Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 01.06.2023 – 30 W (pat) 79/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 79/21 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 116 854.2
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr.
Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Gründe§
I.
Das am 27. Dezember 2019 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität
vom 28. Juni 2019 angemeldete Wortzeichen
INTELLIGENT INDUSTRY
soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: gespeicherte Computersoftware und Softwarepakete, Software für
die
Datenfernübertragung,
Softwarepakete
und
gespeicherte
Computerprogramme
in
Bezug
auf
alle
Tätigkeitsbereiche
zusammengenommen;
,
Klasse 35: Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Hilfe bei der
Führung von Handels- und/oder Industriebetrieben; Betriebswirtschaftliche
Beratung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;
Beratung
in Fragen des Geschäftsmanagements; Verwaltung von
Computerinfrastrukturen im Auftrag von Industrie- oder Handelsunternehmen
[Outsourcing]; Beratung
in Bezug
auf
die Verwaltung
von
Informationssystemen für Unternehmen; Handelsberatung bei der Gestaltung,
Umsetzung von Informationssystemen und Datenverarbeitungstechnologien;
Handelsberatung bei der Umsetzung und Verwaltung von Informationssystemen und
Informationstechnologien; Beratung
in Fragen des
Personalwesens; Personalanwerbung; Dateienverwaltung mittels Computer;
Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke;
Beratung
in
Geschäftsangelegenheiten
und
Erteilung
von
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Unternehmensauskünften online, ausgehend von Datenbanken oder über das
Internet; Entwicklung von Werbung zur Verwendung als Webseiten im
Internet; Online-Präsentation von Werbetexten; Elektronische Speicherung
von Dateien, Dokumenten und Datenbanken;
Klasse 37: Installation von IT-Ausrüstung; Installation, Reparatur und Wartung
von Computern; Wartung von Computern, Computerperipheriegeräten,
Datenverarbeitungsgeräten und Telefonen; Wartung von Computerhardware
und Telekommunikationsausrüstung; Einrichtung von Telefonleitungen,
nämlich Installation, Konfiguration, Anschluss, Wartung und Reparatur von
Telekommunikationssystemen;
Klasse 38: Kommunikation über Computerterminals und Glasfasernetze;
Telefon-Callcenter;
Elektronische
Nachrichtenübermittlung;
Telekommunikation
von
Informationen
einschließlich Web-Seiten,
Telekommunikationsdienste
über
Internet,
Elektronische
und
Computernachrichtenübermittlung sowie E-Mails; Bereitstellung von Telekommunikationszugängen und Verbindungen zu Datenbankservern oder
dem
Internet; Übermittlung von
Informationstexten, Grafiken, Bildern,
audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken,
Adressdateien, Glossaren, praktischen Informationen, die online aus einer
Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt werden;
Klasse 39: Physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Datenbanken;
Vermietung, Verwahrung und elektronische Speicherung von Datenraum;
Vertrieb
und
Lieferung
[Transportwesen]
Hardware,
nämlich
Telekommunikationsgeräte
und
-instrumente, Ausrüstungen
für
die
Datenverarbeitung, Computer und Software;
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen,
Tagungen, Seminaren, Symposien; Veranstaltung von Ausstellungen für
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
kulturelle oder Unterrichtszwecke; Berufsausbildung;
Informations- und
Beratungsdienste
in den Bereichen Bildung und Ausbildung, online
bereitgestellt aus einer Computerdatenbank
oder dem
Internet;
Veröffentlichung von Magazinen und Artikeln in elektronischem Format aus
den Bereichen Datenverarbeitung und Unternehmensmanagement über alle
Medien per Internet; Berufsberatung;
Klasse 42: Beratung
zu
Informationssystemen, Erarbeitung
von
Datenverarbeitungsstrategien für Unternehmen; Technische Beratung und
Analysearbeiten
in
Bezug
auf
Informationssysteme
und
Informatiktechnologien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Entwurf
[Design]
und Entwicklung
von Computersoftware
und
Softwarepaketen; Verbesserung von Computersoftware, von Softwarepaketen; Computerberatung; Bereitstellung des Zugangs zu sowie Vermietung und/
oder Leasing von Zugangszeiten zu Datenbanken; Technische Unterstützung
in Bezug auf Computer, insbesondere in Bezug auf Software; Online-
Bereitstellung von nicht herunterladbarer Betriebssoftware für den Zugriff auf
ein Cloud-Computernetz und für dessen Verwendung; Online-Bereitstellung
von nicht herunterladbarer Software zum Betrieb und zur Pflege von
Computernetzen und -servern; Hosting, Verwaltung, Entwicklung und Pflege
von Anwendungen, Software und Bereitstellung des Zugangs zu Websites und
Datenbanken; Bereitstellung eines vollständigen Sortiments von nicht
herunterladbarer Online-Anwendungssoftware
für geschäftliche
und
allgemeine Zwecke; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters,
nämlich Bereitstellung, Hosting, Verwaltung, Entwicklung und Pflege von
Anwendungen und Software, Bereitstellung des Zugangs zu Websites und
Datenbanken; IT-Beratung; IT-Systemintegration; Beratung im Bereich Software als Dienstleistung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie
[IT]; Beratung im Bereich IT und Anwendungstransformation, -integration, -
modernisierung, -migration, -konzeption, -entwicklung, -implementierung, -
prüfung, - optimierung, -betrieb und -verwaltung; Beratung im Bereich Cloud-
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Computing und große Datenmengen; Ermöglichung der temporären Nutzung
von
nicht
herunterladbarer Online-Cloud-Computing-Software
zur
Verwendung bei der Datenbankverwaltung und der elektronischen
Speicherung von Daten; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und
Software; Software as a Service
[SaaS]; Dienstleistungen eines
Anwendungsdienstleiters [Application Service Provider -APS]; Platform as a
Service [PaaS]; IaaS-Dienste [Infrastruktur als Dienstleistung]“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Bei der angemeldeten Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY handele es sich um
eine Kombination der englischen Begriffe „INTELLIGENT“ und „INDUSTRY“,
welche in ihrer Bedeutung „intelligent, vernünftig, klug“ bzw. „Industrie, Branche,
Gewerbe“ inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig seien. Diese
würden daher die Wortfolge ohne weiteres iS von „intelligente/vernünftige Industrie“
oder „intelligentes/vernünftiges Gewerbe“ verstehen. Die angemeldete Wortfolge
reihe sich damit in weitgehend bedeutungsgleiche und allgemein bekannte
Begriffsbildungen wie zB „Industrie 4.0“, „Fabrik der Zukunft“, „intelligente Fabriken“,
„vierte industrielle Revolution“ ein, mit denen zusammenfassend der digitale Wandel
in der Industrie durch modernste Informations- und Kommunikationstechnik.
Digitalisierung, Automatisierung und Vernetzung beschrieben werde.
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Mit diesem Bedeutungs- und Aussagegehalt werde INTELLIGENT INDUSTRY in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9, bei denen es sich im
Wesentlichen um Software/-pakete handele,
lediglich als Hinweis darauf
verstanden, dass diese Softwareprodukte für eine intelligente Industrie und damit
für eine
intelligente Fertigung/Fabrikation, z.B.
in Robotern, Maschinen,
Bedienungsgeräten, usw. nutzbar seien.
Die zu Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen könnten dazu dienen, eine
INTELLIGENT INDUSTRY einzurichten und dauerhaft (zB durch Installation,
Wartung von IT-Ausrüstung, Computern, DV-Geräten, Telefonen und TK-
Ausrüstung) zu ermöglichen.
