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BPatG Beschluss vom 27.04.2023 – 18 W (pat) 10/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270423B18Wpat10.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 10/20 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2006 018 076
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den
Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie die Richterin
Dipl.- Phys. Zimmerer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:270423B18Wpat10.20.0
1. Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren
sind in der Hauptsache erledigt.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 10 2006 018 076, das am 5. Dezember 2013 veröffentlicht
worden ist, wurde am 5. März 2014 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 23 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 9. Juni 2016
widerrufen.
Gegen diesen der Patentinhaberin am 27. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die
Patentinhaberin mit am 14. Juli 2016 eingegangenem Schreiben Beschwerde
eingelegt.
Das
Streitpatent
ist
zwischenzeitlich
während
des
Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG durch Nichtzahlung der
Jahresgebühr erloschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der
Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine
Verfahrensbevollmächtigte ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des
Verfahrens geltend gemacht habt.
Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,
kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am
Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatGE
51, 128; BPatG GRUR 2010, 363, 365 ff. – Radauswuchtmaschine). In einem
solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht die
Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des
Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11,
GRUR 2012, 1071, 1072 – Sondensystem).
Im vorliegenden Fall wurde die Einsprechende des Einspruchsverfahrens
Patentinhaberin. In einer solchen Situation besteht kein Rechtschutzbedürfnis der
Einsprechenden, nunmehr Patentinhaberin,
für die Weiterverfolgung des
Einspruchs, und das Einspruchsverfahren ist als erledigt zu erklären (BGH
Sondensystem,
vgl.
a.
a.
O),
was
dann
auch
für
das
Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und
Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung
auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft
fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH, a. a. O., - Sondensystem).
III.
Dem seitens der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 16. Januar 2017 gestellten
Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG war nicht
stattzugeben. Gründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus
Billigkeitsgründen rechtfertigen, liegen nicht vor.
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht,
sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und
dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.
Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und
verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine
Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern
konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR
2013, 318 Rn. 9, 10 – Sorbitol).
Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den die
Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen
wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und
den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die
Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann
lediglich geboten sein, wenn
für die Beteiligten auch bei sorgfältiger
Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht
seine Entscheidung stützen wird, und deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht
angesprochen wurden, ein für die Entscheidung relevanter Sachvortrag
unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – X ZB 15/19 – Rn. 12 -
23).
Nach diesen Grundsätzen begründet es keine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG, wenn die Patentabteilung nicht in der Anhörung darauf hingewiesen
hat, dass es seine Entscheidung auf einen im Verfahren befindlichen Stand der
Technik gemäß der Druckschrift WO 00/19936 A1 (E1) zu stützen gedenkt.
Bereits in dem Zusatz zur Ladung hat die Patentabteilung darauf hingewiesen,
dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber der
Druckschrift E1 sei. Daher musste die Patentinhaberin damit rechnen, dass die
Patentabteilung die mangelnde Neuheit hinsichtlich der Druckschrift E1 für die
Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht zieht.
Auch nach der Niederschrift zur Anhörung und den Ausführungen der
Patentinhaberin wurde die Druckschrift E1 in der Anhörung diskutiert. Dass die
Druckschrift E1 in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, ergibt sich
darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Patentinhaberin in der
mündlichen Verhandlung weitere Hilfsanträge gestellt hat, die diesem
Angriffsmittel Rechnung tragen sollten.
Weiter legt die Patentabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht nur
seine eigenen Gedankengänge dar. Sie geht vielmehr auch auf den Vortrag der
Patentinhaberin hinsichtlich der Druckschrift E1 ein.
2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Hilfsanträge macht die Patentinhaberin
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieses ist auch aus der
Niederschrift zur Anhörung nicht ersichtlich.
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer