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BPatG Beschluss vom 03.05.2023 – 19 W (pat) 20/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030523B19Wpat20.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 20/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Mai 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 209 714.8

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn

und des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:030523B19Wpat20.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 28. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2016 209 714 wie folgt

erteilt:

Bezeichnung:

Zeitliches Strecken eines Anstiegs eines Antriebsmoments bei einem

Wechsel der Betriebsart eines Hybridantriebs

Anmeldetag:

2. Juni 2016

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 8 bis 16 vom 19. November 2020, beim

DPMA eingegangen am 20. November 2020

Beschreibungsseiten 4 bis 7, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (2. Juni 2016).

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 209 714.8 und der

Bezeichnung „Zeitliches Strecken eines Anstiegs eines Antriebsmoments bei einem

Wechsel der Betriebsart eines Hybridantriebs“ ist am 2. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 28. Juli 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In der

schriftlichen Begründung

ist

ausgeführt, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift DE 603 17 605 T2 (D3) nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. September 2022 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 8 bis 16 vom 19. November 2020, beim

DPMA eingegangen am 20. November 2020

Beschreibungsseiten 4 bis 7, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (2. Juni 20016).

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 10 vom 3. Mai 2023 lauten:

1.

Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs

in einem

Kraftfahrzeug (1), wobei der Hybridantrieb einen Elektroantrieb (5)

mit zumindest einem Elektromotor und einen verbrennungsmotorischen Antrieb mit zumindest einem Verbrennungsmotor (4)

umfasst, wobei

-

in einer ersten, rein-elektrischen Betriebsart des Hybridantriebs

bei Überschreiten einer Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max)

des Elektroantriebs (5) seitens einer Leistungsanforderung

(Msoll, asoll) die erste, rein-elektrische Betriebsart mit Betrieb des

Elektroantriebs (5) an der Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max)

des Elektroantriebs (5) zunächst beibehalten wird, und

-

bei einem anschließenden Wechsel von der ersten Betriebsart

des Hybridantriebs mit Betrieb des Elektroantriebs (5) an der

Leistungsfähigkeitsgrenze

(Mem,max) und einer über die

Leistungsfähigkeitsgrenze

(Mem,max)

hinausgehenden

Leistungsanforderung (Msoll, asoll) in eine zweite Betriebsart, in

der das Antriebsmoment (Mist) des Hybridantriebs zumindest

teilweise vom verbrennungsmotorischen Antrieb (4) erzeugt

wird, der Anstieg des Antriebsmoments (Mist) des Hybridantriebs künstlich zeitlich gestreckt wird,

-

wobei die Leistungsanforderung (Msoll, asoll) eine Antriebsgröße

zur Steuerung der Leistung des Hybridantriebs ist, wobei bei

Wechsel von der ersten Betriebsart in die zweite Betriebsart die

Antriebsgröße (Msoll, asoll) temporär abgesenkt wird, um den

Anstieg des Antriebsmoments

(Mist) des Hybridantriebs

-

-

künstlich zeitlich zu strecken, und

wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt vom Ladezustand

zumindest eines den Elektroantrieb

(5) versorgenden

Energiespeichers; und/oder

wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt von einem den vom

Fahrer gewählten Fahrmodus angebenden Parameter.

8.

Steuersystem (6, 7) zum Betreiben eines Hybridantriebs eines

Kraftfahrzeugs, wobei der Hybridantrieb einen Elektroantrieb (5) mit

zumindest

einem Elektromotor und einen verbrennungsmotorischen Antrieb (4) mit zumindest einem Verbrennungsmotor

umfasst, wobei

-

das Steuersystem (6, 7) eingerichtet ist, in einer ersten, reinelektrischen Betriebsart des Hybridantriebs bei Überschreiten

einer Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max) des Elektroantriebs

(5) seitens einer Leistungsanforderung (Msoll, asoll) die erste,

rein-elektrische Betriebsart mit Betrieb des Elektroantriebs (5)

an

der

Leistungsfähigkeitsgrenze

(Mem,max)

zunächst

beizubehalten,

-

bei einem anschließenden Wechsel von der ersten Betriebsart

des Hybridantriebs mit Betrieb des Elektroantriebs (5) an der

Leistungsfähigkeitsgrenze

(Mem,max) und einer über die

Leistungsfähigkeitsgrenze

(Mem,max)

hinausgehenden

Leistungsanforderung (Msoll, asoll) in eine zweite Betriebsart, in

der das Antriebsmoment (Mist) des Hybridantriebs zumindest

teilweise vom verbrennungsmotorischen Antrieb (4) erzeugt

wird, den Anstieg des Antriebsmoments (Mist) des Hybridantriebs künstlich zeitlich zu strecken,

-

wobei die Leistungsanforderung (Msoll, asoll) eine Antriebsgröße

zur Steuerung der Leistung des Hybridantriebs ist, wobei bei

Wechsel von der ersten Betriebsart in die zweite Betriebsart die

Antriebsgröße (Msoll, asoll) temporär abgesenkt wird, um den

Anstieg des Antriebsmoments

(Mist) des Hybridantriebs

künstlich zeitlich zu strecken;

und

-

-

wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt vom Ladezustand

zumindest eines den Elektroantrieb

(5) versorgenden

Energiespeichers; und/oder

wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt von einem den vom

Fahrer gewählten Fahrmodus angebenden Parameter.

10. Steuereinheit

(7) eines die Längsführung beeinflussenden

Fahrerassistenzsystems für ein Fahrzeug mit Hybridantrieb, wobei

der Hybridantrieb einen Elektroantrieb (5) mit zumindest einem

Elektromotor und einen verbrennungsmotorischen Antrieb (4) mit

zumindest einem Verbrennungsmotor umfasst, wobei

die

Steuereinheit (7) eingerichtet ist,

-

-

-

eine Leistungsanforderung (Msoll, asoll) für den Hybridantrieb

vorzugeben,

eine Größe (Mist, aist) entgegenzunehmen, die für die aktuelle

Leistung des Hybridantriebs charakteristisch ist, und

bei einem Wechsel der Betriebsart des Hybridantriebs von einer

rein-elektrischen Betriebsart in eine Betriebsart, in der das

Antriebsmoment des Hybridantriebs zumindest teilweise vom

verbrennungsmotorischen Antrieb (4) erzeugt wird, und die

Leistungsanforderung (Msoll, asoll) die Größe (Mist, aist), die für

die aktuelle Leistung des Hybridantriebs charakteristisch ist,

übersteigt, die Leistungsanforderung (Msoll, asoll) temporär

abzusenken, um den Anstieg der Leistung (Mist, aist) des

Hybridantriebs künstlich zeitlich zu strecken,

-

wobei die Leistungsanforderung (Msoll, asoll) eine Antriebsgröße

zur Steuerung der Leistung des Hybridantriebs ist, wobei bei

Wechsel von der ersten Betriebsart in die zweite Betriebsart die

Antriebsgröße (Msoll, asoll) temporär abgesenkt wird, um den

Anstieg des Antriebsmoments

(Mist) des Hybridantriebs

künstlich zeitlich zu strecken;

und

-

-

wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt vom Ladezustand

zumindest eines den Elektroantrieb

(5) versorgenden

Energiespeichers; und/oder

wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt von einem den vom

Fahrer gewählten Fahrmodus angebenden Parameter.

Im Recherche- und Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden

folgende

Druckschriften genannt:

D1:

D2:

D3:

DE 10 2012 219 848 A1

DE 10 2011 005 803 A1

DE 603 17 605 T2

Wegen der direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 und 8 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7 und 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet

mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr

geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – zu erteilen war.

1.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und ein Steuersystem zum Betreiben

eines Hybridantriebs.

Laut Beschreibungseinleitung

(Beschreibung vom

19. November 2020, Seite 1, Zeile 18 bis Seite 3, Zeile 8) umfassten Kraftfahrzeuge

häufig mehrere voneinander unabhängige Antriebsaggregate, die über einen

gemeinsamen Momentenkoordinator gesteuert würden, wobei die summierte

Antriebsleistung aller Antriebsaggregate größer als die Antriebsleistung jedes

einzelnen Aggregats sei. Weit verbreitet seien Kraftfahrzeuge mit hybridisierten

Antriebssträngen, die zumindest einen Elektromotor und zumindest einen

Verbrennungsmotor umfassten. Aufgabe des Momentenkoordinators sei

beispielsweise, ein Soll-Gesamtmoment

für den gesamten Antrieb, das

beispielsweise vom Fahrer durch Betätigung des Fahrpedals oder von einem die

Längsführung beeinflussenden Fahrerassistenzsystem

(z. B. Tempomat,

Abstandstempomat oder Bergfahrassistent) vorgegeben werde, in Soll-Momente für

jedes einzelne Antriebsaggregat zu transformieren.

Die spezifische Ausgestaltung dieser Transformation

in einem konkreten

Betriebspunkt hänge üblicherweise von einer Vielzahl von Faktoren ab, die

beispielsweise den Betriebszustand des Fahrzeugs, des Antriebs und/oder den

aktuellen Fahrerwunsch beschrieben. Eine Änderung eines Faktors während des

Fahrbetriebs könne eine signifikante Änderung der Verteilung der Soll-Momente

zwischen den verschiedenen Antriebsaggregaten verursachen.

Beispielsweise könne bei einem Hybridfahrzeug bei einem durch Überschreiten

einer Leistungsfähigkeitsgrenze des Elektromotors ausgelösten Wechsel von einem

rein-elektrischen Fahrbetrieb in einen Fahrbetrieb, in dem das Antriebsmoment

zumindest teilweise von einem Verbrennungsmotor erzeugt werde, das Soll-

Moment für den Elektromotor beibehalten oder reduziert und das Soll-Moment für

den Verbrennungsmotor erhöht werden.

Ein solcher Wechsel der Antriebs-Betriebsart könne einerseits den Fahrer irritieren,

da er den rein-elektrischen Fahrbetrieb eventuell bewusst durch Stellen eines

etwaig vorhandenen Betriebsmodus-Wahlschalters ausgewählt habe, dieser aber

ohne eine bewusste Handlung des Fahrers verlassen werde.

Andererseits könne durch den Wechsel der Betriebsart auch eine Gefährdung für

den Fahrer ausgehen, da das Ist-Moment des Verbrennungsmotors beim Wechsel

der Betriebsart sprunghaft ansteige, da die Sollvorgaben des Assistenzsystems

oberhalb der Leistungsgrenze des elektrischen Antriebs lägen und somit eine hohe,

eventuell nicht-kontrollierbare Beschleunigung des Fahrzeugs verursacht werden

könne.

Aus der Druckschrift DE 10 2008 056 972 A1 sei ein Verfahren bekannt, das

Fahrkomforteinschränkungen für den Fahrer durch einen sprunghaften Anstieg des

Ist-Antriebsmoments beim Wechsel der Betriebsart eines Fahrzeugs mit

hybridisiertem Antriebsstrang verhindere, indem Zustandswechsel, die zu einer

sprunghaften Erhöhung des Ist-Antriebsmoments führten, prädiziert würden und

bereits vorab das Antriebsmoment des zuschaltenden Antriebsaggregats in Form

einer Rampe erhöht werde.

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, ein alternatives Verfahren sowie ein entsprechendes Steuersystem zur Minderung der beschriebenen Problematik

anzugeben (Beschreibung vom 03.05.2023, Seite 4, Zeilen 2 bis 4).

Gelöst werde die Aufgabe mit dem Verfahren nach Anspruch 1, dem Steuersystem

nach Anspruch 8 sowie der Steuereinheit nach Anspruch 10 (Seite 4, Zeilen 6, 7).