In Zusammenhang mit den zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, welche
insbesondere Beratungsdienste, Entwurf und Entwicklung von Software,
Bereitstellungs- und Anwendungsdienste von Hard-/ Software, Datenbanken usw.
umfassten, werde INTELLIGENT INDUSTRY lediglich als inhaltlich – thematischer
Hinweis
darauf
verstanden,
dass
die Dienstleistungen
für
eine
Umstellung/Einführung/Ausrichtung
auf eine
intelligente
Industrie/Fertigung
geeignet und bestimmt seien.
Bei den zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen entnehme der Verkehr der
angemeldeten Wortfolge lediglich einen Hinweis auf die Ausrichtung der Dienste,
nämlich der Einführung/Umsetzung von intelligenter Industrie.
Auch
in
Bezug
auf
die
zu
Klasse
beanspruchten
Telekommunikationsdienstleistungen werde die Wortfolge von den maßgeblichen
Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verstanden, dass diese
im
Zusammenhang mit einer „intelligenten Industrie/Fertigung“ stünden.
Hinsichtlich der beanspruchten Transport- und Lagerdienste der Klasse 39
beschränke sich INTELLIGENT INDUSTRY vor dem Hintergrund, dass die
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
umfangreiche IT- und TK- Ausstattung von digitalisierten Fertigungsprozessen
ausreichende Lager- und Transportmöglichkeiten der dazu benötigten Ausstattung
erforderlich mache oder auch das im Rahmen einer schlanken Produktion
durchgeführte Outsourcing von Lagerung und Transport als „intelligente Industrie“
verstanden werde, auf einen beschreibenden Hinweis zu der Zielrichtung der
Dienste.
Im Hinblick auf die von der Anmeldung zu Klasse 41 beanspruchten
Dienstleistungen in den Bereichen Aus-/Bildung, Schulung, Berufsberatung und
Veröffentlichung von Magazinen und Artikeln erschöpfe sich die angemeldete
Wortfolge in beschreibender Weise in der Aussage, dass damit Informationen und
Inhalte zum Thema „intelligente Industrie“ angeboten und vermittelt würden.
Der Verkehr entnehme daher dem angemeldeten Zeichen in Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren
individuelle betriebliche Herkunft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat auf die ihr mit der
Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Rechercheergebnisse des
Senats zur Verwendung der Wortfolgen „Intelligente Industrie“ bzw. INTELLIGENT
INDUSTRY im Wesentlichen wie schon vor der Markenstelle geltend gemacht, dass
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder unmittelbar mit
(irgend)einem Industriezweig zu tun hätten noch mit dem Begriff „intelligent" in
Verbindung gebracht bzw. als „intelligente“ Dienstleistungen bezeichnet würden.
Die Wortkombination INTELLIGENT INDUSTRY enthalte daher in Bezug auf diese
Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar verständliche, direkte und
spezifische Information. Sie sei vielmehr interpretationsbedürftig.
Da es sich bei INTELLIGENT INDUSTRY auch nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom
Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde, fehle
es der angemeldeten Bezeichnung weder an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG noch stehe ihr ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Zudem seien identische Zeichen u.a. in der Union sowie im UK und damit in dem
Land, aus dessen Amtssprache es stamme, zur Eintragung gelangt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. August 2021 aufzuheben.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 mitgeteilt, dass sie den Termin
zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2023, welcher auf den von ihr hilfsweise
gestellten Antrag anberaumt worden war, nicht wahrnehmen werde und um eine
Entscheidung nach Sachlage gebeten. Daraufhin wurde er Termin zur mündlichen
Verhandlung aufgehoben und der Anmelderin mitgeteilt, dass im schriftlichen
Verfahren entschieden werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 - Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR
2006,
Rn.
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
INTELLIGENT INDUSTRY in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen
keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Der inländische Verkehr wird die aus den englischen Begriffen „INTELLIGENT“
und „INDUSTRY“ gebildete Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY in Anbetracht der
identischen bzw. weitgehend identischen deutschen Wörter „intelligent“ bzw.
