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BPatG Beschluss vom 26.04.2023 – 20 W (pat) 2/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260423B20Wpat2.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 2/23 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. April 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:260423B20Wpat2.23.0

betreffend das Patent 10 2010 014 254

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 26.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 08.09.2022 wird aufgehoben und das Patent

10 2010 014 254 in vollem Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 08.04.2010 angemeldete und am 04.06.2019 von der Prüfungsstelle

für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte Patent

10 2010 014 254 mit der Bezeichnung

„System und Verfahren zur Überwachung einer Netzkommunikation auf

multiplen Netzwerkschichten“,

das am 19.09.2019 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 19.06.2020

Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen. Zur Begründung hat

sie sich auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG), der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) sowie der

unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützt. Die Patentabteilung 31

des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 08.09.2022

verkündetem Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 15.12.2022 Beschwerde

eingelegt.

Im Rahmen des Prüfungs-

und Einspruchsverfahrens sind von den

Verfahrensbeteiligten folgende Druckschriften und Dokumente als Stand der

Technik genannt worden:

E1/D1

US 2003/0086425 A1

E2

E3

US 2003/0028634 A1

FlowMon Probe Handbook, The Liberouter Project Team,

Version 1.5.0,

revision 1.15, 18. Februar 2009,

http://www.liberouter.org/package_releases/flowmon-

1.5.0/flowmon-handbook.html

E4

Architecture for IP Flow Information Export, Network Working

Group, Request

for Comments: 5470, March 2009,

https://www.ietf.org/rfc/rfc5470.txt

E5

Requirements for IP Flow Information Export (IPFIX),

Network Working Group, Request for Comments: 3917,

October 2004, https://www.ietf.org/rfc/rfc3917.txt

E6

Cisco Systems NetFlow Services Export Version 9, Network

Working Group, Request for Comments: 3954, October

2004, https://www.ietf.org/rfc/rfc3954.txt

E7/D2

US 2007/0086336 A1

E8

E9

E10

E11

E12

E13

WO 2006/065863 A2

WO 03/060643 A2

US 2008/0002820 A1

DE 600 36 848 T2

EP 1 376 931 A1

US 2009/0013210 A1

US 2004/0172464 A1

US 2007/0081471 A1

US 2007/0252695 A1

US 6,243,454 B1

US 6,411,923 B1

E14

E15

E16

E17

E18

E19/D3

US 2010/0246411 A1

E20

Cisco IOS Flexible NetFlow Technology Q&A, 19. Juni 2006,

https://www.cisco.com/c/en/us/products/collateral/ios-nx-ossoftware/flexible-netflow/prod_qas0900aecd804be091.html

Der Senat hat mit Schreiben vom 07.03.2023 ferner die beiden Druckschriften

E21

Deri, L., „Open Source VoIP Traffic Monitoring“,

In:

Proceedings of SANE, May 2006

und

E22

Lee, C.-Y. et al., „A VoIP Traffic Monitoring System based on

NetFlow v9“, In: International Journal of Advanced Science

and Technology, Vol. 4, pp. 1-8, March 2009

in das Verfahren eingeführt und die Verfahrensbeteiligten gleichzeitig darauf

hingewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung

ausgehend von der Druckschrift E6 (RFC 3954) in Zusammenschau mit einer der

Druckschriften E21 oder E22 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sein

dürfte.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 08.09.2022 aufzuheben und das Patent 10 2010 014 254

in vollem Umfang zu widerrufen.

Für die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat, wie mit Telefax ihres

Bevollmächtigten vom 18.04.2023 angekündigt, niemand an der mündlichen

Verhandlung teilgenommen. Sie hat im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge

gestellt.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 5 sowie der auf die

Patentansprüche 1 bzw. 5 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 4 bzw. 6 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, da der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4

PatG).

1.

Das Streitpatent (DE 10 2010 014 254 B4) betrifft laut Bezeichnung ein

„System und Verfahren zur Überwachung einer Netzkommunikation auf multiplen

Netzwerkschichten“ (vgl. Streitpatent, Titel und Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass es bereits eine Vielzahl von

Netzüberwachungssystemen gebe, die sich jedoch meist auf die (unteren) OSI

Schichten 1 bis 3 sowie auf die Hardware konzentrierten und die folglich kein

vollständiges Bild aller an einer Kommunikation beteiligten Anwendungen und

Hardware für verschiedene Netzebenen bereitstellten.

Darüber hinaus könnten die bekannten Systeme auch die unterschiedlichen Pfade

für Signalisierungspakete und Mediendaten einer Kommunikation über ein

Netzwerk nicht darstellen, was zu Problemen bei der Fehlerdiagnose führen könne

(vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).

Die in der Beschreibungseinleitung genannte Druckschrift US 2003/0086425 A1

erkenne auf den Schichten 2 und 3 nur die Netz-Topologie bzw. die Anordnung der

physikalischen Geräte im Netzwerk, sodass eine Fehlerdiagnose insbesondere bei

Anwendungen oberhalb der Schicht 3 nicht durchzuführen sei (vgl. Streitpatent,

Abs. [0003]).

Die ebenfalls bekannte US 2007/0086336 A1 könne zwar punktuell, sozusagen als

Stichprobe an einer Stelle im Netzwerk eine Schicht-7-Statistik für einen

Abonnenten ermitteln, sei jedoch nicht in der Lage, auf der Schicht 7 alle an einer

Kommunikation beteiligten Geräte, Anwendungen und Pfade zu identifizieren,

sodass eine Diagnose von speziellen Fehlern ohne Verfolgung des kompletten

Kommunikationspfads über multiple Schichten hinweg nicht möglich sei (vgl.

Streitpatent, Abs. [0004]).

Davon ausgehend liege dem Streitpatent - im gegebenen technischen Kontext einer

Netz- bzw. Kommunikationsüberwachung - die Aufgabe zugrunde, die oben

genannten Probleme des Stands der Technik zu lösen und die entsprechenden

Nachteile zu vermeiden (vgl. Streitpatent, Abs. [0005]).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der erteilten Fassung des

Patentanspruchs 1 das folgende System zur Überwachung einer Kommunikation

vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung entsprechend der von der

Patentabteilung 31 vorgenommenen Gliederung):

A1

A2

A3

A4

A5

A6

A7

A8

A9

System zur Überwachung einer Kommunikation, umfassend:

einen Netzwerkmonitor, der so konfiguriert ist,

dass er eine Stückliste eines Medienpfades Kommunikation zwischen Kommunikationsgeräten über ein Netz erhält,

einer

Mehrzahl

für die von

dass er eine Stückliste eines Signalisierungspfades für die Kommunikation von Kommunikationsgeräten über ein Netz erhält,

Mehrzahl

zwischen

einer

wobei die Stückliste des Medienpfades und die Stückliste des Signalisierungspfades jeweils eine Mehrzahl von Elementen umfassen,

und wobei die Stückliste des Medienpfades und die Stückliste des eines Kommunikationspfades umfassen,

Signalisierungspfades

Stückliste

eine

dass er mindestens ein Konfigurationspaket an eine Mehrzahl von Netzwerkanalysatoren sendet,

um ein oder mehrere Pakete, die einen Kommunikationsstatus in Bezug auf mindestens eines aus der Mehrzahl von Elementen in der Stückliste des Kommunikationspfades enthalten, zu überwachen,

dass er ein Antwortpaket, das den Kommunikationsstatus in Bezug auf das mindestens eine aus der Mehrzahl von in der Stückliste des Kommunikationspfades Elementen enthält, empfängt

und dass er den Kommunikationsstatus in Bezug auf das überwachte mindestens eine aus der Mehrzahl von Elementen in der Stückliste des Kommunikationspfades ausgibt,

und Netzwerkanalysatoren, die so konfiguriert sind,

umfassend

ferner

eine

Mehrzahl

von

dass sie das mindestens eine Konfigurationspaket empfangen,

dass sie das eine oder die mehreren Pakete, die den in Bezug auf die Mehrzahl von Kommunikationsstatus Elementen in der Stückliste des Kommunikationspfades enthalten, überwachen

und dass sie das Antwortpaket an den Netzwerkmonitor senden.

A10

A11

A12

A13

A14

3.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Ingenieur der Elektrotechnik bzw. Nachrichtentechnik mit abgeschlossenem

Hochschulstudium, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung

von Sicherheits- und Überwachungssystemen

für Kommunikations- und

Datennetze verfügt. Zu seinem Fachwissen zählen die einschlägigen Standards.

4.

Dieser Fachmann entnimmt dem Vorrichtungsanspruch 1 (bzw. ebenso dem

nebengeordneten, im Wesentlichen analogen Verfahrensanspruch 5) in seiner

erteilten Fassung folgende Lehre:

Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte System zur Überwachung

einer Kommunikation (Merkmal A1) weist als räumlich-körperliche Komponenten

-

-

einen Netzwerkmonitor gemäß Merkmal A2 sowie

eine Mehrzahl von (d.h. mindestens zwei) Netzwerkanalysatoren gemäß

Merkmal A11

auf. Die übrigen Merkmale sind im Wesentlichen auf die vom Netzwerkmonitor bzw.

von den Netzwerkanalysatoren durchzuführenden Verfahrensschritte gerichtet.

Hinsichtlich der Überwachung einer Kommunikation gemäß Merkmal A1 nennt das

Streitpatent als Beispiel explizit eine VoIP-Sprachkommunikation, welche eine SIP-

Signalisierung umfasst (vgl. Streitpatent, Abs. [0013], [0015]).

Der Netzwerkmonitor erhält sowohl eine Stückliste eines Medienpfads als auch eine

Stückliste eines Signalisierungspfads

für die Kommunikation zwischen

Kommunikationsgeräten über ein Netz, wobei beide Stücklisten jeweils eine

Mehrzahl von Elementen umfassen sollen (Merkmale A3, A4 und A5).

Eine Stückliste umfasst nach der allgemeinsten Definition gemäß Streitpatent,

Absatz [0005], eine Mehrzahl von – d.h. mindestens zwei – an der Kommunikation

beteiligten Elementen, wobei es sich bei einem Element bspw. um Hardware,

Software oder um eine Verknüpfung handelt. Die im selben Absatz genannte

Anwendungsschicht (Schicht 7) ist in den Anspruchswortlaut offensichtlich nicht

eingegangen, d.h. die aufgelisteten Elemente in den Stücklisten können ggf. auch

nur die unteren Kommunikationsschichten (bspw. Schicht 3) betreffen (vgl. auch

Streitpatent, Abs. [0024]).

Im Gegensatz zum Ausführungsbeispiel gemäß

Streitpatent, Absätze [0014] und [0015] müssen die jeweiligen Stücklisten

anspruchsgemäß auch nicht alle Elemente umfassen, welche die entsprechenden

Medienpakete bzw. Signalisierungspakete der Kommunikation verarbeiten.

Somit ist es auch anspruchsgemäß, wenn die Stücklisten des Medienpfads lediglich

die zwei an der Kommunikation beteiligten Endgeräte und überhaupt keine

Elemente im Zugangsnetz oder Kernnetz (z.B. Router, Switche) oder auch lediglich

Elemente im Zugangsnetz oder Kernnetz und keine Endgeräte umfassen.

Gleiches gilt auch für die Stückliste des Signalisierungspfads, welche durchaus

sogar die gleichen Elemente wie diejenige des Medienpfads enthalten kann.

Darüber hinaus bleibt im Patentanspruch 1 offen, wie der Netzwerkmonitor die

entsprechenden Stücklisten erhält. Gemäß Streitpatent, Absatz [0013], kann der

Erhalt der Stückliste für einen Medienpfad auf vielfältige Weise, u.a. wie in der

Druckschrift US 2003/0086425 A1 (E1) beschrieben, erfolgen, wobei die E1 eine

Bestimmung der Topologie des Netzwerks mit anschließender Pfad- bzw.

Routensuche betrifft. Zur Überzeugung des Senats ist jedoch eine solche

Pfadbestimmung mit dem geltenden Patentanspruch 1 nicht beansprucht.

Das Streitpatent führt hinsichtlich der Stückliste des Signalisierungspfads in Absatz

[0015] aus, dass diese auch vom Netzwerkmonitor aufgrund der Stückliste des

Medienpfads ermittelt werden kann. Das Streitpatent versteht somit unter der

Begrifflichkeit des „Erhaltens“ im Wesentlichen ein Bestimmen bzw. ein Ermitteln

der Stücklisten durch das Überwachungssystem selbst, wobei jedoch auch ein

Erhalten der Stücklisten von extern umfasst ist. Nach fachmännischem Verständnis

fällt unter den Anspruchsgegenstand daher bspw. ebenfalls ein Erhalten der

Stücklisten durch manuelle Eingabe eines Administrators an einer

Benutzerschnittstelle, bspw. einem GUI.

Mit Merkmal A6 werden die beiden Stücklisten von Medienpfad und

Signalisierungspfad zu einer gemeinsamen Stückliste eines Kommunikationspfads

zusammengefasst. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei vorliegenden

Stücklisten für Signalisierung und Nutzdaten um ein technisches Nullmerkmal.

Gemäß den Merkmalen A7 und A8 sendet der Netzwerkmonitor mindestens ein

Konfigurationspaket an eine Mehrzahl

von,

d.h. mindestens

zwei,

Netzwerkanalysatoren, wobei das Konfigurationspaket die Netzwerkanalysatoren

dahingehend konfiguriert, ein oder mehrere Pakete zu überwachen, wobei die

Pakete einen Kommunikationsstatus bezüglich mindestens einem Element aus der

Stückliste des Kommunikationspfads, also Elemente aus dem Medienpfad und/oder

dem Signalisierungspfad,

enthalten.

Insofern

kann

es

sich

beim

Konfigurationspaket nicht um jedes beliebige Paket handeln.

Das Streitpatent, Figur 1, Bezugszeichen 150, zeigt Netzwerkanalysatoren („NA“),

welche sowohl im Endgerät als auch in den Netzwerkelementen von dem Zugangs-

bzw. Kernnetz integriert sind. Das Streitpatent, Absatz [0011] beschreibt zudem

passive oder überbrückte Netzwerkanalysatoren.

Das Streitpatent führt hinsichtlich der Konfiguration weiter aus, dass diese bspw.

analog zur Druckschrift US 2010/0246411 A1 (E19) erfolgen könne (vgl.

Streitpatent, Abs. [0011]). Gemäß Absatz [0017] beinhaltet das anspruchsgemäße

Konfigurationspaket eine Aufforderung, welche rundgestrahlt („broadcast“) werden

kann, gemäß Absätzen

[0032] bis

[0033] kann das Konfigurationspaket

entsprechende Befehle enthalten, welche den Netzwerkanalysator zur

Überwachung der Pakete veranlassen.

Die Netzwerkanalysatoren überwachen u.a. Pakete mit einer speziellen IP- oder

MAC-Adresse, indem sie die Paketheader untersuchen und Pakete von/an ein(em)

Endgerät zählen oder die Nutzinformation prüfen (vgl. Streitpatent, Abs. [0018],

[0029], [0032] - [0033]).

Das Ermitteln des Kommunikationsstatus im überwachten Paket betrifft gemäß den

Absätzen [0017] bis [0018] bspw. eine Rauschmetrik, eine Echometrik, eine

Signalqualität, Zeitstempel, verlorene/verzögerte Pakete oder auch Pakettypen.

Die Netzwerkanalysatoren melden den ermittelten Kommunikationsstatus an den

Netzwerkmonitor mittels Antwortpaketen zurück (vgl. Streitpatent, Abs. [0019];

Merkmal A9).

Der Netzwerkmonitor gibt gemäß Merkmal A10 nach dem Empfang der

Antwortpakete den in den Antwortpaketen übermittelten Kommunikationsstatus

aus. Das Streitpatent lehrt in Figur 3, Bezugszeichen 370, 371 i.V.m. den Absätzen

[0025] und [0026] ein Anzeigen des empfangenen Kommunikationsstatus und in

Figur 4, Bezugszeichen 404, 405 i.V.m. Absatz [0030] ein Anzeigen des

Kommunikationsstatus in den einzelnen Elementen der Stückliste auf einem

Display. Alternativ könnten die Ergebnisse aber auch an eine Anwendung gesendet

werden.

Die übrigen Merkmale A11 bis A14 betreffen im Wesentlichen die bereits hinsichtlich

des Netzwerkmonitors diskutierten Verfahrensschritte, jedoch nunmehr aus Sicht

der Netzwerkanalysatoren. Der Fachmann versteht somit diese Merkmale in

analoger Weise.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der

Druckschrift E6 mit jeweils einer der Druckschriften E21 oder E22 (§ 4 PatG).

Die Druckschrift E6 (RFC 3954) betrifft das von der Firma Cisco spezifizierte

Exportprotokoll für NetFlow-Dienste in der Version 9 aus 2004 (vgl. E6, Titel). Cisco

NetFlow dient als Basisprotokoll für das Exportprotokoll IPFIX gemäß E4 / RFC

5470 bzw. E5 / RFC 3917 (vgl. E6, S. 26, „The IPFIX protocol (IP Flow Information

eXport), which has chosen the NetFlow version 9 protocol as the base protocol,

addresses the security considerations discussed in this section. See the security

section of IPFIX requirement draft [RFC3917] for more information.“).

Mit den NetFlow-Diensten lässt sich ein System zur Überwachung einer

Kommunikation aufbauen („network monitoring, …application monitoring …user

monitoring … security analysis“), um bspw. Netzwerkadministratoren einen Zugang

zur IP Flow Information aus ihren Datennetzen bereitzustellen (vgl. E6, S. 2 – S. 3,

„Cisco Systems' NetFlow services provide network administrators with access to IP

flow information from their data networks.“; Merkmal A1).

Dazu werden eine Mehrzahl von Netzwerk-Elementen, wie bspw. vom Administrator

ausgewählte dedizierte Router und Switche, als Netzwerkanalysatoren

(„Observation point“, „Exporter“) konfiguriert, damit sie die im jeweiligen Netzwerk-

Element abgegriffene IP Flow Information für übergeordnete Kollektoren eines

Netzwerkmonitors („Netflow Collector“)

im Rahmen von Flow-Records zur

Verfügung stellen (vgl. E6, S.2, „Network elements (routers and switches) gather

flow data and export it to collectors.“ und S. 4, „Terminology“, dort insbesondere die

Ausführungen zu „Observation Point“, „Exporter“ und „NetFlow Collector“;

Merkmale A2 und A11).

Über die Selektion der dem Monitor zugeordneten Mehrzahl von Routern und

Switchen im Netzwerk, welche mit NetFlow ausgestattet werden, erhält der Monitor

eine Stückliste eines Medienpfads bzw. eines Kommunikationspfads (Merkmale

A3, A5, A6 teilweise).

Die Netzwerkanalysatoren werden vom Netzwerkmonitor konfiguriert, indem der

Monitor ein anspruchsgemäßes Konfigurationspaket umfassend ein „Template“

sendet, welches die Netzwerkanalysatoren – also die oben genannten, vom

Administrator ausgewählten Router und Switche im Netzwerk – veranlasst, ihren

Datenverkehr hinsichtlich der im Template definierten „Regeln“ zu überwachen,

wobei der Netzwerkanalysator die Pakete des Datenverkehrs anhand der Header-

Daten entsprechenden IP-Flows zuordnet, hinsichtlich von in Feld-Typen („field

types“) definierten Kriterien untersucht und entsprechende Paketinformationen in

einem Export-Paket aufnimmt, wobei somit der in den Paketen enthaltene

Kommunikationsstatus in Bezug auf den Netzwerkanalysator selbst überwacht wird

und der Netzwerkanalysator in der Stückliste enthalten ist (vgl. E6, S. 3, „templatebased approach“, S. 19, „field types“; Merkmale A7, A8 und A12, A13).

Der Export betrifft einen Kommunikationsstatus hinsichtlich des IP Flows am

jeweiligen Netzwerkanalysator u.a. hinsichtlich Startzeit, Endzeit, Zeitstempel für

die einzelnen Pakete des Flows, Anzahl der Pakete des Flows, Datenvolumen des

Flows, Protokoll-Typ, Quellen-Adresse, Ziel-Adresse (vgl. E6, S. 18 ff.: „Field Type

Definitions“).

Der Netzwerkanalysator sendet das Export-Paket, bei welchem es sich um ein

anspruchsgemäßes Antwortpaket umfassend den Kommunikationsstatus in Bezug

auf beispielsweise einen als Netzwerkanalysator konfigurierten Router oder Switch

handelt, zum Kollektor bzw. Netzwerkmonitor (vgl. E6, S. 4, „… the Exporter

monitors packets entering an Observation Point and creates Flows from these

packets. The information from these Flows is exported in the form of Flow Records

to the NetFlow Collector.“ und S.7, Abschnitt 3.3, 1. Absatz: „… the NetFlow Export

Packets are encapsulated into UDP [RFC768] datagrams for export to the NetFlow

Collector.“; Merkmale A9 und A14).

Der Netzwerkmonitor gibt den Kommunikationsstatus an den Administrator aus (vgl.

E6, S. 2 - 3, „provide network administrators with access to IP flow information from

their data networks.“ und „Exported NetFlow data is used for a variety of

purposes…network monitoring…“; Merkmal A10). Da NetFlow nach der Lehre der

Druckschrift E6 auf IPFIX gemäß Druckschrift E5 basiert, können hierbei die Export-

Daten unterschiedlicher Netzwerkanalysatoren zusätzlich in den Kollektoren einem

entsprechenden Post-Processing zugeführt, d.h. bspw. korreliert, werden, um bspw.

eine QoS-Überwachung des Flows zu ermöglichen (vgl. E5, S. 8, „QoS monitoring“).

Die Überwachung der Kommunikation mit NetFlow Version 9 gemäß der

Druckschrift E6 umfasst lediglich ein Erfassen und Analysieren von IP-Flüssen an

mehreren, dedizierten Punkten im Netzwerk, wobei eine spezielle Überwachung der

Signalisierung jedoch nicht adressiert wird (Merkmal A4 fehlt komplett und

Merkmal A6 teilweise).

NetFlow Version 9 eignet sich daher in für den Fachmann offensichtlicher Weise

nicht zum Überwachen einer VoIP-Kommunikation, da diese zunächst einen Aufbau

einer VoIP-Sitzung mittels SIP-Signalisierung über einen Signalisierungspfad an

einen SIP-Proxy im Netzwerk benötigt und anschließend einen RTP-Medienpfad für

die Nutzdaten verwendet.

Daher wurde gemäß der Druckschrift E21 die NetFlow Version 9 zur Überwachung

von VoIP durch zwei PlugIns für SIP-Metriken und RTP-Metriken ergänzt und ein

entsprechend konfigurierbarer Netzwerkanalysator „nProbe“ bereitgestellt (vgl. E21,

Table 1, S. 5 i.V.m. S. 6, „Note that these metrics can be exported only using

NetFlow v9 or IPFIX - supported by both nProbe and IPFIX - as previous NetFlow

version such as v5 have no room for carrying extra information. Instead v9/IPFIX

have the ability to define flow templates that dynamically define the flow format and

attributes.“, „nProbe implements VoIP support in two plugins, one for SIP and the

other for RTP. VoIP measurements are exported inside v9/IPFIX flows using custom

flow templates.“).

Zur Überwachung von VoIP wird insbesondere das SIP-Gateway (bzw. der SIP-

Proxy) mit einer

„nProbe“ versehen und somit

in eine Stückliste des

Signalisierungspfads aufgenommen, wobei die übrigen Netzwerkanalysatoren (also

Router, Switche, etc.) sowohl die Nutz- als auch Signalisierungsdaten überwachen

und somit in die Stücklisten von Signalisierungspfad und Medienpfad aufgenommen

werden (vgl. E21, S. 6, „ (cid:127) Time of important call events such as beginning of the

call. These times can be used to identify performance issues on the SIP gateway.

(cid:127) RTP ports where the call will take place. This information is necessary for

associating a signaling flow with the phone call just negotiated.“; Merkmale A4 und

A6).

Im Übrigen zeigt die E22 ebenso ein System für die Überwachung von VoIP-

Kommunikation mit einer Detektion von Netzwerkattacken basierend auf NetFlow

Version 9 und dem o.g. PlugIn für VoIP in „nProbe“ Netzwerkanalysatoren, wobei

die Netzwerkanalysatoren an multiplen Stellen im Netzwerk vorgesehen sind und

dort jeweils SIP/RTP Pakete unterscheiden können, d.h. auch in der E22 umfassen

sowohl die Stückliste des Medienpfads als auch diejenige des Signalisierungspfads

jeweils eine Mehrzahl von Elementen (vgl. E22, Fig. 2 – 4 i.V.m. Kapitel 4 und 5

sowie insbesondere S. 7, Tabelle 3, „SIP traffic heading to SIP proxy server“, „SIP

traffic at each user’s level“, „SIP traffic heading to registrar“; Merkmale A4 und A6).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher jeweils aus der

Zusammenschau der E6 mit der E21 oder der E6 mit der E22 in sämtlichen

Merkmalen nahegelegt, wobei sich die Kombination der vorgenannten

Druckschriften für den Fachmann zwanglos ergibt, wenn er die NetFlow Version 9

zur Überwachung von VoIP durch die genannten PlugIns für SIP-Metriken und RTP-

Metriken ergänzt und einen entsprechend konfigurierbaren Netzwerkanalysator

„nProbe“ bereitstellt. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht somit nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

6.

Mit dem vorstehend genannten Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen

Ansprüche, denn es ist mangels Antragstellung bzw. eines gegenteiligen

Vorbringens der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren davon auszugehen,

dass sie das Patent ausschließlich in der erteilten Fassung verteidigen möchte

(BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22

m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZB 6/05,

GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom

29.09.2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranordnung).

7.

Vor dem obigen Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der

Einsprechenden geltend gemachten weiteren Widerrufsgründe der mangelnden

Ausführbarkeit bzw. der unzulässigen Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr.

4 PatG hier ebenfalls durchgreifen würden.

8.

Im Ergebnis war somit das Patent 10 2010 014 254 – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in vollem Umfang zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Bieringer

Dr. Ball