2.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

a

b

Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs

in einem

Kraftfahrzeug (1),

wobei der Hybridantrieb einen Elektroantrieb (5) mit zumindest

einem Elektromotor und einen verbrennungsmotorischen Antrieb

mit zumindest einem Verbrennungsmotor (4) umfasst, wobei

c

-

in einer ersten, rein-elektrischen Betriebsart des Hybridantriebs

bei Überschreiten einer Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max) des

Elektroantriebs (5) seitens einer Leistungsanforderung (Msoll,

asoll) die erste, rein-elektrische Betriebsart mit Betrieb des

Elektroantriebs (5) an der Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max)

des Elektroantriebs (5) zunächst beibehalten wird, und

d

- bei einem anschließenden Wechsel von der ersten Betriebsart

des Hybridantriebs mit Betrieb des Elektroantriebs (5) an der

Leistungsfähigkeitsgrenze

(Mem,max) und einer über die

Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max) hinausgehenden Leistungsanforderung (Msoll, asoll) in eine zweite Betriebsart, in der das

Antriebsmoment (Mist) des Hybridantriebs zumindest teilweise

vom verbrennungsmotorischen Antrieb (4) erzeugt wird, der

Anstieg des Antriebsmoments (Mist) des Hybridantriebs künstlich

zeitlich gestreckt wird,

e

f

- wobei die Leistungsanforderung (Msoll, asoll) eine Antriebsgröße

zur Steuerung der Leistung des Hybridantriebs ist,

wobei bei Wechsel von der ersten Betriebsart in die zweite

Betriebsart die Antriebsgröße (Msoll, asoll) temporär abgesenkt

wird, um den Anstieg des Antriebsmoments

(Mist) des

Hybridantriebs künstlich zeitlich zu strecken, und

g1

- wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt vom Ladezustand (5) versorgenden

zumindest eines den Elektroantrieb

Energiespeichers; und/oder

g2

- wobei der Wechsel der Betriebsart abhängt von einem den vom

Fahrer gewählten Fahrmodus angebenden Parameter.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur (Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor) der Fachrichtung

Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik zugrunde, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung

auf

dem Gebiet

der Antriebsstrangentwicklung

von

Hybridfahrzeugen verfügt.

4.

Der Gegenstand der Anmeldung und einige Merkmale der Ansprüche

bedürfen der Erläuterung:

a)

Um eine

Irritierung und/oder Gefährdung eines Fahrers eines

Hybridfahrzeugs zu vermeiden, die bei einem Wechsel der Antriebs-Betriebsart vom

rein-elektrischen Fahrbetrieb

zu

einem Fahrbetrieb,

bei

dem

der

Verbrennungsmotor zusätzlich zum Elektromotor oder alleine das angeforderte

Drehmoment liefert, auftreten kann (Seite 2, Zeilen 20 bis 29), sieht die Anmeldung

erfindungsgemäß zwei Maßnahmen vor: zum einen soll ein solcher Wechsel

möglichst lange vermieden, zum anderen soll der Übergang möglichst sanft

ausgeführt werden.

Zur Erreichung der ersten Maßnahme ist vorgesehen, dass das Fahrzeug in der

rein-elektrischen Betriebsart auch dann verbleibt, wenn der Elektroantrieb alleine

die Leistungsanforderung nicht mehr erfüllen kann (Merkmal c), jedenfalls solange,

wie der Fahrer den rein-elektrischen Fahrmodus („eDrive“) ausgewählt hat und/oder

der Ladezustand des den Elektroantrieb versorgenden Energiespeichers noch

ausreichend groß ist (Seite 5, Zeilen 17 bis 19; Seite 6, Zeile 29 bis Seite 7, Zeile 7;

Seite 7, Zeilen 14 bis 28; Merkmale g1, g2). Als Konsequenz aus der nicht-erfüllten

Leistungsanforderung kann z. B. nur eine beschränkte Höchstgeschwindigkeit

erreicht werden (Seite 8, Zeile 25 bis Seite 9, Zeile 8).

Wenn die rein-elektrische Betriebsart verlassen wird, weil der Fahrer einen anderen

Fahrmodus ausgewählt hat und/oder der Ladezustand des elektrischen Energiespeichers zu niedrig ist, soll als zweite Maßnahme der Anstieg des vom

Hybridantrieb gelieferten Antriebsmoments künstlich zeitlich gestreckt werden

(Merkmale d, f).

b)

In der Figur 5 der Anmeldung, die den Stand der Technik darstellen soll, ist

exemplarisch eine Bergauffahrt dargestellt, wobei die Steigung der Fahrbahn bis

zum Zeitpunkt t1 einen bestimmten Wert aufweist, der sich ab dem Zeitpunkt t1 bis

zu einem Zeitpunkt kurz nach t2 vergrößert und danach diesen vergrößerten Wert

beibehält. Um trotz der größeren Steigung eine konstante Geschwindigkeit v

beibehalten zu können, muss sich das vom Hybridantrieb geforderte (Msoll) und

gelieferte (Mist) Drehmoment entsprechend erhöhen. Da der Elektromotor zum

Zeitpunkt t2 seine Leistungsfähigkeitsgrenze erreicht hat, wird die Betriebsart von

rein-elektrisch auf hybrid gewechselt und der Verbrennungsmotor zugeschaltet:

Figur 5 der Anmeldung (= Stand der Technik) mit Kolorierung durch den Senat

c)

Die erfindungsgemäße Lehre der Anmeldung geht anders vor. Wie

vorstehend ausgeführt, nimmt sie in Kauf, dass – jedenfalls unter bestimmten

Bedingungen – nicht alle Beschleunigungs- bzw. Geschwindigkeitswünsche des

Fahrers bzw. des Fahrerassistenzsystems umgesetzt werden.

Figur 4 der Anmeldung mit Kolorierung durch den Senat und Korrektur einer

offensichtlichen Unrichtigkeit im Geschwindigkeitsverlauf

So wird der Verbrennungsmotor nicht bereits dann zugeschaltet, wenn die Leistungsfähigkeitsgrenze des Elektroantriebs überschritten ist (Merkmal c: „reinelektrische Betriebsart … zunächst beibehalten wird“), sondern erst dann, wenn

zumindest eine von zwei Bedingungen erfüllt ist, nämlich wenn der Ladezustand

zumindest eines der den Elektroantrieb versorgenden Energiespeicher dazu Anlass

gibt, z. B. weil er zu niedrig ist (Merkmal g1; Seite 5, Zeilen 17 bis 19; Seite 7, Zeilen

1 bis 7), und/oder, wenn der Fahrer aktiv einen anderen Fahrmodus wählt, z. B.

„Hybrid“ statt „eDrive“ (Merkmal g2; Seite 7, Zeilen 14 bis 28).

Ein weiterer Unterschied zum Vorgehen gemäß Figur 5 liegt darin, dass bei einem

anschließenden Wechsel der Betriebsart des Hybridantriebs, d. h. beim Zuschalten

(Start) des Verbrennungsmotors, die Leistungsanforderung (Msoll)

temporär

abgesenkt wird, um den Anstieg des Antriebsmoments des Hybridantriebs künstlich

zeitlich zu strecken (Merkmale d, f), indem dieser Anstieg mit einer begrenzten

Steigung stattfindet (Anspruch 3) und so eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt:

Im Einzelnen wird – bei dem gleichen Szenario wie nach Figur 5 (Bergauffahrt mit

unterschiedlichen Steigungen) – wie folgt verfahren:

1.

In einer ersten Phase (t1 bis t2) kann das vom Elektromotor alleine

gelieferte Drehmoment Mist dem angeforderten Drehmoment Msoll

noch folgen. In dem Beispiel wird also bei einer sich erhöhenden

Steigung der Fahrbahn die Geschwindigkeit vist noch auf dem

Sollwert vsoll gehalten. Am Ende der ersten Phase, zum Zeitpunkt

t2, ist die Leistungsgrenze des Elektromotors erreicht, d. h. es gilt:

Mist = Mem,max.

2.

In der zweiten Phase (t2 bis kurz nach t2) erhöht sich das

angeforderte Drehmoment Msoll weiter, wobei das vom Elektromotor

gelieferte Drehmoment Mist nicht weiter erhöht werden kann, weil

dessen

Leistungsgrenze

erreicht

ist. Damit

sinkt

die

Fahrgeschwindigkeit vist kontinuierlich ab. Der Verbrennungsmotor

wird noch nicht zugeschaltet, weil der Ladezustand des elektrischen

Energiespeichers noch ausreichend hoch ist und/oder der Fahrer

die rein-elektrische Betriebsweise gewählt hat (Seite 7, Zeilen 14

bis 28).

3.

In der dritten Phase

(kurz nach

t2 bis

t3) bleibt die

Drehmomentanforderung Msoll wegen der konstant großen

Steigung der Fahrbahn ebenfalls

konstant hoch. Der

Verbrennungsmotor wird immer noch nicht zugeschaltet. Da das

Drehmoment Mist beständig unter dem Sollwert Msoll liegt, wird das

Fahrzeug immer langsamer, was in Kauf genommen wird.

4.

In einer vierten, sehr kurzen, Phase – bzw. zum Zeitpunkt t3 – wird der Verbrennungsmotor zugeschaltet, etwa, weil der Ladezustand

des elektrischen Energiespeichers zu gering ist und/oder weil der

Fahrer von dem Fahrmodus „eDrive“ auf den Fahrmodus „Hybrid“

umgeschaltet hat. Zu diesem Zeitpunkt wird die Leistungsanforderung, insbesondere das Soll-Drehmoment Msoll, auf den

Wert Mem,max abgesenkt, den der Elektromotor maximal liefern kann

und zuvor geliefert hat. Da der Verbrennungsmotor nach seinem

Start ein zusätzliches Drehmoment liefert, liest der Fachmann mit,

dass das Drehmoment des Elektromotors in diesem Augenblick

durch den

in der Beschreibung genannten,

fachüblichen

Momentenkoordinator entsprechend reduziert wird.

5.

In der fünften Phase (kurz nach t3 bis t4) wird das angeforderte

Drehmoment Msoll – nach der temporären Absenkung auf Mem,max –

rampenförmig wieder auf den Sollwert erhöht, der zum Erreichen

der Geschwindigkeit vsoll erforderlich ist. Dabei wird die Steigung

der Rampe derart begrenzt, dass das Kraftfahrzeug in einem für

den Fahrer beherrschbaren Zustand bleibt (Anspruch 3). Durch den

zugeschalteten Verbrennungsmotor kann das gelieferte Summen-

Drehmoment Mist dem angeforderten Drehmoment Msoll nun folgen,

d. h. am Ende der fünften Phase wird wieder die Wunschgeschwindigkeit erreicht. Wie in dieser Phase das Ist-Drehmoment

Mist auf den Verbrennungs- und den Elektromotor aufgeteilt wird,

lässt die Anmeldung offen.

d)

Mit der im Merkmal c genannten „Leistungsfähigkeitsgrenze (Mem,max)“ des

Elektroantriebs ist in der Anmeldung durchgängig das vom Elektromotor maximal

lieferbare Drehmoment gemeint, wobei dem Fachmann gegenwärtig ist, dass

dieses sowohl von der Drehzahl als auch vom Ladezustand sowie von der Alterung

der Traktionsbatterie abhängt.

Die ebenfalls im Merkmal c genannte „Leistungsanforderung (Msoll, asoll)“ an den

Hybridantrieb muss nicht unmittelbar mit einer physikalischen

„Leistung“

korrespondieren. Vielmehr gibt der Fahrer oder das in den Ansprüchen 5 bis 7, 9

und 10 genannte Fahrerassistenzsystem beispielsweise eine Wunschgeschwindigkeit für das Fahrzeug vor, woraus sich – abhängig von den jeweiligen Fahrwiderständen – eine „Leistungsanforderung“ an die Beschleunigung (asoll), das

Drehmoment (Msoll) und damit selbstverständlich auch an die physikalische Leistung

ergibt.

e)

Nach den Merkmalen d, e und f wird die aus Merkmal c resultierende

zeitliche Dauer der

„Nicht-Erfüllung“ des Fahrerwunsches bzw. des

Fahrerassistenzsystemwunsches weiter verlängert, indem zeitgleich mit dem

Einschalten des Verbrennungsmotors die

insgesamt

vom Hybridantrieb

angeforderte Leistung für eine nicht näher bestimmte, aber jedenfalls endliche, Zeitspanne „temporär abgesenkt“ wird, insbesondere auf das vom Elektromotor

zuletzt, also in der Phase gemäß Merkmal c, gelieferte Drehmoment.

In der Sprache der Regelungstechnik ausgedrückt, wird mit dem Wechsel von der

ersten in die zweite Betriebsart der Soll-Wert der Regelungsstrecke reduziert. Dies

hat zur Folge, dass – entsprechend dem in der zweiten Betriebsart vom

eingeschalteten Verbrennungsmotor gelieferten Drehmoment – das Drehmoment

des Elektromotors mittels eines Momentenkoordinators reduziert werden muss,

damit das Summendrehmoment von Elektro- und Verbrennungsmotor, also der Ist-

Wert des Drehmoments, dem reduzierten Soll-Drehmoment entspricht.

Das

von Elektro-

und Verbrennungsmotor

gemeinsam aufgebrachte

Antriebsdrehmoment Mist

ist somit unmittelbar nach dem Zuschalten des

Verbrennungsmotors so groß wie das Drehmoment Mem,max des Elektromotors

zuvor (vgl. Figur 4).

5.

Der geltende Antrag ist zulässig, da die gegenüber der ursprünglichen

Anmeldung vorgenommenen Änderungen den Gegenstand der Anmeldung nicht

erweitern (§ 38 Satz 2 PatG).

a)

Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 vom 3. Mai 2023 gehen in zulässiger

Weise auf die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.

In den nebengeordneten Ansprüchen 1, 8 und 10 sind gegenüber den

ursprünglichen Ansprüchen 1, 11 und 13 jeweils die Merkmale e und f ergänzt, die dem ursprünglichen Anspruch 2 entnommen sind. Dabei wurde im Merkmal f jeweils

das Wort „spätestens“ gestrichen, was eine zulässige Einschränkung des

Zeitpunkts der Absenkung der Antriebsgröße ist. Denn nach dem ursprünglichen

Anspruch 2 konnte die Antriebsgröße auch bereits vor dem Wechsel der Betriebsart,

spätestens jedoch zu diesem Zeitpunkt, stattfinden.

Zudem wurden in den nebengeordneten Ansprüchen 1, 8 und 10 jeweils die

Merkmale g1 und g2 hinzugefügt. Das Merkmal g1 geht in zulässiger Weise auf den ursprünglichen Anspruch 5 zurück, wonach „der Wechsel der Betriebsart abhängt

von einer oder mehreren Größen, die den Elektroantrieb (5) betreffen, insbesondere

dem Ladezustand zumindest eines den Elektroantrieb

(5) versorgenden

Energiespeichers.“. Das Merkmal g1 beschränkt die unabhängigen Ansprüche in

zulässiger Weise auf die Abhängigkeit vom Ladezustand des den Elektroantrieb

versorgenden Energiespeichers.

Das Merkmal g2 geht in zulässiger Weise auf die fakultative Variante des ursprünglichen Anspruchs 6 zurück, wonach „der Wechsel der Betriebsart abhängt

von einer oder mehreren seitens des Fahrers beeinflussbarer Parameter,

insbesondere von einem den vom Fahrer gewählten Fahrmodus angebenden

Parameter“.

Die und/oder-Verknüpfung der Merkmale g1 und g2 in den geltenden Ansprüchen

1, 8 und 10 ist ebenfalls zulässig, da die Rückbezüge der ursprünglichen Ansprüche 5 und 6 jeweils lauten „nach einem der vorangegangen Ansprüche“.

b)

Die Änderungen der Beschreibung sind ebenfalls zulässig. Auf Seite 3 sind

die Druckschriften D1 bis D3 abgehandelt. Die Änderungen auf den Seiten 5 bis 7

tragen der geänderten Anspruchsfassung Rechnung, ohne den Gegenstand der

Anmeldung zu erweitern.

6.

Der – zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare – Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da er aus keiner der

im Verfahren befindlichen Druckschriften vollständig bekannt ist (§ 1 Abs. 1, § 3

PatG).

a)

Die Druckschrift DE 603 17 605 T2 (D3) beschäftigt sich wie die vorliegende

Anmeldung mit einem Hybridfahrzeug (Titel), bei dem ein häufiger Wechsel

zwischen den verschiedenen Antriebsarten vermieden werden soll; insbesondere

soll ein häufiges An- und Abschalten des Verbrennungsmotors verhindert (Absätze

0005; 0008, 0121) und zudem soll ein ruckartiges Verhalten des Fahrzeugs

vermieden und die Fahrbarkeit verbessert werden (Absätze 0079, 0081, 0127).

Weiter soll bei einem dringenden Wunsch nach starker Beschleunigung,

ausgedrückt durch schnelles Betätigen des Gaspedals, die Reaktion des Fahrzeugs

verbessert werden, indem eine schnelle Zuschaltung des Verbrennungsmotors

erfolgt (Absätze 0006, 0019, 0020, 0110).

Zur Lösung dieser Aufgaben wird die Bewegung des Gaspedals hinsichtlich

Amplitude und Änderungsrate überwacht. Wenn der Bewegungsbetrag des

Gaspedals innerhalb einer vorbestimmten Dauer kleiner als ein vorbestimmter

Betrag ist und die angeforderte Leistung möglicherweise zwar einen zuvor

definierten, geschwindigkeitsabhängigen Maximalwert überschreitet, aber noch

unterhalb der maximalen Ausgangsleistung des Elektromotors liegt (Figur 2: der Bereich oberhalb des schraffierten Bereichs und unterhalb der Linie „Maximale

Ausgangsleistung

des

Elektromotors“),

bleibt

der

Verbrennungsmotor

ausgeschaltet. Hingegen wird er gestartet, wenn die angeforderte Leistung größer

als die maximale Leistung des Elektromotors ist und/oder wenn das Gaspedal sehr

stark betätigt wird (Ansprüche 1 bis 3). Nach dem Start des Verbrennungsmotors

kann ein Teil der angeforderten Leistung weiterhin vom Elektromotor geliefert

werden, wobei dessen Leistung in dem Maße abgesenkt wird, wie diejenige des

Verbrennungsmotors steigt (Absätze 0021 bis 0023, 0030 bis 0032, 0034, 0085).

Fachüblich unterscheidet die Druckschrift D3 eine Anzahl unterschiedlicher

Betriebsarten, wobei der „Motorantriebsmodus“ der D3 der „ersten, reinelektrischen“ und der „Motorunterstützungsmodus“ der „zweiten Betriebsart“ der

vorliegenden Anmeldung entsprechen (Absatz 57, Tabelle 1).

aa)

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 4

illustrieren die

wesentlichen Verfahrensschritte:

D3, Figuren 3 und 4 vom Senat kombiniert

Im Schritt S101 wird die Rate der Druckänderung des Gaspedals bestimmt; im

Schritt S102 wird die gewünschte Leistung basierend auf der aktuellen

Gaspedalstellung und der aktuellen Drehzahl des Elektromotors bestimmt. Ergibt

die Abfrage S103, dass der aktuelle Arbeitspunkt des Fahrzeugs nicht in der zuvor

definierten geschwindigkeitsabhängigen (Elektro-)Motorantriebszone liegt, wird im

Schritt S120 eine andere Betriebsart gewählt (z. B. durch Zuschalten des

Verbrennungsmotors) (Absätze 0062 bis 0067).

