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BPatG Beschluss vom 27.04.2023 – 18 W (pat) 10/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270423B18Wpat10.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 10/20 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 018 076

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den

Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie die Richterin

Dipl.- Phys. Zimmerer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:270423B18Wpat10.20.0

1. Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren

sind in der Hauptsache erledigt.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 10 2006 018 076, das am 5. Dezember 2013 veröffentlicht

worden ist, wurde am 5. März 2014 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 23 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 9. Juni 2016

widerrufen.

Gegen diesen der Patentinhaberin am 27. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die

Patentinhaberin mit am 14. Juli 2016 eingegangenem Schreiben Beschwerde

eingelegt.

Das

Streitpatent

ist

zwischenzeitlich

während

des

Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG durch Nichtzahlung der

Jahresgebühr erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der

Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine

Verfahrensbevollmächtigte ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des

Verfahrens geltend gemacht habt.

Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,

kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am

Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatGE

51, 128; BPatG GRUR 2010, 363, 365 ff. – Radauswuchtmaschine). In einem

solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht die

Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des

Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11,

GRUR 2012, 1071, 1072 – Sondensystem).

Im vorliegenden Fall wurde die Einsprechende des Einspruchsverfahrens

Patentinhaberin. In einer solchen Situation besteht kein Rechtschutzbedürfnis der

Einsprechenden, nunmehr Patentinhaberin,

für die Weiterverfolgung des

Einspruchs, und das Einspruchsverfahren ist als erledigt zu erklären (BGH

Sondensystem,

vgl.

a.

a.

O),

was

dann

auch

für

das

Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und

Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung

auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft

fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH, a. a. O., - Sondensystem).

III.

Dem seitens der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 16. Januar 2017 gestellten

Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG war nicht

stattzugeben. Gründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus

Billigkeitsgründen rechtfertigen, liegen nicht vor.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht,

sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und

dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.

Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der

Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und

verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine

Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern

konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR

2013, 318 Rn. 9, 10 – Sorbitol).

Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den die

Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen

wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und

den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die

Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann

lediglich geboten sein, wenn

für die Beteiligten auch bei sorgfältiger

Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht

seine Entscheidung stützen wird, und deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht

angesprochen wurden, ein für die Entscheidung relevanter Sachvortrag

unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – X ZB 15/19 – Rn. 12 -

23).

Nach diesen Grundsätzen begründet es keine Verletzung von Art. 103

Abs. 1 GG, wenn die Patentabteilung nicht in der Anhörung darauf hingewiesen

hat, dass es seine Entscheidung auf einen im Verfahren befindlichen Stand der

Technik gemäß der Druckschrift WO 00/19936 A1 (E1) zu stützen gedenkt.

Bereits in dem Zusatz zur Ladung hat die Patentabteilung darauf hingewiesen,

dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber der

Druckschrift E1 sei. Daher musste die Patentinhaberin damit rechnen, dass die

Patentabteilung die mangelnde Neuheit hinsichtlich der Druckschrift E1 für die

Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht zieht.

Auch nach der Niederschrift zur Anhörung und den Ausführungen der

Patentinhaberin wurde die Druckschrift E1 in der Anhörung diskutiert. Dass die

Druckschrift E1 in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, ergibt sich

darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Patentinhaberin in der

mündlichen Verhandlung weitere Hilfsanträge gestellt hat, die diesem

Angriffsmittel Rechnung tragen sollten.

Weiter legt die Patentabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht nur

seine eigenen Gedankengänge dar. Sie geht vielmehr auch auf den Vortrag der

Patentinhaberin hinsichtlich der Druckschrift E1 ein.

2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Hilfsanträge macht die Patentinhaberin

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieses ist auch aus der

Niederschrift zur Anhörung nicht ersichtlich.

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor

Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer