Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 02.05.2023 – 28 W (pat) 43/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020523B28Wpat43.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 43/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:020523B28Wpat43.22.0

betreffend die Marke 30 2018 013 449

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Kriener und den Richter kraft Auftrags Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu

tragen.

G r ü n d e

I.

Die am 2. Juni 2018 angemeldete Wortmarke

STARPHONE COMMUNICATION

ist am 4. September 2018 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Markenregister unter der Registernummer 30 2018 013 449 eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 5. Oktober 2018.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat Herr A … am 12. Oktober 2018 unter

Verwendung des amtlichen Widerspruchformulars Widerspruch erhoben. Dabei

wurde als Widerspruchszeichen eine geschäftliche Bezeichnung „Starphone

Communication“ mit dem Zeitrang 1. März 2003 und zum Gegenstand

„Handel mit und Reparatur von Telekommunikationsartikeln, insbesondere

Mobiltelefonen sowie entsprechendem Zubehör (Schutzhüllen, Schutzfolien

etc.)“

angegeben. Inhaber dieser geschäftlichen Bezeichnung ist laut Widerspruch Herr A

… . Weitere Angaben zum Widerspruchskennzeichen hat der Widersprechende

nicht gemacht. Er hat zudem bei Ziffer 2 des Widerspruchformulars „Angaben zum

Widerspruchskennzeichen“ das

Aktenzeichen der angegriffenen Marke

(3020180134498) wiedergegeben.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 37 den Widerspruch

zurückgewiesen.

Dieser

Beschluss§

wurde

den

damaligen

Verfahrensbevollmächtigen des Widersprechenden, Rechtsanwälte B … , gegen

Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis weist den 5. Mai 2022

als Empfangsdatum des Beschlusses aus.

Mit beim DPMA per Telefax eingegangenen Schreiben vom 3. Juni 2022 haben die

Verfahrensbevollmächtigten die Vertretung von Herrn C … als Rechtsnachfolger

des Widersprechenden Herrn A … angezeigt. Zum Nachweis einer Übertragung

überließen sie die Ablichtung eines Markenübertragungsvertrags vom 22. März

2021, der die Übertragung einer Wortmarke „Starphone Communication“ mit dem

Anmeldetag 31. Oktober 2018 zum Gegenstand hat, die im Register des DPMA mit

der Nummer 30 2018 026 201 eingetragen

ist. Ferner baten die

Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers um Verlängerung der Frist zur

Beschwerdebegründung um drei Wochen bis zum 28. Juni 2022. In einem weiteren

Schriftsatz vom 8. Juni 2022, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, haben die

Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen auf das Schreiben vom 3. Juni 2022

und wörtlich „Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.05.2022“ eingelegt.

Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner haben Anträge gestellt.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 17. August 2022 hat der Senat den

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger

Auffassung unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sei

und darüber hinaus die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden sein dürfte.

Eine Stellungnahme dazu ist vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden. Die

Frist

zur Stellungnahme wurde

auf

entsprechende Gesuche

des

Beschwerdeführers insgesamt viermal verlängert. Bei der vierten Verlängerung der

Stellungnahmefrist hat der Senat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist

letztmalig bis zum 20. März 2023 verlängert werde und danach auf Grundlage der

Akten entschieden werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 70 Abs. 2 MarkenG als

unzulässig zu verwerfen. Dem Beschwerdeführer fehlt die Beschwerdebefugnis.

1. Beschwerdebefugt sind grundsätzlich die Beteiligten am Verfahren vor dem

DPMA, § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Dies sind der Widersprechende und der

Inhaber der angegriffenen Marke. Laut dem am 12. Oktober 2022 eingereichten

Widerspruch

ist Widersprechender Herr A … als

Inhaber der als

Widerspruchkennzeichen angegebenen geschäftlichen Bezeichnung.

Im Schreiben vom 8. Juni 2022, laut dem die Beschwerde eingelegt wurde, wird

Bezug genommen auf das Schreiben vom 3. Juni 2022. In diesem Schreiben zeigen

die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers an, Herrn C … zu

vertreten. Beschwerdeführer

ist damit Herr C … , der geltend macht,

Rechtsnachfolger

von Herrn A … zu

sein. Der dazu vorgelegte

Markenübertragungsvertrag vom 22. März 2021 hat die Übertragung einer

Wortmarke „Starphone Communication“ mit der Registernummer 30 2018 026 201

zum Gegenstand, auf die der Widerspruch aber nicht gestützt war. Auch darüber

hinaus sind keine Umstände vorgetragen worden, die auf einen Rechtsübergang

des Widerspruchskennzeichens vom Widersprechenden, Herr A … , auf den

Beschwerdeführer, Herr C … , hindeuten. Somit fehlen Nachweise dafür, dass der

Beschwerdeführer Rechtsnachfolger des am Widerspruchsverfahren vor dem

DPMA Beteiligten Herrn A … ist und berechtigt sein könnte, die Beschwerde gegen

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom 2. Mai 2022 einzulegen. Die

Beschwerde ist bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

2. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde darüber

hinaus auch wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs. 2

MarkenG zu verwerfen wäre. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom

2. Mai 2022 wurde dem Widersprechenden am 5. Mai 2022 zugestellt. Da der

5. und 6. Juni 2022 ein Sonntag bzw. allgemeine Feiertage waren (Pfingstsonntag

und Pfingstmontag), lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des

7. Juni 2022 ab, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Die

Beschwerde wäre also nur dann fristgerecht eingelegt worden, wenn bereits das

Schreiben vom 3. Juni 2022 und nicht erst das weitere Schreiben vom 8. Juni 2022

als Beschwerdeeinlegung hätte ausgelegt werden können.

3. Der Beschluss konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung

ergehen.

III.

Dem Beschwerdeführer waren aus Billigkeitsgründen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine

Kosten selbst

trägt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das

Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder

teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets

besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,

401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,

wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren

ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach

anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum

Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder

Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem

Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG, Beschluss vom

17.12.2013, 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 -

Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem

Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur

ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt.

Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen

kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur;

a. a. O. – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2018, 26 W (pat) 66/16

– Cuvée Prestige Salmon).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, Rechtsnachfolger

des Widersprechenden und deshalb beschwerdebefugt zu sein. Zum Beleg hierfür

hat er einen Markenübertragungsvertrag vorgelegt, der sich auf eine Marke bezieht,

die nicht das Widerspruchskennzeichen ist. Zudem ist die Marke, auf die sich der

vorgelegte Markenübertragungsvertrag bezieht, prioritätsälter als die angegriffene

Marke. Auch auf den Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer nichts Weiteres

zur behaupteten Rechtsnachfolge vorgetragen. Damit hat der Beschwerdeführer

sein Interesse am Erlöschen des Schutzes der angegriffenen Marke in einer nach

anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten zumindest kaum Aussicht auf Erfolg

versprechenden Situation durchzusetzen versucht und damit ein Verhalten gezeigt,

das mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Kriener

Dr. Poeppel