Ergibt die Abfrage S103 dagegen, dass der aktuelle Arbeitspunkt des Fahrzeugs in

der

(Elektro-)Motorantriebszone

liegt, wird bei S104 durch Extrapolation

vorhergesagt, welche Ausgangsleistung in der Zukunft bei gleichbleibender

Änderungsrate des Gaspedaldrucks gewünscht (Absatz 0068), und bei S105,

welche Änderung der Ausgangsleistung damit verbunden sein wird (Absatz 0069).

Wenn die vorhergesagte Leistungsänderung bei S106 positiv ist (Absatz 0070), wird

bei S107 überprüft, ob die vorhergesagte Leistungsänderung kleiner als ein

Schwellenwert ist. Falls dies so ist, wird die (Elektro-)Motorleistungsänderung bei

S110 gleich der prognostizierten Leistungsänderung gesetzt; falls nicht, wird die

(Elektro-)Motorleistungsänderung bei S109 auf den Schwellenwert gesetzt (Absatz

0071). Die Leistungsänderung des Elektromotors wird also limitiert, um eine scharfe

Beschleunigung zu vermeiden (Absatz 0073).

Bei S112 wird überprüft, ob die Summe von aktueller Soll-Ausgangsleistung und

prognostizierter (und limitierter) Leistungsänderung kleiner als die maximale

Ausgangsleistung des Elektromotors ist (Absatz 0074). Falls dies nicht der Fall ist,

wird bei S115 der Verbrennungsmotor gestartet (Absatz 0082; Anspruch 2). Falls

die Summe von aktueller Soll-Ausgangsleistung und der vorhergesagten

Leistungsänderung jedoch kleiner als die maximale Ausgangsleistung des

Elektromotors ist, erfolgt bei S113 die zusätzliche Abfrage, ob die Änderungsrate

des Gaspedaldrucks kleiner als ein Schwellenwert ist (Absatz 0075). Es wird also

geprüft, wie schnell bzw. stark der Fahrer das Gaspedal betätigt. Bei einer großen

Änderungsrate (S113: NEIN) wird der Verbrennungsmotor bei S115 gestartet, weil

davon ausgegangen wird, dass in Kürze die gewünschte Leistung die maximale

Leistung des Elektromotors übersteigen wird (Absatz 0080; Anspruch 3).

Ist die Änderungsrate des Gaspedals dagegen moderat (S113: JA) wird die Leistung des Elektromotors entsprechend geändert und der Verbrennungsmotor bleibt

ausgeschaltet (Absatz 0076; Anspruch 1).

Nach dem Starten des Verbrennungsmotors wird die Leistung des Elektromotors

entsprechend reduziert (Absätze 0021 bis 0024, 0030 bis 0032, 0084 bis 0085,

insbesondere Gleichung (1)).

bb)

Nach alledem zeigt die Druckschrift D3, in Übereinstimmung mit den

Merkmalen a und b, ein Verfahren zum Betreiben eines Hybridantriebs (1) in einem

Kraftfahrzeug, wobei der Hybridantrieb einen Elektromotor (3) und einen

Verbrennungsmotor (2) umfasst (Anspruch 1; Figur 1). Die Leistungsanforderung

(PWRREQ + ΔMOTPWR) ist auch – wie von Merkmal e gefordert – eine

Antriebsgröße zur Steuerung der Leistung des Hybridantriebs (Figur 4, Schritt

S112).

Jedoch zeigt die Druckschrift D3 schon nicht die Beibehaltung der rein-elektrischen

Betriebsart bei Überschreiten der Leistungsfähigkeitsgrenze des Elektroantriebs

gemäß Merkmal c, weil – wie vorstehend eingehend anhand der Figuren 3 und 4

dargelegt und begründet – der Verbrennungsmotor zugeschaltet wird, wenn die

prognostizierte

Leistungsanforderung

(PWRREQ + ΔMOTPWR)

die

Leistungsfähigkeitsgrenze (Maximale Ausgangsleistung des Elektromotors) des

Elektroantriebs (3) überschreitet (Figur 4, Schritte S112 und S115).

Zudem zeigt die Druckschrift D3 auch nicht die temporäre Absenkung der

Leistungsanforderung bei Wechsel von der rein-elektrischen zur hybriden

Betriebsart, um den Anstieg des Antriebsmoments des Hybridantriebs künstlich

zeitlich zu strecken, wie dies in den Merkmalen d und f angegeben ist. Vielmehr

wird gemäß Gleichung (1) der Druckschrift D3 (Absatz 0084), nach der sich die

Leistung des Elektromotors (CMDMOTPWR) als Differenz von gewünschter

Leistung des Hybridantriebs

(PWRREQ + ΔMOTPWR) und Leistung des

Verbrennungsmotors (CMDENGPWR) ergibt, die gewünschte Summen-Leistung

(PWRREQ + ΔMOTPWR) des Hybridantriebs nicht, auch nicht temporär, reduziert.

Hinsichtlich der Auslösung des Wechsels der Betriebsart ist der Druckschrift D3 nur

zu entnehmen, dass ein Wechsel dann stattfindet, wenn die aktuell angeforderte Leistung oberhalb der Leistungsgrenze des Elektromotors liegt und/oder wenn das

Gaspedal sehr stark bzw. schnell betätigt wird (Ansprüche 1 bis 3). Danach sind

auch die Merkmale g1 und g2, insbesondere in Kombination mit den – den Wechsel

der Betriebsart betreffenden – Verfahrensmerkmalen d und f, nicht aus der

Druckschrift D3 bekannt.

b)

Nach der Lehre der Druckschrift DE 10 2012 219 848 A1 (D1) soll dem

Fahrerwunsch nach einer verbrauchsoptimierten Fahrweise, insbesondere dem

Fahrerwunsch nach einer bevorzugt rein-elektrischen Betriebsart, Vorrang

gegenüber den Leistungsanforderungen eingeräumt werden, die sich aus einem

Fahrerassistenzsystem, beispielswiese einer automatischen Geschwindigkeitsregelung, ergeben (Absätze 0008, 0010, 0011). Erst wenn die Differenz zwischen

der Leistungsanforderung und der maximalen Leistung des Elektromotors zu groß

wird, insbesondere größer als ein Schwellenwert, wird der Verbrennungsmotor

zugeschaltet (Absätze 0012, 0013).

aa)

Die einzige Figur der Druckschrift D1 zeigt den Zusammenhang zwischen

dem vom Fahrerassistenzsystem angeforderten Drehmoment M_FAS und dem

tatsächlich vom Hybridantrieb gelieferten Drehmoment M_Antr:

Druckschrift D1, einzige Figur mit Kolorierung durch den Senat

Bei einem angeforderten Drehmoment M_FAS, das kleiner oder gleich M_FAS1 ist,

kann der Elektromotor alleine das gewünschte Drehmoment liefern, es gilt also

M_Antr = M_FAS. In dem Bereich zwischen M_FAS1 und M_FAS2 wird das

angeforderte Drehmoment nicht vollständig geliefert; vielmehr gibt der Elektromotor

sein maximales Drehmoment M_Emax ab. Wenn ein noch höheres Drehmoment

angefordert wird (zwischen den Werten M_FAS2 und M_FAS3), überschreitet die

Differenz zwischen dem angeforderten Drehmoment M_FAS und dem gelieferten

Drehmoment M_Antr einen zuvor definierten Schwellenwert M_Diff, was zum

Zuschalten (Start) des Verbrennungsmotors führt. Obwohl dadurch das gewünschte

Drehmoment geliefert werden könnte, wird in diesem Bereich dem Wunsch des

Fahrerassistenzsystems nicht vollumfänglich, sondern – mittels Bereitstellung eines

sogenannten „Zwischen-Antriebsmoments“ – nur teilweise entsprochen. Erst wenn

ein noch höheres Drehmoment angefordert wird (größer als M_FAS3), liefert der

Hybridantrieb das gewünschte Drehmoment.

bb)

In der Druckschrift D1 ist kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vom

Fahrerassistenzsystem angeforderten Drehmoment M_FAS und dem vom

Hybridantrieb gelieferten Drehmoment M_Antr erwähnt.

Insofern sind der

Druckschrift D1 die in den Merkmalen c, d und f genannten zeitlichen Zusammenhänge (Merkmal c: zunächst beibehalten; Merkmal d: künstlich zeitlich

gestreckt; Merkmal f: temporär abgesenkt … künstlich zeitlich zu strecken) nicht

unmittelbar zu entnehmen.

Abgesehen davon wird in der Druckschrift D1 der Wechsel der Betriebsart von der

rein-elektrischen (M_E) zur Hybrid-Betriebsart (M_E + M_EV) nur dadurch

ausgelöst, dass die Differenz zwischen dem angeforderten (M_FAS) und dem

gelieferten (M_Antr) Drehmoment einen Schwellenwert

(M_Diff) überschreitet

(Figur). Insofern sind jedenfalls die Merkmale g1 und g2 nicht aus der Druckschrift

D1 bekannt.

c)

Die Druckschrift DE 10 2011 005 803 A1 (D2) geht von einer städtischen

Fahrsituation aus, in der der Fahrer – auch bei einem Beschleunigungswunsch, der

alleine mit dem maximalen Drehmoment des Elektromotors eines Hybridfahrzeugs

nicht erreichbar ist – das Einschalten des Verbrennungsmotors vermeiden möchte

(Abs. 0003, 0004).

Hierzu wird bei einer starken Betätigung des Fahrpedals der rein-elektrische Betrieb

beibehalten (Absätze 0007, 0008) so

lange die Differenz zwischen dem

angeforderten (1, 2, 3) und dem vom Elektromotor gelieferten Drehmoment (2a)

kleiner als ein Schwellenwert ist (Absatz 0009; Figur: Kurvenabschnitt 2a zwischen

den Zeitpunkten t1 und t2). Damit ist das Beibehalten der rein-elektrischen

Betriebsart des Hybridantriebs bei Überschreiten einer Leistungsfähigkeitsgrenze

(MEM,max,aktuell) des Elektroantriebs seitens einer Leistungsanforderung gemäß

Merkmal c als aus der Druckschrift D1 bekannt anzusehen.

Wenn die Leistungsanforderung weiter ansteigt, wird bei einer über dem

Schwellenwert liegenden Drehmomentdifferenz (Zeitpunkt t2) die Betriebsart

gewechselt, d. h. der Verbrennungsmotor wird zugeschaltet (Absatz 0011; Figur 1).

Daraufhin wird das Gesamtantriebsmoment des Hybridantriebs gemäß einer

vorgegebenen Rampenfunktion (Figur 1: Kurvenabschnitt 2b zwischen den

Zeitpunkten t2 und t3) auf das vom Fahrer über das Gaspedal angeforderte

Wunschantriebsmoment hochgefahren, was eine künstliche zeitliche Streckung

gemäß Merkmal d bewirkt (Absätze 0012, 0020; Ansprüche 5 und 6):

Druckschrift D2, Figur 1 mit Kolorierung durch den Senat

Der Fachmann kann der Druckschrift D2 nicht unmittelbar und eindeutig

entnehmen, ob die mittels des rampenförmigen Anstiegs des gelieferten

Drehmoments erzielte zeitliche Streckung durch ein temporäres Absenken des

Solldrehmoments gemäß Merkmal f erreicht wird.

Wie bei der Druckschrift D1 ist auch in der Druckschrift D2 nur ein Wechsel der

Betriebsart beschrieben, der durch eine große Differenz zwischen dem vom Fahrer

mittels starker Betätigung des Fahrpedals erzeugten Drehmomentwunsch und dem

maximalen Drehmoment des Elektroantriebs ausgelöst wird. Damit sind die

Betriebsartenwechsel gemäß den in den Merkmalen g1 und g2 genannten

Bedingungen aus der Druckschrift D2 nicht bekannt. Der Ladezustand des den

Elektroantrieb versorgenden Energiespeichers geht (nur) in das vom Elektromotor

maximal lieferbare Drehmoment ein (Absatz 0015); von der Wahl eines Fahrmodus

durch den Fahrer ist in der Druckschrift D2 ohnehin nicht die Rede.

