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BPatG Beschluss vom 02.05.2023 – 28 W (pat) 43/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020523B28Wpat43.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 43/22 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:020523B28Wpat43.22.0
betreffend die Marke 30 2018 013 449
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Kriener und den Richter kraft Auftrags Dr. Poeppel
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu
tragen.
G r ü n d e
I.
Die am 2. Juni 2018 angemeldete Wortmarke
STARPHONE COMMUNICATION
ist am 4. September 2018 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Markenregister unter der Registernummer 30 2018 013 449 eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 5. Oktober 2018.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat Herr A … am 12. Oktober 2018 unter
Verwendung des amtlichen Widerspruchformulars Widerspruch erhoben. Dabei
wurde als Widerspruchszeichen eine geschäftliche Bezeichnung „Starphone
Communication“ mit dem Zeitrang 1. März 2003 und zum Gegenstand
„Handel mit und Reparatur von Telekommunikationsartikeln, insbesondere
Mobiltelefonen sowie entsprechendem Zubehör (Schutzhüllen, Schutzfolien
etc.)“
angegeben. Inhaber dieser geschäftlichen Bezeichnung ist laut Widerspruch Herr A
… . Weitere Angaben zum Widerspruchskennzeichen hat der Widersprechende
nicht gemacht. Er hat zudem bei Ziffer 2 des Widerspruchformulars „Angaben zum
Widerspruchskennzeichen“ das
Aktenzeichen der angegriffenen Marke
(3020180134498) wiedergegeben.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 37 den Widerspruch
zurückgewiesen.
Dieser
Beschluss§
wurde
den
damaligen
Verfahrensbevollmächtigen des Widersprechenden, Rechtsanwälte B … , gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis weist den 5. Mai 2022
als Empfangsdatum des Beschlusses aus.
Mit beim DPMA per Telefax eingegangenen Schreiben vom 3. Juni 2022 haben die
Verfahrensbevollmächtigten die Vertretung von Herrn C … als Rechtsnachfolger
des Widersprechenden Herrn A … angezeigt. Zum Nachweis einer Übertragung
überließen sie die Ablichtung eines Markenübertragungsvertrags vom 22. März
2021, der die Übertragung einer Wortmarke „Starphone Communication“ mit dem
Anmeldetag 31. Oktober 2018 zum Gegenstand hat, die im Register des DPMA mit
der Nummer 30 2018 026 201 eingetragen
ist. Ferner baten die
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers um Verlängerung der Frist zur
Beschwerdebegründung um drei Wochen bis zum 28. Juni 2022. In einem weiteren
Schriftsatz vom 8. Juni 2022, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, haben die
Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen auf das Schreiben vom 3. Juni 2022
und wörtlich „Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.05.2022“ eingelegt.
Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner haben Anträge gestellt.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 17. August 2022 hat der Senat den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger
Auffassung unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sei
und darüber hinaus die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden sein dürfte.
Eine Stellungnahme dazu ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden. Die
Frist
zur Stellungnahme wurde
auf
entsprechende Gesuche
des
Beschwerdeführers insgesamt viermal verlängert. Bei der vierten Verlängerung der
Stellungnahmefrist hat der Senat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist
letztmalig bis zum 20. März 2023 verlängert werde und danach auf Grundlage der
Akten entschieden werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 70 Abs. 2 MarkenG als
unzulässig zu verwerfen. Dem Beschwerdeführer fehlt die Beschwerdebefugnis.
1. Beschwerdebefugt sind grundsätzlich die Beteiligten am Verfahren vor dem
DPMA, § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Dies sind der Widersprechende und der
Inhaber der angegriffenen Marke. Laut dem am 12. Oktober 2022 eingereichten
Widerspruch
ist Widersprechender Herr A … als
Inhaber der als
Widerspruchkennzeichen angegebenen geschäftlichen Bezeichnung.
Im Schreiben vom 8. Juni 2022, laut dem die Beschwerde eingelegt wurde, wird
Bezug genommen auf das Schreiben vom 3. Juni 2022. In diesem Schreiben zeigen
die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers an, Herrn C … zu
vertreten. Beschwerdeführer
ist damit Herr C … , der geltend macht,
Rechtsnachfolger
von Herrn A … zu
sein. Der dazu vorgelegte
Markenübertragungsvertrag vom 22. März 2021 hat die Übertragung einer
Wortmarke „Starphone Communication“ mit der Registernummer 30 2018 026 201
zum Gegenstand, auf die der Widerspruch aber nicht gestützt war. Auch darüber
hinaus sind keine Umstände vorgetragen worden, die auf einen Rechtsübergang
des Widerspruchskennzeichens vom Widersprechenden, Herr A … , auf den
Beschwerdeführer, Herr C … , hindeuten. Somit fehlen Nachweise dafür, dass der
Beschwerdeführer Rechtsnachfolger des am Widerspruchsverfahren vor dem
DPMA Beteiligten Herrn A … ist und berechtigt sein könnte, die Beschwerde gegen
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom 2. Mai 2022 einzulegen. Die
Beschwerde ist bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
2. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde darüber
hinaus auch wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs. 2
MarkenG zu verwerfen wäre. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom
2. Mai 2022 wurde dem Widersprechenden am 5. Mai 2022 zugestellt. Da der
5. und 6. Juni 2022 ein Sonntag bzw. allgemeine Feiertage waren (Pfingstsonntag
und Pfingstmontag), lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des
7. Juni 2022 ab, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Die
Beschwerde wäre also nur dann fristgerecht eingelegt worden, wenn bereits das
Schreiben vom 3. Juni 2022 und nicht erst das weitere Schreiben vom 8. Juni 2022
als Beschwerdeeinlegung hätte ausgelegt werden können.
3. Der Beschluss konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
III.
Dem Beschwerdeführer waren aus Billigkeitsgründen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine
Kosten selbst
trägt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das
Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets
besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,
401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,
wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG, Beschluss vom
17.12.2013, 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 -
Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem
Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur
ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt.
Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen
kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur;
a. a. O. – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2018, 26 W (pat) 66/16
– Cuvée Prestige Salmon).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, Rechtsnachfolger
des Widersprechenden und deshalb beschwerdebefugt zu sein. Zum Beleg hierfür
hat er einen Markenübertragungsvertrag vorgelegt, der sich auf eine Marke bezieht,
die nicht das Widerspruchskennzeichen ist. Zudem ist die Marke, auf die sich der
vorgelegte Markenübertragungsvertrag bezieht, prioritätsälter als die angegriffene
Marke. Auch auf den Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer nichts Weiteres
zur behaupteten Rechtsnachfolge vorgetragen. Damit hat der Beschwerdeführer
sein Interesse am Erlöschen des Schutzes der angegriffenen Marke in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten zumindest kaum Aussicht auf Erfolg
versprechenden Situation durchzusetzen versucht und damit ein Verhalten gezeigt,
das mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Kriener
Dr. Poeppel