„Industrie“ seinem Wortsinn nach ohne weiteres iS von „Intelligente Industrie“
verstehen und beide sich nur geringfügig in der Schreibweise unterscheidenden
Begriffsbildungen ohne weiteres gleichsetzen. Das englische bzw. deutsche
Adjektiv „INTELLIGENT“ wird dabei auf Grundlage seiner wortsinngemäßen
Bedeutung neben dem weitgehend bedeutungsgleichen und in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangenen englischen Adjektiv „smart“ in der Technik und
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Computertechnologie (in einem übertragenen Sinne) zur Bezeichnung einer
gerätetechnischen Intelligenz im Sinne von selbständigem Steuern verwendet.
b. Die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte
Senatsrecherche zeigt, dass auf Grundlage der vorgenannten Bedeutung von
„INTELLIGENT“ die mit dem Anmeldezeichen INTELLIGENT INDUSTRY
gleichsetzte deutsche Entsprechung „intelligente Industrie“ bereits vor dem
Prioritätszeitpunkt im inländischen Sprachgebrauch dazu verwendet wurde (ggf.
ergänzt um eine Versionsbezeichnung wie zB “4.0” ; vgl. dazu BPatG 30 W (pat)
543/18 – v. 14. November 2019 – Verwalter 4.0), um zusammenfassend und
prägnant den digitalen Wandel in der Industrie durch sich selbst organisierende,
intelligente Produktionsprozesse, bei denen Produkte, Maschinen, Menschen,
Anlagen und Logistik digital miteinander verknüpft und vernetzt sind und mittels
modernster gerätetechnischer
Intelligenz weitgehend autonom agieren, zu
bezeichnen, u.a. auch durch die Anmelderin selbst. Verwiesen werden kann dazu
auf die Fundstelle https://e.huawei.com/topic/ hannovermesse2019/de/ index.html
vom 05.04.2019, in welcher es u.a. heisst: „Huawei und seine Partner zeigen Ihnen,
wie eine vollständig verbundene,
intelligente
Industrie die Geschäftswelt
vollkommen neu definieren kann.“,
ferner auf die unter https://spanglerautomation.de/aktuelles/archiv/news-archiv/intelligente-industrie/ am 16.11.2016
abrufbare Internetseite, auf welcher unter der Überschrift „Intelligente Industrie“
Wege in die Digitalisierung erläutert werden. Als weitere Belegstelle für einen
entsprechenden Sprachgebrauch kann auf die Website https://www.bedrunkahirth.de vom 25.08.2014 Bezug genommen werden, in der ausgeführt ist: „Immer
mehr setzt Bedrunka+Hirth auf die intelligente Industrie und stellt sich den heutigen
Herausforderungen“.
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Nicht zuletzt hat auch die Anmelderin selbst die angemeldete Bezeichnung
INTELLIGENT INDUSTRY zu dieser Zeit nicht kennzeichnend, sondern als Hinweis
auf sich selbst organisierende, intelligente Produktionsprozesse verwendet, wie die
am
abrufbare
20.06.2019
Website
unter
der
https://www.…
Anmelderin
belegt, auf der ausgeführt ist: „Intelligent Industry is the next generation of digital
transformation, enabling businesses to drive new revenue streams and increased
efficiency from smart connected products, new business models, and intelligent,
sustainable operations.“
Die Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY reiht sich damit in vergleichbare und
weitgehend bedeutungsgleiche Begriffsbildungen wie zB „Industrie 4.0“ oder auch
„Intelligente Fabrik“ bzw. – in Englisch – „smart factory“ ein, mit denen
werbesprachlich-prägnant eine Produktionsumgebung bezeichnet wird, in der sich
Fertigungsanlagen und Logistiksysteme ohne menschliche Eingriffe weitgehend
selbst organisieren (vgl. zu „smart factory“ BPatG 30 W (pat) 549/18 v. 2. Juli 2020
– Smart-Factory-Panel)
c. Der Verkehr wird daher angesichts des sich ihm auf Anhieb und ohne weiteres
erschließenden beschreibenden Sinn- und Bedeutungsgehalts in „intelligente
Industrie“ bzw.