7.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Wie zur Neuheit dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des

Anspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Verfahren durch das

Fehlen der Merkmale f, g1 und g2.

Hinsichtlich des

in der Druckschrift D2 genannten Hochfahrens des

Gesamtantriebsmoments nach Zuschalten des Verbrennungsmotors auf das vom

Fahrer über das Gaspedal angeforderte Wunschantriebsmoment gemäß einer

vorgegebenen Rampenfunktion (Absatz 0020; Ansprüche 5, 6) muss sich der

Fachmann Gedanken über eine entsprechende Realisierung machen.

Nach der Figur 1 arbeitet jedenfalls bis zum Zeitpunkt t1 (Kurvenabschnitt 1) und ab

dem Zeitpunkt

t3

(Kurvenabschnitt 3) der Regelkreis zur Regelung des

Hybridantriebs in „normaler“ Art und Weise, d. h. entweder der Elektroantrieb alleine

(Kurvenabschnitt 1) oder Elektro- und Verbrennungsantrieb gemeinsam

(Kurvenabschnitt 3) werden von einem fachüblichen Momentenkoordinator so

angesteuert, dass die Regelabweichung zwischen Soll- und Istwert minimal wird (Absatz 0017: „… wobei das Gesamtantriebsmoment entsprechend dem vom

Fahrer über das Gaspedal vorgegebenen Wunschantriebsmoment eingeregelt

werden kann“; Absatz 0020:

„Anschließend wird

im zweiten bzw. dritten

Betriebsmodus das Gesamtantriebsmoment entsprechend dem vom Fahrer über

das Gaspedal

angeforderten Wunschantriebsmoment

geregelt

(vgl.

Kurvenabschnitt 3)“).

Dagegen kann der Regelkreis in den Kurvenabschnitten 2a und 2b seine

Regelabweichung nicht minimieren. Im Abschnitt 2a wird das an sich notwendige

Zuschalten des Verbrennungsmotors absichtlich verhindert, so dass – bei weiter

steigendem Solldrehmoment – die Regelabweichung immer größer wird. Zu Beginn

des Abschnitts 2b erfolgt

dann

zwar das Zuschalten

(Starten)

des

Verbrennungsmotors, was es dem Regelkreis ermöglichen würde, durch möglichst

starke und schnelle Erhöhung des Drehmoments des Verbrennungsmotors – bei

gleichbleibendem (maximalen) Drehmoment des Elektromotors – die Regelabweichung möglichst rasch zu minimieren. Dies lässt die Druckschrift D2 jedoch

nicht zu, wobei dem Fachmann bewusst ist, dass das in den Ansprüchen 5 und 6

der Druckschrift D2 genannte Hochfahren des Gesamtantriebsmoments gemäß

einer vorgegeben (Rampen-)Funktion so implementiert wird, dass die Möglichkeiten

des Verbrennungsmotors nicht voll ausgeschöpft werden. Denn selbstverständlich

würde der Fahrer durch eine sehr starke plötzliche Beschleunigung gefährdet

werden.

Es könnte noch denkbar sein, dass der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu

werden, zwei Varianten in Betracht zieht, um im Kurvenabschnitt 2b das

rampenförmige Hochfahren der Druckschrift D2 zu realisieren:

Entweder die Deaktivierung des Regelkreises zu Beginn dieses Zeitabschnitts und

reine Steuerung des Gesamtantriebsmoments entsprechend einer

linearen

Funktion (Anspruch 6) vorgegebener Steigung, wobei bei Erreichen des Sollwerts

die „normale“ Funktion des Regelkreises wieder aktiviert wird.

Oder der Regelkreis bleibt auch in dieser Zeitspanne „aktiv“, wobei dann – in

Übereinstimmung mit Merkmal f – der Sollwert zu Beginn des Kurvenabschnitts 2a

auf den Istwert reduziert und anschließend, entsprechend der vorgegebenen

linearen Funktion, der Sollwert des Regelkreises auf den vom Fahrer gewünschten

Sollwert erhöht wird, was zu einem entsprechenden Anstieg des vom Antrieb gelieferten Drehmoments führt.

Jedenfalls ergibt es sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise,

ausgehend von dem in der Druckschrift D2 ausschließlich durch eine bestimmte

Drehmomentdifferenz ausgelösten Wechsel der Betriebsart eine Abhängigkeit

dieses Wechsels von dem Ladezustand des den Elektroantrieb versorgenden

Energiespeichers (Merkmal g1) oder einem vom Fahrer gewählten Fahrmodus

(Merkmal g2) vorzusehen. Denn weder ist der Ladezustand des Energiespeichers

für die in der Druckschrift D2 im Fokus stehenden kurzen Zeitspannen der starken Betätigung des Fahrpedals (Figur 1; Anspruch 3: „Geschwindigkeit … mit der der

Fahrer das Wählelement betätigt …“; Absatz 0011: „Tritt der Fahrer also bei

Erreichen des von der elektrischen Maschine momentan bereitstellbaren

Maximalantriebsmoments das Gaspedal weiter relativ stark durch …“) relevant,

noch beschäftigt sich die Druckschrift D2 mit einer Fahrmoduswahl durch den

Fahrer.

Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise ausgehend von dem aus der Druckschrift D2

bekannten Verfahren.

b) Zu einer Kombination der Druckschrift D2 mit der Lehre der Druckschrift D1, die

einen durch den Fahrer einschaltbaren Energiespar-Modus vorsieht (Absatz 0010),

besteht hier schon kein Anlass. Aber selbst wenn der Fachmann die Lehre beider

Druckschriften kombinieren wollte, würde er nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1, insbesondere zu den Merkmalen g1 und/oder g2

gelangen, da sowohl die Druckschrift D1 als auch die Druckschrift D2 den Wechsel

der Betriebsart nur bei einer zu großen Drehmomentdifferenz zwischen Soll- und Ist-Moment vorsehen (D1, Figur: M_Diff; D2, Figur 1: ∆MDiff, aktuell).

c)

Ausgehend von den Druckschriften D1 oder D3 gelangt der Fachmann zur

Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand

des geltenden Anspruchs 1.

8.

Da auch die sonstigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter