzeug gemäß dem Merkmal V1.1 ab einem

Auslösezeitpunkt (t0) der Notbremsung durch eine Notbremsung abgebremst,

dann erfolgt gemäß dem Merkmal V1.2 ab dem Auslösezeitpunkt (t0) die

Abbremsung des ersten Kraftfahrzeugs mit einem für das erste Kraftfahrzeug

maximal möglichen ersten Verzögerungswert (a1‚max) für die Längsverzögerung.

Diese maximale Verzögerung entspricht insofern auch dem fachüblichen

Vorgehen bei einer „Notbremsung“.

Gemäß Merkmal V1.3 wird die Auslösung der Notbremsung bei dem ersten

Kraftfahrzeug darüber hinaus als weitere Folge des Eintritts des Merkmals V1.1

mittels der Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation

(V2V) dem zweiten

Kraftfahrzeug mitgeteilt, bei welchem dann gemäß Merkmal V1.4

im

Wesentlichen ab dem Auslösezeitpunkt (t0) eine Notbremsung mit einem für das

zweite Kraftfahrzeug maximal möglichen zweiten Verzögerungswert (a2,max) für

die Längsverzögerung ausgelöst wird.

b) Der zweite sich an den ersten Verfahrensschritt anschließende bzw. diesen

voraussetzenden Verfahrensschritt umfasst ebenfalls ein Konditional, welches

durch die Merkmale V2.1 bis V2.2.1 gebildet wird. Dessen Bedingung oder

Voraussetzung wird durch das Merkmal V2.1, dessen Folge durch die Merkmale

V2.2 und V2.2.1 beschrieben.

Falls somit gemäß Merkmal V2.1 auf der Basis der zwischen dem ersten und

zweiten Kraftfahrzeug ausgetauschten Daten zu einem ersten, in Bezug auf den

Auslösezeitpunkt (t0) späteren ersten Zeitpunkt (t1) erkannt wird, dass während

der laufenden Notbremsung die den Längsabstand (d2) repräsentierende Größe

sich so verändert, dass ein Auffahren des zweiten Kraftfahrzeugs auf das erste

Kraftfahrzeug droht, dann wird gemäß Merkmal V2.2 die Längsverzögerung (a1)

des ersten Kraftfahrzeugs zumindest phasenweise auf einen gegenüber dem

maximal möglichen ersten Verzögerungswert (a1,max) betragsmäßig kleineren

limitierten Verzögerungswert (a1,lim; a1,II) verringert. Dies erfolgt dabei gemäß

Merkmal V2.2.1 derart, dass weder während der Notbremsung noch in einem in

den Stillstand eingebremsten Zustand des ersten und zweiten Kraftfahrzeugs

ein Kontakt des zweiten Kraftfahrzeugs mit dem ersten Kraftfahrzeug zustande

kommt.

Zur Realisierung der Merkmale V2.2 und V2.2.1 schlägt die Offenlegungsschrift

in ihrer Beschreibung zwei Varianten vor. Zu der ersten Variante ist ab Absatz

[0024], zu der zweiten Variante ab Absatz [0028] ausgeführt.

Die Prüfungsstelle der Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamtes ist -

mit Bezug auf den Prüfungsbescheid vom 7. September 2020 - der Auffassung,

dass es sich bei den Merkmalen V2.1 bis V2.2.1 des geltenden Patentanspruchs 1

um fakultative Merkmale handele. Fakultative Merkmale sind Merkmale, die für die

beanspruchte Lehre nicht notwendig sind, sondern andere Merkmale beispielhaft

erläutern. Solche fakultativen Merkmale enthält der geltende Patentanspruch 1 aber

nicht. Der mit dem Begriff „falls“ eingeleitete Verfahrensschritt umfasst, wie oben

dargelegt, ein Konditional, das eine Voraussetzung definiert. Falls diese

Voraussetzung eintritt, bedingt diese zwingend eine Folge, die durch weitere

Merkmale definiert ist. Diese Merkmale sind insoweit notwendige und daher keine

fakultativen Merkmale.

5.2

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag

praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Eine

Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem

Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom

16.Juni 2015 – X ZR 67/13).

Dies trifft auf die vorliegende Patentanmeldung zu. Dem Fachmann ist bereits mit

dem in der Beschreibungseinleitung als bekannt vorausgesetzten Stand der

Technik gemäß den Druckschriften E1 und E2 grundsätzlich die Fähigkeit zur

vorrichtungs-

und

verfahrenstechnischen

Implementierung

einer

Kolonnensteuerung zu unterstellen, bei der jedenfalls die Bremseinrichtungen der

im Datenaustausch stehenden Fahrzeuge auf Grundlage von vorgegebenen

Verzögerungswerten gesteuert werden. Mit dem entsprechenden Fachwissen sind

die Beschreibung der Ausführungsvarianten nachvollzieh- und umsetzbar. Daher ist

das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren in der Anmeldung

so deutlich und vollständig offenbart, dass es für den Fachmann ausführbar ist.

Soweit die Prüfungsstelle dagegen sinngemäß ausführt, dass der Fachmann den

Begriff

„Notbremsung“

technisch nicht umsetzen könne und daher das

beanspruchte Verfahren nicht ausführbar sei, kann dieser Ausführung nicht gefolgt

werden.

So definiert die Anmeldung nicht nur explizit, was sie unter dem Begriff

„Notbremsung“ allgemein versteht (vgl. vorstehende Auslegung und Absätze [0015]

bis [0017] der Offenlegungsschrift), indem sie den Begriff „Notbremsung“ mit dem

Bremsen mit der maximal zur Verfügung stehenden Verzögerung gleichsetzt,

vielmehr geben die Anmeldeunterlagen in einem Ausführungsbeispiel exemplarisch

und für den Fachmann auch verständlich an, wann eine solche Notbremsung etwa

ausgelöst werden könnte (vgl. vorstehende Auslegung und Absatz [0048] der

Offenlegungsschrift). Dass eine solche Notbremsung dabei für jedes Kraftfahrzeug

eine unterschiedliche Bremswirkung erzeugt, ist für den vorstehend definierten

Fachmann platt selbstverständlich und von der Patentanmeldung selbst, wie die

Prüfungsstelle noch zutreffend ausführt, auch nicht bestritten. Vielmehr ist diese

Kenntnis gerade der Ansatz für die vorliegende Erfindung (vgl. ab Absatz [0008] der

Offenlegungsschrift), da es aufgrund der unterschiedlichen Bremswirkungen bei der

Notbremsung der einzelnen Kraftfahrzeuge der Fahrzeugkolonne

zu

Auffahrunfällen kommen kann. Zwar führt die Patentanmeldung im Einzelnen nicht

aus, wie eine Notbremsung mit maximal zur Verfügung stehender

Längsverzögerung in das einzelne Kraftfahrzeug eingeregelt werden kann, wie z.B.

unter Nutzung einer ABS-Regelung. Dies ist jedoch ebenso den Kenntnissen des

Fachmanns zuzurechnen, wie auch die erfindungsgemäße Einregelung

betragsmäßig kleinerer entsprechend limitierter Verzögerungswerte.

5.3

Die in dem geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale sind den

Anmeldeunterlagen auch bereits allesamt gemeinsam als zum erfindungsgemäßen

Verfahren gehörig zu entnehmen, denn dieses ergibt sich, von redaktionellen

Änderungen abgesehen, unmittelbar aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in

der ursprünglich eingereichten Fassung.

5.4

Das in dem Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hauptantrag

beanspruchte Verfahren ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

So ist der Druckschrift E1 ein Verfahren zu entnehmen, das zum Steuern eines

Platoons 100, also einem Verband dort aus drei Fahrzeugen geeignet ist, die mit

Hilfe einer Infrastruktur untereinander kommunizieren (vgl. Absatz [0023]). Das

offenbarte Verfahren geht dabei von autonomen Fahrerassistenzsystemen aus, die

mit Hilfe einer Sensorik und durch Kommunikation mit anderen Fahrzeugen in der

Lage sind, den jeweiligen Führer in komplexen oder potentiell gefährlichen

Situationen zu unterstützen (vgl. Absatz [0011]). Dies etwa beim Bremsen (vgl.

Absatz [0011]) und unter Verwendung eines Abstandregelassistenten (vgl. Absatz

[0018]).

Neben der gemäß der Druckschrift E1 erfindungswesentlichen Steuerung des

Platoons 100 mittels Daten und Anweisungen, die dort über eine Zentralstation 400

ausgetauscht werden (vgl. Patentanspruch 1), welche über eine drahtlose

Fahrzeug-zu-Infrastruktur-Kommunikation angebunden ist (vgl. Absatz [0012]),

erfolgt diese auch unter Verwendung einer Kommunikation 20 zwischen den

Fahrzeugen 100 (vgl. Abätze [0011] und [0032]).

Damit ist aus der Druckschrift E1 zunächst ein Verfahren gemäß den Merkmalen

V0, V0.1 und V0.2 vorbekannt, bei dem auch gemäß einem ersten Teil des

Merkmals V0.3 das erste Kraftfahrzeug und das zweite Kraftfahrzeug mittels einer

Fahrzeug-zu-Fahrzeug Kommunikation untereinander Daten austauschen.

Dass diese Daten gemäß einem zweiten Teil des Merkmals V0.3 wenigstens die

momentane Längsverzögerung der Fahrzeuge und wenigstens eine den

momentanen Längsabstand zwischen dem zweiten Kraftfahrzeug und dem ersten

Kraftfahrzeug repräsentierende Größe betreffen, mag die Druckschrift E1 dabei

nicht explizit erwähnen und somit auch nicht unmittelbar offenbaren. Dass in

Verbindung mit einem zu realisierenden Abstandsassistenzsystems (vgl. Absatz

[0018]) diese Daten jedoch solche Werte betreffen, liegt für den angesprochenen

Fachmann im Rahmen seines Fachwissens indes auf der Hand.

Gemäß Absatz [0026] kann bei einem Erkennen einer potentiellen Gefahr der

Platoon abgebremst werden. Bei dieser damit als „Notbremsung“ zu definierenden

Abbremsung erfolgt die Bremsverzögerung des ersten Fahrzeugs des Platoons

aber nicht mit einem maximal möglichen Verzögerungswert, sondern etwa bei dem

dort beschriebenen Ausführungsbeispiel mit einem aus drei Fahrzeugen

bestehenden Platoon nur mit siebzig Prozent der maximalen Bremskraft. Insoweit

offenbart die Druckschrift E1 zwar noch das Merkmal V1.1 aber nicht mehr das

Merkmal V1.2. Mithin schließt diese bekannte Steuerung von vorneherein eine

Notbremsung mit maximaler Verzögerung aus und geht somit einen gegenüber dem

vorliegend beanspruchten Verfahren abweichenden Weg.

Selbst unterstellt, dass gemäß Merkmal V1.3 die Auslösung der Notbremsung bei

dem ersten Kraftfahrzeug nicht nur über das Rechnersystem 400, sondern auch

mittels der Fahrzeug-zu-Fahrzeug-Kommunikation dem folgenden zweiten

Kraftfahrzeug mitgeteilt wird, erfolgt bei diesem Ausführungsbeispiel die

Abbremsung des zweiten Fahrzeugs dann gemäß Absatz [0026] mit achtzig Prozent

der maximalen Bremskraft des zweiten Fahrzeugs und somit nicht, wie mit Merkmal

V1.4 gefordert, mit der maximalen Verzögerung des zweiten Fahrzeugs. Auch das

Merkmal V1.4 ist daher aus der Druckschrift E1 nicht vorbekannt.

Dies gilt ebenso für die Merkmale V2.1, V2.2 und V2.2.1. Zwar ist der Druckschrift

E1 in Absatz [0030] noch zu entnehmen, dass in den Fahrzeugen eine

Plausibilitätsprüfung vorgenommen wird, die überprüft, ob nicht eine falsche

Reihung der Fahrzeuge vorgenommen wurde und so eine hohe Gefährdung durch

das fälschlicherweise im hinteren Bereich eingeordnete Fahrzeug gegeben ist. Der

Druckschrift E1 ist aber nicht zu entnehmen, dass dies auf Basis einer den

Längenabstand repräsentierenden Größe geschieht. Auch schlägt die Druckschrift

E1 in diesem Falle vor, die Bremswirkung auf den maximalen Bremswert des

schwächsten Fahrzeugs zu begrenzen, da somit alle Fahrzeuge mit der gleichen

Bremswirkung im Gegensatz zur Forderung des Merkmals V2.2 abbremsen.

Für eine Abwandlung im Sinne der Anmeldung bietet diese bekannte Lösung weder

Anregungen noch Hinweise. Das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte

Verfahren ist daher gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 neu und beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 allein.

Dies gilt ebenso gegenüber und auch in Verbindung mit dem noch verbleibenden

im Verfahren befindlichen Stand der Technik, denn dieser steht nach Überzeugung

des Senats inhaltlich noch weiter ab.

Das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist daher neu und

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen redaktionelle Korrekturen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.

7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent- und Markenamts daher

aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß

Hauptantrag zu erteilen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Körtge