Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 01.06.2023 – 30 W (pat) 79/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 79/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 116 854.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in der Sitzung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr.

Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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Gründe§

I.

Das am 27. Dezember 2019 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität

vom 28. Juni 2019 angemeldete Wortzeichen

INTELLIGENT INDUSTRY

soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: gespeicherte Computersoftware und Softwarepakete, Software für

die

Datenfernübertragung,

Softwarepakete

und

gespeicherte

Computerprogramme

in

Bezug

auf

alle

Tätigkeitsbereiche

zusammengenommen;

,

Klasse 35: Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der

Führung von Handels- und/oder Industriebetrieben; Betriebswirtschaftliche

Beratung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;

Beratung

in Fragen des Geschäftsmanagements; Verwaltung von

Computerinfrastrukturen im Auftrag von Industrie- oder Handelsunternehmen

[Outsourcing]; Beratung

in Bezug

auf

die Verwaltung

von

Informationssystemen für Unternehmen; Handelsberatung bei der Gestaltung,

Umsetzung von Informationssystemen und Datenverarbeitungstechnologien;

Handelsberatung bei der Umsetzung und Verwaltung von Informationssystemen und

Informationstechnologien; Beratung

in Fragen des

Personalwesens; Personalanwerbung; Dateienverwaltung mittels Computer;

Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke;

Beratung

in

Geschäftsangelegenheiten

und

Erteilung

von

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Unternehmensauskünften online, ausgehend von Datenbanken oder über das

Internet; Entwicklung von Werbung zur Verwendung als Webseiten im

Internet; Online-Präsentation von Werbetexten; Elektronische Speicherung

von Dateien, Dokumenten und Datenbanken;

Klasse 37: Installation von IT-Ausrüstung; Installation, Reparatur und Wartung

von Computern; Wartung von Computern, Computerperipheriegeräten,

Datenverarbeitungsgeräten und Telefonen; Wartung von Computerhardware

und Telekommunikationsausrüstung; Einrichtung von Telefonleitungen,

nämlich Installation, Konfiguration, Anschluss, Wartung und Reparatur von

Telekommunikationssystemen;

Klasse 38: Kommunikation über Computerterminals und Glasfasernetze;

Telefon-Callcenter;

Elektronische

Nachrichtenübermittlung;

Telekommunikation

von

Informationen

einschließlich Web-Seiten,

Telekommunikationsdienste

über

Internet,

Elektronische

und

Computernachrichtenübermittlung sowie E-Mails; Bereitstellung von Telekommunikationszugängen und Verbindungen zu Datenbankservern oder

dem

Internet; Übermittlung von

Informationstexten, Grafiken, Bildern,

audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken,

Adressdateien, Glossaren, praktischen Informationen, die online aus einer

Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt werden;

Klasse 39: Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Datenbanken;

Vermietung, Verwahrung und elektronische Speicherung von Datenraum;

Vertrieb

und

Lieferung

[Transportwesen]

Hardware,

nämlich

Telekommunikationsgeräte

und

-instrumente, Ausrüstungen

für

die

Datenverarbeitung, Computer und Software;

Klasse 41: Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen,

Tagungen, Seminaren, Symposien; Veranstaltung von Ausstellungen für

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kulturelle oder Unterrichtszwecke; Berufsausbildung;

Informations- und

Beratungsdienste

in den Bereichen Bildung und Ausbildung, online

bereitgestellt aus einer Computerdatenbank

oder dem

Internet;

Veröffentlichung von Magazinen und Artikeln in elektronischem Format aus

den Bereichen Datenverarbeitung und Unternehmensmanagement über alle

Medien per Internet; Berufsberatung;

Klasse 42: Beratung

zu

Informationssystemen, Erarbeitung

von

Datenverarbeitungsstrategien für Unternehmen; Technische Beratung und

Analysearbeiten

in

Bezug

auf

Informationssysteme

und

Informatiktechnologien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Entwurf

