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BPatG Beschluss vom 26.04.2023 – 11 W (pat) 16/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260423B11Wpat16.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 16/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 008 346.8
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 26. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn
ECLI:DE:BPatG:2023:260423B11Wpat16.23.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2021 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 4,
- Beschreibungsseiten 1 bis 7,
- Zeichnung Figuren 1 bis 4,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 10. März 2023. Die
Bezeichnung lautet „Entstaubungsgerät“.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47L des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 11. Januar 2018 offengelegte
Patentanmeldung vom 11. Juli 2016 mit der ursprünglichen Bezeichnung
„Entstaubungssystem“
mit der Begründung zurückgewiesen, einer der in Patentanspruch 1 definierten
alternativen Gegenstände sei
inhaltlich in den ursprünglich eingereichten
Anmeldungsunterlagen nicht offenbart und beruhe zudem auch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
US 2003 / 0 101 531 A1
DE 10 2016 108 821 A1
DE 600 07 266 T2
WO 02/ 054 930 A1
US 2008 / 0 022 484 A1
US 4,282,626
DE 103 60 649 A1
DE 34 03 800 A1
DE 103 29 499 B3
DE 40 10 120 A1
DE 10 2008 054 489 A1.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die
Beschwerde des Anmelders. Auf die Hinweise des Senats vom 22. Februar 2023
hat der Anmelder neue Unterlagen eingereicht und
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L aufzuheben
und das Patent mit den mit dem Schriftsatz vom 10. März 2023 eingereichten
Unterlagen zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Gliederungszeichen
ergänzt):
M1
M2
M3
Entstaubungsgerät zur Entstaubung verstaubter Oberflächen,
das als netzunabhängiges, akku- oder batteriebetriebenes,
mit einem Handgriff (32) versehenes Handgerät ausgebildet ist
und
M4
aus zwei Einheiten in Form eines Staubaufnehmers und eines
Staubabnehmers besteht und
M5
das ein als Staubaufnehmer fungierendes,
M5.1 mit organischen oder anorganischen zur Aufnahme und
Zwischenspeicherung
von Staub
geeigneten
Fasern
versehenes,
M5.2
in Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbares
Endlosband (20) aufweist,
M5.3
das im Betrieb mittels eines Motors (23) bewegbar ist,
M6.1 wobei es an Staubeinlassschlitzen (28)
M6.2
einer motorisch antreibbaren, als Staubabnehmer fungierenden
Absaugeinrichtung (5) vorbeiführbar ist,
M7.1
die den aufgenommenen Staub absaugt und
M7.2
in einem Sammelbehälter (5D) der Absaugeinrichtung (5)
sammelt,
M8
wobei der Staubaufnehmer und der Staubabnehmer integriert
sind.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 4 wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
1.
Die Anmeldung bezieht sich auf ein Entstaubungsgerät zur Entstaubung
verstaubter Oberflächen.
In der Beschreibung ist ausgeführt, zur Entfernung von Staub benutze man
üblicherweise Staubsauger oder Handstaubsauger, auch netzunabhängig, wobei
der Staub aufgewirbelt und von der Saugdüse eingesaugt werde. Nachteilig sei
dabei, dass man mit den Bürsten nicht in feine Ecken komme, filigrane und
empfindliche Teile sowie Kunstwerke nicht bearbeiten und größere Flächen nicht
streifenfrei entstauben könne. Bei der Verwendung des für solche Arbeiten
bewährten
klassischen
Staubwedels
sei
nachteilig,
dass
die
Staubaufnahmefähigkeit der Büschel begrenzt sei und der Staubwedel laufend
ausgeschüttelt werden müsse. Das Ausschütteln aus dem Fenster oder vom Balkon
sei aufwändig und unhygienisch und verteile den Staub nur weiter.
Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher sinngemäß darin, ein
verbessertes Entstaubungsgerät ohne diese Nachteile zu schaffen.
Als Fachmann
ist ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss oder
entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Geräten zur Entstaubung von Oberflächen
anzusehen.
Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegensand wie
folgt dar:
Entsprechend den Merkmalen M1 bis M3 handelt es sich bei dem beanspruchten
Gegenstand um ein tragbares Gerät (Handgerät), das, ohne an ein elektrisches
Netz angeschlossen zu werden, elektrisch betrieben wird und das zur Entstaubung
von Oberflächen dient. Das Entstaubungsgerät besteht aus zwei Einheiten in Form
eines Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers, die integriert sind (Merkmal
M4
i. V. m. M8). Danach
ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der
Streitanmeldung, insbesondere dem Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 4 zu
verstehen, dass das als Staubaufnehmer fungierende, motorisch angetriebene
Endlosband sowie die als Staubabnehmer fungierende Absaugeinrichtung mit dem
Sammelbehälter für den Staub im Betriebszustand eine Einheit bilden und an einem
nicht näher bezeichneten Gehäuse gelagert werden. Im Gegensatz zu den nicht
erfindungsgemäßen Ausführungsformen nach den Figuren 1 und 2 mit getrennter
Staubaufnahme, ohne Betrieb der Staubabnahme, verlangt die integrierte Ausbildung von Staubaufnehmer und Staubabnehmer das gleichzeitige Aufnehmen und
Abnehmen von Staub. Die weiteren Merkmale definieren weitere Bestandteile des
Geräts
sowie
dessen Funktionsweise.
Sowohl
Staubaufnehmer und
Staubabnehmer sind mittels eines Motors antreibbar. Das Endlosband ist mit zur
Staubaufnahme geeigneten organischen oder anorganischen Fasern versehen, die
den Staub beim Vorbeiführen an Einlassschlitzen der Absaugeinrichtung abgeben.
Anschließend wird der Staub in dem Sammelbehälter der Absaugeinrichtung
gesammelt.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die geänderte Bezeichnung der Anmeldung und der geltende Patentanspruch 1
beruhen im Wesentlichen auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1
und 7 sowie der Figur 4
i. V. m. den Absätzen
[0023] und
[0024] der
Offenlegungsschrift (Merkmale M1, M3 bis M8), wobei sich der Begriff „Endlosband“
aus dem ursprünglichen Patentanspruch 9 und der Begriff „Sammelbehälter“ unter
Berücksichtigung des Absatzes [0015] ergeben. Merkmal M3 geht aus Absatz [0011]
der Offenlegungsschrift hervor.
Die geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 4 finden inhaltlich ihre Stütze in den
ursprünglichen Ansprüchen 9 bis 11 i. V. m. den ursprünglichen Ansprüchen 7 und
1, wobei einige der verwendeten Begriffe („endlos umlaufendes Band“ „Endlosband“
und „Absaugschlitz“ „Staubeinlassschlitz“)
in zulässiger Weise vereinheitlicht
worden sind, zumal sie im Kontext mit weiteren Angaben jeweils denselben
Sachverhalt wiedergeben.
Die Beschreibung ist durch Angaben zum Stand der Technik ergänzt worden und im
Übrigen durch Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung geändert worden.
Insbesondere wurden die anhand der Figuren 1 bis 3 dargestellten
Ausführungsformen von Entstaubungssystemen bzw. Entstaubungsgeräten nach
Art eines Disclaimers als nicht erfindungsgemäß gekennzeichnet.
3.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß geltendem
Patentanspruch 1 ist patentfähig. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung eines
möglicherweise für patentfähig erachteten Anspruchs durch die Prüfungsstelle (vgl.
Bescheid vom 12. April 2021, S. 3).
a)
Abgesehen von den Druckschriften D7 und D9 offenbart keine der berücksichtigten
Druckschriften ein Entstaubungsgerät mit einem als Endlosband in Streichkontakt
mit einer verstaubten Oberfläche wirkenden Staubaufnehmer (Merkmal M5.2). Die
aus diesen Druckschriften (D7 und D9) bekannten Entstaubungsanlagen sind schon
nicht als netzunabhängige, akku- oder batteriebetriebene, mit einem Handgriff
versehene Handgeräte ausgebildet (Merkmale M2 und M3). Die Druckschrift D10
betrifft eine Insektenentfernungsvorrichtung für Kraftfahrzeugscheiben, die in einer
Ausführungsform ein mit Borsten versehenes Endlosband in Streichkontakt mit der
zu reinigenden Scheibe bringt. Jedenfalls ist kein Staubabnehmer
i. S. d.
vorliegenden Anmeldung vorgesehen (Merkmal M4 u. a.).
b)
Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung
b1)
Netzunabhängige Handgeräte zum Entstauben sind an sich bekannt. Einen
für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geeigneten Ausgangspunkt bildet die
Druckschrift D5, weil
in ihr verschiedene Ausführungsformen solcher Geräte
beschrieben sind.
Die Druckschrift D5 geht davon aus, einen im Grunde für Handgeräte mit
unterschiedlichen Werkzeugen geeigneten Antrieb bereitzustellen, u. a. zum
Entstauben von Gegenständen (vgl. background und brief summary of the
invention). Dabei bilden ein auch als Handgriff dienendes Gehäuseteile 1 und ein
relativ dazu ggf. drehbares zweites Gehäuseteil 2 eine Einheit, in der ein
Antriebsmotor für das Werkzeug, Batterien dafür, Schalter u. dgl. untergebracht sind
(vgl. Abs. [0059], [0060]). Anhand der Figuren 8 und 10 werden ausgehend von
diesem Grundkonzept Geräte zum Entstauben
von Oberflächen
oder
Gegenständen im Detail beschrieben (vgl. Abs. [0070] bis [0072]). Der im Gehäuse
untergebrachte Motor versetzt eine mit flexiblen Fasern versehene Bürste 20 in
Rotation. Sie dient als Staubaufnehmer. Die Geräte haben eine Vakuumleitung 16,
die am Einlass Schlitze im Bereich der sich drehenden Bürste 20 aufweist. Die
Vakuumleitung hat einen Auslass, an den eine Vakuumpumpe anschließbar ist. Im
Betrieb werden durch die Vakuumpumpe und die Vakuumleitung Schmutzpartikel
abgesaugt und die Bürste so gereinigt. Gemeinsam bilden sie einen Staubabnehmer (vgl. Abs. [0070] bis [0072]; Merkmale M1 bis M5.1 sowie M5.3 bis M7.1).
Die Vakuumpumpe kann integraler Bestandteil der Geräte sein (vgl. Abs. [0071] 2.
Satz), so dass Staubaufnehmer und Staubabnehmer als integriert angesehen
werden können (Merkmal M8). Nicht erwähnt wird ein Sammelbehälter für den
Staub (Merkmal M7.2). Trivialerweise ist ein solcher Sammelbehälter an einem tragbaren, netzunabhängigen und mit eigener Vakuumpumpe versehenen Gerät jedoch
vorhanden, denn andernfalls würde der aufgenommene Staub erneut verteilt.
Von diesem bekannten Handgerät zum Entstauben unterscheidet sich der
Anmeldungsgegenstand durch die Art des Staubaufnehmers, nämlich ein
Endlosband und keine Bürste (Merkmal 5.2).
b2)
Ein Fachmann könnte mit dem Problem konfrontiert werden, ein anderes,
möglicherweise besseres, netzunabhängiges, universell einsetzbares Handgerät
zum Entstauben entwickeln zu müssen.
Wie schon weiter vorstehend zur Neuheit des Anmeldungsgegenstands erwähnt,
handelt es sich bei den Staubaufnehmern der bekannten Entstaubungsgeräte bzw.
–anlagen aus den berücksichtigten Druckschriften bis auf zwei Ausnahmen um
rotierende Bürsten oder Staubwedel. Daher können sie keine Anregung bieten, die
aus der Druckschrift D5 bekannten, mit einer rotierenden Bürste ausgestatteten
Entstaubungsgeräte mit einem Endlosband auszugestalten. Lediglich die aus den
Druckschriften D7 und D9 bekannten Anlagen sind mit motorisch bewegbaren
Endlosbändern als Staubaufnehmer ausgestattet.
Die Druckschrift D7 beschreibt eine Entstaubungssanlage zur Entstaubung
verstaubter Oberflächen, welche als eine vom bewegten Arm eines Roboters
geführte Einheit zur Karosseriereinigung ausgebildet ist (vgl. Abs. [0021]). Die
Entstaubungsanlage weist einen
in einem Gehäuse 1 gelagerten, als
Staubaufnehmer fungierenden, mit zur Aufnahme und Zwischenspeicherung von
Staub geeigneten Filamentbüscheln 3, d. h. mit Fasern versehenen,
in
Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbaren Riemen 2 in der Form
eines geschlossenen Rings als Endlosband auf (vgl. Fig. 1 und 2, i. V. m. Abs.
[0020] bis [0027]; Merkmale M1, M5 bis M5.2). Der Riemen 2 wird im Gehäuse 1
durch einen nicht dargestellten Antrieb angetrieben (vgl. Abs. [0022]; Merkmal
M5.3). Entsprechend den Absätzen [0014], [0023] und [0027] ist darüber hinaus im
Gehäuse 1 der Entstaubungsanlage in an sich bekannter Weise eine
Schmutzabsaugvorrichtung
zum
kontinuierlichen
Reinigen
der
Reinigungselemente vorgesehen (vgl. Abs. [0014], [0023] und [0027]; Merkmal M4).
Von dieser aus der Druckschrift D7 bekannten Entstaubungsanlage hebt sich der
Anmeldungsgegenstand zunächst durch einen netzunabhängigen Batteriebetrieb
als Handgerät ab (Merkmale M2 und M3). In der Druckschrift D7 ist nicht ausgeführt,
wie die Absaugeinrichtung konkret ausgestaltet ist und ob alle Teile des
Staubabnehmers
bzw.
der Absaugeinrichtung
am Gehäuse
der
Entstaubungsanlage gelagert sind (Merkmale M6.1 bis M8).
Nach Überzeugung des Senats greift ein Konstrukteur von Handgeräten nicht auf
die Lehre der Druckschrift D7 zurück und ersetzt in dem aus der Druckschrift D5
bekannten Entstaubungsgerät die dort vorgesehene Bürste nicht durch ein
Endlosband. Zunächst müsste ein Fachmann eine Verkleinerung der bekannten, für
industrielle Anwendungen ausgelegten Anlage zum Entstauben größerer Flächen
vornehmen, damit diese als Handgerät geeignet ist. Ein entscheidendes, dagegen
gerichtetes Hindernis stellt hierfür jedoch das Anbringen des in einem Gehäuse
gelagerten Endlosbandes an dem vorhandenen Gehäuse dar. Es reicht nämlich
nicht aus, anstatt einer Bürste, eines Staubwedels oder beispielsweise
Schraubendreherkopfes (Bit) das das Endlosband tragende Gehäuse an der
Antriebswelle 3 des Gehäuseteils 2 auf- oder einzustecken. Während die für das
aus der Druckschrift D5 bekannte Handgerät vorgesehenen Werkzeuge alle einer
Rotationsbewegung unterworfen werden, muss das das Endlosband tragende
Gehäuse gemäß der Druckschrift D7 eine gegenüber dem Gehäuse des
Handgeräts
raumfeste Lage einnehmen. Demnach
führen entsprechende
Überlegungen des Fachmanns ohne weitere Maßnahmen nicht zum Ziel. Da auch
sonstige Hinweise in diese Richtung fehlen, ist der Anmeldungsgegenstand
ausgehend von den aus der Druckschrift D5 bekannten Handgeräten i. V. m. der
Entstaubungsanlage gemäß der Druckschrift D7 nicht nahegelegt.
b3)
Die Prüfungsstelle hatte erwogen, für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit von der Druckschrift D7 auszugehen. Der Fachmann sei vor die Aufgabe
gestellt, die aus der Druckschrift D7 bekannte robotergestützte Entstaubungsanlage
zur Vorbehandlung zu lackierender Fahrzeugkarosserien ohne den Einsatz eines
Roboters oder eines anderen Handhabungsgerätes für den Einsatz in einer
Modellwerkstatt bzw. zur Fertigung von Einzelstücken zu verwenden und in der
Ausgestaltung als manuelles, tragbares Gerät zu erwägen.
Auf der Suche nach Lösungen wird ein Fachmann zweifellos auch die Druckschrift
D5 berücksichtigen, die sich allgemein mit Werkzeugen beschäftigt, die bei der
Instandhaltung und bei der Behandlung von Oberflächen und dem Reinigen und
Sammeln von Schmutz von einer Vielzahl von Oberflächen verwendet werden
(Absatz [0002]), wobei diese Reinigungsgeräte in einer Ausführungsform als
tragbares, angetriebenes Gerät zum Abstauben von Oberflächen gestaltet werden
(vgl. Abs. [0004] und Abschnitt b1)).
Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass der Fachmann in Kenntnis der Lehre
der Druckschrift D5, die ein voll funktionsfähiges, vielseitig einsetzbares, voll
integriertes Handgerät offenbart, bei dem in der Druckschrift D7 vorgeschlagenen
Reinigungsprinzip bleibt. Ohne Kenntnis der streitigen Anmeldung gibt es keinen
Grund, ausgehend von der Druckschrift D5 das Prinzip der Reinigung mit einem
Endlosband aus der D7 zu übernehmen. Das setzt die Vorgabe – wozu es an
jeglicher Veranlassung fehlt
- voraus, das Handgerät zwingend mit einem
staubaufnehmenden bürstenden Endlosband auszugestalten. Dazu müssten
sowohl das aus der Druckschrift D7 bekannte Endlosband als auch das aus der
Druckschrift D5 bekannte Handgerät umkonstruiert werden (vgl. Abschnitt b1)).
b4)
Auch aus den anderen berücksichtigten Druckschriften erhält der Fachmann
keinen Hinweis auf die Ausgestaltung eines aus zwei Einheiten in Form eines
Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers bestehenden Entstaubungsgerätes,
mit einem angetriebenen Endlosband und einer
im Gerät
integrierten
Absaugeinrichtung mit einem Sammelbehälter.
Die Lehre der Druckschrift D9 geht im Hinblick auf die streitige Anmeldung nicht
über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D7 hinaus. Sie zeigt ebenfalls eine
vom bewegten Arm eines Roboters geführte Entstaubungsanlage mit einem in
Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbares Endlosband als
Staubaufnehmer und einen Luftanschluss zum Anschluss einer externen
Absaugeinrichtung als Staubabnehmer. Analog zur der aus der Druckschrift D7
bekannten Anlage kann sie den Anmeldungsgegenstand nicht nahelegen.
Die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss angeführte Druckschrift
D11 offenbart ein Werkzeugsystem mit einer Schmutzsammeleinrichtung 21, 51, mit
einem Handwerkzeuggerät 11, 41 und mit einem Werkstattstaubsauger 31, 61, die
als Akkugeräte ausgeführt sind (vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Anspr. 1 sowie Abs. [0016]).
Die Schmutzsammeleinrichtung als solche weist nur einen Anschlussstutzen 22 auf,
mit dem der externe Werkstattstaubsauger als Staubabnehmer angeschlossen
werden kann.
Eine von einem Fachmann ggf. erwogene Entwicklung eines Handgeräts
ausgehend von der aus der Druckschrift D7 bekannten Anlage kann daher auch
unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D11 nicht in naheliegender Weise
zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, insbesondere nicht zur
integrierten Bauweise führen.
Die verschiedenen, aus den Druckschriften D1 bis D4 bekannten Ausgestaltungen
einer Entstaubungseinrichtung
entsprechen
im Wesentlichen den nicht
erfindungsgemäßen, in der streitigen Anmeldung in den Figuren 1 und 2
dargestellten Ausgestaltungen von Entstaubungsgeräten. Diese Druckschriften
enthalten aber keine Anregung dazu, die jeweils gezeigte Absaugvorrichtung mit
Sammelbehälter in ein handgeführtes Entstaubungsgerät mit einem motorisch
angetriebenen Endlosband als Staubaufnehmer zu integrieren.
Die Druckschriften D6, D8 und D10 liegen noch weiter vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ab. So ist in der Druckschrift D6 die Ausgestaltung eines
Staubsaugerkopfs bzw. einer Düse eines klassischen Staubsaugers beschrieben,
in der Druckschrift D8 ein Fußbodenpflegegerät - wie einen Staubsauger oder eine
Teppichkehrmaschine -, das als Stoßschutz einen den Gehäuserand abdeckenden
Textilbelag
aufweist,
und
in
der
Druckschrift
D10
eine
Insektenentfernungsvorrichtung für Kraftfahrzeugscheiben, welche mit der Hand
über die Windschutzschiebe
führbar
ist und
zur Versorgung mit
Reinigungsflüssigkeit und zum Absaugen der entfernen Insekten an externe Luft-,
flüssigkeits- oder Vakuumquellen angeschlossen werden muss.
4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1.
Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Rippel
Brunn