INTELLIGENT INDUSTRY lediglich einen werbesprachlich
prägnanten Sammelbegriff bzw. Marketingbegriff für die Zusammenführung
klassischer Industrie- und Produktionsabläufe mit den Technologien der Informatik
zu neuen Produktions- und Steuerungstechnologien erkennen. Ein
rein
beschreibendes und sachbegriffliches Verständnis liegt dabei gegenüber den
ebenfalls im Inland gebräuchlichen englischen Sachbezeichnungen wie zB „smart
factory“ aufgrund des
im Englischen wie Deutschen
identischen Begriffs
„INTELLIGENT” sogar noch näher.
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
d. Sämtliche Waren und Dienstleistungen können aus den von der Markenstelle
eingehend und zutreffend dargelegten Gründen für Produktionsprozesse mit sich
selbst organisierenden, intelligenten Fertigungsanlagen und Logistiksystemen und
damit für eine INTELLIGENT INDUSTRY bestimmt und geeignet sein bzw. – was
die Dienstleistungen betrifft - sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach speziell mit
Fragen, Entwicklung, Ausbildung etc. einer
INTELLIGENT INDUSTRY
beschäftigen.
Der Verkehr wird daher in dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren individuelle betriebliche
Herkunft, sondern auf Anhieb und ohne jede analysierenden gedanklichen
Zwischenschritte
einen Sachhinweis
auf
deren Bestimmungs-
und
Verwendungszweck bzw. Gegenstand und Inhalt sehen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, ob die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen
selbst einen bestimmten
Industriezweig darstellen und/oder in Bezug zu einem Industriezweig stehen oder
als „intelligent“ bezeichnet werden. Maßgeblich ist allein, ob die Waren und
Dienstleistungen ihrer Art und Beschaffenheit bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt
nach für eine selbst organisierende INTELLIGENT INDUSTRY bestimmt und
geeignet sein können, was aber aus den von der Markenstelle eingehend und
zutreffend dargelegten Gründen bei sämtlichen beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Fall ist
In rechtlicher Hinsicht ist dabei noch zu beachten, dass es für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens darauf ankommt, wofür es nach den
beanspruchten Waren- und Dienstleistungs(ober)begriffen benutzt werden kann. In
Bezug auf diese liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor, wenn ein
Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren
und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC;
GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006).
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
e. Soweit die Wortkombination dabei nicht näher spezifiziert, in welcher Form die so
bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu einer
„intelligenten Industrie“
beitragen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem
Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener
Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und
werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So
enthält auch die Wortfolge INTELLIGENT INDUSTRY einen inhaltlich zwar
verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein
verständlichen Hinweis auf die Bestimmung der Waren für bzw. eine entsprechende
Ausrichtung der Dienstleistungen auf zukunftstaugliche, weitgehend digitalisierte
und untereinander vernetzte Prozesse im Bereich der Entwicklung, Fertigung und
Produktion von Gütern. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche
Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht daher einem
Verständnis
als Sachangabe
und
damit
der
Feststellung
eines
Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr.
15 – DeutschlandCard).
f. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren geltend weiterhin gemacht hat,
dass identische Zeichen u.a. in der Union sowie im UK zur Eintragung gelangt seien,
kann sie daraus keinen Anspruch auf Schutzgewährung ableiten. Denn nach
übereinstimmender
höchstrichterlicher Rechtsprechung
lässt
sich
aus
Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein
Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine
gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen
Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 - Bild.t.-Online.de;
BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Danach
sind auch die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage
des
harmonisierten Markenrechts
oder
vom EUIPO
aufgrund
der
Unionsmarkenverordnung
getroffenen
Entscheidungen
über
absolute
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten
unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674,
Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten
(BGH GRUR 2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im
Leben).
3. Die Marke INTELLIGENT INDUSTRY kann im Umfang der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht
erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Hacker
Dr. Weitzel
Merzbach
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat79.21.0