[Design]

und Entwicklung

von Computersoftware

und

Softwarepaketen; Verbesserung von Computersoftware, von Softwarepaketen; Computerberatung; Bereitstellung des Zugangs zu sowie Vermietung und/

oder Leasing von Zugangszeiten zu Datenbanken; Technische Unterstützung

in Bezug auf Computer, insbesondere in Bezug auf Software; Online-

Bereitstellung von nicht herunterladbarer Betriebssoftware für den Zugriff auf

ein Cloud-Computernetz und für dessen Verwendung; Online-Bereitstellung

von nicht herunterladbarer Software zum Betrieb und zur Pflege von

Computernetzen und -servern; Hosting, Verwaltung, Entwicklung und Pflege

von Anwendungen, Software und Bereitstellung des Zugangs zu Websites und

Datenbanken; Bereitstellung eines vollständigen Sortiments von nicht

herunterladbarer Online-Anwendungssoftware

für geschäftliche

und

allgemeine Zwecke; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters,

nämlich Bereitstellung, Hosting, Verwaltung, Entwicklung und Pflege von

Anwendungen und Software, Bereitstellung des Zugangs zu Websites und

Datenbanken; IT-Beratung; IT-Systemintegration; Beratung im Bereich Software als Dienstleistung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie

[IT]; Beratung im Bereich IT und Anwendungstransformation, -integration, -

modernisierung, -migration, -konzeption, -entwicklung, -implementierung, -

prüfung, - optimierung, -betrieb und -verwaltung; Beratung im Bereich Cloud-

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Computing und große Datenmengen; Ermöglichung der temporären Nutzung

von

nicht

herunterladbarer Online-Cloud-Computing-Software

zur

Verwendung bei der Datenbankverwaltung und der elektronischen

Speicherung von Daten; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und

Software; Software as a Service

[SaaS]; Dienstleistungen eines

Anwendungsdienstleiters [Application Service Provider -APS]; Platform as a

Service [PaaS]; IaaS-Dienste [Infrastruktur als Dienstleistung]“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Bei der angemeldeten Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY handele es sich um

eine Kombination der englischen Begriffe „INTELLIGENT“ und „INDUSTRY“,

welche in ihrer Bedeutung „intelligent, vernünftig, klug“ bzw. „Industrie, Branche,

Gewerbe“ inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig seien. Diese

würden daher die Wortfolge ohne weiteres iS von „intelligente/vernünftige Industrie“

oder „intelligentes/vernünftiges Gewerbe“ verstehen. Die angemeldete Wortfolge

reihe sich damit in weitgehend bedeutungsgleiche und allgemein bekannte

Begriffsbildungen wie zB „Industrie 4.0“, „Fabrik der Zukunft“, „intelligente Fabriken“,

„vierte industrielle Revolution“ ein, mit denen zusammenfassend der digitale Wandel

in der Industrie durch modernste Informations- und Kommunikationstechnik.

Digitalisierung, Automatisierung und Vernetzung beschrieben werde.

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Mit diesem Bedeutungs- und Aussagegehalt werde INTELLIGENT INDUSTRY in

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9, bei denen es sich im

Wesentlichen um Software/-pakete handele,

lediglich als Hinweis darauf

verstanden, dass diese Softwareprodukte für eine intelligente Industrie und damit

für eine

intelligente Fertigung/Fabrikation, z.B.

in Robotern, Maschinen,

Bedienungsgeräten, usw. nutzbar seien.

Die zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen könnten dazu dienen, eine

INTELLIGENT INDUSTRY einzurichten und dauerhaft (zB durch Installation,

Wartung von IT-Ausrüstung, Computern, DV-Geräten, Telefonen und TK-

Ausrüstung) zu ermöglichen.

In Zusammenhang mit den zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, welche

insbesondere Beratungsdienste, Entwurf und Entwicklung von Software,

Bereitstellungs- und Anwendungsdienste von Hard-/ Software, Datenbanken usw.

umfassten, werde INTELLIGENT INDUSTRY lediglich als inhaltlich – thematischer

Hinweis

darauf

verstanden,

dass

die Dienstleistungen

für

eine

Umstellung/Einführung/Ausrichtung

auf eine

intelligente

Industrie/Fertigung

geeignet und bestimmt seien.

Bei den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen entnehme der Verkehr der

angemeldeten Wortfolge lediglich einen Hinweis auf die Ausrichtung der Dienste,

nämlich der Einführung/Umsetzung von intelligenter Industrie.

Auch

in

Bezug

auf

die

zu

Klasse

38

beanspruchten

Telekommunikationsdienstleistungen werde die Wortfolge von den maßgeblichen

Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verstanden, dass diese

im

Zusammenhang mit einer „intelligenten Industrie/Fertigung“ stünden.

Hinsichtlich der beanspruchten Transport- und Lagerdienste der Klasse 39

beschränke sich INTELLIGENT INDUSTRY vor dem Hintergrund, dass die

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umfangreiche IT- und TK- Ausstattung von digitalisierten Fertigungsprozessen

ausreichende Lager- und Transportmöglichkeiten der dazu benötigten Ausstattung

erforderlich mache oder auch das im Rahmen einer schlanken Produktion

durchgeführte Outsourcing von Lagerung und Transport als „intelligente Industrie“

verstanden werde, auf einen beschreibenden Hinweis zu der Zielrichtung der

Dienste.

Im Hinblick auf die von der Anmeldung zu Klasse 41 beanspruchten

Dienstleistungen in den Bereichen Aus-/Bildung, Schulung, Berufsberatung und

Veröffentlichung von Magazinen und Artikeln erschöpfe sich die angemeldete

Wortfolge in beschreibender Weise in der Aussage, dass damit Informationen und

Inhalte zum Thema „intelligente Industrie“ angeboten und vermittelt würden.

Der Verkehr entnehme daher dem angemeldeten Zeichen in Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren

individuelle betriebliche Herkunft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat auf die ihr mit der

Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Rechercheergebnisse des

Senats zur Verwendung der Wortfolgen „Intelligente Industrie“ bzw. INTELLIGENT

INDUSTRY im Wesentlichen wie schon vor der Markenstelle geltend gemacht, dass

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder unmittelbar mit

(irgend)einem Industriezweig zu tun hätten noch mit dem Begriff „intelligent" in

Verbindung gebracht bzw. als „intelligente“ Dienstleistungen bezeichnet würden.

Die Wortkombination INTELLIGENT INDUSTRY enthalte daher in Bezug auf diese

Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar verständliche, direkte und

spezifische Information. Sie sei vielmehr interpretationsbedürftig.

Da es sich bei INTELLIGENT INDUSTRY auch nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom

Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,

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stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde, fehle

es der angemeldeten Bezeichnung weder an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG noch stehe ihr ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Zudem seien identische Zeichen u.a. in der Union sowie im UK und damit in dem

Land, aus dessen Amtssprache es stamme, zur Eintragung gelangt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. August 2021 aufzuheben.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 mitgeteilt, dass sie den Termin

zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2023, welcher auf den von ihr hilfsweise

gestellten Antrag anberaumt worden war, nicht wahrnehmen werde und um eine

Entscheidung nach Sachlage gebeten. Daraufhin wurde er Termin zur mündlichen

Verhandlung aufgehoben und der Anmelderin mitgeteilt, dass im schriftlichen

Verfahren entschieden werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 - Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR

2006,

411

Rn.

24

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– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

INTELLIGENT INDUSTRY in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen

keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Der inländische Verkehr wird die aus den englischen Begriffen „INTELLIGENT“

und „INDUSTRY“ gebildete Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY in Anbetracht der

identischen bzw. weitgehend identischen deutschen Wörter „intelligent“ bzw.

„Industrie“ seinem Wortsinn nach ohne weiteres iS von „Intelligente Industrie“

verstehen und beide sich nur geringfügig in der Schreibweise unterscheidenden

Begriffsbildungen ohne weiteres gleichsetzen. Das englische bzw. deutsche

Adjektiv „INTELLIGENT“ wird dabei auf Grundlage seiner wortsinngemäßen

Bedeutung neben dem weitgehend bedeutungsgleichen und in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangenen englischen Adjektiv „smart“ in der Technik und

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Computertechnologie (in einem übertragenen Sinne) zur Bezeichnung einer

gerätetechnischen Intelligenz im Sinne von selbständigem Steuern verwendet.

b. Die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte

Senatsrecherche zeigt, dass auf Grundlage der vorgenannten Bedeutung von

„INTELLIGENT“ die mit dem Anmeldezeichen INTELLIGENT INDUSTRY

gleichsetzte deutsche Entsprechung „intelligente Industrie“ bereits vor dem

Prioritätszeitpunkt im inländischen Sprachgebrauch dazu verwendet wurde (ggf.

ergänzt um eine Versionsbezeichnung wie zB “4.0” ; vgl. dazu BPatG 30 W (pat)

543/18 – v. 14. November 2019 – Verwalter 4.0), um zusammenfassend und

prägnant den digitalen Wandel in der Industrie durch sich selbst organisierende,

intelligente Produktionsprozesse, bei denen Produkte, Maschinen, Menschen,

Anlagen und Logistik digital miteinander verknüpft und vernetzt sind und mittels

modernster gerätetechnischer

Intelligenz weitgehend autonom agieren, zu

bezeichnen, u.a. auch durch die Anmelderin selbst. Verwiesen werden kann dazu

auf die Fundstelle https://e.huawei.com/topic/ hannovermesse2019/de/ index.html

vom 05.04.2019, in welcher es u.a. heisst: „Huawei und seine Partner zeigen Ihnen,

wie eine vollständig verbundene,

intelligente

Industrie die Geschäftswelt

vollkommen neu definieren kann.“,

ferner auf die unter https://spanglerautomation.de/aktuelles/archiv/news-archiv/intelligente-industrie/ am 16.11.2016

abrufbare Internetseite, auf welcher unter der Überschrift „Intelligente Industrie“

Wege in die Digitalisierung erläutert werden. Als weitere Belegstelle für einen

entsprechenden Sprachgebrauch kann auf die Website https://www.bedrunkahirth.de vom 25.08.2014 Bezug genommen werden, in der ausgeführt ist: „Immer

mehr setzt Bedrunka+Hirth auf die intelligente Industrie und stellt sich den heutigen

Herausforderungen“.

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Nicht zuletzt hat auch die Anmelderin selbst die angemeldete Bezeichnung

INTELLIGENT INDUSTRY zu dieser Zeit nicht kennzeichnend, sondern als Hinweis

auf sich selbst organisierende, intelligente Produktionsprozesse verwendet, wie die

am

abrufbare

20.06.2019

Website

unter

der

https://www.…

Anmelderin

belegt, auf der ausgeführt ist: „Intelligent Industry is the next generation of digital

transformation, enabling businesses to drive new revenue streams and increased

efficiency from smart connected products, new business models, and intelligent,

sustainable operations.“

Die Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY reiht sich damit in vergleichbare und

weitgehend bedeutungsgleiche Begriffsbildungen wie zB „Industrie 4.0“ oder auch

„Intelligente Fabrik“ bzw. – in Englisch – „smart factory“ ein, mit denen

werbesprachlich-prägnant eine Produktionsumgebung bezeichnet wird, in der sich

Fertigungsanlagen und Logistiksysteme ohne menschliche Eingriffe weitgehend

selbst organisieren (vgl. zu „smart factory“ BPatG 30 W (pat) 549/18 v. 2. Juli 2020

– Smart-Factory-Panel)

c. Der Verkehr wird daher angesichts des sich ihm auf Anhieb und ohne weiteres

erschließenden beschreibenden Sinn- und Bedeutungsgehalts in „intelligente

Industrie“ bzw.

INTELLIGENT INDUSTRY lediglich einen werbesprachlich

prägnanten Sammelbegriff bzw. Marketingbegriff für die Zusammenführung

klassischer Industrie- und Produktionsabläufe mit den Technologien der Informatik

zu neuen Produktions- und Steuerungstechnologien erkennen. Ein

rein

beschreibendes und sachbegriffliches Verständnis liegt dabei gegenüber den

ebenfalls im Inland gebräuchlichen englischen Sachbezeichnungen wie zB „smart

factory“ aufgrund des

im Englischen wie Deutschen

identischen Begriffs

„INTELLIGENT” sogar noch näher.

ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0

d. Sämtliche Waren und Dienstleistungen können aus den von der Markenstelle

eingehend und zutreffend dargelegten Gründen für Produktionsprozesse mit sich

selbst organisierenden, intelligenten Fertigungsanlagen und Logistiksystemen und

damit für eine INTELLIGENT INDUSTRY bestimmt und geeignet sein bzw. – was

die Dienstleistungen betrifft - sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach speziell mit

Fragen, Entwicklung, Ausbildung etc. einer

INTELLIGENT INDUSTRY

beschäftigen.

Der Verkehr wird daher in dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren individuelle betriebliche

Herkunft, sondern auf Anhieb und ohne jede analysierenden gedanklichen

Zwischenschritte

einen Sachhinweis

auf

deren Bestimmungs-

und

Verwendungszweck bzw. Gegenstand und Inhalt sehen.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, ob die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen

selbst einen bestimmten

Industriezweig darstellen und/oder in Bezug zu einem Industriezweig stehen oder

als „intelligent“ bezeichnet werden. Maßgeblich ist allein, ob die Waren und

Dienstleistungen ihrer Art und Beschaffenheit bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt

nach für eine selbst organisierende INTELLIGENT INDUSTRY bestimmt und

geeignet sein können, was aber aus den von der Markenstelle eingehend und

zutreffend dargelegten Gründen bei sämtlichen beanspruchten Waren und

Dienstleistungen der Fall ist

In rechtlicher Hinsicht ist dabei noch zu beachten, dass es für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens darauf ankommt, wofür es nach den

beanspruchten Waren- und Dienstleistungs(ober)begriffen benutzt werden kann. In

Bezug auf diese liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor, wenn ein

Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren

und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC;

GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006).

ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0

e. Soweit die Wortkombination dabei nicht näher spezifiziert, in welcher Form die so

bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu einer

„intelligenten Industrie“

beitragen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem

Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener

Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und

werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So

enthält auch die Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY einen inhaltlich zwar

verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein

verständlichen Hinweis auf die Bestimmung der Waren für bzw. eine entsprechende

Ausrichtung der Dienstleistungen auf zukunftstaugliche, weitgehend digitalisierte

und untereinander vernetzte Prozesse im Bereich der Entwicklung, Fertigung und

Produktion von Gütern. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche

Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht daher einem

Verständnis

als Sachangabe

und

damit

der

Feststellung

eines

Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher

für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr.

15 – DeutschlandCard).

f. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren geltend weiterhin gemacht hat,

dass identische Zeichen u.a. in der Union sowie im UK zur Eintragung gelangt seien,

kann sie daraus keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Denn nach

übereinstimmender

höchstrichterlicher Rechtsprechung

lässt

sich

aus

Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein

Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine

gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen

Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 - Bild.t.-Online.de;

BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Danach

sind auch die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage

des

harmonisierten Markenrechts

oder

vom EUIPO

aufgrund

der

Unionsmarkenverordnung

getroffenen

Entscheidungen

über

absolute

ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0

Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten

unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674,

Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten

(BGH GRUR 2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im

Leben).

3. Die Marke INTELLIGENT INDUSTRY kann im Umfang der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht

erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Hacker

Dr. Weitzel

Merzbach

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