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BPatG Beschluss vom 26.04.2023 – 11 W (pat) 16/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260423B11Wpat16.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 16/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 008 346.8

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 26. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst

sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn

ECLI:DE:BPatG:2023:260423B11Wpat16.23.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2021 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 4,

- Beschreibungsseiten 1 bis 7,

- Zeichnung Figuren 1 bis 4,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 10. März 2023. Die

Bezeichnung lautet „Entstaubungsgerät“.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47L des

Deutschen Patent- und Markenamtes die am 11. Januar 2018 offengelegte

Patentanmeldung vom 11. Juli 2016 mit der ursprünglichen Bezeichnung

„Entstaubungssystem“

mit der Begründung zurückgewiesen, einer der in Patentanspruch 1 definierten

alternativen Gegenstände sei

inhaltlich in den ursprünglich eingereichten

Anmeldungsunterlagen nicht offenbart und beruhe zudem auch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

US 2003 / 0 101 531 A1

DE 10 2016 108 821 A1

DE 600 07 266 T2

WO 02/ 054 930 A1

US 2008 / 0 022 484 A1

US 4,282,626

DE 103 60 649 A1

DE 34 03 800 A1

DE 103 29 499 B3

DE 40 10 120 A1

DE 10 2008 054 489 A1.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die

Beschwerde des Anmelders. Auf die Hinweise des Senats vom 22. Februar 2023

hat der Anmelder neue Unterlagen eingereicht und

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L aufzuheben

und das Patent mit den mit dem Schriftsatz vom 10. März 2023 eingereichten

Unterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung (Gliederungszeichen

ergänzt):

M1

M2

M3

Entstaubungsgerät zur Entstaubung verstaubter Oberflächen,

das als netzunabhängiges, akku- oder batteriebetriebenes,

mit einem Handgriff (32) versehenes Handgerät ausgebildet ist

und

M4

aus zwei Einheiten in Form eines Staubaufnehmers und eines

Staubabnehmers besteht und

M5

das ein als Staubaufnehmer fungierendes,

M5.1 mit organischen oder anorganischen zur Aufnahme und

Zwischenspeicherung

von Staub

geeigneten

Fasern

versehenes,

M5.2

in Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbares

Endlosband (20) aufweist,

M5.3

das im Betrieb mittels eines Motors (23) bewegbar ist,

M6.1 wobei es an Staubeinlassschlitzen (28)

M6.2

einer motorisch antreibbaren, als Staubabnehmer fungierenden

Absaugeinrichtung (5) vorbeiführbar ist,

M7.1

die den aufgenommenen Staub absaugt und

M7.2

in einem Sammelbehälter (5D) der Absaugeinrichtung (5)

sammelt,

M8

wobei der Staubaufnehmer und der Staubabnehmer integriert

sind.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 4 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

1.

Die Anmeldung bezieht sich auf ein Entstaubungsgerät zur Entstaubung

verstaubter Oberflächen.

In der Beschreibung ist ausgeführt, zur Entfernung von Staub benutze man

üblicherweise Staubsauger oder Handstaubsauger, auch netzunabhängig, wobei

der Staub aufgewirbelt und von der Saugdüse eingesaugt werde. Nachteilig sei

dabei, dass man mit den Bürsten nicht in feine Ecken komme, filigrane und

empfindliche Teile sowie Kunstwerke nicht bearbeiten und größere Flächen nicht

streifenfrei entstauben könne. Bei der Verwendung des für solche Arbeiten

bewährten

klassischen

Staubwedels

sei

nachteilig,

dass

die

Staubaufnahmefähigkeit der Büschel begrenzt sei und der Staubwedel laufend

ausgeschüttelt werden müsse. Das Ausschütteln aus dem Fenster oder vom Balkon

sei aufwändig und unhygienisch und verteile den Staub nur weiter.

Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher sinngemäß darin, ein

verbessertes Entstaubungsgerät ohne diese Nachteile zu schaffen.

Als Fachmann

ist ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss oder

entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Geräten zur Entstaubung von Oberflächen

anzusehen.

Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegensand wie

folgt dar:

Entsprechend den Merkmalen M1 bis M3 handelt es sich bei dem beanspruchten

Gegenstand um ein tragbares Gerät (Handgerät), das, ohne an ein elektrisches

Netz angeschlossen zu werden, elektrisch betrieben wird und das zur Entstaubung

von Oberflächen dient. Das Entstaubungsgerät besteht aus zwei Einheiten in Form

eines Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers, die integriert sind (Merkmal

M4

i. V. m. M8). Danach

ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der

Streitanmeldung, insbesondere dem Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 4 zu

verstehen, dass das als Staubaufnehmer fungierende, motorisch angetriebene

Endlosband sowie die als Staubabnehmer fungierende Absaugeinrichtung mit dem

Sammelbehälter für den Staub im Betriebszustand eine Einheit bilden und an einem

nicht näher bezeichneten Gehäuse gelagert werden. Im Gegensatz zu den nicht

erfindungsgemäßen Ausführungsformen nach den Figuren 1 und 2 mit getrennter

Staubaufnahme, ohne Betrieb der Staubabnahme, verlangt die integrierte Ausbildung von Staubaufnehmer und Staubabnehmer das gleichzeitige Aufnehmen und

Abnehmen von Staub. Die weiteren Merkmale definieren weitere Bestandteile des

Geräts

sowie

dessen Funktionsweise.

Sowohl

Staubaufnehmer und

Staubabnehmer sind mittels eines Motors antreibbar. Das Endlosband ist mit zur

Staubaufnahme geeigneten organischen oder anorganischen Fasern versehen, die

den Staub beim Vorbeiführen an Einlassschlitzen der Absaugeinrichtung abgeben.

Anschließend wird der Staub in dem Sammelbehälter der Absaugeinrichtung

gesammelt.

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die geänderte Bezeichnung der Anmeldung und der geltende Patentanspruch 1

beruhen im Wesentlichen auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1

und 7 sowie der Figur 4

i. V. m. den Absätzen

[0023] und

[0024] der

Offenlegungsschrift (Merkmale M1, M3 bis M8), wobei sich der Begriff „Endlosband“

aus dem ursprünglichen Patentanspruch 9 und der Begriff „Sammelbehälter“ unter

Berücksichtigung des Absatzes [0015] ergeben. Merkmal M3 geht aus Absatz [0011]

der Offenlegungsschrift hervor.

Die geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 4 finden inhaltlich ihre Stütze in den

ursprünglichen Ansprüchen 9 bis 11 i. V. m. den ursprünglichen Ansprüchen 7 und

1, wobei einige der verwendeten Begriffe („endlos umlaufendes Band“ „Endlosband“

und „Absaugschlitz“ „Staubeinlassschlitz“)

in zulässiger Weise vereinheitlicht

worden sind, zumal sie im Kontext mit weiteren Angaben jeweils denselben

Sachverhalt wiedergeben.

Die Beschreibung ist durch Angaben zum Stand der Technik ergänzt worden und im

Übrigen durch Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung geändert worden.

Insbesondere wurden die anhand der Figuren 1 bis 3 dargestellten

Ausführungsformen von Entstaubungssystemen bzw. Entstaubungsgeräten nach

Art eines Disclaimers als nicht erfindungsgemäß gekennzeichnet.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß geltendem

Patentanspruch 1 ist patentfähig. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung eines

möglicherweise für patentfähig erachteten Anspruchs durch die Prüfungsstelle (vgl.

Bescheid vom 12. April 2021, S. 3).

a)

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Abgesehen von den Druckschriften D7 und D9 offenbart keine der berücksichtigten

Druckschriften ein Entstaubungsgerät mit einem als Endlosband in Streichkontakt

mit einer verstaubten Oberfläche wirkenden Staubaufnehmer (Merkmal M5.2). Die

aus diesen Druckschriften (D7 und D9) bekannten Entstaubungsanlagen sind schon

nicht als netzunabhängige, akku- oder batteriebetriebene, mit einem Handgriff

versehene Handgeräte ausgebildet (Merkmale M2 und M3). Die Druckschrift D10

betrifft eine Insektenentfernungsvorrichtung für Kraftfahrzeugscheiben, die in einer

Ausführungsform ein mit Borsten versehenes Endlosband in Streichkontakt mit der

zu reinigenden Scheibe bringt. Jedenfalls ist kein Staubabnehmer

i. S. d.

vorliegenden Anmeldung vorgesehen (Merkmal M4 u. a.).

b)

Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

b1)

Netzunabhängige Handgeräte zum Entstauben sind an sich bekannt. Einen

für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geeigneten Ausgangspunkt bildet die

Druckschrift D5, weil

in ihr verschiedene Ausführungsformen solcher Geräte

beschrieben sind.

Die Druckschrift D5 geht davon aus, einen im Grunde für Handgeräte mit

unterschiedlichen Werkzeugen geeigneten Antrieb bereitzustellen, u. a. zum

Entstauben von Gegenständen (vgl. background und brief summary of the

invention). Dabei bilden ein auch als Handgriff dienendes Gehäuseteile 1 und ein

relativ dazu ggf. drehbares zweites Gehäuseteil 2 eine Einheit, in der ein

Antriebsmotor für das Werkzeug, Batterien dafür, Schalter u. dgl. untergebracht sind

(vgl. Abs. [0059], [0060]). Anhand der Figuren 8 und 10 werden ausgehend von

diesem Grundkonzept Geräte zum Entstauben

von Oberflächen

oder

Gegenständen im Detail beschrieben (vgl. Abs. [0070] bis [0072]). Der im Gehäuse

untergebrachte Motor versetzt eine mit flexiblen Fasern versehene Bürste 20 in

Rotation. Sie dient als Staubaufnehmer. Die Geräte haben eine Vakuumleitung 16,

die am Einlass Schlitze im Bereich der sich drehenden Bürste 20 aufweist. Die

Vakuumleitung hat einen Auslass, an den eine Vakuumpumpe anschließbar ist. Im

Betrieb werden durch die Vakuumpumpe und die Vakuumleitung Schmutzpartikel

abgesaugt und die Bürste so gereinigt. Gemeinsam bilden sie einen Staubabnehmer (vgl. Abs. [0070] bis [0072]; Merkmale M1 bis M5.1 sowie M5.3 bis M7.1).

Die Vakuumpumpe kann integraler Bestandteil der Geräte sein (vgl. Abs. [0071] 2.

Satz), so dass Staubaufnehmer und Staubabnehmer als integriert angesehen

werden können (Merkmal M8). Nicht erwähnt wird ein Sammelbehälter für den

Staub (Merkmal M7.2). Trivialerweise ist ein solcher Sammelbehälter an einem tragbaren, netzunabhängigen und mit eigener Vakuumpumpe versehenen Gerät jedoch

vorhanden, denn andernfalls würde der aufgenommene Staub erneut verteilt.

Von diesem bekannten Handgerät zum Entstauben unterscheidet sich der

Anmeldungsgegenstand durch die Art des Staubaufnehmers, nämlich ein

Endlosband und keine Bürste (Merkmal 5.2).

b2)

Ein Fachmann könnte mit dem Problem konfrontiert werden, ein anderes,

möglicherweise besseres, netzunabhängiges, universell einsetzbares Handgerät

zum Entstauben entwickeln zu müssen.

Wie schon weiter vorstehend zur Neuheit des Anmeldungsgegenstands erwähnt,

handelt es sich bei den Staubaufnehmern der bekannten Entstaubungsgeräte bzw.

–anlagen aus den berücksichtigten Druckschriften bis auf zwei Ausnahmen um

rotierende Bürsten oder Staubwedel. Daher können sie keine Anregung bieten, die

aus der Druckschrift D5 bekannten, mit einer rotierenden Bürste ausgestatteten

Entstaubungsgeräte mit einem Endlosband auszugestalten. Lediglich die aus den

Druckschriften D7 und D9 bekannten Anlagen sind mit motorisch bewegbaren

Endlosbändern als Staubaufnehmer ausgestattet.

Die Druckschrift D7 beschreibt eine Entstaubungssanlage zur Entstaubung

verstaubter Oberflächen, welche als eine vom bewegten Arm eines Roboters

geführte Einheit zur Karosseriereinigung ausgebildet ist (vgl. Abs. [0021]). Die

Entstaubungsanlage weist einen

in einem Gehäuse 1 gelagerten, als

Staubaufnehmer fungierenden, mit zur Aufnahme und Zwischenspeicherung von

Staub geeigneten Filamentbüscheln 3, d. h. mit Fasern versehenen,

in

Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbaren Riemen 2 in der Form

eines geschlossenen Rings als Endlosband auf (vgl. Fig. 1 und 2, i. V. m. Abs.

[0020] bis [0027]; Merkmale M1, M5 bis M5.2). Der Riemen 2 wird im Gehäuse 1

durch einen nicht dargestellten Antrieb angetrieben (vgl. Abs. [0022]; Merkmal

M5.3). Entsprechend den Absätzen [0014], [0023] und [0027] ist darüber hinaus im

Gehäuse 1 der Entstaubungsanlage in an sich bekannter Weise eine

Schmutzabsaugvorrichtung

10

zum

kontinuierlichen

Reinigen

der

Reinigungselemente vorgesehen (vgl. Abs. [0014], [0023] und [0027]; Merkmal M4).

Von dieser aus der Druckschrift D7 bekannten Entstaubungsanlage hebt sich der

Anmeldungsgegenstand zunächst durch einen netzunabhängigen Batteriebetrieb

als Handgerät ab (Merkmale M2 und M3). In der Druckschrift D7 ist nicht ausgeführt,

wie die Absaugeinrichtung konkret ausgestaltet ist und ob alle Teile des

Staubabnehmers

bzw.

der Absaugeinrichtung

am Gehäuse

1

der

Entstaubungsanlage gelagert sind (Merkmale M6.1 bis M8).

Nach Überzeugung des Senats greift ein Konstrukteur von Handgeräten nicht auf

die Lehre der Druckschrift D7 zurück und ersetzt in dem aus der Druckschrift D5

bekannten Entstaubungsgerät die dort vorgesehene Bürste nicht durch ein

Endlosband. Zunächst müsste ein Fachmann eine Verkleinerung der bekannten, für

industrielle Anwendungen ausgelegten Anlage zum Entstauben größerer Flächen

vornehmen, damit diese als Handgerät geeignet ist. Ein entscheidendes, dagegen

gerichtetes Hindernis stellt hierfür jedoch das Anbringen des in einem Gehäuse

gelagerten Endlosbandes an dem vorhandenen Gehäuse dar. Es reicht nämlich

nicht aus, anstatt einer Bürste, eines Staubwedels oder beispielsweise

Schraubendreherkopfes (Bit) das das Endlosband tragende Gehäuse an der

Antriebswelle 3 des Gehäuseteils 2 auf- oder einzustecken. Während die für das

aus der Druckschrift D5 bekannte Handgerät vorgesehenen Werkzeuge alle einer

Rotationsbewegung unterworfen werden, muss das das Endlosband tragende

Gehäuse gemäß der Druckschrift D7 eine gegenüber dem Gehäuse des

Handgeräts

raumfeste Lage einnehmen. Demnach

führen entsprechende

Überlegungen des Fachmanns ohne weitere Maßnahmen nicht zum Ziel. Da auch

sonstige Hinweise in diese Richtung fehlen, ist der Anmeldungsgegenstand

ausgehend von den aus der Druckschrift D5 bekannten Handgeräten i. V. m. der

Entstaubungsanlage gemäß der Druckschrift D7 nicht nahegelegt.

b3)

Die Prüfungsstelle hatte erwogen, für die Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit von der Druckschrift D7 auszugehen. Der Fachmann sei vor die Aufgabe

gestellt, die aus der Druckschrift D7 bekannte robotergestützte Entstaubungsanlage

zur Vorbehandlung zu lackierender Fahrzeugkarosserien ohne den Einsatz eines

Roboters oder eines anderen Handhabungsgerätes für den Einsatz in einer

Modellwerkstatt bzw. zur Fertigung von Einzelstücken zu verwenden und in der

Ausgestaltung als manuelles, tragbares Gerät zu erwägen.

Auf der Suche nach Lösungen wird ein Fachmann zweifellos auch die Druckschrift

D5 berücksichtigen, die sich allgemein mit Werkzeugen beschäftigt, die bei der

Instandhaltung und bei der Behandlung von Oberflächen und dem Reinigen und

Sammeln von Schmutz von einer Vielzahl von Oberflächen verwendet werden

(Absatz [0002]), wobei diese Reinigungsgeräte in einer Ausführungsform als

tragbares, angetriebenes Gerät zum Abstauben von Oberflächen gestaltet werden

(vgl. Abs. [0004] und Abschnitt b1)).

Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass der Fachmann in Kenntnis der Lehre

der Druckschrift D5, die ein voll funktionsfähiges, vielseitig einsetzbares, voll

integriertes Handgerät offenbart, bei dem in der Druckschrift D7 vorgeschlagenen

Reinigungsprinzip bleibt. Ohne Kenntnis der streitigen Anmeldung gibt es keinen

Grund, ausgehend von der Druckschrift D5 das Prinzip der Reinigung mit einem

Endlosband aus der D7 zu übernehmen. Das setzt die Vorgabe – wozu es an

jeglicher Veranlassung fehlt

- voraus, das Handgerät zwingend mit einem

staubaufnehmenden bürstenden Endlosband auszugestalten. Dazu müssten

sowohl das aus der Druckschrift D7 bekannte Endlosband als auch das aus der

Druckschrift D5 bekannte Handgerät umkonstruiert werden (vgl. Abschnitt b1)).

b4)

Auch aus den anderen berücksichtigten Druckschriften erhält der Fachmann

keinen Hinweis auf die Ausgestaltung eines aus zwei Einheiten in Form eines

Staubaufnehmers und eines Staubabnehmers bestehenden Entstaubungsgerätes,

mit einem angetriebenen Endlosband und einer

im Gerät

integrierten

Absaugeinrichtung mit einem Sammelbehälter.

Die Lehre der Druckschrift D9 geht im Hinblick auf die streitige Anmeldung nicht

über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D7 hinaus. Sie zeigt ebenfalls eine

vom bewegten Arm eines Roboters geführte Entstaubungsanlage mit einem in

Streichkontakt mit einer verstaubten Oberfläche bringbares Endlosband als

Staubaufnehmer und einen Luftanschluss zum Anschluss einer externen

Absaugeinrichtung als Staubabnehmer. Analog zur der aus der Druckschrift D7

bekannten Anlage kann sie den Anmeldungsgegenstand nicht nahelegen.

Die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss angeführte Druckschrift

D11 offenbart ein Werkzeugsystem mit einer Schmutzsammeleinrichtung 21, 51, mit

einem Handwerkzeuggerät 11, 41 und mit einem Werkstattstaubsauger 31, 61, die

als Akkugeräte ausgeführt sind (vgl. Fig. 1, 2 i. V. m. Anspr. 1 sowie Abs. [0016]).

Die Schmutzsammeleinrichtung als solche weist nur einen Anschlussstutzen 22 auf,

mit dem der externe Werkstattstaubsauger als Staubabnehmer angeschlossen

werden kann.

Eine von einem Fachmann ggf. erwogene Entwicklung eines Handgeräts

ausgehend von der aus der Druckschrift D7 bekannten Anlage kann daher auch

unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D11 nicht in naheliegender Weise

zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, insbesondere nicht zur

integrierten Bauweise führen.

Die verschiedenen, aus den Druckschriften D1 bis D4 bekannten Ausgestaltungen

einer Entstaubungseinrichtung

entsprechen

im Wesentlichen den nicht

erfindungsgemäßen, in der streitigen Anmeldung in den Figuren 1 und 2

dargestellten Ausgestaltungen von Entstaubungsgeräten. Diese Druckschriften

enthalten aber keine Anregung dazu, die jeweils gezeigte Absaugvorrichtung mit

Sammelbehälter in ein handgeführtes Entstaubungsgerät mit einem motorisch

angetriebenen Endlosband als Staubaufnehmer zu integrieren.

Die Druckschriften D6, D8 und D10 liegen noch weiter vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 ab. So ist in der Druckschrift D6 die Ausgestaltung eines

Staubsaugerkopfs bzw. einer Düse eines klassischen Staubsaugers beschrieben,

in der Druckschrift D8 ein Fußbodenpflegegerät - wie einen Staubsauger oder eine

Teppichkehrmaschine -, das als Stoßschutz einen den Gehäuserand abdeckenden

Textilbelag

aufweist,

und

in

der

Druckschrift

D10

eine

Insektenentfernungsvorrichtung für Kraftfahrzeugscheiben, welche mit der Hand

über die Windschutzschiebe

führbar

ist und

zur Versorgung mit

Reinigungsflüssigkeit und zum Absaugen der entfernen Insekten an externe Luft-,

flüssigkeits- oder Vakuumquellen angeschlossen werden muss.

4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1.

Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Rippel

Brunn